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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Wolany für Recht erkannt? Eine von der Beklagten unter Berufung auf § 6 der Ersten Sparverordnung für das Land Nordrhein-Y/estfalen ausgesprochene Entlassung des Klägers mit der Begründung, er sei aus politischen Gründen in das Amt des Bürgermeisters gelangt, ohne die dazu erforderliche Vorbildung zu haben, ist durch rechtskräftigen Bescheid des Landesver-waltungsgerichts in Köln vom 15« Februar 1952 aufgehoben worden. Gegen den Kläger ist sodann ein Verfahren gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes für das Land Bordrhein-Westfalen vom 15. August 1947 gemäß § 69 DBG in den Ruhestand getreten, er gehöre aber infolge seines Ausscheidens auf Anordnung der Militärregierung zu dem Kreise der unter Art. 151 OG fallenden Personen, Diese Ausführungen, die im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden sind, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. April 1951 nur insoweit zu, als das beklagte Land eine dem Kläger günstigere Regelung getroffen hat (§ 63 Abs.3 weder die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses in Siegburg vom 4* März 1949, wonach dem Kläger Ruhegehalt nicht zuerkannt wurde, noch die am 28, September 1949 gemäß § 6 Abs« 2 der Ersten Sparverordnung erfolgte Entlassung des Klägers entgegen« da das Entnazifizierungsverfahren auf die Berufung des Klägers eingestellt und die EntlassungsVerfügung durch rechtskräftigen Bescheid des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 15» Februar 1952 aufgehoben worden ist. « Derartige Nichtberücksichtigungsverfügungen, die vom Betroffenen durch verwaltungsgerichtliche Klage angefochten sind, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung von den ordentlichen Gerichten nicht zu beachten (Urteil des Senats vom 9« Juli 1956 - III ZR 22/55 S« 8 ff5 vom 27o Juni 1957 - III ZR 36/56 S. nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die verwaltungsge- ‘ richtliche Klage auszusetzen, besteht nicht, weil den Interessen des Dienstherrn (hier der Beklagten) durch die Möglichkeit der rechtzeitigen Anordnung des sofortigen Vollzuges hätte Rechnung getragen werden können (vgl. 3) Endlich hat das Berufungsgerieht die Ansicht vertreten, weder das gegen den Kläger schwebende Strafverfahren noch das gegen ihn eingeleitete Dienstordnungsverfahren ständen der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Bezüge für die Zeit bis zu dem 31« März 1951 entgegen, weil in beiden Verfahren der Entzug des Ruhegehalts erst ab Rechtskraft der dort etwa ergehenden Entscheidungen zulässig sei« Daß das schwebende Strafverfahren vor der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers keinen Einfluß auf dessen Stellung als Ruhestandsbeanter und damit auf seine Ruhegehalt sansprüche hat, wird von der Revision nicht angegriffen» Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. erkannt werden» Auch diese Frage bedarf keiner EntScheidung» Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die sich gemäß § 6 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes nach dem jeweiligen Disziplinarrecht des Landes Nordrhein-V/estfalen richtet, hat nur dann die Einbehaltung eines Teiles der Bezüge bis zur Rechtskraft der Disziplinarentscheidung zur Folge 3 wenn eine derartige Einbehaltung angeordnet worden ist» (§ 85 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 8c Dezember 1953 /GÜBl 4157 )• Daß eine derartige Anordnung ergangen sei, ist nicht vorgetragen worden» Der Kläger als Ruhestandsbeamter einer westdeutschen Gemeinde fällt nicht unter jene Bestimmungen, sondern unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG» Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine dem Bundesgesetz vom 5» August 1955 ähnliche Regelung nicht getroffen» Das Berufungsgericht hat daher die Verpflichtung der beklagten Gemeinde zur Zahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers for die streitige Zeit mit Recht bejaht.

Zitierte Normen: Art. 131 GG § 148 ZPO
LandZeitGesetzKlägerGemeindeAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 13« Januar 1958 Fieser, J*Ang« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2359 002
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde Sieglar, vertreten durch den Rat der Gemeinde,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsheklagte und Revisionsklägerin ?
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof. Br«
den Bürgermeister a.B«
itr.,
gegen
 Jakob
Kläger, Beruiungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Wolany
 für Recht erkannt?
Bie Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14« Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die beklagte Gemeinde.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
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Der Kläger war am 29« August 1935 auf die Dauer von 12 Jahren zu dem hauptamtlichen Bürgermeister der Beklagten ernannt worden. Bei Kriegsende wurde er auf Anordnung der Militärregierung aus politischen Gründen seines Amtes enthoben; die Zahlung seines Gehalts wurde eingestellt.
nachdem der Kläger im Oktober 1948 im Zuge der Entnazifi zierung in die Kategorie IV eingestuft worden war, hat der Entnazifizierungsausschuß ihm Buhegehalt nicht zuerkannt; das Verfahren ist auf Berufung des Klägers eingestellt worden. Eine von der Beklagten unter Berufung auf § 6 der Ersten Sparverordnung für das Land Nordrhein-Y/estfalen ausgesprochene Entlassung des Klägers mit der Begründung, er sei aus politischen Gründen in das Amt des Bürgermeisters gelangt, ohne die dazu erforderliche Vorbildung zu haben, ist durch rechtskräftigen Bescheid des Landesver-waltungsgerichts in Köln vom 15« Februar 1952 aufgehoben worden.
Gegen den Kläger ist sodann ein Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes für das Land Bordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1952 mit dem Ziele auf Aberkennung der Ansprüche aus dem genannten Gesetz eingeleitet worden. Ferner schwebt gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung (angeblich begangen während der Zeit des nationalsozialistischen fie-gimes) sowie ein Disziplinarverfahren wegen des gleichen Sachverhaltes. Diese drei Verfahren sind noch nicht zu dem Abschluß gelangt.'
Der Kläger macht Ruhegehaltsansprüche für die Zeit vom 1. April 1949 bis 51. März 1951 geltend. Nachdem er im ersten Rechtszuge die Zahlung von 10739,20 DM nebst Zinsen
 
begehrt hatte und das Landgericht ihm 10628 LM ohne Zinsen zuerkannt, im übrigen aber die Klage abgewiesen hatte, hat die beklagte Gemeinde wegen ihrer Verurteilung und der Kläger wegen der Abweisung seines Zinsanspruches Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seine Ansprüche auf 80652540 M nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung ermäßigt. Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt, Bas Oberlandesgericht hat dem Kläger 8,652,40 DH nebst 4 Zinsen seit Klageerhebung .zuerkannt. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Bitte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe %
1)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei trotz seiner auf Anordnung der Militärregierung erfolgten Entlassung, die nur als Suspension anzusehen sei, nach Ablauf seiner 12-Jährigen Amtszeit am 28. August 1947 gemäß § 69 DBG in den Ruhestand getreten, er gehöre aber infolge seines Ausscheidens auf Anordnung der Militärregierung zu dem Kreise der unter Art. 151 OG fallenden Personen, Diese Ausführungen, die im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden sind, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage nur Ruhegehalt sanspräche für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zu dem 31. März 1951 geltend. Da das Gesetz zu Art. 131 GG unmittelbar Anspiüche nur für die Zeit ab 1« April 1951 gewährt, stehen dem Kläger Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 nur insoweit zu, als das beklagte Land eine dem Kläger günstigere Regelung getroffen hat (§ 63 Abs. 3
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 Gesetz zu Art, 131 GG)* Zutreffend hat das Berufungsgericht auf Grund des § 5 Abs, 1 b der Ersten Sparverordnung für das Land Nordrhein-Y/estfalen in Verbindung mit § 2 Abs» 2 des Nordrhein-T/estfälisehen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15* Dezember 1952 (GVB1 423) angenommen, daß dem Kläger wegen seiner im Oktober 1948 erfolgten Einstufung in Kategorie IV das volle Ruhegehalt grundsätzlich zusteht,
 Diesem Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt steht, wie das Berufungsgericht - auch von der Revision unangefochten - mit Recht ausgeführt hat. weder die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses in Siegburg vom 4* März 1949, wonach dem Kläger Ruhegehalt nicht zuerkannt wurde, noch die am 28, September 1949 gemäß § 6 Abs« 2 der Ersten Sparverordnung erfolgte Entlassung des Klägers entgegen« da das Entnazifizierungsverfahren auf die Berufung des Klägers eingestellt und die EntlassungsVerfügung durch rechtskräftigen Bescheid des Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 15» Februar 1952 aufgehoben worden ist.
2)	Die durch Entscheidung des Regierungspräsidenten in Köln vom 8. Februar 1954 ausgesprochene Nichtberücksichtigung der Ernennung des Klägers zu dem Bürgermeister schmälert nach Ansicht des Berufungsgerichts die Rechte des Klägers nicht« weil § 2 Abs. 2 Satz 3 des Änderungsund Anpassungsgesetzes, auf den jene Nichtberücksichti,^’ /. gungs-Verfügung gestützt sei, nicht auf solche Beamte wie den Kläger Anwendung finde, die bereits vor dem 1. April 1951 Versorgungsansprüche angemeldet hätten und die darauf beschieden worden seien. Die Revision meint demgegenüber, die nEntlassungsverfügungw vom 8. Februar 1954 sei auf § 7 Gesetz zu Art. 131 GG gestützt$ sie bittet
 
um Nachprüfung, ob eine solche EntScheidung, wie das ße- \ rufungsgericht angenommen hat, die Rechte des Klägers nicht mehr beeinträchtigen könne*	■
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Einer solchen Nachprüfung (vgl* zu der von der Revision \ aufgeworfenen Rechtsfrage Urteil des Senats vom 8, Juli \ 1954 - III ZR 13/53$ vom 27, Juni 1955 - III ZR 275/53 LM Nr. 12 zur Ersten Sparverordnung) bedarf es nicht. Unstreitig hat der Kläger die Verfügung vom 8. Pebruar 1954 mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage angegrif-fen$ eine rechtskräftige Entscheidung liegt noch nicht vor. « Derartige Nichtberücksichtigungsverfügungen, die vom Betroffenen durch verwaltungsgerichtliche Klage angefochten sind, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung von den ordentlichen Gerichten nicht zu beachten (Urteil des Senats vom 9« Juli 1956 - III ZR 22/55 S« 8 ff5 vom 27o Juni 1957 - III ZR 36/56 S. 5/6, sowie für andere rechtsgestaltende Verwaltungsakte BGHZ 17, 84 und Urteil vom 5e April 1956 - III ZR 244/54)o Anderes würde nur gelten, wenn die angefochtene Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden wäre (vgl, die beiden angeführten Urteile vom 9. Juli1956 und 27* Juni 1957)$ etwas derartiges ist aber nicht vorgetragen worden. Die Entlassungsverfügung vom 8c Pebruar 1954 steht also der Verurteilung der Beklagten nicht entgegen.	A
Ein Anlaß, das Verfahren gemäß der Anregung der Beklagte? nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die verwaltungsge- ‘ richtliche Klage auszusetzen, besteht nicht, weil den Interessen des Dienstherrn (hier der Beklagten) durch die Möglichkeit der rechtzeitigen Anordnung des sofortigen Vollzuges hätte Rechnung getragen werden können (vgl. die angeführten Urteile vom 9* Juli 1956 und 27« Juni 1957)*	\

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Bin .Anlaß, das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Herbeiführung einer Entscheidung über einen derartigen Antrag au£ Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusetzen, besteht ebenfalls nicht, selbst auf die Gefahr hin, daß die Beklagte bei ihr günstigem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Verurteilung zur Gehaltszahlung etwa getätigte Zahlungen von Kläger nicht wieder zurückerhalten könnte, Penn die Beklagte hatte Gelegenheit genug, die Anordnung der Vollziehung so rechtzeitig zu beantragen, daß die etwa erfolgende Anordnung der sofortigen Vollziehung in Jen Tatsacheninstanzen noch berücksichtigt werden konnte und damit die jetzt vielleicht drohende Gefahr rechtzeitig abgewendet v/urde,
3)	Endlich hat das Berufungsgerieht die Ansicht vertreten, weder das gegen den Kläger schwebende Strafverfahren noch das gegen ihn eingeleitete Dienstordnungsverfahren ständen der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Bezüge für die Zeit bis zu dem 31« März 1951 entgegen, weil in beiden Verfahren der Entzug des Ruhegehalts erst ab Rechtskraft der dort etwa ergehenden Entscheidungen zulässig sei«
Daß das schwebende Strafverfahren vor der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers keinen Einfluß auf dessen Stellung als Ruhestandsbeanter und damit auf seine Ruhegehalt sansprüche hat, wird von der Revision nicht angegriffen» Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. § 132 DBG, § 169 Landesbeamtengesetz) einen Rechtsirrtum nicht erkennen,
 Lie Revision macht jedoch geltend, bei Disziplinarverfahren nach § 9 des Gesetzes zu Art, 131 GG könnten die gesamten Bezüge, also auch die für die Vergangenheit ab-
erkannt werden» Auch diese Frage bedarf keiner EntScheidung» Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die sich gemäß § 6 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes nach dem jeweiligen Disziplinarrecht des Landes Nordrhein-V/estfalen richtet, hat nur dann die Einbehaltung eines Teiles der Bezüge bis zur Rechtskraft der Disziplinarentscheidung zur Folge 3 wenn eine derartige Einbehaltung angeordnet worden ist» (§ 85 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 8c Dezember 1953 /GÜBl 4157 )• Daß eine derartige Anordnung ergangen sei, ist nicht vorgetragen worden»
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechtes vom 5« August 1955 (BGBl I 497). wonach bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 des Gesetzes zu Art» 131 GG "die nach dem Gesetz zu zahlenden Bezüge in voller Höhe als einbehalten gelten" findet nur auf Personen Anwendung, die unter Kap. I oder § 62 des Gesetzes zu Art. 131 GG fallen. Der Kläger als Ruhestandsbeamter einer westdeutschen Gemeinde fällt nicht unter jene Bestimmungen, sondern unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG» Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine dem Bundesgesetz vom 5» August 1955 ähnliche Regelung nicht getroffen»
Das Berufungsgericht hat daher die Verpflichtung der beklagten Gemeinde zur Zahlung der Ruhegehaltsbezüge des Klägers for die streitige Zeit mit Recht bejaht.
Über die Höhe der Ansprüche herrscht seit dem Berufungsrechtszug unter den Parteien Einigkeit. Rügen zur Höhe der Ansprüche sind im Revisionsrechtszug nicht erhoben worden»
2)ie Revision der beklagten Gemeinde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen *
3)r. Geiger	Dr.	Pagendarm	Pr«	Kreft
 Pr» Arndt	Pr*	Wolany