Während des Produktionsprozesses wird zu unterschiedlichen Zwecken Brauchwasser eingesetzt, das die Klägerin nach ihrer Behauptung seit Bestehen des Werkes entsprechend ihrer wasserrechtlichen Erlaubnisse grundsätzlich der Lippe entnimmt und nur dann, wenn dies erforderlich wird, dem Datteln-Hamra-Kanal. Die Klägerin behauptet, seit September 1971 könne sie das bis dahin fast kostenlos bezogene Lippewasser in ihrem Betrieb nicht mehr einsetzen, weil die Lippe an der Entnahmestelle, die etwa 1 km unterhalb des Auslaufbauwerks Mattenbecke liege, durch die von der von dem Beklagten betriebenen Schachtanlage und einer weiteren Zeche eingeleiteten Grubenwasser, zu stark aufgesalzen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche aus § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WHG und § 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit § 33 WHG aF stünden der Klägerin nicht zu, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Handeln des Beklagten und dem Hineingelangen des Grubenwassers in die Lippe dadurch unterbrochen worden sei, daß die Abwässer mit Wissen der Gemeinde in deren Kanalisation gelangt seien. Auch wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend machen,denn es fehle an der Voraussetzung, daß die Beeinträchtigung unmittelbar gegen den Betrieb als solchen gerichtet, der Eingriff also betriebsbezogen sei. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Klägerin ein Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht zusteht. Nach der Willensrichtung des Beklagten und der tatsächlichen Bedeutung war das Einleiten der Abwässer in die Kanalisation aber nicht darauf gerichtet, in irgendeiner Weise den Gewerbebetrieb der Klägerin zu beeinträchtigen oder sonst auf ihn einzuwirken; unmittelbar führte es nur 2u einer Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit der Lippe. Die notwendige unmittelbare Verbindung des Verhaltens des Beklagten zu den Auswirkungen für den klägerischen Betrieb wird auch nicht durch die bloße Kenntnis des Beklagten hergestellt, daß das Wasser der Lippe von Dritten, insbesondere der Klägerin, benutzt wurde. Dieses von der Revision herangezogene Kriterium hat auf den Sinngehalt des Tuns des Beklagten keinen Einfluß und kann deshalb die Bezogenheit zu dem Gewerbebetrieb nicht begründen. Insbesondere kommt eine Haftung des Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG in Betracht, wonach derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, zu dem Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob durch die Grubenabwässer des Beklagten in der von der Klägerin behaupteten Weise auf die Beschaffenheit des Wassers der Lippe eingewirkt worden ist. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte seine Grubenabwässer der gemeindlichen Kanalisation zuführte, die kein Gewässer im Sinne des § 1 WHG ist (BGHZ 62, 351, 353), und erst von dort die von dem Beklagten her-rührenden Schadstoffe in die Lippe gelangten. Ob auch das mittelbare Einleiten eine Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG aus-lösen kann, ist streitig* Es wird unterschieden, ob der Benutzer der gemeindlichen Kanalisation nur zugelassene Stoffe, oder ob er ihr verbotene Stoffe zugeführt hat. Der Senat hat die Frage, ob auch ein "mittelbares Einleiten" die Verpflichtung zu dem Schadensersatz nach § 22 Abs. 1 WHG begründen kann, bislang offengelassen. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WHG dient dem Ziel, denjenigen, der eine schadensstiftende Wasserverschlechterung verursacht, zur Haftung für den entstandenen Schaden heranzuziehen (BGHZ 62, 351» 359). In einem solchen Fall schlägt die dem Abwasser des Benutzers schon bei der Einleitung in die Kanalisation gegebene Zielrichtung auf das Gewässer so sehr durch, daß die Wertung gerechtfertigt ist, der Kanalisations- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt das Einleiten der gesamten Kanalisationsabwässer durch die Gemeinde auch in einem solchen Fall nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Das Weiterleiten der (schaden-stiftenden) Abwässer des Beklagten durch die Gemeinde setzt den von dem Beklagten in Gang gesetzten Kausalverlauf wie von diesem gewollt fort und ergänzt seine Handlung. Mit den vom Berufungsgericht angeführten Gründen läßt sich demnach eine Haftung des Beklagten nach § 22 Abs, 1 WIK» nicht verneinen. Der Schutzzweck des § 22 Abs. 1 WHG steht einer Ersatzpflicht des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht entgegen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er in dem fraglichen Zeitraum der Kanalisation jedenfalls zeitweise Abwasser nur in einem solchen Maße zugefUhrt habe, wie ihm nach der wasserrechtlichen Bewilligung erlaubt gewesen sei, es unmittelbar in die Lippe einzuleiten. Mit der mangelnden Bindung an die Bewilligung entfällt aber auch der innere Grund für einen Haftungs-ausschluß, denn nur weil der durch die Erteilung der Bewilligung Betroffene in seinen Rechten durch das Bewilligungsverfahren und die Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen nach § 10 WHG zu erwirken, ausreichend geschützt wird, ist es gerechtfertigt, daß er unter den Voraussetzungen des § 11 WHG zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend machen kann (vgl. Wenn jemand, wie hier der Beklagte, seine Abwässer nicht unter Ausnutzung einer wasserrechtlichen Bewilligung dem Gewässer zuführt und sich deshalb auch nicht an die Beschränkungen der MDR 1972, 936) kommt es für den Verjährungsbeginn nicht nur auf den Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, sondern auch darauf, wann ihm die Person des Ersatzpflichtigen bekannt geworden ist. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren der Frage nachgehen müssen, ob das Abwasser des Beklagten die Beschaffenheit des in die Lippe eingeleiteten Kanalisationsabwassers geprägt oder entscheidend mitbestimmt hat. Dabei wird es neben der tatsächlichen Beschaffenheit des Abwassers und den anfallenden Mengen auch daraus Schlüsse ziehen dürfen, wie die Beklagte und die Gemeinde das Benutzungsverhältnis für die Kanalisation geregelt haben. rechtlichen Stellung von anderen Kanalisationsbe-nutzem abhob* Gegebenenfalls wird zu prüfen sein» inwieweit die von der Klägerin behaupteten Schäden durch Abwasser des Beklagten herbeigeführt worden sind und ob ein Anspruch der Klägerin (in Anlehnung an § 11 Abs* 1 WHG) ausgeschlossen oder aber beschränkt ist» weil der Gemeinde eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist. Das Berufungsgericht wird sich deshalb gegebenenfalls erneut mit der Frage befassen müssen, ob die Klägerin ihren Schaden aus § 22 Abs. 2 WHG ersetzt verlangen kann. Ob daneben, wie vom Berufungsgericht erwogen, auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 WHG aF in Betracht kommt, mag zweifelhaft sein und hängt davon ab, ob § 38 aF als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aufzufassen ist (dagegen OLG Köln NJW 1972, 1338; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 38 Rd. 36; dafür;
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WasserhaushaltsG § 22 Auch derjenige, der seine Abwässer einer in einen Fluß mündenden gemeindlichen Kanalisation zufUhrt, leitet im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG Stoffe in ein Gewässer ein, wenn seine Abwässer aufgrund der Menge oder der schädlichen Zusammensetzung den Charakter des Kanalisationsabwassers prägen oder entscheidend mitbestimmen. BGH, Urt. v. 8. Januar 1981 - III ZR 125/79 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. Januar 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 125/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Westfälische Union Aktiengesellschaft, wMHHstraße #, HflBll, vertreten durch den Vorstand: Hans M^jB^Dipl*-Volkswirt Wilfried PflB, Dr.-Ing. Hermann ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den EBBBMBW Bergwerks-Verein, vertreten durch den Vorstand Dr. Dr. Walter B0HHBB und Dr. Heinz HoH, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht ernannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwi es en. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt seit 1853 in Hamm ein Drahtwerk. Während des Produktionsprozesses wird zu unterschiedlichen Zwecken Brauchwasser eingesetzt, das die Klägerin nach ihrer Behauptung seit Bestehen des Werkes entsprechend ihrer wasserrechtlichen Erlaubnisse grundsätzlich der Lippe entnimmt und nur dann, wenn dies erforderlich wird, dem Datteln-Hamra-Kanal. Der Beklagte betreibt in Ahlen die Schachtanlage "Westfalen". Seit 1913 leitete diese Schachtanlage das anfallende überwiegend solehaltige Grubenwasser zunächst du*ch den sog. Westfalenkanal in die Lippe ein. Der rfestfalenkanal mündet in die Lippe unmittelbar unter» halb der Mattenbecke ein, einem Auslaufbauwerk für die Kanalisation der früher selbständigen Gemeinde Heesen, deren Rechtsnachfolgerin die Stadt Hamm ist. Da der Kanal nach dem zweiten Weltkrieg auf dem letzten TeilstUck durch Bergschäden unbrauchbar geworden ist, führt der Beklagte etwa seit 1952 die Grubenwasser der gemeindlichen Kanalisation zu. Eine wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten vom 6. Dezember I960, genau festgelegte Mengen von Betriebsabwässer über das im Jahre 1913 errichtete oben genannte Auslaufbauwerk in die Lippe einzuleiten, wurde am 1. September 1976 mit der Begründung zurttckgenouen, das bewilligte Wasserrecht werde nicht ausgeübt, weil das Grubenwasser wegen der Zerstörung des Westfalenkanals nicht unmittelbar in die Lippe eingeleitet werde. Die Klägerin behauptet, seit September 1971 könne sie das bis dahin fast kostenlos bezogene Lippewasser in ihrem Betrieb nicht mehr einsetzen, weil die Lippe an der Entnahmestelle, die etwa 1 km unterhalb des Auslaufbauwerks Mattenbecke liege, durch die von der von dem Beklagten betriebenen Schachtanlage und einer weiteren Zeche eingeleiteten Grubenwasser, zu stark aufgesalzen sei. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 216,650,40 DM nebst Zinsen geltend, den sie daraus errechnet, daß sie für die Zeit von September 1971 bis Ende 1975 ihr Brauchwasser dem Datteln-Hamm-Kanal habe entnehmen und dafür eine Gebühr von 0,05 DM pro cbm bezahlen müssen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den ursprünglichen Klagantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche aus § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WHG und § 823 Abs. 2 BGB in Verb, mit § 33 WHG aF stünden der Klägerin nicht zu, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Handeln des Beklagten und dem Hineingelangen des Grubenwassers in die Lippe dadurch unterbrochen worden sei, daß die Abwässer mit Wissen der Gemeinde in deren Kanalisation gelangt seien. Auch wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend machen,denn es fehle an der Voraussetzung, daß die Beeinträchtigung unmittelbar gegen den Betrieb als solchen gerichtet, der Eingriff also betriebsbezogen sei. II. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Klägerin ein Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht zusteht. Der Schutz des Gewerbebetriebs durch § 823 Abs, 1 BGB beschränkt sich auf unmittelbare, betriebsbezogene Eingriffe (BGHZ 29, 65, 74; 41, 123, 127; 59, 30, 35; 66, 388, 393; 69, 128, 139; 76, 387, 394 f). Nach der Willensrichtung des Beklagten und der tatsächlichen Bedeutung war das Einleiten der Abwässer in die Kanalisation aber nicht darauf gerichtet, in irgendeiner Weise den Gewerbebetrieb der Klägerin zu beeinträchtigen oder sonst auf ihn einzuwirken; unmittelbar führte es nur 2u einer Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit der Lippe. Die notwendige unmittelbare Verbindung des Verhaltens des Beklagten zu den Auswirkungen für den klägerischen Betrieb wird auch nicht durch die bloße Kenntnis des Beklagten hergestellt, daß das Wasser der Lippe von Dritten, insbesondere der Klägerin, benutzt wurde. Dieses von der Revision herangezogene Kriterium hat auf den Sinngehalt des Tuns des Beklagten keinen Einfluß und kann deshalb die Bezogenheit zu dem Gewerbebetrieb nicht begründen. III. Dagegen läßt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund anderer Anspruchsnormen nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen. Insbesondere kommt eine Haftung des Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG in Betracht, wonach derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, zu dem Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet ist. Diese Vorschrift enhält einen Gefährdungstatbestand, der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vom Verschulden unabhängig ist, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Einleitung schädlicher Stoffe vorsätzlich, wissentlich oder fahrlässig, also mit oder ohne vorwerfbare Kenntnis oder Duldung des Einleiters erfolgt (BGHZ 55, 180, 182; 65, 221, 222). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob durch die Grubenabwässer des Beklagten in der von der Klägerin behaupteten Weise auf die Beschaffenheit des Wassers der Lippe eingewirkt worden ist. Für das Revisionsverfahren ist daher von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin auszugehen. Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte seine Grubenabwässer der gemeindlichen Kanalisation zuführte, die kein Gewässer im Sinne des § 1 WHG ist (BGHZ 62, 351, 353), und erst von dort die von dem Beklagten her-rührenden Schadstoffe in die Lippe gelangten. Ein solcher Fall wird im allgemeinen dem sog. "mittelbaren Einleiten" zugerechnet. Ob auch das mittelbare Einleiten eine Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG aus-lösen kann, ist streitig* Es wird unterschieden, ob der Benutzer der gemeindlichen Kanalisation nur zugelassene Stoffe, oder ob er ihr verbotene Stoffe zugeführt hat. Hat der Benutzer der Kanalisation mit Wissen der Gemeinde nur dafür zugelassene Stoffe zugeführt, so nehmen eine alleinige Haftung der Gemeinde u.a. an: l Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 3. Aufl. § 22 Rdn. 14; Zitzeisberger WHG 2. Aufl. § 22 Anm. 1.2; Witzei WHG 5. Aufl. § 22 Anm. 2; Sieder/Zeitler/Dahme WHG § 22 Rdn. 47; Burghartz WHG LW NW 2. Aufl. § 22 Anm. 2 a und b; Rehder Nieders. WG 4. Aufl. § 51 Rdn. 11 und Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht Rdn. 281. Für eine Haftung der Gemeinde und des Benutzers haben sich u.a. ausgesprochen: Otto DVB1 1963, 324; Tratz, Die Haftung für die Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nach § 22 WHG, Diss. Würzburg 1968; wohl auch Schullau BayBgm 1963, 287 und Sauer/Lais/Quirll WHG § 22 Anm. 5. , Hat der Benutzer verbotswidrig Stoffe der Kanalisation zugeführt, so sind ebenfalls die Meinungen geteilt, ob die Gemeinde allein (s.u.a. Witzei aaO; Burghartz aaO; Rehder aaO; Breuer aaO und Abt. RdWW Heft 12, 1962, 108) oder aber nur der Benutzer haftet (so u.a. Sieder/Zeitler/Dahme aaO; Zitzeisberger aaO; Schullau VersR 1970, 309; Tratz aaO S. 69, aber auch 61). Nach Gieseke/Wiedemann/ Czychowski aaO und H. Köhler DRiZ 1972, 18 sollen sowohl die Gemeinde als auch der Benutzer in Anspruch genommen werden können. Der Senat hat die Frage, ob auch ein "mittelbares Einleiten" die Verpflichtung zu dem Schadensersatz nach § 22 Abs. 1 WHG begründen kann, bislang offengelassen. Sie bedarf auch hier keiner Erörterung. Auch braucht auf die Bemerkung des Senats in seinem Urteil vom 11. Januar 1971 (III ZR 217/68 » BGHZ 55, 180, 184), " es sei zweifelhaft, ob die Kanalbenutzer als mittelbare Einleiter den scharfen Bestimmungen des Wasser- haushaltsgesetzes unterliegen", nicht näher eingegangen zu werden. Das Vorgehen des Beklagten muß bei einer am Gesetzeszweck ausgerichteten, wertenden Betrachtungsweise (vgl. BGHZ 62, 351, 360) als ein Einleiten in die Lippe, also in ein Gewässer begriffen werden. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 WHG dient dem Ziel, denjenigen, der eine schadensstiftende Wasserverschlechterung verursacht, zur Haftung für den entstandenen Schaden heranzuziehen (BGHZ 62, 351» 359). Diesem Schutzzweck und der Einordnung des § 22 WHG als einem Tatbestand der Gefährdungshaftung entspricht es, eine Haftung an jedwede schadensverursachende Handlung zu knüpfen, die schon ihrer Art nach darauf gerichtet war, ein zu schützendes Gewässer zu gefährden. Für die Einleitung von Abwasser aus einer gemeindlichen Kanalisation in ein Gewässer bedeutet dies, daß neben der Gemeinde als Kanalisationsbetreiber, die durch das Ansammeln fremder Abwässer eine besondere Gefahr schafft (BGHZ 55, 180, 184), auch derjenige nach § 22 Abs. 1 WHG zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, der Abwässer der Kanalisation in einem solchen Ausmaß oder von so schädlicher Zusammensetzung zuführt, daß durch die Aufnahme gerade seines Abwassers in die Kanalisation eine besondere Gefahr für das die gesamten Abwässer aufnehmende Gewässer entsteht. Dies trifft dann zu, wenn die Beschaffenheit des dem Gewässer zugeführten Kanalisationswassers durch das Abwasser dieses Kanalisationsbenutzers geprägt oder entscheidend mitbestimmt wird. In einem solchen Fall schlägt die dem Abwasser des Benutzers schon bei der Einleitung in die Kanalisation gegebene Zielrichtung auf das Gewässer so sehr durch, daß die Wertung gerechtfertigt ist, der Kanalisations- benutzer leite Stoffe Uber die Kanalisation als bloßen Transportweg in das Gewässer ein. Diese Beurteilung gilt auch dann, wenn - wie hier -die Gemeinde von der Einleitung der schadenstiftenden Abwässer in ihre Kanalisation wußte und sie zu demindest duldete. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt das Einleiten der gesamten Kanalisationsabwässer durch die Gemeinde auch in einem solchen Fall nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Vielmehr steht ihr Tun in einem inneren Zusammenhang mit dem des Beklagten. Das Weiterleiten der (schaden-stiftenden) Abwässer des Beklagten durch die Gemeinde setzt den von dem Beklagten in Gang gesetzten Kausalverlauf wie von diesem gewollt fort und ergänzt seine Handlung. Dabei kommt dem Beitrag der Gemeinde gegenüber dem des Beklagten sogar nur untergeordnete Bedeutung zu, wenn der gesamte Vorgang bis zu seinem Abschluß, der Aufnahme des Kanalisationsabwassers durch die Lippe, von dem Verhalten des Beklagten beherrscht wird. (Es sollen jährlich über 2 Millionen cbm Grubenwasser abgeleitet worden sein). Für sich betrachtet kann das Verhalten der Gemeinde den Schaden allein nicht herbeiführen, während es für den Erfolg des Handelns des Beklagten ohne Bedeutung ist, ob die Gemeinde sich bewußt daran beteiligte, oder der Beklagte das Kanalisationsnetz ohne ihr Wissen für sich ausnutzte. Mit den vom Berufungsgericht angeführten Gründen läßt sich demnach eine Haftung des Beklagten nach § 22 Abs, 1 WIK» nicht verneinen. Zu der Frage, ob die schädlichen Grubenwasser des Beklagten die Beschaffenheit des 10 - der Lippe zugeführten Kanalisationsabwassers geprägt oder entscheidend mitbestimmt haben, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Sie kann daher vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, IV. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Der Schutzzweck des § 22 Abs. 1 WHG steht einer Ersatzpflicht des Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht entgegen. Er führt zwar dazu, daß regelmäßig nur der Schaden zu ersetzen ist, der einem persönlich durch die Einwirkung auf das Wasser Betroffenen unmittelbar durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit entstanden ist (Senat, Urteil vom 31. Januar 1971 - III ZR 67/69 = LM § 22 WHG Nr. 8). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch erfüllt. Der Klägerin war aufgrund des Erlaubnisscheines der königlichen Kanalbaudirektion Essen Nr. 12 vom 3. Mai 1913, der insoweit durch Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 8. Juli 1975 ersetzt wurde, die Wasserentnahme aus der Lippe gestattet. In Ausübung dieses Rechts hat sie ihren Bedarf an Brauchwasser aus der Lippe gedeckt. Sofern das Lippewasser, wie die Klägerin behauptet, für ihre Zwecke durch die Einleitung des Beklagten unbrauchbar geworden ist, führten diese Einleitungen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände dazu, daß die Klägerin das Lippewasser für ihre Produktion nicht mehr verwenden konnte und deshalb sich das Brauchwasser anderweitig beschaffen mußte. Die dadurch ent- standenen Mehrkosten beruhen deshalb unmittelbar auf der Verschlechterung des Lippewassers. 2. Auch die dem Beklagten erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 6. Dezember i960 führt nicht dazu, daß die Klägerin wegen §§11 Abs. 1, 22 Abs. 3 Satz 1 WHG gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Die Bewilligung des Beklagten gestattet nur die unmittelbare Einleitung von Abwasser in die Lippe und deckt die Einleitung des Abwassers Uber die städtische Kanalisation nicht. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er in dem fraglichen Zeitraum der Kanalisation jedenfalls zeitweise Abwasser nur in einem solchen Maße zugefUhrt habe, wie ihm nach der wasserrechtlichen Bewilligung erlaubt gewesen sei, es unmittelbar in die Lippe einzuleiten. Da der Beklagte seine Abwässer nicht unter Ausnutzung der Bewilligung einleitete, war er an die ihm durch die Bewilligung auferlegten Pflichten insoweit nicht gebunden. Mit der mangelnden Bindung an die Bewilligung entfällt aber auch der innere Grund für einen Haftungs-ausschluß, denn nur weil der durch die Erteilung der Bewilligung Betroffene in seinen Rechten durch das Bewilligungsverfahren und die Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen nach § 10 WHG zu erwirken, ausreichend geschützt wird, ist es gerechtfertigt, daß er unter den Voraussetzungen des § 11 WHG zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend machen kann (vgl. Amtl. Begründung zu § 11 WHG, BT-Drucks. 2/2072, S. 25). Wenn jemand, wie hier der Beklagte, seine Abwässer nicht unter Ausnutzung einer wasserrechtlichen Bewilligung dem Gewässer zuführt und sich deshalb auch nicht an die Beschränkungen der 12 - Bewilligung halten muß, sind die Rechte der Betroffenen ihm gegenüber gerade nicht geschützt und mögliche Anordnungen nach § 10 WHG gehen ins Leere. Deshalb schließt die wasserrechtliche Bewilligung vom 6. Dezember I960 eine Haftung des Beklagten nicht aus. 3. Inwieweit schließlich diese mögliche Haftung teilweise durch die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ausgeschlossen ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht beurteilen. Nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 852 BGB (BGHZ 57, 170, 176; Senatsurteil vom 26. Juni 1972 - III ZR 16/70 = MDR 1972, 936) kommt es für den Verjährungsbeginn nicht nur auf den Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, sondern auch darauf, wann ihm die Person des Ersatzpflichtigen bekannt geworden ist. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. V. Nach allem war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren der Frage nachgehen müssen, ob das Abwasser des Beklagten die Beschaffenheit des in die Lippe eingeleiteten Kanalisationsabwassers geprägt oder entscheidend mitbestimmt hat. Dabei wird es neben der tatsächlichen Beschaffenheit des Abwassers und den anfallenden Mengen auch daraus Schlüsse ziehen dürfen, wie die Beklagte und die Gemeinde das Benutzungsverhältnis für die Kanalisation geregelt haben. Entscheidend könnte dabei sein, inwieweit sich der Beklagte in seiner rechtlichen Stellung von anderen Kanalisationsbe-nutzem abhob* Gegebenenfalls wird zu prüfen sein» inwieweit die von der Klägerin behaupteten Schäden durch Abwasser des Beklagten herbeigeführt worden sind und ob ein Anspruch der Klägerin (in Anlehnung an § 11 Abs* 1 WHG) ausgeschlossen oder aber beschränkt ist» weil der Gemeinde eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist. Dagegen könnte allerdings die Auskunft des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 15# März 1979 (S. 282 d.Akten) sprechen. Soweit schließlich neben § 22 Abs. 1 WHG andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, lassen sich diese ebenfalls nicht schon verneinen mit der Begründung, der ZurechnungsZusammenhang sei unterbrochen. Das Berufungsgericht wird sich deshalb gegebenenfalls erneut mit der Frage befassen müssen, ob die Klägerin ihren Schaden aus § 22 Abs. 2 WHG ersetzt verlangen kann. Ob daneben, wie vom Berufungsgericht erwogen, auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 WHG aF in Betracht kommt, mag zweifelhaft sein und hängt davon ab, ob § 38 aF als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aufzufassen ist (dagegen OLG Köln NJW 1972, 1338; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 38 Rd. 36; dafür; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 3. Aufl., § 38, Rdn 27). Eine Stellungnahme des Senats zu dieser Frage ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht veranlaßt* Krohn Kröner Nüßgens Boujong Scholz-Hoppe