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BGH

Gericht: BGH

Rechtesatz: Der nach § 249 BGB für den Entzug von Gegenständen zu zahlende Geldbetrag beinisst sich danach, welche Beträge der Gläubiger an dem Ort, an den er die Ge» ' genstände ohne die schädigende Handlung verbracht hätte, aufwenden muss, um sich gleichwertige Gegenstände zu beschaffen; die etwa ersparten Transportkosten muss der Gläubiger sich anrechnen lassen. Dieser Rechtesatz gilt auch dann, wenn der Tatort der unerlaubten Handlung im OstSektor von Berlin, der Ort, an den der Gläubiger die Gegenstände ohne das schädigende Ereignis verbracht haben würde, in der Bundesrepublik liegt. In diesem Palle hängt anders als dann, wenn die Erstattung der für die Y/ied erbe Schaffung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Gegenstände bereits vor • der Währungsreform aufgewandten Beträge streitig ist, die Entscheidung nicht davon ab, nach welchem Währungs Statut, dem des Tatortes oder dem.des Wohnsitzes des Gläubigers oder dem des Schuldners,zu entschädigen ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zusammen mit dieser Wohnungseinrichtung des wurden auch sämtliche der Klägerin gehörigen Gegenstände, die sich in ihrem von MuflHHI ermieteten Zimmer befanden, von den Bediensteten . Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM-Uest unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag dem Eventualantrag der Klägerin auf Zahlung in DM-Ost, und zwar nur in Höhe von 4.000 DM-Ost zu entsprechen. 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte Geldersatz zu leisten bähe, weil sie die Sachen der Klägerin nicht besitze, die Klägerin selbst such weder die Rückgabe der Sachen, noch die Lieferung gleichwertiger Gegenstände begehrt und die Beklagte Ersatzleistung in Natur auch niobt angeboten habe. Da es sich um einen Schadensersatzanspruob aus Amtepflichtverletzung handelt, bestehen in der Tat keine Bedenken, dass die Klägerin Ersatz des Schadens in Geld verlangt, da sie die Rückgewähr der fortgenommenen Gegenstände von der Beklagten insoweit sicherlich.nioht verlangen könnte, als darin die Rückgängigmachung eines hoheitlichen Verwaltungsakts der Beklagten läge. 3. Soweit es sich um die Frage handelt, in welcher Währung die Beklagte die Klägerin zu entschädigen habe, geht das Berufungsgericht davon aus, eine Lösung könne aus dem'internationalen Privatrecht nicht gefunden werden, wonach bei einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung das Recht des Tatorts massgebend sei..Daraus ergebe sich nämlich nur, dass für den Tatbestand und die Wirkungen der unerlaubten Handlungen das Recht des Tatorts massgebend sei. Auch aus Art 12 EGBGB ergebe sich nicht, dass das Wäbrungsstatut dem Recht des Tatorts folge. Durch Zählung welcher Währung im interzonalen Privatrecht der Deliktsschuldner dem Gläubiger Schadensersatz zu leisten habe, könne sich nur aus dem Wesen des Schadensersatzes und damit aus dem berechtigten Interesse des Gläubigers ergeben, soweit dem nicht das Gesetz oder Treu und Glauben entgegenständen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz in jenem Teil Berlins batte, das seit der Umstellung dem Währungsrecht<der sowjetischen Besatzungszone untersteht, rechtfertige nicht, die Klägerin auf Ost-Uark zu verweisen. Sie habe ihren Wohnsitz schon vor der Währungsreform in die westlichen Gebiete verlegt; sie könne daher von der Beklagten Entschädigung durch Zahlung von West-Mark verlangen. Die in § 249 BGB ausgesprochene Verpflichtung, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, könne nur bedeuten, dass die Beklagte der Klägerin ermöglichen müsse, im Ostsektor von Berlin das verlorene Gut wieder anzuschaffen. Person des Gläubigers nachträglich eintretende Veränderungen auf das Rechtsverhältnis aus unerlaubter Handlung überhaupt keinen Einfluss ausüben könnten, denn nach dieser Bestim- • mung sei nur auf den Tatort, der unabhängig von dem jeweiligen Wohnsitz der Beteiligten sei und der mit der Voll- Auf den Wohnsitz des Gläubigers könne nicht abgestellt werden, weil der Gesetzgeber nur über den Wohnsitz des Schuldners die Möglichkeit zur währungsrechtlichen Änderung eines Schuldverhältnisses habe. Selbst wenn aber, auf den Wohnsitz des Schuldners abzustellen sei, so sei zu beachten, dass die Beklagte zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz in dem Ostsektor Berlins gehabt habe. Könnte die Klägerin ihren Einkauf mit einem normalen Ost-Mark-Betrag nicht bewerkstelligen, so sei das auf die Verhältnisse in dem Ostsektor,. Wenn schon darauf abzustellen wäre, dass die Klägerin einen Schaden in DM-West nach den in der Westzone gültigen Wertmasstäben ersetzt verlangen könne, dann müsse sie sich die erheblichen Umzugskosten vom Ostsektor Berlins über die Westsektoren nach Westdeutschland anrechnen lassen. Da in Westdeutschland die Anschaffungskosten noch höher als in den Ost- und Westsektoren Berlins seien, die Klägerin überdies ohne den Schadensfall das verlorene Gut auch hätte nach Westdeutsch land transportieren lassen müssen, sei es ihr im'Interesse der Schadensminderung nach § 254 BGB zuzu demuten, den billigsten Einkaufsort, also den in Berlin zu wählen. 5* Entgegen öen Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht eo sehr um die Frage, in welcher Währung zu entschädigen ist, denn auch die in DM-Ost- zugebilligten Beträge können jederzeit in DM-West umgetauscht werden. Wo es sich nicht um die Erstattung der für die Wiederbeschaffung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Gegenstände bereits vor der Währungsreform aufgewandten Beträge, sondern tun die für die erst noch zu bewirkende Wiederbeschaffung erforderlichen Beträge handelt, geht es nicht um die Umstellung einer Geldforderung von Reichsmark in DM-Ost oder BM-West, sondern um die Festsetzung des Betrags, der erforderlich ist, um den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGHZ 1, 34 ^59/0. Massgebend für Tatbestand und • Wirkung der unerlaubten Handlung ist das Recht des Ortes, wo die unerlaubte Handlung begangen ist (RGZ 96, 96 ^987? Eines näheren Eingehens darauf bedarf es jedoch im vorliegenden Palle nicht, weil die Beklagte nicht behauptet hat, dass Gegenstände der ürt und Qualität, wie sie der Klägerin fortgenommen worden sind, in der sowjetischen Besatzungszone, insbesondere in Ustberlin, praktisch zu billigeren als den in der Bundesrepublik bestehenden Preisen beschafft und ungestört nach dem Wohnort der Klägerin in der . Im Ergebnis zu Recht ist daher das Berufungsgericht von den in der Bundesrepublik für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen erforderlichen Beträgen ausgegangen. Jedooh hat das Berufungsgericht die von der Klägerin etwa ersparten Transportkosten nicht abgesetzt. Insoweit bedarf es neuer tatsächlicher Verhandlung und erforderlichenfalls der Abschätzung etwa ersparter Transportkosten, damit diese von den Beschaffungskosten in der Bundesrepublik abgesetzt werden können. Jedoch kann schon im Revisionsrechtszug nach der Art der Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, mit Sicherheit festgestellt werden, dass an Transportkosten hierfür keinesfalls mehr als 500 DM-Y/est erspart sein können. Nur in Höhe von 500 DM war das Urteil im Hinblick auf die Prüfung der etwa ersparten Transportkosten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung

Zitierte Normen: § 249 BGB
GegenstandWohnsitzHandlungBerufungsgerichtBerlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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tUr das Nachschlagewerk
 Für dio Amtliche Sammlung
 Zur Veröffentlichung bestimmt.
besetz: BGB §§ 249» 269 EGBGB Art 12.
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Rechtesatz: Der nach § 249 BGB für den Entzug von Gegenständen zu zahlende Geldbetrag beinisst sich danach, welche Beträge der Gläubiger an dem Ort, an den er die Ge» ' genstände ohne die schädigende Handlung verbracht hätte, aufwenden muss, um sich gleichwertige Gegenstände zu beschaffen; die etwa ersparten Transportkosten muss der Gläubiger sich anrechnen lassen.
Dieser Rechtesatz gilt auch dann, wenn der Tatort der unerlaubten Handlung im OstSektor von Berlin, der Ort, an den der Gläubiger die Gegenstände ohne das schädigende Ereignis verbracht haben würde, in der Bundesrepublik liegt. Der Schaden ist alsdann in DM-West nach den iri: der.'Bundesrepublik;* er-i > -forderlichen Wiederbeschaffungskosten abzüglich etwa ersparter Transportkosten zu zahlen.
In diesem Palle hängt anders als dann, wenn die Erstattung der für die Y/ied erbe Schaffung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Gegenstände bereits vor • der Währungsreform aufgewandten Beträge streitig ist, die Entscheidung nicht davon ab, nach welchem Währungs Statut, dem des Tatortes oder dem.des Wohnsitzes des Gläubigers oder dem des Schuldners,zu entschädigen ist.
Aktenzeichen: III ZB 126/51
tfrteil vom 14. Februar 1952	Kammergericht	West.
' lit ZR 126/51	U
Verkündet* am 14. Februar 1952 Fieser, Just.Angest. als Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle.
, * * Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Berlins, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister in Beriin-Schöneberg, Rathaus,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,-- ProzessbevollmHchtigter: Rechtsanwalt!
r
gegen
 in Bad
 die Schneiderin Marianne Z R^HPstrasse • ,	mm*
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 bat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Br. Delbrück Dr. Ragendarm,. Dr. Gelhaar und Dr. Book
 für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergeriobts in Berlin-Wilmersdorf vom 12. März 1951 hinsichtlich der Kosten und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten •
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gegen daß Jrteil der 10. Zivilkammer des Dandgericbts in Berlin vom 1. November 1950 wegen eines Betrages ,von mehr als 3.500,— DM - West-nehst Zinsen hiervon zartickgewiesen worden ist. .	.
Die Sache wird ineoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.
Im übrigen wirddie Revision zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Bevision wird dem Berufungsgericht überlassen.
Von Hechts wegen
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Die Klägerin bewohnte als Untermieterin ein Zimmer in der/ Wohnung des früheren nationalsozialistischen Parteigenossen im russischen Sektor Berlins. Kurz nach dem Zusam-menbruch wurde. die gesamte Wohnungseinrichtung .des Mu^mp wegen seiner Eigenschaft als Parteigenosse von der Beklagten >. beschlagnahmt und im August 1945 fortgeholt. Zusammen mit dieser Wohnungseinrichtung des	wurden	auch sämtliche
 der Klägerin gehörigen Gegenstände, die sich in ihrem von MuflHHI ermieteten Zimmer befanden, von den Bediensteten . der Beklagten ebenfalls mit fortgeschafft.
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Die Klägerin, die nie nationalsozialistische Parteigenossin/ war, nimmt die Beklagte aus Amtspflichtsverletzung in Anspruch. Sie verlangte zunächst 13.500,05 IM wegen des Verlusts ihres Eigentums und 229,75 DM, umgestellt aus 2297,84 HMj Ver- • dienstausfall mit der Behauptung, wegen der Portnahme ihrer elektrischen Spezialnähmaschine habe sie in den Jahren 1945 und 1946 ihre Tätigkeit als Schneiderin trotz erteilter Ge-? werbeerlaubnis nicht ausüben können und habe sich mit minderbezahlten Ersatztätigkeiten begnügen müssen.
Die Klägerin ist bereits im Jahre 1947 in die westlichen Sektoren Berlins und später in die Bundesrepublik ver- .
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zogen. Die Beklagte hat nach der Währungsreform ihren' Amtssitz aus dem östlichen Sektor Berlins in di.e'westlichen.
Sektoren verlegt.
Die Klageansprüche sind durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Januar 19.50 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
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Im Verfahren über die Höbe bat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6.500 EM-West, bilfsweise 13,305 EM-Ost und weiterhin 229,75 BM-West, bilfsweise 2.297,50 EU-Ost zu zahlen.
Eie Beklagte bat die Höbe des Schadens bestritten.
Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM-Uest unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden. Das Landgericht schätzt die in Tiestdeutschland zur Y/ie derbe Schaffung der entzogenen Gegenstände entstehenden Kosten auf 4.000 DM. Einen Verdienstaus-fall der Klägerin sieht es nicht als bewiesen an. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag dem Eventualantrag der Klägerin auf Zahlung in DM-Ost, und zwar nur in Höhe von 4.000 DM-Ost zu entsprechen. Das Kammergericht Y,'est hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Herabsetzung der Verurteilung von 4.000 EIl-Yfest auf 4.000 DM-Ost. Die Klägerin bittet um Zurückweisung .der Revision.
Entscheidungsgrttnde t
Ansprüche aus
1. Da das Landgericht im Verfahren über die Höhendem von der Klägerin geltend gemachten Erwerbsausfall abgewiesen und die Klägerin insoweit Berufung nicht eingelegt hat, war.im Berufungerechtszug und ist im Eevistonsrecbtezug nur noch der Schadensersatzanspruch wegen des Entzugs der der Klägerin gehörigen Gegenstände streitig, und zwar im Hinblick auf das rechtskräftige Grundurteil nur noch hinsichtlich der Höhe.
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2.	Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte Geldersatz zu leisten bähe, weil sie die Sachen der Klägerin nicht besitze, die Klägerin selbst such weder die Rückgabe der Sachen, noch die Lieferung gleichwertiger Gegenstände begehrt und die Beklagte Ersatzleistung in Natur auch niobt angeboten habe. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Da es sich um einen Schadensersatzanspruob aus Amtepflichtverletzung handelt, bestehen in der Tat keine Bedenken, dass die Klägerin Ersatz des Schadens in Geld verlangt, da sie die Rückgewähr der fortgenommenen Gegenstände von der Beklagten insoweit sicherlich.nioht verlangen könnte, als darin die Rückgängigmachung eines hoheitlichen Verwaltungsakts der Beklagten läge.
3.	Soweit es sich um die Frage handelt, in welcher Währung die Beklagte die Klägerin zu entschädigen habe, geht das Berufungsgericht davon aus, eine Lösung könne aus dem'internationalen Privatrecht nicht gefunden werden, wonach bei einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung das Recht des Tatorts massgebend sei..Daraus ergebe sich nämlich nur, dass für den Tatbestand und die Wirkungen der unerlaubten Handlungen das Recht des Tatorts massgebend sei. Es gebe jedoch keinen Rechtsgrundsatz, dass im internationalen Privatrecht auch das WährungsStatut des Tatorts gelte; das Wäbrungsstatut folge dem Statut des Tatorts nicht. Auch
 aus Art 12 EGBGB ergebe sich nicht, dass das Wäbrungsstatut dem Recht des Tatorts folge. Durch Zählung welcher Währung im interzonalen Privatrecht der Deliktsschuldner dem Gläubiger Schadensersatz zu leisten habe, könne sich nur aus dem Wesen des Schadensersatzes und damit aus dem berechtigten Interesse des Gläubigers ergeben, soweit dem nicht das Gesetz oder Treu und Glauben entgegenständen. Im allgemeinen
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werde datier der Deliktsschuldner dem Gläubiger Schadensersatz in der Währung leisten müssen, die an dem gewöhnlichen Sitz des Gläubigers gelte. Des Wesen des Schadensersatzes liege in der Herstellung des früheren Zustandes oder - soweit dies nicht mehr möglich sei - in der Schaffung einer Lage, die der früheren am nächsten komme. Da bei der Sachentziehung und der Unmöglichkeit zur Rückgabe der- Geldersatz den Gläubiger in den Stand setzen solle, gleichwertige Gegenstände ersteben zu können, müsse der Schuldner dem Gläubiger auch Geld derjenigen Währung geben, mit dem er gleichwertige Sachen an seinem Wohnsitz kaufen könne. Inwieweit dieser Gedanke im einzelnen durch Gesetze durchbrochen werde, sei eine andere Frage, die hier ohne Interesse«sei. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass Schuldner, die im ostdeutschen Währungsgebiet wohnten, nur zur Zahlung von Ostmark verurteilt werden . dürften, könne die Beklagte hieraus für sich keine Rechte herleiten. Sie unterliege nicht dem Währungsrecht der Ostzone. Die Beklagte so zu stellen wie einen Schuldner jenes Währungsgebietes, weil die Handlung im Ostsektor Berlins-begangen worden sei, in dem beute ostzonäles Wäbrungsrecht gelte, fehle jede Rechtfertigung. Auch die Tatsache, dass die Klägerin zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz in jenem Teil Berlins batte, das seit der Umstellung dem Währungsrecht<der sowjetischen Besatzungszone untersteht, rechtfertige nicht, die Klägerin auf Ost-Uark zu verweisen. Sie habe ihren Wohnsitz schon vor der Währungsreform in die westlichen Gebiete verlegt; sie könne daher von der Beklagten Entschädigung durch Zahlung von West-Mark verlangen.
4. Die Revision macht demgegenüber geltend: nach .internatio nalem Privatrecht sei für unerlaubte Handlungen das Recht des Tatorts massgebend. Folglich gehöre das Rechtsverhältnis der unerlaubten Handlung dem Gebiet des Tatorts -an. Es sei daher
 auch auf die Währung dieses Gebiets abzustellen. Die Überlegung, der Schuldner müsse dem Gläubiger Geld derjenigen Währung geben, mit dem dieser gleichwertige Sachen an seinem Wohnsitz kaufen könne, sei unbegründet: Geld - auch Ost-Geld - könne stets gewechselt werden. Die in § 249 BGB ausgesprochene Verpflichtung, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, könne nur bedeuten, dass die Beklagte der Klägerin ermöglichen müsse, im Ostsektor von Berlin das verlorene Gut wieder anzuschaffen. Notfalls würden darunter Reisekosten fallen, die aber nur aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten wären. Wenn das Berufungsgericht der Klägerin den Betrag zubillige, den sie zu dem Erwerb der Ersatzgegenstände in Westdeutschland benötige, so würde die Klägerin dadurch besser gestellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Ohne den Schadensfall hätte • die Klägerin nämlich die beiden Umzüge vom Ostsektor- in die Westsektoren Berlins und von dort nach Westdeutschland auf ihre Kosten und auf ihre Gefahr vornehmen müssen. Das Berufungsgericht stelle ihr jedoch zu Lasten der Beklagten gleichwertige Sachen in Westdeutschland zur Verfügung. Ausserdem würden für gebrauchte Gegenstände in Westdeutschland erheblich höhere Preise als im Ostsektor und auch als in den Westsektoren Berlins gefordert. Der freiwillige Umzug der Klägerin von Berlin in die Westzone dürfe nicht "■* zur Erhöhung der Schadensersatzverpflichtung der Beklag-ten führen. Aus Art 12 EGBGB ergebe sich, dass in der	>
Person des Gläubigers nachträglich eintretende Veränderungen auf das Rechtsverhältnis aus unerlaubter Handlung überhaupt keinen Einfluss ausüben könnten, denn nach dieser Bestim- • mung sei nur auf den Tatort, der unabhängig von dem jeweiligen Wohnsitz der Beteiligten sei und der mit der Voll-
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endung der unerlaubten Handlung festliege, abzustellen. Auf den Wohnsitz des Gläubigers könne nicht abgestellt werden, weil der Gesetzgeber nur über den Wohnsitz des Schuldners die Möglichkeit zur währungsrechtlichen Änderung eines Schuldverhältnisses habe. Selbst wenn aber, auf den Wohnsitz des Schuldners abzustellen sei, so sei zu beachten, dass die Beklagte zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz in dem Ostsektor Berlins gehabt habe. Könnte die Klägerin ihren Einkauf mit einem normalen Ost-Mark-Betrag nicht bewerkstelligen, so sei das auf die Verhältnisse in dem Ostsektor,. also die am Tatort und an dem Wohnsitz des Schuldners zur Tatzeit zurückzuführen. Die Klägerin könne nach* dem für diesen Ort geltenden Vstrecht nur die normalen Preise verlangen, weil dort bisher immer noch die Preisstopbestimmungen gelten. Die überhöhten Preise der HO-I»den kämen für die Schadensberechnung nicht in Frage, da sie rechtlich Schwarzmarktpreisen gleickzuBetzen*seien.
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Die Revision rügt weiter Verletzung der Bestimmungen über Vorteilsausgleichung. Wenn schon darauf abzustellen wäre, dass die Klägerin einen Schaden in DM-West nach den in der Westzone gültigen Wertmasstäben ersetzt verlangen könne, dann müsse sie sich die erheblichen Umzugskosten vom Ostsektor Berlins über die Westsektoren nach Westdeutschland anrechnen lassen. Da in Westdeutschland die Anschaffungskosten noch höher als in den Ost- und Westsektoren Berlins seien, die Klägerin überdies ohne den Schadensfall das verlorene Gut auch hätte nach Westdeutsch land transportieren lassen müssen, sei es ihr im'Interesse der Schadensminderung nach § 254 BGB zuzu demuten, den billigsten Einkaufsort, also den in Berlin zu wählen.
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5* Entgegen öen Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht eo sehr um die Frage, in welcher Währung zu entschädigen ist, denn auch die in DM-Ost- zugebilligten Beträge können jederzeit in DM-West umgetauscht werden. Hoch weniger gebt.es darum, nach welchem Währungsstatut, dem des Tatorts oder dem des Wohnsitzes der Gläubigerin oder dem des Schuldners, zu entschädigen ist. Wo es sich nicht um die Erstattung der für die Wiederbeschaffung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Gegenstände bereits vor der Währungsreform aufgewandten Beträge, sondern tun die für die erst noch zu bewirkende Wiederbeschaffung erforderlichen Beträge handelt, geht es nicht um die Umstellung einer Geldforderung von Reichsmark in DM-Ost oder BM-West, sondern um die Festsetzung des Betrags, der erforderlich ist, um den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGHZ 1, 34 ^59/0. Entscheidend ist dabei keinesfalls der Betrag, der zur Zeit der unerlaubten Handlung, sondern der, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung benötigt wird. Der Streit der Parteien geht also hier allein darum, ob der Geldbetrag zuzubilligen ist, der im Augenblick der letzten Verhandlung der Tatsacbeninstanz zur Wiederherstellung jenes Zustandes in der sowjetischen Besatcungszone oder der, der in den Westeek-toren Berlins oder der, der in der Bundesrepublik erfprderlich ist.
Es handelt sich also ganz eindeutig um die Wirkungen der unerlaubten Handlung. Massgebend für Tatbestand und • Wirkung der unerlaubten Handlung ist das Recht des Ortes, wo die unerlaubte Handlung begangen ist (RGZ 96, 96 ^987? Martin Wolffs Das internationale' Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl 1949 S 141). Da im übrigen Über den Grund des An-
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Die Beklagte meint, die Klägerin sei verpflichtet, im Interesse der Scbadensminderung nach § 254 BGB den Billigsten Einkaufsort, als den sie Ostberlin bezeichnet, zu wählen. Eines näheren Eingehens darauf bedarf es jedoch im vorliegenden Palle nicht, weil die Beklagte nicht behauptet hat, dass Gegenstände der ürt und Qualität, wie sie der Klägerin fortgenommen worden sind, in der sowjetischen Besatzungszone, insbesondere in Ustberlin, praktisch zu billigeren als den in der Bundesrepublik bestehenden Preisen beschafft und ungestört nach dem Wohnort der Klägerin in der . Bundesrepublik geschafft werden können. Sie weist im Gegenteil für den Pall, dass eine Beschaffung mit einem normalen Ostmarkbetrag in der sowjetischen Besatzungszone möglich sei» darauf hin, dass die in den dortigen HO-Läden geforderten Preise der Berechnung der Schadensersatzansprüche nicht zugrunde gelegt werden dürften, weil es sich insoweit um Wucherpreise handle. Mangels der Behauptung der tatsächlichen Voraussetzungen der Möglichkeit einer solchen Schadensminderung braucht daher auf die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung zur Scbadensminderung nicht mehr eingegangen zu werden.
Im Ergebnis zu Recht ist daher das Berufungsgericht von den in der Bundesrepublik für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen erforderlichen Beträgen ausgegangen. Jedooh hat das Berufungsgericht die von der Klägerin etwa ersparten Transportkosten nicht abgesetzt. Insoweit bedarf es neuer tatsächlicher Verhandlung und erforderlichenfalls der Abschätzung etwa ersparter Transportkosten, damit diese von den Beschaffungskosten in der Bundesrepublik abgesetzt werden können. Jedoch kann schon im Revisionsrechtszug nach der Art der Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, mit Sicherheit
 festgestellt werden, dass an Transportkosten hierfür keinesfalls mehr als 500 DM-Y/est erspart sein können. Damit iBt jedoch in keiner Weise gesagt, dass die ersparten Transportkosten tatsächlich 500 DH ausmachen; es wäre sogar denkbar, dass Transportkosten überhaupt nicht erspart worden sind, falls nämlich die Klägerin etwa einen Umzug mit Hausrat von Ost- nach Westberlin und von dort in die Bundesrepublik vorgenommen und der Mittransport der entzogenen Gegenstände, falls sie damals vorhanden gewesen wären, Mehrkosten überhaupt nicht verursacht hätte. Schon jetzt erscheint daher ein Schadensersatzanspruch in Höbe des Wiederbeschaffungswertes für die entzogenen Gegenstände, der unstreitig im Westen	4.Ö00,— DM
beträgt, abzüglich einer etwaigen Ersparnis von Transportkosten in Höhe von also von insgesamt
 gerechtfertigt.
Gegen die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung in DM-West bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil der Schsöensersatzansprucb dazu dienen soll, die Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB an einem Ort zu gewährleisten, an dem DM-West gesetzliche Zahlungsmittel sind.
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In Höhe von 3.500 DM war das angefochtene Urteil daher
 aufrechtzuerhalten. Nur in Höhe von 500 DM war das Urteil im Hinblick auf die Prüfung der etwa ersparten Transportkosten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung

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und Entscheidung, auch liter die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttokzuverweisen.
Senatspräsident Dr. Riese und Bundesrichter Dr. Bock sind beurlaubt und ortsabwesend.
Dr. Delbrück.
Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar.