November 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteils ist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19.
Abschrift III ZR 125/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. November 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 - 19 U 62/01 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die von der Klägerin angeregte Berichtigung des genannten Urteils ist im Hinblick auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Juni 2002 kein Raum. Streitwert: 93.397,68 € Wurm Streck Schlick Dörr Galke