Wenn einem Architektenwettbewerb die GRW 1977 zugrunde liegen, ist der Auslober, soweit die gestellte Aufgabe verwirklicht werden soll, grundsätzlich verpflichtet, einen Preisträger oder einen mit einem sog. Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Wettbewerbsteilnehmers bis zur Höhe der Preissumme nicht erneut vergütet, wenn der Wettbewerbsentwurf in Sie haben geltend gemacht: Die Beklagte habe sich in den Wettbewerbsbedingungen bindernd verpflichtet, die weiteren Architektenleistungen für das Bauvorhaben an einen oder mehrere Preisträger izu vergeben. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Sie habe in den Wettbewerbsbedingungen nur die unverbindliche Absichtserklärung abgegeben, einen oder mehrere Preisträger mit der weiteren Bearbeitung der Aufgabe zu betrauen. der GRW 1977 verpflichtet gewesen sei, einen oder mehrere Preisträger mit Architektenleistungen für die Erweiterung des Museums zu beauftragen. Das erlaube aber nicht den Schluß, daß der nur mit einem Ankauf bedachte Architekt nicht mit weiteren Leistungen betraut werden könne. Nach den Vorbemerkungen zu den GRW 1977 liege ein wesentlicher Teil der Leistung des Auslobers in seiner Erklärung, daß er beabsichtige, "Verfasser von durch das Preisgericht ausgezeichneten Arbeiten mit einer weiteren Bearbeitung zu betrauen". 1. a) Für das Klagebegehren kommt es entscheidend auf die Nr. 1.11 der Wettbewerbsbedingungen der Beklagten an, die eine wörtliche Wiedergabe der Nr. 5.1.1 Abs. 1 und Nr. 5.1.2 GRW 1977 darstellt. Der erkennende Senat kann die GRW 1977 frei nachprüfen, weil sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. Nur in der hier auszulegenden Nr. 1.11 und der noch zu behandelnden Nr. 1.04 (Überschrift und Abs.2) werden - ohne Erwähnung des Worts "Ankauf" oder korrespondierender Begriffe - die Worte "Preisträger", "Preise" und "Preissumme" benutzt; das Berufungsgericht will unter Hinweis darauf den Begriff "Preis" in einem umfassenden Sinn verstehen und darunter auch den "Ankauf" fallen lassen. b) Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung rechtsfehlerhaft vor allem auf die Überschrift und den Abs. 2 der Nr. 1.04 Wettbewerbsbedingungen. Die Bedeutung des Abs. 1 der Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen besteht darin, daß die Zahl der Preise und der Ankäufe und die hierfür ausgesetzten Summen genau bezeichnet werden; Nr. 6 GRW 1977 stellt insoweit naturgemäß nur allgemeine Grundsätze auf, die im Einzelfall durch den Auslober konkretisiert werden. Abs.4 GRW 1977, wonach für eine abweichende Verteilung der Preise und Ankäufe (oder die Bildung von Preisgruppen) eine einstimmige Entscheidung des Preisgerichts erforderlich ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts muß um so mehr abgelehnt werden, als die GRW 1977 nicht nur im Text (vgl. Soweit der Begriff in der Überschrift der Nr. 4.7.4 in weitergehender, "Preise" und "Ankäufe" umfassender Bedeutung gebraucht wird, ist jedes Mißverständnis über den Begriffsinhalt ausgeschlossen, weil im Text der Bestimmung von "Preisen" und "Ankäufen” bzw. Auch aus der Verwendung des Oberbegriffs "Geldpreise1 für "Preise" und "Ankäufe" in Nr. 1 .'04 Abs. 1 kann nicht gefolgert werden, in Nr. 1.11 Abs. 1 sei die Formulierung "Preisträger" im umfassenden Sinne von ’’Geldpreisträger” und der Begriff "Preis" im obigen Sinne von "Geldpreis” gemeint. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der genannten Gesamtsumme von 50.000 DM, die den gesamten für Preise und Ankäufe vorgesehenen Preisfonds ausmacht. Daraus kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, daß dieses Verständnis des Begriffes auch für die Regelung über die weiteren Architektenleistungen (Nr. 1.11) gelten müsse. Eine solche Deutung bietet sich schon deshalb nicht an, weil es in Nr. 1.04 Abs. 2 nur um eine andere Aufteilung der gesamten ausgelobten Summe geht, so daß eine genaue Differenzierung zwischen Preisen und Ankäufen hier nicht geboten war, wenn auch eine präzise Terminologie - wie in Nr. 4.7.4 oben 1 b und 2 a) nicht als Bestätigung dafür herangezogen werden, daß auch in Nr. 1.11 der Begriff "Preisträger" in einem umfassenden Sinne ("Ausgezeichneter") zu verstehen sei. Diese Regelung legt, was auch das Berufungsgericht nicht übersehen hat, den Umkehrschluß nahe, daß einem Teilnehmer, dem nur ein Ankauf (kein Sonderankauf) zuerkannt worden ist (hier: Architekt S.), nicht mit der weiteren Bearbeitung betraut werden darf.Wenn das Berufungsgericht diese Schlußfolgerung zu ziehen ablehnt, weil auch dem mit einem Ankauf ausgezeichneten Teilnehmer nicht die Chance genommen werden dürfe, den Auftrag zu erhalten, so verkennt es die Bedeutung und das Gewicht der verschiedenen Prämierungsstufen (Preis, Sonderankauf, Ankauf). Abs. 5 GRW 1977 bestimmt: “Wettbewerbsarbeiten, die besonders bemerkenswerte Anregungen geben, aber gegen die in der Auslobung gestellten Forderungen verstoßen und deshalb aus dem Wettbewerb ausgeschieden sind, können nach Feststellung der Rangfolge, jedoch vor Zuerkennung der Preise und Ankäufe in einem Sonderrundgang durch einstimmigen Beschluß des Preisgerichts zur Beurteilung zugelassen und mit einem Sonderankauf bedacht werden (vgl. b) Nach dieser Regelung bleiben die mit einem Sonderankauf ausgezeichneten Arbeiten zwar insoweit hinter den Arbeiten, denen ein Ankauf zuerkannt worden ist, zurück, als erstere nicht den in der Auslobung gestellten Anforderungen entsprechen und daher an sich aus dem Wettbewerb nach Nr. 4.7.1 Dem Verfasser einer derart ausgezeichneten Wettbewerbsarbeit kann die weitere Bearbeitung nur dann übertragen werden, wenn das Preisgericht außerdem einstimmig die Verwirklichung dieser Lösung empfiehlt; in diesem Falle liegt es im Ermessen des Auslobers ("kann"), ob er der Empfehlung des Preisgerichts folgt. Die Arbeit, die einen Sonöerankauf und eine Realisierungsempfehlung erhalten hat, ist daher qualitativ erheblich wertvoller als die mit einem (einfachen) Ankauf bedachten Entwürfe. Demnach erlaubt die Regelung der Nr. 5.1.1 Abs.3 Satz 1 GRW 1977, wonach bei entsprechender Empfehlung des Preisgerichts dem Verfasser der mit einem Sonderankauf bedachten Arbeit die weitere Bearbeitung übertragen werden kann, nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, dann dürfe auch der Verfasser des mit einem (einfachen) Ankauf bedachten Entwurfs nicht von der Chance, den Auftrag zu erhalten, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenteil ist es im Hinblick auf die höhere Qualität der in Nr. 5.1.1 Abs.3 Satz 1 GRW 1977 genannten Arbeit durchaus gerechtfertigt, ihrem Verfasser die Möglichkeit der Verwirklichung zu eröffnen, sie aber den Architekten, deren Arbeiten mit einem Ankauf bedacht worden sind, zu versagen. Da an sich die mit einem Sonderankauf ausgezeichneten Arbeiten den Wettbewerbsanforderungen nicht entsprechen und daher aus dem Wettbewerb ausscheiden müßten, bedurfte es einer besonderen Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfasser eines derartigen Entwurfs vom Auslober die weitere Bearbeitung übertragen werden kann. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch aus den Vorbemerkungen zu den GRW 1977 nichts für den von ihm eingenommenen Standpunkt hergeleitet werden. Dort heißt es zwar, daß insbesondere bei Realisierungswettbewerben ein wesentlicher Teil der angemessenen Leistung des Auslobers in seiner Erklärung liege, daß er beabsichtige, Verfasser von durch das Preisgericht "ausgezeichneten Arbeiten" mit einer weiteren Bearbeitung zu beauftragen. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht auch die Abweichung der Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 von § 21 GRW 1952 eher dagegen, daß der Begriff des "Preisträgers" im Sinne der erstgenannten Bestimmung sich auch auf die Verfasser der mit einem Ankauf bedachten Entwürfe erstrecke. In den GRW 1952 heißt es, daß die Ausschreibung die Erklärung des Auslobers zu enthalten habe, er sei unter bestimmten Voraussetzungen gewillt, "einen der Verfasser, der mit einem Preis oder Ankauf versehenen Arbeiten die weitere Bearbeitung der Aufgabe zu übertragen." Wenn Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 in Abweichung von der früheren Fassung, die insoweit eindeutig war, nur den "Preisträger" erwähnen, so deutet das allein bereits auf eine sachliche Änderung hin. Nach alledem ist keiner der Gründe, die das Berufungsgericht für seine weite Auslegung des Begriffs 11 Preisträger” im Sinne der Nr. 1.11 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingung en (= Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977) anführt, stichhaltig. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß unter "Preisträger” im Sinne der genannten Bestimmungen nur der Gewinner eines Preises, nicht aber der mit einem (einfachen) "Ankauf" ausgezeichnete Entwurfsverfasser, hier der Architekt S., zu verstöien ist. mit weiteren Leistungen betraut worden ist, keine Schadensersatzansprüche herleiten, wenn die Beklagte in Nr. 1.11 Abs. 1 ihrer Wettbewerbsbindungen (■ Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977) nur eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben hätte. Ob ein Rechtsbindungswille des einen Teils vorhanden ist, richtet sich nicht nach dessen nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen, sondern danach, ob der andere Teil unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. b) Ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten muß vor allem daraus entnommen werden, daß die Nr. 1.11 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingungen, die mit Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 übereinstimmt, in den Gesamtzusammenhang eines Rechtsgeschäfts, nämlich eines Preisausschreibens gemäß § 661 BGB (vgl. Vielmehr ergibt sich bei objektiver Betrachtung aus der erkennbaren Interessenlage der Kläger die Rechtsverbindlichkeit der Zusage der Beklagten, sie "beabsichtige” einen oder mehrere Preisträger mit weiteren Leistungen zu betrauen. Wenn aber ein "wesentlicher Teil der Leistung des Auslobers" für den großen Aufwand des am Wettbewerb teilnehmenden Architekten in der Erklärung besteht, zu "beabsichtigen" den oder die Preisträger mit weiteren Leistungen zu beauftragen, so sind Nr. 1.11 der Wettbewerbsbedingungen und Nr. 5*1.1 Das gilt um so mehr, als bei Architektenwettbewerben ein errungener Geldpreis den materiellen Aufwand des Teilnehmers bei weitem nicht ausgleicht, so daß ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des (der) Preisträger daran besteht, auch mit der weiteren Bearbeitung beauftragt zu werden. Denn deren wirtschaftlichen Interessen entsprach das Interesse der Beklagten, durch einen hinreichenden Anreiz qualifizierte Architekten für eine Teilnahme am Wettbewerb zu gewinnen und zu einer möglichst guten Lösung der gestellten Aufgabe anzuspornen (vgl. 3. Wenn hiernach auch von einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung der Beklagten im Rahmen des von ihr veranstalteten Architektenwettbewerbs auszugehen ist, so ist damit aber noch nichts über die inhaltliche Reichweite ihrer Erklärung gesagt. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in den maßgeblichen Bestimmungen verwendete Formulierung "beabsichtigt”, eine gewisse Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen Bindung zu dem Ausdruck bringt. Dem ist unter Beachtung der beiderseitigen Interessen in der Weise Rechnung zu tragen, daß die Zusage, einen oder mehrere Preisträger mit der Weiterbearbeitung zu betrauen, nur für den Regelfall gilt und die Beklagte aus triftigem (wichtigem) Grund davon ab-sehen darf, einem oder mehreren Architekten aus dem Kreis der Preisträger den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. Als triftiger Grund im obigen Sinne kommt nur ein Umstand von vergleichbarem Gewicht in Betracht, der es für die Beklagte unzu demutbar erscheinen läßt, den (die) Preisträger zu beauftragen. Ein Wettbewerbsteilnehmer, dem lediglich ein (einfacher) Ankauf zuerkannt worden ist, darf nur dann mit weiteren Leistungen betraut werden, wenn nach den obigen Grundsätzen von der Realisierung der Entwürfe aller Preisträger Abstand genommen werden kann. 4. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher nicht geprüft, weil auch die Beklagte, die bisher einen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hat, sich nicht auf einen wichtigen Grund für die unterbliebene Beauftragung Falls sich die Beklagte gegenüber einem oder mehreren Klägern schadensersatzpflichtig gemacht hat, bestehen keine Bedenken dagegen, daß alle Kläger den Anspruch in der hier gewählten Form verfolgen.
O
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja
BGB § 661; Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1977) Nr. 5.1.1
Wenn einem Architektenwettbewerb die GRW 1977 zugrunde liegen, ist der Auslober, soweit die gestellte Aufgabe verwirklicht werden soll, grundsätzlich verpflichtet, einen Preisträger oder einen mit einem sog. Sonderankauf Bedachten mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Davon kann der Auslober nur aus wichtigem Grund absehen.
BGH, Urt. v. 3. November 1983 - III ZR 125/82 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 125/82 URTEIL Verkündet am: 3. November 1983
Schorm, Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
6.
gegen
Stadt D
vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, Ddfe
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr,
2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Bou^ong und Dr. Engelhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1978 für Architekten einen Realisierungswettbewerb zur Erweiterung des Leopold-Hoesch-Museums aus. Der Ausschreibung lagen die von der Beklagten aufgestellten Wettbewerbsbedingungen zugrunde, die wiederum auf die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens" (im folgenden: GRW 1977) verwiesen. Die Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen lautet:
"Preise
Für die prämierten Arbeiten werden gende Geldpreise ausgesetzt:
1. Preis 17.000 DM
2. Preis 11.000 DM
3. Preis 8.000 DM
4. Preis 5.000 DM
3 Ankäufe zu je 3.000 DM.
Dem Preisgericht bleibt Vorbehalten, die Preise bei unveränderter Gesamtsumme von 50.000 DM anders zu verteilen, wenn das Ergebnis des Wettbewerbs dies sinnvoll erscheinen läßt.”
In Nr. 1.11 der Wettbewerbsbedingungen heißt es in wörtlicher Übereinstimmung mit Nr. 5.1.1 Abs. 1 ,und Nr. 5.1.2 GRW 1977:
"Weitere Bearbeitung
Die Stadt D. (Beklagte) beabsichtigt, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts einem oder mehreren Preisträgern weitere Leistungen gemäß Nr. 4.1.2.16 zu übertragen
- soweit und sobald die dem Wettbewerb zugrunde liegende Aufgabe realisiert werden soll
- soweit einer der Wettbewerbsteilnehmer, dessen Wettbewerbsarbeit mit einem Preis ausgezeichnet wurde, nach Auffassung des Auslobers eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet.
Im Falle einer weiteren Bearbeitung werden durch den Wettbewerb bereits erbrachte Leistungen des Wettbewerbsteilnehmers bis zur Höhe der Preissumme nicht erneut vergütet, wenn der Wettbewerbsentwurf in
V,
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seinen wesentlichen Teilen unverändert der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt wird.M
Die Kläger, alle Architekten, beteiligten sich an dem Wettbewerb und errangen die ausgesetzten Preise.
Einem weiteren Teilnehmer, dem Architekten S. aus Köln, wurde vom Preisgericht der erste Ankauf zuerkejnnt. Ihn beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 8. Ajiril/
22. Mai 1980 mit Leistungen für die Erweiterung des Museums.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben geltend gemacht: Die Beklagte habe sich in den Wettbewerbsbedingungen bindernd verpflichtet, die weiteren Architektenleistungen für das Bauvorhaben an einen oder mehrere Preisträger izu vergeben. Zu diesem Personenkreis zähle aber nicht der - lediglich mit einem Ankauf bedachte - Architekt jS. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie könnten nur gemeinsam klagen und Zahlung an alle verlangen, da die Beklagte bei der Vergabe des Auftrags unter ihnen als Preisträgern habe auswählen dürfen. Die Kläger haben ihren Schaden auf der Grundlage des entgangenen Gewinns mit 158.354 DM errechnet.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Sie habe in den Wettbewerbsbedingungen nur die unverbindliche Absichtserklärung abgegeben, einen oder mehrere Preisträger mit der weiteren Bearbeitung der Aufgabe zu betrauen. Aber selbst wenn sie sich rechtlich gebunden haben sollte, sei sie einer derartigen Verpflichtung mit der Beauftragung des Architekten S. nachgekommen. Zu den Preisträgern im Sinne der Wettbewerbs-
bedingungen gehörten auch die mit einem Ankauf bedachten Architekten.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 136.000,50 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte weiterhin Klageabweisung erstrebt. Die Kläger haben im Wege der Anschlußberufung begehrt, ihrem erstinstanzlichen Zahlungsantrag in voller Höhe zu entsprechen und ferner die Verpflichtungen der Beklagten festzustellen, ihnen allen weiteren Schaden aus der unterbliebenen Beauftragung mit den planerischen Leistungen für den Erweiterungsbau zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zahlung von 153.354 DM nebst Zinsen und ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines klage abweisenden Urteils im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach Nr. 1.11
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ihrer Wettbewerbsbedingungen und der Nr. 5.1.1 der GRW 1977 verpflichtet gewesen sei, einen oder mehrere Preisträger mit Architektenleistungen für die Erweiterung des Museums zu beauftragen. Selbst wenn sie eine derartige Zusage verbindlich abgegeben habe, sei diese mit der Auftragserteilung an den Architekten S. erfüllt worden. Preisträger im Sinne der Wettbewerbsbedingungen sei auch der Teilnehmer, dem ein Ankauf zuerkannt worden sei. Aus dem Wortlaut der Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen ergebe sich, daß unter f,PreisM auch ein MAnkauf" zu verstehen sei. Zwar unterscheide Nr. 6 GRW 1977 zwischen Preisen und Ankäufen. Das erlaube aber nicht den Schluß, daß der nur mit einem Ankauf bedachte Architekt nicht mit weiteren Leistungen betraut werden könne. Auch ein solcher Architekt dürfe von der Chance, den Auftrag zu erhalten, nicht ausgeschlossen werden. Nach den Vorbemerkungen zu den GRW 1977 liege ein wesentlicher Teil der Leistung des Auslobers in seiner Erklärung, daß er beabsichtige, "Verfasser von durch das Preisgericht ausgezeichneten Arbeiten mit einer weiteren Bearbeitung zu betrauen". Ausgezeichnete Arbeiten seien aber nach dem Sprachgebrauch solche, die aus der Masse der eingegangenen Wettbewerbsarbeiten durch eine Prämierung hervorgehoben worden seien. Darunter fielen auch die mit einem Ankauf bedachten Arbeiten, weil deren Verfasser ebenfalls einen Geldbetrag erhielten.
II.
Diese Auslegung der Wettbewerbsbedingungen der Beklagten und der GRW 1977 durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. a) Für das Klagebegehren kommt es entscheidend auf die Nr. 1.11 der Wettbewerbsbedingungen der Beklagten an, die eine wörtliche Wiedergabe der Nr. 5.1.1 Abs. 1 und Nr. 5.1.2 GRW 1977 darstellt. In diesen Bestimmungen ist von "Preisträger(n)n und der Höhe der "Preissumme" die Rede. Diese Wortwahl muß im Zusammenhang mit dem sonstigen Sprachgebrauch in den Wettbewerbsbedingungen und den GRW 1977, die der Ausschreibung ’‘verbindlich" zugrunde liegen (Nr. 1.01 Wettbewerbsbedingungen), gesehen werden. Der erkennende Senat kann die GRW 1977 frei nachprüfen, weil sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl.
MinBl. NW 1980, 1278, 1515). Die Wettbewerbsbedingungen und die GRW 1977 bilden die einheitliche Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Wettbewerbsausschreibung. Die beiden Regelwerke sind daher so auszulegen, daß sie ein sinnvolles Ganzes bilden.
b) Die GRW 1977 treffen durchweg eine Unterscheidung zwischen "Preisen" und "Ankäufen", zwischen "Preissumme" und "Ankaufssumme" sowie zwischen "ausgezeichneten" und "angekauften" Arbeiten und verwenden durchgängig ein derartiges Begriffspaar (vgl. Nr. 4.1.2 Ziff. 14, 4.1.7 Ziff. 7, 4.1.7 Abs. 5, 4.7.3 Abs. 1 Satz 1, 4.7.4 Abs. 1, 2 und 4; 5.2.1; 5.2.4; 6 /= Überschrift/, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und Anl. II Buchst, r und s); lediglich in der hier zu beurteilenden Nr. 5.1.1 Abs. 1 und in Nr. 5.1.2 sowie in der Überschrift der Nr. 4.7.4 erscheinen allein die Begriffe "Preisträger", "Preis" oder "Preisstimme". (Der in Nr. 5.1.1 Abs. 2 verwendete Begriff "erster Preis" ist eindeutig und kann hier außer Betracht bleiben.). Hiernach hätte sich dem Berufungsgericht der Eindruck aufdrängen müssen, daß sich die GRW 1977 einer im wesentlichen einheitlichen Terminologie bedienen und der Begriff "Preis" - soweit er sich
nicht eindeutig auf jede Auszeichnung beziehen soll, wie z.B. in der Überschrift der Nr. 4.7.4 - im engeren Sinne zu verstehen ist und den "Ankauf” nicht mit einschließt.
2. a) Auch die Wettbewerbsbedingungen der Beklagten differenzieren in den Nrn. 1.04 Abs. 1, 1.12 Satz 1 und 1.13 Satz 6 zwischen "Preisen” und "Ankäufen”
(beide werden in Nr. 1.04 Abs. 1 unter dem Oberbegriff "Geldpreise” zusammengefaßt) bzw. zwischen (nicht) "ausgezeichneten (prämierten)" und (nicht) "angekauften" Arbeiten. Nur in der hier auszulegenden Nr. 1.11 und der noch zu behandelnden Nr. 1.04 (Überschrift und Abs. 2) werden - ohne Erwähnung des Worts "Ankauf" oder korrespondierender Begriffe - die Worte "Preisträger", "Preise" und "Preissumme" benutzt; das Berufungsgericht will unter Hinweis darauf den Begriff "Preis" in einem umfassenden Sinn verstehen und darunter auch den "Ankauf" fallen lassen. Dem kann nicht gefolgt werden.
b) Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung rechtsfehlerhaft vor allem auf die Überschrift und den Abs. 2 der Nr. 1.04 Wettbewerbsbedingungen. Es stellt dabei auf eine Wortinterpretation dieser Bestimmung ab, ohne ihren Sinn und Zweck sowie ihren Zusammenhang mit den GRW 1977 hinreichend zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des Abs. 1 der Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen besteht darin, daß die Zahl der Preise und der Ankäufe und die hierfür ausgesetzten Summen genau bezeichnet werden; Nr. 6 GRW 1977 stellt insoweit naturgemäß nur allgemeine Grundsätze auf, die im Einzelfall durch den Auslober konkretisiert werden. Die im Satz 2 der Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen getrof-
fene Regelung über die anderweitige Verteilung der Preise modifiziert lediglich die Bestimmung Nr. 4.7.4 Abs. 4 GRW 1977, wonach für eine abweichende Verteilung der Preise und Ankäufe (oder die Bildung von Preisgruppen) eine einstimmige Entscheidung des Preisgerichts erforderlich ist. Diese begrenzte Reichweite der Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen spricht, was das Berufungsgericht verkannt hat, dagegen, das als Überschrift verwendete Wort "Preise" als einen für die gesamten Wettbewerbsbedingungen (insbes. Nr. 1.11) und die gesamten GRW 1977 (insbes. Nr. 5.11) geltenden Oberbegriff für "Preise" und ”Ankäufe” zu betrachten. Die Auslegung des Berufungsgerichts muß um so mehr abgelehnt werden, als die GRW 1977 nicht nur im Text (vgl. oben 1 b), sondern auch in den Überschriften den Begriff ’’Preise” meist im engeren Sinne (vgl. Nr. 6 ’’Preise und Ankäufe";
Nr. 6.8: "Staffelung der Preise und Ankäufe"; vgl. auch Nr. 6.7: "Aufteilung der Preis- und Ankaufssumme") verwenden. Soweit der Begriff in der Überschrift der Nr. 4.7.4 in weitergehender, "Preise" und "Ankäufe" umfassender Bedeutung gebraucht wird, ist jedes Mißverständnis über den Begriffsinhalt ausgeschlossen, weil im Text der Bestimmung von "Preisen" und "Ankäufen” bzw. von "Preis- und Ankaufssumme" die Rede ist.
Auch aus der Verwendung des Oberbegriffs "Geldpreise1 für "Preise" und "Ankäufe" in Nr. 1 .'04 Abs. 1 kann nicht gefolgert werden, in Nr. 1.11 Abs. 1 sei die Formulierung "Preisträger" im umfassenden Sinne von ’’Geldpreisträger” und der Begriff "Preis" im obigen Sinne von "Geldpreis” gemeint. Das Wort "Geldpreis" erscheint sonst weder in den Wettbewerbsbedingungen noch überhaupt in den GRW 1977 (auch nicht in Zusammensetzungen). Es wird lediglich an der angeführten Stelle, wo über seine Bedeutung keine
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Zweifel entstehen können, gebraucht. Daher ist es nicht angängig, den Begriff "Preis" schlechthin, insbes. in Nr. 1.11 Abs. 1 im Sinne von "Geldpreis” (Preis und Ankauf) zu verstehen.
c) Das Berufungsgericht zieht ferner aus der Fassung des Abs. 2 der Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen zu weitreichende Schlüsse. In dieser Bestimmung umfaßt allerdings der Begriff "Preise" auch die "Ankäufe". Das ergibt sich zweifelsfrei aus der genannten Gesamtsumme von 50.000 DM, die den gesamten für Preise und Ankäufe vorgesehenen Preisfonds ausmacht. Daraus kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, daß dieses Verständnis des Begriffes auch für die Regelung über die weiteren Architektenleistungen (Nr. 1.11) gelten müsse. Eine solche Deutung bietet sich schon deshalb nicht an, weil es in Nr. 1.04 Abs. 2 nur um eine andere Aufteilung der gesamten ausgelobten Summe geht, so daß eine genaue Differenzierung zwischen Preisen und Ankäufen hier nicht geboten war, wenn auch eine präzise Terminologie - wie in Nr. 4.7.4 Abs. 4 GRW 1977 -vorzuziehen gewesen wäre.
Hiernach kann die Wortwahl in Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen angesichts des sonstigen Sprachgebrauchs (vgl. oben 1 b und 2 a) nicht als Bestätigung dafür herangezogen werden, daß auch in Nr. 1.11 der Begriff "Preisträger" in einem umfassenden Sinne ("Ausgezeichneter") zu verstehen sei.
3. a) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner die Tragweite der Nr. 5.1.1 Abs. 3 Satz 1 GRW 1977 verkannt. Diese Bestimmung lautet: "Wenn das Preisgericht einstimmig die Verwirklichung einer mit einem Sonderankauf
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bedachten Wettbewerbsarbeit empfiehlt, kann der Auslober diesem Teilnehmer eine weitere Bearbeitung übertragen”. Diese Regelung legt, was auch das Berufungsgericht nicht übersehen hat, den Umkehrschluß nahe, daß einem Teilnehmer, dem nur ein Ankauf (kein Sonderankauf) zuerkannt worden ist (hier: Architekt S.), nicht mit der weiteren Bearbeitung betraut werden darf. Wenn das Berufungsgericht diese Schlußfolgerung zu ziehen ablehnt, weil auch dem mit einem Ankauf ausgezeichneten Teilnehmer nicht die Chance genommen werden dürfe, den Auftrag zu erhalten, so verkennt es die Bedeutung und das Gewicht der verschiedenen Prämierungsstufen (Preis, Sonderankauf, Ankauf). Hierzu heißt es in Nr. 4.7.1 Abs. 5 GRW 1977: f,Den Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen sind Preise zuzuerkennen. Weitere besonders qualifizierte Wettbewerbsarbeiten, die dem Auslober Anregungen für die Verwirklichung der dem Wettbewerb zugrunde liegenden Aufgabe liefern, oder Wettbewerbsarbeiten, die hervorragende Teillösungen beinhalten, sind zu dem Ankauf zu empfehlen und, die in die engste Wahl gekommenen, zu bezeichnen.” Ferner ist in Nr. 4.7.4 Abs. 5 GRW 1977 bestimmt: “Wettbewerbsarbeiten, die besonders bemerkenswerte Anregungen geben, aber gegen die in der Auslobung gestellten Forderungen verstoßen und deshalb aus dem Wettbewerb ausgeschieden sind, können nach Feststellung der Rangfolge, jedoch vor Zuerkennung der Preise und Ankäufe in einem Sonderrundgang durch einstimmigen Beschluß des Preisgerichts zur Beurteilung zugelassen und mit einem Sonderankauf bedacht werden (vgl. Nr. 6.7).” In Nr. 6.7 GRW 1977 ist festgelegt: ”Die Preis- und Ankaufssumme soll bei offenen Wettbewerben im Verhältnis 4 : 1 in Preis- und Ankaufsgruppen aufgeteilt werden. Sonderankäufe sind der Ankaufssumme zu entnehmen. Bei Zuerkennung von Sonderan-käufen liegt die Aufteilung der Ankaufssumme im Ermessen des Preisgerichts.”
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b) Nach dieser Regelung bleiben die mit einem Sonderankauf ausgezeichneten Arbeiten zwar insoweit hinter den Arbeiten, denen ein Ankauf zuerkannt worden ist, zurück, als erstere nicht den in der Auslobung gestellten Anforderungen entsprechen und daher an sich aus dem Wettbewerb nach Nr. 4.7.1 Abs. 3 GRW 1977 aus-geschieden sind. Andererseits sind aber die mit einem Sonderankauf bedachten Arbeiten denen, die einen Ankauf erhalten haben, insoweit überlegen, als sie besonders bemerkenswerte Anregungen geben müssen. Die GRW 1977 stellen an die Zuerkennung eines Sonderankaufs strenge Anforderungen; es bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Preisgerichts. Dem Verfasser einer derart ausgezeichneten Wettbewerbsarbeit kann die weitere Bearbeitung nur dann übertragen werden, wenn das Preisgericht außerdem einstimmig die Verwirklichung dieser Lösung empfiehlt; in diesem Falle liegt es im Ermessen des Auslobers ("kann"), ob er der Empfehlung des Preisgerichts folgt. Hiernach steht die (jeweils einstimmig) mit einem Sonderankauf und einer Realisierungsempfehlung bedachte Wettbewerbsarbeit im Range über dem Entwurf des mit einem Ankauf bedachten Wettbewerbsteilnehmers. Das Preisgericht bringt durch seine Empfehlung zu dem Ausdruck, daß es der Verwirklichung der mit einem Sonderankauf bedachten Arbeit sogar vor der Ausführung der mit dem ersten Preis ausgezeichneten Arbeit einhellig den Vorzug gibt. Die Arbeit, die einen Sonöerankauf und eine Realisierungsempfehlung erhalten hat, ist daher qualitativ erheblich wertvoller als die mit einem (einfachen) Ankauf bedachten Entwürfe.
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Demnach erlaubt die Regelung der Nr. 5.1.1 Abs. 3 Satz 1 GRW 1977, wonach bei entsprechender Empfehlung des Preisgerichts dem Verfasser der mit einem Sonderankauf bedachten Arbeit die weitere Bearbeitung übertragen werden kann, nicht den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, dann dürfe auch der Verfasser des mit einem (einfachen) Ankauf bedachten Entwurfs nicht von der Chance, den Auftrag zu erhalten, ausgeschlossen bleiben. Im Gegenteil ist es im Hinblick auf die höhere Qualität der in Nr. 5.1.1 Abs. 3 Satz 1 GRW 1977 genannten Arbeit durchaus gerechtfertigt, ihrem Verfasser die Möglichkeit der Verwirklichung zu eröffnen, sie aber den Architekten, deren Arbeiten mit einem Ankauf bedacht worden sind, zu versagen. Da an sich die mit einem Sonderankauf ausgezeichneten Arbeiten den Wettbewerbsanforderungen nicht entsprechen und daher aus dem Wettbewerb ausscheiden müßten, bedurfte es einer besonderen Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfasser eines derartigen Entwurfs vom Auslober die weitere Bearbeitung übertragen werden kann.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch aus den Vorbemerkungen zu den GRW 1977 nichts für den von ihm eingenommenen Standpunkt hergeleitet werden. Dort heißt es zwar, daß insbesondere bei Realisierungswettbewerben ein wesentlicher Teil der angemessenen Leistung des Auslobers in seiner Erklärung liege, daß er beabsichtige, Verfasser von durch das Preisgericht "ausgezeichneten Arbeiten" mit einer weiteren Bearbeitung zu beauftragen. Dieser Passus enthält aber nur eine allgemeine Direktive, die in den Einzelbestimmungen der GRW 1977 näher ausgeformt wird. Diese unterscheiden, wie dargelegt, genau zwischen den verschiedenen Stufen von Auszeichnungen und regeln in differenzierter Weise ab-
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schließend, unter welchen Voraussetzungen dem Verfasser eines ausgezeichneten Entwurfs die weitere Bearbeitung übertragen werden kann. Nach den Bewertungskriterien der Nr. 4.7.1 Abs. 5 GRW 1977 (vgl. oben 3 a) sind die preisgekrönten Entwürfe, nämlich die "Arbeiten mit den besten Gesamtlösungen", den lediglich mit einem einfachen Ankauf ausgezeichneten Entwürfen, was die Realisierungswürdigkeit anbelangt, deutlich überlegen. Letztere geben dem Auslober in besonders qualifizierter Weise "Anregungen” für die Verwirklichung der Wettbewerbsaufgabe oder enthalten "hervorragende Teillösungen". Sie sind also für eine Gesamtausführung weniger geeignet als die preisgekrönten Entwürfe. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, in der Frage der Übertragung weiterer Architektenleistungen zwischen Preisträgern und mit einem (einfachen) Ankauf Bedachten zu differenzieren und nur die Weiterbeauftragung der erstgenannten Gruppe vorzusehen.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht auch die Abweichung der Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 von § 21 GRW 1952 eher dagegen, daß der Begriff des "Preisträgers" im Sinne der erstgenannten Bestimmung sich auch auf die Verfasser der mit einem Ankauf bedachten Entwürfe erstrecke. In den GRW 1952 heißt es, daß die Ausschreibung die Erklärung des Auslobers zu enthalten habe, er sei unter bestimmten Voraussetzungen gewillt, "einen der Verfasser, der mit einem Preis oder Ankauf versehenen Arbeiten die weitere Bearbeitung der Aufgabe zu übertragen." Wenn Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 in Abweichung von der früheren Fassung, die insoweit eindeutig war, nur den "Preisträger" erwähnen, so deutet das allein bereits auf eine sachliche Änderung hin. Sie entsprach auch dem Willen der Verhandlungskommission, die seinerzeit die
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GRW 1977 formuliert hat (Prof. Weinbrenner, Deutsches Architektenblatt 1985, 753, 754).
4. Nach alledem ist keiner der Gründe, die das Berufungsgericht für seine weite Auslegung des Begriffs 11 Preisträger” im Sinne der Nr. 1.11 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingung en (= Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977) anführt, stichhaltig. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß unter "Preisträger” im Sinne der genannten Bestimmungen nur der Gewinner eines Preises, nicht aber der mit einem (einfachen) "Ankauf" ausgezeichnete Entwurfsverfasser, hier der Architekt S., zu verstöien ist.
III.
1. Die Kläger als Preisträger könnten jedoch daraus, daß der Architekt S. mit weiteren Leistungen betraut worden ist, keine Schadensersatzansprüche herleiten, wenn die Beklagte in Nr. 1.11 Abs. 1 ihrer Wettbewerbsbindungen (■ Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977) nur eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil enthält diese Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung der Beklagten.
Ob ein Rechtsbindungswille des einen Teils vorhanden ist, richtet sich nicht nach dessen nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen, sondern danach, ob der andere Teil unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es ist also maßgebend, ob anhand objektiver Kriterien auf Grund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien
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der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann (BGHZ 21, 102, 106 f.; 56,
204, 210; BGH Urteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67 -NJW 1968, 1874, 1875 = LM BGB § 832 Nr. 9, jew.m.w. Nachw.; MünchKomm/Kramer Einleitung vor § 241 Rdn. 28). Für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens sind vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen (BGHZ 21, 102, 107; BGHZ 56 aaO). Wenn derjenige, der dem anderen Teil etwas gewährt, selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat, so wird dies in der Regel für seinen Rechtsbindungswillen sprechen (BGHZ 21, 102, 107 im Anschluß an RGZ 65, 17, 19).
2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt folgendes:
a) Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ("beab-sichtigt") ist zwar nicht eindeutig, steht aber auch der Annahme eines Rechtsbindungswiliens nicht entgegen. Die Entstehungsgeschichte spricht eher für eine rechtsgeschäftliche Bindung. In § 21 Abs. 1 GRW 1952, die als Vorläuferin der Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 anzusehen ist, hieß es anstatt "beabsichtigt’* "gewillt”. In dieser Fassung wurde die Bestimmung dahin ausgelegt, daß sich der Auslober rechtsgeschäftlich zur Auftragserteilung verpflichte (BGH Urteil vom 8. Mai 1967 - VII ZR 328/64 *
LM BGB § 661 Nr. 2 a unter Billigung der tatrichterlichen Auslegung; OLG Düsseldorf BauR 1976, 135, 136 f.; vgl. auch Köttgen ZfBR 1979, 219). Allerdings stellt das Wort "beabsichtigt” gegenüber der Formulierung "gewillt" eine Abschwächung dar (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichwort "gewillt": den festen
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Willen haben, entschlossen sein, etwas /nicht/ zu tun; Stichwort ’’beabsichtigen": die Absicht haben bzw. Vorhaben oder gedenken, etwas /nicht/ zu tun). Es hätte jedoch angesichts der angeführten Rechtsprechung zu § 21 Abs. 1 GRW 1952 nahegelegen, daß ein Ausschluß des Rechtsbindungswillens und damit eine erhebliche Abweichung von der früheren Regelung in der neuen Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977, die von Spitzenverbänden der Kommunen und der Architekten aufgestellt wurden, deutlich zu dem Ausdruck gekommen wäre.
b) Ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten muß vor allem daraus entnommen werden, daß die Nr. 1.11 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingungen, die mit Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 übereinstimmt, in den Gesamtzusammenhang eines Rechtsgeschäfts, nämlich eines Preisausschreibens gemäß § 661 BGB (vgl. auch Nr. 1 GRW 1977), eingebettet ist. Daher bedarf es aus der Sicht des Teilnehmers an einem solchen Wettbewerb einer besonderen Rechtfertigung dafür, daß eine einzelne Klausel in den umfangreichen Ausschreibungsbedingungen keinen rechtsgeschäftlichen Charakter tragen soll.
Derartige rechtfertigende Gründe sind hier nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich bei objektiver Betrachtung aus der erkennbaren Interessenlage der Kläger die Rechtsverbindlichkeit der Zusage der Beklagten, sie "beabsichtige” einen oder mehrere Preisträger mit weiteren Leistungen zu betrauen. Die Interessenlage der am Wettbewerb teilnehmenden Architekten hat in den Vorbemerkungen zu den GRW 1977 ihren Ausdruck gefunden. Deren Absatz 4 lautet; "Der große ideelle und materielle Aufwand der Teilnehmer bedingt nicht nur eine sorgfältige Vorbereitung und Abwicklung des Wettbewerbs,
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sondern angesichts der Fülle von Anregungen auch eine angemessene Leistung des Auslobers". Daran schließt sich der oben unter II 3 c inhaltlich wiedergegebene Passus an. Wenn aber ein "wesentlicher Teil der Leistung des Auslobers" für den großen Aufwand des am Wettbewerb teilnehmenden Architekten in der Erklärung besteht, zu "beabsichtigen" den oder die Preisträger mit weiteren Leistungen zu beauftragen, so sind Nr. 1.11 der Wettbewerbsbedingungen und Nr. 5*1.1 Abs. 1 GRW 1977 nach den oben dargestellten Grundsätzen im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung und nicht nur einer unverbindlichen Absichtserklärung auszulegen.
Das gilt um so mehr, als bei Architektenwettbewerben ein errungener Geldpreis den materiellen Aufwand des Teilnehmers bei weitem nicht ausgleicht, so daß ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des (der) Preisträger daran besteht, auch mit der weiteren Bearbeitung beauftragt zu werden. Damit stellt die in Nr. 1.11 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingungen bzw. in Nr. 5.1.1 Abs. 1 GRW 1977 in Aussicht gestellte Übertragung weiterer Leistungen den eigentlichen materiellen Anreiz zur Teilnahme am Wettbewerb dar. Das bestätigt wiederum, daß die Wettbewerbsteilnehmer die angeführten Bestimmungen als eine verbindliche Zusage auffassen durften.
Der erkennende Senat hebt bei dieser Auslegung auch nicht einseitig auf die Interessen der Kläger ab. Denn deren wirtschaftlichen Interessen entsprach das Interesse der Beklagten, durch einen hinreichenden Anreiz qualifizierte Architekten für eine Teilnahme am Wettbewerb zu gewinnen und zu einer möglichst guten Lösung der gestellten Aufgabe anzuspornen (vgl. BGH Urteil vom 8. Mai 1967 aaO unter III 3). Im übrigen ist der Auslober - wie
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auch hier (vgl. Nr. 1.10 der Wettbewerbsbedingungen) -im Preisgericht in der Regel angemessen vertreten und kann daher auf die Preisverteilung Einfluß ausüben.
3. Wenn hiernach auch von einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung der Beklagten im Rahmen des von ihr veranstalteten Architektenwettbewerbs auszugehen ist, so ist damit aber noch nichts über die inhaltliche Reichweite ihrer Erklärung gesagt. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die in den maßgeblichen Bestimmungen verwendete Formulierung "beabsichtigt”, eine gewisse Abschwächung und Einschränkung der eingegangenen rechtlichen Bindung zu dem Ausdruck bringt. Dem ist unter Beachtung der beiderseitigen Interessen in der Weise Rechnung zu tragen, daß die Zusage, einen oder mehrere Preisträger mit der Weiterbearbeitung zu betrauen, nur für den Regelfall gilt und die Beklagte aus triftigem (wichtigem) Grund davon ab-sehen darf, einem oder mehreren Architekten aus dem Kreis der Preisträger den Auftrag für das Bauprojekt zu erteilen. (Die Freiheit, das Projekt nicht zu realisieren, blieb der Beklagten ohnehin nach Nr. 1.11 der Wettbewerbsbedingungen.)
Die Beklagte hat sich in Nr. 1.11 Abs. 1 der Wettbewerbsbedingungen bereits in Übereinstimmung mit Nr. 3.1.1 Abs. 1 GRW 1977 Vorbehalten,-von der Auftragserteilung an einen Preisträger, der keine Gewähr für eine "einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistun gen” bietet, Abstand zu nehmen. Als triftiger Grund im obigen Sinne kommt nur ein Umstand von vergleichbarem Gewicht in Betracht, der es für die Beklagte unzu demutbar erscheinen läßt, den (die) Preisträger zu beauftragen.
So kann es für die auslobende Gemeinde etwa aus wirt-
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schaftlichen Gründen (z.B. wegen der nachträglichen Streichung von Subventionen) erforderlich werden, von der Realisierung gerade eines preisgekrönten Entwurfs abzusehen und den mit geringerem Kostenaufwand zu verwirklichenden Entwurf eines anderen Wettbewerbsteilnehmers ausführen zu lassen. Als wichtiger Grund kommen nur außerordentliche, erst nach der Auslobung aufgetretene oder bekannt gewordene Umstände in Betracht. Das Vorgehen des Auslobers darf nicht im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Auslobung wieder (teilweise) zurück-zunehmen. Der Auslober darf auch bei der Vergabe der weiteren Architektenleistungen nicht von der Bewertung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht abweichen und dessen Entscheidung durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Das Bestreben der Beklagten, in der Frage der Auftragsvergabe die Entschließungsfreiheit ihrer Beschlußgremien zu wahren, kann im Hinblick auf ihre rechtsgeschäftliche Bindung nicht als triftiger Grund anerkannt werden.
Ein Wettbewerbsteilnehmer, dem lediglich ein (einfacher) Ankauf zuerkannt worden ist, darf nur dann mit weiteren Leistungen betraut werden, wenn nach den obigen Grundsätzen von der Realisierung der Entwürfe aller Preisträger Abstand genommen werden kann. Wird ein Sonderankauf vergeben, steht es ohnehin im Ermessen des Auslobers, ob er den Ausgezeichneten beauftragt (vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 3 GRW 1977: "kann").
4. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bisher nicht geprüft, weil auch die Beklagte, die bisher einen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hat, sich nicht auf einen wichtigen Grund für die unterbliebene Beauftragung
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eines Klägers oder mehrerer Kläger berufen hatte. Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der erkennende Senat hält es angesichts der bisher ungeklärten Rechtslage für angemessen, durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zur Frage des triftigen Grundes zu ergänzen.
5. Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Falls sich die Beklagte gegenüber einem oder mehreren Klägern schadensersatzpflichtig gemacht hat, bestehen keine Bedenken dagegen, daß alle Kläger den Anspruch in der hier gewählten Form verfolgen. Jeder ersatzberechtigte Preisträger (Kläger) ist nämlich damit einverstanden, daß die Ersatzsumme an die Gesamtheit der Kläger gezahlt wird (vgl. auch Köttgen aaO S. 220).
Die Beklagte hat nunmehr Gelegenheit, dem Berufungsgericht erneut ihren Einwand vorzutragen, das Erweiterungs-
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Projekt sei nur teilweise realisiert worden und werde auch nicht weiter verwirklicht (vgl. Nr. 1.11 der Wettbewerbsbedingungen).
Krohn
Tidow Kröner
Boujong Richter Dr. Engelhardt
hat Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Krohn