* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 125/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 125/62

24« Januar 195C, GVB1 25, § 17 Die Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzungszwang ist grundsätzlich kein enteignender Eingriff, auch nicht gegenüber einem Gewerbebetrieb, der sich bisher mit der Müllabfuhr befaßte; es sei denn, daß der private Unternehmer auf Grund von Zusicherungen oder eines Auftrages der Gemeinde auf eine unbeschränkte Fortdauer oder jedenfalls lang andauernde Ausübung seines Gewerbebetriebes vertrauen konnte und durfte. Eer Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung, weil sein privater Mllabfuhrfcetrieb infolge der übernähme der Müllabfuhr durch die Beklagte und der Einführung des Anschluß- und Benut.zungszvvanges. Als die Müllabfuhr vom Kläger noch nicht eingerichtet gewesen sei, hätten sich die Hausbesitzer wiederholt bei der Beklagten und dem damaligen Beschwert, daß für die Müll- Der Beklagten werde es höchstens gelingen, ihrer eigenen Müllabfuhr 800 Haushaltungen anzuschließen, weil die übrigen Haushaltungen ihre Abfälle für gärtnerische oder landwirtschaftliche Zwecke verwenden und sich deshalb auf Grund des Crts-statut3 von dem Anschluß- und Benutzungszwang befreien könnten. Vorher habe ein beträchtlicher Teil der Haushaltungen den Müll entweder vergraben oder an Straßenund Wegerändern ausgeschüttet, und damit die öffentliche Gesundheitspflege gefährdet« Während der Kläger mit ungefähr 400 Haushaltungen Verträge abgeschlossen habe, seien durch die gemeindliche Müllabfuhr 1433 Haushaltungen und 45 gewerbliche Betriebe erfaßt worden. Dem Kläger sei die weitere Ausübung seines Gewerbe-betriebes genommen worden, und zwar durch den Anschluß- und Benutzungszwang für die von der Beklagten eittgeführte gemeindliche Müllabfuhr. Denn im Gegensatz zu der alle Grundstückseigentümer im Bereich der Beklagten gleichmäßig treffenden Belastung, sich der gemeindlichen Müllabfuhr anzuschließen und diese (ausschließlich) zu benutzen, sei infolge des durch das Ortsstotut eingeführten Benutzungszwanges allein dem Kläger infolge der damit verbundenen Enteignung seines Kunden Stammes die Fortführung seines Gewerbebetriebes unmöglich gemacht worden, während alle anderen Gewerbetreibenden der G^B|^ ihren Betrieb fortsetzen könnten. Der Kundenstamm gehöre aber zu dem Gewerbebetrieb, und dieser sei dem Kläger nicht - wie das Landgericht angenommen habe - nur mittelbar, sondern unmittelbar durch die Satzung entzogen worden. In die zwischen dem Kläger und den Grundstückseigentümern bestehende Müllabfuhrverträge habe die Beklagte allerdings nicht enteignend einbegriffen, weil diese Verträge unstreitig zu dem 1, Januar 1961 "ausgelaufen" seien, Bas Berufungsgericht hält demgemäß den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, jedoch nur in dem Sinne, daß der Kläger eine angemessene Entschädigung für den ihm entzogenen Kundenstaam verlangen könne, die das Oberlandes-gericht in Y/ürdigung einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auf 1.000 BM bemißt. Da die beklagte Gemeinde - wie von ihr vorgetragen, vom Berufungsgericht aber unter Verstoß gegen § 286 ZPO bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen worden sei - in einem sehr raschen Aufbau begriffen und es somit nur eine Präge der Zeit gewesen sei, wie lange der Kläger die Müllabfuhr in der noch als Privater ohne gemeindlichen Auftrag oder Konzession habe auofUhren können, hätte das Cberlandesgericht eine schutz-würdige Position des Klägers nicht annehmen dürfen. Die Revision der Beklagten vertritt schließlich noch die Auffassungen: Der Kläger sei lediglich durch eine Fern-wirkung und nur mittelbar wirtschaftlich betroffen worden, so daß ein unmittelbarer Eingriff gegen ihn nicht angenommen werden könne. Denn die Beklagte habe allein aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Regelung getroffen, die rechtlich nur gegen die Grundstückseigentümer ihres Gebietes als Benutzer der Müllabfuhr gerichtet sei. Daß die aus der Sozialbindung des Eigentums sich ergebenden Pflichten zu ungleichen Belastungen für die betroffenen Eigentümer, insbesondere also hier für den Kläger auf Grund seiner tatsächlichen Monopolstellung, fuhren könnten, sei unerheblich. In der Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Eenutzungszwang für alle Grundstücke des Gemeindegebietes durch die Beklagte liegt kein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Kläger. Bei dieser Rechtslage geht das Berufungsgericht nach dem unstreitigen Sachverhalt mit Recht davon aus, daß die Gesetzes gehalten hat und die sonstigen formellen Erfordernisse für den Erlaß einer solchen Ortssatzung ebenfalls gewahrt worden sind, so daß jedenfalls im Erlaß dieser Satzung selbst ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln der Beklagten als Ausfluß ihres Selbstverwaltungsrechts liegt. 2.) Die Einrichtung von gemeindlichen Betrieben der angeführten Art mit Anschlußzwang wirkt sich nicht nur auf die Unternehmungen aus, die solche in gemeindliche Regie übernommene Tätigkeit bisher zur Grundlage ihres Gewerbebetriebes gemacht haben, sondern zunächst und unmittelbar auf die vom Anschlußzwang betroffenen Grundeigentümer. a) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der jetzigen Verwaltungsgerichte einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Rinführung einer kommunalen Wasserleitung, Kanalisation und Müllabfuhr mit Abschluß-und Benutzungszwang eine Enteignung grundsätzlich nicht dar, soweit die Grundstückseigentümer selbst davon betroffen werden. Das Reichsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil hierzu in EGZ 153, 124 für den Fall der Einführung einer kommunalen Müllabfuhr ausgeführt, eine solche allgemeine ortsgesetzliche Norm enthalte lediglich eine Inhaltsbestimmung und -beschränkung des davon betroffenen Grundstückseigentums. 14 S.170 ff) hat ebenfalls die Ansicht vertreten, daß die Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwanges für eine kommunale Wasserleitung einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht darstelle. Das Gberverwaltungsgericht Münster hat jedoch in einen weiteren Urteil in OVGE 14, 81 in dem Verlust eines Rechts, das dem von der ortsstatuarischen Rinführung einer kommunalen Wasserleitung betroffenen Grundstückseigentümer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der G^HHHP zustand, und das durch den Anschluß- und Benutzungszwang gegenstandslos geworden ist, eine Enteignung gesehen. 69 und teilweise auch von Uelmreich und Widtmann aaO in der Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwanges für kommunale Einrichtungen eine Enteignung des betroffenen Grundstückseigentümers jedenfalls dann gesehen, wenn damit die Stilllegung dessen eigener Wasserleitung oder dessen Einrichtung zur Abwässer- und Abfallverwertung notwendigerweise verbunden ist; es sei denn, daß gesundheitspolizeiliche Beanstandungen dazu nötigen. b) Soweit durch den Benutzungszwang für eine gemeindliche Müllabfuhr die Grundstückseigentümer im Bereich der betroffen werden, ist eine Enteignung grundsätzlich zu verneinen, abgesehen von den Bällen, in denen besondere Rechtsbeziehungen - sei es privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - zwischen ihnen und der G4m^ bestehen, wie sie z.B. im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster in OVGE 14, 81 behandelt worden sind. Denn ebenso wie schon § 18 DGO bestimmt auch < 17 SchlH.GO, daß die "für die Grundstücke ihres Gebietes" den Anschluß- und Benutzungszwang für eine gemeindliche Müllabfuhr vorsehreiben kann. anderen möglichen öffentlichen "Versorgungsbetrieben" schon seit langem allgemein als eine öffentliche Aufgabe oder sogar als "polizeiliche Anstalt" angesehen worden, die vor allem im Interesse der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung die Statuierung eines Anschluß- und Benutzungszwanges - sei es durch Polizeiverordnungen, sei es durch Ortssatzungen -zuließ, weil die aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit notwendigen Anstalten zur Entfaltung ihrer vollen Wirksamkeit oder zur Erreichung ihres Zweckes mit Zwangsrechten oder -pflichten ausgestattet werden müssen, und deshalb schon stets damit ausgestattet wurden (vgl. Zu dieser Sozialbindung des Eigentums gehört deshalb grundsätzlich auch die Pflicht, das Eigentum nicht "polizeiwidrig” zu benutzen, aloo nur so zu nutzen wie es mit dem Interesse der Volksgesundheit zur Abwendung sonst drohender polizeilicher Gefahr vereinbar ist. Vvenn deshalb durch eine Ortssatzung der Anschluß- und Benutzungszwang für eine im öffentlichen Interesse erforderlich gewordene gemeindliche Müllabfuhr angeordnet wird, so wird damit dem davon betroffenen Eigentümer grundsätzlich nichts "genommen”, sondern lediglich klargestellt, wieweit im konkreten Pall die Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 5 Satz 1 GG reicht (so schon OVG Münster in OVGE 14, 170, 178/179)* In einem solchen Pall wird von dem Grundstückseigentümer weiter deshalb kein Sonderopfer verlangt, weil dieses Opfer alle Grundstückseigentümer der betreffenden also eine mit anderen Grundeigentümern nicht gleichzusetzende besondere Eigentümergruppe, gleichmäßig trifft oder belastet, selbst wenn im Ein2elfall ein Grundstückseigentümer wegen des damit verbundenen Abschneidens der bisher gegebenen tatsächlichen Möglichkeit, private eigene Anlagen oder eine getroffene besondere Ausgestaltung der eigenen Lage auf diesem Gebiet (z.B. Abfuhr von Müll zu preisgünstigeren Bedingungen auf Grund eines Vertrages mit einem privaten Müllabfuhr-Unternehmer) zu nutzen, tatsächlich nachteiliger als andere Grundstückseigentümer betroffen wird. Die Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr mit Be-nutzungszwang stellt also für die davon betroffenen Grundstückseigentümer im Gebiet der eine Enteignung grundsätzlich nicht dar; der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und der jetzigen Vervvaltungsgerichte ist daher im Ergebnis zuzustimmen. 3.) Es stellt sich nun die Frage, ob diese für die von der Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges entwickelten Grundsätze auch dann zur Anwendung kommen können, wenn durch den Anschluß- und Benutzungszwang an die von der eingeführte kommunale Müllabfuhr nicht ein Grundstückseigentümer ihres Bereiches, sondern ein Dritter betroffen worden ist, der - wie hier der Kläger - einen rechtmäßig eingerich-tenen und ausgeübten privaten Müllabfuhr-Gewerbebetrieb unterhielt, und dessen Existenzgrundlage durch Wegfall seines Kundenstarames als Folge des Benutzungszwanges für die gemeindliche Müllabfuhr tatsächlich verloren gegangen ist. a) Darüber, ob ganz allgemein durch die gesetzlich für zulässig erklärte Einführung des Anschluß- und Benutsungs-zwanges für eine gemeindliche Einrichtung zugleich eine entsehädigunrspflichtige Enteignung des Gewerbebetriebes vorliegt, der sich bisher mit der Befriedigung dieser der gemeindlichen Einrichtung als Aufgabe zugewiesenen Bedürfnisse befaßte, weil ihm dadurch die Existenzgrundlage entzogen worden ist, gehen die Meinungen auseinander. Die Begründungen gehen im wesentlichen dahin, daß ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung nicht vorliege, insbesondere weil die damit nicht ein ausschließliches Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreibe, sondern lediglich im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine Gemeindeanstalt auf Grund ortspolizeilicher Regelung eingerichtet habe, und vor allem, weil die Ausübung des privaten Gewerbes, die allein durch den Benutzungszwang berührt oder beschränkt werde, den aus dem Öffentlichen Recht herrührenden befugten Beschränkungen unterliege. 51-54 unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitliche Wandlung der Rechtsprechung zur Frage des Kriteriums einer Enteignung die Ansicht vertreten, daß ein infolge des Benutzungszwanges für eine gemeindliche öffentliche Einrichtung zur Schließung seines Gewerbebetriebes genötigter Unternehmer ein Sonderopfer im Sinne des heutigen l'nteignungsrechts erbringe und somit eihen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen habe. Weiterhin RGS 129» 146: Kein Entschädigungsanspruch nach Enteignungs-ooer Aufopferungsgrundsätzen für einen Heilpraktiker, dem durch das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten der -.Veitercetrieb einer bisher im wesentlichen der Heilung dieser Leiden dienenden Krankenanstalt unterbunden worden ist, weil das auf gewerbeoder gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten beruhende Gesetz ganz allgemein den Inhalt und Umfang von Rechten und Kechtsbefugnissen auf einem bestimmten Gebiet festlege. Kein Entschädigungsanspruch eines KÜhlfleischimporteurs für Schäden, die ihm durch die gesetzliche Einschränkung oder Erschwerung der Einfuhr von Gefrierfleisch entstanden sind, weil insoweit zulässig allgemeine gesetzliche Regelungen für den Handel und das Gewerbe getroffen seien, die eine Inhaltsbestimmung und -besehränkung des Eigentums darstellten. b) Bei der Entscheidung der Präge, ob die rechtmäßig erfolgte Einführung einer kommunalen Müllabfuhr mit Anschlußzwang die Enteignung eines in dieser G^mp bisher tätig gewesenen Müllabfuhr-Unternehmers darstellt, ist zunächst davon aussugehen, daß der rechtmäßig eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, zu dem auch der Kundenstamm gehört (vgl. Durch die rechtmäßig erfolgte Einführung einer kommunalen Müllabfuhr mit Benutzungszwang wird der Gev/erbebetriefc des Müllabfuhr-Unternehmers zwar nicht verboten; der Betrieb des Müllabfuhrgewerbes steht vielmehr nach wie vor jedem Unternehmer frei (RG in GewArch Bd.8 S. Von entscheidender Bedeutung ist bei dieser Betrachtung, daß durch die Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr weder die Beseitigung oder Auflösung des Unternehmens angeordnet noch die Ausübung des Gewerbes der Müllabfuhr allgemein verboten wird. Entsprechend der historischen Entv/icklung haftet dem gesamten Gebiet der Müllabfuhr von der Sache her ganz allgemein eine "Pflichtigkeit" dahin an, daß das Eigentum im Interesse der Volksgesundheit nur so lange unbeschrankt genutzt werden darf, bis die dieses Sachgebiet als Öffentliche Aufgabe durch Einführung gemeindlicher Müllabfuhr mit Anschluß2wang in eigene Verantv/ortüng übernimmt. Dieser oben bereits bei der Frage, ob durch die Einführung derartiger gemeindlicher Einrichtungen mit Anschlußzwang in das Grundeigentum und die damit verbundenen ent- • sprechenden privaten Einrichtungen enteignend eingegriffen wird, erörterte Gedanke der "Pflichtigkeit" des Grundeigentümers, die sich bei Einführung der gemeindlichen Einrichtungen mit Anschlußzwang zur "Pflicht" des Grundeigentümers verdichtet, muß sinngemäß übertragen werden auch auf die Unmöglichkeit der weiteren Ausübung der Müllabfuhr, die für das private Müllafcfuhrunternehmen durch Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Anschlußzwang hervorgerufen wird. Ein privater MUllabfuhrunternehmer nimmt also grundsätzlich nur eine Unternehmerchance wahr, die in bezug auf den Kundenstamm lediglich so lange Bestand hat und von der Natur der Sache her auch nur haben kann, bis die Gemeinde befugter- und vielleicht sogar notwendigerweise im öffentlichen Interesse eine eigene Müllabfuhr mit Benutzungszwang einführt. Durch das Flihlbarwerden dieser Beschränkung bei Fortfall des Kundenstammes infolge Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Anschlußzwang wird dem Unternehmer also nur das genommen, mit dessen späterer Aufgabe oder dessen späterem Fortfall er bei Einrichtung seines Gewerbes bereits rechnen mußte. Damit kann der Kläger allein aus dem Umstande der Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzungszwang durch die Beklagte gegen diese Ansprüche auf eine Enteignungs-entschädigung nicht herleiten. a) Dem Kläger ist nach dem festgestellten Sachverhalt von der Beklagten eine ihr obliegende öffentliche Aufgabe oder jedenfalls eine Aufgabe, die nach der Gerne!ndeordmmg unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit von <der GtfHHfc als öffentliche Aufgabe in eigener Verantwortung übernommen werden kann, nicht übertragen worden, und zwar weder in öffentlich-rechtlicher Form (Fall des Technischen (iber-waohungovereins in BGIiZ 25, 266) noch durch privatrechtlichen Vertrag oder Auftrag (vgl, den vom Reichsgericht in Pr.VeryvBl 21, 433 entschiedenen Fall). Insoweit besteht ein auf einer Öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarung beruhendes besonderes Recht des Klägers gegenüber der Beklagten auf eine weitere oder wenigstens bestimmte Zeit andauernde Ausübung seines I&illabfuhrfcetriebes, in das durch die Ortssatzung enteignend hätte eingegriffen werden können, nicht. fc) Nach dem festgestellten Sachverhalt, hinsichtlich dessen von seiten des Klägers auch Verl'ahrensriigen nicht erhoben worden sind,und dem Vortrag der Farteien fehlt es ferner an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß aus dem Gedanken der Pflicht der Verwaltung zu konsequentem Verhalten die Einführung des Benutzungszwanges für die gemeindliche Müllabfuhr als ein rechtswidriges hoheitliches Handeln, das dann zugleich enteignenden Charakter haben könnte, gewertet werden kann. Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte den Kläger weder veranlaßt, sein Müllabfuhrunternehmen einzurichten, noch sind ihm von der Beklagten Zusagen oder Zusicherungen gegeben oder auch nur Hoffnungen auf eine lang dauernde oder wenigstens lang befristete Gewährung seines Betriebes der Müllabfuhr gemacht worden. Ein solcher Sachverhalt reicht nicht aus, um eine Pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger anzunehmen, die gemeindliche Müllabfuhr mit Benutzungszwang in ihrem Gebiet nicht einzuführen. Sov/eit der Kläger behauptet, er habe seinen Gewerbebetrieb "auf Veranlassung" der Beklagten auf einen bestimmten Ortsteil der beklagten ausgedehnt - Feststellungen hierüber sind vom Tatrichter nicht getroffen worden -, ist dieser Sachverhalt ebenfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine Enteignung bejahen zu können. Denn damit ist lediglich dargetan, daß der auf eigene Veranlassung des Klägers bereits errichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb nur hinsichtlich seines Kundenstammes weiter ausgedehnt worden ist, was sich zu dem Nutzen des schon bestehenden Betriebes des Klägern ausv/irken konnte, da eine Vergrößerung den Kündenstammes regelmäßig auch höhere Einnahmen des Klägers zur Folge hatte. Daher kann auch au3 Umständen, die zu der Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Anschlußzwang noch hinzu-gekommen wären, ein Anspruch auf Enteignu'ngsentSchädigung zugunsten des Klägers nicht hergeleitot werden, Die Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzung3swang ist grundsätzlich kein enteignender Eingriff, und zwar entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch nicht gegenüber einem Gewerbebetrieb, der sich bisher mit der Müllabfuhr befaßte; es sei denn, daß der private Unternehmer auf Grund von Zusicherungen oder eines Auftrages der G4HIHP auf eine unbeschränkte Portdauer oder jedenfalls lang andauernde Ausübung seines Gewerbebetriebes vertrauen konnte und durfte. Bei dieser Rechtslage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von den Vordergeriehten abweichend voneinander entschiedene und auch von der Revision aufgeworfene Präge, ob das Vorgehen der Beklagten sich bereits “unmittelbar" oder nur "mittelbar" für den Kläger nachteilig ausgewirkt hat (vgl. IIi. Damit erweist sich nicht nur die Revision der beklagten als begründet, sondern zugleich auch die Revision des Klägers, da diese nur die Höhe einer etwaigen Enteignungs-

Zitierte Normen: Art. 14 GG
privatBenutzungszwangMüllabfuhrEinführungEnteignungEinrichtungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
GG Art. 14 Cc, Cf; SchlBGemeindeO v. 24« Januar 195C, GVB1 25, § 17
Die Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzungszwang ist grundsätzlich kein enteignender Eingriff, auch nicht gegenüber einem Gewerbebetrieb, der sich bisher mit der Müllabfuhr befaßte; es sei denn, daß der private Unternehmer auf Grund von Zusicherungen oder eines Auftrages der Gemeinde auf eine unbeschränkte Fortdauer oder jedenfalls lang andauernde Ausübung seines Gewerbebetriebes vertrauen konnte und durfte.
BGH,Urt.v. 30. September 1963 - III ZR 125/62 OLG Schleswig
LG Flensburg
lU_2H_125/62
Verkündet an 30» September 1963 Scheibl, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Mullfuhrunternehmers Richard D
in H|
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Revisionsbeklagte und Revisionskligerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br. 0IHIK -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Keßler und Br. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. März 1962 im Kostenpunkt und insoweit, als darin zu Ungunsten der Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der
2.	Zivilkammer des Bandgerichts in Plerisburg vom 8. Juni 1961 wird in vollem Umfange zuriiek-gewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Bis Anfang August 1956 fehlte in der beklagten eine Müllabfuhr. Anfallender Müll und Unrat wurden vergraben, verbrannt oder am Straßenrand aus,jekippt.
Unter dem 2. Mai 1956 schrieb der Kläger der Beklagten, er sei bereit, eine Müllabfuhr zu schaffen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 8. Mai 1956, daß das Schreiben des Klägers dem Hauptausschuß in seiner letzten Sitzung vorgelegt worden sei, daß der Ausschuß die Inbetriebnahme eines Müllabfuhrunternehmens zwar für gut heiße, jedoch der Ansicht sei, daß die Regelung der Müllabfuhr eine reine Hausbesitzerangelegenheit sei und daß sich deshalb der
 den Vorsitzenden der Hauswirtevereinigung in Verbindung gesetzt habe. Die Arbeitsgemeinschaft der Haus- und Grundbesitzer, Handel und Gewerbe der GflBHB) Har^ü^ befürwortete das Vorhaben des Klägers. Alsdann gründete der Kläger im Mai 1956 einen Müllabfuhrbetrieb für den Bereich der beklagten	Dem	Kläger	gelang
 es allmählich, mehrere 100 Haushaltungen der beklagten an seine Müllabfuhr anzuschließen. Kr begann seinen Betrieb mit etwa 50 Mülltonnen; im Laufe der Zeit erhöhte er den Stand auf etwa 500 Mülleimer, die er bei der Müllabfuhr zu dem Teil bis zu 5 Mal in der Woche leerte.'
Die Ortshewohnei; der beklagten G4BHH^ durften eine Moorkuhle am Landmesserweg als.Schuttabladeplatz benutzen. Dorthin fuhr auch der Kläger zunächst den Müll ab. Am 1. April 1958 schloß die beklagte G^I^BPI mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag, in dem die Beklagte den Kläger bis auf Widerruf gegen Zahlung von 240,- DK verpflichtete, den Schuttabladeplatz instandzuhalten und laufend aufzuräumen. Die Benutzung dieses Platzes wurde später aufge-
kündigt, so daß die Moorkuhle nicht mehr zur Verfügung stand= Jjie beklagte	pachtete	darauf	eine	neue	Müllgrube
 von der HflHi	am	CMHPveg.
Furch Ortsstatut vom 27. September I960 bestimmte die Beklagte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf Grund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 4. Januar 1950 (GVB1 S. 25) und der §§ 3. und 4 des Pr.Koramunolabgabengesetzes vom 14. Juli 1895 (GS 152), daß die Hüllbeseitigung mit Wirkung vom 1. Januar 1961 eine Ge-meindeangelegenheit sei und daß für alle Grundstücke in ihrem Bezirk Anschluß- und Benutzungszwang bestehe. Bie Beklagte übernahm also die Hüllabfuhr selbst. Der BPHHHHHBi der Beklagten teilte dem Klager mit Schreiben vom 5. Oktober I960 mit, er bedauere, daß der Kläger seinen Müllabfuhrbetrieb einstellen müsse, da ja die Grundstückseigentümer und sonstigen Verpflichteten gezwungen würden, sich an die gemeindliche Müllabfuhr anausehließen. Zugleich tot der	dem	Kläger	einen	losten	als	Kraftfahrer
 bei der GpHBpp an. Jjer Kläger lehnte die Beschäftigung bei der Beklagten ab und übernahm eine Stelle als Kraftfahrer bei der Firma	&	Co	in	wo	er	SO	Bfn
 netto in der V/oche, mithin etwa 4.240 BM jährlich verdiente.
Eer Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung, weil sein privater Mllabfuhrfcetrieb infolge der übernähme der Müllabfuhr durch die Beklagte und der Einführung des Anschluß- und Benut.zungszvvanges. sum Erliegen gekommen sei; die Maßnahme der Beklagten stelle einen enteignenden Eingriff in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb dar, insbesondere sei ihm durch den Benutsungszwang sein bisheriger gesamter Kundenstamm genommen und damit auch sein Betrieb selbst tatsächlich völlig stillgelegt worden; außerdem seien
 ihm seine Forderungsrechte aus den mit den Ortseimvohnern der Beklagten geschlossenen Müllabfuhrverträgen genommen worden,.
Der Kluger hat im einzelnen noch vorgetragen;
Der frühere	der	Beklagten,	Schfl^^*	habe
- bevor der Kläger das Abfuhrunternehmen in Betrieb genommen habe - auf einer Hausbesitzerversammlung erklärt, er habe sich lange bemüht, den unhaltbaren Zustand einer fehlenden Müllabfuhr zu beseitigen, leider aber ohne Erfolg. Als die Müllabfuhr vom Kläger noch nicht eingerichtet gewesen sei, hätten sich die Hausbesitzer wiederholt bei der Beklagten und dem damaligen	Beschwert,	daß	für	die	Müll-
beseitigung Überhaupt nicht gesorgt sei. Nach Einrichtung der Müllabfuhr durch den Kläger habe der	ihn
 aufgefordert, auch den Ortsteil	in
 seine Müllabfuhr einzubeziehen, was auch geschehen sei. An seine Müllabfuhr seien schließlich 700 Haushaltungen im Gebiet der Beklagten angeschlossen gewesen. Der Beklagten werde es höchstens gelingen, ihrer eigenen Müllabfuhr 800 Haushaltungen anzuschließen, weil die übrigen Haushaltungen ihre Abfälle für gärtnerische oder landwirtschaftliche Zwecke verwenden und sich deshalb auf Grund des Crts-statut3 von dem Anschluß- und Benutzungszwang befreien könnten. Er habe also tatsächlich für die gesamte Gemeinde bis auf wenige Außenseiter, die wahrscheinlich auch die Beklagte nicht erfassen werde, die Müllabfuhr besorgt.
Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Einbußen hat der Kläger vorgetragen: Für die drei zur Müllabfuhr nacheinander angeschafften Lastwagen habe er insgesamt 5.900 DM gezahlt. Für die Mülltonnen habe er 1.200 DM aufgewendet, allerdings einen entsprechenden Betrag von 3,- DM je Mülltonne von
 
deinen Kunden als Miete eingezogen. Sein Einkommen aus der Müllabfuhr sei von Jnhr zu Jahr gestiegen und habe im Jahre i960 bereits mehr als 9.000 DM betragen. Selbst wenn er hiervon sein gegenwärtiges Einkommen als Kraftfahrer von jährlich 4.240 DH abziehe, verbleibe immer noch ein Gewinnausfall von jährlich 5.000 DM.
Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich den entgangenen Gewinn für die Jahre 1961 und 1962 geltend gemacht, jedoch später darauf abgehoben, daß der Wert des ihm entzogener. «Gewerbebetriebes zwischen 15.000 DM und 17-500 DM
liege. Hiervon verlangt der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag und hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000 DM nebst 4 ^Zinsen seit dem 1.Januar 1961 au zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht:
Sie habe dem Kläger niemals die Aufgabe der Müllabfuhr übertragen; insoweit beständen zwischen ihr und dem Kläger keinerlei Rechtsbeziehungen, und zwar weder privatrechtlicher noch öffentlich-rechtlicher Natur. Der Kläger habe vielmehr mit der Eröffnung seines MUllabfuhrbetriebes lediglich auf Grund eigener Initiative eine private Erwerbschance ausgenutzt. Der Kläger habe nur 400, also lediglich einen Teil der insgesamt 1064 Haushaltungen der	erfassen können.
Gerade hieraus habe sich die Notwendigkeit der Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr ergeben. Vorher habe ein beträchtlicher Teil der Haushaltungen den Müll entweder vergraben oder an Straßenund Wegerändern ausgeschüttet, und damit die öffentliche Gesundheitspflege gefährdet« Während der Kläger mit ungefähr 400 Haushaltungen Verträge abgeschlossen habe, seien durch die gemeindliche Müllabfuhr 1433 Haushaltungen und 45 gewerbliche Betriebe erfaßt worden.
6
Außerdem hätten eich au der Zeit, als cer Kläger die Müllabfuhr besorgt nabe, viele önzuträglichkeiten ergeben. Der ZflHH^bcsitzer	habe a.B. die Überlassung der neuen
 Müllgrube am C'^HPweg an den Kläger abgelehnt und sei nur bereit gewesen, sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. .Die Beklagte sei eine	öie	in	einem	sehr raschen
 Aufbau begriffen sei, und habe inzwischen mehr als 5»500 Einwohner. Man würde in derartigen Fällen die Initiative der	sowie	die	ihr gesetzlich gegebene Möglichkeit
 und auferlegte Pflicht, die im Interesse der Gesundheitspflege ihr obliegenden Öffentlichen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, abschneiden, wenn in solchen Fällen Entschädigungsansprüche mit Erfolg gegen eine Gemeinde erhoben werden könnten. Durch die Einrichtung der geraeindlichen Müllabfuhr sei in die Rechte des Klägers nicht enteignend einbegriffen worden. In der Übernahme der Müllabfuhr durch die G^m^ liege allgemein eine rechtmäßige Beschränkung für die Ausübung eines Gewerbes. Insoweit bedeute die "Überleitung" eines Gewerbes auf dem in § 17 SchlH.GO vorbehaltenen Gebiet aus dem privaten Bereich in den Hoheitsfcereieh keine Enteignung. Eine solche Maßnahme halte sich in den allgemeinen Schranken, die für die Ausübung eines Gewerbes von der Rechtsordnung gezogen seien. Im übrigen habe der Kläger seine Mül.!abfuhrverträge zu dem 1. Januar 1961 auslaufen lassen, so daß die Beklagte auch nicht in schwebende private Verträge eingegriffen habe. Die Beklagte hat schließlich die Höhe der von dem Kläger behaupteten Einkommens- und Vermögenseinbußen sowie die ihr zugrunde liegenden 2*echnungs-poeten bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung, des Klägers hat das Oberlandesgericht in Abänderung
 des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch in Höhe von l.GGC DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen jedoch die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien das vom Berufun.jsgericht zugelasrene Rechtsmittel der Revision eingelegt, der Kläger mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang des Klageantrages, während die Beklagte die völlige Klageabweisung begehrt. Beide Parteien bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Nachdem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 8.Februar 1962 Seite 6 ausdrücklich erklärt hat, es sei keine Rede davon, daß er der Beklagten den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mache, scheiden Ansprüche aus Aratshaftung, für die hier übrigens nichts vorliegt, aus der Betrachtung aus. Infolgedessen ist entscheidurigserheblich für die Revisionen beider Parteien allein die Frage, ob ein entschädigungspflichtiger enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff vorliegt.
1.) Bas Berufungsgericht hält einen Anspruch des Klägers auf eine Enteignungsentschädigung aus folgenden Erwägungen für begründet:
Der - wie hier - eingerichtete und rechtmäßig ausgeiifcte Gewerbebetrieb sei ein enteignungsfähiges vermögenswertes Recht. Dem Kläger sei die weitere Ausübung seines Gewerbe-betriebes genommen worden, und zwar durch den Anschluß- und Benutzungszwang für die von der Beklagten eittgeführte gemeindliche Müllabfuhr. Diese durch die Ortssatzung ausgesprochene Einführung der kommunalen Müllabfuhr mit Anschluß-
und Eenutzungszwang sei eine rechtmäßige, ortsgesetzlich hoheitliche Maßnahme, die an sich geeignet sei, einen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen auszulösen. Durch diese Ortssatzung sei dem Kläger ein Sonderopfer auferlegt worden. Denn im Gegensatz zu der alle Grundstückseigentümer im Bereich der Beklagten gleichmäßig treffenden Belastung, sich der gemeindlichen Müllabfuhr anzuschließen und diese (ausschließlich) zu benutzen, sei infolge des durch das Ortsstotut eingeführten Benutzungszwanges allein dem Kläger infolge der damit verbundenen Enteignung seines Kunden Stammes die Fortführung seines Gewerbebetriebes unmöglich gemacht worden, während alle anderen Gewerbetreibenden der G^B|^ ihren Betrieb fortsetzen könnten. Der Kundenstamm gehöre aber zu dem Gewerbebetrieb, und dieser sei dem Kläger nicht - wie das Landgericht angenommen habe - nur mittelbar, sondern unmittelbar durch die Satzung entzogen worden. Denn infolge dieser OrtsBatzung könnte keiner der Grundstückseigentümer der beklagten Gemeinde die Müllafcfuhrverträge mit dem Kläger fortsetzen. Auch habe das Ortsstatut bewußt, gewollt und unmittelbar den Müllabfuhrbetrieb des Klägers erfaßt und sei gezielt gegen ihn gerichtet, weil er der einzige Müllabfuhrunternehmer in der	gewesen	sei.
Dem Kläger seien ferner nicht etwa nur gewisse Beschränkungen in der Ausübung seines Gewerbebetriebes auferlegt, sondern dieser sei ihm völlig genommen worden. Es bandele sich also bei der Ortssatzung mit dem in ihr ausgesprochenen Benutsungs zwang nicht um eine Inhaltsbeschränkung des Gewerberechts des Klägers, sondern um eine völlige Entziehung. Der Gesetzgeber und damit auch die	tei der Setzung von Crts-
reent dürften aber nicht den W-esenekern der Gewerbefreiheit und des Eigentums antasten. Die Tatsache, daß die .Müllabfuhr eine hoheitliche Aufgabe.sei, stehe der Annahme einer ent-schädigungspflichtigen Enteignung nicht entgegen. Denn auch
 
in der Übernahme 5?olcher Aufgaben durch den Hoheitsträger könnte eine Enteignung gegenüber dem Betroffenen liegen, wie das Urteil des jetzt erkennenden Senats in BGHZ 25, 266 (Fall eines Technischen Überwachungsvereins) zeige. In die zwischen dem Kläger und den Grundstückseigentümern bestehende Müllabfuhrverträge habe die Beklagte allerdings nicht enteignend einbegriffen, weil diese Verträge unstreitig zu dem 1, Januar 1961 "ausgelaufen" seien,
 Bas Berufungsgericht hält demgemäß den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, jedoch nur in dem Sinne, daß der Kläger eine angemessene Entschädigung für den ihm entzogenen Kundenstaam verlangen könne, die das Oberlandes-gericht in Y/ürdigung einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auf 1.000 BM bemißt.
2.) Bie Revision der Beklagten macht demgegenüber geltend :
Palls die örtssatzung über die Müllabfuhr in der beklagten G4HHH^ eine Enteignung darstelle, wie das Berufungsgericht angenommen habe, sei dieses Ortsgesetz wegen Verstoßes gegen die sog. Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 GG nichtig. Mithin sei die Klage auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung unschlüssig. Allerdings könnte der Kläger einen Amtshaftungsanspruch geltend machen oder für die Zeit, in der die Ortssatzung ohne Verschulden des Klägers (da er die Nichtigkeit auf verschiedenen Wegen habe geltend machen können, z.B. mit einer- verwaltungsgeriehtlicheri Peststellungaklage oder Verfassungebeschwerde oder im jetzigen Rechtsstreit selbst) in Kraft sei, Entschädigung nach der, Regeln des enteignungsgleichen Eingriffs fordern, sofern eine Enteignung vorliege.
10
In Wahrheit liege eine solche nicht vor. Dem Kläger sei eine Konzession oder eine Rechtsstellung als beliehener Unternehmer nicht eingeräumt worden, die ihm hätte entzogen werden können. Er habe vielmehr nur eine Chance wahrge-nornraen, die durch eine ortsgesetzliche Regelung der Müllabfuhr jederzeit, hätte hinfällig werden können. Damit habe der Kläger auch rechnen müssen, da eine kommunale Regelung der Müllabfuhr in ^eder größeren Gemeinde üblich sei. Solange der Kläger eine Vereinbarung mit der Beklagten nicht getroffen hätte, habe ihm erkennbar lediglich eine befristete Möglichkeit (zur Ausübung des Müllabfuhrgewerbes) offengestanden. Unter solchen Umständen könne ein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers nicht Platz greifen.- Da die beklagte Gemeinde - wie von ihr vorgetragen, vom Berufungsgericht aber unter Verstoß gegen § 286 ZPO bei seiner Würdigung unberücksichtigt gelassen worden sei - in einem sehr raschen Aufbau begriffen und es somit nur eine Präge der Zeit gewesen sei, wie lange der Kläger die Müllabfuhr in der	noch	als
 Privater ohne gemeindlichen Auftrag oder Konzession habe auofUhren können, hätte das Cberlandesgericht eine schutz-würdige Position des Klägers nicht annehmen dürfen. Private Einrichtungen, die in dem Raum getroffen würden, den die GtfHHfc nach § 17 SchlHGO auszufüllen berechtigt sei, seien mit diner sog. Pflichtigkeit belastet, die sich dann zu einer Pflicht verdichte, wenn die GflB die entsprechenden öffentlichen Einrichtungen schaffe (BGHZ 23, 30, 33 ff)»
Die Parallele zur Rechtsprechung über die Rückwirkung belastender Gesetze zeige ebenfalls, daß hier der Kläger einen Vertrauenascfcutz nicht genießen könne. Denn ein solcher fände nur insoweit statt, als der Staatsbürger durch ein Gesetz nicht überrascht werden dürfe. Es müsse zwar gewährleistet sein, daß der Staatsbürger sich auf die gesetzliche Lage einstellen und entsprechend v;irtschaftlich disponieren könne.
11
13er Klüger habe aber von vornherein voraussehen können oder zu demindest damit rechnen müssen, daß die	eines	Tages
 die Müllabfuhr selbst übernehmen würde.
Die Revision der Beklagten vertritt schließlich noch die Auffassungen: Der Kläger sei lediglich durch eine Fern-wirkung und nur mittelbar wirtschaftlich betroffen worden, so daß ein unmittelbarer Eingriff gegen ihn nicht angenommen werden könne. Denn die Beklagte habe allein aus Gründen des öffentlichen Wohles eine Regelung getroffen, die rechtlich nur gegen die Grundstückseigentümer ihres Gebietes als Benutzer der Müllabfuhr gerichtet sei. Y/eiter-hin sei die kommunale Müllabfuhr durch eine generelle Satzung beschlossen worden, die für alle gleich gelte.
Daß die aus der Sozialbindung des Eigentums sich ergebenden Pflichten zu ungleichen Belastungen für die betroffenen Eigentümer, insbesondere also hier für den Kläger auf Grund seiner tatsächlichen Monopolstellung, fuhren könnten, sei unerheblich. Denn bei dieser Auswirkung handele es sich nicht um Ungleichheiten im Rechtssinne.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. In der Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Eenutzungszwang für alle Grundstücke des Gemeindegebietes durch die Beklagte liegt kein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff gegenüber dem Kläger. Dazu führen folgende Erwägungen:
1.) Schon mit der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) 1935 ist in § 18 den Gemeinden allgemein das Recht eingeräumt worden, bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses durch eine Grtssatzung, die die Rechtsnatur eines autonomen Ortcgesetzes hat (vgl. Wolff, Verwaltungs-
12
 recht 2. Aufl. § 25 IX S. 99), einen Benutzungszwang für eine kommunale Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen vorzuschreiben, während früher dies in der Regel (z.B. in Preußen; jedoch durch Ortssatzung schon in Bayern, Thüringen und Sachsen) nur durch PolizeiVerordnungen, und zwar in erster Linie im Interesse der polizeilichen Ge-fahrenabwehr, möglich war. Der Zweck des § 18 BGO war ferner, sonstige kommunale Einrichtungen mit Benutzungsswang, z.B. aus rein fiskalischem Interesse, zu untersagen, den Anschlußoder Benutzungszwang vielmehr auf die angeführten, der Volke-gesundheit dienenden Einrichtungen zu beschränken (vgl. hierzu allgemein; Suren-Losehelder, DGQ Band I S. 299-509). Biese Bestimmung des § 18 DGO ist lediglich mit kleinen, hier unerheblichen Abwandelungen in fast alle nach 1945 neu erlassenen deutsche Ländergemeindeordhunren übernommen worden. Demgemäß heißt es auch in dem hier einschlägigen § 17 Abs. 2 SchlHGO vom 24. Januar 1950 (GVB1 S. 25):
"Die Gemeinde kann bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesund-heit dienende Einrichtungen (Anschlußzv^ang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben".
In den folgenden Sätzen wird dann die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, Ausnahmen hiervon zuzulassen und diese Pflichten auf bestimmte Gebiete oder Gruppen zu beschränken. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang noch § 2 SchlH.GO, der allgemein besagt;
- 13
"Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungcfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich
 etwas anderes bestimmen".
Bei dieser Rechtslage geht das Berufungsgericht nach dem unstreitigen Sachverhalt mit Recht davon aus, daß die
 Gesetzes gehalten hat und die sonstigen formellen Erfordernisse für den Erlaß einer solchen Ortssatzung ebenfalls gewahrt worden sind, so daß jedenfalls im Erlaß dieser Satzung selbst ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln der Beklagten als Ausfluß ihres Selbstverwaltungsrechts liegt. Zutreffend sind ferner die vom Berufungsgericht vertretenen Ansichten, daß auch ein "Ortsgtsetz" an sich enteignenden Charakter mit der Folge einer Entschädigungspflicht haben kann, und daß der rechtmäßig eingerichtete und ausgeiibte Gewerbebetrieb, zu dem auch der Kundenstamm gehört (vgl.
 BGHZ 23j 157), ein enteignungsfähiges Vermögenswerte©
Recht ist.
2.) Die Einrichtung von gemeindlichen Betrieben der angeführten Art mit Anschlußzwang wirkt sich nicht nur auf die Unternehmungen aus, die solche in gemeindliche Regie übernommene Tätigkeit bisher zur Grundlage ihres Gewerbebetriebes gemacht haben, sondern zunächst und unmittelbar auf die vom Anschlußzwang betroffenen Grundeigentümer. Es können daher aus der Beurteilung der krage, ob ynd wie diese Grundeigentümer von der Einführung des gemeindlichen Betriebes mit Anschlußzwang etwa enteignend betroffen werden, Rückschlüsse auch auf die Lage der betroffenen Unternehmer gezogen werden. Deshalb erscheint es angebracht, zunächst
 mit der Einführung des Anschluß- und für ihre Müllabfuhr sich im Rahmen des
- 14
die Frage zu behandeln, ob und wieweit derartige betroffene Grundeigentümer Ansprüche auf Jinteignungsentschädigung haben.
a)	Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der jetzigen Verwaltungsgerichte einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Rinführung einer kommunalen Wasserleitung, Kanalisation und Müllabfuhr mit Abschluß-und Benutzungszwang eine Enteignung grundsätzlich nicht dar, soweit die Grundstückseigentümer selbst davon betroffen werden. Das gilt ganz allgemein und auch insoweit, als die Grundeigentümer infolge des Benutzungszwanges z.B. eigene V7asserleitungsanlagen nicht mehr benutzen können, einen bisherigen preisgünstigeren Privatmüllabfuhrvertrag nicht mehr fortsetzen können und dergleichen. Das Reichsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil hierzu in EGZ 153, 124 für den Fall der Einführung einer kommunalen Müllabfuhr ausgeführt, eine solche allgemeine ortsgesetzliche Norm enthalte lediglich eine Inhaltsbestimmung und -beschränkung des davon betroffenen Grundstückseigentums.
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVGE Bä. 14 S.170 ff) hat ebenfalls die Ansicht vertreten, daß die Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwanges für eine kommunale Wasserleitung einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht darstelle. Dieser Ansicht hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil in DVB1 I960,
396 angeschlossen mit den Hinweis, daß sowohl nach der von ihm selbst vertretenen Zumutbarkeitstheorie als auch nach der vom Bundesgerichtshof bevorzugten Einzelaktstheorie eine Enteignung nicht vorliege. Auch der Bayerische Ver-waltungsgerichtshof hat im Urteil in seiner Entscheidungssammlung n.E. Bd. 7 S. 12 die gleiche Auffassung vertreten, die im übrigen auch in einigen Kommentaren zu den Mnder-Gemeindeordnungen geteilt wird (z.3. Hölzl, Gemeindeordnung
-15 -
für Bayern 3. Aufl. I960 zu Art. 24 unter II 1 a; Lindemann, Eds.GO 1955 zu G 8 Nr. 2 S. 34; differenzierter dagegen Ilelmreich-'.<idtmann, Bay.GO 2. Aufl. 1959 zu Art. 24 £iff. 10 8. 198). Das Gberverwaltungsgericht Münster hat jedoch in einen weiteren Urteil in OVGE 14, 81 in dem Verlust eines Rechts, das dem von der ortsstatuarischen Rinführung einer kommunalen Wasserleitung betroffenen Grundstückseigentümer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der G^HHHP zustand, und das durch den Anschluß- und Benutzungszwang gegenstandslos geworden ist, eine Enteignung gesehen. Demgegenüber wird von Köttgen in "Gemeindliche Baseinsvomorge und gewerbliche Unternehmerinitiative" 1961 S. 39, 45,.47-52, 69 und teilweise auch von Uelmreich und Widtmann aaO in der Einführung eines Anschluß- und Benutzungszwanges für kommunale Einrichtungen eine Enteignung des betroffenen Grundstückseigentümers jedenfalls dann gesehen, wenn damit die Stilllegung dessen eigener Wasserleitung oder dessen Einrichtung zur Abwässer- und Abfallverwertung notwendigerweise verbunden ist; es sei denn, daß gesundheitspolizeiliche Beanstandungen dazu nötigen.
b)	Soweit durch den Benutzungszwang für eine gemeindliche Müllabfuhr die Grundstückseigentümer im Bereich der betroffen werden, ist eine Enteignung grundsätzlich zu verneinen, abgesehen von den Bällen, in denen besondere Rechtsbeziehungen - sei es privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - zwischen ihnen und der G4m^ bestehen, wie sie z.B. im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster in OVGE 14, 81 behandelt worden sind.
Insoweit ist nämlich das Eigentum von vornherein mit der "Pfliehtigkeit" belastet (vgl. zu diesem Begriff: BGHZ 23,
30, 33, 34), auf diesem besonderen Gebiet nur solange unbeschränkt be- oder genutzt werden zu können, bis die G4
 
von der ihr gesetzlich zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnis Gebrauch macht, im öffentlichen Interesse - also insbesondere im Interesse der Volksgesundheit - die Müllabfuhr als öffentliche Aufgabe selbst und in eigener Verantwortung zu übernehmen, und für diese zulässigerweise den Anschluß- und Benutzungszwang zu statuieren. Mit dem Erlaß einer solchen Ortssatzung verdichtet sich also diese "Pflichtigkeit'1 nur zu einer Pflicht zur Beschränkung in der Nutzung des Eigentums und damit zur entschädigungs-losen Duldung des Benutzungszwanges. Diese besondere "Pflichtigkeit" des Grundeigentums im Gebiet einer hat sogar im Gesetz selbst einen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden. Denn ebenso wie schon § 18 DGO bestimmt auch < 17 SchlH.GO, daß die	"für die Grundstücke
 ihres Gebietes" den Anschluß- und Benutzungszwang für eine gemeindliche Müllabfuhr vorsehreiben kann.
Für die hier vertretene Auffassung sprechen weiter folgende Umstände; Die Regelung der Müllabfuhr innerhalb einer GdHI^ ist im Gegensatz zu. anderen möglichen öffentlichen "Versorgungsbetrieben" schon seit langem allgemein als eine öffentliche Aufgabe oder sogar als "polizeiliche Anstalt" angesehen worden, die vor allem im Interesse der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung die Statuierung eines Anschluß- und Benutzungszwanges - sei es durch Polizeiverordnungen, sei es durch Ortssatzungen -zuließ, weil die aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit notwendigen Anstalten zur Entfaltung ihrer vollen Wirksamkeit oder zur Erreichung ihres Zweckes mit Zwangsrechten oder -pflichten ausgestattet werden müssen, und deshalb schon stets damit ausgestattet wurden (vgl. hierzu auch: Loschelder aaO S. 299 - 303; Pr.OVG in Reichs- und Pr.Verwaltungsblatt Band 51 (1930) S. 25; KÖttgen aaO S. 42/43;
-17-
auch Badura, RechtSetzung durch Creme Inden, ÖV 196? S. 567 Anm. 60). ferner hat der Eigentümer bei der Ausübung seiner Eigentumsrechte Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit, insbesondere der Volksgesundheit zu nehmen. Zu dieser Sozialbindung des Eigentums gehört deshalb grundsätzlich auch die Pflicht, das Eigentum nicht "polizeiwidrig” zu benutzen, aloo nur so zu nutzen wie es mit dem Interesse der Volksgesundheit zur Abwendung sonst drohender polizeilicher Gefahr vereinbar ist. Vvenn deshalb durch eine Ortssatzung der Anschluß- und Benutzungszwang für eine im öffentlichen Interesse erforderlich gewordene gemeindliche Müllabfuhr angeordnet wird, so wird damit dem davon betroffenen Eigentümer grundsätzlich nichts "genommen”, sondern lediglich klargestellt, wieweit im konkreten Pall die Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 5 Satz 1 GG reicht (so schon OVG Münster in OVGE 14, 170, 178/179)* In einem solchen Pall wird von dem Grundstückseigentümer weiter deshalb kein Sonderopfer verlangt, weil dieses Opfer alle Grundstückseigentümer der betreffenden	also	eine
 mit anderen Grundeigentümern nicht gleichzusetzende besondere Eigentümergruppe, gleichmäßig trifft oder belastet, selbst wenn im Ein2elfall ein Grundstückseigentümer wegen des damit verbundenen Abschneidens der bisher gegebenen tatsächlichen Möglichkeit, private eigene Anlagen oder eine getroffene besondere Ausgestaltung der eigenen Lage auf diesem Gebiet (z.B. Abfuhr von Müll zu preisgünstigeren Bedingungen auf Grund eines Vertrages mit einem privaten Müllabfuhr-Unternehmer) zu nutzen, tatsächlich nachteiliger als andere Grundstückseigentümer betroffen wird. Denn es ist unerheblich, daß die aus der Sozialbindung des Eigentums sich ergebenden Pflichten zu tatsächlich ungleichen Belastungen führen, weil es sich insoweit nicht um Ungleichheiten im Rechtssinne handelt und der Gedanke der von vornherein in-
 
soweit bestehenden MPfiichtigkeit,, des Eigentums auch insoweit durchgreift (vgl. Kroner, Die Eigentumsgarantie S. 46).
Die Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr mit Be-nutzungszwang stellt also für die davon betroffenen Grundstückseigentümer im Gebiet der	eine Enteignung
 grundsätzlich nicht dar; der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und der jetzigen Vervvaltungsgerichte ist daher im Ergebnis zuzustimmen.
3.) Es stellt sich nun die Frage, ob diese für die von der Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges entwickelten Grundsätze auch dann zur Anwendung kommen können, wenn durch den Anschluß- und Benutzungszwang an die von der eingeführte kommunale Müllabfuhr nicht ein Grundstückseigentümer ihres Bereiches, sondern ein Dritter betroffen worden ist, der - wie hier der Kläger - einen rechtmäßig eingerich-tenen und ausgeübten privaten Müllabfuhr-Gewerbebetrieb unterhielt, und dessen Existenzgrundlage durch Wegfall seines Kundenstarames als Folge des Benutzungszwanges für die gemeindliche Müllabfuhr tatsächlich verloren gegangen ist. Diese Frage beantwortet sich dahin, daß auch in einem solchen Falle ein entschädigungspflichtiger Eingriff nach Enteighungs-grundsätzen in der Regel nicht gegeben ist.
a) Darüber, ob ganz allgemein durch die gesetzlich für zulässig erklärte Einführung des Anschluß- und Benutsungs-zwanges für eine gemeindliche Einrichtung zugleich eine entsehädigunrspflichtige Enteignung des Gewerbebetriebes vorliegt, der sich bisher mit der Befriedigung dieser der gemeindlichen Einrichtung als Aufgabe zugewiesenen Bedürfnisse befaßte, weil ihm dadurch die Existenzgrundlage entzogen worden ist, gehen die Meinungen auseinander. Das Reichsgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung verneint, u.a. in seinen Urteilen in RG2 84, 96 (Müllabfuhr-
-19-
 unternehmen), 101, 289 (Leichenbestattungsgewerbe), in PrVerwBl Bö. 21 S. 433 und in Gewerbearchiv Bd. 8 S. 360 (jeweils ein Fäkalienabfuhrunternehmen betreffend). Die Begründungen gehen im wesentlichen dahin, daß ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung nicht vorliege, insbesondere weil die	damit	nicht	ein	ausschließliches	Gewerbe	im
 Sinne der Gewerbeordnung betreibe, sondern lediglich im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine Gemeindeanstalt auf Grund ortspolizeilicher Regelung eingerichtet habe, und vor allem, weil die Ausübung des privaten Gewerbes, die allein durch den Benutzungszwang berührt oder beschränkt werde, den aus dem Öffentlichen Recht herrührenden befugten Beschränkungen unterliege. Dieser Auffassung treten im Er-gebnie bei Helmreich-Widtmann aaO und auch Loschelder aaO S. 301/302. Demgegenüber wird von Muntzke-Sehlempp,
 Hess.GO 1954 Bd. 1 S. 407/408 sowie von Xöttgen aaO S. 51-54 unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitliche Wandlung der Rechtsprechung zur Frage des Kriteriums einer Enteignung die Ansicht vertreten, daß ein infolge des Benutzungszwanges für eine gemeindliche öffentliche Einrichtung zur Schließung seines Gewerbebetriebes genötigter Unternehmer ein Sonderopfer im Sinne des heutigen l'nteignungsrechts erbringe und somit eihen Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen habe. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang sind auch noch die folgenden Entscheidungen des Reichsgerichts, die zwar andere Sachverhalte betreffen, die aber ebenfalls die Frage behandeln, ob die in jenen.Fällen durch.Maßnahmen der öffentlichen Hand eingetretenen Beschränkungen in der Ausübung von Gewerben Enteignungen darstellens RGZ 126, 93, 96s Kein Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der Aufopferung für einen privaten Kleinbahnunternehmer der Insel Sylt, der dem Betrieb einer Kleinbahnstrecke nach dem Bau des Binden-
20
fcurgdammes und der Herstellung einer Reichsbahnverbindung einstellen mußte, weil insoweit kein Recht des privaten Unternehmers vorliege und ihm kein Vorteil entzogen worden sei, auf den er einen Rechtsanspruch hätte. Weiterhin RGS 129» 146: Kein Entschädigungsanspruch nach Enteignungs-ooer Aufopferungsgrundsätzen für einen Heilpraktiker, dem durch das Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten der -.Veitercetrieb einer bisher im wesentlichen der Heilung dieser Leiden dienenden Krankenanstalt unterbunden worden ist, weil das auf gewerbeoder gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten beruhende Gesetz ganz allgemein den Inhalt und Umfang von Rechten und Kechtsbefugnissen auf einem bestimmten Gebiet festlege. Schließlich RGZ 139, 177, 186:
Kein Entschädigungsanspruch eines KÜhlfleischimporteurs für Schäden, die ihm durch die gesetzliche Einschränkung oder Erschwerung der Einfuhr von Gefrierfleisch entstanden sind, weil insoweit zulässig allgemeine gesetzliche Regelungen für den Handel und das Gewerbe getroffen seien, die eine Inhaltsbestimmung und -besehränkung des Eigentums darstellten.
b) Bei der Entscheidung der Präge, ob die rechtmäßig erfolgte Einführung einer kommunalen Müllabfuhr mit Anschlußzwang die Enteignung eines in dieser G^mp bisher tätig gewesenen Müllabfuhr-Unternehmers darstellt, ist zunächst davon aussugehen, daß der rechtmäßig eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, zu dem auch der Kundenstamm gehört (vgl. BGHZ 23, 157, 163), ein enteignungsfahiges vermögensv/ertes Recht ist. Durch die rechtmäßig erfolgte Einführung einer kommunalen Müllabfuhr mit Benutzungszwang wird der Gev/erbebetriefc des Müllabfuhr-Unternehmers zwar nicht verboten; der Betrieb des Müllabfuhrgewerbes steht vielmehr nach wie vor jedem Unternehmer frei (RG in GewArch Bd.8 S. 360/1; Preuß.OVG in OVG 32, 295, 306). Bas ergibt sich ein-
21
deutig schon daraus, daß ein so betroffener Müllabfuhr-fcetrieb ohne weiteres fortgesetzt werden könnte mit einem (neuen) Kundenstamm aus einer anderen	in	der
 eine kommunale Müllabfuhr mit Anschlußzwang nicht besteht. Jedoch wird damit dem bis dahin mit der Abfuhr von Müll in dieser Gemeinde beschäftigten MUllabfuhrünternehmen der Kundenstamm und hiermit die Möglichkeit, Müll in dieser G4HHfe abzuführen, entzogen, die bis dahin die Daseinsgrundlage dieses Gewerbebetriebes bildete (vgl. HG in GewArch Edo8 S®360/1). Gerade ein Eingriff in den Kundenstamm, der soweit geht, daß dem konkreten Gewerbebetrieb der Boden entzogen wird, kann, da auch der Kundenstamm zu dem Gewerbebetrieb gehört und ein so verstandener rechtmäßig eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, also einschließlich seines Kundenstammes, ein enteignungsfähiges verraögenswertes Hecht ist, somit eine entsch.ädigungs-pflichtige Enteignung enthalten.
Von entscheidender Bedeutung ist bei dieser Betrachtung, daß durch die Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr weder die Beseitigung oder Auflösung des Unternehmens angeordnet noch die Ausübung des Gewerbes der Müllabfuhr allgemein verboten wird. Es handelt sich vielmehr nur um die Beschränkung der Ausübung dieses Gewerbes allein in der GflHHHP» die die gemeindliche Müllabfuhr mit Anschlußzwang für ihr Gemeindegebiet einführt. Die Ausübung jedes Gewerbebetriebes ist aber allen im Interesse des allgemeinen Wohles erforderlich werdenden Vorschriften der Sicherheits-, Feuer- und Gesundheitspolizei unterworfen (RGZ 101, 289» 290). Diesen die Ausübung des Gewerbes beschränkenden Vorschriften ist auch, wie oben bereits ausgeführt, die Regelung der Müllabfuhr und Müllbeseitigung durch Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Anschlußzwang zuzuzählen; die Zulässig-
- 22
keit einer derartigen Anordnung ist im -öffentlichen Interesse,, insbesondere im Interesse der Volksgesundheit, als öffentliche Aufgabe oder sogar als "polizeiliche Anstalt" gerechtfertigt. Entsprechend der historischen Entv/icklung haftet dem gesamten Gebiet der Müllabfuhr von der Sache her ganz allgemein eine "Pflichtigkeit" dahin an, daß das Eigentum im Interesse der Volksgesundheit nur so lange unbeschrankt genutzt werden darf, bis die	dieses	Sachgebiet
 als Öffentliche Aufgabe durch Einführung gemeindlicher Müllabfuhr mit Anschluß2wang in eigene Verantv/ortüng übernimmt. Dieser oben bereits bei der Frage, ob durch die Einführung derartiger gemeindlicher Einrichtungen mit Anschlußzwang in das Grundeigentum und die damit verbundenen ent- • sprechenden privaten Einrichtungen enteignend eingegriffen wird, erörterte Gedanke der "Pflichtigkeit" des Grundeigentümers, die sich bei Einführung der gemeindlichen Einrichtungen mit Anschlußzwang zur "Pflicht" des Grundeigentümers verdichtet, muß sinngemäß übertragen werden auch auf die Unmöglichkeit der weiteren Ausübung der Müllabfuhr, die für das private Müllafcfuhrunternehmen durch Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Anschlußzwang hervorgerufen wird. Auch insoweit gilt der im Blick auf das Grundeigentum ausgesprochene Satz (BGMZ 23» 30, 35): Im Grunde wird der Unternehmer nur an der Ausübung seines Unternehmens gehindert, wie der vernünftige und einsichtige Unternehmer von sich aus eine Verwendung und Ausübung mit Rücksicht auf die gegebene Situation nicht ins Auge fassen würde. Es wird ihm durch den Benutzungszwang und den damit verbundenen Verlust des Kundenstammes nichts genommen, worauf er einen zeitlich unbegrenzten Anspruch hat. Er hat sich durch die Bildung des Kundenstammes nur die Möglichkeit geschaffen, diesen Kundenstamm so lange zu bedienen, und ihn so lange zur Grundlage seines Gewerbebetriebes
 
zu machen, als die	nicht	von der ihr zustehenden
 und ihr ausdrücklich gesetzlich vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen Befugnis rechtmäßig Gebrauch macht, diese Tätigkeit als gemeindljchen Betrieb mit Anschlußzwang einzurichten. Ein privater MUllabfuhrunternehmer nimmt also grundsätzlich nur eine Unternehmerchance wahr, die in bezug auf den Kundenstamm lediglich so lange Bestand hat und von der Natur der Sache her auch nur haben kann, bis die Gemeinde befugter- und vielleicht sogar notwendigerweise im öffentlichen Interesse eine eigene Müllabfuhr mit Benutzungszwang einführt.
Das wird umso einleuchtender und überzeugender, wenn der Müllabfuhrunternehmer seinen Müllabfuhrbetrieb - wie hier - erst zu einer Zeit errichtet hat, in der, wie sich z.B. aus § 18 der bereits im Jahre 1935 erlassenen Deutschen Gemeindeordnung oder § 17 SchlHGO ergibt, eindeutig erkennbar war, daß die	-	unter gewissen Voraus-
setzungen - die gemeindliche ?£üllabfuhr mit Anschlußzwang errichten konnte. Damit stand fest, daß der in der ansässige Kundenstamm förtfallen konnte; mit dieser Möglichkeit mußte der Unternehmer von vornherein rechnen; nur mit dieser Beschränkung erwarb der Unternehmer also den Kundenstamm. Durch das Flihlbarwerden dieser Beschränkung bei Fortfall des Kundenstammes infolge Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Anschlußzwang wird dem Unternehmer also nur das genommen, mit dessen späterer Aufgabe oder dessen späterem Fortfall er bei Einrichtung seines Gewerbes bereits rechnen mußte.
Die Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzungszwang ist für sich allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände somit gegenüber einem Gewerbebetrieb, der sich bisher in dem für den Benutzungszwang in Frage kommenden Gebiet mit der Müllabfuhr befaßt hat, keine Enteignung.
- 24
Damit kann der Kläger allein aus dem Umstande der Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzungszwang durch die Beklagte gegen diese Ansprüche auf eine Enteignungs-entschädigung nicht herleiten.
4.) Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn ein privater Müllabfuhrunternehmer bestimmte Aufträge, Zusagen oder Zusicherungen von der	erhalten	hat,	auf	Grund
 deren er auf eine unbeschränkte und fortdauernde Ausübung seines Gewerbes, z.B. infolge vertraglicher Vereinbarungen, vertrauen konnte und durfte, oder wenn er eine besondere Rechtsstellung gegenüber der GdBHD erwarb oder wenn mit der Einführung des Benutzungs2wanges zugleich in andere sonstige Rechte des Unternehmers eingegriffen wird. Solche Voraussetzungen, die einen Enteignungsentschädigungsanspruch gegebenenfalls auslösen könnten, liegen jedoch im Falle des Klägers nicht vor.
a) Dem Kläger ist nach dem festgestellten Sachverhalt von der Beklagten eine ihr obliegende öffentliche Aufgabe oder jedenfalls eine Aufgabe, die nach der Gerne!ndeordmmg unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit von <der GtfHHfc als öffentliche Aufgabe in eigener Verantwortung übernommen werden kann, nicht übertragen worden, und zwar weder in öffentlich-rechtlicher Form (Fall des Technischen (iber-waohungovereins in BGIiZ 25, 266) noch durch privatrechtlichen Vertrag oder Auftrag (vgl, den vom Reichsgericht in Pr.VeryvBl 21, 433 entschiedenen Fall). Insoweit besteht ein auf einer Öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarung beruhendes besonderes Recht des Klägers gegenüber der Beklagten auf eine weitere oder wenigstens bestimmte Zeit andauernde Ausübung seines I&illabfuhrfcetriebes, in das durch die Ortssatzung enteignend hätte eingegriffen werden können, nicht.
-25-
fc) Nach dem festgestellten Sachverhalt, hinsichtlich dessen von seiten des Klägers auch Verl'ahrensriigen nicht erhoben worden sind,und dem Vortrag der Farteien fehlt es ferner an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß aus dem Gedanken der Pflicht der Verwaltung zu konsequentem Verhalten die Einführung des Benutzungszwanges für die gemeindliche Müllabfuhr als ein rechtswidriges hoheitliches Handeln, das dann zugleich enteignenden Charakter haben könnte, gewertet werden kann. Denn nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte den Kläger weder veranlaßt, sein Müllabfuhrunternehmen einzurichten, noch sind ihm von der Beklagten Zusagen oder Zusicherungen gegeben oder auch nur Hoffnungen auf eine lang dauernde oder wenigstens lang befristete Gewährung seines Betriebes der Müllabfuhr gemacht worden. Vielmehr hat die Gemeinde die Errichtung des Betriebes durch den Kläger lediglich ''gebilligt" und "gefördert"; sie hat also insoweit seinem Unternehmen nur "wohlwollend" gegenübergestanden. Ein solcher Sachverhalt reicht nicht aus, um eine Pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger anzunehmen, die gemeindliche Müllabfuhr mit Benutzungszwang in ihrem Gebiet nicht einzuführen.
Sov/eit der Kläger behauptet, er habe seinen Gewerbebetrieb "auf Veranlassung" der Beklagten auf einen bestimmten Ortsteil der beklagten	ausgedehnt	-	Feststellungen
 hierüber sind vom Tatrichter nicht getroffen worden -, ist dieser Sachverhalt ebenfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine Enteignung bejahen zu können. Denn damit ist lediglich dargetan, daß der auf eigene Veranlassung des Klägers bereits errichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb nur hinsichtlich seines Kundenstammes weiter ausgedehnt worden ist, was sich zu dem Nutzen des schon bestehenden Betriebes des Klägern ausv/irken konnte, da eine Vergrößerung den Kündenstammes regelmäßig auch höhere Einnahmen des Klägers zur Folge hatte.
-26-
c)	Entsprechend den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist schließlich in die privaten Porderungs-rechte des Klägers aus seinen privaten Müllabfuhrverträgen mit den Grundstückseigentümern nicht eingegriffen worden.
Daher kann auch au3 Umständen, die zu der Einführung der gemeindlichen Müllabfuhr mit Anschlußzwang noch hinzu-gekommen wären, ein Anspruch auf Enteignu'ngsentSchädigung zugunsten des Klägers nicht hergeleitot werden,
5») Zusammenfassend ergibt sich also:
Die Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzung3swang ist grundsätzlich kein enteignender Eingriff, und zwar entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch nicht gegenüber einem Gewerbebetrieb, der sich bisher mit der Müllabfuhr befaßte; es sei denn, daß der private Unternehmer auf Grund von Zusicherungen oder eines Auftrages der G4HIHP auf eine unbeschränkte Portdauer oder jedenfalls lang andauernde Ausübung seines Gewerbebetriebes vertrauen konnte und durfte. Da die letztgenannten Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, liegt ein enteignender Eingriff der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht vor.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von den Vordergeriehten abweichend voneinander entschiedene und auch von der Revision aufgeworfene Präge, ob das Vorgehen der Beklagten sich bereits “unmittelbar" oder nur "mittelbar" für den Kläger nachteilig ausgewirkt hat (vgl. hierzu BGJ1Z 31, 1-3; 37, 44, 47; Urteil des Senats vom 11. Juli 1963 III ZR 103/62 = MDR 1963, 917).
IIi.
Damit erweist sich nicht nur die Revision der beklagten als begründet, sondern zugleich auch die Revision
 des Klägers, da diese nur die Höhe einer etwaigen Enteignungs-
27 -
entsehüdigung betrifft, als unbegründet. Dementsprechend is+ auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zurr. Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Berufung des Klagers gegen das landgerichtliche Urteil im vollen Umfang zurückzuweisen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge waren hierbei in Anwendung der §§ 91, 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen,
 Dr. Pagendarm	Dr,	Arndt	Br.	Beyer
 Keßler	Dr. Reinhardt