Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme angenommen hat, das Fischsterben vom 2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. - Ill ZR 258/86 = BGHR ZPO § 412 Abs. 1 Ermessen 1 und 2 sowie BGH Urteile vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF -v Ill ZR 124/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Alexander E We9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v gegen Marktgemeinde DfliB am F1HH, vertreten durch den 1. Bürgermeister, am FOHB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 24. November 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. April 1987 - 4 U 594/85 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 67.017,72 DM. 3 & Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme angenommen hat, das Fischsterben vom 2. Juni 1982 sei nicht auf die Einleitung von Stoffen in den Walkweiher durch die Beklagte zurückzuführen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Annahme der Revision mußte das Berufungsgericht auch nicht ein Obergutachten oder das Gutachten eines Hydraulikers einholen (vgl. insoweit Senatsentscheidungen vom 5. März 1987 - Ill ZR 265/85 und zuletzt vom 25. Februar 1988 - Ill ZR 258/86 = BGHR ZPO § 412 Abs. 1 Ermessen 1 und 2 sowie BGH Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 und vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 = BGHR ZPO § 412 Gutachten, widersprechende 1 und Obergutachten 1, jeweils 4 m. w. Nachw.). Das Berufungsgericht konnte dem Sachverständigen Dr. RflHIB folgen, ohne gegen die dem Richter obliegende Aufklärungspflicht zu verstoßen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Halstenberg Kroner Werp Engelhardt