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BGH · III ZR 126/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 126/12

Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Es ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob und inwieweit im Rahmen der Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB die Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich anwendbar sein können, entscheidungserheblich ist. " nach § 735 HGB beziehungsweise Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (IÜZ). Die Bestimmungen des § 736 Abs. 1 HGB und des Artikel 4 Abs.1, 2 IÜZ, in denen die Haftung der Reeder der beteiligten Schiffe auf den Anteil des jeweiligen Verschuldens begrenzt wird, gelten weder zugunsten der Besatzungsmitglieder der "MS T.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 839 BGB
einheitlichReederZPOKlägerinHGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 126/12
vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2012 -16 U 47/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 354.064,34 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Es	ist	schon nicht hinreichend erkennbar, dass die von der Beschwerde
 aufgeworfene Grundsatzfrage, ob und inwieweit im Rahmen der Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB die Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich anwendbar sein können, entscheidungserheblich ist. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin es verabsäumt hat, ihr zustehende Ersatzansprüche (vollumfänglich) geltend zu machen und sich damit der Möglichkeit begeben hat, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb., 2013, § 839 Rn. 297 f).
3	Dieses	Versäumnis betrifft insbesondere deliktische Ersatzansprüche der
 Klägerin gegen die Schiffsbesatzung der "MS T. " und einen deliktischen
-	über die in dem Vergleich vom 20. November 2008 vereinbarte Höhe hinaus-
gehenden - Anspruch gegen den Reeder der "MS T. " nach § 735 HGB beziehungsweise Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (IÜZ). Die Bestimmungen des § 736 Abs. 1 HGB und des Artikel 4 Abs.1, 2 IÜZ, in denen die Haftung der Reeder der beteiligten Schiffe auf den Anteil des jeweiligen Verschuldens begrenzt wird, gelten weder zugunsten der Besatzungsmitglieder der "MS T.	"	(vgl.	hierzu	Rabe,	Seehandelsrecht,	4.	Aufl.,	§	735	HGB
Rn. 38) noch im Verhältnis des Reeders der "MS T. " zur Beklagten als
-	unterstellt - weiterem Verursacher des Schadensereignisses (vgl. Rabe aaO § 736 HGB Rn. 5).
 
4	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick	Wöstmann	Seiters
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 26.01.2011 -50 384/09 -OLG Celle, Entscheidung vom 29.03.2012 - 16 U 47/11 -