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BGH · Ill ZR 125/33

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 125/33

hat der IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Drc Geigersowie' der Bundesrichter Dru Pagendarm, Lr„ Kreft, Br» Wolany und Lrv Ilußla für Recht erkannt % XIo Auf die Rechtsmittel des beklagten Kreises werden das bezeichnete Urteil und das Urteil der 3c Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18.0. MB -ist die Brücke auf.beiden Seiten mit einem 1 m hohen Geländer versehen» Es ist auf dem in der Gehrichtung der-Klägerin gelegenen rechten Gehsteig nicht bis zu dem Schnittpunkt der Straße mit der Kante der Böschung;, die das Bett der WMHHI begrenzt, durchgeführt, sondern hört» indem es in gemauerten, 1,17 m hohen Pfeilern ausmündet, twa 1 1/2 m vor dem Schnittpunkt auf» Lediglich die den Gehsteig um 20 cm überragende Stirnmauerung der Brücke setzt sich über den Geländerpfeiler hinaus in zwei 20 cm hohen und annähernd 50 cm breiten Stufen fort» Ais die Ehefrau des Klägers auf dem rechten Gehsteig die Brücke nahezu überschritten und den abschliessenden Geländerpfei ler passiert hatte, stürzte sie nach rechts auf die Böschung der WiMNV und von dort in die V.’MMB hinunter» An den Folgen des Sturzes verstarb sie am nächsten Tag» ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf eiSj nem öffentlichen Y/eg nach allgemeinen bürgerlichen GrundJ Sätzen und nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung beurteilen ist, auch wenn die Verantwortung eine offen# Wie der Senat in dem Urteil ferner entschieden hat, kann die Rechtsgrundlage der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden. die die Revision des r r beklagten Landes führt* festzuhaltehe Abgesehen davon, daß' eine dem öffentlichen Verkehr oder sonst dem Gemeingebrauch gewidmete Sache eigentumslos, gleichwohl aber Gegenstand einer Verkehrssicherungspflicht sein kann, tritt die pri-vatrechtiiche Verfügungsmacht an einer dem Gemeingebrauch dienenden Sache zurück* soweit es der Zweck, um dessent-willen die Sache dem Gemeingebrauch gewidmet ist, erfordert Insoweit ist gerade der Eigentümer (oder der an seiner Stel le nach der Privatrechtsordnung Berechtigte), wie der Senat aaO im einzelnen ausgeführt hat, gehindert, seine pri-vatrechtliche Rechtsstellung auszuüben und durchzu setzen. Für ihre gegenteilige Auffassung'kann sich die Revi-1/ sion nicht auf § 3 Abs I des Reichsgesetzes über die einstweilige Neuregelung des Strassenwesens und der"Strassenver-waltung vom 26. ist damit nicht) stimmt, daß die Wegebaulast und weitergehend die Verkel sicherungspflicht dem privatrechtlich Berechtigten obl sondern umgekehrt, daß sich die privaten Rechts verhall se in dem bezeichneten Umfang danach ausrichten, wem Strassenbaulast zufälltc Auf demselben Grundgedanken ruht § 6 Acs 1 des Bundesfernstrassengesetzes vom 6» 1953c Wenn ferner § 2 Abs 2 dieses Bundesgesetzes einer Privatrechtstitel zur Voraussetzung für die Widmung erj so ist damit die begrifflich zu scheidende Präge, wer privatrechtliche Rechtspflicht zur Sicherung des Verkel hinsichtlich einer dem Fernverkehr dienenden Bundesstrs hat, nicht beantwortete Die Verkehrssicherungspflicht fällt auch, wie in Senatsurteil vom 30c April 1953 ebenfalls des näheren i geführt'ist, nicht schlechthin dem für den öffentlicher! nung nur das Land/ weil sich, wie noch darzulegen ist;, die Verpflichtung des Landkreises auf die Bereitstellung gewisser Mittel zur Unterhaltung dieser Wege beschränkt0 Juni it (BGHZ 6r 195) für die Verletzung der Pflicht zur Siche rung des Verkehrs auf Landstrassen II. An disefe Auffassung hält der Senat nach neuerlicher Überprüfung„de Rechtslage^ wie sie die Revision des beklagten Landes erbeten hat, im Grundsatz fest. zeichnet; die dem Träger der Last hinsichtlich des Baueg und der Unterhaltung eines Weges obliegen, sondern alle’ die Pflicht des BauXastträgers, hier gemäß § 7 Abs 1 a DV vom 7. übrigen von den Trägern der Strassenbaulast auf diese Stellen übertragen werden könnte0- In der Fassung vom 25 0 März 1939 wurde die Trennung derart vorgenommen|daß; allgemein die Verwaltung■: und Unterhaltung von den •Länderverwaltun-gen (in Preussen von den Provinzialverwaltungen) ausgeübt werden sollte* Wach § 10 DVO in der Fassung vom 25* März 1939 verbleibt hinsichtlich der Landstrassen II0 Ordnung den Trägern der Strassenbaulast lediglich das Bestimungs-4 recht über die für den Strassenbau bereitzustellenden Mittele durch eigene Behörden für die Behebung eines gefahrdrohenden -Zustands der Strasse zu sorgen* Die ihm verbliebene Pflicht zur Tragung der Strassenbaukosten und das ihm eingeräumte Bestimmungsrecht über die für den Strassenbau;bereitzustellenden Mittel gewähren ihm nicht diejenige Ver-fügdngsmacht über die Strasse? ;lyl vom 9o Juni 1952 mit angestellte Erwägung nicht maßgeblich an?- daß der RdErldRMdJ vom 20= März 1939 (RMBliV S 631) die Kreise zur Zahlung einer Pauschale von 40?- RM für jeden St ras senk!" ometer an das Land (die Provinz) verpflicht und dadurch unter Ausschluß des ihnen in § 10 DYO ein^ räumten Bestimmungsrechts auf die Rolle des reinen Geil gebers beschränkt habe, Derm aucn wennwie das Berufu|| ■trifft die Verantwortlichkeit für den erdnungsmässigen stand der Strasse das Lande Rieses haftet, was in der Inät sent Scheidung vom Sn Juni i 951 insoweit nicht abschll send gesagt norden ist. Mi t der vom Gesetz herbe.igeführten Trennung der Ko| last und dem sich auf die Bereitstellung der notwendigen! Mittej boschränkenden Bestimmungsrechts einerseits, der valtung und Unterhaltung der Strasse andererseits ist djl Vortrag des beklagten Landes, die Beifügung des Wortes Uf 1 erhalturig in § 8 DVO bedeute nicht mehr, als daß die dej landesbehörden übertragene Ausübung der Verwaltung auch die zu einer Unterhaltung erforderliche Verwaltungsarbeit' umfasse« unvereinbar, Ebenso ist es die Annahme des Erstrichters § 8 DVO habe lediglich die Ausübung‘der Verwaltung den Ländern übertragen, die Verwaltung und Unterhaltung der Strasse jedoch den Kreisen als eigene Aufgabe belassen o Die Strassenbaubehörden der Länder nehmen vielmehr bezüglich der Landstrasse II.Ordnung Aufgaben wahr, die dem Land als eigene Aufgaben zugewiesen worden sind« Weder sie noch die Länder selbst können, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 9« Juni' 1952 dargelegt■ hat, als Organe der Kreise angesehen werden. Dagegen kann nicht mit dem^Erstrichter daraus, daß § 8 DVO nicht, .wie dies § 6 des Reichsgesetzes vom 26„März 19.34 hinsichtlich der Landstrassen hOrdnung tut, die Verwaltung und Unterhaltung der Strassen ausdrücklich als eine Aufgabe . der Länder (und preussischen Provinzen) erklärt, geschlossen werden, daß letztere Körperschaften die Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II.Ordnung nicht als eine seibstän- Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht an| nommen, daß das beklagte Land für die Sicherheit des Vei kehrs .an der Unfallstelle verantwortlich ist» Dagegen 1 dem Vorderrichter darin nicht gefolgt werden, daß eine i che Verantwortlichkeit den beklagten Kreis treffe- Sowe das Berufungsgericht hier darauf abstellt, der beklagte; • - § gericht auf die jährlichen Besichtigungsreisen verweist die der Leiter des Strassenbauamts des beklagten Landes mit dem Landrat oder dessen Beauftragten vor der Aufste lung des Haushaltplans des Kreises unternommen habe, köl nen die Besichtigungsreisen nicht eine ins einzelne gehe Prüfung sämtlicher Landstrassen II» Ordnung und der zu • tung angelastet haben, die ihm nach der gesetzlichen Re] gelung nicht zukommt» Namentlich trifft den beklagten anders als das Berufungsgericht annimmt, nicht eine sei; Haftung gegenüber den Wegebenutzern nach § 823 BGB begl dende Verpflichtung, die notwendigen Strassenarbeiten | ermitteln» Hierzu ist ergänzend zu dem Gesagten nur noch folgendes auszufuhrens Die Anbringung einer Schutzvorrichtung an der Unglücksstelle ist eine Maßnahmeydie zu der Erfüllung der Ver-kehrssicherungspflicht gehörte Daß die 'Anbringung einer Schutzvorrichtung ein Teil der Strassenbaulast ist", hat im übrigen das Berufungsgericht unter Heranziehung des tr--revisibelen (Urteil des Senats vom 28«Juni 1951 - III ZR 6/50 -- s 44 ff) Schleswig-Holsteinischen Landesrechts für das Revisionsgericht bindend ausgeführt« 89 BGB das beklagte Land ohne die Möglichkeit einer Entlastung haftet 4 Die von der Revision ohne Begründung erhobene Rüge, der Leiter des Strassenbauamts Itzehoe sei kein verfassungsmässiger Vertreter des beklagten Landesj geht fehle Die Punktionen des Bauamtsleiters in Ansehung der Verwaltung und Unterhaltung der Unfall-steile gehen auf § 8 der gen0 DVO in der-Fassung, vom 25i . Über die Dauer der Rente hat sich das Berufungsge nicht ausgesprochen« Die Festsetzung des Beginns und d< Endes der Rente konnte dem Betragsverfahren überlassen den« Es bedurfte jedoch in den Urteilsgründen eines e sprechenden Vorbehalts, damit der Umfang der Rechtskr; des Grundurteils klar erkennbar ist (so der erkennend! Daß die Verunglückte an dem Unfall ein Mitverschulden trägt; wird von der Revision des beklagten Landes nickt geltend. gemach-5 ist auch vom Berufungsgericht ohne einen vom Revisionsgericht auf die Revision des beklagten Landes hin zu beachtenden Rechtsverstöß verneint wordene Der vom Kläger geltend gemachte Klaganspruch ist daher' nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Richtung gegen das beklagte Land gerechtfertigte In Richtung gegen.den beklagten Kreis ist dagegen die Klage unter entsprechender Aufhebung der Vorderurteile (§§ 564; 565 ZPO) abzuweisen0

Zitierte Normen: § 564 ZPO
LandbeklagenkreisenUnterhaltungKlägerStrasseRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? BGB § 823
Rechtssatzs Wegen Verletzung der Pflicht zur Verkehrssicherung auf Landstrassen IIoOrdnung in. ■ Schleswig-Holstein haftet nur das Land, nicht auch der Landkreise
 Aktenzeichen? Ill ZR 125/33 Urteil des BGH vom 15.Juni 1954
LG Itzehoe
OLG
Schleswig-Holste in'//
Hl
 lllaiÄi

Ill ZR 125/53
Verkündet laut Protokoll am ‘15= Juni 1954 Vogt, Justizobersekretär 'äls Ürkundsb samter der Geschäftsstelleo

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landkreises Sl ausschuß in
 vertreten durch den Kreis-
des - Landes- 'Schleswig «r Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Lan~ desminister für Wirtschaft und Verkehr ln Kl
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Prözeßbevollmächtigter zu 1) g Rechtsanwalt I)r Prozeßbevollmächtigter zu 2)% Rechtsanwalt
 den Schneidermeister Wilhelm S c WHHB in Hj
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt I>r0
hat der IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Drc Geigersowie' der Bundesrichter Dru Pagendarm, Lr„ Kreft, Br» Wolany und Lrv Ilußla
 für Recht erkannt %
IW Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil .- des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20« März 1953 wird zurückgewiesen«
XIo Auf die Rechtsmittel des beklagten Kreises werden das bezeichnete Urteil und das Urteil der 3c Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 18.0. Juli 1952 in Richtung gegen den beklagten Kreis aufgehobene Lie Klage gegen den beklagten Kreis wird angewiesen»
IIIo Der Kläger hat die dem beklagten Kreis im Rechtsstreit -erwachsenen aussergerichtliehen Kosten zu tragen„ Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits wird dem Schlußurteil vorbeha'l-x en o
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Am 16» September 1950 überschritt nach 2,1 Uhr die 66-jährige Ehefrau des Klägers mit anderen Zuschauern eines Feuerwerks auf dem Heimweg zu ihrer Wohnung nahe dem zu dem beklagten Kreis gehörigen Dorf KW. KflBMHl eine im Zuge der Landstrasse II.Ordnung über die i mmmm -\7> führende Brücke» Über dem etwa 5 m breiten Bett der V»
MB -ist die Brücke auf. beiden Seiten mit einem 1 m hohen Geländer versehen» Es ist auf dem in der Gehrichtung der-Klägerin gelegenen rechten Gehsteig nicht bis zu dem Schnittpunkt der Straße mit der Kante der Böschung;, die das Bett der WMHHI begrenzt, durchgeführt, sondern hört» indem es in gemauerten, 1,17 m hohen Pfeilern ausmündet, twa 1 1/2 m vor dem Schnittpunkt auf» Lediglich die den Gehsteig um 20 cm überragende Stirnmauerung der Brücke setzt sich über den Geländerpfeiler hinaus in zwei 20 cm hohen und annähernd 50 cm breiten Stufen fort» Ais die Ehefrau des Klägers auf dem rechten Gehsteig die Brücke nahezu überschritten und den abschliessenden Geländerpfei ler passiert hatte, stürzte sie nach rechts auf die Böschung der WiMNV und von dort in die V.’MMB hinunter» An den Folgen des Sturzes verstarb sie am nächsten Tag»
........
Der Kläger 1 behauptet, seine Ehefrau wäre nicht herab-gestürzt, wenn an der Unfallsteile ein Geländer vorhanden gewesen wäre» Für dessen Fehlen macht er den beklagten Kreis und das beklagte Land, dem der Strassenkörper und
 die Brücke zu Eigentum gehören, aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich» Er verlangt von
 beiden Körperschaften als Gesamtschuldnern, ihm die Ko-sten.für die Beerdigung seiner Ehefrau im Betrage von';j$| 334p75 DM zu ersetzen und, beginnend ab 1c Januar 19
70 DM monatlich als Vergütung für eine nach dem Tode ‘d^H Ehefrau benötigte Wirtschafterin zu zahlen. Jede der b|| klagten Körperschaften hat Abweisung der Klage beanträ und sich vornehmlich darauf berufen, nicht sie, sonderf§§§ der Mitbeklagte hätte, wenn überhaupt, sichern müssen.
die ünfallstelle^BB
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde
 in Richtung gegen beide Beklagten für gerechtfertigt er-
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klärt. Das Oberländesgericht hat die Berufungen der B^j8|L klagten zurückgewiesen, Letztere verfolgen im Wege derlf^L Revision ihre Klagabweisungsanträge weiter, während der|^( Kläger die Zurückweisung der Revision erbittet.
Ent scheidungsgrunde %
In ständiger, in Übereinstimmung mit dem ReiehsgeriJ stehender Rechtsprechung hat der Senat angenommen und ns| mentlieh in seinem in BGHZ 9? 373 auszugsweise veröfferitgg lichten Urteil vom 30, April 1953 näher dargelegt, daß. ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf eiSj nem öffentlichen Y/eg nach allgemeinen bürgerlichen GrundJ Sätzen und nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung beurteilen ist, auch wenn die Verantwortung eine offen#
lich~.rechtl.iche Körperschaft: trifft. Diese Auffassung vertritt der Senat weiterhin.
Wie der Senat in dem Urteil ferner entschieden hat, kann die Rechtsgrundlage der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden. Auch hieran ist gegenüber den Angriff en.? die die Revision des r r beklagten Landes führt* festzuhaltehe Abgesehen davon, daß' eine dem öffentlichen Verkehr oder sonst dem Gemeingebrauch gewidmete Sache eigentumslos, gleichwohl aber Gegenstand einer Verkehrssicherungspflicht sein kann, tritt die pri-vatrechtiiche Verfügungsmacht an einer dem Gemeingebrauch dienenden Sache zurück* soweit es der Zweck, um dessent-willen die Sache dem Gemeingebrauch gewidmet ist, erfordert Insoweit ist gerade der Eigentümer (oder der an seiner Stel le nach der Privatrechtsordnung Berechtigte), wie der Senat aaO im einzelnen ausgeführt hat, gehindert, seine pri-vatrechtliche Rechtsstellung auszuüben und durchzu setzen. Ist der Eigentümer aber nicht einmal berechtigt, über die dem. off entliehen. Verkehr gewidmete Sache zu. verfügen oder, sie zu benutzen, so ist er erst recht nicht zu einer Sicherungsmaßnahme verpflichtet.
Für ihre gegenteilige Auffassung'kann sich die Revi-1/ sion nicht auf § 3 Abs I des Reichsgesetzes über die einstweilige Neuregelung des Strassenwesens und der"Strassenver-waltung vom 26. März 1934 (RGBl I, 243) berufen. Wenn es dort heißt, die aus dem Eigentum an der Strasse sich ergebenden Rechte und Pflichten stehen der Ausübung nach vom Zeitpunkt der Übernahme der Strassenbaulast an dem jeweili-
gen Träger der Strassenbaulast zu, so. ist damit nicht) stimmt, daß die Wegebaulast und weitergehend die Verkel sicherungspflicht dem privatrechtlich Berechtigten obl sondern umgekehrt, daß sich die privaten Rechts verhall se in dem bezeichneten Umfang danach ausrichten, wem Strassenbaulast zufälltc Auf demselben Grundgedanken ruht § 6 Acs 1 des Bundesfernstrassengesetzes vom 6» 1953c Wenn ferner § 2 Abs 2 dieses Bundesgesetzes einer Privatrechtstitel zur Voraussetzung für die Widmung erj so ist damit die begrifflich zu scheidende Präge, wer privatrechtliche Rechtspflicht zur Sicherung des Verkel hinsichtlich einer dem Fernverkehr dienenden Bundesstrs hat, nicht beantwortete
 Die Verkehrssicherungspflicht fällt auch, wie in Senatsurteil vom 30c April 1953 ebenfalls des näheren i geführt'ist, nicht schlechthin dem für den öffentlicher! Unterhaltspflichtigen zu0 Allerdings dienen Maßnahmen Erfüllung der Unterhaltungspflicht regelmässig zugleicht der Verkehrssicherungo Beide Pflichten beziehen sich auj dasselbe Objekt und treffen in der Regel tatsächlich ih| ner Person zusammen* Im Hinblick hierauf hat der Senat in seinem Urteil vom 9» Juni 1952 (BGHZ 6, 195) die Ver.| kehrssicherungspflicht als einen Bestandteil, der Wegebai und Unterhaltungslast bezeichnet0
Quelle der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr,, ran der Senat in Übereinstimmung mit seinen Urteilen voi 30° April 1953 (BGHZ 9? 373) und vom 15° Oktober 1953 1953? 1865) entgegen den ablehnenden Stellungnahmen vc eisen in NJW 1953? 1613 und Frisius, NJW 1953? 1625 fest
 der Tatbestand, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, d.ho -angewendet auf den' vorliegenden Pall - daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über das Weggrundstück ein tatsächlicher Zustand geschaffen wird, durch.den;für Dritte in gleicher Weise eine Gefahr entstehen kann,* wie sie Dritten von dem Zustand oder der konkreten läge irgend einer anderen Sache drohen kann, in deren Gefahrenkreis sie geraten';, Wie es allgemeine Reehtspflicht dessen ist, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwebden, so ist für die Beseitigung der von einem öffentlichen Weg ausgehenden Gefahrenlage.derjenige verantwortlich, der den gefährlichen Zustand ”gesdhaffen” Latj: indem er den. Verkehr" tatsächlich zuläßt und andauern läßt <,
Verantwortlich ist darnach für die Erfüllung der Ver-kehrssicherungspflicht bezüglich einer Landstrasse IloOrd- . nung nur das Land/ weil sich, wie noch darzulegen ist;, die Verpflichtung des Landkreises auf die Bereitstellung gewisser Mittel zur Unterhaltung dieser Wege beschränkt0
Auszugehen ist von dem bereits genannten Reichsgesetz vom 26. März 1934 und den zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen. Die damals getroffene Regelung ist durch das Bundesfernstrassengesetz vom 6c August 1953 nicht berührt worden. Dessen § 26 behandelt die Aufhebung der ,	;
reichsgesetzlichen Vorschriften nur insoweit, als sie durch
 das Bundesgesetz gegenstandslos werden., Diesist für 1 Strassen IX. Ordnung nicht der Pall.
Für den Geltungsbereich der Reichsgesetzgebung hatfj; Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 9. Juni it (BGHZ 6r 195) für die Verletzung der Pflicht zur Siche rung des Verkehrs auf Landstrassen II. Ordnung allein Länder bezw. die früheren preussischen Provinzialverbärf nicht aber die Kreise für verantwortlich erklärt. An disefe Auffassung hält der Senat nach neuerlicher Überprüfung„de Rechtslage^ wie sie die Revision des beklagten Landes erbeten hat, im Grundsatz fest.
Es verdient zunächst der Hervorhebung; daß § 2 desfF Reichsgesetzes vom 26. März 1934 nicht; wie sonst gebräj| lieh; als Strassenbäulast den Inbegriff der Aufgaben bejgL. zeichnet; die dem Träger der Last hinsichtlich des Baueg und der Unterhaltung eines Weges obliegen, sondern alle’ die Pflicht des BauXastträgers, hier gemäß § 7 Abs 1 a DV vom 7. Dezember 1934 des Kreiskommunalverbändsy zur Tra4f|| gung der Kosten der Unterhaltung und . des Ausbaus der Str' sen. Einer Trennung der Verwaltung und tatsächlichen Un-|%„ terhaltung einer Strasse von der Kostentragungspflicht i. damit der Boden vorbereitete Hinsichtlich der Landstras.' II. Ordnung hat die Trennung § 8 der DVO durchgeführt. ||
der Passung vom 7. Dezember 1934 geschah dies in der Wef,
 ff
se, daß die Verwaltung; soweit die Träger der Strassenb,a|®£ last am 1. April 1934 keine eigenen strassenbautechnisc’ Dienststellen besassen, von den Strassenbaubehörden der Länder (und der preussischen Provinzen) ausgeübt wurde,;
übrigen von den Trägern der Strassenbaulast auf diese Stellen übertragen werden könnte0- In der Fassung vom 25 0 März 1939 wurde die Trennung derart vorgenommen|daß; allgemein die Verwaltung■: und Unterhaltung von den •Länderverwaltun-gen (in Preussen von den Provinzialverwaltungen) ausgeübt werden sollte* Wach § 10 DVO in der Fassung vom 25* März 1939 verbleibt hinsichtlich der Landstrassen II0 Ordnung den Trägern der Strassenbaulast lediglich das Bestimungs-4 recht über die für den Strassenbau bereitzustellenden Mittele
' Darnach steht es in der Macht der Länderverwaltungen,, in Ausübung''-der ihnen übertragenen Verwalt urig s- und 'Unterhaltungsbefugnisse den Oefahren; die von einem ordnungswidrigen Zustand einer Landstrasse II„Ordnung drohen? zu begegnen* Der Landkreis dagegen hat, nach der aufgezeigten gesetzlichen Regelung weder das Recht noch die Möglichkeit? durch eigene Behörden für die Behebung eines gefahrdrohenden -Zustands der Strasse zu sorgen* Die ihm verbliebene Pflicht zur Tragung der Strassenbaukosten und das ihm eingeräumte Bestimmungsrecht über die für den Strassenbau;bereitzustellenden Mittel gewähren ihm nicht diejenige Ver-fügdngsmacht über die Strasse? an deren' Innehabung die Pflichten zur G-efahrenabwehr? sowie nach § 823 BGB zu beurteilende Rechtsbeziehungen zu den Strassenbenutzern ge-, knüpft werden können* ,
Es kommt mithin auf die vom Senat in seinem Urteil . ;lyl vom 9o Juni 1952 mit angestellte Erwägung nicht maßgeblich an?- daß der RdErldRMdJ vom 20= März 1939 (RMBliV S 631) die Kreise zur Zahlung einer Pauschale von 40?- RM für jeden
 St ras senk!" ometer an das Land (die Provinz) verpflicht und dadurch unter Ausschluß des ihnen in § 10 DYO ein^ räumten Bestimmungsrechts auf die Rolle des reinen Geil gebers beschränkt habe, Derm aucn wennwie das Berufu||
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 u r t e i 1 b e s a g t, i n S c h i e s v i g ~H o 1 s b e i n d i e Kr eis e :j e n e p| schalvergUtung allein für die i au Per de fei mit i mg n i < g für die laufe ido U i+erhall un£ a ui i.andce/c-nw 111 a richten und die UnterhaJ.tungskosten von Pari zu Pall rif dem Vorschlag des Strassenbauamts trägem ist es Sache:) Landes., Landstrassen I'i 0Ordnung gefahrlos zu. machen unc gebenenfa 11s die Kreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe, dif erforderlichen Mittel berei tzusteilen, an zuhalten 0 Sens! ■trifft die Verantwortlichkeit für den erdnungsmässigen stand der Strasse das Lande Rieses haftet, was in der Inät sent Scheidung vom Sn Juni i 951 insoweit nicht abschll send gesagt norden ist. gleichviel, ob der mangelhafte)! stand der Strasse auf einem Mangel bei der Anlegung, der) Ausbau oder der laufenden Unterhaltung der Strasse berui Damit entfall!, zügleic;h das von Prisius in JW 1953? 886)) (887) gegen die Entscheidung des Senats geltend gemacht« Bedenken, daß sie dem Geschädigten die Prüfung zu demute, der an der Strasse aufgetretene Mangel darauf beruhe-, ds sie Strasse mangelhaft angelegt oder ausgebaut, oder däj daß sie sch.) ec nt unterhalten worden sei«
Mi t der vom Gesetz herbe.igeführten Trennung der Ko| last und dem sich auf die Bereitstellung der notwendigen! Mittej boschränkenden Bestimmungsrechts einerseits, der valtung und Unterhaltung der Strasse andererseits ist djl Vortrag des beklagten Landes, die Beifügung des Wortes Uf 1 erhalturig in § 8 DVO bedeute nicht mehr, als daß die dej
 landesbehörden übertragene Ausübung der Verwaltung auch die zu einer Unterhaltung erforderliche Verwaltungsarbeit' umfasse« unvereinbar, Ebenso ist es die Annahme des Erstrichters § 8 DVO habe lediglich die Ausübung‘der Verwaltung den Ländern übertragen, die Verwaltung und Unterhaltung der Strasse jedoch den Kreisen als eigene Aufgabe belassen o Die Strassenbaubehörden der Länder nehmen vielmehr bezüglich der Landstrasse II.Ordnung Aufgaben wahr, die dem Land als eigene Aufgaben zugewiesen worden sind« Weder sie noch die Länder selbst können, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 9« Juni' 1952 dargelegt■ hat, als Organe der Kreise angesehen werden. Jene Aufgaben sind den Kreisen genommen,,-ans der Kr eisVerwaltung herausgeiöst und den hierzu besonders geeignet erscheinenden Landesbehörden übertragen worden. Diese sind insoweit gegenüber der Kreisverwaltung ein fremdes Elemente Die Herausnahme der Verwaltung und Unterhaltung aus dem Aufgabenbereich der Kreise und die Betrauung der hierzu befähigter erscheinenden Länder mit der ’Wahrnehmung der Aufgaben schließt es auch aus, die insoweit selbständig handelnden Länder bei der Erfüllung der Aufgaben als Organe der Kreise zu betrach ten 0	;
Dagegen kann nicht mit dem^Erstrichter daraus, daß § 8 DVO nicht, .wie dies § 6 des Reichsgesetzes vom 26„März 19.34 hinsichtlich der Landstrassen hOrdnung tut, die Verwaltung und Unterhaltung der Strassen ausdrücklich als eine Aufgabe . der Länder (und preussischen Provinzen) erklärt, geschlossen werden, daß letztere Körperschaften die Verwaltung und Unterhaltung der Landstrassen II.Ordnung nicht als eine seibstän-
'«I»*....   .	,,	........ ...................
dige Aufgabe übertragen erhalten sollten,, Ebensowenig lc|
für eine solche Ansicht etwas daraus entnommen werden,
§ 8 DVO bestimmt, die Verwaltung und Unterhaltung solle-
den Länder- (Provinzial-) Verwaltungen - und nicht von c
Ländern (Provinzen) - ausgeübt werden0
Das Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht an| nommen, daß das beklagte Land für die Sicherheit des Vei kehrs .an der Unfallstelle verantwortlich ist» Dagegen 1 dem Vorderrichter darin nicht gefolgt werden, daß eine i che Verantwortlichkeit den beklagten Kreis treffe- Sowe das Berufungsgericht hier darauf abstellt, der beklagte;
r -	I.'''	‘f:	; ; V: .
Kreis habe das Bestimmungsrecht über die für die Unterh
 tung der Strasse bereit zu stellenden Mittel behalten,!
das Erforderliche bereits ausgeführt» Soweit das Beruful
• - § gericht auf die jährlichen Besichtigungsreisen verweist
 die der Leiter des Strassenbauamts des beklagten Landes
 mit dem Landrat oder dessen Beauftragten vor der Aufste
 lung des Haushaltplans des Kreises unternommen habe, köl
 nen die Besichtigungsreisen nicht eine ins einzelne gehe
 Prüfung sämtlicher Landstrassen II» Ordnung und der zu •
Sicherung erforderlichen Maßnahmen, sondern nur einen Ü|
blick Uber den Strassenzustand und die Strassenführüngli
 allgemeinen ermöglicht und dem Kreis- nicht eine Verantwj
>4t
tung angelastet haben, die ihm nach der gesetzlichen Re] gelung nicht zukommt» Namentlich trifft den beklagten anders als das Berufungsgericht annimmt, nicht eine sei; Haftung gegenüber den Wegebenutzern nach § 823 BGB begl dende Verpflichtung, die notwendigen Strassenarbeiten | ermitteln»
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 Mit Recht hat das Berufungsgericht bejaht, daß das beklagte Land wegen. Verletzung seiner Verlcehrssicherungs-pflicht dem Kläger schadensersatzpflichtig'geworden ist0
Hierzu ist ergänzend zu dem Gesagten nur noch folgendes auszufuhrens
 Die Anbringung einer Schutzvorrichtung an der Unglücksstelle ist eine Maßnahmeydie zu der Erfüllung der Ver-kehrssicherungspflicht gehörte Daß die 'Anbringung einer Schutzvorrichtung ein Teil der Strassenbaulast ist", hat im übrigen das Berufungsgericht unter Heranziehung des tr--revisibelen (Urteil des Senats vom 28«Juni 1951 - III ZR 6/50 -- s 44 ff) Schleswig-Holsteinischen Landesrechts für das Revisionsgericht bindend ausgeführt«
Die Nichtanbringung einer Schutzvorrichtung gereicht dem Leiter des zuständigen Strassenbauamts zu dem Verschulden^ für das nach §§ 823? 31? 89 BGB das beklagte Land ohne die Möglichkeit einer Entlastung haftet 4 Die von der Revision ohne Begründung erhobene Rüge, der Leiter des Strassenbauamts Itzehoe sei kein verfassungsmässiger Vertreter des beklagten Landesj geht fehle Die Punktionen des Bauamtsleiters in Ansehung der Verwaltung und Unterhaltung der Unfall-steile gehen auf § 8 der gen0 DVO in der-Fassung, vom 25i . März 1939 zurück«, Die Bestimmung überträgt mit der Verwalt-tung und Unterhaltung der Landstrassen II„ Ordnung der Lahde s v erv;a. 11vng ein bestimmtes Sachgebiet „ : auf 'dem der Leiter des Strassenbauamts in seinem, örtlichen und sachlicher. Be
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reichrin selbständiger Stellung und gegebenenfalls aussen wirkend tätig wird0
Die Rüge der Revision; das Berufungsgericht habe festgestellt, daß eine von dem Leiter des Strassenbau ausgegangene Anregung von Sicherungsmaßnahmen Erfolg haben würde,, greift nicht durch« Das Berufungsgericht ausgeführto weil sowohl der Vorstand des Bauamts als i der Landrat die gebotene Sicherungsmaßnahme nicht e telt hättenj seien die benötigten Mittel im Haushaltp nicht vorgesehen, von dem beklagten Kreis nicht bewi und sodann nicht verwendet worden«
Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann u steht dem Rentenanspruch des klagenden Ehemannes nich entgegen,. Nach den Lebensverhältnissen des Klägers un ner Ehefrau war letztere auf Grund der ehelichen Leb meinschaft zu Verrichtungen von Arbeiten im Hauswesen pflichtet (vgl BGH in NJW 1954? 633)„
Über die Dauer der Rente hat sich das Berufungsge
 nicht ausgesprochen« Die Festsetzung des Beginns und d< Endes der Rente konnte dem Betragsverfahren überlassen den« Es bedurfte jedoch in den Urteilsgründen eines e sprechenden Vorbehalts, damit der Umfang der Rechtskr; des Grundurteils klar erkennbar ist (so der erkennend! Senat in BGHZ 11, 181)e Diesen Vorbehalt holt der S hiermit nach. Die Nichtangabe der Dauer der Rente s der Verurteilung des beklagten Landes dem Grunde na entgegen«
1 e;
‘/Wy.’
Daß die Verunglückte an dem Unfall ein Mitverschulden trägt; wird von der Revision des beklagten Landes nickt geltend. gemach-5 ist auch vom Berufungsgericht ohne einen vom Revisionsgericht auf die Revision des beklagten Landes hin zu beachtenden Rechtsverstöß verneint wordene
 Der vom Kläger geltend gemachte Klaganspruch ist daher' nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Richtung gegen das beklagte Land gerechtfertigte
 In Richtung gegen.den beklagten Kreis ist dagegen die Klage unter entsprechender Aufhebung der Vorderurteile (§§ 564; 565 ZPO) abzuweisen0
Eine abschliessende Kostenentscheidung kann erst in dem zwischen dem Kläger und dem beklagten Land anhängig bleibenden Betragsverfahren getroffen werdeno Unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens muß der Kläger jedoch auf jeden Fair gemäß § 91 ZPO die dem beklagten Landkreis in sämtlichen Rechtszügen erwachsenen aussergerichtlichen Kosten ersetzen» Seine Verurteilung, in diesem Umfang ist bereits jetzt ange-zeigt c	.	..
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