Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. 1. Einer Verantwortlichkeit der Streitkräfte für den durch die Abspülung von Schlammassen auf die Eisenbahnstrecke der Klägerin dieser entstandenen Schaden steht zunächst nicht der Umstand entgegen, daß die Klägerin als Eisenbahnunternehmerin Dritten gegenüber für die Sicherheit ihres Bahnbetriebes verantwortlich ist. 2. Das Berufungsgericht sieht Amtspflichtverletzungen der Streitkräfte sowohl in der Benutzung des Feldweges oberhalb der Unfallstelle durch britische Panzer als auch in einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die nach seiner Auffassung darin besteht, daß trotz bereits früher geschehener Abspülungen von Sand und Schlamm "die Gefahrenquelle nicht beseitigt worden" sei; damit meint es offenbar, daß der Feldweg hätte befestigt werden müssen. Nach Art. 3 II b) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg vom 3. Nach Art. 2 I des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Änderung des Abkommens vom 3. Daß der Feldweg, von dem die Schlammassen auf die Bahnlinie der Klägerin gespült worden sind, nicht zu diesen Straßen und Wegen gehörte, ist unter den Parteien unstreitig . Aus Nr. 1 Satz 1 der Anlage zu dem genannten Abkommen läßt sich nicht herleiten, daß die Panzerfahrzeuge zu Verkehrszwecken auch den Feldweg benutzen durften. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf öffentliche Straßen und Wege, soweit sie nach dem Text des Abkommens selbst überhaupt von der Truppe benutzt werden dürfen; sie erweitert die Benutzungsbefugnis nicht über den Text des Abkommens hinaus. Nach Art. 4 Abs.3 des genannten Abkommens hat die Truppe zu gewährleisten, daß beschädigte Wege und verschmutzte Straßen sobald wie möglich wieder in einen ordnungsmäßigen Zustand versetzt werden. Juni 1984 Sandmassen von dem Feldweg auf die Kreisstraße gespült worden und es habe daher eine erkannte Gefahrenquelle Vorgelegen, wendet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Das Berufungsgericht hat die Bestellung des von der Beklagten benannten Sachverständigen M.nicht wegen des von ihm erstatteten Parteigutachtens, sondern in erster Linie deshalb abgelehnt, weil es eine erneute Begutachtung nicht für erforderlich hielt. Ob ein durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigter zu dem Kreis der "Dritten" i.S. von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Deshalb schützt diese Amtspflicht auch die Klägerin gegen Beeinträchtigungen, die sich durch Maßnahmen der Streitkräfte ergeben können, bei denen die genannte Amtspflicht nicht beachtet wird. Das gleiche gilt für die Amtspflicht, die benutzten Wege in ordnungsmäßigen Zustand zu bringen und dafür zu sorgen, daß von beschädigten Wegen nicht in erheblichen Umfang Bodenbestandteile auf benachbarte Grundstücke gelangten und dort Schäden verursachten. Juni 1984 möglicherweise um ein Naturereignis gehandelt hat, das von den Streitkräften bei ihren Überlegungen nicht einbezogen werden konnte und mußte. Insoweit verkennt die Revision, daß die Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB ein Verschulden des Amtsträgers im Rahmen des § 839 BGB nur in bezug auf die Verletzung der Amtspflicht - hier also die Unzulässigkeit der Benutzung des Feldweges und die Verpflichtung zu seiner Instandsetzung - voraussetzt.
BUNDESGERICHTSHOF 2B Ill ZR 124/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, handelnd und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, B^fe dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, HmB' dieser vertreten durch die Bezirksregierung Auf der L , Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen 0 Aktiengesellschaft (OHE) vertreten durch die Vorstandsmitglieder D ’ Hans-Wilhel: und Dr. Leopold Jens Jl Bi traße 33, G Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: WII Rechtsanwälte Dr. und ■■■ - 2 28 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 1989 - 16 U 153/87 - wird nicht angenommen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel (§ 92 ZPO). Streitwert: 175.607 DM 3 Gründe ; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Einer Verantwortlichkeit der Streitkräfte für den durch die Abspülung von Schlammassen auf die Eisenbahnstrecke der Klägerin dieser entstandenen Schaden steht zunächst nicht der Umstand entgegen, daß die Klägerin als Eisenbahnunternehmerin Dritten gegenüber für die Sicherheit ihres Bahnbetriebes verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit läßt die Verantwortlichkeiten Dritter für Einwirkungen auf den Bahnbetrieb unberührt. Aus einer ihr zuzurechnenden Mitverursachung kann sich allenfalls eine nach § 254 BGB zu berücksichtigende Mitverantwortlichkeit der Klägerin ergeben. 2. Das Berufungsgericht sieht Amtspflichtverletzungen der Streitkräfte sowohl in der Benutzung des Feldweges oberhalb der Unfallstelle durch britische Panzer als auch in einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die nach seiner Auffassung darin besteht, daß trotz bereits früher geschehener Abspülungen von Sand und Schlamm "die Gefahrenquelle nicht beseitigt worden" sei; damit meint es offenbar, daß der Feldweg hätte befestigt werden müssen. a) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Benutzung des Feldweges sei amtspflichtwidrig gewesen. 4 Nach Art. 3 II b) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II S. 1362) darf die Truppe im Rahmen der Ausbildung von Panzereinheiten mit Gleiskettenfahrzeugen nur die auf der diesem Abkommen beigefügten Karte rot gekennzeichneten Straßen und Wege benutzen. Nach Art. 2 I des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die Änderung des Abkommens vom 3. August 1959 über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg vom 12. Mai 1970 (BGBl 1971 II S. 1078) sind an die Stelle dieser Straßen und Wege die auf der dem Abkommen von 1970 beigefügten Karte rot eingezeichneten Straßen und Wege getreten. Daß der Feldweg, von dem die Schlammassen auf die Bahnlinie der Klägerin gespült worden sind, nicht zu diesen Straßen und Wegen gehörte, ist unter den Parteien unstreitig . Aus Nr. 1 Satz 1 der Anlage zu dem genannten Abkommen läßt sich nicht herleiten, daß die Panzerfahrzeuge zu Verkehrszwecken auch den Feldweg benutzen durften. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf öffentliche Straßen und Wege, soweit sie nach dem Text des Abkommens selbst überhaupt von der Truppe benutzt werden dürfen; sie erweitert die Benutzungsbefugnis nicht über den Text des Abkommens hinaus. b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, eine weitere Amtspflichtverletzung liege darin, daß die Streitkräfte die 3* durch die Benutzung des Feldweges entstandene Gefahrenquelle nicht beseitigt hätten, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach Art. 4 Abs. 3 des genannten Abkommens hat die Truppe zu gewährleisten, daß beschädigte Wege und verschmutzte Straßen sobald wie möglich wieder in einen ordnungsmäßigen Zustand versetzt werden. Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts beanstandet, es seien schon vor dem 8. Juni 1984 Sandmassen von dem Feldweg auf die Kreisstraße gespült worden und es habe daher eine erkannte Gefahrenquelle Vorgelegen, wendet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Das gleiche gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Gewitterregen am 8. Juni 1984 habe es sich nicht um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt. Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen stand im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (§ 412 ZPO). Die Ausübung des Ermessens läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat die Bestellung des von der Beklagten benannten Sachverständigen M. nicht wegen des von ihm erstatteten Parteigutachtens, sondern in erster Linie deshalb abgelehnt, weil es eine erneute Begutachtung nicht für erforderlich hielt. 2. Die verletzten Amtspflichten haben auch der Klägerin als Drittem i.S. des § 839 BGB, nicht nur der Allgemeinheit bzw. der Bundesrepublik Deutschland gegenüber bestanden, wie die Revision meint. 6 Ob ein durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigter zu dem Kreis der "Dritten" i.S. von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten "Dritten" bestehen (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45; 92, 34 und vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 = BGHZ 106, 323). Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritte anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 89, 1, 8; 90, 310, 312; Senatsurteile vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Dritter 1 - und vom 26. Januar 1989 aaO). Die Amtspflicht der Streitkräfte, zu Übungszwecken nur die dafür zugelassenen Grundstücke zu benutzen, obliegt ihnen nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern nach 7 dem Sinn der Regelung auch gegenüber den einzelnen Bürgern, die durch die Übungstätigkeit der Streitkräfte, einschließlich der An- und Abfahrt zu dem und vom Übungsgelände beeinträchtigt werden können. Deshalb schützt diese Amtspflicht auch die Klägerin gegen Beeinträchtigungen, die sich durch Maßnahmen der Streitkräfte ergeben können, bei denen die genannte Amtspflicht nicht beachtet wird. Das gleiche gilt für die Amtspflicht, die benutzten Wege in ordnungsmäßigen Zustand zu bringen und dafür zu sorgen, daß von beschädigten Wegen nicht in erheblichen Umfang Bodenbestandteile auf benachbarte Grundstücke gelangten und dort Schäden verursachten. 3. Die Vorwerfbarkeit der Amtspflichtverletzung ist nicht deshalb zu verneinen, weil es sich bei dem Gewitterregen am 8. Juni 1984 möglicherweise um ein Naturereignis gehandelt hat, das von den Streitkräften bei ihren Überlegungen nicht einbezogen werden konnte und mußte. Insoweit verkennt die Revision, daß die Schadensersatzpflicht nach § 839 BGB ein Verschulden des Amtsträgers im Rahmen des § 839 BGB nur in bezug auf die Verletzung der Amtspflicht - hier also die Unzulässigkeit der Benutzung des Feldweges und die Verpflichtung zu seiner Instandsetzung - voraussetzt. Daß der Amtsträger einen oder gar den konkret aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, ist nicht erforderlich (st.Rspr.; vgl. Kreft in BGB-RGRK § 839 Rn. 287). 4. Die Abwägung der Mitverursachungsanteile durch den Tatrichter ist mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das 8 Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Die Revision zeigt revisionsrechtlich beachtliche Fehler dieser Art nicht auf. 5. Durch die Ablehnung der Revisionsannahme verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Krohn Engelhardt Werp Rinne Richterin Dr. Deppert hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn