Das Kind wurde noch von der rechten Seite der Stoßstange des Beiwagens erfaßt, hochgeschleudert und gegen die Klägerin geworfen. Die Klägerin fordert die Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten- Schmerzensgeldes sowie-die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren aus dem Unfall vom 23* Oktober 1946 noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht durch die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Osnabrück auf Grund der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werde. Der Polizeibezirk Osnabrück hat im ersten Rechtszug nicht bestritten, der richtige Beklagte zu sein, aber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht geleugnet. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für* gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrag stattgegeben. Mit Zustimmung der Parteien ist demgemäß das Land Niedersachsen anstelle des Polizeibezirks Osnabrück als Beklagter in den Rechtsstreit eingetreten. Oktober 1946 Vorgelegen hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob eine gesetzliche Haftung des Polizeibezirks begründet worden war, das Land Niedersachsen in die zwischen dem 9* Mai 1945 und der Bildung der bisherigen Polizeiausschüsse entstandenen vermögensrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Polizei eingetreten (§ 69'des Gesetzes vom 21. Juni 1951 (BGHZ 2, 324 ff)' ausgeführt hat, kann ein nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz im Revisionsrechtszug jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als seine Anwendung zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteil8 mit anderer Begründung führt* Das Berufungsgericht hat eine Übertretung der Vorschriften der §§1,9 StVO durch den Polizeibeamten bejaht und ein^ Anwendung des § 48 StVO verneint» hat festgestelltermaßen die für ,das Stadtgebiet von Osnabrück vor geschriebene Höchstgeschwindigkeit .von 40 lau in der Stunde überschritten. September 1950 (Bl 134 GA) unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Ministeriums des Innern die Befreiung von dieser Geschwindigkeitsbeschränkung geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, K^H.habe damals von seinem Dienstvorgesetzten den Auftrag erhalten, die Klägerin ftmit größter Beschleunigung1* in HflHB abzuholen und sie dem Britischen Militärgericht als Zeugin vorzuführen; im übrigen habe als einziger Bereit- Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter Anwendung der §§ 279 > 529 ZPO zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Berücksichtigung der 'heuen Behauptungen und Beweismittel*1 die Erledigung des Rechtsstreits ernstlich verzögern würde; es beruhe auch auf grober Fahrlässigkeit des beklagten Polizeibezirks, wenn die. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, daß der Poli*-zeibeamte bei der Beförderung der Klägerin die nach § 9 StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit hätte überschreiten dürfen. Aus der Tatsache allein, daß ein Polizeibeamter auf einer Dienstfahrt die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet, folgt selbstverständlich noch nicht, daß diese Abweichung zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich und deshalb nach § 48 Abs 1 StVO auch rechtmäßig ist.. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung des § 139 ZPO unterlassen, für eine weitere Aufklärung im Sinne des § 48 StVO zu sor*r Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Eilbedürftigkeit der Ilerbeischaffung der Klägerin als Zeugin nicht schon durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges genügend Rechnung getragen worden sei. .in dem erstmalig mit Schriftsatz vom 19* September 1950 behaupteten Sinn aufgefaßt und sich in dem gegen ihn ein* geleiteten Strafverfahren (Amtsgericht Osnabrück 2 0s I4/47) niemals darauf berufen, daß er die für das Stadtgebiet vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde hätte überschreiten dürfen. wesen sei, "vorschriftlich der Geschwindigkeit für den Stadtverkehr nachzukommen'* • Gegen den .auf Verletzung der §§1,9 Abs 2 StVO gestützten Strafbefehl, in welchem ausdrücklich die Fahrgeschwindigkeit beanstandet worden ist, hat keinen Einspruch eingelegt. Durch DienstStrafverfügung des Kommandeurs der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück vom 13* 3!ärz 1947 wurde M^B^mit einem Verweis bestraft, weil er nam 23* Oktober 1946 in.Osnabrück durch verkehrswidriges Verhalr * ten einen Verkehrsunfall verursacht und dadurch das Ansehen der Polizei geschädigt habe" • Weder M^P noch seine Vorgesetzten haben also eine Überschreitung der Ge-schwindigkeit für den Stadtverkehr nach § 48 Abs 1 StVO zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben* für. Abweichung von’ den Vorschriften der Straßenverkehrsord- • nung im vorliegenden Pall zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich gewesen sei, lag für das Gericht kein Anlaß vor, unter Anwendung des § 139 ZPO an den beklagten Polizeibezirk noch die Frage zu richten, ob nicht trotz der bisherigen Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststellen die Notwendigkeit einer Überschreitung der Verkehrs Vorschriften behauptet werden solle. § 48 Abs 1 StVO betreffende neue Tatsachenvorbringen mit Hecht zurückgewiesen hat, bedarf es keiner Nachprüfung, der Frage, ob die Behauptung, N4HP habe den Auftrag erhalten, die Klägerin !,mit größter Beschleunigung in Ililter abzuholen und dem Gericht vorzuführen", überhaupt geeignet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 StVO schlüssig zu begründen. Im übrigen braucht auch nicht geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die ordentlichen Gerichte Überhaupt zur Nachprüfung einer von der Polizei im Hahmen des § 48 Abs 1 StVO getroffenen Entscheidung befugt s ind. Das Berufungsgericht hat also mit Recht eine Verletzung der §§1,9 StVO* durch den Polizeibeamten für vorliegend erachtet. Zur Feststellung des HaftungstatbeStandes hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Verstoß gegen die Verkehrsvorsehriften der §§1,9 StVO werde nder Beweis' begründet'1, daß den schadensbegründen- .Der Beklagte wolle "zu seiner ihm hiernach obliegenden Entlastung" aus der Beweisaufnahme den für ihn günstigen Schluß herleiten, daß der Unfall mit seinen Folgen auch bei einer Geschwindigkeit von 40 St/km nicht hätte vermieden werden können. Es fehlten "genauere Grundlagen für eine hinreichend sichere Feststellung, daß der Unfall mit seinen Folgen auch bei einer Geschwindigkeit von 40 St/km nicht hätte vermieden werden können". Diese Ausführungen' sind nicht bedenkenfrei und lassen zu demindest die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht die Beweisregeln des' ersten Anscheins' verkannt hat. tet aber nicht, daß sich damit die "Beweislast umgekehrt" habe und daß nunmehr der Beklagte das Gegenteil des als bewiesen angesehenen Tatbestandes beweisen mtts-. Wenn die Rechtsprechung die Beweispflicht einer Partei durch die Berufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens als erfüllt ansieht, so verlangt sie doch von dem Gegner, nur die Entkräftung der auf Erfahrung, gestützten Vermutung, nicht aber den Beweis des Gegenteils. Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß für die dem Beklagten obliegende Entlastung hinreichend sichere Peststellungen nicht getroffen werden könnten, kann dies eine rechtsirrige Überspannung der an die Entkräftung des Anscheins-* beweises zu stellenden Anforderungen bedeuten. Dabei kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, festzustellen, ob MflHPbei zulässiger Fahrgeschwindigkeit jeden Zusammenstoß mit dem Kind hätte vermeiden können; entscheidend ist nur, ob er die der Klägerin entstandenen Schadensfolgen ganz oder teilweise hätte verhindern können. Das Berufungsgericht wird schließlich noch zu prüfen haben, ob das Kind nicht schon früher auf dem Bürgersteig hätte sehen und hach dem Verhalten des Kindes mit der Möglichkeit einer Überschreitung der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Rach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, auf welches das Berufungsgericht Bezug genommen hat, war die Straße zur Zeit des Unfalls übersichtlich, so daß es dem Polizeibeamten bei geringerer Fahrgeschwindigkeit und größerer Aufmerksamkeit vielleicht möglich gewesen wäre, den Bürgersteig besser zu übersehen, sich auf das Verhalten des in Richtung auf die Fahrbahn laufenden Kindes früher einzustellen und seine Fahrgeschwindigkeit dementsprechend einzurichten. Hätte das Kind schon vorher auf dem Bürgersteig sehen müssen und alsdann schon-früher erkennen können, daß es in Richtung auf die Fahrbahn zu laufen begann, so hätte er er den Unfall möglicherweise doch noch vermeiden können.
'ttl ZR 125/50 •; ' Verkündet .am 18. Februar 1952 ’Fieser, Justisangestellter als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle ✓ ‘h 2388 011 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten in Hannover, Beklagten, Berufungsbeklag-ten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Ehefrau Margarethe !FiHHV geborene F^W in * HOHP«, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der 111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br* Pagendarm, Br. Gelhaar, Br. Bock und Rietschel für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. Oktober 1950 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttck-verwiesen. Von Rechts wegen u Tatbestand: Am 23. Oktober 1946 holte der damalige Polizeioberwachtmeister MtflP in dienstlichem Aufträge die in wohnhafte Klägerin mit einem Dienstkraft- rad mit Beiwagen zu ihrer Vernehmung als Zeugin zu dem Britischen Militärgericht nach Osnabrück. Die Klägerin saß im Beiwagen. Auf der Iburger Straße in Osnabrück lief bei Annäherung des Kraftfahrzeugs die. damals acht Jahre alte Schülerin Hannelore von dem - in Fahrtrichtung von gesehen - rechten Bürgersteig auf die Fahrbahn. MflD gelang es nicht, rechtzeitig zu bremsen und genügend auszuweichen. Das Kind wurde noch von der rechten Seite der Stoßstange des Beiwagens erfaßt, hochgeschleudert und gegen die Klägerin geworfen. Bei diesem Unfall erlitt die Klägerin einen Schädelbasisbruch, einen Stirnbruch rechts, einen Oberkieferbruch rechts, eine Gehirnerschütterung, eine Facialis-lähmung rechts und eine Prellung der rechten Schulter.' Die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Osnabrück hat die für Krankenhausaufenthalt, ärztliche Behandlung und Arzneimittel entstandenen Kosten getragen. Der Polizeibeamte wurde durch Verfügung des amtierenden Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 10. September 1945 mit Wirkung vom 11. August 1945 als Oberwachtmeister der Gendarmerie der Reserve in die Gendarmerie des Einzeldienstes eingestellt, dann durch Verfügung des Kommandeurs der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück vom 28. Februar 1946 mit Wirkung vom 11. Au- t gust 1945 als Anwärter der Polizei in die Polizei des Einzeldienstes des Regierungsbezirks Osnabrück übernommen und schließlich durch Verfügung derselben Dienststelle vom 31. August 1946 mit Wirkung vom 1. September. 1946 zu dem Oberwachtmeister der Polizei ernannt und in eine Planstelle des Kreises Osnabrück Land eingewiesen. Die Klägerin hat mit Zustimmung ihres Ehemannes ge* gen den Polizeibezirk Osnabrück, vertreten durch den Polizeiausschuß in Osnabrück, wegön des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Polizeibeamte HW habe in schuldhafter Verletzung seiner ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht den ihr entstandenen Schaden verursacht. M4BI sei nämlich an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km in der Stunde gefahren, obgleich als Höchstgeschwindigkeit in der Stadt Osnabrück nur 40 St/km erlaubt gewesen seien«. Deshalb habe er den Unfall nicht verhindern können. Von anderer Seite könne sie nicht Ersatz ihres Schadens erhalten. Das Kind habe nicht die nötige Einsicht in sein Verhalten gehabt, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, und Kind und Eltern seien mittellos..Deshalb hafte der Polizeibezirk Osnabrück als Rechtsnachfolger der früheren Träger der Polizeikosten ansteile des Polizeibeamten NMB*. Infolge des Unfalls leide die Klägerin noch etän-* dig an Kopfschmerzen und sei im Gesicht entstellt. Per- . ner sei die Sehkraft vermindert und Doppelsichtigkeit »■•i- gegeben. Deshalb müsse sie eine Brille tragen. Sie könne im Gegensatz zu früher nicht mehr berufstätig sein. Es sei noch nicht zu übersehen, ob sich noch weitere Unfallfolgen ergeben würden. Die Klägerin fordert die Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten- Schmerzensgeldes sowie-die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren aus dem Unfall vom 23* Oktober 1946 noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht durch die Allgemeine Ortskrankenkasse der Stadt Osnabrück auf Grund der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werde. Der Polizeibezirk Osnabrück hat im ersten Rechtszug nicht bestritten, der richtige Beklagte zu sein, aber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht geleugnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld dem Grunde nach für* gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrag stattgegeben. Das Land Hiedersachsen als Rechtsnachfolger des Po-lizeiausschusses erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidimps gründe: Die Revision mußte Erfolg haben. I. Durch § 65 Abs 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVB1 Nds 1951 S 29) ist der Übergang der Rechte und Pflichten der Polizeiausschüsse auf die in § 62 des Gesetzes bezeichneten Träger der Polizeikosten angeordnet worden. Nach § 62 Abs 1 des Gesetzes werden die Kosten der Polizei, mit Ausnahme der Kosten der städtischen Polizei, vom Land Niedersachsen getragen. Dies gilt also auch für die Polizei des Landkreises Osnabrück. Mit Zustimmung der Parteien ist demgemäß das Land Niedersachsen anstelle des Polizeibezirks Osnabrück als Beklagter in den Rechtsstreit eingetreten. II. Sofern der Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bei dem Unfall vom 2$. Oktober 1946 Vorgelegen hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob eine gesetzliche Haftung des Polizeibezirks begründet worden war, das Land Niedersachsen in die zwischen dem 9* Mai 1945 und der Bildung der bisherigen Polizeiausschüsse entstandenen vermögensrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten der Polizei eingetreten (§ 69'des Gesetzes vom 21. März 1951)* Die Polizeigewalt wurde den auf Grund der Militärregierungsverordnung Nr 135 gebildeten Polizeiausschüssen durch das Niedersächsische Übergangsgesetz vom 23. April 1947 zur Übernahme der Poll*-zeigewalt auf deutsche Träger übertragen (GVB1 Nds 1947 k S 58). Die Haftung für eine Amtspflichtverletzung wegen des am 23. Oktober 1946 erfolgten Unfalls trifft also das beklagte Land. Uie der Senat in der Entscheidung vom H. Juni 1951 (BGHZ 2, 324 ff)' ausgeführt hat, kann ein nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues Gesetz im Revisionsrechtszug jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als seine Anwendung zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteil8 mit anderer Begründung führt* XII. Das Berufungsgericht hat eine Übertretung der Vorschriften der §§1,9 StVO durch den Polizeibeamten bejaht und ein^ Anwendung des § 48 StVO verneint» hat festgestelltermaßen die für ,das Stadtgebiet von Osnabrück vor geschriebene Höchstgeschwindigkeit .von 40 lau in der Stunde überschritten. Der beklagte Polizeibezirk hat erstmalig mit Schriftsatz vom 19. September 1950 (Bl 134 GA) unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Ministeriums des Innern die Befreiung von dieser Geschwindigkeitsbeschränkung geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, K^H.habe damals von seinem Dienstvorgesetzten den Auftrag erhalten, die Klägerin ftmit größter Beschleunigung1* in HflHB abzuholen und sie dem Britischen Militärgericht als Zeugin vorzuführen; im übrigen habe als einziger Bereit- schaf t‘s fahr er für etwaige andere polizeiliche Dienstaufgaben schnell wieder zur Verfügung stehen müssen. m.\ wmnv Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter Anwendung der §§ 279 > 529 ZPO zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Berücksichtigung der 'heuen Behauptungen und Beweismittel*1 die Erledigung des Rechtsstreits ernstlich verzögern würde; es beruhe auch auf grober Fahrlässigkeit des beklagten Polizeibezirks, wenn die. neuen Behauptungen nicht früher vorgebracht worden seien.« Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß schon in der-Klage für die Ünglücksfahrt alle’Tatumstände angegeben worden seien, welche sie als Dienstfahrt in Erfüllung von Hoheitsaufgaben gekennzeichnet hätten. Das Gericht hätte danach die für die Anwendung des § 48 StVO etwa noch erforderliche weitere Aufklärung nach § 139 ZPO schon im ersten Rechtszug herbeiführen müssen. Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt«. - 1. Das Berufungsgericht hat im Rahmen des ihm nach § 279 ZPO eingeräumten Ermessens das neue Vorbringen des beklagten Polizeibezirks, das die Anwendung des § 48 StVO rechtfertigen soll, ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen. Eine solche Zurückweisung ist auch in der Berufungsinstanz zulässig. Das vom Berufungsgericht auB-geübte Ermessen ist nicht nachprüfbar (RG HRR 1926, 1877). Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Grenze dieses Ermessens überschritten hätte. 2. Es ist zwar richtig, daß es sich im vorliegenden Fall schon nach dem Klagvortrag um eine in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ausgeführte Dienst fahrt gehandelt hat. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, daß der Poli*-zeibeamte bei der Beförderung der Klägerin die nach § 9 StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit hätte überschreiten dürfen. Nach § 4-8 StVO iBt die Polizei bei der Ausführung von Dienstfahrten keineswegs schlechthin von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit. Die Befreiung ist nur insoweit zulässig, als wdie Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert1*. Erforderlich ist sie' nur dann, wenn die Beachtung der Vorschriften der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben hindernd im Wege stehen würde (Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl S 578 Note 19). Aus der Tatsache allein, daß ein Polizeibeamter auf einer Dienstfahrt die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet, folgt selbstverständlich noch nicht, daß diese Abweichung zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich und deshalb nach § 48 Abs 1 StVO auch rechtmäßig ist.. Der beklagte Polizeibezirk hat mit Schriftsatz-vom 19. September 1950, also fast vier Jahre'nach dem Unfall und mehr als drei Jahre nach Prozeßbeginn, erstmalig geltend gemacht, daß der Polizeibeamte nach § 48 StVO nicht an Verkehrs vor Schriften, also auch nicht an die Höchstgeschwindigkeit des § 9 StVO, gebunden gewesen sei. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung des § 139 ZPO unterlassen, für eine weitere Aufklärung im Sinne des § 48 StVO zu sor*r gen, ist bei der festgestellten Sachlage nicht gerechtfertigt. Aus dem. Umstand allein, daß die Klägerin als Zeugin mit Hilfe eines Dienstfahrzeugs zu einer gerichtlichen Vernehmung geholt werden sollte, folgt keineswegs, daß bei der Beförderung die Vorschriften der Stras senverkehrsordnung außer acht gelassen werden durften. Die Freistellung von den allgemeinen Verkehrs Vorschriften hat ausgesprochenen Ausnahmecharakter. Für eine Gefährdung einer Zivilperson hei einer in dienstlichem Aufträge erfolgenden Beförderung kann nur unter ganz besonderen Umständen ein rechtfertigender Grund angenommen werden. Wenn die Klägerin mit Hilfe eines Dienstkraftfahrzeugs zu einer richterlichen Vernehmung herbeigeholt wurde, mußte auch bei Beachtung der Verkehrsvorschriften schon eine ausreichende "Beschleunigung” gesichert erscheinen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Eilbedürftigkeit der Ilerbeischaffung der Klägerin als Zeugin nicht schon durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges genügend Rechnung getragen worden sei. Daß darüber hinaus noch eine'Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten gewesen sei, ist weder von dem Polizeibeamten noch von seinem derzeitigen Vorgesetzten angenommen worden. hat seinen Auftrag jedenfalls nicht .in dem erstmalig mit Schriftsatz vom 19* September 1950 behaupteten Sinn aufgefaßt und sich in dem gegen ihn ein* geleiteten Strafverfahren (Amtsgericht Osnabrück 2 0s I4/47) niemals darauf berufen, daß er die für das Stadtgebiet vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde hätte überschreiten dürfen. Ebenso hat der h Sachverständige des Straßenverkehrsamts in seinem Gutachten vom 29- Hovember 1946 (Bl 14 d Strafakten) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß verpflichtet ge- • wesen sei, "vorschriftlich der Geschwindigkeit für den Stadtverkehr nachzukommen'* • Gegen den .auf Verletzung der §§1,9 Abs 2 StVO gestützten Strafbefehl, in welchem ausdrücklich die Fahrgeschwindigkeit beanstandet worden ist, hat keinen Einspruch eingelegt. In dem Bericht des Vorgesetzten des Polizeibeamten vom 12. Febru- ar 1947 an den Kommandeur der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück heißt es: war schon deshalb, weil er die Frau üflP - Klägerin - im Beiwagen sitzen hatte, zur besonderen Vorsicht während der Fahrt verpflichtet. Seine Fahrgeschwindigkeit mußte er so einrichten, daß er' jederzeit in der Lage war, sein Fahrzeug zu dem Halten zu bringen. Auf keinen Fall durfte er innerhalb des Stadtgebiets eine höhere Geschwindigkeit fahren, als es zulässig war". Durch DienstStrafverfügung des Kommandeurs der Polizei im Regierungsbezirk Osnabrück vom 13* 3!ärz 1947 wurde M^B^mit einem Verweis bestraft, weil er nam 23* Oktober 1946 in.Osnabrück durch verkehrswidriges Verhalr * ten einen Verkehrsunfall verursacht und dadurch das Ansehen der Polizei geschädigt habe" • Weder M^P noch seine Vorgesetzten haben also eine Überschreitung der Ge-schwindigkeit für den Stadtverkehr nach § 48 Abs 1 StVO zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben* für. erforderlich gehalten. , . Wenn bei dieser Sachlage der beklagte Polizeibezirk im Laufe des länger als drei Jahre bei den Vorinstanzen i* . i. I; Js. ja- il . i • . I i mm anhängigen Hechtsstreits nicht behauptet hat, daß die . Abweichung von’ den Vorschriften der Straßenverkehrsord- • nung im vorliegenden Pall zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich gewesen sei, lag für das Gericht kein Anlaß vor, unter Anwendung des § 139 ZPO an den beklagten Polizeibezirk noch die Frage zu richten, ob nicht trotz der bisherigen Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststellen die Notwendigkeit einer Überschreitung der Verkehrs Vorschriften behauptet werden solle. • - Pa das Berufungsgericht nach alledem, das den. § 48 Abs 1 StVO betreffende neue Tatsachenvorbringen mit Hecht zurückgewiesen hat, bedarf es keiner Nachprüfung, der Frage, ob die Behauptung, N4HP habe den Auftrag erhalten, die Klägerin !,mit größter Beschleunigung in Ililter abzuholen und dem Gericht vorzuführen", überhaupt geeignet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 StVO schlüssig zu begründen. Im übrigen braucht auch nicht geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die ordentlichen Gerichte Überhaupt zur Nachprüfung einer von der Polizei im Hahmen des § 48 Abs 1 StVO getroffenen Entscheidung befugt s ind. Das Berufungsgericht hat also mit Recht eine Verletzung der §§1,9 StVO* durch den Polizeibeamten für vorliegend erachtet. •fc IV. Zur Feststellung des HaftungstatbeStandes hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Verstoß gegen die Verkehrsvorsehriften der §§1,9 StVO werde nder Beweis' begründet'1, daß den schadensbegründen- den Unfall der Klägerin durch sein verkehrswidriges Verhalten schuldhaft verursacht habe. .Der Beklagte wolle "zu seiner ihm hiernach obliegenden Entlastung" aus der Beweisaufnahme den für ihn günstigen Schluß herleiten, daß der Unfall mit seinen Folgen auch bei einer Geschwindigkeit von 40 St/km nicht hätte vermieden werden können. Bas lasse sich aber nicht feststellen; denn der Senat habe keine volle Klarheit über den Ablauf der Vorgänge, die zu dem'Unfall geführt hätten, gewinnen können. Es fehlten "genauere Grundlagen für eine hinreichend sichere Feststellung, daß der Unfall mit seinen Folgen auch bei einer Geschwindigkeit von 40 St/km nicht hätte vermieden werden können". Der Beklagte habe sich also nicht entlastet. Diese Ausführungen' sind nicht bedenkenfrei und lassen zu demindest die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht die Beweisregeln des' ersten Anscheins' verkannt hat. Diese Beweisregeln beruhen bei typischen Geschehens-abläufen auf der Erfahrung, daß typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis * rein erfahrungsmäßig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen. Hiernach kann davon ausgegangen werden, daß M4H) wegen zu schnellen Fahrens nioht mehr rechtzeitig habe bremsen und ausweichen können und daß er hierdurch den Unfall verursacht habe. Das bedeu- i * tet aber nicht, daß sich damit die "Beweislast umgekehrt" habe und daß nunmehr der Beklagte das Gegenteil des als bewiesen angesehenen Tatbestandes beweisen mtts-. se.. Wenn die Rechtsprechung die Beweispflicht einer Partei durch die Berufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens als erfüllt ansieht, so verlangt sie doch von dem Gegner, nur die Entkräftung der auf Erfahrung, gestützten Vermutung, nicht aber den Beweis des Gegenteils. Gelingt es dem Gegner, eine Tatsache zu beweisen, aus der die Möglichkeit eines anderen Sachverhalts als des erfahrungsgemäßen folgt, so verbleibt es bei der vollen Beweislast der von Anfang an beweispflichtigen Partei (BGHZ 2, 1 /j>7 mit Nachweisen). Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß für die dem Beklagten obliegende Entlastung hinreichend sichere Peststellungen nicht getroffen werden könnten, kann dies eine rechtsirrige Überspannung der an die Entkräftung des Anscheins-* beweises zu stellenden Anforderungen bedeuten. Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt es, wenn durch Tatsachen nur die begründete Möglichkeit eines anderen Sachablaufs dargetan wird. Ein solcher Umstand kann darin liegen, daß das Kind plötzlich auf ganz geringe Entfernung vor das von Meier gesteuerte Kraftfahrzeug gelaufen ist. Da das angefochtene Urteil aus den dargelegten Gründen auf einem Rechtsirrtum beruhen kann, war die Sache, unter Aufhebung des Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht .wird den Sachverhalt unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze — 14 ■* h für den Beweis des ersten Anscheins erneut zu -prüfen haben. Dabei kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, festzustellen, ob MflHPbei zulässiger Fahrgeschwindigkeit jeden Zusammenstoß mit dem Kind hätte vermeiden können; entscheidend ist nur, ob er die der Klägerin entstandenen Schadensfolgen ganz oder teilweise hätte verhindern können. Das Berufungsgericht wird schließlich noch zu prüfen haben, ob das Kind nicht schon früher auf dem Bürgersteig hätte sehen und hach dem Verhalten des Kindes mit der Möglichkeit einer Überschreitung der Fahrbahn hätte rechnen müssen. Kraftfahrer haben im Straßenverkehr, soweit dies den Umständen nach möglich ist, auch auf Kinder, die sich noch auf dem Bürgersteig befinden, Rücksicht zu nehmen. Rach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, auf welches das Berufungsgericht Bezug genommen hat, war die Straße zur Zeit des Unfalls übersichtlich, so daß es dem Polizeibeamten bei geringerer Fahrgeschwindigkeit und größerer Aufmerksamkeit vielleicht möglich gewesen wäre, den Bürgersteig besser zu übersehen, sich auf das Verhalten des in Richtung auf die Fahrbahn laufenden Kindes früher einzustellen und seine Fahrgeschwindigkeit dementsprechend einzurichten. Kfll hat angegeben, daß er das Kind auf dem Bürgersteig überhaupt nicht gesehen habe; er habe es erst erblickt, als es JU It schon auf der Fahrhahn gewesen sei. Hätte das Kind schon vorher auf dem Bürgersteig sehen müssen und alsdann schon-früher erkennen können, daß es in Richtung auf die Fahrbahn zu laufen begann, so hätte er er den Unfall möglicherweise doch noch vermeiden können. Auf Grund der Aussagen der Zeugen I und N9-hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Mflftan der Unfallstelle ''mindestens 50 km Geschwindigkeit" gehabt habe. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß die Feststellung einer solchen Mindest-geschwindigkeit. keine hinreichende tatbestandliche Grundlage habe. Die genannten Zeugen haben die Geschwindigkeit auf 40 bis 50 bezw. 45 bis 50 St/km geschätzt. Für das vom Sachverständigen WflBI erstattete Gutachten hat das Berufungsgericht gemäß Sitzungsniederschrift vom 4. November 1949 (Bl 90 GA) eine Geschwindigkeit "von etwa 50 StA®” zugrunde gelegt. Da gerade die Fahrgeschwindigkeit des für den Geschehensablauf von entscheidender Bedeutung sein r I kann, wird das Berufungsgericht auch insoweit seine Feststellungen zu überprüfen haben. Br. Beibrück Br. Pagendarm ‘ Br. Gelhaar Dr. Bock BR Rietschel ist durch Urlaub und Orts« abwesenheit an der Unterschrift verhindert. Br. Beibrück ***»■■'