Jahr Gefängnis verurteilt und aus dem Gerichtssaal heraus verhaftete Er bestellte zu seiner Generalbevollmächtigten die Hechtsanwältin DrcR®HHRH in 0®H® (Ha®) u Diese bestellte ihrerseits zu örtlichen Unterbevollmächtigten die Nachbarn des Klägers, August DflP und Frau Spfl® in HeflKli; ihnen wurden insbesondere die insgesamt 26 Schlüssel zu dem Unwesen des Klägers ausgehändigto Sie führten daraufhin laufend Kontrollen im Hause des Klägers während dessen Abwesenheit durcho Mit Verfügung vom 28« Mai 1946 erfaßte das Wohnungsamt der beklagten Stadt die Wohnräume des Klägers, welche nach dessen Verhaftung leer standen, mit Ausnahme von zwei Bäumen und wies zugleich einen Mieter in einen Teil der Räume eine Die Beschwerde' der Generalbevollmächtigten des Klägers gegen die Erfassung wurde unter dem 4o Juli 1946 als unbegründet zurückgewiesen« Da eine Freimachung der in Anspruch genommenen Räume nicht erfolgte, kündigte das Wohnungsamt der beklagten Stadt mit Schreiben vom 10« August 1946 der Generalbevollmächtigten des Klägers die Zwangsräumung für den 15« August 1946 an und führte, als bis zu diesem Zeit-v punkt eine Räumung nicht erfolgt war, die Zwangsräumung durch« Zu diesem Zwecke hatte das Wohnungsamt das Mitglied der Wohnungskommission, Sei®®, der zugleich Örtlicher Flüchtlingsbetreuer war, zu Frau Sp®P geschickt und sich 'k von ihr die Schlüssel des Anwesens des Klägers aushändigen Die Beklagte bittet um Klageabweisung* Sie ist der Auffassung, daß die Beorderung von Gegenständen als Plüchtlings-bedarf durch Sch^H^ als Beauftragten des Kreisflüchtlingsamtes erfolgt sei« Hinsichtlich der von der Polizei beschlagnahmten Gegenstände macht die Beklagte geltend, daß die Polizeibeamten damals nicht in ihrem Dienste gestanden hätten* Im übrigen bestreitet sie das Vorliegen von Amtspflicht sverlet zungen und beruft sich darauf« daß der Kläger durch seine Bevollmächtigten gegen die angebliche Zurückbehaltung der Schlüssel nach Beendigung der Zwangsräumung keine Rechtsmittel eingelegt und dadurch den Schaden selbst mit herbeigeführt habe* Sie vertritt weiter die Ansicht, ein öffentlicbrechtlicher Verwahrungsvertrag über die Einrichtungsgegenstände sei durch die Aufbewahrung der Schlüssel zwischen dem Kläger und ihr nicht zustande gekommen* . a) Einen Schaden von 98o65 PM wegen Auslagen, die dadurch entstanden sein sollen« daß der Kläger nach Rückkehr aus der Strafhaft zunächst keine Wohnung hatte und daher im Gasthaus wohnen mußte# es handelt sich insoweit um einen.im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Anspruch über 986o50 EM« d) Schäden an den zwangsgeräumten Gegenständen, die bei der Freimachung eines Teiles der Wohnung des Klägers in den dem Kläger verbliebenen Bäumen untergeetellt worden sind mit der Begründung, daß diese Gegenstände teils überhaupt nicht? IIIo Pie Ansprüche wegen Zahlung eines Betrages von 98<>65 BM werden daraus hergeleitet, daß die Wohnung des Klägers mindestens insoweit rechtswidrig erfaßt und zugewiesen worden sei, als dem Kläger dadurch jeglicher tfohnraum entzogen worden sei, so daß er nach Verbüßung der von der Militärregierung gegen ihn verhängten Strafhaft mangels geeigneten Wohn-raums anderweit habe wohnen und dafür 986»50 RM habe aufwenden müsseno Insoweit hat aber das Berufungsgericht (ü S 10) ausgeführt, das Verfahren betreffend Erfassung und Zuweisung der Wohnung des Klägers sei in den Formen des Gesetzes durchgeführt worden? dem berechtigten Wöhnbedürfnis des Klägers für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe die beklagte Stadt durch Belassung von 2 Zimmern Rechnung getragen* Gegen das Zustandekommen der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind Rügen in der Revision nicht erhoben worden* so daß insoweit die Tatsachenfeststellungen für das Revisionsgericht bindend sind* Einen Verstoß gegen das materielle Recht läßt das angefochtene Urteil nicht.erkenne no Biese Ansprüche sind daher vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden* Ansprüche wegen der Beschlagnahme von Gegenständen zu Gunsten von Flüchtlingen hat das Berufungsgericht (U S 9) mangels Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung abgelelant* der Örtliche Flüchtlingsbetreuer Schfli^, der die ee Beschlagnahme durchgeführt habe* habe nicht im Bienst der beklagten Stadt* sondern des Kreisflüchtlingsamtes gestanden er habe die streitigen Hausratszuweisungen unter Verwendung von "blanlcoausgefüllten" InanspruchnahmeVerfügungen des Kreisflüchtlingsamtes durchgeführt0 Er habe dabei nicht .als Organ der Beklagten, sondern als Organ des Kreisflücht'lings-amtes gehandelt« das eine Bienststelle des Landratsamtes gewesen seio Bie Revision rügt Verletzung von § 286 ZPCf, weil das Be rufungsgericht nicht den Schriftwechsel der Vertreterin des Klägers, der Rechtsanwältin DroRflflHH^ mit der beklagten Stadt anläßlich der Inanspruchnahme und Räumung der \7ohnung sowie der Beorderung der Hausratsgegenstände berücksichtigt habeo Aus diesem Schriftwechsel ergebe sich aber, daß die be klagte Stadt und nicht das Kreisflüchtlingsamt den Auftrag zur Beorderung des Hausrats gegebeh habe, ZoBo habe die beklagte Stadt am 10* August 1946 geschrieben Schnase sei erst später zu dem Ortsflüchtlingsbetreuer eingesetzt worden und habe sich außerdem bei der Räumung der Y/ohnung des Klägers noch in Begleitung des Beamten also gerade eines städtischen Beamten« befunden* Ferner besitze der Kreis nach seiner Auskunft vom 160 Juni 1951 keinerlei Aufzeichnungen über die Beschlagnahme von Hausrat des Klägers zu Gunsten von Flüchtlingeno Endlich habe Sch^Bi als Zeuge bei seiner Vernehmung vom 3o Januar 1952 bekundet, er wisse nicht mehr, auf Grund welcher Verfügung er die Möbel an die Flüchtlinge ausgegeben habe«» Die Rüge aus § 286 ZPO ist unbegründet* Die Revision stutzt sich nur auf einen Teil der Aussage des SchflB und hat diesen Teil inhaltlich noch mißverstanden, wenn sie ihn im Vor allem können die erwähnten Schreiben der beklagten Stadt an die Vertreterin des Klägers dahin verstanden werden, daß die beklagte Stadt in besonders peinlicher Beachtung der ihr dem abwesenden Kläger gegenüber etwa obliegenden Fürsorgepflichten zunächst Mitteilung davon machte, daß eine Beschlagnahme von Möbeln für Flüchtlinge durch die zuständige Stelle zu erwarten sei, und später, daß derartige Beschlagnahmen in gewissem Umfang durch jene dafür zuständigen Stellen erfolgt seien^ Deshalb brauchte das Berufungsgericht auf jene anderen Umstände nicht näher einzugeheno Es ist nicht Aufgabe des Tatsachenrichters, sich mit allen von den Parteien vorgetragenen Umständen im einzelnen auseinander zu setzen, die nur eine entfernte Möglichkeit des Vorliegens eines anderen Sachverhalts erkennen lassen, als er vom Tatsachengericht festgestellt wirdo Gegen die beklagte Stadt sind daher Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen der fUr Flüchtlinge beorderten Gegenstände vom Berufungsgericht mit* Hecht verneint worden* Ansprüche wegen der Beschlagnahme von Gegenständen durch die Polizeibehörden und wegen des Abhandenkommens dieser Gegenstände hat das Berufungsgericht (II S 9} ebenfalls mangels Passivlegitimation der beklagten Stadt verneint und zwar mit der Begründung, daß die tätig gewordenen Organe der Polizei nicht im Dienste der beklagten Stadt gestanden hätten» Diese Ausführungen sind von der Hevision nicht angegriffen worden» Dem Berufungsgericht ist im-Ergebnis bereits deshalb zuzustimmen, weil für Verbindlichkeiten, die aus amtspflichtswidrigem Verhalten von Polizeiorganennach dem Zusammenbruch vor wie nach Bildung der Polizeiausschüsse gemäß § 65 Abs 2 und § 69 des üfiedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21» März 1951 (GVB1 79) nicht der damalige Dienstherr der Polizeibeamten, sondern immer das Land Nieder Sachsen haftet» der Kläger hat nicht behauptet« daß die beklagte Stadt mit solchen Möglichkeiten rechnete oder rechnen mußte0 Bine Haftung der beklagten Stadt als Körperschaft, die die Polizei hinzugezogen hat, für das Verhalten der Polizei scheidet daher aus* Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, dUrch die Beschlagnahme der vom Berufungsgericht als /usrüstungsgegen-stände angesehenen Sachen ein Schaden nicht entstanden ist«, /uf die insoweit erhobenen RUgen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden« 1« Soweit sie daraus hergeleitet' werden sollen, daß be-reits die Erfassung und Zuweisung sowie die Räumung der Wohnung des Klägers rechtswidrig erfolgt ist, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage« Bereits oben zu Ziff III wurde erörtert, daß das Berufungsgericht sowohl die Erfassung wie die Zuweisung der Wohnung des Klägers zutreffend als ordnungsmäßig erfolgt ansiehto Über die Zulässigkeit der Zwangsräumung hat das Berufungsgericht zwar besordere Ausführungen nicht gemacht $ jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang des 2a Bie fragliche** Ansprüche werden vom Kläger weiter daraus hergeleitet, daß zwischen der beklagten Stadt und ihm ein öffentlichrechtliches VerwahrungsVerhältnis zustande gekommen sei« Ansprüche, die aus einem Öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis hergeleitet werden, können jedoch vom Revisionsgericht im vorliegenden Pall im Rvsvisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden (vgl dazu oben Ziff I)« c) scloließlich könnte eine Amtspflicht der "beklagten Stadt zur Klarstellung der Verantwortlichkeiten nech Zurückbehaltung der Schlüssel bestanden haben, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat« wenn es ausführts Der Kläger habe sich noch auf längere Zeit in Haft befunden und habe sich um sein Anwesen nicht kümmern können« Seine Unterbevollmächtigten und hätten die Kontrollen an seiner Statt bisher re- und daß dann ein Betreten der Räume des Klägers erforderlich sein*würde«, Die beklagte Stadt konnte sich bei dieser Sachlage sogar schuldlos für befugt halten? > Daß ein Anlaß bestanden hätte, auch den eingewiesenen Mieter in der Richtung zu überwachen, ob er etwa in Werkstatt und Abstellräume eindriigen würde, ist nicht vorgetragen wordenP Wenn daher die beklagte Stadt unter Abwägung der für und gegen die Herausgabe der Schlüssel sprechenden Umstände.sich für den Verbleib der Schlüssel bei der Stadt und für den Verzicht auf die Kontrolle der Räume entschied und sich auf die Aufbewahrung der Schlüssel und die Versiegelung der Türen beschränkte, so kann dieses Verhalten der beklagten Stadt mindestens nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, Amtshaftungsanspräche wegen der'Schäden.an zwangsgeräumten Gütern bestehen daher nicht. Endlich macht der Kläger noch ‘Schadenaersatzansprüche wegen Abhandenkommens und Beschädigung von Gegenständen geltend, die sich in der nicht zwahgsgeräumten Werkstatt des Klägers befunden haben, weil die Verwaltung der beklagten Stadt auch die Schlüssel dieser Räume den Bevollmächtigten des Klägers weggenommen oder von ihnen erhalten und ihnen später nicht wieder zurückgegeben habe, so daß es auch inso- weit an einer Kontrolle, wie sie in der Zeit vorher von den Bevollmächtigten des Klägers ausgeführt worden war, für die Zukunft gefehlt habe«
XXI ZR J 25/54 Verkündet lt0 Protokoll 21° November 1955 vog'k ? Justizobersekretär ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ?ü- Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Tischlermeisters Hermann Ei straße ff* Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers * - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die Stadtgemeinde Heffff^Haff, vertreten durch ihren Verwaltungsausschuß? Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte * - Prozeßbevollmächtigter3 Rechtsanwalt Br hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br«Geiger sowie der Bundesrichter Bropagendarm, Rietschel« Br«Beyer und Br*Hußla für Recht erkannt? Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des öberländesgerichts in Celle vom 3o März 1954 wird zurückgewiesen« Bie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Klägero Von Rechts wegen 2 r*v V V Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses mit eingerichtetem Tischlereibetrieb und einer kleinen Landwirtschaft in HeflHBKHa» Im Februar 1946 wurde er von einem britischen Militärgericht in wegen unbefugten Uniformtragens zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt und aus dem Gerichtssaal heraus verhaftete Er bestellte zu seiner Generalbevollmächtigten die Hechtsanwältin DrcR®HHRH in 0®H® (Ha®) u Diese bestellte ihrerseits zu örtlichen Unterbevollmächtigten die Nachbarn des Klägers, August DflP und Frau Spfl® in HeflKli; ihnen wurden insbesondere die insgesamt 26 Schlüssel zu dem Unwesen des Klägers ausgehändigto Sie führten daraufhin laufend Kontrollen im Hause des Klägers während dessen Abwesenheit durcho Mit Verfügung vom 28« Mai 1946 erfaßte das Wohnungsamt der beklagten Stadt die Wohnräume des Klägers, welche nach dessen Verhaftung leer standen, mit Ausnahme von zwei Bäumen und wies zugleich einen Mieter in einen Teil der Räume eine Die Beschwerde' der Generalbevollmächtigten des Klägers gegen die Erfassung wurde unter dem 4o Juli 1946 als unbegründet zurückgewiesen« Da eine Freimachung der in Anspruch genommenen Räume nicht erfolgte, kündigte das Wohnungsamt der beklagten Stadt mit Schreiben vom 10« August 1946 der Generalbevollmächtigten des Klägers die Zwangsräumung für den 15« August 1946 an und führte, als bis zu diesem Zeit-v punkt eine Räumung nicht erfolgt war, die Zwangsräumung durch« Zu diesem Zwecke hatte das Wohnungsamt das Mitglied der Wohnungskommission, Sei®®, der zugleich Örtlicher Flüchtlingsbetreuer war, zu Frau Sp®P geschickt und sich 'k von ihr die Schlüssel des Anwesens des Klägers aushändigen 3 - lassen» Pie Räumung wurde yon SchflU im Aufträge der beklagten Stadt unter Zuziehung des ehrenamtlich beim Woh-r nungsamt tätigen Polizeiwachtmeisters i.R« und eines aktiven Polizeibeamten sowie unter Beteiligung des Unterbe-vollraächtigten des Klägers, P^p, vorgenöramen. Es wurden genaue Inventarverzeichnisse über das Räumungsgut aufgenommen. In die freigemachten Räume wurdet eine 'Flüchtlingsfamilie eingewiesen. Pieser wurde gleichzeitig ein kleinerer Teil des Hausrates von gchnase zugeteilt und zwar zur Benutzung gegen-Entschädigung^ einigen anderen Hausrat wies Schfl^ in der Folgezeit anderen Flüchtlingen zur Benutzung zu« Andere Teile des Inventars - hauptsächlich Garderobe - wurden an Frau gegen Quittung ausgehändigt » Wiederum andere Teile beschlagnahmte die Polizei mit der Begründung, es handle sich um militärische Ausrüstungsgegenstände» Per größte Teil des von der Räumung betroffenen Inventars wurde in 2 Räumen des .Anwesens für den Kläger ^samiaangestellt $ beide Gelasse wurden verschlossen und versiegelt» Pie gewerblichen Räume des Klägers, insbesondere die Werkstatt, waren von der Räumung und der Inventaraufnahme nicht betroffen worden» Pie gesamten öchlüssel, so wie sie von Frau an SchflU aus- gehändigt worden waren, nahm die Verwaltung der Beklagten an sich und behielt sie in Verwahrung» Parunter befanden sich auch die Schlüssel für die gewerblichen Räume des Klä- iv gers»- . Im Januar 1947 wurde der Kläger aus der Haft entlassen» Anläßlich seiner Rückkehr verwahrte er sich sogleich gegen ^ die getroffenen Maßnahmen. Er weigerte sich, in die bei der | wohnungsamtlichen. Erfassung für ihn frei gehaltenen zWei Räume ei ^ zuziehen, und nähm anderweit Wohnung. Er behauptet, daß von g seiner persönlichen Habe und von seinem gewerblichen Inven-tar in der Zeit seiner Haft zahlreiche Stücke verschwunden seien. Pie Gegenstände, die die Flüchtlinge im Laufe der Zeit zurückgeben wollten, weigerte er sich größtenteils anzunehmen - 4 ~ 'uu' , Ä'f- *V' ft* I fH ß mit der Behauptung, diese Stücke seien nunmehr beschädigte Von dem angeblichen Gesamtschaden, der durch Verluste und Beschädigungen der im einzelnen aufgeführten Gegenstände und durch das zeitweise Wohnen außerhalb seines Hauses entstanden ist, macht der Kläger einen Teilbetrag von %800 DM nebst Zinsen geltende ' / Die Beklagte bittet um Klageabweisung* Sie ist der Auffassung, daß die Beorderung von Gegenständen als Plüchtlings-bedarf durch Sch^H^ als Beauftragten des Kreisflüchtlingsamtes erfolgt sei« Hinsichtlich der von der Polizei beschlagnahmten Gegenstände macht die Beklagte geltend, daß die Polizeibeamten damals nicht in ihrem Dienste gestanden hätten* Im übrigen bestreitet sie das Vorliegen von Amtspflicht sverlet zungen und beruft sich darauf« daß der Kläger durch seine Bevollmächtigten gegen die angebliche Zurückbehaltung der Schlüssel nach Beendigung der Zwangsräumung keine Rechtsmittel eingelegt und dadurch den Schaden selbst mit herbeigeführt habe* Sie vertritt weiter die Ansicht, ein öffentlicbrechtlicher Verwahrungsvertrag über die Einrichtungsgegenstände sei durch die Aufbewahrung der Schlüssel zwischen dem Kläger und ihr nicht zustande gekommen* . Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage-ansprüche weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» ! Entsohe idungsgründ e s mrnmm'mmmm»*****"***- kt. n»»««. «* mm «wtaw \ s I» • Die Revision ist gemäß § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO zulässig« soweit die Klage auf Ansprüche aus Amtshaftung gestützt ist, weil für diese Ansprüche gemäß § 71 Abs 2 Ziff 2 GVG in erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sindo Pagegen "besteht wegen der Ansprüche aus Öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag oder ähnlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und aus enteignungsgleichem Eingriff für die Gebiete des jetzigen Landes Niedersachsen« die wie die Stadt (Ort der schädigenden Tätigkeit und Sitz der tätig gewordenen Behörde) früher zu Preußen gehörten« eine solche privilegierte Revisionsmöglichkeit nicht, da diese Ansprüche durch §'39 PreussAG GVG vom\24. April 1878, i' GS 13 0).nicht, der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte zugewiesen worden sindo Beinnach unterliegen nur die Ansprüche aus Amtshaftung einer Nachprüfung im Revisionsverfahreno II. ‘ Per Kläger macht verschiedene Gruppen von Ansprüchen gel tend, hat jedoch nur einen Teilbetrag’von 3.o800 PM (etwa die Hälfte der ursprünglich genannten Gesamtschadenssumme) eingeklagt : a) Einen Schaden von 98o65 PM wegen Auslagen, die dadurch entstanden sein sollen« daß der Kläger nach Rückkehr aus der Strafhaft zunächst keine Wohnung hatte und daher im Gasthaus wohnen mußte# es handelt sich insoweit um einen.im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Anspruch über 986o50 EM« b) Ansprüche aus Abgabe von Sachen an Flüchtlinge mit der Begründung, daß diese Gegenstände teils überhaupt nicht, teils nur beschädigt zurückgegeben worden seien« - 6 c) Ansprüche wegen Nichtrückgabe einiger Gegenstände? die von der Polizei anläßlich der Zwangsräumung der Wohnung des Klägers sichergestellt? aber nicht zurückgegeben worden sind? d) Schäden an den zwangsgeräumten Gegenständen, die bei der Freimachung eines Teiles der Wohnung des Klägers in den dem Kläger verbliebenen Bäumen untergeetellt worden sind mit der Begründung, daß diese Gegenstände teils überhaupt nicht? teils beschädigt zurückgegeben worden seien* e) Schäden am Werkzeug des Klägers und an nicht zwangsgeräumtem Gut, das in den nicht beschlagnahmten gewerblichen Bäumen des Klägers angeblich abhanden gekommen oder beschädigt worden sein soll» Der Kläger hat die notwendige Verteilung des eingeklagten Teilbetrags auf den behaupteten Gesamtschaden durch Schriftsatz vom 19* November 1955 im Bevisionsrechtszug zulässigerweise und erschöpfend nachgeholto IIIo Pie Ansprüche wegen Zahlung eines Betrages von 98<>65 BM werden daraus hergeleitet, daß die Wohnung des Klägers mindestens insoweit rechtswidrig erfaßt und zugewiesen worden sei, als dem Kläger dadurch jeglicher tfohnraum entzogen worden sei, so daß er nach Verbüßung der von der Militärregierung gegen ihn verhängten Strafhaft mangels geeigneten Wohn-raums anderweit habe wohnen und dafür 986»50 RM habe aufwenden müsseno Insoweit hat aber das Berufungsgericht (ü S 10) ausgeführt, das Verfahren betreffend Erfassung und Zuweisung der Wohnung des Klägers sei in den Formen des Gesetzes durchgeführt worden? dem berechtigten Wöhnbedürfnis des Klägers für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe die beklagte Stadt durch Belassung von 2 Zimmern Rechnung getragen* Gegen das Zustandekommen der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind Rügen in der Revision nicht erhoben worden* so daß insoweit die Tatsachenfeststellungen für das Revisionsgericht bindend sind* Einen Verstoß gegen das materielle Recht läßt das angefochtene Urteil nicht.erkenne no Biese Ansprüche sind daher vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden* XV/ Ansprüche wegen der Beschlagnahme von Gegenständen zu Gunsten von Flüchtlingen hat das Berufungsgericht (U S 9) mangels Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung abgelelant* der Örtliche Flüchtlingsbetreuer Schfli^, der die ee Beschlagnahme durchgeführt habe* habe nicht im Bienst der beklagten Stadt* sondern des Kreisflüchtlingsamtes gestanden er habe die streitigen Hausratszuweisungen unter Verwendung von "blanlcoausgefüllten" InanspruchnahmeVerfügungen des Kreisflüchtlingsamtes durchgeführt0 Er habe dabei nicht .als Organ der Beklagten, sondern als Organ des Kreisflücht'lings-amtes gehandelt« das eine Bienststelle des Landratsamtes gewesen seio Bie Revision rügt Verletzung von § 286 ZPCf, weil das Be rufungsgericht nicht den Schriftwechsel der Vertreterin des Klägers, der Rechtsanwältin DroRflflHH^ mit der beklagten Stadt anläßlich der Inanspruchnahme und Räumung der \7ohnung sowie der Beorderung der Hausratsgegenstände berücksichtigt habeo Aus diesem Schriftwechsel ergebe sich aber, daß die be klagte Stadt und nicht das Kreisflüchtlingsamt den Auftrag zur Beorderung des Hausrats gegebeh habe, ZoBo habe die beklagte Stadt am 10* August 1946 geschrieben "Soweit Wohnungseinrichtungsgegenstände für die Unterbringung von Flüchtlingen benötigt werden« werden sie in angemessenem Umfang aus den Heise'schen Beständen entnommen werden" und am 5« September 1946 "Sollten von den untergestellten Möbeln und Einrich-tungsgegenständen noch weitere beschlagnahmt werden, sende ich Ihnen die Beschlagnahmeverfügungen separat ZUo" Außerdem habe im Vorprozeß C 82/42 des Amtsgerichts Herzberg unter dem 22o November 1949 als Zeuge bekundet« daß er "vom Stadtdirektor den Auftrag, die Sachen des Klägers in dessen Tohnräumen aufzuzeichnen und letztere für die Flüchtlingsfamilie bereit zu machen« gehabt habe *" Schnase sei erst später zu dem Ortsflüchtlingsbetreuer eingesetzt worden und habe sich außerdem bei der Räumung der Y/ohnung des Klägers noch in Begleitung des Beamten also gerade eines städtischen Beamten« befunden* Ferner besitze der Kreis nach seiner Auskunft vom 160 Juni 1951 keinerlei Aufzeichnungen über die Beschlagnahme von Hausrat des Klägers zu Gunsten von Flüchtlingeno Endlich habe Sch^Bi als Zeuge bei seiner Vernehmung vom 3o Januar 1952 bekundet, er wisse nicht mehr, auf Grund welcher Verfügung er die Möbel an die Flüchtlinge ausgegeben habe«» Die Rüge aus § 286 ZPO ist unbegründet* Die Revision stutzt sich nur auf einen Teil der Aussage des SchflB und hat diesen Teil inhaltlich noch mißverstanden, wenn sie ihn im •• 9 f' i Zusammenhang ihrer Ausführungen dahin würdigt, Schim habe nicht gewußt« in wessen Auftrag er die Möbel für die Flücht-linge in Anspruch genommen habe* Pie Aussage des SchfBP über die Ausgabe der Möbel an die Flüchtlinge vom 3© Januar 1952 lautet in ihrem vollen Umfanges "Wenn ich gefragt werde, auf Grund welcher Verfügung ich die Möbel ausgegeben habe, so muß ich heute antworten, das weiß ich nicht mehr* Wir hatten allerdings Formulare vom Kreisflüchtlingsamt erhalten und soweit ich mich erinnere, erfolgte die Beschlagnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzeso Biese Verfügungen hat Eerr Dr«FJHHP, seinerzeit Kreisflüchtlingsbetreuer in O^p-.unterschrieben (Blankoformulare)o Iph habe also die' Ausjgabe der Hobel als Flüchtlingsbetreuer veranlaßt o" Wenn das Berufungsgericht diese Aussage dahin würdigt, Sch®-0 habe die Zuweisung "unter Verwendung von blanko ausgestellten Inanspruchnahmeverfügungen des Kreisflüchtlingsamtes durchgeführt", so kann diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts mit den änderen von der Revision angeführten Umständen vereinbart werden.» Vor allem können die erwähnten Schreiben der beklagten Stadt an die Vertreterin des Klägers dahin verstanden werden, daß die beklagte Stadt in besonders peinlicher Beachtung der ihr dem abwesenden Kläger gegenüber etwa obliegenden Fürsorgepflichten zunächst Mitteilung davon machte, daß eine Beschlagnahme von Möbeln für Flüchtlinge durch die zuständige Stelle zu erwarten sei, und später, daß derartige Beschlagnahmen in gewissem Umfang durch jene dafür zuständigen Stellen erfolgt seien^ Deshalb brauchte das Berufungsgericht auf jene anderen Umstände nicht näher einzugeheno Es ist nicht Aufgabe des Tatsachenrichters, sich mit allen von den Parteien vorgetragenen Umständen im einzelnen auseinander zu setzen, die nur eine entfernte Möglichkeit des Vorliegens eines anderen Sachverhalts erkennen lassen, als er vom Tatsachengericht festgestellt wirdo Gegen die beklagte Stadt sind daher Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen der fUr Flüchtlinge beorderten Gegenstände vom Berufungsgericht mit* Hecht verneint worden* V* Ansprüche wegen der Beschlagnahme von Gegenständen durch die Polizeibehörden und wegen des Abhandenkommens dieser Gegenstände hat das Berufungsgericht (II S 9} ebenfalls mangels Passivlegitimation der beklagten Stadt verneint und zwar mit der Begründung, daß die tätig gewordenen Organe der Polizei nicht im Dienste der beklagten Stadt gestanden hätten» Diese Ausführungen sind von der Hevision nicht angegriffen worden» Dem Berufungsgericht ist im-Ergebnis bereits deshalb zuzustimmen, weil für Verbindlichkeiten, die aus amtspflichtswidrigem Verhalten von Polizeiorganennach dem Zusammenbruch vor wie nach Bildung der Polizeiausschüsse gemäß § 65 Abs 2 und § 69 des üfiedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21» März 1951 (GVB1 79) nicht der damalige Dienstherr der Polizeibeamten, sondern immer das Land Nieder Sachsen haftet» Eine Amtspflichtsverletzung der beklagten Stadt liegt - entgegen der von der Bevision vertretenen Ansicht - nicht darin, daß die beklagte Stadt zur Räumung der Wohnung des Klägers Polizeikräfte herangezogen hat$ denn die Zuziehung der Polizei zur Räumung erfolgte nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der beklagten Stadt zur Sicherung der ordnungsmäßigen Durchführung der Räumung» Ob der Sachverhalt dann anders zu beurteilen wäre, wenn die beklagte Stadt bei Zuziehung der Polizei damit rechnen mußte, daß die Polizei ihre Mitwirkung bei der Räumung und die dabei erhaltenen Kenntnisse zu Beschlagnahmen benutzen würde, kann dahingestellt bleiben?, der Kläger hat nicht behauptet« daß die beklagte Stadt mit solchen Möglichkeiten rechnete oder rechnen mußte0 Bine Haftung der beklagten Stadt als Körperschaft, die die Polizei hinzugezogen hat, für das Verhalten der Polizei scheidet daher aus* Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, dUrch die Beschlagnahme der vom Berufungsgericht als /usrüstungsgegen-stände angesehenen Sachen ein Schaden nicht entstanden ist«, /uf die insoweit erhobenen RUgen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden« Via Pie Ansprüche aus Jtichtrückgabe und aus Rückgabe in beschädigtem Zustand hinsichtlich der Gegenstände, die aus den erfaßten Räumen in anderen Räumen zusammengestellt worden sind, könnten ihre Rechtfertigung in verschiedener Richtung finden« 1« Soweit sie daraus hergeleitet' werden sollen, daß be-reits die Erfassung und Zuweisung sowie die Räumung der Wohnung des Klägers rechtswidrig erfolgt ist, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage« Bereits oben zu Ziff III wurde erörtert, daß das Berufungsgericht sowohl die Erfassung wie die Zuweisung der Wohnung des Klägers zutreffend als ordnungsmäßig erfolgt ansiehto Über die Zulässigkeit der Zwangsräumung hat das Berufungsgericht zwar besordere Ausführungen nicht gemacht $ jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang des * Urteils, daß das Berufungsgericht auch die Zwangsräumung für berechtigt angesehen hat« Insoweit ist auch nicht ersieht lieh, inwiefern die ordnungsmäßig angekündigte und sehr sorgsam durchgeführte Zwangsräumung? bei der in tagelanger Ar- S-« * / /' ' beit alle Gegenstände der'freizu demachenden Räume von mehreren Angestellten und Beamten unter Zuziehung des Vertreters des Klägers aufgezeichnet worden sind, rechtswidrig gewesen sein sollteo Angriffe sind zu diesem Punkt von der Revision auch nicht erhoben worden* /' • " 2a Bie fragliche** Ansprüche werden vom Kläger weiter daraus hergeleitet, daß zwischen der beklagten Stadt und ihm ein öffentlichrechtliches VerwahrungsVerhältnis zustande gekommen sei« Ansprüche, die aus einem Öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis hergeleitet werden, können jedoch vom Revisionsgericht im vorliegenden Pall im Rvsvisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden (vgl dazu oben Ziff I)« 3» Amtspflichten der beklagten Stadt, aus deren schuldhafter Verletzung eine Haftung der beklagten Stadt sich ergeben würde, könnten in dreifacher Richtung vorliegen? a) Bas Wohnungsamt der beklagten Stadt könnte die Rückgabe der Schlüssel den Verwaltern des Klägers, Sp^P und durch Hoheitsakt grundlos verweigert und es so den Verwaltern unmöglich gemacht haben, wie in der Zeit vorher durch wöchentliches Nachschauen zu prüfen, ob die Gegenstände des Klägers unversehrt waren, um bei Entdeckung von Biebstählen weiteren Biebstählen rechtzeitig entgegenwirken zu können$ b) es könnte aus der konkreten Situation heraus, aus der die beklagte Stadt die gesamten Schlüssel des Hauses des Klägers tatsächlich erhalten hat, eine Amtspflicht der beklagten Stadt bestanden haben, die Raume des Klägers zu überwachen, um so bei Entdeckung von Biebstählen oder Gefährdungen der Sachen des Klägers weiteren Biebstählen und der Portdauer der Gefährdung rechtzeitig entgegenwirken zu können? *• •• 13 - c) scloließlich könnte eine Amtspflicht der "beklagten Stadt zur Klarstellung der Verantwortlichkeiten nech Zurückbehaltung der Schlüssel bestanden haben, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat« wenn es ausführts Der Kläger habe sich noch auf längere Zeit in Haft befunden und habe sich um sein Anwesen nicht kümmern können« Seine Unterbevollmächtigten und hätten die Kontrollen an seiner Statt bisher re- gelmäßig ausgeübt § die Möglichkeit dazu hätte für sie in dem Besitz der Schlüssel gelegen« Es habe auf der Hand gelegen, daß diese Kontrolle und Bewachung nunmehr nach Verwahrung der Schlüssel hei der Verwaltung der beklagten Stadt zwangsläufig sum Erliegen habe kommen müssen« Andererseits habe aber auch die Verwaltung der beklagten Stadt sich zu einer Kontrolle der Bäume des Klägers kraft eigener Beziehung zur Sache nicht für verpflichtet gehalten« Bas Ergebnis sei also gewesen« daß fortan sich niemand mehr um die Aufsicht über die verwaisten Teile des inwesens des Klägers gekümmert1 habe« Dies zu vermeiden, habe Inhalt der EürSorgepflicht der beklagten Stadt auf Grund der Einbehaltung der Schlüssel sein können und zwar in dem Sinne« daß es ihr obgelegen habe, Schritte zur Regelung der hier fraglichen und unter den Beteiligten offengebliebenen Punkte, mindestens aber zur Klarstellung der Verantwortlichkeiten zu ergreifen« Ansprüche aus derartigen AmtspflichtsverletZungen verneint das Berufungsgericht teils deshalb, weil die Generalbevoll-mächtigte und die Unterbevollmächtigten ,des Klägers schuldhaft die Einlegung von Rechtsmitteln im Binhe des § 839 Abs 3 BGB verabsäumt hätten, teils weil dem Kläger gegen seine Bevollmächtigten Ersatzansprüche wegen schuldhaft schlechter Durchführung ihrer Aufträge zuständen und diese Ansprüche der Geltendmachung der hier zur Beurteilung stehenden Amtshaftungsansprüche als anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB entgegenstunden« Der insoweit erhobenen Rüge der Revision«, der Kläger brauche sich das Verhalten seiner 14 3^ Ir Bevollmächtigten aus Rechtsgründen nicht entgegenhalten zu lassen? "braucht schon deshalb nicht, weiter nachgegangen zu werden? weil die hei der beklagten Stadt tätig Gewordenen mindestens ein Verschulden nicht trifft*• / Für sie stand in erster Linie die. Verwahrung der Schlüssel im Vordergrund«, Es konnte ihnen immerhin zweckmäßig erscheinen? wenn in Notfällen und aus anderen Gründen? die das Betreten der Räume des Klägers verlangten? die Schlüssel an behördlicher Stelle jederzeit greifbar waren„ Biese Erwägungen konnten für die beklagte Stadt umsomehr in den Vordergrund treten? als sich aus dem vom Kläger selbst in Bezug genommenen Schriftwechsel (vgl oben Ziffer IV) ergibt? daß auch nach erfolgter Zwangsräumung damit gerechnet werden mußte? daß weitere Einrichtungsgegenstände des .Klagers für Flüchtlinge in Anspruch genommen werden würden? und daß dann ein Betreten der Räume des Klägers erforderlich sein*würde«, Die beklagte Stadt konnte sich bei dieser Sachlage sogar schuldlos für befugt halten? die Herausgabe der Schlüssel selbst auf ausdrückliches Herausgabeverlangen der Unterbevollmächtigten zu verweigern? weil'sie Gründe für die Verweigerung der Herausgabe hätten anführen können? die sie - mindestens schuldlos - als sachgerecht ansaho Allerdings konnten die Unterbevollmächtigten des Klägers? Spfll und als ihnen die Schlüssel von der Beklagten nach Burchführung der Zwangsräumung nicht zurückgegeben wurden? die bis dahin regelmäßig vorgenommene Überwachung der Räume nicht mehr durchführen0 Bie Verwaltung der beklagten Stadt konnte aber nach Burchführung der Zwangseinweisung eines Mieters in das Haus des Klägers schuldlos die Notwendigkeit einer weiteren Überwachung der Räume des Klägers verneinens Bas Haus war in der Zeit? in der die Bnterbevollmächtigten des Klägers es regelmäßig über- wacht hatten, verwaist gewesen^ das änderte sich nunmehr, weil ein Mieter in das Haus eingezogen war, Der Anlaß für die bisher geübte intensive Überwachung entfiel damit5 die beklagte Stadt konnte schuldlos damit rechnen, daß das Bewohntsein eines Teiles des Hauses Diebe von einem Eindringen in die Werkstatt und die Abstellräume abhalten würde, und daß, falls ein Unberechtigter einzudringen versuchen würde, der ira Hause wohnende Mieter die beklagte Stadt oder die ünterbevolimächtigten davon unterrichten würde. > Daß ein Anlaß bestanden hätte, auch den eingewiesenen Mieter in der Richtung zu überwachen, ob er etwa in Werkstatt und Abstellräume eindriigen würde, ist nicht vorgetragen wordenP Wenn daher die beklagte Stadt unter Abwägung der für und gegen die Herausgabe der Schlüssel sprechenden Umstände.sich für den Verbleib der Schlüssel bei der Stadt und für den Verzicht auf die Kontrolle der Räume entschied und sich auf die Aufbewahrung der Schlüssel und die Versiegelung der Türen beschränkte, so kann dieses Verhalten der beklagten Stadt mindestens nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, Amtshaftungsanspräche wegen der'Schäden.an zwangsgeräumten Gütern bestehen daher nicht. VII o Endlich macht der Kläger noch ‘Schadenaersatzansprüche wegen Abhandenkommens und Beschädigung von Gegenständen geltend, die sich in der nicht zwahgsgeräumten Werkstatt des Klägers befunden haben, weil die Verwaltung der beklagten Stadt auch die Schlüssel dieser Räume den Bevollmächtigten des Klägers weggenommen oder von ihnen erhalten und ihnen später nicht wieder zurückgegeben habe, so daß es auch inso- *“• 16 *-« weit an einer Kontrolle, wie sie in der Zeit vorher von den Bevollmächtigten des Klägers ausgeführt worden war, für die Zukunft gefehlt habe« Derartige Ansprüche sind* soweit sie aus Amtshaftung her-geleitet werden, aus denselben Gründen wie die Ansprüche zu VI abzulehnen0 Soweit derartige Ansprüche auf Verletzung vertraglicher Verhältnisse gestützt werden, kann eine Nachprüfung im Be-visionsrechtszug nicht erfolgen, wie bereits oben zu I ausgeführt worden ist* Die Revision des Klägers war daher in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO« Dr« Geiger Drc Pagendarm Rietschel Dr„ Beyer Dre Hußla