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BGH · in zr 125/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 125/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Juni 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff darin gefunden werden, daß die Bauaufsichtsbehörde eine erteilte Bauerlaubnis rechtswidrig widerruft Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, daß dem Widerspruch der Klägerin gegen die StillegungsVerfügung aufschiebende Wirkung zukam, denn die Beklagte hatte die Beachtung der Verfügung durchgesetzt. Die Bindung des Zivilrichters an das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts hat zur Folge, daß die Beklagte sich nicht mehr darauf berufen kann, die Klägerin habe zur Firsthöhe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Revision macht nun geltend, es hätten weitere Gründe Vorgelegen, die die Beklagte zur Stillegung des Bauvorhabens und zu dem Widerruf der Baugenehmigung berechtigt hätten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundsatzgründenZPOKlägerinBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

IS
BUNDESGERICHTSHOF
in zr 125/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt vertreten durch das Bezirksamt Al „ Hl
 Platz derl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr.	und
 Dr.
gegen
 Frau Hertha Erika KflV, Efplstraßefl) HflHHP 54,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
2
SS
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 14. Juni 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Juni 1981 -1 U 86/80 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff darin gefunden werden, daß die Bauaufsichtsbehörde eine erteilte Bauerlaubnis rechtswidrig widerruft
 
und dadurch die Ausführung des Bauvorhabens verhindert oder verzögert (s. BGHZ 26, 10; 65, 182, 188 f.). Entsprechendes gilt, wenn ein Vorhaben durch eine rechtswidrige Verfügung stillgelegt wird. Eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Erörterung und Fortentwicklung dieser Grundsätze ist aus Anlaß des Streitfalles nicht geboten.
2. Die Rechtswidrigkeit der Stillegungsverfügung vom 27. August 1976 und des Widerrufsbescheides vom 8. Dezember 1976 steht aufgrund des zwischen den Parteien ergangenen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 1978 auch für den Streitfall bindend fest (vgl. BGHZ 75, 273, 275;
 20, 379; 9, 329). Mit Recht hat daher das Berufungsge-richt in Anwendung der dargelegten Grundsätze das Verhalten der Beklagten als enteignungsgleichen Eingriff gewertet. Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, daß dem Widerspruch der Klägerin gegen die StillegungsVerfügung aufschiebende Wirkung zukam, denn die Beklagte hatte die Beachtung der Verfügung durchgesetzt.
Die Bindung des Zivilrichters an das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts hat zur Folge, daß die Beklagte sich nicht mehr darauf berufen kann, die Klägerin habe zur Firsthöhe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Revision macht nun geltend, es hätten weitere Gründe Vorgelegen, die die Beklagte zur Stillegung des Bauvorhabens und zu dem Widerruf der Baugenehmigung berechtigt hätten. Darauf kann sich die Beklagte jedoch schon deswegen nicht berufen, weil sie diese Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Rechtfertigung ihrer Maßnahmen angeführt hat.
 
ff
 Auch im übrigen leidet das Berufungsurteil nicht an Rechtsmängeln, die seinen Bestand in Frage stellen.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Halstenberg