* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin habe seit 1955 wiederholt vergeblich die oberste Jagdbehörde um Abhilfe ersucht, habe auch gegen die unzulänglichen Abschußpläne zahlreiche Gegenvorstellungen und gelegentlich DienstaufSichtsbeschwerden erhoben; eine vcrwaltungsgerichtliehe Klage sei wegen des kurzen Jagd-jahres aussichtslos gewesen» Soweit das Land großräumige, für das ganze Landesgebiet bezogene Maßnahmen versäumt habe und insbesondere gegen die Abschußpläne für fremde Reviere, hätten der Klägerin keine Rechtsbehelfe zugestanden» Hur dadurch sei es auch vorgekommen, daß es ihr gelegentlich nicht gelungen sei, ihre eigenen Abschußpläne zu erfüllen» Sonstige Schutzmaßnahmen seien ihr wegen der hohen Kosten nicht zuzu demuten gewesen. Der Landtagsbeschluß vom 26, Oktober 1954 sei nur ein Ersuchen des Landtags an die Landesregierung und habe keine Amtspflichten Dritten gegenüber begründet. Die oberste Jagdbehörde habe aber mit ihrem Erlaß vom 18, November 1954 sich den Landtagsbeschluß zu eigen gemacht und damit die gesetzlichen Hcgevorschriften gegenüber den nachgeoräneten Jagdbehörden entsprechend als Amtspflicht konkretisiert. Sie selbst sei ebenfalls daran gebunden gev/esen und habe entsprechende Amtspflichten gegenüber der Klägerin gehabt, weil eine Rotwildbewirtsehaftung nur großräumig erfolgen könne und von zentraler Stelle überwacht sowie beeinflußt werden müsse. Deshalb sei auch Grundlage der Klage nur eine Pflichtverletzung durch Beamte der obersten Jagdbehörde; deren Maßnahmen habe die Klägerin ausreichend durch Gegenvorstellungen und Eingaben angegriffen; auf Verletzungen von Amtspflichten Bas Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Berufungsgericht jedoch davon überzeugt, daß die Beamten der obersten Jagdbehörde des Landes ihre Amtspflichten nicht verletzt hätten» Sie hätten ernsthaft durch eine Vielzahl von Erlassen sich für eine Durchführung des landtagsbeschlusses eingesetzt. Die Aussage des Ministerialdirigenten Dr. Heueil ergebe insbesondere, daß der Überbestand im Lande von 1,86 Stück je 100 ha im Jahre 1954- auf 0,20 Stück im Jahre 1964 surückgeführt worden sei; in den Wäldern der Klägerin habe der Überbestand im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1964 sogar nur 0,07 bzw. Die Behörde hätte auf Grund der von ihren unterstellten Bediensteten getroffenen Feststellungen mit Recht der Überzeugung sein können, daß ihre Bemühungen den gewünschten Erfolg in einen Grade erreicht hätten, wie er unter den schwierigen Umständen bei Bewirtschaftung frei lebenden Wildes erzielt werden könne. Nach § 27 BJG kann die Behörde anordnen, daß der Jagdausübungs-berechtigtc unabhängig von den Schonzeiten in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn das mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist« 2o Danach hatte in der Tat das beklagte Land dafür zu sorgen, daß der Bestand des Rotwildes unter voller Wahrung der berechtigten Ansprüche der Waldbesitzer und der Forstwirtschaft so gehalten wurde, daß Wildschäden möglichst vermieden wurden« Dabei waren nach dem LandesJagdgesetz die Belange der Y/aldeigentümer vorrangig zu berücksichtigen» Das bedeutete allerdings nicht, daß zur Verhütung von Wildschäden der ganze Rotwildbestand so gut wie ausgerottet werden mußte» Denn der Gesetzgeber hat sich immerhin auch dazu bekannt, daß ein gesunder Y/iidbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleiben soll» Die Klägerin als Y/aldeigentümer in ist den Naturgewalten unterv/orfen, zu denen auch die Einwirkungen durch freilebendes Wild gehören» Sie muß sich dagegen zunächst mit eigenen Kräften wehren, auch wenn diese Maßnahmen wie Wildzäune oder Anwendung sonstiger Baumschutzmittel ihr Kosten verursachen» Die Lösung der wider-streitenden Interessen ist schwierig» Das von der Klägerin wiederholt erwähnte Gutachten von Prof» Baader von 1954 kommt zu dem Ergebnis, daß als maximale 'Wilddichte ein Stück Rotwild je 100 ha angesehen werden könne» Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat sich der Auffassung von Prof» Baader nicht ganz angeschlossen, sondern in dem Beschluß vom 26» Oktober 1954 für Rotwildgebiete 1,5 Stück und in Rotwildrand-gobieten 0,75 Stück je 100 ha empfohlen» Das kommt immerhin dem Gutachten von Professor Baader schon recht nahe» Das Berufungsgericht hält diese Begrenzung für sachgemäß und hat nur geprüft, ob dio oberste Jagdbehörde bei Erfüllung ihrer Amtspflichten nun alles getan habe, um diese Zahlen zu erreichen und den Landtagsbeschluß zu verwirklichen» Es geht dabei davon aus, daß insoweit die Jagdbehcirdsn Pflichten auch im Interesse der Waldeigentümer zu erfüllen hatten« Das ist richtig und folgt schon aus den Jagdgesetzen selbst, die eindeutig Amtspflichten auch zugunsten der Waldeigentümer und Landwirte begründen, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob der Landtagsbesehluß von 1954 oder andere Maßnahmen ebenfalls Pflichten zugunsten der Klägerin begründet haben» Der Landtagsbeschluß konkretisierte jedenfalls diese nach den Jagdgesetzen auch zugunsten der Klägerin bestehenden Pflichten« Auch sonst zeigt der sachlich-rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts keinen materiell-rechtlichen Fehler, wenn die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen richtig sind» Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen, denn sic will nur naehgeprüft wissen, ob die oberste Jagdbehörde den Landtagsbeschluß von 1954 erfüllt hat« a) Die Revision wendet sich deshalb nur gegen die Feststellungen und Folgerungen des Oberlandesgerichts, soweit dieses annimmt, daß die oberste Forstbehördo zur Erfüllung des Landtagsbeschlusses alles Erforderliche getan habe oder das habe glauben können« Diese Rügen sind jedoch, wie unter III auogeführt wird, unbegründet. Wären die Behauptungen der Klägerin erwiesen worden, dann hätte das Qbcrlandesgericht nicht mehr die Auffassung vertreten können, die Beamten hätten glauben dürfen, ihre Maßnahmen hätten zu einem für die Forstwirtschaft noch erträglichen Wildbestand geführt» Dazu sei die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen notwendig gewesen. insbesondere die Vernehmung eines Sachverständigen dazu beantragt, daß das Ausmaß der Schäden "nicht hingenommen werden könne und jeder Vernunft widerspreche", daß Schäden in einer Größenordnung von 30.000 DM entstanden seien, sowie darüber, daß nach den Schälschäden in den Wäldern der Klägerin die Rotwildbestände als zu hoch oder erheblich zu hoch anzusehen seien. satz verkannt, daß grundsätzlich eine Verminderung des Rotwildes zu Verminderungen von Schäden führt; os hat nur die Größe der Schäden nicht als ausschlaggebendes Beweismittel für die durchschnittliche V/ilddiehte in größeren Räumen angenommen, weil schwere Schäden durch wandernde Rudel plötzlich hervorgorufen sein könnten«. Ebenso stand die Feststellung auffallender Schäden im Bezirk eines Porstamtes der Klägerin nicht der Annahme entgegen, daß die Beamten der obersten Jagdbehördo des Landes trotzdem auf Grund ihrer anderen Ermittlungen der Auffassung hätten sein dürfen, daß ihre Maßnahmen schon zu einem geminderten und noch erträglichen Rotwildbestand geführt hätten«, Denn dafür kam es nur auf eine Durchschnittszahl des Dauerbestandes in größeren Räumen an. c) Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 3» November 1964 vorgetragen, daß die Y/älder im ganzen Lande starke und übermäßige Schälschäden aufwiesen, und hatte für den "wirtschaftlich untragbaren Schälgrad ihrer Reviere" weiter Beweis angetreten durch Antrag auf Augenschein, und Zeugnis des Forstmeisters Wedding für den Inhalt der Anlage XX a. Es ist nicht ersichtlich5 daß das Berufungsgericht dieses Ermessen hier verkannt hat, weil es glaubte, mit der Vernehmung der leitenden Porstbeamten und Verwertung der dem Gericht vorliegenden Gutachten von Professor Baader sich bessere Unterlagen für die Urteilsbildung verschaffen zu könneno Im übrigen war die Übersicht für sich allein wenig aufschlußreich; sie bezog sich nur auf Fichten und ließ nicht erkennen, wann die Schäden entstanden waren, warum derartige Schäden übermäßig seien, wie sie sich verteilten und ob sie nicht trotz der behaupteten Verminderung des Botwildbestandcs möglich gewesen wären« Denn die Frage, welche Schäden erträglich sind und was die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft gegen Wildschäden erfordern, damit trotzdem ein Rotwildbestand in angemessener Zahl erhalten bleibt, läßt sich nicht nur aus dem Umfang der Schäl schaden an Fichten ermessen» Auch die Gutachten von Professor Baader, auf die sich die Klägerin ständig beruft, lassen erkennen, daß die Forstwirtschaft heute darunter, leidet, daß die Betriebskosten höher als früher, aber die Holzpreise erheblich gefallen sind» Die Forstwirtschaft kann diese Wildschäden nicht durch beliebige Erhöhung des Erlöses für das von ihr erlegte Wild ausgleichen, kann aber andererseits nicht verlangen, daß nun der Rotwildbe-stand in ihren Wäldern so gut wie ausgerottet wird, weil das Jagdgesetz die Erhaltung der vorhandenen Wildarten immerhin angeordnet hat« Gewiß hat Professor Baader in seinem zweiten Gutachten für die Wälder der Klägerin im Revier Oberkeil einen jährlichen Einnahmeausfall von rechnerisch rund 53«000 DM durch Wildschäden angenommen, doch legte das Gutachten nicht dar, wie sich dieser rechnerische Einnahmeausfall in der Praxis gegenüber den Einnahmen aus Holzverwertung auf die Dauer auswirkte, so-daß es für diese Beweisanträge (Augenschein und Zeuge Wedding) keine weiteren Anhaltspunkte erbrachte■ Das Oberlandesgericht hat aber festgestellt, daß die Meldungen der Jagdpächter von den Jagdbehörden mit den Jagdbeirat überprüft und die Porstämter bei der Zählung eingeschaltet worden seien, soaaß die Behörde jedenfalls die eingehenden Meldungen nicht ungeprüft übernommen habe. in Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß die oberste Jagdbehörde auf Grund der von den unterstellten Behörden getroffenen Feststellungen und ihrer eigenen langjährigen Erfahrung der Überzeugung habe sein dürfen, daß ihre Bemühungen den gewünschten Erfolg in einem Grade erreicht hätten, wie er unter den schwierigen Umständen bei Bewirtschaftung freilebenden Wildes überhaupt nur erzielt werden könne; es fehle immer am Verschulden, auch wenn die von der obersten Jagdbehörde angenommenen Zahlen nicht zu-träfcn. 3o Die Klägerin meint, das Berufungsgericht hätte die von ihr vorgelegte Kontrollrechnung für die Jahre 1959 bis 1963 verwerten müssen; diese hätte die Unrichtigkeit der amtlichen Wildbestandsmeldungen bewiesen und den Zeugen Br» zur Berichtigung seiner Aussage bereits veran- Bei der Zahlung seien Verwechslungen der Spuren und Doppelzählungen nicht auszuschließen« Ein Geschlechterverhältnis von 1 s 1,3 sei möglich, es könne aber auch 1 % 2 und 1 % 3 betragen« Die Klägerin selbst habe in Jahre 1963 im Prozeß gelegentlich vorgetragen, das Gcschlechterverhältnis sei 1 ; 2 oder 1 : 3 oder noch ungünstiger« Schon die Zugrundelegung dieser Verhältniszahlen stelle - abgesehen von den übrigen Unsicherheitsfaktoren -die ganze Kontrollrechnung der Klägerin in Frage« Das Berufungsgericht hat deshalb die Angaben von Dr« HfllB und Goepel für zuvex'lässiger gehalten und es jedenfalls nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet, daß die Beamten die von ihnen angewandte Prüfungsmethode berücksichtigt hätten« 4» Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin gebeten habe, dem lande aufzugeben, die Abschuß- und Pallwildzahlen für die Jahre 1954 bis 1962 bekannt zu geben, weil das Land diese Bitte abgelehnt habCo Die Rüge ist unbegründet, denn damit wird kein Verfahrensfehler des Gerichts aufgezeigt» Es ist nicht Sache des Gerichts, eine Prozeßpartei zu veranlassen, Bitten des Prozeßgegners um Aufklärung nachzukommen. mäßere Ermittlung gesicherte Unrichtig ist es auch, daß die Organe der Rotwildringe nur aus Rotwildinteressenten beständen, denn nach dem Erlaß des Landes vom 24. Auch diese Rüge geht fehl» Denn der Umstand, daß Br0 eine erhebliche Sachkunde benötigte, um sich über die Beweisfragen zu äußern, machte ihn nicht zu einem Sachverständigen, sondern nur zu einem sachverständigen Zeugen (§ 414 ZP0)o Die Anhörung eines Sachverständigen lag im Ermessen des Gerichts (§ 404 ZP0)„ Ein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich, weil dem Gericht sorgfältige Gutachten von Professor Baader und zahlreiche sonstige von der Klägerin eingereichte Veröffentlichungen Vorlagen, die es erkennbar verwertet hato 7o Die Revision rügt ferner, es sei ein Verstoß gegen die Lenkgesetze, daß das Berufungsgericht auf Grund der Aussage von Br» H®|H meine, die oberste Jagdbehörde habe der Auffassung sein dürfen, ausreichende Maßnahmen veranlaßt zu haben, obwohl Dr, HflÜB die Grundlagen seiner Aufstellungen selbst als unzuverlässig in Zweifel gezogen habe 0 Darin liegt kein Verstoß gegen Denkgesetze, sondern nur ein Angriff gegen die Beweiswürdigung, der noch dazu fehl geht, weil ohne die Aussage des Zeugen Dr« die Klägerin erst recht beweisfällig geblieben wäre«, Im übrigen stellt das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage von Dr. HflHB nicht als wahr und erwiesen feste Denn es heißt zunächst auf So 30 der Urteilsgründe nur, der Zeuge habe die Behauptungen des Landes bestätigt; dann fährt aas Ur-teil fort, daß angesichts der Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei Wildzählungcn Abweichungen möglich seien und daß alle den Rotv/ildbestand wiedergebenden Zahlen nur als Annäherungswerte bezeichnet werden könnten» Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts findet sich dann auf So 34 der Urteilsgründe und geht dahin, daß selbst wenn diese Zahlen nicht zuträfen, den Beamten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden könne, weil auf Grund der Beweisaufnahme jedenfalls bewiesen sei, daß die oberste Jagdbehörde sich im Rahmen des Möglichen ernsthaft bemüht habe, den Rotv/ildbestand auf das zulässige Maß zurückzuführen. 8o Bas Berufungsgericht hat zu den von der Klägerin behaupteten Sommerfütterungen in einem Nachbarrevier, insbesondere durch die AEG-Faohter folgendes Xestgestellts Nach der Bekundung des Zeugen se^ ^er obersten Jagd- behörde nicht bekannt gewesen, ob tatsächlich solche Soramer-fütterungen vorgekommen seien; da aber der obersten- Behörde derartige Behauptungen vorgetragen worden seien, habe sie durch einen Erlaß vom 9o Juli 1964 die höheren Jagdbehörden belehrt, daß diese Sommerfütterungen mit dem Grundgedanken des § 1 Abs» 2 BJG nicht vereinbar seien. Damit, meint das Berufungsgericht, sei die oberste Jagdbehörde ausreichend tätig geworden und habe Amtspflichten insoweit nicht verletzt, denn als oberste Behörde habe sie keine Einzelfälle zu klären, sondern nur über die Erledigung der Einselfalle Die sachlich-rechtlichen Ausführungen sind zutreffende Die Revision trägt allerdings weiter vor, sie hätte die Vernehmung von Dr. HSM auch darüber beantragt, daß ihm aus eigener Kenntnis als ständigem Jagdgast der AEG die Sommerfütterung bekannt gewesen sei; dem Antrag sei nicht statt-gegeben o - Biese Rüge ist unbegründet« Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 29» Februar 1964 ging nur dahin, Br« Hfll und CHIB darüber zu vernehmen, daß den leitenden Beamten der obersten Jagdbehörde sehr genau bekannt gev/esen sei, daß seit Jahren außerhalb der Notzeiten intensiv gefüttert werdeo Darüber ist der Zeuge GflHB vernommen worden« Die Klägerin hat Fragen in dieser Richtung an den im gleichen Terrain gehörten Zeugen Br« KflHB nicht gestellt« Deshalb durfte das Berufungsgericht annehmen, daß damit dieser Beweisantrag erledigt sei, so daß kein Verfahrensfehler ersichtlich ist«

Zitierte Normen: § 839 BGB
FeststellungLandBehördeBerufungsgerichtMaßnahmeKlägerinSchadenJagdbehördeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
9. Dezember 1968 Schorra, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
u n d-
der A	D	  __
b c s i t z v e r \v a 1 t u n g GmbH in MHH^’traße Bfc vertreten durch ihren Geschäftsführer, Rechtsanwalt Dr„	ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 das
das
 Land Ehe inland-Rfalz, vertreten durch Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in dieses vertreten durch die Bezirksregierung in T0H
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rrozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 1966 wird zurüekgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin größerer Waldungen von über 2,000 ha in der Eifel in den Kreisen Wittlich und Prüm. Sie verlangt von dem beklagten Land Ersatz eines Teils der Schäden, die in ihren Wäldern durch einen übersetzten Rotwildbestand verursacht sein sollen.
Die Jagdausübung war in den RachkriegsJahren den Besatzungsmächten Vorbehalten, Erst im Sommer 1954 wux*dc im beklagten Land die deutsche Jagdhoheit wieder hergestellt. Auf Veranlassung des Rechnungshofes des Landes erstattete Prof, Gustav RflHB aus Schotten (Hessen) im Jahre 1954 ein Gutachten über Wildschäden in den Körperschaftswaldungcn des Landes (Allgemeine Porst- und Jagdzeitung 1956 Heft 10 ff). Auf Grund dieses Gutachtens erließ der Landtag des beklagten
 Landes am 26. Oktober 1954 einen Beschluß dahin: Das Land sollte in Rotwildgebiete, Botwildrandgebiete und rotwild-freie Gebiete eingeteilt werden; in Rotwildgebieten sollte in Zukunft die Rotwilddichte 1,5 Stuck je 100 ha und in den Rotwildrandgebieten 0,75 Stück je 100 ha betragen; dieses Ziel sollte binnen drei Jahren erreicht wordene In den rotwildfreien Gebieten sollte der volle Abschuß innerhalb der Jagdzeit (1. Juli bis 51« Januar) freigegeben werden. Die Landesforstverwaltung und oberste Jagdbehörde teilte,den Beschluß mit Krlaß von 18» November 1954 den Bezirksregierungen als höheren Jagdbehörden zur Ausführung mit und veranlaßt© weitere Maßnahmen, bildete insbesondere zur großräumigen Bewirtschaftung Rotwildringe.
/
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das Rotwild habe in ihren Waldungen durch Verbiß und Schälen schwere und übermäßige Schäden angerichtet. Der Jäinnahmoauufall infolge der Wildschäden betrage jährlich über 50.000 DM, davon allein im Bereich ihrer Oberförsterei Oberkeil jährlich mindestens 50.000 DM.
Dafür 3ei das Land verantwortlich, weil die oberste Jagdbehörde, insbesondere ihr damaliger Leiter, Ministerial-dirigent und Oberlandforotmeister Dr.	sowie	der
 Referent, Oberforstmeister GflHi’ eine verfehlte Rotwildpolitik betrieben hätten, die ausschließlich an den Interessen der Jegdberechtigten ausgerichtet gewesen sei, jedoch die wirtschaftlichen Belange der Waldcigentümer in unvertretbarer V/eise vernachlässigt habe. Die oberste Jagdbehörde habe nichts unternommen, um den Rotwildbestand angemessen zu vermindern. Die vom Landtag festgesetzten Richtsätze würden auch jetzt noch erheblich überschritten, und zwar nach ihren Kontrollberechnungen um rund 87 Außerdem wäre eine großräumige Bev/irtschaftung nötig gewesen,
 
weil Rotwild schnell über weite Strecken wandere* Sogar die vom Landtag festgesetzte Zahl sei noch zu hoch gewesen; auf 100 ha sei höchstens 1 Stück Rotwild tragbar»
Die hohen Schäden seien eine Folge einer bewußten ,!Über-hege” des Rotwildes, die von der obersten Jagdbehörde geduldet worden gei. Die Behörde habe nicht für Schaffung genügender rotwildfreier Gebiete gesorgt und es versäumt, sich sichere Unterlagen über die Rotwildbestände zu beschaffen» Das Land habe sich pflichtwidrig auf die Vorschläge und ungenauen Berichte der Rotwildringe verlassen, obwohl diese von Personen beherrscht vmrden, die der Forstwirtschaft fern ständen.Die Behörde habe in den angrenzenden Bezirken nicht für die erforderlichen Absehüsse gesorgt, habe die Erfüllung der Abschußpläne nicht genügend kontrolliert und schon gar nicht erzwungen» Der Klägerin seien nicht einmal alle beantragten Abschüsse genehmigt worden» Die oberste Jagdbehörde habe auch nicht verhindert, daß Jagdpächter in den angrenzenden Bezirken - insbesondere die AEG - im Spätsommer und Herbst sogenannte Sommer-fütterungen durchgeführt hätten»
Die Klägerin habe seit 1955 wiederholt vergeblich die oberste Jagdbehörde um Abhilfe ersucht, habe auch gegen die unzulänglichen Abschußpläne zahlreiche Gegenvorstellungen und gelegentlich DienstaufSichtsbeschwerden erhoben; eine vcrwaltungsgerichtliehe Klage sei wegen des kurzen Jagd-jahres aussichtslos gewesen» Soweit das Land großräumige, für das ganze Landesgebiet bezogene Maßnahmen versäumt habe und insbesondere gegen die Abschußpläne für fremde Reviere, hätten der Klägerin keine Rechtsbehelfe zugestanden» Hur dadurch sei es auch vorgekommen, daß es ihr gelegentlich nicht gelungen sei, ihre eigenen Abschußpläne zu erfüllen» Sonstige Schutzmaßnahmen seien ihr wegen der hohen Kosten nicht zuzu demuten gewesen.
5
Die Landesbediensteten hätten damit ihre den Klägern gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt.
Auch ständen der Klägerin Entschädigungsansprüche nach Enteignungsrecht zu.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land wegen der im Bereich ihrer Oberförsterei Oberkeil entstandenen Wildschäden zu verurteilen, an die Klägerin 60.000 Df*! nebst Zinsen zu zahlen, nämlich für die Jahre 1958 bis 1963 jährlich je 12-000 DM.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuvveisen, und ausgeführt:
Die Beamten der obersten Jagdbehörde hätten keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin zu erfüllen gehabt. Insbesondere habe der Landtagsbeachluß vom 26. Oktober 1954 keine Rechte für die Klägerin begründet, weil er sich nur intern an die Behörden gewandt habe. Die Bestimmungen des Jagdgesetzes seien nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Enteignungsansprüchc beständen nicht, weil der Klägerin kein Sonderopfer auferlegt worden sei.
Im übrigen habe die Landesforstverwaltung dem Landtags be s chluß entsprochen und durch zahlreiche Anordnungen sowie Maßnahmen dafür gesorgt, daß die darin empfohlene Rotwilddichte seit Jahren im Lande erreicht sei. Dabei müßten größere Räume der Berechnung zugrundegelegt werden, da die Lebensgewohnheiten des Rotwildes es nicht ausochlössen, daß sich gelegentlich größere Rudel in einzelnen Revieren aufhielten. Die entstandenen Wildschäden hielten sich im Rahmen dessen, was die Waldeigentümer hinnehmen müßten und bei Verpachtung auf die Pächter abwälzen könnten.
 
Dio oberste Jagdbehörde habe in zahlreichen Erlassen die unterstellten Behörden immer wieder angehalten, auf Erfüllung der Abschußpläne zu achten, sie notfalls zu erzwingen a Ben Abschußplänen lägen die sachgemäß durchge-führten und überprüften Zahlungen der Jagdbehörden und die Angaben der Rotv/ildringe sowie der Jagdausübungsberechtigten zugrunde; weitere Kontrollen seien weder nötig noch möglich■ Gegen Sommerfütterungen sei sie sofort nach Bekanntwerden eingeschrittcn0 Die angeblichen Kontrollberechnungen der Klägerin seien unzuverlässig» Es dürfe nicht übersehen worden, daß Rotwild ständig aus den Nachbarländern Belgien, Luxemburg und Frankreich sowie aus den angrenzenden Bundesländern Hessen und Saarland zuwandere, wo überall höhere Wilddichten beständen»
Der Klägerin ständen auch schon deshalb keine Amtshai tungsansprüche zu, weil sie keine Rechtsbehelfe ergriffen habe» Sie habe nur einmal ira Jahre 1965 eine einzige Gegenvorstellung für die Freigabe eines I a -Hirsches erhoben und damit Erfolg gehabt» Sie habe niemals die Festsetzungen oder Bestätigungen eines Abschußplanes angefochten» Außerdem treffe die Klägerin ein erhebliches mitwirkendes Verschulden, weil sie nicht einmal die für ihre eigenen Jagdbezirke festgesetzten Absehußpläne erfüllt habe» Sie habe ferner - trotz Belehrung durch die oberste Jagdbehörde - keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, überplanmäßige Abschüsse während der Schonzeit zu erlangen« Die Klägerin hätte auch andere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen»
Die Ansprüche seien der* Höhe nach übersetzt, auch teil-v/e i s e v cr 3 ährt „
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keine Rechtsmittel ergriffen habe und Enteignungs-
onsprüche nicht beständen. Die Berufung ist ergebnislos geblieben, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anspruch weiter, Bas Land beantragt Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
JL o
Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die allgemeinen Hege- und Abschußvorschriften der Jagdgesetze, wonach der Wildbestand so zu regeln sei, daß gesundes Wild in angemessener Zahl vorhanden bleiben, aber die berechtigten Ansprüche der Land-, Porst- und Pischereiwirt-schaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt würden, hätten a u c h den Zweck, den einzelnen Y/aldbesitzer zu schützen. Der Landtagsbeschluß vom 26, Oktober 1954 sei nur ein Ersuchen des Landtags an die Landesregierung und habe keine Amtspflichten Dritten gegenüber begründet. Die oberste Jagdbehörde habe aber mit ihrem Erlaß vom 18, November 1954 sich den Landtagsbeschluß zu eigen gemacht und damit die gesetzlichen Hcgevorschriften gegenüber den nachgeoräneten Jagdbehörden entsprechend als Amtspflicht konkretisiert. Sie selbst sei ebenfalls daran gebunden gev/esen und habe entsprechende Amtspflichten gegenüber der Klägerin gehabt, weil eine Rotwildbewirtsehaftung nur großräumig erfolgen könne und von zentraler Stelle überwacht sowie beeinflußt werden müsse. Deshalb sei auch Grundlage der Klage nur eine Pflichtverletzung durch Beamte der obersten Jagdbehörde; deren Maßnahmen habe die Klägerin ausreichend durch Gegenvorstellungen und Eingaben angegriffen; auf Verletzungen von Amtspflichten
A
 
der unteren Behörden könne die Klägerin sich nicht stützen, weil sic gegen deren Vcrwaltungsakte keine Rechtsbehelfe ergriffen habe»
Für die Frage, ob Amtspflichten verletzt seien, müsse von den Richtsätzen des Landtagsbeschlusses vom 26. Oktober 1954 ausgegangen werden; denn es sei nicht dargetan, daß geringere Richtsatzzahlen als allgemein verbindlich oder als gesicherter wissenschaftlicher Kenntnis entsprechend angesehen werden müßten. Bas Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Berufungsgericht jedoch davon überzeugt, daß die Beamten der obersten Jagdbehörde des Landes ihre Amtspflichten nicht verletzt hätten» Sie hätten ernsthaft durch eine Vielzahl von Erlassen
 sich für eine Durchführung des landtagsbeschlusses eingesetzt.
Sic hätten schließlich berechtigterweise der Auffassung sein können, daß ihre Maßnahmen zu einer angemessenen Verminderung des Rotwildbeotandes geführt hätten. Die Aussage des Ministerialdirigenten Dr. Heueil ergebe insbesondere, daß der Überbestand im Lande von 1,86 Stück je 100 ha im Jahre 1954- auf 0,20 Stück im Jahre 1964 surückgeführt worden sei; in den Wäldern der Klägerin habe der Überbestand im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1964 sogar nur 0,07 bzw. 0,14 Stück je J00 ha betragen. - Die Kontrollrechnung der Klägerin reiche zur Widerlegung nicht aus. Selbst wenn angenommen werden
 müßte, daß die von der obersten Jagdbehördc als richtig, erachteten Bostandszahlen nicht zuträfen, könnte hieraus ein Vorwurf gegen sie nicht hergeleitet werden, weil es am Verschulden fehle. Die Behörde hätte auf Grund der von ihren unterstellten Bediensteten getroffenen Feststellungen mit Recht der Überzeugung sein können, daß ihre Bemühungen den gewünschten Erfolg in einen Grade erreicht hätten, wie er unter den schwierigen Umständen bei Bewirtschaftung frei
 lebenden Wildes erzielt werden könne.
 
Ansprüche auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs beständen nicht, weil das Land keine Uberhege, also auch keine ungewöhnlich hohen Schäden veranlaßt habe»
II.
Las Berufungsgericht hat die maßgeblichen jagdrechtlichen Bestimmungen vollständig seiner Beurteilung zugrundegelegt; auch die sachlich-rechtliche Beurteilung ist zutreffend, so daß das Schwergewicht der Revision bei Verfahrensangriffen liegt o
1. Nach den jagdreehtlichen Vorschriften gilt folgendes 2
§ 1 Abs. 1 und 2 des Bundes Jagdgesetzes - BJG - vom 29. November 1952 (BGBl I 780) lautet:
(1)	Las Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende jagdbare Tiere (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich als Jagdbeute anzueignen.
(2)	Lie Hege hat zu dem Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden V/ildbestandes; sie muß so durchgeführt werden, daß Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und
 in der Fischerei möglichst vermieden werden ..•
Weiter bestimmt § 21 Abs«, 1 und 2 dieses Gesetzes folgendes:
(1) Der Abschuß des Wildes iat so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischerei-v/irtschaft auf Schutz gegen Wildschaden voll gewahrt bleibeno Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung bewirken, daß ein in seinen einzelnen Stücken gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
10
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer- und Birkwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist . <> „
Nach § 21 Aböo 2 Satz 4 BJG muß der Abschußplan für Schalenwild erfüllt werden; die Länder können insoweit Bestimmungen zur Erzwingung treffen« §§ 26 ff BJG regeln den Wild- und Jagdschaden« Nach § 26 BJG ist der Eigentümer eines Grundstücks berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken absuhalten oder es zu verscheuchen«
Nach § 27 BJG kann die Behörde anordnen, daß der Jagdausübungs-berechtigtc unabhängig von den Schonzeiten in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn das mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist«
Daneben gilt in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur Ausführung des BundesJagdgesetzes - LandesJagdgesetz: LJG - vor 16« November 1954 (GVB1 145)» § 25 LJG enthält Bestimmungen über die Abschußregelung und den Abschußplan« Abo« 5 bestimmt
 folgendes:
(5) Den Erfordernissen des Waldanbaus und der Steigerung der Holzerzeugung ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege der den Waldanbau schädigenden Wildarton zu geben«
Zur Verhütung von untragbaren Wildschäden im Walde hat die höhere Forstbehörde die zuständigen Jagdbehörden aui'zufordern, bei den Jagdausübungsberechtigten die nach Lage des Falles erforderliche Erfüllung einer stärkeren Abschußpflicht zu erzwingen« Untragbare Wildschäden sind dann gegeben, wenn die Erreichung des waldbaulichen Be-tricbszieles trotz Anwendung üblicher und zu demutbarer Schutzvorrichtungen erheblich gefährdet ist« Das Einschreiten der höheren Forstbehörde nach Satz 2 kann von jedem Waldbesitzer beantragt werden «««
11
Nach § 25 Abs» 8 LJG sind für den Abschuß von Wild in staatlichen Jagden die gleichen Richtlinien wie in den benachbarten nichtotaatlichen Jagdbezirken zugrundezulegen»
2o Danach hatte in der Tat das beklagte Land dafür zu sorgen, daß der Bestand des Rotwildes unter voller Wahrung der berechtigten Ansprüche der Waldbesitzer und der Forstwirtschaft so gehalten wurde, daß Wildschäden möglichst vermieden wurden« Dabei waren nach dem LandesJagdgesetz die Belange der Y/aldeigentümer vorrangig zu berücksichtigen» Das bedeutete allerdings nicht, daß zur Verhütung von Wildschäden der ganze Rotwildbestand so gut wie ausgerottet werden mußte» Denn der Gesetzgeber hat sich immerhin auch dazu bekannt, daß ein gesunder Y/iidbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleiben soll» Die Klägerin als Y/aldeigentümer in ist den Naturgewalten unterv/orfen, zu denen auch die Einwirkungen durch freilebendes Wild gehören» Sie muß sich dagegen zunächst mit eigenen Kräften wehren, auch wenn diese Maßnahmen wie Wildzäune oder Anwendung sonstiger Baumschutzmittel ihr Kosten verursachen» Die Lösung der wider-streitenden Interessen ist schwierig» Das von der Klägerin wiederholt erwähnte Gutachten von Prof» Baader von 1954 kommt zu dem Ergebnis, daß als maximale 'Wilddichte ein Stück Rotwild je 100 ha angesehen werden könne» Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat sich der Auffassung von Prof» Baader nicht ganz angeschlossen, sondern in dem Beschluß vom 26» Oktober 1954 für Rotwildgebiete 1,5 Stück und in Rotwildrand-gobieten 0,75 Stück je 100 ha empfohlen» Das kommt immerhin dem Gutachten von Professor Baader schon recht nahe» Das Berufungsgericht hält diese Begrenzung für sachgemäß und hat nur geprüft, ob dio oberste Jagdbehörde bei Erfüllung ihrer Amtspflichten nun alles getan habe, um diese Zahlen zu erreichen und den Landtagsbeschluß zu verwirklichen» Es geht
12
dabei davon aus, daß insoweit die Jagdbehcirdsn Pflichten auch im Interesse der Waldeigentümer zu erfüllen hatten« Das ist richtig und folgt schon aus den Jagdgesetzen selbst, die eindeutig Amtspflichten auch zugunsten der Waldeigentümer und Landwirte begründen, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob der Landtagsbesehluß von 1954 oder andere Maßnahmen ebenfalls Pflichten zugunsten der Klägerin begründet haben» Der Landtagsbeschluß konkretisierte jedenfalls diese nach den Jagdgesetzen auch zugunsten der Klägerin bestehenden Pflichten«
Auch sonst zeigt der sachlich-rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts keinen materiell-rechtlichen Fehler, wenn die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen richtig sind» Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen, denn sic will nur naehgeprüft wissen, ob die oberste Jagdbehörde den Landtagsbeschluß von 1954 erfüllt hat«
a)	Die Revision wendet sich deshalb nur gegen die Feststellungen und Folgerungen des Oberlandesgerichts, soweit dieses annimmt, daß die oberste Forstbehördo zur Erfüllung des Landtagsbeschlusses alles Erforderliche getan habe oder das habe glauben können« Diese Rügen sind jedoch, wie unter III auogeführt wird, unbegründet. Deshalb bedarf es hier keiner weiteren Erbitterung, ob die Klägerin die erforderlichen Rechtsbehelfe nach § 839 Abs« 3 BGB ergriffen hat»
b)	Das Berufungsgericht hat dann auch, wenn man seine Feststellungen zugrundelegt, Ansprüche auf Enteignungsentschädigung ohne Rechtsfehler verneint«
Die erwähnten jagdgesetzliehen Vorschriften, die das Wild schützen und erhalten wollen, obwohl es Wildschäden anrichtet, so daß die Waldeigentümer gewisse Schäden hinnehmen müssen, verletzen keine grundrechtlichen Bestimmungen«
13
Der Gesetzgeber hat damit eine allgemeine, alle Waldeigentümer treffende Lösung in einem Interessenkonflikt getroffen, nie sich im Rahmen der zulässigen Sozialbindung des Eigentums hält. Die Jagdgesetze bestimmen nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Maßnahmen der obersten Jagdbehörde enthalten auch keinen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff. Denn das Berufungsgericht verneint, daß das Verhalten der obersten Jagdbehörde der Klägerin rechtswidrige Schäden zugefügt oder solche Schäden veranlaßt habe. Zwar lehnt es Schadensersatz-onoprüehe wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB letzten Endes wegen fehlenden Verschuldens ab, doch ergeben die Feststellungen, daß die Klägerin jedenfalls nicht den Nachweis erbracht hat, die Forst- und Jagdbehörden hätten durch positives rechtswidriges Verhalten die Schäden der Klägerin veranlaßt.
Soweit die Klägerin der obersten Jagdbehörde nur pflichtwidrige Versäumnisse derart vorv/irft, daß nie nicht die erforderlichen und notwendigen Maßnahmen zu dem Schutz der Wälder vor Rotwild ergriffen habe, lägen höchstens pflichtwidrige Unterlassungen der Behörden vor, so daß schon deshalb Enteignungsansprüche entfallen. Denn Unterlassungen stellen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofcs grundsätzlich keine enteignenden Eingriffe dar (BGHZ 12, 52/56;
 BGHZ 32, 208/211; BGH DRiZ 1965, 136; BGH VersR 1964, 1070).
III.
Die von der Revision erhobenen Einzelrügen sind unbegründet.
1» Die Revision rügt vor allen Dingen folgendes:
- 14
k
a) Das Berufungsgericht hätte zunächst einwandfreie Feststellungen darüber treffen müssen, welche Rotwildschäden die Klägerin in ihrem Forstamt Oberkeil erlitten habe. Wären die Behauptungen der Klägerin erwiesen worden, dann hätte das Qbcrlandesgericht nicht mehr die Auffassung vertreten können, die Beamten hätten glauben dürfen, ihre Maßnahmen hätten zu einem für die Forstwirtschaft noch erträglichen Wildbestand geführt» Dazu sei die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen notwendig gewesen.
Die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 23» April 190? insbesondere die Vernehmung eines Sachverständigen dazu beantragt, daß das Ausmaß der Schäden "nicht hingenommen werden könne und jeder Vernunft widerspreche", daß Schäden in einer Größenordnung von 30.000 DM entstanden seien, sowie darüber, daß nach den Schälschäden in den Wäldern der Klägerin die Rotwildbestände als zu hoch oder erheblich zu hoch anzusehen seien.
Das .Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß die Größe der Schaden schlechterdings keinen Rückschluß auf die großräumige V/ilddichte erlaube; denn unabhängig von der großflächigen Wilddichte könnten in verschiedenen Revieren Rudel auftreten, die innerhalb weniger Tage außerordentliche Schäden anzuz’ichten vermöchten. Das sei eine Folge der Eigenart des Rotwildes, das in kurzer Zeit auf größere Strecken hin seinen Standort wechsele und zeitweise massiert auftrete; dagegen könne die Rückführung des Wildes auf einen durchschnittlichen Bestand im ganzen Lande keinen Schutz gewähren.
Diese Begründung zeigt keinen durchgreifenden Rechts-fehler. Insbesondere verletzt sie weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht hat nicht den Erfahrungs-
-15-
satz verkannt, daß grundsätzlich eine Verminderung des Rotwildes zu Verminderungen von Schäden führt; os hat nur die Größe der Schäden nicht als ausschlaggebendes Beweismittel für die durchschnittliche V/ilddiehte in größeren Räumen angenommen, weil schwere Schäden durch wandernde Rudel plötzlich hervorgorufen sein könnten«. Das ist nicht zu bean standen, weil in der Tat im Lande Rheinland-Pfalz die Verhältnisse besonders liegen; die Porsten dieses Landes und die der Klägerin bilden kein geschlossenes Waldgebiet wie etwa der Harz, der gegen wanderndes Rotwild ganz anders abg schirmt ist* Das Obcrlandesgericht hat deshalb die vom Lande angewandten anderen Methoden zur Feststellung der Wilddichte gebilligte Das Berufungsgericht durfte dann von weiteren genauen Feststellungen über den Umfang der eingetretenen Schäden bei der Klägerin in der Tat absehen, weil sie keinen zwingenden Schluß darauf zuließen, ob der Dauerbestand des Rotwildes nach Maßgabe des Landtagsbeschlusses von 1954 gesenkt war. Ebenso stand die Feststellung auffallender Schäden im Bezirk eines Porstamtes der Klägerin nicht der Annahme entgegen, daß die Beamten der obersten Jagdbehördo des Landes trotzdem auf Grund ihrer anderen Ermittlungen der Auffassung hätten sein dürfen, daß ihre Maßnahmen schon zu einem geminderten und noch erträglichen Rotwildbestand geführt hätten«, Denn dafür kam es nur auf eine Durchschnittszahl des Dauerbestandes in größeren Räumen an.
Im übrigen stand die Zuziehung von Sachverständigen stets im Ermessen des Tatrichters. Ein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens ist bei dieser Sachlage, dieser Begründung des Urteils und diesem Proseßstand sowie der Schwierigkeit, genaue Feststellungen zu treffen, nicht zu erkennen. Denn das Berufungsurteil geht von erheblichen Schäden in den
- 16
Wäldern der Klägerin aus. Es hat nicht das eingehende Gutachten von Prof. Baader übersehen, das dieser im Jahre 1954-
im
 über die Rotwildschüden Revier Oberkeil erstattet hat. Bas Gutachten ließ den Umfang der Schäden erkennen und errechnete daraus Schadensbeträge. Die Vernehmung dieses Gutachters als Sachverständigen hätte nahe gelegen, aber dem Gericht schwerlich weitere Erkenntnisse vermittelt.
b)	Unbegründet ist auch die Rüge, der Tatrichter habe die Denkgesetze verletzt.
Eine Verletzung der Denkgesetze stellt einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler nur dann dar, wenn der Tatrichter zu einem Schluß kommt, der nach den Denkgesetzen unmdgl i ch ist. Zieht der Tatrichter dagegen einen Schluß, der möglich, wenn auch ungewöhnlich oder wenig überzeugend oder schlecht begründet ist, dann liegt vielleicht eine Verletzung von Rechtssätzen über die Beweisaufnahme oder über die Pflicht zur vollständigen erschöpfenden Beweisaufnahme und BeweisWürdigung vor, nicht aber ein Verstoß gegen Denkgesetze. Ein selbständiger Verfahrensfehler durch Ziehen unmöglicher Folgen ist jedoch nicht ex’sichtlich.
c)	Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 3» November 1964 vorgetragen, daß die Y/älder im ganzen Lande starke und übermäßige Schälschäden aufwiesen, und hatte für den "wirtschaftlich untragbaren Schälgrad ihrer Reviere" weiter Beweis angetreten durch Antrag auf Augenschein, und Zeugnis des Forstmeisters Wedding für den Inhalt der Anlage XX a.
Entgtcgen dem Vortrag der Revision liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht diesen Anträgen nicht stattgegeben hat. Die vom Forstmeister Wedding gefertigte Übersicht über die r©tv;ildgeschädigten Flächen bei den Fichten-
17
bestünden im Lande hätte insoweit nur ein Bev/eisanzcichen für die entscheidenden Feststellungen erbracht« Uber derartige Beweisanträge zu Indiztatsachen entscheidet das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen (BGHZ 21, 256/262)«
Es ist nicht ersichtlich5 daß das Berufungsgericht dieses Ermessen hier verkannt hat, weil es glaubte, mit der Vernehmung der leitenden Porstbeamten und Verwertung der dem Gericht vorliegenden Gutachten von Professor Baader sich bessere Unterlagen für die Urteilsbildung verschaffen zu könneno Im übrigen war die Übersicht für sich allein wenig aufschlußreich; sie bezog sich nur auf Fichten und ließ nicht erkennen, wann die Schäden entstanden waren, warum derartige Schäden übermäßig seien, wie sie sich verteilten und ob sie nicht trotz der behaupteten Verminderung des Botwildbestandcs möglich gewesen wären« Denn die Frage, welche Schäden erträglich sind und was die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft gegen Wildschäden erfordern, damit trotzdem ein Rotwildbestand in angemessener Zahl erhalten bleibt, läßt sich nicht nur aus dem Umfang der Schäl schaden an Fichten ermessen» Auch die Gutachten von Professor Baader, auf die sich die Klägerin ständig beruft, lassen erkennen, daß die Forstwirtschaft heute darunter, leidet, daß die Betriebskosten höher als früher, aber die Holzpreise erheblich gefallen sind» Die Forstwirtschaft kann diese Wildschäden nicht durch beliebige Erhöhung des Erlöses für das von ihr erlegte Wild ausgleichen, kann aber andererseits nicht verlangen, daß nun der Rotwildbe-stand in ihren Wäldern so gut wie ausgerottet wird, weil das Jagdgesetz die Erhaltung der vorhandenen Wildarten immerhin angeordnet hat« Gewiß hat Professor Baader in seinem zweiten Gutachten für die Wälder der Klägerin im Revier Oberkeil einen jährlichen Einnahmeausfall von
18
rechnerisch rund 53«000 DM durch Wildschäden angenommen, doch legte das Gutachten nicht dar, wie sich dieser rechnerische Einnahmeausfall in der Praxis gegenüber den Einnahmen aus Holzverwertung auf die Dauer auswirkte, so-daß es für diese Beweisanträge (Augenschein und Zeuge Wedding) keine weiteren Anhaltspunkte erbrachte■
2o	Die Revision trägt weiter vor: Die Beamten hätten die Amtspflicht gehabt, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der Rotwildbestand auf einen erträglichen Bestand herabgemindert worden sei. Dabei hätten sie sich nicht ohne weiteres auf die Abschuß- und Wildstandsmeldungen stützen dürfen, sondern diese Meldungen kontrollieren müssen*
Dieser Angriff bleibt ebenfalls ohne Erfolg» Denn jiie Amtspflicht der obersten Jagdbehörde ging dahin, für Durchführung der in Landtagsbeschluß konkretisierten Bestimmungen der Jagdgesetze zu sorgen und sich davon zu vergewissern.
E3 blieb ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen, wie sie sich diese Gewißheit verschaffte und welche Prüfungsnethoden sie anwandteo Nach den Zeugenaussagen des Oberland-forstmeisters Dr. Heueil und des Oberforstmeisters Goepel hat die Behörde nicht übersehen, daß die Meldungen an die unteren Jagdbehörden nicht immer zuverlässig sind. Das Oberlandesgericht hat aber festgestellt, daß die Meldungen der Jagdpächter von den Jagdbehörden mit den Jagdbeirat überprüft und die Porstämter bei der Zählung eingeschaltet worden seien, soaaß die Behörde jedenfalls die eingehenden Meldungen nicht ungeprüft übernommen habe. Es gehörte nicht zu den Pflichten einer obersten Jagdbehörde, sich noch stärker in die Prüfungen und die Kontrollen der Prüfungen einzuschalten, so daß dio Würdigung des Oberlandesgerichts
19
in Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß die oberste Jagdbehörde auf Grund der von den unterstellten Behörden getroffenen Feststellungen und ihrer eigenen langjährigen Erfahrung der Überzeugung habe sein dürfen, daß ihre Bemühungen den gewünschten Erfolg in einem Grade erreicht hätten, wie er unter den schwierigen Umständen bei Bewirtschaftung freilebenden Wildes überhaupt nur erzielt werden könne; es fehle immer am Verschulden, auch wenn die von der obersten Jagdbehörde angenommenen Zahlen nicht zu-träfcn.
3o Die Klägerin meint, das Berufungsgericht hätte die von ihr vorgelegte Kontrollrechnung für die Jahre 1959 bis 1963 verwerten müssen; diese hätte die Unrichtigkeit der amtlichen Wildbestandsmeldungen bewiesen und den Zeugen Br»	zur Berichtigung seiner Aussage bereits veran-
laßt; danach sei der Wildbestand gegenüber den vom Landtag festgesetzten Zahlen noch uro 87 cß> überschritten» Die Klägerin beruft sich dabei insbesondere auf die Anlage ihres Schriftsatzes vom 23o April 1965 Nr» XXV und XXVI»
Bas Berufungsgericht hat diese Kontrollrechnung nicht übersehen, sondern eingehend überprüft und gewürdigt. Es hat das Land zunächst durch Beschluß vom 12. Mai 1968 zur schriftsätzlichcn Stellungnahme dazu aufgefordert und dann den Zeugen Br.	der	am 29» März 1965 erstmals ver-
nommen war, nochmals am 7® Februar 1966 gerade zu dieser Kontrollrechnung gehört» Bas Oberlandesgericht hat sich in Urteil eingehend mit dem Ergebnis dieser Überprüfung der Kontrollrechnung befaßt; es kommt zu folgendem Ergebnis; Biese Kontrollrechnung habe zuviele Unsicherheits-faktoren; ihr lägen insbesondere der angebliche Frühjahrs-v/ilabestand und ein bestimmtes Geschlechterverhältnis zu-
 
gründe; sie gehe von einem Geschlechterverhältnis 1 : 1,3 aus, so daß auf ein männliches Tier 1,3 weibliche Tiere entfielen, und nehme eine Zuwachsrate von 65 i° des im Frühjahr vorhandenen weiblichen V/ildbestandes an, Eine genaue Frühjahrszählung sei aber unmöglich; denn sie müsse möglichst an einem Tage bei Neuschnee mit einer einheitlichen Schneedecke in ganzen Lande durchgeführt werden, was bei den unterschiedlichen meteorologischen Verhältnissen im Lande unmöglich sei« Diese Zählungen seien schwierig, zu demal Hotwild bei Nacht oft weit die Reviere wechsele und von den Ardennen und dem Hertogenwald in und durch die Eifel ziehe. Bei der Zahlung seien Verwechslungen der Spuren und Doppelzählungen nicht auszuschließen« Ein Geschlechterverhältnis von 1 s 1,3 sei möglich, es könne aber auch 1 % 2 und 1 % 3 betragen« Die Klägerin selbst habe in Jahre 1963 im Prozeß gelegentlich vorgetragen, das Gcschlechterverhältnis sei 1 ; 2 oder 1 : 3 oder noch ungünstiger« Schon die Zugrundelegung dieser Verhältniszahlen stelle - abgesehen von den übrigen Unsicherheitsfaktoren -die ganze Kontrollrechnung der Klägerin in Frage« Das Berufungsgericht hat deshalb die Angaben von Dr« HfllB und Goepel für zuvex'lässiger gehalten und es jedenfalls nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet, daß die Beamten die von ihnen angewandte Prüfungsmethode berücksichtigt hätten«
Diese Würdigung läßt keine Verletzung von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder Rechts3ätzen erkennen« Die Angriffe der Klägerin richten sich in Wahrheit gegen die Würdigung des Tatrichters, womit sie keinen Rechtsfehler aufweist, der allein Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist»
21
4» Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin gebeten habe, dem lande aufzugeben, die Abschuß- und Pallwildzahlen für die Jahre 1954 bis 1962 bekannt zu geben, weil das Land diese Bitte abgelehnt habCo
 Die Rüge ist unbegründet, denn damit wird kein Verfahrensfehler des Gerichts aufgezeigt» Es ist nicht Sache des Gerichts, eine Prozeßpartei zu veranlassen, Bitten des Prozeßgegners um Aufklärung nachzukommen. Die beweispflichtige Prozeßpartei muß die erforderlichen Beweismittel selbst anbietenc Im übrigen ist die Rüge unverständlich, weil die Revision selbst vorträgt, die Zahlen für die Jahre 1956 bis 1963 seien veröffentlichte
5» Die Revision meint, die Angaben von Dr„ Hse:*-en schon deshalb unzuverlässig, weil er als oberste Jagdbehörde durch Erlaß von 19. Februar 1962 die unterstellten Behörden angewiesen habe, die Angaben der Rotwildringe als bloßer Rotwildinteressenten ohne Prüfung sich zu eigen zu machen und den Abschußanordnungen. als zutreffend zugrundezulegen*
Der Vortrag ist unrichtig, denn in dem Erlaß vom 19o Februar 1962 heißt es zwar, daß ’’die Angaben der Rot-wildringo bei der Festsetzung der Rotwildabschußpläne zugrundezulegen’* seien, es heißt dort aber nicht, daß sie als zutreffend ohne jede Prüfung zugrundezulegen seien. Das Ministerium brauchte die Jagdbehörden nicht an ihre selbstverständliche Pflicht zu erinnern, daß sie bedenkliche oder zweifelhafte Angaben nachzuprüfen haben. Der Erlaß wiederholte, daß die Wildzählungen im Benehmen mit den Forstämtern durchzuführen seien; schon damit wurde eine sachge-
22
mäßere Ermittlung gesicherte Unrichtig ist es auch, daß die Organe der Rotwildringe nur aus Rotwildinteressenten beständen, denn nach dem Erlaß des Landes vom 24. September 195 C gehören zu dem Vorstand der Rotv/ildringe stets auch bis zu vier Vertreter der staatlichen Forstverwaltungen«
6o Die Revision trägt vor, die Vernehmung von Dr. llH als Zeuge sei verfahrensv/idrig, weil statt dessen ein Sachverständiger hätte gehört werden müssen„
Auch diese Rüge geht fehl» Denn der Umstand, daß Br0	eine	erhebliche	Sachkunde benötigte, um sich über
 die Beweisfragen zu äußern, machte ihn nicht zu einem Sachverständigen, sondern nur zu einem sachverständigen Zeugen (§ 414 ZP0)o Die Anhörung eines Sachverständigen lag im Ermessen des Gerichts (§ 404 ZP0)„ Ein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens ist nicht ersichtlich, weil dem Gericht sorgfältige Gutachten von Professor Baader und zahlreiche sonstige von der Klägerin eingereichte Veröffentlichungen Vorlagen, die es erkennbar verwertet hato
7o Die Revision rügt ferner, es sei ein Verstoß gegen die Lenkgesetze, daß das Berufungsgericht auf Grund der Aussage von Br» H®|H meine, die oberste Jagdbehörde habe der Auffassung sein dürfen, ausreichende Maßnahmen veranlaßt zu haben, obwohl Dr, HflÜB die Grundlagen seiner Aufstellungen selbst als unzuverlässig in Zweifel gezogen habe 0
Darin liegt kein Verstoß gegen Denkgesetze, sondern nur ein Angriff gegen die Beweiswürdigung, der noch dazu fehl geht, weil ohne die Aussage des Zeugen Dr«	die
 Klägerin erst recht beweisfällig geblieben wäre«, Im übrigen stellt das Berufungsgericht den Inhalt der Aussage von
-23-
Dr. HflHB nicht als wahr und erwiesen feste Denn es heißt zunächst auf So 30 der Urteilsgründe nur, der Zeuge habe die Behauptungen des Landes bestätigt; dann fährt aas Ur-teil fort, daß angesichts der Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei Wildzählungcn Abweichungen möglich seien und daß alle den Rotv/ildbestand wiedergebenden Zahlen nur als Annäherungswerte bezeichnet werden könnten» Die entscheidende Erwägung des Berufungsgerichts findet sich dann auf So 34 der Urteilsgründe und geht dahin, daß selbst wenn diese Zahlen nicht zuträfen, den Beamten nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden könne, weil auf Grund der Beweisaufnahme jedenfalls bewiesen sei, daß die oberste Jagdbehörde sich im Rahmen des Möglichen ernsthaft bemüht habe, den Rotv/ildbestand auf das zulässige Maß zurückzuführen. Biese Erwägung trägt die Abweisung der auf eine Anitapflichtverletzung gestützten Klage auf jeden Pall.
8o Bas Berufungsgericht hat zu den von der Klägerin behaupteten Sommerfütterungen in einem Nachbarrevier, insbesondere durch die AEG-Faohter folgendes Xestgestellts Nach der Bekundung des Zeugen	se^	^er	obersten Jagd-
behörde nicht bekannt gewesen, ob tatsächlich solche Soramer-fütterungen vorgekommen seien; da aber der obersten- Behörde derartige Behauptungen vorgetragen worden seien, habe sie durch einen Erlaß vom 9o Juli 1964 die höheren Jagdbehörden belehrt, daß diese Sommerfütterungen mit dem Grundgedanken des § 1 Abs» 2 BJG nicht vereinbar seien. Damit, meint das Berufungsgericht, sei die oberste Jagdbehörde ausreichend tätig geworden und habe Amtspflichten insoweit nicht verletzt, denn als oberste Behörde habe sie keine Einzelfälle zu klären, sondern nur über die Erledigung der Einselfalle
24
durch die unterstellten Behörden kraft ihrer Aufsichtspflicht zu achten; dabei erfülle sie keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin. Alles weitere sei Sache der unterstellten Jagdbehorden gewesen, deren Vorgehen aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei«
Die sachlich-rechtlichen Ausführungen sind zutreffende Die Revision trägt allerdings weiter vor, sie hätte die Vernehmung von Dr. HSM auch darüber beantragt, daß ihm aus eigener Kenntnis als ständigem Jagdgast der AEG die Sommerfütterung bekannt gewesen sei; dem Antrag sei nicht statt-gegeben o - Biese Rüge ist unbegründet« Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 29» Februar 1964 ging nur dahin, Br« Hfll und CHIB darüber zu vernehmen, daß den leitenden Beamten der obersten Jagdbehörde sehr genau bekannt gev/esen sei, daß seit Jahren außerhalb der Notzeiten intensiv gefüttert werdeo Darüber ist der Zeuge GflHB vernommen worden« Die Klägerin hat Fragen in dieser Richtung an den im gleichen Terrain gehörten Zeugen Br« KflHB nicht gestellt« Deshalb durfte das Berufungsgericht annehmen, daß damit dieser Beweisantrag erledigt sei, so daß kein Verfahrensfehler ersichtlich ist«
25
IV o
Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, mit der Kostdnfolge des § 97 ZPO zurückgev/icsen werden«
Dr0 Pagendarm	Br*	Kreft	Br0	Arndt
 Br« Beyer	Br0 Ilußla