BGH · III ZR 125/06 vom 01.08.2007
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August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Wöstmann beschlossen: Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in seinem Urteil berücksichtigt und erwogen, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Beklagte zu 1 für richtig hält. Art. 20 Abs.3 GG dadurch als verletzt ansieht, dass der Senat den Emissionsprospekt anders als die Vorinstanz ausgelegt hat, zeigt sie schon keinen Verfahrensfehler auf.Der Senat ist befugt, einen Emissionsprospekt, mit dem bundesweit Anleger geworben werden, selbständig auszulegen und eine vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung eines durch den Prospekt vermittelten Ge- Der Senat hat auch deutlich gemacht, worin er den Fehler der Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts sieht (vgl.