Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 12. Juli 1979 gemäß § 55^ h Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. 1.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 55b b ZPO. Zur Klarstellung sei jedoch darauf hingewiesen,daß die Ersatzpflicht der Beklagten eine Verpflichtung zur ”angemessenen Entschädigung” oder zu dem ”angemessenen Aus gleich” bedeutet.
7; .f / 0<06 BUNDESGERICHTSHOF in zr 125/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion istraße H< Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schlossermeister Erich S 3, » Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Streithelferin: Firma AG Bauwesen, vertreten durch den Vorstand, H^^-Straße f/g, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kroner und Boujong am 12. Juli 1979 gemäß § 55^ h Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Juli 1978 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.000,— DM. Gründe 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 55b b ZPO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die der vorliegende Fall auf-wirft, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77 = BGHZ 72, 289). 2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Feststellungsklage ist aus alternativem Haftungsgrund aus dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruchs (wegen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Eingriffs) oder eines bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs (nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs) oder unmittelbar nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet (vgl. BGHZ 48, 98, 103; s. ferner BGHZ 72, 289, 293, 295). Der Höhe nach unterscheiden sich diese Ansprüche nicht (vgl. BGHZ 62, 361, 370/1). Zur Klarstellung sei jedoch darauf hingewiesen,daß die Ersatzpflicht der Beklagten eine Verpflichtung zur ”angemessenen Entschädigung” oder zu dem ”angemessenen Aus gleich” bedeutet. Hiervon werden die von der Klägerin behaupteten Substanzschaden erfaßt. Kroner Boujong Nüßgens Krohn Lohmann