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BGH · III ZR 126/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 126/51

Zusammen mit den Sachen des KflBUwurden auch die in dem Zimmer der Klägerin befindlichen und ihr gehörenden Gegenstände abgefahren. November 1950 ist die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs der Klägerin verurteilt worden, an die Klägerin 4000,— DK West zu zahlen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil, mit der sie Änderung des Urteils des Landgerichts dahin begehrt hatte, dass nur dem auf Zahlung von JE! Ost gerichteten Eventualantrag der Klägerin in Höhe von 4000,— DLI Ost entsprochen würde, ist durch Urteil des Kanmergerichts vom 12. tshoS hat durch die angefochtene Kostenrechnung die Prozessgebiibr für die Revisionsinstanz nach einem Streitwert von 4000,— DH mit 140,— DI.1 und das Porto für die Übersendung der Kostenrechnung mit 0,22 DH, insgesamt 140,22 DH, von der Beklagten erfordert. Gegen .diese Kostenrechnung hat die Beklagte mit der Begründung Erinnerung eingelegt, dass sie die Stellung eines Landes habe und ihr daher gemäss* § 90 GKG Gebühren-und Auslagenfreiheit zustehe. - Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob Berlin als Land im Sinne des § 90 GKG anzusehen' ist. Ist nämlich ein Land zugleich Stadt, wie innerhalb der Deutschen Bundesrepublik die Länder Hamburg und Bremen, so erstreckt sich die Befreiung von der Zahlung* der Gebühren nicht auf Rechtsstreitigkeiten in Gemeindeangeiegenheiten. Wenn auoh § 90 GKG eine derartige Beschränkung der, Befreiung von Gebühren für die sogenannten Stadtstaaten nicht ausdrücklich bestimmt, so lässt doch der Sinn dieser Vorschrift eine- andere Auslegung nicht zu. Die den Stadtstaaten als Ländern zustehende Gebührenfreiheit bezieht sich daher nur auf Landesangelegenheiten. Die Beklagte kann also für das vorliegende Ver-r • fahren dann keinesfalls Gebührenfreiheit beanspruchen, wenn es eine Gemeindeangelegenheit betrifft. Die Verwertung des Eigentums von Nationalsozialisten, bei der die den Schaden der Klägerin verursachende Amtspflichtverletzung begangen ist, 'war Die Sammlung dieser Gegenstände und ihre Ausgabe an Hilfsbedürftige geschah im Rahmen der den Gemeinden für ihre Bewohner obliegenden Fürsorgetätigkeit. Kit Recht ist der Kostenbeamte daher davon aus gegangen, dass sich das hier in Frage stehende Verfahren auf eine Gemeindeangelegenheit bezieht, für die einem Stadtstaat Gebührenfreiheit nicht zusteht. Das Porto für die Übersendung der Kostenrechnung betrügt nicht 0,22 131, sondern nur 0,20 DU, da für Briefe nach Berlin eine Kotopfermarke nicht verwendet zu werden braucht. Die angegriffene Kostenrechnung war mithin dahin abzuändern, dass von der Beklagten 124,20 ’DU zu erfor-' dem sind.

GebührenfreiheitLandKostenrechnungStadtstaatenEigentumBrKlägerinErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

V
2360038
Für das Nachschlagewerk.
Für die Amtliche Sammlung.
Gesetz:W GKG § 90
Reohtssatz:
Stadtstaaten geniessen nur in Landesange legenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit.
Aktenzeichen: III ZR 126/51
Z?erienzivilsenat, Beschluss vom 21. August 1951 Kammergericht Berlin-Wilmersdorf

w.m.m/51
Beschluss
.	In	Sachen
 Berlin’s, vertreten durch den Begierenden Bürgermeister, Berlin-Schöneberg, Rathaus,
 Beklagten, Bernfungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Schneiderin Marianne Z strasse d.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rec
 Br.
hat der Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Br. Selowsky, Ascher, Br. Gelhaar und Br. Bock beschlossen:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1951 dahin geändert, dass die Frozess-gebühr 124,- RU und das Porto für die Übersendung •der Kostenrechnung 0,20 01, insgesamt also 124,20 01 betragen.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Beklagten zu-rückgewiesen.
ILILJLBlJ-JLA
Die Klägerin bewohnte zur Zeit des Zusammenbruchs als Untermieterin in der Wohnung des Hans	in
 HflHHHI^strasse0/0 (jetzt sowjetischer Sektor) ein Zimmer . Da	Mitglied	der	NSDAP	gewe-
sen war, wurde im Frühjahr 1945 seine Wohnungseinrichtung durch die Beklagte beschlagnahmt und im August 1945 zu der Köbel- und Nachlassverwaltung der Beklagten geschafft. Zusammen mit den Sachen des KflBUwurden auch die in dem Zimmer der Klägerin befindlichen und ihr gehörenden Gegenstände abgefahren. Die Sachen sind an Hilfsbedürftige verteilt worden. Ihr Verbleib ist
 unbekannt. Kit der Klage hat die Klägerin von der Be-* #
klagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der .Amtspflichtverletzung verlangt. Ihr Anspruch ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 20. Januar 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Durch als "Schlnssurteil'1 bezeichnetes Endurteil des Landgerichts vom 1. November 1950 ist die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs der Klägerin verurteilt worden, an die Klägerin 4000,— DK West zu zahlen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil, mit der sie Änderung des Urteils des Landgerichts dahin begehrt hatte, dass nur dem auf Zahlung von JE! Ost gerichteten Eventualantrag der Klägerin in Höhe von 4000,— DLI Ost entsprochen würde, ist durch Urteil des Kanmergerichts vom 12. Harz 1951 zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil.hat die Beklagte Revision eingelegt. •
• - 3

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bandes-* geric! tshoS hat durch die angefochtene Kostenrechnung die Prozessgebiibr für die Revisionsinstanz nach einem Streitwert von 4000,— DH mit 140,— DI.1 und das Porto für die Übersendung der Kostenrechnung mit 0,22 DH, insgesamt 140,22 DH, von der Beklagten erfordert. Gegen .diese Kostenrechnung hat die Beklagte mit der Begründung Erinnerung eingelegt, dass sie die Stellung eines Landes habe und ihr daher gemäss* § 90 GKG Gebühren-und Auslagenfreiheit zustehe. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
. _ *
Die Erinnerung ist gemäss § 4 GKG zulässig, sie
 ist jedoch nur zu dem Seil begründet.
- Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob Berlin als Land im Sinne des § 90 GKG anzusehen' ist. Auch wenn Berlin als Land anzusehen'wäre, würde ihm , für den hier .in Frage stehenden Rechtsstreit Gebühren- -.freiheit nicht zustehen. Ist nämlich ein Land zugleich Stadt, wie innerhalb der Deutschen Bundesrepublik die Länder Hamburg und Bremen, so erstreckt sich die Befreiung von der Zahlung* der Gebühren nicht auf Rechtsstreitigkeiten in Gemeindeangeiegenheiten. Wenn auoh § 90 GKG eine derartige Beschränkung der, Befreiung von Gebühren für die sogenannten Stadtstaaten nicht ausdrücklich bestimmt, so lässt doch der Sinn dieser Vorschrift eine- andere Auslegung nicht zu. Haoh § 90 G..G geniessen Gebührenfreiheit das Reich (jetzt also der Bund) und die ‘Länder, nicht aber die Gemeinden und Ge- '
 
meindeverbände (Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 10. Aofl §90 GKG Anm 2). Die Stadtstaaten haben eine Doppelstellung. Sie sind gleichzeitig Länder und Städte, also- Gemeinden. 7/ürde d.en Stadtstaaten nicht nur in Landesangelegenheiten, sondern auch in Geineindeangelegenheiten Gebührenfreiheit zugebilligt, so wären sie
 den Übrigen Gemeinden gegenüber dadurch bevorzugt. Für
«
eine solche Bevorzugung ist aber kein innerer Grund ersichtlich. Die den Stadtstaaten als Ländern zustehende Gebührenfreiheit bezieht sich daher nur auf Landesangelegenheiten. Bin Anhalt für. die Dichtigkeit dieser Auslegung der Bestimmung des § 90 GKG ergibt sich auch daraus, dass in § 9 der Verordnung über Gerichtskosten und sonstige Justickosten im Lende Österreich vom 27/ Uärz 1939 (RGBl I 583) der Stadt tfien ausdrücklich nur in Lendes8ngelegenheiten Gebührenfreiheit zugebilligt ist..Ferner hat der Reichsjustizminister in der allgemeinen Verfügung vom 4. Juni 1943 (DJ 303), als Zweifel aufgetaucht waren, ob die dem Land Bremen zustehende Gebührenfreiheit sich auch auf die Gemeindeangelegenhe.i-ten erstreckte, die Frage verneinend entschieden (Korin-tenberg-'Jenz, Kostenordnung 3. Aufl § 10 Anm 2),
Die Beklagte kann also für das vorliegende Ver-r • fahren dann keinesfalls Gebührenfreiheit beanspruchen, wenn es eine Gemeindeangelegenheit betrifft. Das ist hier der Fall. Die Verwertung des Eigentums von Nationalsozialisten, bei der die den Schaden der Klägerin verursachende Amtspflichtverletzung begangen ist, 'war
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Gemeindeangelegenheit. Die Llöbel- und Nachlassver-waltung, der die beschlagnahmten Gegenstände zugeftthrt norden sind und die sie an Hilfsbedürftige verteilt hat, hat damit keine staatlichen Aufgaben erfüllt. Die Sammlung dieser Gegenstände und ihre Ausgabe an Hilfsbedürftige geschah im Rahmen der den Gemeinden für ihre Bewohner obliegenden Fürsorgetätigkeit. Auch der allerdings erst später erlassene Befehl Nr 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland, der zur.rechtlichen Beurteilung der ergangenen ilassnahmen heranzuziehen ist, lässt klar erkennen, dass es sich insoweit um eine Gemeindeangelegenheit handelt.
Er bezeichnet eingangs als Zweck des. Befehls, ,... dieses Eigentum am rationellsten für die Bedürfnisse der $£$;<-liehen Bevölkerung ... auszunutzen. Er verpflichtet demgemäss in Ziff 3 sämtliche deutschen Ämter ..., in deren Nutzung sich gegenwärtig das Eigentum befindet, eine schriftliche Erklärung über dieses Eigentum an die deutschen SelbstVerwaltungsorgane (StadtBezirks- Kreis-verwaltung) einzureichen. Kit Recht ist der Kostenbeamte daher davon aus gegangen, dass sich das hier in Frage stehende Verfahren auf eine Gemeindeangelegenheit bezieht, für die einem Stadtstaat Gebührenfreiheit nicht zusteht.
Jedoch ist der Kostenbeamte bei der Aufstellung der Gebührenrechnung zu Unrecht von einem Streitwert von 4ÖOO,— DK aus gegangen. Nach den gestellten Anträgen ist zwischen den Parteien nur streitig, ob die Beklagte an
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die Klägerin'4000,’— DU 7/est oder 4000,— IXI Ost zu zahlen verpflichtet ist. Da der 7/ert von 4ÖOO,— DLI Ost hei Zugrundelegung eines Kurses von 4,60 Dl! Ost = 1,— DU'7/est 869,57 Dü TTest beträgt, ist der Streitwert 3130,43 Dü. Die ProzessgebUhr von diesem Streitwert beträgt gemäss §§ 8, 20, 28, 77 GKG 124,— DU.
Das Porto für die Übersendung der Kostenrechnung betrügt nicht 0,22 131, sondern nur 0,20 DU, da für Briefe nach Berlin eine Kotopfermarke nicht verwendet zu werden braucht.
Die angegriffene Kostenrechnung war mithin dahin abzuändern, dass von der Beklagten 124,20 ’DU zu erfor-' dem sind. Im übrigen war dagegen die Erinnerung, wie geschehen, zurückzuweisen.	*
Dr. Bersch	Br.Gelhaar
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