sowjetzonale Reichsbahndirektion hatte der Errichtung offener Baustellen auf dem Bahngelände nicht zugestimmt, so daß das Rohr unter den Gleisen hindurchgepreßt werden mußte. Der Kläger hat vorgetragen: Infolge der Straßensperre und der Beschränkungen durch die Bauarbeiten, deren Umfang und Auswirkungen er nicht habe vorhersehen können, sei sein Umsatz so stark gesunken, daß er die Gaststätte habe schließen.' gangenen Gewinn für 6 Monate von Dezember 1961 bis- Mai 1962 hilfsweise einen Teil des Schadens infolge Verlust des Betriebeso Br hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte ihm auch für die weiteren Nachteile eine ange-messene Entschädigung zu zahlen habe. Sie ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten Die Arbeiten hätten nicht anders und nicht schneller ausgeführt werden können. Ansprüche könnten nur aus dem Gesichtspunkt der Enteignung bestehen» Die Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben» Gewerbetreibende, die aus dem Gemeingebrauch an einer Straße Vorteile ziehen, müßten alle diejenigen Eingriffe entschädigungslos hinnehmen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße in einem, ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen» Diese Grenzen seien hier nicht überschritten, so daß keine Enteignung vorliege. Der Bundesgerichtshof wertet dabei die Stellung eines Straßenanliegers nicht als besonderes "Anliegerecht”, sondern als Ausfluß des .Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache, Die Rechtsprechung gewährt deshalb bei Eingi’iffen der öffentlichen Hand eine Entschädigung für Straßenanlieger nur dann, wenn diese Eingriffe auf ein anderes vermögenswertes Rechtsgut des Anliegers^insbesondere auf einen Gewerbebetrieb enteignend einwirkeno Die Beschränkungen des Gemeingebrauchs durch Bauarbeite an der Straße und die dadurch eintretende Benachteiligung eines Gewerbebetriebes, der auf die werbende und anziehende Verbindung mit dem Straßenverkehr - dem Kontakt nach außen -angewiesen ist, können bereits Eingriffe in den Gewerbebetrieb selbst sein. Dabei ist die Grenze zwischen der entschädigungspflichtig Enteignung und der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentums auch in derartigen Pallen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ziehen; Eine Entschädigung, wird grundsätzlich nicht geschuldet, wenn die Veränderungen sich nur aus der Eigenart der öffentlichen Sache ergeben» Der Anlieger, der besondere Vorteile aus dem Gemeingebrauch an einer Straße zieht, kann diese nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs gerade dieser Sache erwarten, der ständigem Wechsel und 'Wandel unterworfen ist» Der Anlieger muß weiterhin gewisse den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen hinnehmen, insbesondere den Gemeingebrauch anderer oder die notwendigen und üblichen Verkehrsbeschrankungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs sowie die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße, die notwendig werden, um die Straße im ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den Bedürfnissen eines veränderten Verkehrs anzupassen. Die Verkehrsbeschränkungen und Behinderungen bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Mitteln sachlicher und pez’sön-lieher Art notwendig ist» Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenzen besteht ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriffo 'Weiter muß die Behörde dem Inhaber eines an der Straße gelegenen und auf ihre Benutzung angewiesenen Gewerbebetriebes die Benutzung der Straße unter gewissen eigenen Opfern jedenfalls dann ermöglichen, wenn die Verbindung zur Straße für diesen Betrieb lebenswichtig ist und sich mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen der öffentlichen Hand aufrechterhalten läßt» Die Beamten müssen dazu insbesondere prüfen, ob verschiedene Arbeitsweisen mit unterschiedlichen Verkehrsbeschränkungen technisch möglich sind und müssen sich dann für diejenige Ausführungsart entscheiden, die unter Berücksichtigung der gesamten Endlich bleibt es auch hier bei dem Grundsatz» daß eine entschädigungslos hinzunehmende Sozialbindung dann nicht mehr vorliegt, wenn die Maßnahme das Eigentumsrecht in seinem '-esensgehalt antastet (Art. 19 GG). Die völlige Vernichtung oder Entziehung des Eigentums oder eines sonstigen rechtlich geschützten Verraögensgutes und alles, was wirtschaftlich betrachtet einer solchen Vernich-v-tung oder Entziehung gleich steht, verpflichtet nach Enteignungsgrundsätzen regelmäßig zu einer Entschädigung, venn nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften ausnahmsweise diese Maßnahme entschädigungslos gestattet ist. a) Unrichtig ist insbesondere nach dieser Rechtsprechung die Bemerkung im angefochtenen Urteil auf Seite 12, auf den zeitlichen und räumlichen Umfang der Arbeiten komme es nicht an« las Berufungsgericht laßt dabei eine Erörterung darüber vermissen, ob die beteiligten Behörden sich mit zu demutbaren Kräften wirklich bemüht hatten, jede überflüssige Verzögerung zu verhindern, und ob sie verschiedene technische Möglichkeiten darauf geprüft hatten, welche Ausführungsart den Kläger am wenigsten belastete, und welche V.Unsche und Vorschläge der Kläger der Behörde gegenüber vorzubringen hatte« Datei kann auch in dieser Allgemeinheit der Auffassung des Kammergerichts nicht zugestimmt werden, daß der Kläger alle Einzelheiten vorzutragen und zu beweisen hätte, weil die Anwendung des § 287 ZPO möglich war, bei dessen Anwendung es auf eine Beweislast nicht nn-kommt. Unter Verwertung ,1 der vorgelegten Lichtbilder gab das Anlaß zu der Prüfung, warum der den Kläger besonders störende und auf dem-Bürgersteig errichtete Bauzaun nicht anders gesetzt war. -Zwar mußte die Preßgrube anscheinend unmittelbar vor dem Haus Nr. 118 ausgehoben werden, weil die Rohrleitung einen Knick machte und sie .von hier geradeaus unter das Bahngelände führte. Das Berufungsgericht wird zu entscheiden haben, ob nicht schon durch derartige oder ähnliche Maßnahmen die werbende Sicht auf die Wirtschaft dea Klägers erheblich besser erhalten worden wäre und ob sich das auf den Umsatz des Klägers wesentlich ausgewirkt hätte. Im vorliegenden falle konnte eine Ausnahme von dieser Regel aber nötig werden, wenn durch die Inanspruchnahme der Nebenstraßen keine besondere Belastung für die dort Anlieger eintrat und diese Nebenstraßen noch in einem verkehrswirtschaftlichen Zusammenhang mit der 'drücke standen. Denn wenn beispielsweise bei einem Gesamtaufwand von mehreren Killionen - das ist nur als Beispiel eine willkürliche Zahl - eine bestimmte Maßnahme etwa zusätzliche Kosten von einigen Tausend DM verursacht, aber von einem Anlieger schwerste Schäden abwendet, wird möglicherweise die Behörde diesen Weg wählen müssen, um nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen« c) Für alle diese Erwägungen und für die Entscheidung überhaupt mußte zunächst jedoch die Behauptung des Klägers geklärt werden, infolge der Absperrungen sei sein Betrieb zusammengebrochen und hätte er die Wirtschaft schließen müssen» Erst wenn diese Prüfung ergeben sollte, daß der öi'fent liehen Hand nicht zuzu demuten war, die Sauarbeiten in einer den Anliegerbetrieb weniger beschwerenden Art auszuführen, so bedarf es für die Entscheidung, ob ein zur Gewährung einer Enteignungsentoeh.ädigung verpflichtender e n t e i g n e n d e r, den 'Anliegerbetrieb zu dem Erliegen bringender Akt vorliegt, noch weiterer Prüfung in verschiedenen Richtungen: In diesem Zusammenhang ist allerdings weiter von Bedeutung, daß der Kläger die Gaststätte zu einer Zeit erworben und eingerichtet hat, als er sehen kennte, daß sein Betrieb unter den bereits eingeleiteten Straßenartei ten leiden mußte. Im förmlichen Enteignungs verfahren gelten ähnliche Grundsätze; denn der Betroffene erhält bei einem Enteignungsverfahren keine Entschädigung für Einrichtungen und Anlagen, die er erst nach Einleitung des Enteignungsverfahrens auf dem Enteignungsobjekt vorgenommen hat (vgl. ‘Wenn diese Behauptung zu-trifft und die Betriebskosten richtig angesetzt waren, läge ein Pall vor, der so zu behandeln wäre, als wenn die Existenz dieses Betriebes vernichtet war; es hätte sich dann um Maßnahmen gehandelt, die für den Betrieb des Klägers lebenswichtig waren, ln einer solchen Lage hat die Behörde bei der Durchführung von Straßenarbeiten weitergehende Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Straßen anlieger. Er muß Umsatzrückgänge auf einige ,,ochen oder Monate hinnehmen, die ihm keinen Gewinn mehr lassen, wenn diese folgen -wirklich vorübergehend sind; einem gesunden Betrieb kann zugerautet werden, derartige Einschränkungen durchzuhalten, weil er als Straßenanlieger betrieb solche Möglichkeiten in den Jahren vorher und nachher mit einkalkulieren muß. Bricht der Betrieb eines Anliegers schon nach kurzer Zeit zusammen, wenn der Ver-iehr auf der Straße sich stark verringert, so spricht nach dem ersten Anschein viel dafür, daß bei einem solchen Ablauf für den Zusammenbruch andere Umstände als die Behinderung des Straßenverkehrsjursächlich gewesen sind. Nach seinem Vortrag hatte der Kläger seine Wirtschaft Tag und Nacht geöffnet gehalten und hatte bei Errichtung des Betriebes mit Hilfe teuerer und hoher Kredite eine große Zahl von Spielgeräten und Automaten auf gestellt. Ter Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei einer dem Kläger zu demutbaren vorsichtigeren Betriebs-l'ührung die Unkosten vorübergehend so hätten herabgedrückt werden können, daß der Kläger jedenfalls keine Verluste erlitt. Weiter wird zu bedenken sein, daß der Kläger möglicherweise schon nach §§ 537, 581 BGB das an die Brauerei zu zahlende Entgelt erheblich hätte mindern können; damit hätte sich vielleicht für ihn die Schwere des Eingriffs deutlich verringert. Woglicher-v/eine hätte der Hauseigentümer dann seinerseits .Entschädigungsansprüche erheben können, doch zunächst wären damit die Lasten anders verteilt und vielleicht dem Kläger die Drohung einer Lxistenzvcrnichtung abgenommen worden, die für die Kntschädigungspflicht ihm gegenüber von besonderer Bedeutung ist0 Eines Eingehens auf den weiteren Vortrag der Revision bedarf es noch nicht, da der Kläger Gelegenheit hat, dieses Vorbringen vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Art. 14 GG Cf Bärenbaude Zur Frage, wann ein Straßenanlieger Anspruch auf Enteignungsectschädigung wegen Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes durch Straßenarbeiten haben kann. BGH,Urt.v. 30. April 1964 - III ZR 125/63 KG Berlin Ill ZR 125/65 r Verkündet am 30« April 1964 Fieser, Justizargesteliter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle I ;m Namen des Volkes In dem .Rechtsstreit des Kaufmanns Horst Lietzenseeufer 7, Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof»Dr» Möhring und Dr« Nirk - gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen■in Berlin, BeklagtenP Widerkläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Krille - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12'. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundeszüchter Dr. Arndt, Dr« Hußla, Gähtgens und Er. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das urteil des 9« Zivilsenats des Kammergenichts Berlin vom 16o April 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtssüges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Klager verlangt von der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Enteignung eine Entschädigung wegen der durch Straßenarbeiten für seine Gastwirtschaft entstandenen Nachteile. Der Kläger erwarb im Mars 1961 v,on einer Brauerei die in -D i, KurfUrs tendamm 118 belegene Gastwirt- schaft ". Er eroffnete den Betrieb am 24°März 1961, Das Haus Kurfürstendamm 118 liegt am nördlichen Gehweg der Straße neben dem in einem tiefen Einschnitt vorbeiführenden Seichsbahngelände. Die Straße wird auf der Halenseebrücke über das Bahngelände geleitet. Im Frühjahr I960 hatte hie Beklagte mit einer umfangreichen Erweiterung und Umgestaltung der Halenseebrücke begonnen, und zwar zunächst auf der südlichen Brückenseite. Im November 1961 begannen die Arbeiten an der Nordseite. Dazu wurden die nördliche Brückenfahrbahn und der nördliche Gehweg vor der Gastwirtschaft für den Durchgangsverkehr gesperrt. Unmittelbar vor der Brücke wurde auf der breiten lahrbahn eine Baustelle eingerichtet und durch einen Bauzaun abgeschlossen. Der Umfang der Baustelle wurde dadurch vergrößert, daß die Stadtentwässerung im Zusammenhang mit dem Brückenbau ein Entwässerungsrohr neu verlegen und in der Flucht des nördlichen Gehweges unter dem Bahngelände hindurchführen mußte. Die zuständig? sowjetzonale Reichsbahndirektion hatte der Errichtung offener Baustellen auf dem Bahngelände nicht zugestimmt, so daß das Rohr unter den Gleisen hindurchgepreßt werden mußte. Dazu wurde vor dem Haus Kurfürstendamm 118 eine etwa 14 m tiefe Grube ausgehoben; der ausgehobene Sand wurde daneben gelagert! Auf dem Bürgersteig blieb zwischen Yorgartenmauer und Bauzaun nur ein schlauchartiger, zu dem Bahngelände sich verjüngender Geg begehbar9 der vor der Gaststätte eine Breite von 1,50 m hatte. Auf der umzäunten Großbaustelle wurden Materialien, Werkzeuge und Sand gelagert sowie Baubuden der Behörden und Baufirmen errichtet. Die Arbeiten der Stadtentwässerung waren Mitte September 1962 beendet. Darauf wurde der Bauzaun bis zur Mitte der Fahrbahn zurückgesetzt, so daß wieder Kraftfahrzeuge bis vor das Haus Kurfürstendamm 118 fahren konnten, das vorher nur für Lieferwagen durch die Baustelle erreichbar gewesen war. Der Umsatz der Wirtschaft des Klägers ließ nach Beginn der Arbeiten stark nach. Der Kläger schloß sie am 15.Januar Im April 1963 wurde die Gastwirtschaft von einem anderen Inhaber wieder eröffnet. Der Kläger hat vorgetragen: Infolge der Straßensperre und der Beschränkungen durch die Bauarbeiten, deren Umfang und Auswirkungen er nicht habe vorhersehen können, sei sein Umsatz so stark gesunken, daß er die Gaststätte habe schließen.' müssen. Die Brauerei habe ihn aus dem Vertrag entlassen. Die Beklagte hätte die Baubuden oder die Lagerstellen in Nebenstraßen oder auf dem benachbarten Ruinengrundstück Kurfürstendamm 117 unterbringen können und die Arbeiten beschleunigen müssen. Das von der Stadtentwässerung angewandte Preßverfahren habe einen größeren Baustellenumfang und Zeitaufwand verursacht; das sei eine Auswirkung politischer Gegebenheiten, mit deren Folgen er keinesfalls belastet werden dürfe. Durch die Maßnahme der Beklagten habe er einen Gewinn-entgang von monatlich mindestens 2.000 DM sowie infolge der Aufgabe des Betriebes einen Verlust von 80.000 DM erlitten. Der Kläger macht davon zunächst einen Teilbetrag von 12.000 DM geltend, und zwar in erster Linie den ent- 4 gangenen Gewinn für 6 Monate von Dezember 1961 bis- Mai 1962 hilfsweise einen Teil des Schadens infolge Verlust des Betriebeso Br hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte ihm auch für die weiteren Nachteile eine ange-messene Entschädigung zu zahlen habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend festzustellen, daß dem Kläger keine Ansprüche zuständen. Sie ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten Die Arbeiten hätten nicht anders und nicht schneller ausgeführt werden können. Das N&ehbargrundstuck Br. ll? gehöre ihr nicht; es sei ein Ruinengrundstück, das ohne kostspielige Aufwendungen für die Einrichtung der Baustelle nicht verwertbar gewesen sei. Die Entscheidung der Reichsbahn beruhe nicht auf politischen Erwägungen, auch die Bundesbahn würde aus verkehrswirtschaftlichen Gründen nicht anders entschieden haben. Der Kläger hätte beim Erwerb der Wirtschaft die Auswirkungen der Bauvorhaben gekannt oder vorhersehen können; schon deshalb könne er keinen Ersatz verlangen^ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsanspruchs richtet. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er den Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet: Ansprüche könnten nur aus dem Gesichtspunkt der Enteignung bestehen» Die Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht gegeben» Gewerbetreibende, die aus dem Gemeingebrauch an einer Straße Vorteile ziehen, müßten alle diejenigen Eingriffe entschädigungslos hinnehmen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße in einem, ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen» Diese Grenzen seien hier nicht überschritten, so daß keine Enteignung vorliege. Die Verlegung der Entwässerungsleitungen gehöre in diesem Sinne zu den Straßenerhaltungsarbeiten» Der zeitliche oder räumliche Umfang der Arbeiten sei ohne Bedeutung, weil diese sich hier aus der ^rt der Straße ergeben hätten» Eine Verlegung der Baustelleneinrichtung in Nebenstraßen sei nicht zu demutbar und das benachbarte Ruinengrundstück dafür nicht geeignet gewesen» Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, daß bei anderer Durchführung die Arbeiten schneller hätten beendet werden können» Es könne nicht festgestellt werden, daß bei dem Verbot der Anlegung offener Baugruben auf dem Bahngelände durch die Reichsbahn politische Gründe mitgewirkt hätten» II» Die von der Revision vorgetragenen Bedenken sind begründet» Das Urteil wird der für diese Fälle entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gerecht» 1. Die Hechtslage ist insoweit folgende: Enteignende Eingriffe verpflichten zur angemessenen Entschädigung (Art, 14 GG). Enteignung ist der rechtmäßige hoheitliche Eingriff in Vermögenswerte Rechtsgüter, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihn zu einem besonderen, anderen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt« Keine Enteignung liegt vor, wenn ein Gesetz nur Inhalt und Schranken des Rechts bestimmt oder wenn eine hoheitliche .Maßnahme den Betroffenen nur in die Schranken eines Gesetzes verweist. Der Bundesgerichtshof wertet dabei die Stellung eines Straßenanliegers nicht als besonderes "Anliegerecht”, sondern als Ausfluß des .Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache, Die Rechtsprechung gewährt deshalb bei Eingi’iffen der öffentlichen Hand eine Entschädigung für Straßenanlieger nur dann, wenn diese Eingriffe auf ein anderes vermögenswertes Rechtsgut des Anliegers^insbesondere auf einen Gewerbebetrieb enteignend einwirkeno Die Beschränkungen des Gemeingebrauchs durch Bauarbeite an der Straße und die dadurch eintretende Benachteiligung eines Gewerbebetriebes, der auf die werbende und anziehende Verbindung mit dem Straßenverkehr - dem Kontakt nach außen -angewiesen ist, können bereits Eingriffe in den Gewerbebetrieb selbst sein. Denn das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb umfaßt nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes, sondern dessen gesamte Erscheinungsform, den Tätigkeitskreis sowie seinen Kundenstamm, kurz alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Betriebes ausmacht, Dabei ist die Grenze zwischen der entschädigungspflichtig Enteignung und der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Eigentums auch in derartigen Pallen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ziehen; Eine Entschädigung, wird grundsätzlich nicht geschuldet, wenn die Veränderungen sich nur aus der Eigenart der öffentlichen Sache ergeben» Der Anlieger, der besondere Vorteile aus dem Gemeingebrauch an einer Straße zieht, kann diese nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs gerade dieser Sache erwarten, der ständigem Wechsel und 'Wandel unterworfen ist» Der Anlieger muß weiterhin gewisse den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen hinnehmen, insbesondere den Gemeingebrauch anderer oder die notwendigen und üblichen Verkehrsbeschrankungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs sowie die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße, die notwendig werden, um die Straße im ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den Bedürfnissen eines veränderten Verkehrs anzupassen. Sr muß auch Veränderungen des Straßenkörpers nach Höhe und Richtung dulden, solange die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) erhalten bleibt. Denn ein Anlieger kann nicht beanspruchen, daß alle Vorteile unverändert fortbestehen, die sich für ihn aus einer bestimmten Verkehrslage zunächst ergeben. Alles das gilt auch für Arbeiten an Leitungen, Röhren und sonstigen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit im Straßenkörper liegen oder mit ihm verbunden sind. Allerdings ist die öffentliche Hand bei der Vornahme derartiger Straßenarbeiten nicht völlig frei, sondern muß bestimmte Grenzen zugunsten der Anlieger wahren» Sie muß auch hier - wie bei allen hoheitlichen Eingriffen - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Jede Behörde . 8 - hat die Pflicht, bei Eingriffen von hoher Hand sich in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten und die nachteiligen Folgen möglichst gering zu halten, also auf die Interessen der Betroffenen die gebotene Rücksicht zu nehmen» Daraus ergibt sich in Fällen dieser Art folgendes : In zeitlicher Hinsicht muß die Behörde unter sachgemäßer Koordinierung der verschiedenen Arbeitsvorgänge und unter zu demutbarem Kräfteeinsatz jede überflüssige Verzögerung zu vermeiden versuchen, allerdings auch darauf Rücksicht nehmen, daß die Kosten von der Allgemeinheit zu tragen und deshalb möglichst gering zu halten sind» Die Verkehrsbeschränkungen und Behinderungen bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Mitteln sachlicher und pez’sön-lieher Art notwendig ist» Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenzen besteht ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriffo 'Weiter muß die Behörde dem Inhaber eines an der Straße gelegenen und auf ihre Benutzung angewiesenen Gewerbebetriebes die Benutzung der Straße unter gewissen eigenen Opfern jedenfalls dann ermöglichen, wenn die Verbindung zur Straße für diesen Betrieb lebenswichtig ist und sich mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen der öffentlichen Hand aufrechterhalten läßt» Die Beamten müssen dazu insbesondere prüfen, ob verschiedene Arbeitsweisen mit unterschiedlichen Verkehrsbeschränkungen technisch möglich sind und müssen sich dann für diejenige Ausführungsart entscheiden, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände für die Behörde noch zu demutbar und für den Gewerbetreibenden die geringere Belastung enthält. Dabei: steht die Auswahl unter verschiedenen technischen Möglichkeiten grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen der Behörde, wenn auch die gebührende Rücksicht auf die Interessen der betroffenen - infolgedessen anzuhörenden - Anlieger dem Ermossen eine Grenze setzt. Endlich bleibt es auch hier bei dem Grundsatz» daß eine entschädigungslos hinzunehmende Sozialbindung dann nicht mehr vorliegt, wenn die Maßnahme das Eigentumsrecht in seinem '-esensgehalt antastet (Art. 19 GG). Die völlige Vernichtung oder Entziehung des Eigentums oder eines sonstigen rechtlich geschützten Verraögensgutes und alles, was wirtschaftlich betrachtet einer solchen Vernich-v-tung oder Entziehung gleich steht, verpflichtet nach Enteignungsgrundsätzen regelmäßig zu einer Entschädigung, venn nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften ausnahmsweise diese Maßnahme entschädigungslos gestattet ist. . Das alles entspricht einer gefestigten Rechtsprechung (BGHZ 8, 273; BGHZ 22, 395; BGHZ 23, 157; Urteil vom 4. Mai 1959 III ZR 215/57; BGHZ 30, 241; Urteil vom 7. Juli I960 III ZR 116/59 = RJW I960, 1995; Urteil vom 25. Juni 1962 113 ZR 62/61 = NJW 1962, 1816; Urteil vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = BGH Warn 1963 Nr. 28; Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 26/62= WM 1963, 1100; Urteil vom 10. Oktober 1963 III ZR 161/62 * NJW 1964, 198). 2«, Das Berufungsurteil muß aufgehoben werden, weil es diese Einschränkungen für die Verwaltung nicht genügend beachtet hat. 10 a) Unrichtig ist insbesondere nach dieser Rechtsprechung die Bemerkung im angefochtenen Urteil auf Seite 12, auf den zeitlichen und räumlichen Umfang der Arbeiten komme es nicht an« las Berufungsgericht laßt dabei eine Erörterung darüber vermissen, ob die beteiligten Behörden sich mit zu demutbaren Kräften wirklich bemüht hatten, jede überflüssige Verzögerung zu verhindern, und ob sie verschiedene technische Möglichkeiten darauf geprüft hatten, welche Ausführungsart den Kläger am wenigsten belastete, und welche V.Unsche und Vorschläge der Kläger der Behörde gegenüber vorzubringen hatte« Hach dem Vortrag des Klägers sollen seine Kunden besonders deshalb weggeblieben sein, weil mehrere Monate hindurch Zufahrt und Zugang zu seiner Airtschaft übermäßig behindert gewesen seien, wobei der für die Fußgänger übriggelassene echlauchartige enge «eg ständig verschmutzt, verunreinigt und nachts nicht beleuchtet gewesen sei. Es 1st nicht erörtert, ob gerade diese Art der Absperrung vermeidbar und von Bedeutung war. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob durch die Bauarbeiten günstige Parkmöglichkeiten für Kunden entzogen worden waren. Datei kann auch in dieser Allgemeinheit der Auffassung des Kammergerichts nicht zugestimmt werden, daß der Kläger alle Einzelheiten vorzutragen und zu beweisen hätte, weil die Anwendung des § 287 ZPO möglich war, bei dessen Anwendung es auf eine Beweislast nicht nn-kommt. Dem Vortrag des Klägers waren im übrigen ausreichende erhebliche Behauptungen zu entnehmen, nämlich dahin, die Bediensteten der Beklagten hätten keine ausreichenden Überlegungen und Ermittlungen über die Wahl verschiedener Möglichkeiten und ihre Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers angestellt. Diese Fragen mußten durch eine Beweisaufnahme und gegebenenfalls unter Heranziehung unabhängiger Sachverständiger näher geklärt werden«. Der Kläger, der auf den vorüberflutenden Verkehr an- . gewiesen war, hatte weiter vorgetragen, daß schon die = Sicht auf die Gastwirtschaft durch die Maßnahmen der Be- > klagten völlig entzogen gewesen sei. Unter Verwertung ,1 der vorgelegten Lichtbilder gab das Anlaß zu der Prüfung, warum der den Kläger besonders störende und auf dem-Bürgersteig errichtete Bauzaun nicht anders gesetzt war. -Zwar mußte die Preßgrube anscheinend unmittelbar vor dem Haus Nr. 118 ausgehoben werden, weil die Rohrleitung einen Knick machte und sie .von hier geradeaus unter das Bahngelände führte. Das nötigte anscheinend dazu,-den Bauzaun bereits auf den Gehweg zu setzen. Unmittelbar in Anschluß an die Freßgrube, also nach Osten hin, bestand aber vielleicht die Möglichkeit, den Bauzaun .sofort viel weiter nach Süden zu versetzen, insbesondere wenn man die Baubuden an anderer Stelle aufstellte. Möglicherweise bestand auch kein Anlaß, den ausgehobenen Sand ständig dicht beim Bürgersteig zu lagern. Das Berufungsgericht wird zu entscheiden haben, ob nicht schon durch derartige oder ähnliche Maßnahmen die werbende Sicht auf die Wirtschaft dea Klägers erheblich besser erhalten worden wäre und ob sich das auf den Umsatz des Klägers wesentlich ausgewirkt hätte. b) Ähnliches gilt für die Frage, ob die Baustelleneinrichtung teilweise in die Nebenstraßen oder auf Frivat-grundstücke hätte verlegt werden können. Gewiß ist es das gute Recht des Straßeneigentümers, im Rahmen des Gemeingebrauchs die Straße bei Straßenarbeiten für die Lagerung des Materials und die Hinrichtung der Baustelle zu benutzen, so daß er regelmäßig keine Frivat Grundstücke heranzusiehen braucht. Nach der oben darge- legten Rechtsprechung kann in Grenzfällen ater eine Ausnahme nötig werden, insbesondere wenn mit geringen zusät liehen öffentlichen Kitteln die Gefahr einer Exi stenzvei nichtung von einem Anlieger abgewendet werden kann. Zur Erreichung einer gleichmäßigen und gerechten lastung der Anlieger und zur Verbilligung empfiehlt es sich zwar, grundsätzlich die Straßenteile für die Bau- stelleneinrichtung zu wählen, die der Arbeitsstelle am nächsten liegen, zu demal ein Straßenanlieger nur Besehrä durch solche Arbeiten entschädigungslos hinzunehmen ha t die an der Straße nötig werden, deren Anlieger er ist. Im vorliegenden falle konnte eine Ausnahme von dieser Regel aber nötig werden, wenn durch die Inanspruchnahme der Nebenstraßen keine besondere Belastung für die dort Anlieger eintrat und diese Nebenstraßen noch in einem verkehrswirtschaftlichen Zusammenhang mit der 'drücke standen. Renn regelmäßig werden Brücken so errichtet, daß sie den Verkehr mehrerer Straßen für die über*incur. einer Vertiefung zusammenfassen. In solchen fällen muss unter Umständen auch Anlieger benachbarter Straßen Beschränkungen durch einen Brückenbau hinnehmen«. Zwar hat das Berufungsgericht bemerkt, eine solche Verteilung der Materialien und Baubuden auf eine größer Entfernung hätte den Baubetrieb in unzu demutbarer *’cise erschwert, eine ordnungsmäßige Bauaufsicht unmöglich gemacht und die Bauarbeiten verteuert. Bas Erteil läßt jedoch für diese Bewertungen nähere Einzelheiten vermis auch ‘sind alle diese Erwägungen bedenklich: Denn eine B aufsicht int auch bei räumlich weiter verteilten Baustellen durchaus möglich. Die Lagerung von Materialien, die nicht sofort benötigt werden, braucht nicht an der -13- Baustelle zu erfolgen, und neue sperrige.Brüekenteile "brauchen erst im letzten Augenblick herangeschafft zu werden. Eine gewisse Verteuerung der Bauarbeiten wäre dann hinzunehmen gewesen, wenn dadurch besonders schwere Nachteile von einem Anlieger abgewendet werden konnten» Die durch den Tatrichter vorgenommenen Bewertungen hätten an Überzeugungskraft gewonnen, wenn sie mindestens, durch konkrete Zahlenangaben unterstützt wären. Denn wenn beispielsweise bei einem Gesamtaufwand von mehreren Killionen - das ist nur als Beispiel eine willkürliche Zahl - eine bestimmte Maßnahme etwa zusätzliche Kosten von einigen Tausend DM verursacht, aber von einem Anlieger schwerste Schäden abwendet, wird möglicherweise die Behörde diesen Weg wählen müssen, um nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen« c) Für alle diese Erwägungen und für die Entscheidung überhaupt mußte zunächst jedoch die Behauptung des Klägers geklärt werden, infolge der Absperrungen sei sein Betrieb zusammengebrochen und hätte er die Wirtschaft schließen müssen» Der Tatri'chter mußte nach der erwähnten Rechtsprechung in erster Linie prüfen, ob durch verhältnismäßig geringfügige weitere Aufv/endungen der öffentlichen Hand die drohende völlige Vernichtung eines Betriebes abgewandt 'werden konnte» Diese Abwägung ist unter der im Enteignungsrecht stets notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vorzunehmen. Wenn die Behörde es schon an der danach gebotenen und ihr zu demutbaren Rücksicht auf den Anliegerbetrieb hätte fehlen lassen, so müßte sie schon aus enteignu n g s g 1 e i c h e n Eingriff für die folgen ihres Verhaltens haften» 14 Erst wenn diese Prüfung ergeben sollte, daß der öi'fent liehen Hand nicht zuzu demuten war, die Sauarbeiten in einer den Anliegerbetrieb weniger beschwerenden Art auszuführen, so bedarf es für die Entscheidung, ob ein zur Gewährung einer Enteignungsentoeh.ädigung verpflichtender e n t e i g n e n d e r, den 'Anliegerbetrieb zu dem Erliegen bringender Akt vorliegt, noch weiterer Prüfung in verschiedenen Richtungen: In diesem Zusammenhang ist allerdings weiter von Bedeutung, daß der Kläger die Gaststätte zu einer Zeit erworben und eingerichtet hat, als er sehen kennte, daß sein Betrieb unter den bereits eingeleiteten Straßenartei ten leiden mußte. Er mußte sich rechtzeitig erkundigen, -welche weiteren Bauarbeiten zu erwarten waren. Der Straßenanlieger hat jedenfalls bei Errichtung eines neuen Betriebes die Pflicht, auf die in Gang befindlichen Straßenarbeiten-eine gewisse Rücksicht zu nehmen. Im förmlichen Enteignungs verfahren gelten ähnliche Grundsätze; denn der Betroffene erhält bei einem Enteignungsverfahren keine Entschädigung für Einrichtungen und Anlagen, die er erst nach Einleitung des Enteignungsverfahrens auf dem Enteignungsobjekt vorgenommen hat (vgl. jetzt zusamrnenfassend § 95 des Bundes-baugesetzec). Dasselbe folgt aus dem Grundsatz, daß bei der Enteignung nur Schäden an solchen konkreten V. er ten berücksichtigt 'werden, die bei dem Eingriff bereits vorhanden sind. Bei diesen Erwägungen mußte außer Betracht bleiben, daß der Kläger nicht völlig zusammengebrochen war, weil er noch andere ähnliche Betriebe in Berlin unterhält. Denn für die Präge der wirtschaftlichen.Auswirkung der Straßen-arbeiten auf einen Anlicgerbetrieb ist jeder einzelne Betri CT - 15 » für sich allein zu bewerten. Dazu hatte der Kläger behauptet, durch die Arbeiten sei sein anfänglicher hoher Umsatz' so stark gesunken, daß die Betriebskosten seine Einnahmen überstiegen hätten. ‘Wenn diese Behauptung zu-trifft und die Betriebskosten richtig angesetzt waren, läge ein Pall vor, der so zu behandeln wäre, als wenn die Existenz dieses Betriebes vernichtet war; es hätte sich dann um Maßnahmen gehandelt, die für den Betrieb des Klägers lebenswichtig waren, ln einer solchen Lage hat die Behörde bei der Durchführung von Straßenarbeiten weitergehende Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Straßen anlieger. Grundsätzlich muß ein Anliegerbetrieb, der auf den vorüberflutenden Verkehr einer Straße angewiesen ist, allerdings gelegentliche stärkere Einschränkungen hinnehmen und ertragen. Er muß Umsatzrückgänge auf einige ,,ochen oder Monate hinnehmen, die ihm keinen Gewinn mehr lassen, wenn diese folgen -wirklich vorübergehend sind; einem gesunden Betrieb kann zugerautet werden, derartige Einschränkungen durchzuhalten, weil er als Straßenanlieger betrieb solche Möglichkeiten in den Jahren vorher und nachher mit einkalkulieren muß. Bricht der Betrieb eines Anliegers schon nach kurzer Zeit zusammen, wenn der Ver-iehr auf der Straße sich stark verringert, so spricht nach dem ersten Anschein viel dafür, daß bei einem solchen Ablauf für den Zusammenbruch andere Umstände als die Behinderung des Straßenverkehrsjursächlich gewesen sind. Der Tatrichter mußte deshalb weiter klären, ob der Kläger bei Eröffnung seines Betriebes die genügende Rücksicht auf die bevorstehenden Bauarbeiten genommen hatte. Der Kläger mußte sich vielleicht bei Ausstattung, Be-riebsart und Investitionen darauf einstellen, daß einige IG Zeit der Straßenverkehr stark behindert war und damit die werbende Kraft der Straße fast ausfiel. Nach seinem Vortrag hatte der Kläger seine Wirtschaft Tag und Nacht geöffnet gehalten und hatte bei Errichtung des Betriebes mit Hilfe teuerer und hoher Kredite eine große Zahl von Spielgeräten und Automaten auf gestellt. l'ögli eherweise hatte er dabei nicht genügend Rücksicht auf die bevorstehende vorübergehende Beschränkung des Straßenverkehrs genommen. Ter Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei einer dem Kläger zu demutbaren vorsichtigeren Betriebs-l'ührung die Unkosten vorübergehend so hätten herabgedrückt werden können, daß der Kläger jedenfalls keine Verluste erlitt. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Kostenberechnung des Klägers ordnungsmäßiger kaufmännischer Übung entspricht. Weiter wird zu bedenken sein, daß der Kläger möglicherweise schon nach §§ 537, 581 BGB das an die Brauerei zu zahlende Entgelt erheblich hätte mindern können; damit hätte sich vielleicht für ihn die Schwere des Eingriffs deutlich verringert. Woglicher-v/eine hätte der Hauseigentümer dann seinerseits .Entschädigungsansprüche erheben können, doch zunächst wären damit die Lasten anders verteilt und vielleicht dem Kläger die Drohung einer Lxistenzvcrnichtung abgenommen worden, die für die Kntschädigungspflicht ihm gegenüber von besonderer Bedeutung ist0 d) Alle diese Gesichtspunkte müssen in tatsächlicher Hinsicht weiter geklärt werden, so daß das angegriffene Urteil aufgehoben werden muß. Eines Eingehens auf den weiteren Vortrag der Revision bedarf es noch nicht, da der Kläger Gelegenheit hat, dieses Vorbringen vor dem Berufungsgericht zu wiederholen. Br. 1 agendartn Br. Arndt Dr. Hußla Gähtgens Brv Reinhardt