Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 1. Der Beklagte zu 1 wendet sich vergeblich gegen seine Verurteilung zur Zahlung restlicher 60.500 DM aus dem ersten Darlehen vom 5. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht daher einen der - im Urteil BGHZ 91, 148, 152 als "keineswegs ungewöhnlich" be-zeichneten - Fälle einer falschen Bezeichnung des Vertragspartners bejaht und festgestellt, daß nach der Vorstellung aller Beteiligten allein der Beklagte zu 1 aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet werden sollte; Zweck der zu gründenden GmbH sei nämlich ausschließlich die Verwaltung seines Vermögens gewesen, zu seinen Gunsten habe die auszu-zahlefide Darlehenseumme von 170.000 DM = die weiteren 20.000 DM verblieben der Klägerin von vorneherein als (dis-* agioartige) Vergütung - verwandt werden sollen: Das Geld habe, soweit der Beklagte zu 1 es nicht in bar erhalten habe, zur Tilgung seiner Honorarschulden gegenüber dem Zeugen Dr. BflHI und zur Finanzierung seiner geplanten Beteiligung an der Firma TdP-CMHI gedient. a) auch die Beklagten zu 2 und 4 - als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 - zur Rückzahlung der 60.500 DM aus dem ersten Darlehen verurteilt werden, b) die Beklagte zu 4 - als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2 - auch für das zweite Darlehen mit-haften und beide nicht nur 25.000 DM, sondern August 1981, als die GmbH noch nicht einmal gegründet worden war, der Wille aller Beteiligten dahin, daß nur der Beklagte zu 1 als Darlehensnehmer berechtigt und verpflichtet sein sollte. Die Beklagte zu 2 haftet auch nicht aus § 179 BGB, da der Beklagte zu 1 ihr Tätigwerden für ihn kannte und billigte. Soweit sich die Revision darauf beruft, neben der Beklagten zu .2 hafte auch die Beklagte zu 4 gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG für die Rückzahlung des zweiten Darlehens, weil ihr damaliger Geschäftsführer Dr. Barnick für die Vorgesellschaft tätig geworden sei, kann sie schon deswegen nicht durchdringen, weil sich die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG auf Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer tätig gewordene Personen beschränkt (BGHZ 80, 129, 135 m.w.Nachw.), die Beklagte zu 4 als GmbH aber als Geschäftsführer einer GmbH nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von vorneherein nicht in Betracht kommt. Soweit die Revision eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 30.000 DM erstrebt, weil das zweite Darlehen unbestritten in dieser Höhe an den Zeugen Graf Schollmayr-Lichtenberg ausgezahlt worden sei, läßt sie unberücksichtigt, daß die Klägerin im Schreiben vom 23. Aber auch in dieser Höhe kann die Revision nicht durchdringen, da die Klägerin ihren Vortrag über die eigene Inanspruchnahme von Bankkredit in den Vorinstanzen noch nicht substantiiert und belegt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF
Ill ZR 125/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Renate G(_ _
ElHIBstraße 32 (c/o Frau Marta M{
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
1.
Boy Walter Rfl)'
KflBBistraße 10,
/
Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2.
CarolaBU^R
KlH^^ftstraße
r
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WII
Beklagter,
Firma Gesellschaft für Unternehmensberatung und
TreuhandwesenmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Evelyn c/o Ifl|| Steuerberatungsgesellschaft
mbH, Straß^5, Bdl^H,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof. Dr. v. -
Prozeßbevollmächtigte:
3
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 21. Dezember 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen s
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten
zu 1 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 3. März 1988
- 1 U 1970/87 - werden nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen:
die Klägerin:
7/9 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4,
der Beklagte zu 1:
2/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die eigenen außergerichtlichen Kosten.
Streitwert: 90.500,-- DM
4
US
Gründe :
Beide Revisionen haben weder grundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg.
1. Der Beklagte zu 1 wendet sich vergeblich gegen seine Verurteilung zur Zahlung restlicher 60.500 DM aus dem ersten Darlehen vom 5. August 1981. Die schriftliche Vereinbarung (Anlage K I) bezeichnet als Darlehensnehmerin zwar die CBR GmbH i.G.. Unstreitig war damals jedoch noch nicht einmal ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht daher einen der - im Urteil BGHZ 91, 148, 152 als "keineswegs ungewöhnlich" be-zeichneten - Fälle einer falschen Bezeichnung des Vertragspartners bejaht und festgestellt, daß nach der Vorstellung aller Beteiligten allein der Beklagte zu 1 aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet werden sollte; Zweck der zu gründenden GmbH sei nämlich ausschließlich die Verwaltung seines Vermögens gewesen, zu seinen Gunsten habe die auszu-zahlefide Darlehenseumme von 170.000 DM = die weiteren
20.000 DM verblieben der Klägerin von vorneherein als (dis-* agioartige) Vergütung - verwandt werden sollen: Das Geld habe, soweit der Beklagte zu 1 es nicht in bar erhalten habe, zur Tilgung seiner Honorarschulden gegenüber dem Zeugen Dr. BflHI und zur Finanzierung seiner geplanten Beteiligung an der Firma TdP-CMHI gedient. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Revisionsrügen gemäß § 286 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
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2. Nach dem Revisionsbegehren der Klägerin sollen
a) auch die Beklagten zu 2 und 4 - als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1 - zur Rückzahlung der 60.500 DM aus dem ersten Darlehen verurteilt werden,
b) die Beklagte zu 4 - als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2 - auch für das zweite Darlehen mit-haften und beide nicht nur 25.000 DM, sondern
30.000 DM zurückzahlen,
c) die Verzugszinsen auf insgesamt 15 bzw. 14 % erhöht werden.
Zu a) :
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ging am 5. August 1981, als die GmbH noch
nicht einmal gegründet worden war, der Wille aller Beteiligten dahin, daß nur der Beklagte zu 1 als Darlehensnehmer berechtigt und verpflichtet sein sollte. Damit scheidet eine vereinbarte Mithaftung der Beklagten zu 2 und 4 aus. § 11 Abs. 2 GmbHG ist vor Abschluß des Gesellschaftsvertrags noch nicht anwendbar (BGHZ 91, 148, 151/152). Die Beklagte zu 2 haftet auch nicht aus § 179 BGB, da der Beklagte zu 1 ihr Tätigwerden für ihn kannte und billigte.
Zu b):
Soweit sich die Revision darauf beruft, neben der Beklagten zu .2 hafte auch die Beklagte zu 4 gemäß § 11 Abs. 2
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GmbHG für die Rückzahlung des zweiten Darlehens, weil ihr damaliger Geschäftsführer Dr. Barnick für die Vorgesellschaft tätig geworden sei, kann sie schon deswegen nicht durchdringen, weil sich die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG auf Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer tätig gewordene Personen beschränkt (BGHZ 80, 129,
135 m.w.Nachw.), die Beklagte zu 4 als GmbH aber als Geschäftsführer einer GmbH nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von vorneherein nicht in Betracht kommt.
Soweit die Revision eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 30.000 DM erstrebt, weil das zweite Darlehen unbestritten in dieser Höhe an den Zeugen Graf Schollmayr-Lichtenberg ausgezahlt worden sei, läßt sie unberücksichtigt, daß die Klägerin im Schreiben vom 23. Oktober 1981 (Anlage K II) nur zur Auszahlung von
25.000 DM an diesen Zeugen ermächtigt worden war.
Zu c) :
Zinsen in der im Revisionsantrag für die gesamte Verzugszeit geforderten Höhe kommen sogar nach dem eigenen Revisionsvortrag der Klägerin allenfalls für einen ganz kurzen Zeitraum in Betracht; bereits ab 30. September 1982 brauchte die Klägerin selbst an ihre Bank nur noch 9,5 % Zinsen zu zahlen.
Aber auch in dieser Höhe kann die Revision nicht durchdringen, da die Klägerin ihren Vortrag über die eigene Inanspruchnahme von Bankkredit in den Vorinstanzen noch nicht substantiiert und belegt hatte.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Klägerin gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO zur Vorlegung weiterer Belege veranlassen müssen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin hatte auf die Anregung des Berufungsgerichts, ihre Zinsforderung gemäß § 286 näher zu begründen, geantwortet, es sei nicht auf einen Verzug gemäß § 286 BGB abzustellen, verlangt würden vielmehr die vertraglich vereinbarten Zinsen. Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser Begründung für die Zeit nach Verzugseintritt nicht gefolgt.
Kroner
Rinne
Halstenberg
Wurm
Werp