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BGH · III ZR 125/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 125/64

Pie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno Von Rechts v/egen Tatbestands Per Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer zweier Grundstücke p die an der Straße in KflHBHHHi liegen und zwischen denen, von Nordwesten nach Südosten verlaufend die Gronauer Straße in die Abgabestolle vom westlichen auf das östliche Grundstück nach« Sie teilte hierzu der Beklagten unter dem 14° November 1951 mit, die Dieselkraftstoff-Abgabestelle solle im ersten Bauabschnitt, die Vergaser-kraftstoff-Abgabestelle anschließend verlegt werden, und schrieb ergänzend am 18« Dezember 1952 an das städtische Amt für Ordnungsdienst? Die Beklagte, die von Anfang an gegen eine Erweiterung der Tankstellen beiderseits der Gronauer Straße war, erteilte im Februar 1953 den Bauschein ’’für den Einbau eines Tankes *+?& Errichtung einer Zapfsäule (Verlegung)" mit der Auflage, binnen höchstens 5 Jahren die Anlage auf dem östlichen Grundstück vollkommen auszubauen und die alte Anlage einschließlich aller Einund Überfahrten zu beseitigen« Sie hatte vorher unter dem 2« Juli 1951 (nicht 1952) durch ihr Bauaufsichtsamt dem Kläger geschrieben gehabt, die vorgesehene Erweiterung beiderseits der Gronauer Straße könne nicht genehmigt v/erden, da die vorhandene Anlage in keiner Weise den Richtlinien entspreche, eine Zustimmung zu der Anlage östlich der Gronauer Straße könne nur unter der Bedingung erteilt werden, daß hier unter Portfall der vorhandenen Anlage jedoch kann ich aus finanziellen Gründen nur schrittv/eise den Umbau vornehmen« Aus diesem Grunde will ich vorerst die lieselpumpe auf das östlich gelegene Grundstück verlegen und später den anderen Teil der Anlage folgen lassen? Am 14« August 1958 suchte der Kläger um die Genehmigung des Baues von 17 Garägenboxen auf seinen Grundstücken nach und zwar 6 auf dem westlichen und 11 auf dem östlichen Grundstück« las Bauaufsichtsamt der Beklagten lehnte das Gesuch am 25« Februar 1959 mit der Begründung abs die gesamte Anlage auf das ostwärts der Gronauer Straße gelegene Grundstück zu verlegen«" 1951 und 18o Bezember 1952 gemachte Zusicherungen9 der in den Bauschein vom Februar 1953 aufgenommenen Auflage nachzukommen5 und auf das Schreiben des Klägers vom 7» Juli 1951 verwiesen wurde und in dem es u»a» heißt; Einer Verwirklichung dieser Bauabsicht (Garagen) kann deshalb nur zugestimmt werden9 v/enn die bisherige Anlage westlich der Gronauer Straße beseitigt ist und die Anlage' östlich der benannten Straße unter Umbau der vorhandenen Baulichkeiten zu einer verkehrstechnisch einwandfreien Anlage geschaffen wird»1' ,rBas Bauvorhaben auf dem o.a. Grundstück verstößt gegen die in der angefochtenen Verfügung zutreffend angegebene zwingende Vorschrift des § 7 B in Verbindung mit § 8 A I der Bauordnung der Stadt Kj|^; weil die dort festgestellte Bauklasse nicht eingehalten wird und die Bebauung der Grenzen in der offenen Bauweise unzulässig ist» Es kommt hinzu , daß der Ef^pAG als Bauherrin mit Bauschein X/6544/51 vom 28* 2* 1953 zur Auflage gemacht worden ist* eine neue Tankanlage östlich der Gronauer Straße in spätestens 5 Jahren auszubauen und die alte Anlage (westlich der Gronauer Straße) einschließlich aller Ein- .und Überfahrten zu beseitigen* Eine dahingehende Zusicherung hat die AG am 14* 11* 1951 gegenüber dem Bauauf- Außerdem haben Sie selbst mit Schreiben vom 7*7*1951 zugesichert, die gesamte Tankanlage auf das ostwärts der Gronauer Straße gelegene Grundstück zu verlegen* Eine dahingehende Beseitigungsverfügung ist bereits am 30* 4* 1959 vom Bauaufsichtsamt der Stadt erlassen v/orden und an Sie ergangen* Die von Ihnen mit der Beschwerde vorgebrachten wirtschaftlichen Gesichtspunkte können in diesem Zusammenhang leider keine Berücksichtigung finden* Bei dieser Sachlage kann eine Genehmigung des Bauvorhabens in der beantragten Form nicht erteilt werden* Die Stadt KjflP stellt jedoch eine Bauerlaubnis in Aussicht, wenn die westlich der Gronauer Straße befindliche Tankstelle auf das östlich dieser Straße gelegene Grundstück verlegt wird und die geplanten Garagenboxen nebst der Tankanlage auf dem letzteren Grundstück eine verkehrstechnisch einwandfreie Anordnung erhalten* * * *” Am 27* Mai I960 ließ der Kläger durch seinen Anwalt an das Bauaufsichtsamt schreiben, er wiederhole sein Baugesuch vom 14* August 1958 und überreiche Unterlagen* Daraufhin antwortete das Bauaufsichtsamt am 13* Juni I960, der Vorgang habe mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Regierungspräsidenten vom 29* Juli 1959 seinen Abschluß gefunden, der Antrag vom 27* Mai I960 sei daher gegenstandslos und werde zurückgereicht* Hiergegen beschwerte sich der Kläger unter dem 20* Juni I960 beim Regierungspräsidenten Der Kläger vertritt im gegenwärtigen Rechtsstreit die Auffassung* die Beklagte* die unzulässigerweise ein Junktim zwischen der der IW erteilten Auflage* binnen 5 Jahren die alte Tankstelle zu beseitigen und zu verlegen* und seinem Garagenbau habe herstellen wollen, hätte sein Baugesuch vom 27» Mai I960 bis spätestens 1«, Juli I960 genehmigen müssen• Als Folge der erst am 3° Juli 1961 erteilten Bauerlaubnis seien um 2»094»— DM erhöhte Baukosten angefallen und ihm 8.160.— DM an Garagenmieten ( je Garage DM 40«,— im Monat ) entgangen«, Er hat aus dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der gesamten Summe von 10o254o— DM nebst Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgei'icht geht zutreffend davon aus, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die zuständige Behörde eine Bauerlaubnis bei Fehlen eines gesetzlich anerkannten und gebotenen Versagungsgrundes erteilen muß» Es erachtet die ursprüngliche Versagung der vom Kläger erbetenen Erlaubnis zu dem Garagenbau für rechtswidrig und erwägt hierzu; Bereits die in ihrer Kürze unzureichenden Begründungen der Ablehnung der erbetenen und zwar gegebenenfalls auch die anderer Fach-Dienststellen* wahrzunehmen hat; jedoch hatte die Errichtung von Garagen mit der beanstandeten und zu verlegenden Tankanlage oder mit einem "Querfahren" auf der Gronauer Straße unmittelbar nichts zu tun» Bei den Garagen handelt es sich offenbar nur um überdachte Einstellplätze für Personenwagen und nicht für Lastwagen oder schwere Lastzüge« Die Fahrer von Personenwagen können mit ihren relativ kleinen Fahrzeugen? ob sie eine Garage auf dem westlichen oder östlichen Grundstück des Klägers benutzen? Daß die Garagenbenutzer des westlichen Grundstücks nach der Verlegung dieser Tanksäule mitunter auf der östlichen Seite der Gronauer Straße 3enzin tanken wollen? die Garagen zu dem Zwecke der Unterbindung von Belastungen und Gefährdungen des Verkehrs auf der Gronauer Straße zu verbieten<> Das verknüpfende? Soweit das angefochtene Urteil den § 8 A I Nr» 1 als eine nicht zwingende Vorschrift bezeichnet und insofern von einem dem Bauaufsichtsamt eingeräumten Ermessensspielraum spricht schlägt zu dem Nachteil der Beklagten aus? 14o November 1951 und 18«, Dezember 1952 als auch der Kläger in seinem Schreiben vom 7« Juli 1951 hätten sich und zwar im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Vertrages gegenüber der Beklagten zur Verlegung der westwärts gelegenen Tankanlage auf das Östlich gelegene Grundstück des Klägers verpflichtet„ Der Kläger selbst habe in der Be- gründung zu seiner am 19° März 1958 erhobenen Beschwerde geschrieben9 wenn man ihn unter Hinweis auf die damals von ihm ”eingegangene Verpflichtung” an jeder Ausweitung seiner Existenz hindere^ so dürfe dies als Härte bezeichnet werden» Biese Vertragspflicht hätte die Beklagte bei der Entscheidung über das Baugesuch des Klägers nicht unbeachtet zu lassen brauchen» In diesem Zusammenhang führt die Revision ferner aus? durch den Einbau der Garagen und den inzwischen erfolgten Bau von drei Hochhäusern in der Gronauer Straße wäre die Verkehrssituation noch unübersichtlicher als durch das Bestehen von zwei gegenüberliegenden Tankstellen geworden» Unter Verletzung des § 286 ZPO habe das Berufungsgericht die mit Beweis (Augenschein und Sachverständigengutachten) vertretene Behauptung der Beklagten übcrgangen? daß der Verkehr auf der Gronauer Straße belastet und gefährdet werdej solange der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei* und habe zu dem anderen übersehen? daß die Gronauer Straße durch den Bau der drei Hochhäuser erheblich an Verkehrsbedeutung gewonnen habe und deswegen ein Querverkehr habe unterbunden v/erden müssen» Demgegenüber ist indessen zu bedenken': Ein Querverkehr 9 der darauf beruhte9 daß Benutzer der insgesamt sechs Garagenboxen auf dem westlichen Grundstück von diesem nach der gerade von der Beklagten geforderten Verlegung der Zapfsäulen auf das östliche Grundstück zu diesem Grundstück fahren9 kann keine nennenswerte Gefährdung des Verkehrs darstellen und muß* wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in Kauf genommen werden» Eine solche Gefährdung hatte der Beweisantritt auch nicht im Auge, sondern - jedenfalls durfte der Tatrichter es so verstehen - eine Gefährdung des Verkehrs9 die durch ein Bestehenbleiben der Zapfsäulen’ auf beiden Grundstücken und einen darauf zurückzuführenden Querverkehr zwischen den beiden Grund- daß sie dem Kläger ein an sich unbedenkliches Bauvorhaben nicht genehmigtes nur um ihn zu einer Verlegung der westlichen Tankstelle zu zwingen0 Auch wenn der Kläger sich zu einer solchen Verlegung verpflichtet haben sollte 9» April 1959 nicht lediglich Erklärungen zu einer gedachten und dann auch gemachten Auflage der Beklagten bilden so, war es zwar Sache der Beklagten, die Verpflichtung durchzusetzen« Sie durfte dies aber nicht, indem sie ein mit der Verlegung der Zapfsäulen in keinem sachlichen Zusammenhang stehendes, sondern von ihr getrennt zu sehendes, an sich erlaubtes Bauvorhaben unterbinden wollte.« Wenn sie es dennoch tat, so waren ihre Erwägungen bei der Versagung der -Bauerlaubnis — für den pflichtgetreuen, Burchschnittsbeamten ersichtlich - sachfremd und damit schon aus diesem Grunde/u^iriärt^^o^ Auch die unrichtige Anwendung von Bestimmungen der städtischen Bauordnung, die im übrigen die Beamten der Beklagten zu dem Teil selbst im September I960 eingesehen hatten, muß mangels dav/ider sprechender Umstände als schuldhaft angesprochen werden« - und anders hat der erkennende Senat diese Richtlinie auch nicht angewendet wenn ein Kollegialgericht nach Behandlung des Für und Wider die Maßnahmen des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat» Hinzu kommt, daß das Erstgericht in seinem Ausgangspunkt, die Genehmigung eines Garagenbaues, wie im vorliegenden Fall, liege grundsätzlich daß der Kläger die von ihm vertraglich übernommene Pflicht zur Verlegung der Tankstelle nicht eingehalten habe«» Die Nichteinhaltung einer solchen Verpflichtung berechtigte aber? daß die Beamten der Beklagten bei Ablehnung des Gesuchs sich Vorwänden bedienten und das gesetzeswidrige Ziel verfolgten? 26 ergibt, " die Beamten handelten nicht nur aus ihrer unsachlichen Motivation, sondern sie müssen das auch erkannt haben"» In einem solchen Egll durften die Beamten sich nicht auf ihr früheres ungesetzliches Vorgehen berufen, sondern mußten Veranlassung nehmen, den von ihnen zu Ungunsten des Klägers herbeige-führen Zustand durch Überprüfung des Gesuchs und dessen günstige Verbescheidung zu ändern» Biese Verpflichtung erkennen zu müssen, bedeutet keine Anforderung, die an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten nicht gestellt werden dürfte• Die Rügen der Revision dringen nach alledem nicht durch0 Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil, namentlich hinsichtlich der im wesentlichen nach tatsächlichen Erwägungen zu beurteilenden angemessenen Bearbeitungsdauer eines Baugesuchs, einen beachtlichen Rechtsfehler zu Ungunnten der Beklagten nicht ersehen» Ein beachtliches Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 3GB scheidet aus» Selbst wenn er zu Unrecht und absprachewidrig die Verlegung der Tankstelle nicht betrieben haben sollte, hatte er ein Recht darauf, daß sein Baugesuch nach Maßgabe der Gesetze beschieden wurde und hierbei eine unzulässige Maßnahme unterblieb» Die dahingehende Pflicht der Beamten der Beklagten steht völlig im Vordergrund» Gegenüber dieser Pflicht und dem Umstand, daß die Beamten um die Unsachlichkeit wußten, mit der sie das Baugesuch des Klägers behandelten, kann ein bei der Schadensverteilung ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Klägers nicht in Betracht gezogen werden» da dieser Verlust erst nach und nach dem Kläger entstanden isto Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO*| zurückzuweisen 0

Zitierte Normen: § 70 VwGO § 286 ZPO
GrundstückBauaufsichtsamtStraßeGarageAnlageTankstelleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20 77
[M NAMEN DES VOLKES
III ZR 125/64	URTEIL	Verkündet	am
30«September 1965 Scheiblp Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt Xflfe vertreten durch den Rat der Stadt5 dieser vertreten durch den öberstadtdirektor,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Tankstellenpächter Josef V(
mmm ^BHB^BPStraße
 Klägerp Berufungskläger und Revisionsbeklagten9 — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
. Per III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr» Pagendarm sowie der. Bundesrichter Br» Arndt, Br* Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20• April 1964 wird zurückgewiesen»
Pie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
 Von Rechts v/egen Tatbestands
 Per Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer zweier Grundstücke p die an der	Straße	in
 KflHBHHHi liegen und zwischen denen, von Nordwesten nach Südosten verlaufend die Gronauer Straße in die
GJUHH^pStraße einmündet» Auf beiden Grundstücken, westlich und östlich der Gronauer Straße, unter hält die	^t
Tankstellen mit Zapfsäulen, die der Kläger ver-
w a 11 e t o
Pie	suchte	am	15» Februar 1951 bei der Beklagten
 um die Genehmigung zur Verlegung der Bieselkraftstoff-
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Abgabestolle vom westlichen auf das östliche Grundstück nach« Sie teilte hierzu der Beklagten unter dem 14° November 1951 mit, die Dieselkraftstoff-Abgabestelle solle im ersten Bauabschnitt, die Vergaser-kraftstoff-Abgabestelle anschließend verlegt werden, und schrieb ergänzend am 18« Dezember 1952 an das städtische Amt für Ordnungsdienst?
11 Io) Die vorhandene Diesel-Abgabestelle soll demnächst mit Vergaserkraftstoff belegt werden« Der Tank wird an die beiden vor-. handenen Benzintanks abgeschlossen,sodaß die bisherige Diesel-Zapfsäule zu dem Ausbau gelangt«
2») Die Verlegung der vorhandenen Bezinanlage
 kommt voraussichtlich erst in einigen Jahren infrage• Das Bauaufsichtsamt beabsichtigt, uns eine Auflage zu stellen, nach der wir innerhalb von 5 Jahren die Benzinanlage auf das rechte Nachbargrundstück verlegen müssen« Zum gegebenen Zeitpunkt wird hierüber ein gesonderter Antrag von uns gestellt«”
Die Beklagte, die von Anfang an gegen eine Erweiterung der Tankstellen beiderseits der Gronauer Straße war, erteilte im Februar 1953 den Bauschein ’’für den Einbau eines Tankes *+?& Errichtung einer Zapfsäule (Verlegung)" mit der Auflage, binnen höchstens 5 Jahren die Anlage auf dem östlichen Grundstück vollkommen auszubauen und die alte Anlage einschließlich aller Einund Überfahrten zu beseitigen« Sie hatte vorher unter dem 2« Juli 1951 (nicht 1952) durch ihr Bauaufsichtsamt dem Kläger geschrieben gehabt, die vorgesehene Erweiterung beiderseits der Gronauer Straße könne nicht genehmigt v/erden, da die vorhandene Anlage in keiner Weise den Richtlinien entspreche, eine Zustimmung zu der Anlage östlich der Gronauer Straße könne nur unter der Bedingung erteilt werden, daß hier unter Portfall der vorhandenen Anlage
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eine verkehrstechnisch einwandfreie Anlage geschaffen werde. Sie stelle dem Kläger anheim? erneut Vorschläge? die diesen Anforderungen entsprächen? einzureichen« las Schreiben hatte der Kläger unter dem 7« Juli 1-951 wie folgt beantwortet;
"Es war von mir von jeher vorgesehen? die gesamte Anlage einem Umbau zu unterziehen? jedoch kann ich aus finanziellen Gründen nur schrittv/eise den Umbau vornehmen« Aus diesem Grunde will ich vorerst die lieselpumpe auf das östlich gelegene Grundstück verlegen und später den anderen Teil der Anlage folgen lassen? sodaß alsdann eine Anlage entsteht? die allen Erfordernissen gerecht wird«
Augenblicklich steht die Anlage auf dem westlich gelegenen Grundstück und zwar für Benzin und Diesel«
Wenn ich jetzt diese Anlage auf das östlich gelegene Grundstück nehme? so ist damit schon eine Auflockerung des Tankbetriebes und damit eine schnellere und reibungslosere Abfertigung gewährleistet« Ich darf daher darum bitten? mir mein Teilbauvorhaben zu genehmigen«n
Am 14« August 1958 suchte der Kläger um die Genehmigung des Baues von 17 Garägenboxen auf seinen Grundstücken nach und zwar 6 auf dem westlichen und 11 auf dem östlichen Grundstück« las Bauaufsichtsamt der Beklagten lehnte das Gesuch am 25« Februar 1959 mit der Begründung abs
" las Bauvorhaben verstößt gegen die Bestim« des
§ 7 - B in Verbindung mit § 8 - A - I der B«0« «««? weil die dort festgest« Bauklasse nicht eingehalten wird und das Bebauen der Grenze in der offenen Bauweise unzulässig ist«
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Einer Garagenanlage kann grundsätzlich erst dann nähergetreten werden? wenn die alte Anlage westlich der Gronauer Straße beseitigt ist? was der Bauherr - die	A«G«	-	mit Schreiben vom
15» 11« 1951 und 18« 12« 1952 zugesichert hat«
Auch Sie selbst haben im Schreiben vom 7« 7« 1951 dem Bauaufsichtsamt erklärt? die gesamte Anlage auf das ostwärts der Gronauer Straße gelegene Grundstück zu verlegen«"
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Bio Beschwerde des Klägers legte das Bauaufsichtsamt mit einem Begleitvermerk dem Regierungspräsidenten vor?
1951 und 18o Bezember 1952 gemachte Zusicherungen9 der in den Bauschein vom Februar 1953 aufgenommenen Auflage nachzukommen5 und auf das Schreiben des Klägers vom 7» Juli 1951 verwiesen wurde und in dem es u»a» heißt;
"Bie Errichtung der 17 Garagenboxen würde diese Straßenecke noch mehr zu einem Brennpunkt des Verkehrs im Sinne des von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen herausgegebenen Merkblattes für die Anordnung und Kennzeichnung.von Tankstellen an öffentlichen Straßen werden lassen» Bie Verkehrsbelastung aus der über die Gronauer Straße geführten Bewirtschaftung der Baulichkeiten des Beschwerdeführers durch die beabsichtigten 17 Garagen ist nicht eine Verminderung der Gefahr» Im Gegenteil stellen die5 die Garagenboxen anfahrenden Kraftfahrzeuge nur eine weitere zusätzliche Belastung des fließenden Verkehrs dar»
Einer Verwirklichung dieser Bauabsicht (Garagen) kann deshalb nur zugestimmt werden9 v/enn die bisherige Anlage westlich der Gronauer Straße beseitigt ist und die Anlage' östlich der benannten Straße unter Umbau der vorhandenen Baulichkeiten zu einer verkehrstechnisch einwandfreien Anlage geschaffen wird»1'
Ber Regierungspräsident wies die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 29» Juli 1959 mit der Begründung zurück;
,rBas Bauvorhaben auf dem o.a. Grundstück verstößt gegen die in der angefochtenen Verfügung zutreffend angegebene zwingende Vorschrift des § 7 B in Verbindung mit § 8 A I der Bauordnung der Stadt Kj|^; weil die dort festgestellte Bauklasse nicht eingehalten wird und die Bebauung der Grenzen in der offenen Bauweise unzulässig ist»
Außerdem würde die Errichtung der beantragten 17 Garagenboxen infolge der wachsenden Zahl der vom bzw» zu dem o»bo Grundstück an- und abfahrenden Fahr-
in dem auf von der
 in ihren Schreiben vom 14° November
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zeuge eine erhebliche zusätzliche Belastung des Straßenverkehrs an beiden Seiten der Einmündung der Gronauer Straße in die
 Straße zur Folge haben* Dabei würde sich des weiteren ungünstig auswirken, daß die Bewirtschaftung der östlich der Gronauer Straße gelegenen Baulichkeiten stets über die Gronauer Straße .hinweg erfolgen würde*
Es kommt hinzu , daß der Ef^pAG als Bauherrin mit Bauschein X/6544/51 vom 28* 2* 1953 zur Auflage gemacht worden ist* eine neue Tankanlage östlich der Gronauer Straße in spätestens 5 Jahren auszubauen und die alte Anlage (westlich der Gronauer Straße) einschließlich aller Ein- .und Überfahrten zu beseitigen* Eine dahingehende Zusicherung hat die	AG	am	14*	11* 1951 gegenüber dem Bauauf-
sichtsamt und am 18* 12* 1952 gegenüber dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt	abgegeben*
Außerdem haben Sie selbst mit Schreiben vom 7*7*1951 zugesichert, die gesamte Tankanlage auf das ostwärts der Gronauer Straße gelegene Grundstück zu verlegen* Eine dahingehende Beseitigungsverfügung ist bereits am 30* 4* 1959 vom Bauaufsichtsamt der Stadt erlassen v/orden und an Sie ergangen* Die von Ihnen mit der Beschwerde vorgebrachten wirtschaftlichen Gesichtspunkte können in diesem Zusammenhang leider keine Berücksichtigung finden* Bei dieser Sachlage kann eine Genehmigung des Bauvorhabens in der beantragten Form nicht erteilt werden* Die Stadt KjflP stellt jedoch eine Bauerlaubnis in Aussicht, wenn die westlich der Gronauer Straße befindliche Tankstelle auf das östlich dieser Straße gelegene Grundstück verlegt wird und die geplanten Garagenboxen nebst der Tankanlage auf dem letzteren Grundstück eine verkehrstechnisch einwandfreie Anordnung erhalten* * * *”
Am 27* Mai I960 ließ der Kläger durch seinen Anwalt an das Bauaufsichtsamt schreiben, er wiederhole sein Baugesuch vom 14* August 1958 und überreiche Unterlagen* Daraufhin antwortete das Bauaufsichtsamt am 13* Juni I960, der Vorgang habe mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Regierungspräsidenten vom 29* Juli 1959 seinen Abschluß gefunden, der Antrag vom 27* Mai I960 sei daher gegenstandslos und werde zurückgereicht* Hiergegen beschwerte sich der Kläger unter dem 20* Juni I960 beim Regierungspräsidenten
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mit dem Antrag? seinem Gesuch vom 27« Mai I960 statt-zugeben. Der Regierungspräsident übersandte die Beschwerde gemäß § 70 VwGO (betreffend die Erhebung eines Widerspruchs) am 22. Juni I960 an den Oberstadtdirektor der Beklagten. Nunmehr lehnte das Bauaufsichtsamt am 7» September I960 das Baugesuch des Klägers vom 27o- Mai I960 mit der Begründung abs	*
’’Das Bauvorhaben verstößt gegen Vorschriften der Bauordnung der Stadt KBMfvom.26o 1. 1929/6. 1 . 1959? weil
a)	die Bebauung der Grenzen in der offenen Bauweise unzulässig ist ( 8 A I 1 ) ?
b)	der Mindestabstand von der Straßenfluchtlinie nicht eingehalten wird ( 8 A I 4 )« M
Dagegen rief der Kläger am 14» September I960 das Verwaltungsgericht an und beantragte? die Beklagte zur Genehmigun; seines Gesuches zu verurteilen. Danach erteilte das Bauaufsichtsamt am 3. Juli 1961 - vor dem auf den 18«, Juli 1961 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - die Bauerlaubnis? nachdem es in der Zwischenzeit vom Kläger die Einreichung seiner Bauunterlagen in dreifacher Fertigung erbeten und bei der Beklagten eine interm ’’Baubesprechung" stattgefunden hatte. In der am 3» Mai 1961 auszugsweise gefertigten Niederschrift über diese Besprechung heißt es u.a<> $
’’Die nicht ausgebaute Gronauer Straße hat durch die drei Hochhäuser der GAG an Bedeutung gewonnen. Um den Querverkehr zu unterbinden? wird angestrebt? die Straße auszubauen und eine der beiden Tankstellen mit allen Überfahrten zu beseitigen? wobei die andere Tankstelle entsprechend der Planung der	vergrößert	werden	soll. Der der	er-
teilte Bauschein enthält eine entsprechende Auflage • P . o ”
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Der Kläger vertritt im gegenwärtigen Rechtsstreit die Auffassung* die Beklagte* die unzulässigerweise ein Junktim zwischen der der IW erteilten Auflage* binnen 5 Jahren die alte Tankstelle zu beseitigen und zu verlegen* und seinem Garagenbau habe herstellen wollen, hätte sein Baugesuch vom 27» Mai I960 bis spätestens 1«, Juli I960 genehmigen müssen• Als Folge der erst am 3° Juli 1961 erteilten Bauerlaubnis seien um 2»094»— DM erhöhte Baukosten angefallen und ihm 8.160.— DM an Garagenmieten ( je Garage DM 40«,— im Monat ) entgangen«, Er hat aus dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der gesamten Summe von 10o254o— DM nebst Zinsen seit dem 1. Juli I960 begehrte
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision bittet die Beklagte, die die Klage weiterhin abgewiesen sehen'will* darum* die Berufung des Klägers zurückzuweisbn«, Der Kläger erbittet die Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgei'icht geht zutreffend davon aus, daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die zuständige Behörde eine Bauerlaubnis bei Fehlen eines gesetzlich anerkannten und gebotenen Versagungsgrundes erteilen muß» Es erachtet die ursprüngliche Versagung der vom Kläger erbetenen Erlaubnis zu dem Garagenbau für rechtswidrig und erwägt hierzu; Bereits die in ihrer Kürze unzureichenden Begründungen der Ablehnung der erbetenen
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Erlaubnis sowie der Inhalt der einschlägigen Akten der Beklagten und die spätere Erteilung der Bauerlaubnis ließen eindeutig darauf schließen, daß das Bauaufsichtsamt sich in Wahrheit gar nicht für diejenigen Tatsachen interessiert habe* auf die es seine Ablehnung gestützt habe;, sondern daß es, was die Beklagte eingeräumt habe,diese Tatsachen lediglich als Vorwand benutzt habe» Es habe die Tatsachen vorgeschoben, um auf der Grundlage der Versagung der Erlaubnis den Kläger dazu zu bringen, die der Behörde ’’unverständlich erscheinende” Tankanlage mit ihren gegebenenfalls für den Verkehr auf der Gronauer Straße schädlichen Folgeerscheinungen zu beseitigen» Nachdem die	trotz
 der Auflage nicht die alten Zapfsäulen auf die östliche Seite der Gronauer Straße verlegt habe, habe dies nunmehr der Kläger veranlassen sollen» Zwar dürfe eine Verwaltungsbehörde im allgemeinen ihre Verwaltungsakte auch auf Tatsachen stützen, die sie in Wahrheit gar nicht interessieren würden; dann sei jedoch zu fordern, daß die als Vorwand benutzten Umstände die Maßnahme rechtfertigen» Das sei hier aber nicht der Fall» Hierzu meint das Berufungsgericht, die vom Bauaufsichtsamt bis zu dem Bescheid vom 7» September I960 fallengelassenen ( § 7 B fallengelasson, § 8 A I nicht mehr ganz, sondern nur noch mit den Nr» 1 und 4 bezogen) Normen der Bauordnung könnten außer Acht bleiben, weil für den Klaganspruch nur mehr die in diesem Bescheid genannten Normen von Belang seien und die Beklagte offenbar schon im September i960 eingesehen habe, daß mit einigen der bisher genannten Vorschriften die Ablehnung nicht zu decken gewesen sei» Die Bestimmungen in § 8 A Abs» 1 Nr» 1 und 4 hätten die Versagung nicht gedeckt, bei der Nr» 1 handele es sich wegen Nr» 4 Abs» 3 in Verbindung mit § 5 der städtischen Bauordnung um keine zwingende Vorschrift»
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Die Absätze 1 und 2 von § 8 A I Kr. 4 beträfen den Bau von Garagen nicht? was sich aus der Gegenüberstellung dieser Normen mit Abs» 3 ergäbe? auch verkehrsrechtliche Gesichtspunkte hätten nicht zur Versagung der Erlaubnis führen dürfen« Hierzu besagt das angefochtene Urteil wörtlich?
"Es ist zwar dem Bauaufsichtsamt einzuräumen? daß es schlechthin Belange der Ordnungsverwaltung? und zwar gegebenenfalls auch die anderer Fach-Dienststellen* wahrzunehmen hat; jedoch hatte die Errichtung von Garagen mit der beanstandeten und zu verlegenden Tankanlage oder mit einem "Querfahren" auf der Gronauer Straße unmittelbar nichts zu tun» Bei den Garagen handelt es sich offenbar nur um überdachte Einstellplätze für Personenwagen und nicht für Lastwagen oder schwere Lastzüge« Die Fahrer von Personenwagen können mit ihren relativ kleinen Fahrzeugen? ganz gleichgültig? ob sie eine Garage auf dem westlichen oder östlichen Grundstück des Klägers benutzen? ohne besondere Gefährdung sov/ohl in die GflHHHV Straße als auch in die Gronauer Straße einfähren« Es wäre für sie - ihre Wagen haben einen relativ kleinen Wenderadius - wenig sinnvoll? wenn sie beim Einund Ausfahren beide Grundstücke benutzten und auf der Gronauer Straße "querführen"*
Daß die Garagenbenutzer des westlichen Grundstücks nach der Verlegung dieser Tanksäule mitunter auf der östlichen Seite der Gronauer Straße 3enzin tanken wollen? muß in Kauf genommen werden; denn keine Behörde wird nur deswegen Garagenbauten verbieten dürfen? weil eine Tankstelle auf der anderen Seite der Straße gelegen ist« Unmittelbaren Gefährdungen des Straßenverkehrs? die durch das Einfahren in eine Tankstelle
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oder das Ausfahren aus ihr entstehen? darf lediglich mit Ordnungsverfügungen oder mit dem Verlangen einer baulichen Regulierung der Tankstellen-Anlage entgegengetreten werdeno Die Versagung der Bauerlaubnis für Garagen., bauten ist dafür jedoch? ganz abgesehen von der fehlgehenden Motivation? entweder ein untaugliches oder ein über-mäßiges Mittel* Insoweit liegt? bezogen auf ordnungsbehördliche Ermächtigungsnormen (etwa § 14 OBG-NRW)? Ermessens-Überschreitung vor (vgl« § 1 Abs0 2 Satz 2 und § 15 OBG), Soweit die Versagung auf die fehlgehende Motivation zurückgeführt wird? ist dem Bauaufsichtsamt Ermessensmißbrauch vorzuwerfeno
 Hier zeigt es sich? daß das Bauaufsichtsamt ernsthaft gar nicht im Sinn gehabt haben kann (dafür enthalten seine Akten auch keinerlei Hinweis)? die Garagen zu dem Zwecke der Unterbindung von Belastungen und Gefährdungen des Verkehrs auf der Gronauer Straße zu verbieten<> Das verknüpfende? jedoch nicht zur Sache gehörende und daher unsachliche Element war vielmehr ausschließlich die Person des Klägers, eingestandenermaßen seine "Haltung" ? die auch durch die erste Ablehnung seines Baugesuchs nicht hatte gebeugt werden können* Man hoffte auch noch im Jahre I960? daß sich dies ändern würde. Diese Hoffnung mußte erst begraben werden? als der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben hatte,"
Zur Verschuldensfrage führt das angefochtene Urteil aus? die Bediensteten der Beklagten hätten nicht nur aus ihrer unsachlichen Motivation gehandelt? sondern sie müßten das auch erkannt haben; dennoch hätten sie erst von ihrem Vorhaben abgelassen? als der Termin vor dem Verwaltungsgericht angestanden habe und klar zu erkennen gewesen sei? daß der Kläger sich auf außergerichtliche VerPiandlungen
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nicht mehr einlassen würde«.
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden durch das Vorbringen der Revision nicht erschütterte
 Die Revision greift? weil es sich insoweit um die Anwendung irrevisiblen Rechts handele? die Ausführungen nicht an? die das Berufungsgericht hinsichtlich des § 8 A I Nr., 1 und 4 vorgenommen hate Was die vom Bauaufsichtsamt bis zu dem Bescheid vom 7 c September I960 fallengelassenen Normen anlangt? so sagt das angefochtene Urteil weiter? ohne daß hierin ein vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsverstoß ersichtlich ist? die Beamten hätten offenbar eingesehen gehabt? daß nach einigen der bisher genannten (jetzt fallengelassenen) Normen die Ablehnung des BaugesuchSrnicht zu decken gewesen sei. Soweit das angefochtene Urteil den § 8 A I Nr» 1 als eine nicht zwingende Vorschrift bezeichnet und insofern von einem dem Bauaufsichtsamt eingeräumten Ermessensspielraum spricht schlägt zu dem Nachteil der Beklagten aus? daß? wie der Gesamt inhalt der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt? eine solche Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Klägers von dem Bestreben? der Beklagten? den Kläger zur Verlegung aller Zapfsäulen zu veranlassen? und damit? v/ie noch darzulegen ist? von einem gänzlich sachfremden Motiv getragen war,
 Die Revision legt das Hauptgewicht ihrer Rüge auf die Überlegung? sowohl die	in	ihren Erklärungen vom
14o November 1951 und 18«, Dezember 1952 als auch der Kläger in seinem Schreiben vom 7« Juli 1951 hätten sich und zwar im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Vertrages gegenüber der Beklagten zur Verlegung der westwärts gelegenen Tankanlage auf das Östlich gelegene Grundstück des Klägers verpflichtet„ Der Kläger selbst habe in der Be-
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gründung zu seiner am 19° März 1958 erhobenen Beschwerde geschrieben9 wenn man ihn unter Hinweis auf die damals von ihm ”eingegangene Verpflichtung” an jeder Ausweitung seiner Existenz hindere^ so dürfe dies als Härte bezeichnet werden» Biese Vertragspflicht hätte die Beklagte bei der Entscheidung über das Baugesuch des Klägers nicht unbeachtet zu lassen brauchen» In diesem Zusammenhang führt die Revision ferner aus? durch den Einbau der Garagen und den inzwischen erfolgten Bau von drei Hochhäusern in der Gronauer Straße wäre die Verkehrssituation noch unübersichtlicher als durch das Bestehen von zwei gegenüberliegenden Tankstellen geworden» Unter Verletzung des § 286 ZPO habe das Berufungsgericht die mit Beweis (Augenschein und Sachverständigengutachten) vertretene Behauptung der Beklagten übcrgangen? daß der Verkehr auf der Gronauer Straße belastet und gefährdet werdej solange der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei* und habe zu dem anderen übersehen? daß die Gronauer Straße durch den Bau der drei Hochhäuser erheblich an Verkehrsbedeutung gewonnen habe und deswegen ein Querverkehr habe unterbunden v/erden müssen»
Demgegenüber ist indessen zu bedenken': Ein Querverkehr 9 der darauf beruhte9 daß Benutzer der insgesamt sechs Garagenboxen auf dem westlichen Grundstück von diesem nach der gerade von der Beklagten geforderten Verlegung der Zapfsäulen auf das östliche Grundstück zu diesem Grundstück fahren9 kann keine nennenswerte Gefährdung des Verkehrs darstellen und muß* wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in Kauf genommen werden» Eine solche Gefährdung hatte der Beweisantritt auch nicht im Auge, sondern - jedenfalls durfte der Tatrichter es so verstehen - eine Gefährdung des Verkehrs9 die durch ein Bestehenbleiben der Zapfsäulen’ auf beiden Grundstücken und einen darauf zurückzuführenden Querverkehr zwischen den beiden Grund-
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stücken hervorgerufen wurde, und damit einen anderen .Gefahrenkreis» Sine solche Gefährdung zu unterbinden-, durfte die Beklagte aber nicht dadurch zu erreichen versuchen? daß sie dem Kläger ein an sich unbedenkliches Bauvorhaben nicht genehmigtes nur um ihn zu einer Verlegung der westlichen Tankstelle zu zwingen0 Auch wenn der Kläger sich zu einer solchen Verlegung verpflichtet haben sollte
-	wobei ganz dahingestellt bleiben mag, ob seine von der Revision angezogenen Erklärungen vom 7» Juli 1951 und
9» April 1959 nicht lediglich Erklärungen zu einer gedachten und dann auch gemachten Auflage der Beklagten bilden so, war es zwar Sache der Beklagten, die Verpflichtung durchzusetzen« Sie durfte dies aber nicht, indem sie ein mit der Verlegung der Zapfsäulen in keinem sachlichen Zusammenhang stehendes, sondern von ihr getrennt zu sehendes, an sich erlaubtes Bauvorhaben unterbinden wollte.« Wenn sie es dennoch tat, so waren ihre Erwägungen bei der Versagung der -Bauerlaubnis — für den pflichtgetreuen, Burchschnittsbeamten ersichtlich - sachfremd und damit schon aus diesem Grunde/u^iriärt^^o^ Auch die unrichtige Anwendung von Bestimmungen der städtischen Bauordnung, die im übrigen die Beamten der Beklagten zu dem Teil selbst im September I960 eingesehen hatten, muß mangels dav/ider sprechender Umstände als schuldhaft angesprochen werden«
Das Verschulden kann nicht mit der Revision desv/egen verneint werden, weil das Erstgericht die Klage mangels Verschulden abgewiesen habe« Ein Verschulden eines Beamten kann, muß aber nicht in jedem Falle nur dann verneint werden
-	und anders hat der erkennende Senat diese Richtlinie auch nicht angewendet wenn ein Kollegialgericht nach Behandlung des Für und Wider die Maßnahmen des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat» Hinzu kommt, daß das Erstgericht in seinem Ausgangspunkt, die Genehmigung eines Garagenbaues, wie im vorliegenden Fall, liege grundsätzlich
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im Ermessen der Verwaltung geirrt und sich mit der Sach-fremdheit des Vorgehens der Beklagten nur am Rande befaßt hato Die Tatsache? daß der Regierungspräsident die Beschwerd des Klägers gegen die Versagung der Bauerlaubnis zurück-gewiesen hat? kann nicht zur Entschuldigung der städtischen Beamten führen? die ihre Maßnahmen nach selbständiger Prüfun( in eigener Verantwortung zu treffen hatten (vgl* Urt* v«
 20* Juni 1963 - III ZR 23/62 S* 23)*
Fehl "’geht auch die Rüge der Revision? das BerufungsgerL habe den Klaganspruch? soweit er auf Ersatz für erhöhte Baukosten ziele? nicht dem Grunde nach zusprechen dürfenj denn durch die verspätete Genehmigung des Garagenbaues erhöhte Kosten gingen ursächlich in erster Linie darauf zurück? daß der Kläger die von ihm vertraglich übernommene Pflicht zur Verlegung der Tankstelle nicht eingehalten habe«» Die Nichteinhaltung einer solchen Verpflichtung berechtigte aber? und dem wird die Revision nicht gerecht? die Beklagte wie dargetan nicht zur Versagung der Erlaubnis * Die sachfremde Versagung der Erlaubnis kann daher als die entscheidende Ursache für den behaupteten Schaden nicht hinweggedacht werden*
Zu Unrecht will schließlich die Revision der Beklagten zu Gute gehalten wissen? ihre Beamten hätten das am 27* Mai I960 gestellte? mit dem früheren Baugesuch übereinstimmende Baugesuch des Klägers unter dem Blickwinkel der sogenannten wiederholenden Verfügung zunächst nicht sachlich verbe-scheiden müssen? sondern wie geschehen? zurückgeben dürfen* Der gegenwärtige Pall wird dadurch gekennzeichnet? daß die Beamten der Beklagten bei Ablehnung des Gesuchs sich Vorwänden bedienten und das gesetzeswidrige Ziel verfolgten? durch die Versagung der Erlaubnis die Verlegung der Tankstelle herbeizuführen* Dabei waren sie sich der Unsachlichkeit ihres Vorgehens bev/ußt, wie die Feststellung des Be-
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rufungsurteils auf S. 26 ergibt, " die Beamten handelten nicht nur aus ihrer unsachlichen Motivation, sondern sie müssen das auch erkannt haben"» In einem solchen Egll durften die Beamten sich nicht auf ihr früheres ungesetzliches Vorgehen berufen, sondern mußten Veranlassung nehmen, den von ihnen zu Ungunsten des Klägers herbeige-führen Zustand durch Überprüfung des Gesuchs und dessen günstige Verbescheidung zu ändern» Biese Verpflichtung erkennen zu müssen, bedeutet keine Anforderung, die an einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten nicht gestellt werden dürfte•
Die Rügen der Revision dringen nach alledem nicht durch0 Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil, namentlich hinsichtlich der im wesentlichen nach tatsächlichen Erwägungen zu beurteilenden angemessenen Bearbeitungsdauer eines Baugesuchs, einen beachtlichen Rechtsfehler zu Ungunnten der Beklagten nicht ersehen»
Ein beachtliches Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 3GB scheidet aus» Selbst wenn er zu Unrecht und absprachewidrig die Verlegung der Tankstelle nicht betrieben haben sollte, hatte er ein Recht darauf, daß sein Baugesuch nach Maßgabe der Gesetze beschieden wurde und hierbei eine unzulässige Maßnahme unterblieb» Die dahingehende Pflicht der Beamten der Beklagten steht völlig im Vordergrund» Gegenüber dieser Pflicht und dem Umstand, daß die Beamten um die Unsachlichkeit wußten, mit der sie das Baugesuch des Klägers behandelten, kann ein bei der Schadensverteilung ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Klägers nicht in Betracht gezogen werden»
Die Entscheidung über den Zinsanspruch konnte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren Vorbehalten» Bei ihm
v/ird zu beachten sein? daß der Kläger nicht Zinsen seit dem Io Juli I960 hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Mietzinsverlustes fordern kann? da dieser Verlust erst nach und nach dem Kläger entstanden isto Die Revision der Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO*| zurückzuweisen 0
Dr0 Pagendarm	Dr«	Arndt	Dr*	Huß!
Gähtgens
 Keßler