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BGH · in zr 125/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 125/84

Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Auf Grund der Beweisaufnahme, deren Ergebnis von der Revision hingenommen wird, ist es zu der Auffassung gelangt, daß der damalige Bauamtsleiter der Beklagten den beauftragten Architekten der Kläger mehrfach die unrichtige Auskunft erteilt hat, ihr Grundstück könne ohne Bauwich von Grenze zu Grenze bebaut werden. April 1980 - III ZR 167/78 = VersR 1980, 765), das rechtfertigt es aber nicht, ihn einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzustellen (vgl. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Kläger hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. April 1980 (III ZR 167/78 = NJW 1980, 2576) kann die Revision nichts für sich herleiten. Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person Bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft und infolgedessen eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ist. Da die Beklagte hier nur wegen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen wird, haftet sie nur, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beginn der Verjährungsfrist erfordert daher auch die Kenntnis des Klägers, daß er von anderer Seite keinen Ersatz verlangen kann (Senatsurteil vom 12. Diese Kenntnis haben die Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts durch das landgerichtliche Urteil erlangt, erst in diesem Zeitpunkt hätte die Verjährung beginnen können. § 852 Rdn. 72), so wäre doch mit der Einreichung der Klagschrift beim Landgericht im August 1981 die Frist des § 852 BGB gewahrt, denn ihr Beginn kann nicht vor der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB
BGBKlägerAuskunftSenatsurteilKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 125/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt eHHHB, vertreten durch den Stadtdirektor, Rathau s, EflBBHiR,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
1.	Herrn Karl August
2.	Frau Eleonore Ml E
3.	Frau Rosemarie H
4.	Frau Gisela B
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
K
2
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs* 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1984 - 7 U 92/83 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 135.794,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß der Revision im Endergebnis der Erfolg versagt bleiben.
Der Beamte muß - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat - die Auskunft, die er erteilt, richtig, kirr, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend
 
disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie vom Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (Urteil vom 8. Januar 1976 -III ZR 5/74 - WM 1976, 453 m.w.Nachw.).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Auf Grund der Beweisaufnahme, deren Ergebnis von der Revision hingenommen wird, ist es zu der Auffassung gelangt, daß der damalige Bauamtsleiter der Beklagten den beauftragten Architekten der Kläger mehrfach die unrichtige Auskunft erteilt hat, ihr Grundstück könne ohne Bauwich von Grenze zu Grenze bebaut werden.
Da nur eine fahrlässige Amtspflichtverletzung in Rede steht, würde ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) entfallen, wenn die Kläger auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB). Als andere Ersatzmöglichkeit wäre hier nur eine Inanspruchnahme des von den Klägern beauftragten Architekten in Betracht gekommen. Dessen Haftung hat aber das Landgericht in dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 12. Januar 1983 verneint. Dies Urteil anzufechten war unter den hier gegebenen Umständen den Klägern nicht zuzu demuten. Ein Architekt muß zwar über hinreichende Kenntnisse auf den Gebieten des Bauplanungs-
 
und Bauordnungsrechts verfügen (s. § 1 Abs. 4 Architektengesetz NW; vgl. Senatsurteil vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = VersR 1980, 765), das rechtfertigt es aber nicht, ihn einem Rechtsberater des Bauherrn gleichzustellen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83).
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Kläger hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Unterlassung einer Bauvoranfrage würde sich nur dann als vorwerfbar darstellen, wenn die Annahme einer Falschauskunft dringend nahegelegen hätte (Senatsurteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 =
NJW 1978, 1522, 1524). Das aber war hier nicht der Fall. Allein der Umstand, daß noch kein bestandskräftiger Bebauungsplan vorlag, mußte noch keine gewichtigen Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft wecken. Aus der Senatsentscheidung vom 17. April 1980 (III ZR 167/78 = NJW 1980, 2576) kann die Revision nichts für sich herleiten. Der dort beurteilte Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen so weit Kenntnis erlangt, daß er eine Klage gegen diese Person
 
zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft und infolgedessen eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung ist. Da die Beklagte hier nur wegen einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen wird, haftet sie nur, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Beginn der Verjährungsfrist erfordert daher auch die Kenntnis des Klägers, daß er von anderer Seite keinen Ersatz verlangen kann (Senatsurteil vom 12. Oktober 1978 - Ill ZR 162/76 = LM Nr. 64 zu § 852 m.w. Nachw.).
Diese Kenntnis haben die Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts durch das landgerichtliche Urteil erlangt, erst in diesem Zeitpunkt hätte die Verjährung beginnen können. Selbst wenn dieser Meinung nicht zu folgen wäre, weil die Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt die Frage nach einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einer gerichtlichen Klärung hätten zuführen können (vgl. Kreft RGRK-BGB 12. Aufl. § 852 Rdn. 72), so wäre doch mit der Einreichung der Klagschrift beim Landgericht im August 1981 die Frist des § 852 BGB gewahrt, denn ihr Beginn kann nicht vor der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1980, das ein Mitverschulden des Architekten annahm, liegen.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang herausgestellten Fragen sind daher nicht entscheidungserheblich.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp