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BGH

Gericht: BGH

zur Durchführung des Soforthilfegesetzes wahrnahm und durch Verletzung seiner Pflichten den Sofort-hilfefönds schädigte, verletzte nicht im Sinne des § 839 BGB ’Amtspflichten, die ihm gegenüber der Bundesrepublik oblagen". Tatbestands Bei der Verwaltung des Landkreises Steinburg in Itzehoe war auf Grund des Soforthilfegesetzes vom 8» August 1949 (SHG) ein Amt für Soforthilfe errichtet. Das Amt für Soforthilfe übersandte der Stadtverwaltung Auszahlungslisten und überwies ihr die auszuzahlenden Beträge* Die Stadtverwaltung verwandte bei der Auszahlung mit Einverständnis des Amtes für Soforthilfe Zahlkarten« Diese Zahlkarten füllte der Angestellte KBHfc der beklegten Stadt an Hand der Auszahlungslisten aus.Ein Angestellter der Stadthauptkasse zahlte das Geld auf Grund der Zählkarten an die Berechtigten aus« Das Amt für Soforthilfe» das von dem Tod oder dem Wohnsitzweohsel der Berechtigten auch nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt hatte» führte diese Personen in den Auszahlungslisten weiter und überwies auch die ihnen zugedachten Beträge» die K^BIauf verschiedene Weise an sich brachte« Er unterschlug so vom Herbst 1950 bis August 1952 DH 11 227»20 zu dem Nachteil des Soforthilfefonds und ist deswegen zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von zusammen 550 DM rechtskräftig verurteilt worden. Sie hat geltend gemacht i Der Angestellte KSBBPhäbe durch seine strafbaren Handlungen auch die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtepflichten verletzt. Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten} die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten» nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind. In diesem Falle muß aber der Beamte, soweit er bei der Erledigung eines Dienstgeschäftes tätig wird, in der Weise der Körperschaft "gegenüberstehen", die charakteristisch für das Verhältnis zwischen ihm und dem Bürger ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft. Die allgemeine aus dem Beamtenverhältnis fließende Dienstpflicht des Beamten, die Belange des Dienstherrn wehrzunehmen, ist keine ihm der Anstellungskörperschaft als einem "Dritten" gegenüber obliegende Amtspflicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht im Sinne des $ 839 BGB - wie die Klägerin meint - der Angestellte der beklagten Stadtgemeinde auch gegenüber der Klägerin die Amtspflicht hatte, sie vor einem Vermögehsschaden zu bewahren. Für die Beantwortung dieser Frage ist nach dem oben Gesagten entscheidend, ob der Angestellte KBB|bei der Erledigung seiner Dienstgesohäfte der Klägerin in der Weise "gegenüberstand", wie dies charakteristisch ist für das Vex hältnis zwischen ihm und dem Bürger, der sich auf die Ver- Abgesehen von der in § 58 SHG normierten Pflicht aller Behörden zur Amts-und Rechtshilfe sahen die Vorschriften der $§ 59 ff SHG bereits ausdrücklich die Mitwirkung der*Gemeinden bei der Durchführung des Soforthilfegesetzes vor, insbesondere durch Entgegennahme, Vorbehandlung und Weiterleitung der eingehenden Anträge der Soforthilfeberechtigten (vgl. August 1949 mit "Merkblatt für die Gemeindebehörden" - abgedruokt bei Kühne-Y/olff SHG S.453 ff); bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß der dem ehemaligen Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unmittelbar unterstellte Präsident des Hauptamtes .für Soforthilfe die Sach-aufsicht über die von den Ländern gebildeten Landesämter { Hiernach ist - für den Vollzug des SHG und des LAG gleichermaßen - eine Organisation zur Durchführung des Lastenaus-gleichs geschaffen worden, die - abweichend von der normalen Auftragsverwaltung - als eine aus bundeseigener Verwaltung und Auftragsverwaltung "gemischte Verwaltung" charakterisiert werden kann (vgl. Sowohl das Gesetz (SHG und LAG) als auch die tatsächliche Verwaltungsübung haben also die Gemeinden, Länder und den Bund zu einer gemeinsamen Aufgabe,, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig und nicht etwa je in Vertretung widerstreitender Interessen Zusammenwirken müssen, derart eng miteinander verbunden, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Bechts träger derart hergestellt, daß ihre Beziehungen untereinander insoweit als ein "Internum" erscheinen (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 9* Januar 1958/ ferner BGHZ 24, 302, 306), Die Gemeinden waren’(und sind) nioht nur, worauf das Berufungsgericht verweist, im Bahmen der Durchführung des Soforthilfegesetzes (und des Lastenausgleichsgesetzes.) den Soforthilfe-oder Ausgleichsbehörden gegenüber zur "Amtshilfe" verpflichtet (§ 58 SHG), sondern sie waren (und sind) selbst an der Durchführung dieser aus den genannten Gesetzen sich ergebenden Aufgaben beteiligt; ihre Mitwirkung vollzog und vollzieht sich in Bereich des Lastenausgleichs so, daß die Geneinden insoweit als Teil- einer einheitlichen Verwaltungsorganisation erschienen (und erscheinen)- Hierbei ist es dann gleichgültig, ob die Gemeinden- nur im Bahmen der ihnen gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben (Entgegennahme, Vorbehandlung und Weitexleitung der Anträge gemäß § 59 Abs »2 SIIG) tätig geworden sind oder darüber hinaus auch die Auszahlung der Leistungen nach dem Soforthilfegesetz an die Berechtigten übernommen haben. Bei einer solchen-Art Mitwirkung der Gemeinde verliert der Umstand, daß der Angestellte E0D, der hier seine Amtspflichten verletzt hat, nicht im Bienst der Klägerin, sondern in dem der beklagten Stadtgemeinde stand, für die hier zu entscheidende Frage jede Bedeutung (vgl. Soweit der Angestellte innerhalb der Verwaltung der Beklagten Aufgäben zur Burchfühiung des Soforthilfegeeetzes wahrnahm, handelte er zugleich in Wahrnehmung einer Aufgabe, die in j derselben Weise der Klägerin oblag.Die Klägerin stand dem Angestellten «^deshalb nicht als nBxitten. Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffent-lichrechtliehen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich j Sollte das Reichsgericht (HGZ 154, 201, 208) mit der Bemerkung, die Pflicht eines Beamten, sich "jedes" Amtsmißbrauchs zu enthalten, liege ihm gegenüber "jedem" Britten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden "könnte", auch einen Fall der hier entschiedenen Art im Auge gehabt haben, so könnte dem aus den oben dargelegten Gründen nicht beigetreten werden. Wenn deshalb die Klägerin nunmehr in der Bevisionsvexhandlung ihren Klageanspruch auch als Ausgleichsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu rechtfertigen versucht hat, so handelt es sich hierbei um eine in der Revisionsinstanz unzulässige KlageÄnderung.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 120a GG § 303 LAG § 859 BGB § 91 ZPO
BeamteDurchführungLAGBGBVerwaltungSHGSoforthilfeKlägerinAngestellte

Volltext der Entscheidung

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I	.	■
Für das Hachschlagewerkl Für die Amtliche Sammlung!
2358 062
Gesetz; BGB | 839j Soforthilfegesetz vom 8.August 1949 §§ 49 ff Beohtssatzs .Ein städtischer Angestellter, der innerhalb der
■ Verwaltung seiner Anstellungskörperschaft Aufgaben . zur Durchführung des Soforthilfegesetzes wahrnahm und durch Verletzung seiner Pflichten den Sofort-hilfefönds schädigte, verletzte nicht im Sinne des § 839 BGB ’Amtspflichten, die ihm gegenüber der Bundesrepublik oblagen".
Aktenzeichens III 3E 125/57	LG	Itzehoe
 Urteil des BGH vom 5. Hai 1958 OLG Schleswig
III ZB 12(5/57
Verkündet It. Protokoll am 5« Mal 1958 Sattler» ap, JUBtlzassistent als Urkundsbeamtex der Geschäftsstelle
 Tu tarnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde I Bürgermeister,
1, vertreten durch ihren
 Beklagten» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigtexs Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die	SMMH	-	Ausgleichsfonds - vertre-
ten durch den Präsidenten des	in
v. d -H.,
Klägerin» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtexs Rechtsanwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspxäsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundes-xiahtex Br. pagendaxm, Br. Weber, Br. Kreft und Br. Beyer
 für Recht erkannts
 Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14« März 1957 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Bandgezi chts in Itzehoe vom 19» Hovembex 1956 abgeändext»
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Von Rechtb wegen
#
Tatbestands
 Bei der Verwaltung des Landkreises Steinburg in Itzehoe war auf Grund des Soforthilfegesetzes vom 8» August 1949 (SHG) ein Amt für Soforthilfe errichtet. Bei der Auszahlung der Soforthilfe wirkte die beklagte Stadt mit. Das Amt für Soforthilfe übersandte der Stadtverwaltung Auszahlungslisten und überwies ihr die auszuzahlenden Beträge* Die Stadtverwaltung verwandte bei der Auszahlung mit Einverständnis des Amtes für Soforthilfe Zahlkarten« Diese Zahlkarten füllte der Angestellte KBHfc der beklegten Stadt an Hand der Auszahlungslisten aus.Ein Angestellter der Stadthauptkasse zahlte das Geld auf Grund der Zählkarten an die Berechtigten aus«
Die Auszahlungslisten und die Zahlkartenquittungen blieben im Gewahrsam des	Sr	erstellte	auch	die	monatliche	Ab-
rechnung und legte diese mit den Auszehlungslisten und den Zahlkartenabschnitten dem Amt für Soforthilfe vor. In einer Beihe von Fällen teilte KBMBden ihm bekannt gewordenen Tod oder den Wohnsitzwechsel von Soforthilfeberechtigten dem Amt für Soforthilfe nicht mit. Das Amt für Soforthilfe» das von dem Tod oder dem Wohnsitzweohsel der Berechtigten auch nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt hatte» führte diese Personen in den Auszahlungslisten weiter und überwies auch die ihnen zugedachten Beträge» die K^BIauf verschiedene Weise an sich brachte« Er unterschlug so vom Herbst 1950 bis August 1952 DH 11 227»20 zu dem Nachteil des Soforthilfefonds und ist deswegen zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von zusammen 550 DM rechtskräftig verurteilt worden.
Die klagende Bundesrepublik verlangt von der beklagten Stadtgemeinde Ersatz der von KBBunterschlagenen Geldbeträge. Sie hat geltend gemacht i Der Angestellte KSBBPhäbe durch seine strafbaren Handlungen auch die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtepflichten verletzt. Die Verantwortlichkeit für diese Amtspflichtverletzungen ihres Angestellten treffe nach Art.34 GG die Beklagte. Diese sei daher ver-
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lichkeit, allgemein der,hufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder dem Interesse des Gemeinwesens an ■t - -einer ordnungsmäitigen.: Amtsführung der Beamten überhaupt ., dann handelt es sich insoweit nicht um eine ei-
nem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht. Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten} die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten» nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind. Natürlich können andere Körperschaften des öffentlichen Hechts, kann selbst die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, u.TJ. "Dritte" i«S. dea’§ 839 BGB sein. In diesem Falle muß aber der Beamte, soweit er bei der Erledigung eines Dienstgeschäftes tätig wird, in der Weise der Körperschaft "gegenüberstehen", die charakteristisch für das Verhältnis zwischen ihm und dem Bürger ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft.
Die allgemeine aus dem Beamtenverhältnis fließende Dienstpflicht des Beamten, die Belange des Dienstherrn wehrzunehmen, ist keine ihm der Anstellungskörperschaft als einem "Dritten" gegenüber obliegende Amtspflicht.
Auch im vorliegenden Fall sind die Anstellungskörperschaft des Beamten, der. seine Amtspflicht verletzt hat, und die geschädigte Klägerin verschiedene juristische Personen des Öffentlichen Hechts. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht im Sinne des $ 839 BGB - wie die Klägerin meint - der Angestellte der beklagten Stadtgemeinde auch gegenüber der Klägerin die Amtspflicht hatte, sie vor einem Vermögehsschaden zu bewahren.
Für die Beantwortung dieser Frage ist nach dem oben Gesagten entscheidend, ob der Angestellte KBB|bei der Erledigung seiner Dienstgesohäfte der Klägerin in der Weise "gegenüberstand", wie dies charakteristisch ist für das Vex hältnis zwischen ihm und dem Bürger, der sich auf die Ver-
letzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Beamten beruft. Hierzu ist es notwendig zu klären, aus welchen Gründen und in welcher 'Weise die Gemeinden und etwaige sonstige Gebietskörperschaften in die Durchführung des So-foithilfegesetzes eingeschaltet oder mit ihr befaßt waren.
Da das Soforthilfegesetz aus der Vorbereitung der Gesetzgebung über den Lastenausgleich hervorgegangen ist, am Anfang dieser Gesetzgebung stand und die später gesetzlich geschaffene und verfassungsrechtlich (Art.120 a GG) sanktionierte Organisation für die Durchführung des Lastenaus-gleichs im wesentlichen der Übung und Praxis bei der Durchführung des Soforthilfegesetzes entspricht (vgl. Kühne-Y.'olff SHG 1950 Einführung: dieselben LAG Vorbem.vor § 305)» ist es angezeigt, auch die Begelung des Lastenausgleichsgesetzes hierbei mit zu berücksichtigen.
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Hach §§ 49 ff SHG wurde die Durchführung des Gesetzen den verschiedenen (mehrstufigen) Ämtern für Soforthilfe übertragen; sie wurden - mit Ausnahme des für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet neu geschaffenen Hauptamtes für Soforthilfe - bestehenden Behörden der Länder sngegliedert. Abgesehen von der in § 58 SHG normierten Pflicht aller Behörden zur Amts-und Rechtshilfe sahen die Vorschriften der $§ 59 ff SHG bereits ausdrücklich die Mitwirkung der*Gemeinden bei der Durchführung des Soforthilfegesetzes vor, insbesondere durch Entgegennahme, Vorbehandlung und Weiterleitung der eingehenden Anträge der Soforthilfeberechtigten (vgl. hierzu insbesondere« Erlaß der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 8. August 1949 mit "Merkblatt für die Gemeindebehörden" - abgedruokt bei Kühne-Y/olff SHG S.453 ff); bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß der dem ehemaligen Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unmittelbar unterstellte Präsident des Hauptamtes .für Soforthilfe die Sach-aufsicht über die von den Ländern gebildeten Landesämter	{
und Ämter für Soforthilfe ausübte und diesen Behörden gegen- } Uber weisungsberechtigt war (§ 54 SHG und die hierzu ergan- j
gene DVO). Dieselben Grundsätze hat das spätere Lastenausgleichsgesetz übernommen: Nach §§ 303 ff erfolgt die Durchführung des Gesetzes teils durch eine bundeseigene Verwaltung (Bundesausgleichsamt), teils im Aufträge des Bundes durch die Länder; die Länder ihrerseits können die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen (§ 303 Abs.2 LAG) und haben dies in der Segel auch getan; ebenso wie früher der Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe übt jetzt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach HaBgabe und im Bahmen des § 319 LAG gegenüber den mit der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes beauftragten Gebietskör-perschäften die Saohaufsicht aus und erteilt ihnen Weisungen.
Hiernach ist - für den Vollzug des SHG und des LAG gleichermaßen - eine Organisation zur Durchführung des Lastenaus-gleichs geschaffen worden, die - abweichend von der normalen Auftragsverwaltung - als eine aus bundeseigener Verwaltung und Auftragsverwaltung "gemischte Verwaltung" charakterisiert werden kann (vgl. hierzu allgemein: Kühne-VTolff LAG Vorbem. vor § 305 und Anmerkungen zu §f 305 ff; Harmening IAG Vorbem. vor § 305 und Anmerkungen hierzu).
Sowohl das Gesetz (SHG und LAG) als auch die tatsächliche Verwaltungsübung haben also die Gemeinden, Länder und den Bund zu einer gemeinsamen Aufgabe,, bei deren Erfüllung sie gleichsinnig und nicht etwa je in Vertretung widerstreitender Interessen Zusammenwirken müssen, derart eng miteinander verbunden, also eine Verzahnung von Behörden verschiedener Bechts träger derart hergestellt, daß ihre Beziehungen untereinander insoweit als ein "Internum" erscheinen (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 9* Januar 1958/ ferner BGHZ 24, 302, 306), Die Gemeinden waren’(und sind) nioht nur, worauf das Berufungsgericht verweist, im Bahmen der Durchführung des Soforthilfegesetzes (und des Lastenausgleichsgesetzes.) den Soforthilfe-oder Ausgleichsbehörden gegenüber zur "Amtshilfe" verpflichtet (§ 58 SHG), sondern sie waren (und sind) selbst an der Durchführung dieser aus den genannten Gesetzen sich
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ergebenden Aufgaben beteiligt; ihre Mitwirkung vollzog und vollzieht sich in Bereich des Lastenausgleichs so, daß die Geneinden insoweit als Teil- einer einheitlichen Verwaltungsorganisation erschienen (und erscheinen)- Hierbei ist es
 dann gleichgültig, ob die Gemeinden- nur im Bahmen der ihnen gesetzlich ausdrücklich übertragenen Aufgaben (Entgegennahme, Vorbehandlung und Weitexleitung der Anträge gemäß § 59 Abs »2 SIIG) tätig geworden sind oder darüber hinaus auch die Auszahlung der Leistungen nach dem Soforthilfegesetz an die Berechtigten übernommen haben. Die Einschaltung der Verwaltung einer Gemeinde.zu diesem Zweck diente ebenfalls dem einfachen, raschen und reibungslosen Geschäftsverkehr zwischen den Soforthilfeberechtigten und den Soforthilfebehörden, den das Gesetz mit der von ihm gewählten besonderen Form der Verwaltung offensichtlich anstrebte.
Bei einer solchen-Art Mitwirkung der Gemeinde verliert der Umstand, daß der Angestellte E0D, der hier seine Amtspflichten verletzt hat, nicht im Bienst der Klägerin, sondern in dem der beklagten Stadtgemeinde stand, für die hier zu entscheidende Frage jede Bedeutung (vgl. auch das mehrfach genannte Urteil des Senats vom 9. Januar 1958). Soweit der Angestellte	innerhalb der Verwaltung der Beklagten
 Aufgäben zur Burchfühiung des Soforthilfegeeetzes wahrnahm, handelte er zugleich in Wahrnehmung einer Aufgabe, die in j derselben Weise der Klägerin oblag.Die Klägerin stand dem Angestellten «^deshalb nicht als nBxitten. im Sinne des § 859 BGB gegenüber (a.U.t Kühne-Wolff LAG 5 305 Anm.3; Har-mening a&O § 305 Anm.VI); vielmehr oblag KflB^die korrekte und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten, soweit die Klägerin daran ein Interesse hatte, lediglich im allgemeinen öffentlichen Interesse an einer geordneten, richtig funktionierenden Verwaltung. Bieses Ergebnis steht mit der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts.nicht im Widerspruch. Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffent-lichrechtliehen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich j
um die Verletzung von - meist gesetzlich normierten - besonderen Pflichten, die erkennbar gerade dem Schutz dieser Körperschaften dienten oder dem Beamten gerade zu dem Zwecke der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaften auferlegt waren (BG in Hecht 1909 Hr.1886; HGZ 134, 311,
321 - 323; 144, 119, 123, 125; 118, 94, 99; vgl. demgegenüber aber HGZ 137, 133, 140). Biese Entscheidungen entsprechen also dem auch vom erkennenden Senat stets angewandten - auch bei der hier vorgenommenen Abgrenzung zugrunde gelegten - Grundsatz,' da£ sich die Frage, ob die verletzte Amtspflicht einem Britten gegenüber besteht, nach dem Zweck bestimmt, dem die Amtspflicht dienen soll. Sollte das Reichsgericht (HGZ 154, 201, 208) mit der Bemerkung, die Pflicht eines Beamten, sich "jedes" Amtsmißbrauchs zu enthalten, liege ihm gegenüber "jedem" Britten ob, der durch den Mißbrauch geschädigt werden "könnte", auch einen Fall der hier entschiedenen Art im Auge gehabt haben, so könnte dem aus den oben dargelegten Gründen nicht beigetreten werden.
Hiernach ist, ohne daß es auf das übrige Vorbringen zur Frage der Amtshsftung ankommt, der Klageanspruch aus § 839 BGB, Art.34 GG nicht begründet. .
2.) Auf einen anderen Sachverhalt oder Hechtsgrund ist die Klage in den Voxinstanzen nicht gestützt worden. Bie Klägerin hat zwar in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 1936 darauf hingewiesen, daß ein Anspruch (auf Ausgleich) auch aus öffentlichrechtlichem Auftrag bestehen könnte, der aber im Verwaltungsgerichtsverfahren zu verfolgen wäre. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Klägerin diesen rechtlichen Gesichtspunkt in diesem Rechtsstreit nicht zur Stütze ihrer Klage verwendet wissen wollte. Wenn deshalb die Klägerin nunmehr in der Bevisionsvexhandlung ihren Klageanspruch auch als Ausgleichsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu rechtfertigen versucht hat, so handelt es sich hierbei um eine in der Revisionsinstanz unzulässige KlageÄnderung.
Nach alledem waxen auf die Bevieion der beklagten Stadt die Urteile der Yoxinstanzen aufzuheben und abzuändexn und die Klage abzuweisea.
Die Koetenlaet der Klägerin folgt aus •§ 91 ZPO.
Dr. Geiger	Dx. Pagen<*arm	Dr. Weber
 Dx. Kxeft	Dx.	Beyex
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