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BGH

Gericht: BGH

Br hat zunächst vorgetragen: 3r habe dem Beklagten, obwohl dieser schon den für da3 erste Darlehen gegebenen Wechsel nicht eingolöst habe, weitere Darlehen gev/ährt, um ihm die Aufrechterhaltung seines landmaschinenhandeis zu ermöglichen» Bis zu dem Frühjahr 1961 sei eine Schuld von 16 189,84 DM aufgelaufen» Der Beklagte habe sein schriftliches Versprechen, bis zu dem 15» Februar 1961 etv/a 15 000 DM zurückzuzahlen, nicht erfüllt» Unter dem 12» Dezember 1961 habe der Beklagte schriftlich anerkannt, ihm einschließlich dor Zinsen 20 298,81 DM zu schulden* Zeit Ende 1961 habe er dem Beklagten weiteres Geld nur noch gegen Yf'echsol-akzepte gegebene Der Beklagte habe die Wechsel, die überwiegend über die Firma Friedrich August vom StflB gelaufen seien, nur zu dem Teil eingelöst; er schulde ihm also noch einen höheren Betrag0 Soweit der auch in dieser Hinsicht unklare und unvollständige Vortrag des Beklagten einen Schluß zuläßt, kann es sich nur um andere Vereinbarungen zwischen den Parteien gehandelt haben; der Beklagte selbst hat in dem Schriftsatz vom 7» März 1966 - dort Bl» 2 bis 4 in dem er Einzelheiten vorgebracht hat, auch lediglich die Folgerung gezogen, daß gewisse Zins- und Provisionsvereinbarungon zwischen den Parteien nichtig seien» Nicht um solche Ansprüche aber geht es hier, sondern um vier bestimmte Posten, die der Kläger unstreitig in der angegebenen Höhe dem Beklagten geliehen oder für ihn ausgelegt hat» Daß diese Geschäfte in ihrem rechtlichen Bestand berührt worden waren, wenn bei anderen Geschäften zwischen den Parteien unkorrekt verfahren worden sein sollte, ist nicht ersichtlich» Jedoch sieht die Revision einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den vorn Beklagten benannton Zeugen IjfliHiHB nicht gehört hat (§ 286 ZPO), dessen Vernehmung der Beklagte schon im ersten Rechtszug beantragt hatte, oder, wenn es das Beweisangebot nicht richtig verstanden haben sollte, dem Beklagten nicht die Möglichkeit zur Klarstellung gegeben hat (§ 139 ZPO)» Dazu ist zu sagen: Da die Entstehung der Klageansprüche unstreitig ist, ist es Sache des Beklagten, darzulegen, daß er die Ansprüche erfüllt hat oder daß sie in eine laufende Verrechnung einbezogen und dadurch erledigt worden sind» Der Beklagte hatte sich für seine - vom Kläger bestrittene - Behauptung, für jedes Geschäft zwischen den Parteien habe er dem Kläger einen Wechsel gegeben, den der Kläger an die Firma Friedrich August vom weitergegeben und der Beklagte bei dieser Firma eingelöst habe, auf das Zeugnis des Kaufmanns vom Stl berufen. Bas Berufungsgericht hat seine die Entscheidung tragende Auffassung, die Vernehmung von Freiknecht sei nicht mehr entscheidungserheblich, wie folgt begründet: Obwohl der Kläger die Entwicklung der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien - unter Vorlage von Urkunden - im einzelnen dargelegt sowie die Wechselbegebungen und die Zahlungen des Beklagten hierauf angegeben habe, habe der Beklagte zu Einzelheiten nicht Stellung genommen und eine Zusammenstellung über die von ihm angeblich geleisteten Zahlungen nicht erbracht. Zeit weitere Darlehen gewährt habe« Selbst wenn also der Beklagte alle Wechsel, die über die Firma Friedrich August vom 3td gegangen seien, eingelöst habe, ergebe sich damit nichts über die Tilgung des jetzt eingeklagten Betrages, zu demal die Aussage des Kaufmanns vom 3t(B, erst "in den letzten Jahren" seien Wechsel des Beklagten an ihn gelangt, und die von dem Buchhalter 4HHB gefertigte, vom Kläger vorgolegtc Aufstellung, die als Privaturkunde verwertbar sei, den Vortrag des Klägers bestätige, daß Wechsel erst in letzter Zeit, nämlich seit November 1961, gegeben worden seien« Die Revision läßt diesen in erster Linie für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebenden Teil der Ent-scheidungsgründe außer acht« Da die unstreitig mehrjährige Beziehung der Parteien zu wiederholten Zahlungen des Klägers an den Beklagten oder zu dessen Gunsten geführt hatte, wäre es - nachdem der Kläger die^Entwicklung des Verhältnisses im einzelnen vorgetragen hatte - Sache des Beklagten gewesen, unter Angabe bestimmter Einzelheiten (RG HRR 1930 Nr« 1662) darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß er dem Kläger nichts mehr schulde oder jedenfalls die vier streitigen Einzelforderungen aus der Zeit von August 1959 bis April 1961 erfüllt habe« Das Berufungsgericht hat nicht zu hohe Anforderungen gestellt, wenn es meint, der Beklagte hätte die Aufstellung de3 Klägers mit einer Aufstellung der behaupteten Zahlungen beantworten müssen, zu demal schon das Landgericht dem Beklagten aufgegeben hatte, zu^ der Darstellung des Klägers Stellung zu nehmen; der Vortrag des Beklagten, alle Unterlagen hätten "aus einem bestimmten Anlaß vernichtet" werden müssen,verfängt demgegenüber nicht und ist nicht geeignet, dem Beklagten die Darlegungslast abzunehmen« Solange der Beklagte behauptete, alle Ge-schäfte zwischen den Parteien, auch die vier hier streitigen Geschäfte, seien über Wechsel gelaufen und diese habe er sämtlich bei der Firma Friedrich August vom StflB eingelöst, konnte sein Antrag, den Kaufmann vom und nach ihm den Buchhalter zu vernehmen, eben noch als ein hinreichend bestimmtes Bevveisangebot im Sinne der §§ 282, 373 ZPO gev/ertet werden» Der Beklagte verließ aber diese Grundlage schon, indem er behauptete, daß alle von ihm gegebenen und eingclösten Wechsel insgesamt etwa 15 000 DM ausgemacht hätten, und, nachdem der Kläger dies bestätigt hatte, einräumte, daß der Kläger ihm weitere Darlehen gegeben habe, die nicht über Wechsel gelaufen seien; letzteres halt das Berufungsurteil mit tatbestandlichor, da3 Revisionsgericht bindender Wirkung fest» Liefen aber - wovon hiernach auszugehen ist - nicht alle Geschäfte zwischen den Parteien über Wechsel, sondern unstreitig nur Geschäfte in einer Gesamthöhe von etwa 15 000 DM, die der Kläger mit genau 15 980 DM angegeben hat, und waren Wechsel nach Vortrag und Aufstellung des Klägers erst seit dem Herbst 1961 gegeben worden, dann war es Sache des Beklagten, darzulegen, v/ie er die vier unstreitig früher entstandenen Klageforderungen getilgt haben wolle» Angesichts der Entwicklung des Streitstoffs konnte das Berufungsgericht die Benennung des Zeugen gar nicht - was die P.evision für geboten hält -dahin verstehen, daß der Kläger durch den Zeugen beweisen wolle, er habe durch die Einlösung von Wechseln über rund 15 000 DM auch 5 000 DM auf die Klageforderung bezahlt; denn dies v/idersprach dem unstreitig gewordenen Sachverhalt» Der Beklagte genügte seiner Darlegungslast nicht mit dem allgemeinen Vortrag, er habe alle Wechsel eingelöst, und es wurde unklar und unerfindlich, was denn der Buchhalter eigentlich bekunden sollte; denn diesen hatte der Beklagte ja gerade, fallö die Vernehmung des Kaufmanns vom StflB nicht ausreichen sollte, als Zeugen benannt, weil er bei der Firma Friedrich August vom otflB die vom Kläger hereingegebenen Wechsel bearbeitet hatte«, Nachdem das Berufungsgericht - ohne einen hiergegen gerichteten Angriff der Revision - tatsächlich featgcstellt hat, daß der Beklagte erst seit 1961 dem Kläger Wechsel gegeben hat, kann es in der Tat für die zeitlich früher liegenden Klageforderungen auf den Zeugen nicht ankommen.> Das Berufungsgericht hat die Beweisangebote nicht übersehen, sondern sie für nicht ent-scheidungsorheblich gehalten, weil weder das erste dinglich' gesicherte Darlehen - unstreitig aus dem Jahre 1958, nicht aus dem Jahre 1955 -j noch die späteren durch Wechsel gesicherten Ansprüche des Klägers Gegenstand der Klage seien, mithin ihre Tilgung nichts für die Klageansprüche besage, und auch die unter da3 Zeugnis der Ehefrau des Beklagten gestellte Behauptung, der Kläger habe die Vernichtung von Schuldscheinen zugesagt, die Tilgung weiterer Beträge nicht beweisen würde. er habe auf Forderungen gezahlt, für die er Schuldscheine gegeben habe, wie cs für die Klageansprüche überwiegend zutriffto Aber auch ein so verstandener Beweisantrag läßt nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennen, welche Zahlung auf welche Forderung geleistet worden sein soll* Nach dem Vortrag des Klägers hatte der Beklagte gegen Schuldschein auch noch andere Beträge, als die der Klage zugrunde liegen, erhalten. Selbst wenn also die unter das Zeugnis seiner Ehefrau gestellte Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt, also davon ausgegangen wird, daß der Kläger bei einzelnen Zahlungen zugesagt hat, er werde die ^Schuldscheine vernichten, ergibt sich daraus nicht, daß gerade die Klageforderungen getilgt seien. fehl, weil der Kläger - wie das Berufungsurteil mit tat-best andlicher Wirkung festhält - in der einzigen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27»April 1967 der Widerklage widersprochen und ihre Abweisung als nicht sachdienlich erbeten hat» Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit mit der Begründung verneint: Nachdem in der Verhandlung vom 16» Februar 1966 der Streitstoff auf vier Positionen, bei denen die Entstehung eines Anspruchs unstreitig war, begrenzt worden war, sei das Gericht nur noch mit der Frage der Tilgung dieser Schulden befaßt gewesen» Die Widerklage wolle mit der erbetenen negativen Feststellung im zweiten Rechtazug den Rechts^ streit auf Geschäfte zwischen den Parteien ausdehnen, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien» Bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe die Widerklage verfahrensfehlerhaft nicht zugelassen, verkennt die Revision nicht, daß die Entscheidung über die Zulassung der Widerklage eine ErmessensentScheidung ist, die im Revißionorechtszug nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit dio Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 33, 398, 400: vgl, BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322) „ Die Revision ist aber der Meinung, das Berufungsgericht habe verkannt, daß - wie schon der bisherige Prozeßverlauf ergeben habe - die Begründung der Klageforderung wie auch die Einwendungen des Beklagten nicht aus einem einzelnen Geschehen, sondern nur aus der Folge verschiedener Finanz-transaktionen geklärt worden könnten, die verschiedenen Darlehen und ihre Tilgungen ineinander Übergriffen und daß auch dio Beweisaufnahme, soweit sie durchgeführt sei und nach Ansicht der Revision noch durchgeführt werden müsse, dieselben Beweismittel und Bev/cisfragen betreffe« Objektiv aber will der Beklagte damit Vorgänge wieder aufnehmen, die zwar in den ersten schriftsätzlichen Erörterungen eine Rolle spielten, dann aber bewußt ausgeschaltet wurden - was der Beklagte selbst in der Berufungsbegründung als dankenswert bezeichnet hat - und nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien waren« Dadurch wurde der entscheidungsreife Rechtsstreit mit einem neuen Itrcitstoff belastet, der - wie das Berufungs-urteil richtig sagt - bisher nicht fest begrenzt ist; denn nach der Behauptung dc3 Beklagten soll der Kläger sich nicht - wie die Revision vorträgt - nur einer ’weiteren Forderung von 20 298,81 DM (abzüglich der Klageforderung), sondern noch darüber hinausgehender Ansprüche berühmt habeno Angesichts dieser Umstände läßt sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit vei’kannt und sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte« Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsf©hier zu dem Nachteil dos Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweiseno Der Beklagte hat die Kosten

Zitierte Normen: § 607 BGB § 138 ZPO § 138 BGB § 554 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchZPOKlägerwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
60 Juni 1968 Groß5 Justiz-angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Londmaachinenhändl Bezo	I
Beklagten und Revisionsklägers, - rrozeßbcvollmächtigtei'S Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Landwirt Helmut bei Hü
0
Klägex' und Revisionsbeklagten«, - l^roseßbovollmächtigtcr2 Rochtstanv/alt Dr«
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fagendarm sowie der Bundesrichtcr Br» Kreft, Dr» Hußla, Gähtgons und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10o Zivilsenats dc3 Oberlandesgerichts in Köln vom 22 o Mai 1967 v/ird zuruckgewi esen-5
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger, der dem Beklagten seit Februar 1958 verschiedene Darlehen gewährte, fordert mit der Klage die Rückzahlung eines Teilbetrages von 5 000 DM»
Br hat zunächst vorgetragen: 3r habe dem Beklagten, obwohl dieser schon den für da3 erste Darlehen gegebenen Wechsel nicht eingolöst habe, weitere Darlehen gev/ährt, um ihm die Aufrechterhaltung seines landmaschinenhandeis zu ermöglichen» Bis zu dem Frühjahr 1961 sei eine Schuld von 16 189,84 DM aufgelaufen» Der Beklagte habe sein schriftliches Versprechen, bis zu dem 15» Februar 1961 etv/a 15 000 DM zurückzuzahlen, nicht erfüllt» Unter dem 12» Dezember 1961 habe der Beklagte schriftlich anerkannt, ihm einschließlich
 dor Zinsen 20 298,81 DM zu schulden* Zeit Ende 1961 habe er dem Beklagten weiteres Geld nur noch gegen Yf'echsol-akzepte gegebene Der Beklagte habe die Wechsel, die überwiegend über die Firma Friedrich August vom StflB gelaufen seien, nur zu dem Teil eingelöst; er schulde ihm also noch einen höheren Betrag0
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16o Februar 1966, hat der Kläger erklärt, er mache im vorliegenden Rechtsstreit nachstehende Einzelforderungcn geltend:
lo 4 350 DM, die er dem Beklagten zur Abwendung
 eines Zwangsveroteigerungsantrages gemäß Schuldschein vom 15o August 1959?
2o 571?06 DM, die er dem Beklagten für den gleichen Zweck gemäß Schuldschein vom 12 „ November 1959 gegeben habe?
3*	40,15	DM, die er in den Jahren 1960/61 zugunsten
 des Beklagten für die Löschung einer Sicherungshypothek aufgewandt und
4«*	50 DM, die der Beklagte am 27» April 1961 bar
 erhalten habe«
Von der Gesamtsumme von 5 011,21 DM fordere er den eingcklagten Betrag«,
Demgemäß hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5 000 DM nebst 8 $ Zinsen, die vereinbart seien, seit dem 15* November 1961 zu verurteilen*
Der Beklagte hat um Klageabweiuung gebeten; er hat erwidert: Der Kläger habe sich für alle Darlehen stets Wechsel akzeptieren lassen, die er meist an die Firma
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Friedrich August vom S1®B weitergcgehen habe0 Er, der Beklagte, habe alle von ihm akzeptierten Wechsel in einem Gesamtbeträge von etv/a 15 000 DM entweder bei dem Kaufmann vom StflB persönlich oder über seine Bank bezahlte Er schulde daher dem Kläger nichts mehr«, Ein ochuldan-erkenntnis habe er nicht unterschrieben, sondern dem Kläger lediglich einmal eine Blankounterschrift gegeben«,
Im übrigen habe der Kläger Zinseszinsen berechnet und teilweise 20 $ Zinsen und Provision auf die Darlehens-sumiae auf geschlagene
 Das Landgericht hat dem Anträge des Klägers entsprochen«, Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben, mit der er die Feststellung erbeten hat, daß der Kläger gegen ihn - auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 5 000 DM nebst Zinsen hinaus - keinerlei Ansprüche aus beiderseitigen Rechtsgeschäften oder sonst einem Grunde habe» Den Anträgen des Klägers entsprechend hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten surück-gov,lesen und die Widerklage als unzulässig abgewiosen«,
Kit der Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil nebst dom ihm zugrunde liegenden Verfahren aufsuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücfczu-verweisen«. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurück-zuv/eisen«.
Entscheidungsgründe:
I.
1« Zwar läßt die Klageforderung sich nicht vollständig - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in allen vier Einzelansprüchen aus dem Recht des Darlehens (§§ 607 ff BGB) rechtfertigen« Denn der Anspruch auf Erstattung von 40,15 DM, die der Kläger in den Jahren 1960/61 für die Löschung einer Sichcrungshypothck für den Beklagten "vorgelegt" hat, kann seine Grundlage nicht in § 607 BGB, sondern nur in den Bestimmungen über den Auftrag (§ 670 BGB) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) finden« Jedoch kommt es hierauf nicht entscheidend an; denn der Beklagte hat nicht bestritten, daß der Kläger für ihn diesen Betrag vorgelegt hat, und auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß der Beklagte zur Erstattung verpflichtet war« Ebensowenig bedürfen die “Schuldscheine" des Beklagten und seiner Ehefrau vom 15« August 1959» vom 12o November 1959> der "Schuldschein" des Beklagten vom 5« April 1961 oder seine "Schuldanerkennung" vom 12« Dezember 1961 der Erörterung im einzelnen; denn der Kläger sieht in diesen Urkunden nicht einen selbständigen Haftungs-grund (§§ 780 f BGB), er hat sie vielmehr als Beweismittel vorgelegt, und das Berufungsurteil erörtert sie als Beweismittel zusätzlich, nachdem es festgestellt hat, daß die Entstehung der Ansprüche von dem Beklagten nicht bestritten werde, Y/omit die Beweis bedürft igkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen entfiel (§§ 138 Abs« 3, 288 ZPO)«
A-l*
 
Für die Ansicht dor Revision, die Sache bedürfe erneuter tatrichterlicher Erörterung in der Richtung, ob nicht der Kläger durch die Forderung überhöhter Zinsen und Provisionen die guten Sitten verletzt habe (§ 138 BGB), liegt in tatsächlicher Hinsicht nichts vor» Es mag dahin stehen, ob der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe, indem er bei einzelnen Darlehen von vornherein 10 fo weniger ausgezahlt und auf die nominelle Schuldsumme 10 io Zinsen berechnet habe, Gewinne von 20 >£ und mehr erzielt, - selbst wenn seine Richtigkeit unterstellt wird - die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts begründen würde» Jedenfalls deutet in dem Vortrag des Beklagten nichts darauf hin, daß in gleicher V*eise auch bei den vier Vorgängen verfahren worden wäre, die Gegenstand der Klage sind. Soweit der auch in dieser Hinsicht unklare und unvollständige Vortrag des Beklagten einen Schluß zuläßt, kann es sich nur um andere Vereinbarungen zwischen den Parteien gehandelt haben; der Beklagte selbst hat in dem Schriftsatz vom 7» März 1966 - dort Bl» 2 bis 4 in dem er Einzelheiten vorgebracht hat, auch lediglich die Folgerung gezogen, daß gewisse Zins- und Provisionsvereinbarungon zwischen den Parteien nichtig seien» Nicht um solche Ansprüche aber geht es hier, sondern um vier bestimmte Posten, die der Kläger unstreitig in der angegebenen Höhe dem Beklagten geliehen oder für ihn ausgelegt hat» Daß diese Geschäfte in ihrem rechtlichen Bestand berührt worden waren, wenn bei anderen Geschäften zwischen den Parteien unkorrekt verfahren worden sein sollte, ist nicht ersichtlich»
 
2o Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben., weil der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für die Erfüllung der unstreitigen Forderungen (vgl* BGB RGRK 11 * Aufl. zu § 362 Anm. 30) nicht geführt habe und mit den von ihm weiter angobotenen Beweismitteln auch nicht führen könne»
Die Revision rügt nicht, daß entgegen dom Grundsatz der ’'Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme11 der Zeuge vom 3t( durch einen ersuchten Richter und der Kläger als Partei durch den Berichterstatter als Einzeli’ichter de3 Landgerichts vernommen worden seien» Diese Frage, in der der Beklagte einen v/cscntlichen Berufungsgrund sah und die iin Berufungsurteil eingehend erörtert ist, unterliegt daher nicht der Prüfung des Kevisionsgerichto (§§ 554 Abs» 3 Ziff» 2, 559 ZPO). Jedoch sieht die Revision einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den vorn Beklagten benannton Zeugen IjfliHiHB nicht gehört hat (§ 286 ZPO), dessen Vernehmung der Beklagte schon im ersten Rechtszug beantragt hatte, oder, wenn es das Beweisangebot nicht richtig verstanden haben sollte, dem Beklagten nicht die Möglichkeit zur Klarstellung gegeben hat (§ 139 ZPO)»
Dazu ist zu sagen: Da die Entstehung der Klageansprüche unstreitig ist, ist es Sache des Beklagten, darzulegen, daß er die Ansprüche erfüllt hat oder daß sie in eine laufende Verrechnung einbezogen und dadurch erledigt worden sind» Der Beklagte hatte sich für seine - vom Kläger bestrittene - Behauptung, für jedes Geschäft zwischen den Parteien habe er dem Kläger einen Wechsel
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gegeben, den der Kläger an die Firma Friedrich August vom	weitergegeben	und	der	Beklagte	bei	dieser
 Firma eingelöst habe, auf das Zeugnis des Kaufmanns
 vom Stl
 berufen. Nachdem dieser bei seiner Vernehmung
 am 23« Mai 1966 ausgesagt hat, er könne sum Beweisthema so gut wie nichts sagen, weil sein Buchhalter F( diese Vorgänge bearbeitet habe, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3- Juni 1966 erklärt:
"Sollte das Gericht noch weitere Beweise von seiten des Beklagten für erforderlich halten, dann berufe ich mich noch auf das Zeugnis des Buchhalters
 laden bei dem Kaufmann Rudolf vom St in	Bahnhof",
ohne im einzelnen anzugeben, über welche Tatsachen der Zeuge vernommen werden solle. Daraufhin hat der Kläger eine von dem Buchhalter	gefertigte Zusammen-
stellung der Wechselbegebungon, in der als Tag der Ausstellung des ersten Wechsels der 16. November 1961 angegeben ist, eingereicht und sich für deren Richtigkeit auf das Zeugnis des Buchhalters	bezogen.	Der
 Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 28. September 1966 erklärt, er widerspreche der Vernehmung des Zeugen nicht, bitte aber, ihn vor dom Proseßgericht zu vernehmen. Ob der Beklagte nach dieser Erklärung seinen eigenen Beweisantrag,	zu	vernehmen,	noch aufrechthielt, mag
 dahinstehen. Das Landgericht hat dem Beweisangebot nicht entsprochen, weil die Frage, ob und welche der in der Aufstellung erwähnten Wechsel der Beklagte nicht einge-löat habe, nicht entscheidungserheblich sei. In der Be-rufungsbegründung hat der Beklagte die Nichtbeachtung
 
seines Beweisantrages gerügt. Bas Berufungsurteil sagt
 ankomme, abgesehen davon, daß ein Beweisthema für den Zeugen auch in zweiter Instanz nicht angegeben worden sei.
Bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den - allerdings "nicht sehr konkreten" - Beweisantrag zu Unrecht als dom § 373 ZPO nicht entsprechend abgelehnt, es habe notfalls den Beklagten zur konkreten Formulierung auffordern müssen (§ 139 ZPO), übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag in erster Linie abgelchnt hat, weil es auf die Vernehmung des Zeugen
 gefügt hat, daß da3 Bewoisthema nicht dem Verfahrensrecht gemäß angegeben sei. Bas Berufungsgericht hat seine die Entscheidung tragende Auffassung, die Vernehmung von Freiknecht sei nicht mehr entscheidungserheblich, wie folgt begründet: Obwohl der Kläger die Entwicklung der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien - unter Vorlage von Urkunden - im einzelnen dargelegt sowie die Wechselbegebungen und die Zahlungen des Beklagten hierauf angegeben habe, habe der Beklagte zu Einzelheiten nicht Stellung genommen und eine Zusammenstellung über die von ihm angeblich geleisteten Zahlungen nicht erbracht. Seine allgemeine Behauptung, er habe dem Kläger Wfechsel über etwa 15 000 BM gegeben und sie eingelöst, stimme überein mit dem Vortrag dos Klägers, seit Ende 1961 habe der Beklagte durch Wechsel gedeckte Darlehen im Gesamtbeträge von 15 980 DM erhalten. Andererseits habe der Beklagte nicht bestritten, daß der Kläger ihm in dieser
 hierzu, daß es auf die Vernehmung von i
nicht
 nicht mehr ankommc, und nur ergänzend hinzu-
*
 
Zeit weitere Darlehen gewährt habe« Selbst wenn also der Beklagte alle Wechsel, die über die Firma Friedrich August vom 3td gegangen seien, eingelöst habe, ergebe sich damit nichts über die Tilgung des jetzt eingeklagten Betrages, zu demal die Aussage des Kaufmanns vom 3t(B, erst "in den letzten Jahren" seien Wechsel des Beklagten an ihn gelangt, und die von dem Buchhalter 4HHB gefertigte, vom Kläger vorgolegtc Aufstellung, die als Privaturkunde verwertbar sei, den Vortrag des Klägers bestätige, daß Wechsel erst in letzter Zeit, nämlich seit November 1961, gegeben worden seien«
Die Revision läßt diesen in erster Linie für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebenden Teil der Ent-scheidungsgründe außer acht« Da die unstreitig mehrjährige Beziehung der Parteien zu wiederholten Zahlungen des Klägers an den Beklagten oder zu dessen Gunsten geführt hatte, wäre es - nachdem der Kläger die^Entwicklung des Verhältnisses im einzelnen vorgetragen hatte - Sache des Beklagten gewesen, unter Angabe bestimmter Einzelheiten (RG HRR 1930 Nr« 1662) darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß er dem Kläger nichts mehr schulde oder jedenfalls die vier streitigen Einzelforderungen aus der Zeit von August 1959 bis April 1961 erfüllt habe« Das Berufungsgericht hat nicht zu hohe Anforderungen gestellt, wenn es meint, der Beklagte hätte die Aufstellung de3 Klägers mit einer Aufstellung der behaupteten Zahlungen beantworten müssen, zu demal schon das Landgericht dem Beklagten aufgegeben hatte, zu^ der Darstellung des Klägers Stellung zu nehmen; der Vortrag des Beklagten, alle Unterlagen hätten "aus einem bestimmten Anlaß vernichtet" werden müssen,verfängt demgegenüber nicht und ist nicht geeignet, dem Beklagten die Darlegungslast
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abzunehmen« Solange der Beklagte behauptete, alle Ge-schäfte zwischen den Parteien, auch die vier hier streitigen Geschäfte, seien über Wechsel gelaufen und diese habe er sämtlich bei der Firma Friedrich August vom StflB eingelöst, konnte sein Antrag, den Kaufmann vom und nach ihm den Buchhalter	zu	vernehmen,
 eben noch als ein hinreichend bestimmtes Bevveisangebot im Sinne der §§ 282, 373 ZPO gev/ertet werden» Der Beklagte verließ aber diese Grundlage schon, indem er behauptete, daß alle von ihm gegebenen und eingclösten Wechsel insgesamt etwa 15 000 DM ausgemacht hätten, und, nachdem der Kläger dies bestätigt hatte, einräumte, daß der Kläger ihm weitere Darlehen gegeben habe, die nicht über Wechsel gelaufen seien; letzteres halt das Berufungsurteil mit tatbestandlichor, da3 Revisionsgericht bindender Wirkung fest» Liefen aber - wovon hiernach auszugehen ist - nicht alle Geschäfte zwischen den Parteien über Wechsel, sondern unstreitig nur Geschäfte in einer Gesamthöhe von etwa 15 000 DM, die der Kläger mit genau 15 980 DM angegeben hat, und waren Wechsel nach Vortrag und Aufstellung des Klägers erst seit dem Herbst 1961 gegeben worden, dann war es Sache des Beklagten, darzulegen, v/ie er die vier unstreitig früher entstandenen Klageforderungen getilgt haben wolle» Angesichts der Entwicklung des Streitstoffs konnte das Berufungsgericht die Benennung des Zeugen
 gar nicht - was die P.evision für geboten hält -dahin verstehen, daß der Kläger durch den Zeugen beweisen wolle, er habe durch die Einlösung von Wechseln über rund 15 000 DM auch 5 000 DM auf die Klageforderung bezahlt; denn dies v/idersprach dem unstreitig gewordenen Sachverhalt»
 
Der Beklagte genügte seiner Darlegungslast nicht mit dem allgemeinen Vortrag, er habe alle Wechsel eingelöst, und es wurde unklar und unerfindlich, was denn der Buchhalter eigentlich bekunden sollte; denn diesen hatte der Beklagte ja gerade, fallö die Vernehmung des Kaufmanns vom StflB nicht ausreichen sollte, als Zeugen benannt, weil er bei der Firma Friedrich August vom otflB die vom Kläger hereingegebenen Wechsel bearbeitet hatte«, Nachdem das Berufungsgericht - ohne einen hiergegen gerichteten Angriff der Revision - tatsächlich featgcstellt hat, daß der Beklagte erst seit 1961 dem Kläger Wechsel gegeben hat, kann es in der Tat für die zeitlich früher liegenden Klageforderungen auf den Zeugen	nicht
 ankommen.> Das Berufungsgericht hat daher weder aeine Aufgaben aus § 286 ZPO, noch seine Pflicht zur Aufklärung aus § 159 ZPO verletzt, dies um so weniger, als es bei dem anwaltlich vertretenen Beklagten überblick über den Prozeßstoff und den eigenen Vortrag voraussetzen konnte (IM zu ZPO § 159 Nr» 5)«
5» Auch die weitere Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die §§ 139, 286 ZPO verletzt, indem es die Ehefrau dos Beklagten, Frau Irmgard sowie den Sachbearbeiter der Spar- und Darlehenskasse,
 nicht vernommen und eine Auskunft der Kasse nicht eingeholt habe, greift nicht durch»
Der Beklagte hatte sich in seiner Berufungsbegründung auf da3 Zeugnis seiner Ehefrau und des Sachbearbeiters JflHB sowie eine Auskunft der Spar- und Darlehenskasse berufen für seine Behauptungen, allerdings habe der Kläger ihm im Jahre 1955 in einer Notlage geholfen und sei
 
durch GrundPfandrechte gcaichert worden, die noch heute eingetragen seien, obwohl die Forderungen längst bezahlt seien, in der Folgezeit aber habe der Kläger dem Beklagten Geld nur gegen Wechsel gegeben und diese Wechsel seien vollständig eingelöst wordene Der Beklagte hatte ferner seine Ehefrau als Zeugin dafür benannt, daß er wiederholt bei Zahlungen - auf seine Bitte, ihm die Schuldscheine zurückzugeben5 — vom Kläger die Antwort erhalten habe, der Kläger werde die Schuldscheine zu Hause vernichten, der Beklagte müsse Vertrauen zu ihm haben»
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte, wenn das Berufungsgericht seine Beweisangebote berücksichtigt hätte, den Beweis der Rückzahlung geführt haben würde. Das Berufungsgericht hat die Beweisangebote nicht übersehen, sondern sie für nicht ent-scheidungsorheblich gehalten, weil weder das erste dinglich' gesicherte Darlehen - unstreitig aus dem Jahre 1958, nicht aus dem Jahre 1955 -j noch die späteren durch Wechsel gesicherten Ansprüche des Klägers Gegenstand der Klage seien, mithin ihre Tilgung nichts für die Klageansprüche besage, und auch die unter da3 Zeugnis der Ehefrau des Beklagten gestellte Behauptung, der Kläger habe die Vernichtung von Schuldscheinen zugesagt, die Tilgung weiterer Beträge nicht beweisen würde.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Dies folgt, soweit es um die Einlösung der Wechsel geht, bereits aus den vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 2. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe ihm bei verschiedenen Zahlungen die Vernichtung der Schuldscheine zugesagt, könnte insofern von Bedeutung sein, als darin die Behauptung liegen könnte,
JU
 
er habe auf Forderungen gezahlt, für die er Schuldscheine gegeben habe, wie cs für die Klageansprüche überwiegend zutriffto Aber auch ein so verstandener Beweisantrag läßt nicht mit der gebotenen Bestimmtheit erkennen, welche Zahlung auf welche Forderung geleistet worden sein soll* Nach dem Vortrag des Klägers hatte der Beklagte gegen Schuldschein auch noch andere Beträge, als die der Klage zugrunde liegen, erhalten. Selbst wenn also die unter das Zeugnis seiner Ehefrau gestellte Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt, also davon ausgegangen wird, daß der Kläger bei einzelnen Zahlungen zugesagt hat, er werde die ^Schuldscheine vernichten, ergibt sich daraus nicht, daß gerade die Klageforderungen getilgt seien. Das Berufungsgericht konnte daher den Beweisantrag als nicht hinreichend bestimmt ablchncn. Der Beklagte genügte durch das Beweisangebot, daß er - entgegen seinem ursprünglichen Vortrag - auch auf andero als durch Wechsel gesicherte Forderungen Zahlungen geleistet habe, seiner Darlegungslast nicht.
Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen die Verurteilung dos Beklagten auf die Klage richtet, unbegründet.
II.
Das Berufungsgericht konnte die erst im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage, der der Kläger widersprochen hat, nur zulassen, wenn e3 die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruches in dem anhängigen Rechtsstreit für sachdienlich hielt (§ 529 Abs. 4 ZPO). Der Hinweis der Revision auf § 269 ZPO geht hier schon deshalb
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fehl, weil der Kläger - wie das Berufungsurteil mit tat-best andlicher Wirkung festhält - in der einzigen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27»April 1967 der Widerklage widersprochen und ihre Abweisung als nicht sachdienlich erbeten hat» Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit mit der Begründung verneint: Nachdem in der Verhandlung vom 16» Februar 1966 der Streitstoff auf vier Positionen, bei denen die Entstehung eines Anspruchs unstreitig war, begrenzt worden war, sei das Gericht nur noch mit der Frage der Tilgung dieser Schulden befaßt gewesen» Die Widerklage wolle mit der erbetenen negativen Feststellung im zweiten Rechtazug den Rechts^ streit auf Geschäfte zwischen den Parteien ausdehnen, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien»
Die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung und der Verlust einer Tatsacheninstans würden allerdings allein die ^achdienlichkeit nicht in Frage stellen» Hier aber müßte das Gericht darüber hinaus Uber einen völlig neuen Streitstoff entscheiden, der bisher nicht einmal vom Beklagten fest begrenzt sei» Bei dieser Lage gebiete auch der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht die Zulassung der Widerklage, zu demal eine endgültige Ausräumung des Streitstoffes hierdurch ohnehin nicht zu erwarten sei»
Bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe die Widerklage verfahrensfehlerhaft nicht zugelassen, verkennt die Revision nicht, daß die Entscheidung über die Zulassung der Widerklage eine ErmessensentScheidung ist, die im Revißionorechtszug nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt
 und damit dio Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 33, 398, 400: vgl, BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322) „
Die Revision ist aber der Meinung, das Berufungsgericht habe verkannt, daß - wie schon der bisherige Prozeßverlauf ergeben habe - die Begründung der Klageforderung wie auch die Einwendungen des Beklagten nicht aus einem einzelnen Geschehen, sondern nur aus der Folge verschiedener Finanz-transaktionen geklärt worden könnten, die verschiedenen Darlehen und ihre Tilgungen ineinander Übergriffen und daß auch dio Beweisaufnahme, soweit sie durchgeführt sei und nach Ansicht der Revision noch durchgeführt werden müsse, dieselben Beweismittel und Bev/cisfragen betreffe«
Damit dringt die Revision nicht durch« Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Eachdien-lichkeit nach objektiven Gesichtspunkten, in erster Linie unter dem Gedanken der Prozeßwirtschaftlichkeit5 zu beurteilen ist« Daher kommt cs bei der Prüfung der Hachdien-lichkcit entscheidend darauf an, ob und wieweit die Zulassung der Widerklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Btroitstoffs im Rahmen des anhängigen Verfahrens führt und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 715 33, 398, 400)o Jedoch soll sich die Entscheidung des Gerichts gerade darauf beziehen, ob dio Erhebung einer Widerklage zu diesem Zeitpunkt sachdienlich ist; deshalb kann das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Prozcßv/irtschaftlichkeit auch berücksichtigen, daß dio Bestimmungen in § 529 ZPO allgemein dem Zweck dienen, Prozeßverzögerungen zu vermeiden (IM zu ZFO § 529 Nr« 22), und die Sachdienlichkeit verneinen, wenn es im Falle der Zulassung über einen wesentlich neuen
 
Btreitstoff zu entscheiden haben würde (IM zu ZPO § 523 Nr= 1; vgl. BGH NJW 1958, 184 und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9«. Aufl. § 100 II 2 3c 489)o Diesen letzten Gesichtspunkt hebt da3 Berufungsurteil, das von dem Gedanken der Prozeßwirtschaftlichkeit richtig ausgeht, als entscheidend hervor und er vermag in der Tat die Entscheidung zu tragen, nachdem die Klage in der Verhandlung vom 16. Februar 1966 auf die vier Ansprüche "konzentriert" worden war und demgemäß der Beweisaufnahme, der Schlußverhandlung vor dem Landgericht, dem landgerichtlichen Urteil und der Berufung als Streitstoff ausschließlich die vier genau .bezeichneten Forderungen von zusammen 5 011,21 DM zugrunde lagen. Falls die Beschränkung der Klage auf diese vier Ansprüche eine Klageänderung gewesen sein sollte, hat der Beklagte ihr jedenfalls nicht widersprochen (§§ 264, 269 ZPO). Es ist daher nicht richtig, wenn die Revision nunmehr vorträgt, die Klageforderung wie die Einwendungen des Beklagten seien das Ergebnis ineinandergreifender Finanztransaktionen. Vielmehr begrenzt die Klage sich klar auf die vier Ansprüche und es war Bache des Beklagten, deren Erledigung im Wege der Zahlung, der Verrechung oder auf andere Weise darzulegen. Wenn der Beklagte im Wege der V/iderklage die gesamten finanziellen Beziehungen zwischen den Parteien in den Rechtsstreit einbeziehen will, so mag dies seinen subjektiven Interessen entsprechen und es mag auch ein Feststellungsintcresse (§ 256 ZPO) angesichts der Be-rühmung des Klägers bestehen. Objektiv aber will der
 Beklagte damit Vorgänge wieder aufnehmen, die zwar in den ersten schriftsätzlichen Erörterungen eine Rolle spielten, dann aber bewußt ausgeschaltet wurden - was der Beklagte selbst in der Berufungsbegründung als dankenswert bezeichnet hat - und nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien waren« Dadurch wurde der entscheidungsreife Rechtsstreit mit einem neuen Itrcitstoff belastet, der - wie das Berufungs-urteil richtig sagt - bisher nicht fest begrenzt ist; denn nach der Behauptung dc3 Beklagten soll der Kläger sich nicht - wie die Revision vorträgt - nur einer ’weiteren Forderung von 20 298,81 DM (abzüglich der Klageforderung), sondern noch darüber hinausgehender Ansprüche berühmt habeno Angesichts dieser Umstände läßt sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit vei’kannt und sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte«
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsf©hier zu dem Nachteil dos Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweiseno Der Beklagte hat die Kosten
 
seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Dr„ Pagendarm	Dr„	Kreft	Dr,	Hußla
 Gähtgens	Keßler