Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Er beruft sich darauf, es liege eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO vor, weil der Beklagte als Konkursverwalter die Bezahlung aller Zinsen als Gegenleistung dafür versprochen habe, daß aus den Grundschulden nicht die Zwangsversteigerung betrieben worden ist. Eine entsprechende Vereinbarung des Beklagten mit der BfG als Rechtsvorgängerin des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht schlüssig dargetan angesehen. Februar 1982 bestreitet die BfG nur, auf Teile ihres Zinsanspruchs verzichtet zu haben, behauptet aber nicht, der Beklagte habe als Konkursverwalter volle Bezahlung versprochen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Kläger gemäß § 139 ZPO insoweit zu weiterem Vortrag veranlassen müssen, geht fehl. Eine Vereinbarung des Beklagten mit dem Kläger als Zessionär hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verne int. Wenn der Beklagte die versprochenen Zahlungen als "Zins-abschläge" bezeichnet, so läßt sich diese Wortwahl zwanglos daraus erklären, daß der Kläger auch für die Zukunft höhere Zinsansprüche geltend machte. Daß EflHB dem Zeugen L^| substantiiert berichtet hätte, inwiefern der Beklagte damals auch rückständige Zinsansprüche als Masseschuld anerkannt haben sollte, ergab sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger behauptet nicht, daß der Beklagte später - nach der Besprechung und dem Bestätigungsschreiben vom 24./27. Der Kläger hat nur darzutun versucht, daß er selbst in den folgenden Verhandlungen und Vereinbarungen seine vorher begründeten Rechte nicht aufgegeben habe. 4. Auf die - vom Berufungsgericht nur noch hilfsweise erörterte - Frage der Verwirkung kommt es nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 125/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Bauunternehmers Straße
f
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Rechtsanwalt und Notar W. M. B als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Mechanische Baumwollspinnerei und Weberei KoflHBstraße (H, Bfli A,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. März 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 30. Mai 1986 - 4 U 141/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000,— DM.
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Gründe:
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, wie weit die geltend gemachten Zinsansprüche als Konkursforderung begründet sind. Vorwegbefriedigung im Wege der Leistungsklage kann der Kläger nur verlangen, soweit er Massegläubiger im Sinne der §§ 57 ff KO ist. Er beruft sich darauf, es liege eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO vor, weil der Beklagte als Konkursverwalter die Bezahlung aller Zinsen als Gegenleistung dafür versprochen habe, daß aus den Grundschulden nicht die Zwangsversteigerung betrieben worden ist.
1. Eine entsprechende Vereinbarung des Beklagten mit der BfG als Rechtsvorgängerin des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht schlüssig dargetan angesehen. In dem Schreiben vom 16. Februar 1982 bestreitet die BfG nur, auf Teile ihres Zinsanspruchs verzichtet zu haben, behauptet aber nicht, der Beklagte habe als Konkursverwalter volle Bezahlung versprochen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Kläger gemäß § 139 ZPO insoweit zu weiterem Vortrag veranlassen müssen, geht fehl.
2. Eine Vereinbarung des Beklagten mit dem Kläger als Zessionär hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verne int.
a) Dem Bestätigungsschreiben des Rechtsbeistandes
vom 27. August 1981, das der Beklagte am 17. September 1981 anerkannt hat, läßt sich eine solche Vereinbarung nicht entnehmen. Es enthält ein Zahlungsversprechen des Beklagten nur für die Zukunft ("... bis auf weiteres ... 300.000,— DM ... jeweils zu dem Ende des Vierteljahres fällig ..."), nicht für Zinsansprüche aus dem Jahre 1980, die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden.
Wenn der Beklagte die versprochenen Zahlungen als "Zins-abschläge" bezeichnet, so läßt sich diese Wortwahl zwanglos daraus erklären, daß der Kläger auch für die Zukunft höhere Zinsansprüche geltend machte. Der Ausdruck, der Beklagte sei "auch weiterhin" zur Zahlung der Zinsabschläge bereit, kann ebenso zwanglos in Verbindung mit der bisherigen Zinszahlungspraxis gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers gesehen werden.
b) Mit Recht ist das Berufungsgericht nicht zu der Feststellung gekommen, der Konkursverwalter habe am 24. August 1981 mündlich gerade auch die rückständigen Zinsansprüche als Masseschuld anerkannt. Es ist zweifelhaft, ob das Berufungsvorbringen
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insoweit überhaupt eine schlüssige Darstellung enthält. Auf jeden Fall konnte der Kläger sein Vorbringen nicht beweisen. Der von ihm zunächst benannte Zeuge ID war unstreitig bereits verstorben. Den danach benannten Zeugen L^| brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen. Er hatte unstreitig an der Besprechung vom 24. August 1981 nicht selbst teilgenommen, sondern nur später mit EflHB darüber gesprochen. Der Kläger stellte in sein Wissen nur "die Interpretation, die (EflB) der Vereinbarung zu demaß" (RB 6). Diese Interpretation war aber nur von Bedeutung, soweit sie im Ablauf der Besprechung vom 24. August 1981 und in den Äußerungen der Teilnehmer eine hinreichende Stütze fand. Daß EflHB dem Zeugen L^| substantiiert berichtet hätte, inwiefern der Beklagte damals auch rückständige Zinsansprüche als Masseschuld anerkannt haben sollte, ergab sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
3. Der Kläger behauptet nicht, daß der Beklagte später - nach der Besprechung und dem Bestätigungsschreiben vom 24./27. August 1981 - seine Verpflichtung zur Bezahlung von Zinsen für die Zeit vor 1981 als Masseschuld noch einmal bestätigt habe. Der Kläger hat nur darzutun versucht, daß er selbst in den folgenden Verhandlungen und Vereinbarungen seine vorher begründeten Rechte nicht aufgegeben habe.
6 -
4. Auf die - vom Berufungsgericht nur noch hilfsweise erörterte - Frage der Verwirkung kommt es nicht mehr an.
Krohn Kroner Halstenberg
Werp Rinne