Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen des Verlustes dieser Maschinen ein Anspruch gegen die beklagte nach den Grundsätzen der Enteignung und Aufopferung zu, außerdem, so meint sie, sei der Anspruch aus Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Schuldübernahmc herzuleiten. 2. hilfsweise festzustellen, daß der Klägerin aus der Ablieferung der genannten Maschinen gegen die Beklagte ein dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegender Anspruch auf Entschädigung nach den Grundsätzen der Enteignung und Aufopferung, V/crtersatz aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der in Art. 3 und 5 des 6. im vorliegenden Pall berufen ist, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, es sei heute allgemein anerkannt, daß jeder BflHHHHBH) hefugt sei, für seinen Geschäftsbereich die Vertretung de3 Fiskus allgemein oder für den Binzelfall nachgeord-neten Behörden zu übertragen; derartige Anordnungen seien auch in großer Zahl ergangen« Ist aber der Bundesfinanzminister im Rahmen seiner Organisationsgewalt befugt, die Vertretung des Fiskus in seinem Geschäftsbereich zu regeln (in der Regel in Form eines Erlasses), kann es keinen Unterschied machen* ob er diese Regelung oelböü“'iirF'Grm eines neuen Erlasses trifft oder ob er einen noch aus der Zeit des Deutschen Reiches stammenden Erlaß für weitergeltend erklärt (vgl. 2. Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Revision angezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12. Es trifft zu, daß in beiden Urteilen ausgesprochen ist, während früher die Fiskalvertretung des Reiches teils durch Gesetz, teils durch Vervraltungsanordnung genau geregelt gewesen sei, fehle es ersichtlich bis heute an einer Bundesvertretungsordnung, und es ließen sich keine Sondervorschriften darüber ermitteln, wer heute in Fiskalprozcssen zur Vertretung des Blindes berufen sei. die Vertretungs-Ordnung von 1922, die die Vertretung des Reichsfiokus in Rechtsstreitigkeiten regelt, auch in der weiter in Geltung v/ar« Es konnte auch die Weiter-gcltung einer solchen Vcrwaltungsanweisung aus der Zeit des Deutschen Reiches nicht ohne weiteres vermutet werden» Sie hing ausschließlich vom Willen des für eine solche Vorwaltungsanweisung zuständigen Organs ah, der zur Zeit des Erlasses der beiden Urteile noch nicht zu dem Ausdruck gekommen war* Damit entfällt aber auch die weitere Rüge der Revision, ein Widerspruch ergebe sich aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin vermöge sich auf die ungezogenen früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu stützen, weil in den beiden Entscheidungen zu prüfen gewesen sei, welche Behörde in Rechtsstreitigkeiten gegen das Deutsche Reich zur Vertretung berufen sei, während cs sich hier um die Vertretungsbefugnis der Ob®- Geht mm, wie oben ausgeführt, davon aus , daß die Wcitorgcltung der VertretungsOrdnung von 1922 bei den beiden früheren Entscheidungen nicht ausgesprochen oder zu- SBHI - III ZR 221/61 - hat die Revision die Ansicht vertreten, aus den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfol-gengesetzes sei eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des ObetmmBBHHHBI gegenüber einem Anspruch, wie er hier geltend gemacht wird, herzuleiten. November 1962 verkündeten Urteil hat der erkennende Senat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß: sich aus den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgenge-setzos eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der ObeflBB® HHBl in Demontageangelegenheiten nicht herleiten läßt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob nach der in der Vertretungsordnung von 1922 selbst niodor-gelegtcn Regelung im vorliegenden Fall der BMHBBI d# oder der ObedHIHHIHB in zur Vertretung des Bundecfiskus berufen ist. Wollte man anderer Ansicht sein, so würde sich, da das gesamte Bundesfinanzvermögen der Verwaltung der 0b< untersteht, die Folge ergeben, daß den Obei ■■■fc durch die Vertretungs Ordnung von 1922 die Vertre-tungsbofugnis allgemein für alle mit dem Fiskal vermögen zusammenhängenden Angelegenheiten übertragen ist, und es wäre nicht ersichtlich, in welchen Angelegenheiten der Bundcsfinanzverwaltung noch eine Vertretungsbefugnis dos £■■■■§ d* FflBHP gegeben sein sollte. Daß eine solche Allgemeindelegation auf die ObeflBmfc nicht gewollt ist9 ergibt sich auch bereits , worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, aus dem Y/ortlaut dos § 1 Ziffer 2 a der VertretungsOrdnung. Bereits in dem schon erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12» Dezember 1952 ist ausgoführt, daß dann, wenn Sondervorschriften über die Vertretung fohlen, die Natur der Sache ergebe, wer im Einzclfall den Piskus vertrete, wenn Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht würden. Die Vermutung spreche also dafür, daß bei Klagen, die sich gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine Fi-nanzvernögen des Reiches richten, der örtlich zuständige Obc^HHHHHiBl zur Vertretung des Fiskus sowohl des Reiches wie dos Bundes berufen sei. Dezember 1952 ergäben nur, daß, falls eine andere Regelung nicht getroffen sei, der gegenständliche Zusammenhang der gegen den Bund geltend gemachten Forderung dafür maßgebend sei, welche Bundeshehördo in dem Rechtsstreit zur Vertretung berufen sei* Richte sich aber die Klage gogendas all-gemeine Finanzvermögen dos Blindes, ohne daß eine besondere Regelung der Vertretung bestehe und ohne daß aus dem gegen-stündlichen Zusammenhang ein zur Vertretung befugter, örtlich zuständiger ObeflmBHHHi^^ bestimmt werden könne, so könne die BflBHHHIHi nur von dem da» Aus diesen Ausführungen erhellt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dort, wo es an bestimmten Vertretungsvorschriftcn fehlt, aus allgemeinen Grundsätzen eine Vcrtrotungsbefugnis eines Dionststollenleiters nur in-soweit angenommen werden kann, als ihm für einen Örtlichen und sachlichen Zuständigkeitskreis ein Verwaltungszweig allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen ist» Für die Vertretungsbefugnis des Obej nach der Vertrotungsordnung ist daher nicht die örtliche Bczogcnhcit des geltend gemachten Anspruchs allein ausreichend, sondern es muß daneben auch ein gegenständlicher Zusammenhang gegeben sein; zu der örtlichen Bezogenheit muß noch hinzukommen, daß es sich um von den ObeiflHHHHk verwaltetes Vermögen handelt, das mit dem streitigen Rechtsverhältnis in einem konkreten Zusammenhang steht. 2, Hit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die hier streitigen Ansprüche nicht in einem gegenständlichen Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben des Oberin stehen» tung des Bundes für ihren Bezirk* Damit sei sachlich und örtlich der Bereich ihrer Zuständigkeit festgelegt* Der Finansvcrwaltung unterliege aber nicht nur das Aktivvermögen des Bundes, sondern auch das Passivvermögen. Bei Ansprüchen, die gegen die B^HHIb erhoben würden, könne es mithin entscheidend nur darauf ankommen, ob der den Anspruch begründende Vorgang sich in dem örtlichen Bezirk einer ereignet habe* Unmaßgeblich sei dagegen, ob sich der Gegenstand, sei es eine Sache oder ein Recht, zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches noch im Bereich der betreffenden ObMHHHHHIHBfc befinde* Die Revision übersieht hierbei, daß die prozessuale Vertretung dos Fiskus, wie bereits ausgeführt, einen Teil der Verwaltung des fiskalischen Vermögens bildet und eine Vertretungsbefugnis infolgedessen immer nur da vorliegt, wo die Behörde eine Verwaltungstätigkeit im freien und selbständigen Handeln ausübt. Sicherlich gehören, wie die Revision es meint, in den Bereich der Fiskalverwaltung auch die Verbindlichkeiten des Bundes, aber wenn in sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten der ObcflHHBfe vertretungsbefugt sein soll, dann muß neben seiner örtlichen auch eine sachliche Besogcnheit gegeben sein* Die Verbindlichkeit muß mit einer von dem ObeflIBmBHiHHHfc verwalteten Angelegenheit in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehen» Dies ist aber immer dann nicht der Fall, wenn es sich um eine "isolierte” Verbindlichkeit handelt, d»ho um eine Verbindlichkeit, bei der es an jeglicher Sachbezogenheit zu einer Vcrwaltungstätigkcit des Obc#- Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch stellt aber eine solche "isolierte” Verbindlichkeit dar, denn eine Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiet der Reparationsschäden, wie sie hier Gegenstand des geltend gemachten Anspruches sind, ist weder den 0b4HBHHB~ fHHBP noch sonst irgendeiner Stelle eingeräumt» Es fehlt also die Sachbezogenheit zur Verwaltungstätigkeit des Hevision glaubt, diese Sachbezogenheit - allerdings zu Unrecht - bejahen zu können» Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ergibt sich eine solche Sachbezogenheit entgegen der Ansicht der Revision nicht» Der § 3 Ziffer 2 AKG bestimmt im Gegenteil, daß die Regelung dieser Schäden durch besonderes Gesotz Vorbehalten bleibt» Damit ist aber für eine Verwaltungs-tätigkeit auf diesem Gebiet, wie bereits in dem oben angezogonen Urteil in der Sache.Ill ZR 221/61 bei Erörterung der Übertragung der Vertretung durch "Gesetz" näher ausgeführt, bisher noch kein Raum, so daß insoweit auch nicht von einer Tätigkeit der 0b( im Bereich ihrer Verwaltung gesprochen werden kann, Unzutreffend sind ferner die Ausführungen der Revision, ein sachlicher Zusammenhang sei dadurch gegeben,* daß zu dem der Verwaltung der unter- Daß die Realioierung dieses zu dem Finanzver-mögen gehörenden Rechtes durch unmittelbare Übertragung auf die Beoatzungsmächte erfolgt sei, vermöge nicht zu einer Verneinung des gegenständlichen Zusammenhanges mit den einzelnen, dem Enteignungsrecht unterliegenden und durch die Reparation onteigneton Gegenständen zu führen. Dieser gegenständliche Zusammenhang kann entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht darin gefunden werden, daß die die steuer- Zu den Vorgängen als solchen tritt die Steuerbehörde in keine sachliche Bczogcnhoit, so daß man von einem gegenständlichen Zusammenhang, wie die Revision ihn sehen will, nicht sprechen kann. Deutlicher könnte man vielleicht sagen, die steuerliche Befassung mit solchen Schäden seitens der besagt noch nicht, daß auch die Reparations- und Demonta-goangclcgcnhciten als solche in ihren sachlichen Verwal-tungsbcreich gehören«,
Ill ZR 125/61 Verkündet 2223 020 am 22. November 1962 Haide, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit • 9 der Firma Y/.O. Sch SBM KG., FOHB/V1 vertreten durchbohren persönlich haftenden Gesellschaf-ter Vf alt er Sch^^, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/v/estf. vom 25. April 1961 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Normteile herstellt. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde ihr Betrieb zu Reparationszwecken demontiert. Der Demontage, die von Anfang IJärz bis Ende September 1948 dauerte, fielen u.a. drei Langdrehautomaten und eine Schleifmaschine zu dem Opfer. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe wegen des Verlustes dieser Maschinen ein Anspruch gegen die beklagte nach den Grundsätzen der Enteignung und Aufopferung zu, außerdem, so meint sie, sei der Anspruch aus Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Schuldübernahmc herzuleiten. Sie hat beantragt: 1. festzustellen, daß der Klägerin aus der Ablieferung im einzelnen aufgeführter Maschinen zu Reparationszwecken ein Anspruch gegen die Beklagte zustehe, ihr den Verkehrswert zu erstatten, den die Maschinen am Verlusttage gehabt hätten, wobei Art und Weise der Befriedigung dieses Anspruches dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliege, 2. hilfsweise festzustellen, daß der Klägerin aus der Ablieferung der genannten Maschinen gegen die Beklagte ein dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegender Anspruch auf Entschädigung nach den Grundsätzen der Enteignung und Aufopferung, V/crtersatz aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der in Art. 3 und 5 des 6. Teiles des Ober-lcitungsvortrages übernommenen Verpflichtungen zustehe. Die 'beklagte BfHHHHHB hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung sowie der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhoben und dazu ausgeführt s Die O.bflfe- sei nicht bestimmt, die beklagte BfllllBB in dem vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten. Es gehöre nicht zu dem Verwaltungsbereich der Ob®- die durch Demontagemaßnahmen betroffenen Personen zu entschädigen. Dafür sei das BuflHHHfc-dHHHB zuständig. Zur Entscheidung über Ansprüchen der hier in Präge stehenden Art sei daher das Landgericht Bonn berufen. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung. der Sache erstrebt; sie hat hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen zu verweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgcwi e s en. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag weiter. Die be-3clagto Bundesrepublik bittet, das Rechtsmittel der Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Da der § 56 ZPO die Amtsprüfung für den Nachweis der gesetzlichen Vertretung (§51 ZPO) vorschreibt und diese Prüfung jeder Sachprüfung und sogar der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vorauszugehen hat (RG J\Y 1923? 122) und in jeder Lago des Verfahrens, selbst in der Re- Visionsinstanz, geboten ist, hat das Berufungsgericht mit Recht zuerst auf die Prüfung dieser Frage abgestellt Es hat dabei, wie die folgenden Ausführungen ergeben, mit Recht die Klage abgev/iesen, weil die beklagte Bf mangels Vertretungsbefugnis des Obe< in im Prozeß nicht ^ordnungsmäßig ver- treten ist» Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus - was sich bei der Klägerin bereits aus dem von ihr gewählten Klagerubrum ergibt daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in den Geschäftsbereich der Bunfllft- fällt. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, daß als befugter Vertreter der beklagten BflHHHiHM in diesem Rechtsstreit die in anzusehen sei, während die beklagte B^mm^ als ihren für den Rechtsstreit befugten Vertreter den dA bezeichnet. Die Frage, ob der hier geltend gemachte Anspruch in den Geschäftsbereich der Bunf^BHHHHHIH^P fällt oder nicht, kann offen bleiben. Fällt er nicht in diesen Geschäftsbereich, so liegt kein Anhalt dafür vor, inwiefern der in I4HHB zur Vertretung der beklagten Berufen ist. Gehört der Anspruch aber in den Geschäftsbereich der BunlHHHHHHHHH)? ergibt sich hieraus nicht die Vertretungsbefugnis der ObflHHHHIHHIBP in wie im folgenden ausge- führt werden wird. oder der örtlich zuständige Oh Bei der Prüfung, oh der B zur Ver- tretung der B im vorliegenden Pall berufen ist, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, es sei heute allgemein anerkannt, daß jeder BflHHHHBH) hefugt sei, für seinen Geschäftsbereich die Vertretung de3 Fiskus allgemein oder für den Binzelfall nachgeord-neten Behörden zu übertragen; derartige Anordnungen seien auch in großer Zahl ergangen« Es handelt sich hierbei um den Ausfluß der nicht gesetzlich eingeschränkten Organisationsgewalt der einzelnen.! die gemäß Art. 65 GG ihren Ge- schäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung leiten. Ist aber der Bundesfinanzminister im Rahmen seiner Organisationsgewalt befugt, die Vertretung des Fiskus in seinem Geschäftsbereich zu regeln (in der Regel in Form eines Erlasses), kann es keinen Unterschied machen* ob er diese Regelung oelböü“'iirF'Grm eines neuen Erlasses trifft oder ob er einen noch aus der Zeit des Deutschen Reiches stammenden Erlaß für weitergeltend erklärt (vgl. Giese-, Schunck, Grundgesetz für die BflHiHiK PflHHHHI 1960, Anm. II zu Art. 65; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. § 18 Anm. II; Staudinger-Coing, BGB 11. Aufl., Vorbem. 53a a) und e) vor § 164).. Die Erklärung einer solchen Weitergeltung ist aber durch den Bundesfinanzminister erfolgt. In seinem Erlaß von 7. Februar 1957 - V B/6 - 01432 - l/57 - wird hierzu bestimmt: "Prozeßführung: 1. Grundsätzliche Regelung: Es werden, wie bisher, lediglich die Rechtsstrei- tigkeiten des Bu von meinem 6 X , \ Hause selbst geführt. Alle übrigen Verfahren dagegen führen in Anwendung der Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus im Geschäftsbe-reich der Reichsfinanzverwaltung vom 18. März 1922 idF vom 28. Januar 1939 (ABI. der Rcichsfi-nanzVerwaltung 1939 S. 19) die hierfür zuständigen Oder die von diesen all- gemein oder iijt einzelnen Pall beauftragten Stellen.” Im übrigen sieht der Erlaß die Möglichkeit, Einzelanordnungen zu treffen, vor; von dieser Möglichkeit ist hier nicht Gebrauch gemacht worden. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht die V/eiter-geltung der VertretungsOrdnung von 1922 angenommen. 2. Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den von der Revision angezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 1952 (BGHZ 8, 1979 200 f) und vom 14. Dezember 1955 (BGHZ 19? 258, 261). Es trifft zu, daß in beiden Urteilen ausgesprochen ist, während früher die Fiskalvertretung des Reiches teils durch Gesetz, teils durch Vervraltungsanordnung genau geregelt gewesen sei, fehle es ersichtlich bis heute an einer Bundesvertretungsordnung, und es ließen sich keine Sondervorschriften darüber ermitteln, wer heute in Fiskalprozcssen zur Vertretung des Blindes berufen sei. In beiden Urteilen ging es wesentlich um die Frage, welche Behörde der in Rechtsstreitigkei- ten gegen das Deutsche Reich zur Vertretung berufen sei, und ob mangels ausdrücklicher Vorsorge für die Vertretung des Fiskus überhaupt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Fiskus des Reiches und des Bundes möglich sei. j I \ I i i l 7 Zur Zeit des Erlasses dieser Urteile lagen noch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß. die Vertretungs-Ordnung von 1922, die die Vertretung des Reichsfiokus in Rechtsstreitigkeiten regelt, auch in der weiter in Geltung v/ar« Es konnte auch die Weiter-gcltung einer solchen Vcrwaltungsanweisung aus der Zeit des Deutschen Reiches nicht ohne weiteres vermutet werden» Sie hing ausschließlich vom Willen des für eine solche Vorwaltungsanweisung zuständigen Organs ah, der zur Zeit des Erlasses der beiden Urteile noch nicht zu dem Ausdruck gekommen war* In beiden Urteilen ist jedoch ausdrücklich der Vorrang einer besonderen Regelung, wie sie die Vertretungs-Ordnung von 1922 darstellt, anerkannt» Damit entfällt aber auch die weitere Rüge der Revision, ein Widerspruch ergebe sich aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin vermöge sich auf die ungezogenen früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu stützen, weil in den beiden Entscheidungen zu prüfen gewesen sei, welche Behörde in Rechtsstreitigkeiten gegen das Deutsche Reich zur Vertretung berufen sei, während cs sich hier um die Vertretungsbefugnis der Ob®- in einem Rechtsstreit gegen die BflBP-handele, und für diesen Pall die VertretungsOrdnung weitergclte. Denn wenn man schon die Vertretungsordnung für Rechtsstreitigkeiten gegen das Deutsche Reich nicht für anwendbar halte, dann müsse dies erst recht bei Ansprüchen gelten, die von Anfang an gegen die Bundesrepublik erhoben werden» Geht mm, wie oben ausgeführt, davon aus , daß die Wcitorgcltung der VertretungsOrdnung von 1922 bei den beiden früheren Entscheidungen nicht ausgesprochen oder zu- mindest nicht bekannt gewesen ist, dann ist es rechtlich bedeutungslos, ob sich ein Anspruch gegen das Deutsche Reich oder gleich von Anfang an gegen die richtet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht wirklich die von der Revision angenommene Schlußfolgerung gezogen hat. III Die hiernach anzuwendende VertretungsOrdnung von 1922 gilt nach ihrer Einleitung nur, “soweit über die Vertretung des Reichsfiskus keine gesetzlichen Vorschriften bestehen.” In der diesem Rechtsstreit gleichliegenden Sache, Kommanditgesellschaft in Firma gegen SBHI - III ZR 221/61 - hat die Revision die Ansicht vertreten, aus den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfol-gengesetzes sei eine gesetzliche Vertretungsbefugnis des ObetmmBBHHHBI gegenüber einem Anspruch, wie er hier geltend gemacht wird, herzuleiten. In seinem dort gleichfalls am 22. November 1962 verkündeten Urteil hat der erkennende Senat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß: sich aus den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgenge-setzos eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der ObeflBB® HHBl in Demontageangelegenheiten nicht herleiten läßt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf jenes Urteil verwiesen. Eine “gesetzliche” Vertretungsregelung ist also hinsichtlich dos hier geltend gemachten Anspruchs aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu entnehmen. Andere “gesetzliche” Vertretungsregelungen im Sinne der Vertre-tungsordnung von 1922 sind nicht ersichtlich. 9 IV „ Mit Recht hat daher das Berufungsgericht geprüft, ob nach der in der Vertretungsordnung von 1922 selbst niodor-gelegtcn Regelung im vorliegenden Fall der BMHBBI d# oder der ObedHIHHIHB in zur Vertretung des Bundecfiskus berufen ist. Insoweit bestimmt § 1 VertretungsOrdnung; "§ 1 Zur Vertretung des Reichsfiskus bei allen Rechtshandlungen gegenüber Gerichten und anderen Behörden, bei allen Rechtsstreitigkeiten sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren sind berufen: 1o soweit es sich bei Reichssteuern (•••••••), um die Durchführung der Besteuerung (..... ) oder um Maßnahmen der Strafvollstreckung (,,,,.,,) handelt, die Vorsteher der für die Besteuerung (o o o , ,•,o) oder Strafvollstreckung zuständigen Finanzämter; im übrigen a) die der Präsident des Reichsfinanzhofs, der Präsident der Reichsschuldenverv/altung, der Präsident der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, der Direktor der Reichsbaudirektion Berlin für die Bereiche ihrer Verwaltungen; b) in Angelegenheiten der Reichsfinanzverwaltung der Reichsminister der Finanzen, 10 1 o Das Berufungsgericht versteht unter dem in der Vertretungsordnung § 1 Ziff. 2 a) verwendetem Ausdruck "Bereiche ihrer Verwaltungen" die Zusammenfassung der sachlichen Aufgaben der dort genannten Behörden und vertritt die Auffassung, allein das Bclcgensein in den örtlichen Zuständigkeitsbereichen genüge nichto Die Revision meint demgegenüber, die genannte Abgrenzung der VertretungsOrdnung sei nicht sachlich sondern allein örtlich aufzufassen, Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. a) Bereits aus dem Gesamtinhalt der Vertretun’gsord-nung ergibt sich, daß sie nicht nur auf den örtlichen, sondern auf den örtlichen und sachlichen "Bereich" der genannten höheren und obersten Behörden abstellt, Wenn es in § 1 Ziffer 2 a) und b) heißt, zur Vertretung des Reichsfiskus im übrigen (nämlich von Steuer-angclegenheitcn und Maßnahmen der Vollstreckung abgesehen) seien die Obe^IHHHHHHi^ und weitere höhere Behörden für die Bereiche ihrer Verwaltungen berufen, während in Angelegenheiten der Reichsfinanzverwaltung der Reichsminister der Finanzen zur Vertretung berufen ist, so deuten die Y/orte "für die Bereiche ihrer Verwaltungen" darauf hin, daß hiermit ein örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich gemeint ist. Wollte man anderer Ansicht sein, so würde sich, da das gesamte Bundesfinanzvermögen der Verwaltung der 0b< untersteht, die Folge ergeben, daß den Obei ■■■fc durch die Vertretungs Ordnung von 1922 die Vertre-tungsbofugnis allgemein für alle mit dem Fiskal vermögen zusammenhängenden Angelegenheiten übertragen ist, und es wäre nicht ersichtlich, in welchen Angelegenheiten der Bundcsfinanzverwaltung noch eine Vertretungsbefugnis dos £■■■■§ d* FflBHP gegeben sein sollte. 11 Daß eine solche Allgemeindelegation auf die ObeflBmfc nicht gewollt ist9 ergibt sich auch bereits , worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, aus dem Y/ortlaut dos § 1 Ziffer 2 a der VertretungsOrdnung. Hierin sind Behörden angeführt, die in ihrem Aufgabenkreis örtlich nicht auf einen bestimmten Bezirk beschränkt sind; damit wird aber klargestellt, daß in bestimmten Angelegenheiten der ObeUHHBP trotz gegebener Örtlicher Beziehung nicht vertretungsberechtigt ist, weil diese Angelegenheiten nicht zu seinem sachlichen Aufgabenbereich gehören» Daraus ist aber zu folgern, daß der Ober-finansprüsident nur dann die Vertretungsbefugnis hat, wenn cs sich um die Regelung einer zu seinen Verwaltungsaufga-ben gehörenden Angelegenheit handelt» Von einer solchen Beschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der ObeflHBHHHHBB geht offensichtlich auch der Erlaß des <!• vom 7» Fe- bruar 1957 aus, wenn es in ihm heißt: "Es werden-wie bisher lediglich die Rechtsstreitigkeiten des BuflHHi*- Verfahren dagegen führen in Anwendung der VertretungsOrdnung von 1922 die hierfür zuständigen Ob ten Stellen." b) Diese auf die funktionelle Zuständigkeit abstellon- auch der bestehenden Verwaltungstradition, wonach die prozessuale Vertretung des Fiskus nicht als besondere Aufgabe der Verwaltung, sondern als ein Teil der Verwaltung des fiskalischen Vermögens angesehen wird (RG in JW 1910, 123)» Ist eine nachgcordnete Behörde berechtigt, selbständig für den Fiskus in bestimmten Angelegenheiten zu handeln, Verträge absuschließen usw», dann soll sie die betreffenden von meinem Hause selbst geführt» Alle übrigen oder die von diesen allgemein oder im Einzelfall beauftrag- ♦ de Auslegung der Vertretungs Ordnung von 1922 entspricht 12 fiskalischen Vermögensinteressen auch in Prozessen wahrnehmen können. Diese,-. Auffassung steht auch im Einklang zu grundlegenden Erwägungen über die Vertretung der öffentlichen Hand, wie sie ihren Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden haben. Bereits in dem schon erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12» Dezember 1952 ist ausgoführt, daß dann, wenn Sondervorschriften über die Vertretung fohlen, die Natur der Sache ergebe, wer im Einzclfall den Piskus vertrete, wenn Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht würden. In aller Regel werde ihn diejenige Stelle zu vertreten haben, die das durch den Anspruch betroffene Vermögen zu verwalten habe. Zwar hat diese Entscheidung dann weiter ausgeführt; Nun ergebe aber das Gesetz über die Finanzverv/altung vom 6. September 1950 (BGBl, 448) - FVG -, insbesondere in seinen §§ 1, 3, 5 und 6, daß das Vermögen des Bundes grundsätzlich von den Bund cs Vermögens- und Bauabteilungen der in ihrer Eigenschaft als Bundesbe^ hörden verwaltet werde, denen der Obefl||||||BBIBi in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter vorstehe. Die Vermutung spreche also dafür, daß bei Klagen, die sich gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine Fi-nanzvernögen des Reiches richten, der örtlich zuständige Obc^HHHHHiBl zur Vertretung des Fiskus sowohl des Reiches wie dos Bundes berufen sei. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14« Dezember 1955 ist dann aber ausgesprochen, diese Ausführungen des Urteils vom 12. Dezember 1952 ergäben nur, daß, falls eine andere Regelung nicht getroffen sei, der gegenständliche Zusammenhang der gegen den Bund geltend gemachten Forderung dafür maßgebend 13 sei, welche Bundeshehördo in dem Rechtsstreit zur Vertretung berufen sei* Richte sich aber die Klage gogendas all-gemeine Finanzvermögen dos Blindes, ohne daß eine besondere Regelung der Vertretung bestehe und ohne daß aus dem gegen-stündlichen Zusammenhang ein zur Vertretung befugter, örtlich zuständiger ObeflmBHHHi^^ bestimmt werden könne, so könne die BflBHHHIHi nur von dem da» FHHHP als der allen Obe^BHHHBHHli^t Vorgesetzten Dienststelle des Bundes vertreten werden« Aus diesen Ausführungen erhellt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dort, wo es an bestimmten Vertretungsvorschriftcn fehlt, aus allgemeinen Grundsätzen eine Vcrtrotungsbefugnis eines Dionststollenleiters nur in-soweit angenommen werden kann, als ihm für einen Örtlichen und sachlichen Zuständigkeitskreis ein Verwaltungszweig allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen ist» Die hier vertretene Auffassung, unter dem Ausdruck "Bereichn in der VertretungsOrdnung sei daher sowohl die. örtliche wie die ^sachliche Zuständigkeit der genannten Behörden zu verstehen, entspricht daher auch der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Ausdruck gekommenen Tendenz. Für die Vertretungsbefugnis des Obej nach der Vertrotungsordnung ist daher nicht die örtliche Bczogcnhcit des geltend gemachten Anspruchs allein ausreichend, sondern es muß daneben auch ein gegenständlicher Zusammenhang gegeben sein; zu der örtlichen Bezogenheit muß noch hinzukommen, daß es sich um von den ObeiflHHHHk verwaltetes Vermögen handelt, das mit dem streitigen Rechtsverhältnis in einem konkreten Zusammenhang steht. H 2, Hit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die hier streitigen Ansprüche nicht in einem gegenständlichen Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben des Oberin stehen» Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie den gegenständlichen Zusammenhang der hier streitigen Ansprüche mit den Vcrwaltungsaufgaben der ObeflHmHIHHI^ aus § 3 FVG hcrlciten will, indem sie ausführts Nach § 3 FVG habe die die Leitung der Finanzverwal- tung des Bundes für ihren Bezirk* Damit sei sachlich und örtlich der Bereich ihrer Zuständigkeit festgelegt* Der Finansvcrwaltung unterliege aber nicht nur das Aktivvermögen des Bundes, sondern auch das Passivvermögen. Bei Ansprüchen, die gegen die B^HHIb erhoben würden, könne es mithin entscheidend nur darauf ankommen, ob der den Anspruch begründende Vorgang sich in dem örtlichen Bezirk einer ereignet habe* Unmaßgeblich sei dagegen, ob sich der Gegenstand, sei es eine Sache oder ein Recht, zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches noch im Bereich der betreffenden ObMHHHHHIHBfc befinde* Die Revision übersieht hierbei, daß die prozessuale Vertretung dos Fiskus, wie bereits ausgeführt, einen Teil der Verwaltung des fiskalischen Vermögens bildet und eine Vertretungsbefugnis infolgedessen immer nur da vorliegt, wo die Behörde eine Verwaltungstätigkeit im freien und selbständigen Handeln ausübt. Sicherlich gehören, wie die Revision es meint, in den Bereich der Fiskalverwaltung auch die Verbindlichkeiten des Bundes, aber wenn in sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten der ObcflHHBfe vertretungsbefugt sein soll, dann muß neben seiner örtlichen auch eine sachliche Besogcnheit gegeben sein* Die Verbindlichkeit muß mit 1*5 - einer von dem ObeflIBmBHiHHHfc verwalteten Angelegenheit in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehen» Dies ist aber immer dann nicht der Fall, wenn es sich um eine "isolierte” Verbindlichkeit handelt, d»ho um eine Verbindlichkeit, bei der es an jeglicher Sachbezogenheit zu einer Vcrwaltungstätigkcit des Obc#- fehlt» Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch stellt aber eine solche "isolierte” Verbindlichkeit dar, denn eine Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiet der Reparationsschäden, wie sie hier Gegenstand des geltend gemachten Anspruches sind, ist weder den 0b4HBHHB~ fHHBP noch sonst irgendeiner Stelle eingeräumt» Es fehlt also die Sachbezogenheit zur Verwaltungstätigkeit des Hevision glaubt, diese Sachbezogenheit - allerdings zu Unrecht - bejahen zu können» Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ergibt sich eine solche Sachbezogenheit entgegen der Ansicht der Revision nicht» Der § 3 Ziffer 2 AKG bestimmt im Gegenteil, daß die Regelung dieser Schäden durch besonderes Gesotz Vorbehalten bleibt» Damit ist aber für eine Verwaltungs-tätigkeit auf diesem Gebiet, wie bereits in dem oben angezogonen Urteil in der Sache.Ill ZR 221/61 bei Erörterung der Übertragung der Vertretung durch "Gesetz" näher ausgeführt, bisher noch kein Raum, so daß insoweit auch nicht von einer Tätigkeit der 0b( im Bereich ihrer Verwaltung gesprochen werden kann, Unzutreffend sind ferner die Ausführungen der Revision, ein sachlicher Zusammenhang sei dadurch gegeben,* daß zu dem der Verwaltung der unter- liegenden Vermögen des Bundes auch das Recht gehöre, zur 16 Erfüllung der dem Staat und damit der Allgemeinheit auferlegten Reparationen Enteignungen einzelner Gegenstände durehsüführen. Daß die Realioierung dieses zu dem Finanzver-mögen gehörenden Rechtes durch unmittelbare Übertragung auf die Beoatzungsmächte erfolgt sei, vermöge nicht zu einer Verneinung des gegenständlichen Zusammenhanges mit den einzelnen, dem Enteignungsrecht unterliegenden und durch die Reparation onteigneton Gegenständen zu führen. Gleichgültig, wie auch immer die Maßnahmen der erfolgten Reparation rechtlich zu würdigen sein mögen, in jedem Palle ist nicht ersichtlich, und auch die Revision trägt hierzu nichts vor, woraus auf eine irgendwie geartete Zuständigkeit der Obanläßlich der erfolgten Roparation/geschlossen werden könnte. Die in der Vergangenheit liegenden Ereignisse geben entgegen der Ansicht der Revision keinen Anknüpfungspunkt für eine Vertretungsbefugnis der ObflHBHMHHBfe» Jedenfalls kann der Umstand allein, daß die Reparationsmaßnahmen in ihrem Bezirk durchgeführt worden sind, hierzu nicht aus-reichen. Es itehlt auch insoweit an einem gegenständlichen Zusammenhang. Dieser gegenständliche Zusammenhang kann entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht darin gefunden werden, daß die die steuer- lichen Auswirkungen der Reparations- und Demontagemaßnahmen bearbeitet. Steuerliche Maßnahmen befassen sich mit den meisten Vorgängen des täglichen Lebens, sie erfassen diese aber nur in steuerrechtlicher Hinsicht. Zu den Vorgängen als solchen tritt die Steuerbehörde in keine sachliche Bczogcnhoit, so daß man von einem gegenständlichen Zusammenhang, wie die Revision ihn sehen will, nicht sprechen kann. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht angenommen, die Bearbeitung steuerlicher Auswirkungen erfolgter Reparationen und Demontagen durch die Ob^Bfe- 17 MflHI® besage noch nicht, daß sic die Reparations- und Demontageschäden zu regeln habe. Deutlicher könnte man vielleicht sagen, die steuerliche Befassung mit solchen Schäden seitens der besagt noch nicht, daß auch die Reparations- und Demonta-goangclcgcnhciten als solche in ihren sachlichen Verwal-tungsbcreich gehören«, Da das Berufungsgericht die Bearbeitung steuerlicher Auswirkungen erfolgter Demontagemaßnahmen durch die Ob®- als gegeben unterstellt hat, hat sich auch die Erhebung der hierfür von der Klägerin ange-tretonon Beweise erübrigt, ohne daß darin die von der Revision gerügte Verletzung des § 286 ZPO gesehen werden kann«, Vo Deshalb erweist sich die Revision, da das Berufungsurteil auch sonst einen in der Revisions ins tanz beachtlichen Rcehtsirrtum nicht aufweist, als unbegründet und muß zurückgewiesen werden«, 18 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Recht die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen» Dr» Pagendarm Dr» Kreft X unit toi 8 hat Dr» Hußla Gähtgcns Dr» Reinhardt