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BGH · in zr 125/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 125/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die beklagte Bank aus den ihr zustehenden Grundschulden an dem Kaufgrundstück, auch wenn sie der Sicherung ihrer sämtlichen Forderungen gegen den Verkäufer dienten, nur das Recht herleiten kann, den Dies ist aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Das Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin durch Vereinbarung mit der Beklagten die gesamten Verbindlichkeiten des Verkäufers übernommen und zu ihrer Ablösung mit der Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Der Betrag von 86.000,— DM ist nach den Feststellungen als Gegenleistung für die Zustimmung der Beklagten zu dem Rangrücktritt ihrer Grundpfandrechte gezahlt worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FeststellungGrundschuldenBedeutungForderungZPOVerkäuferKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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in zr 125/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Margret D
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. M -
gegen
 Volksbank	e.G.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Walter S\ und Werner	BrMB Straße §, Bl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. SHHI und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. April 1985 - 3 U 167/84 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 64.700 DM.
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die beklagte Bank aus den ihr zustehenden Grundschulden an dem Kaufgrundstück, auch wenn sie der Sicherung ihrer sämtlichen Forderungen gegen den Verkäufer dienten, nur das Recht herleiten kann, den
 
Gesamtbetrag der Grundschulden (nicht der Forderungen) "aus dem Grundstück gezahlt" zu erhalten. Dies ist aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Das Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Klägerin durch Vereinbarung mit der Beklagten die gesamten Verbindlichkeiten des Verkäufers übernommen und zu ihrer Ablösung mit der Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Der Betrag von 86.000,— DM ist nach den Feststellungen als Gegenleistung für die Zustimmung der Beklagten zu dem Rangrücktritt ihrer Grundpfandrechte gezahlt worden. Die Klägerin mag nicht verpflichtet gewesen sein, sich mit einer solchen Regelung einverstanden zu erklären. Sie hat es aber nach den Feststellungen getan. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Rinne