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BGH

Gericht: BGH

Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen: Die Auffassung der Beklagten, es käme für die Bewertung ihrer Revision auf das Interesse des Klägers an, trifft nicht zu. Sie selbst hat in den Vorinstanzen vorgetragen9 die Frage, wer und in welchem Umfang Nacherbe ihres Mannes werde, berühre ihre materiellen und rechtlichen Interessen nicht; sie muß auch jetzt zugeben, es sei für sie von geringer, möglicherweise sogar von gar keiner Bedeutung, ob der Kläger (neben seinen Kindern) oder seine Kinder die Nacherben seien.

FeststellungKindInteresseNacherbeKlägerMeyerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ttt 7,r 125/70	BESCHLUSS
in Sachen
 der Hausfrau Ida Wilhelmine Bertha Friederike D geh. VflP, HflBU •>	Straße	Q0,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Fuhrunternehmer Hans

Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.

A V
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 beschlossen:
Der Wert der Revision wird auf
5.000 DM
festgesetzt.
Gründe :
Der Wert der Revision, mit der die Beklagte die gegen sie ergangene Feststellung bekämpft, daß ihr klagender Schwiegersohn (neben seinen Kindern) Nacherbe der Hälfte des - etwa 100.000 bis 130.000 DM ausmacbenden - Nachlasses ihres im Jahre 1961 verstorbenen Ehemannes sei, ist nach dem Interesse zu bemessen, das die Beklagte als Vorerbin an dem Wegfall dieser Feststellung hat. Dieses Interesse mag seine obere Grenze an dem Interesse finden können, das der Kläger an der Feststellung seines Nacherbenrecbts hat; es steht aber keinesfalls notwendig diesem Interesse gleich. Die Auffassung der Beklagten, es käme für die Bewertung ihrer Revision auf das Interesse des Klägers an, trifft nicht zu. Die Beschwer ist danach zu bestimmen, ob und was die angegriffene Entscheidung dem jeweiligen Rechtsmittelkläger versagt oder auferlegt.
 
Das objektiv zu sehende wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Beseitigung der gegen sie ergangenen Feststellung kann nur gering eingeschätzt werden. Sie selbst hat in den Vorinstanzen vorgetragen9 die Frage, wer und in welchem Umfang Nacherbe ihres Mannes werde, berühre ihre materiellen und rechtlichen Interessen nicht; sie muß auch jetzt zugeben, es sei für sie von geringer, möglicherweise sogar von gar keiner Bedeutung, ob der Kläger (neben seinen Kindern) oder seine Kinder die Nacherben seien.
Unter diesen Umständen erscheint die Bewertung der Revision mit 5*000 DM angemessen und keinesfalls zu niedrig gegriffen.
Meyer	Dr.	Hußla