Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Prüfung des ersten, im Frühjahr 1980 geschlossenen Kreditvertrags die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nur mit sehr knapper Begründung, ohne eigene Zinsberechnung, verneint. Dagegen bestehen Bedenken, weil diese Prämie von der Klägerin nach ihrem Vortrag an die Lebensversicherung a.G. weitergeleitet worden war und unstreitig von dieser Versicherung später - nach der Kündigung des Versicherungsvertrags - auch teilweise zugunsten der Beklagten zurückerstattet worden ist. Vergeblich rügen die Beklagten, bei der VertragsZinsberechnung habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß sie an den Vermittler eine Provision von Sie haben nicht einmal die behauptete Höhe in irgendeiner Weise erläutert; der Betrag von 8.580,— DM spricht eher dafür, daß es sich nicht um eine Provision für den Kredit der Klägerin, sondern für das Bauspardarlehen der ÖS handelte, das unstreitig auch von vermittelt worden war (8.580,-- DM = 3 % von 286.000,— DM). Entscheidend ist jedenfalls folgendes: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB mit Recht nur auf die der Klägerin bei Vertragsschluß bekannten Umstände abgestellt. Die Beklagten haben zwar behauptet, daß die Klägerin von der Einschaltung des Vermittlers wußte, nicht aber, daß sie Kenntnis von der angeblichen Provisions Zahlung von 8.580,— DM an hatte. Februar 1980 nur eine Maklergebühr von 2.750,— DM, die nach dem Vorbringen der Revisionskläger an die Kreditvermittlung gezahlt und vom Landgericht bei der Zinsbe- NJW 1974, 849, 851/852: Anspruchsgegner war dort nicht ein Kreditinstitut, sondern ein - auch beratend tätiges - Wohnungsbauunternehmen, das mit dem Prozeßgegner einen Kauf-und Bauträgervertrag geschlossen hatte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 124/86 in dem Rechtsstreit 1. des Laborleiters Frieder K omi c st*», 2. dessen Ehefrau Zahnarzthelferin Agnes K wohnhaft daselbst. Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut Paul Schl und Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 S0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1986 - 3 U 133/85 - wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Jo Gründe : Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Er-folg. 1. Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO greift nicht durch. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Prüfung des ersten, im Frühjahr 1980 geschlossenen Kreditvertrags die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nur mit sehr knapper Begründung, ohne eigene Zinsberechnung, verneint. Das Berufungsurteil bestätigt jedoch in diesem Punkt nur das erstinstanzliche Urteil, das aufgrund eingehender Berechnungen zu dem Ergebnis gekommen war, der von der Klägerin geforderte Zins übersteige den Marktzins um höchstens 78 %; damit liege noch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Dabei hat das Landgericht zu Lasten der Klägerin sogar die Vorauszahlung einer Jahresprämie der Lebensversicherung in voller Höhe in die DarlehensZinsberechnung einbezogen. Dagegen bestehen Bedenken, weil diese Prämie von der Klägerin nach ihrem Vortrag an die Lebensversicherung a.G. weitergeleitet worden war und unstreitig von dieser Versicherung später - nach der Kündigung des Versicherungsvertrags - auch teilweise zugunsten der Beklagten zurückerstattet worden ist. 4 Vergeblich rügen die Beklagten, bei der VertragsZinsberechnung habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß sie an den Vermittler eine Provision von 8.580,— DM bezahlt hätten. Es ist zweifelhaft, ob diese - erstmalig im Schriftsatz vom 24. März 1986, also zwei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung aufgestellte, von der Klägerin bestrittene -Behauptung hinreichend substantiiert war. Die Beklagten haben, obwohl sie sich zunächst als Beweis für Provisionszahlungen an auf "vorzulegende Abrechnungsunterlagen" be- rufen hatten, niemals dargelegt, wann und wie eine solche Provision gezahlt worden sein soll. Sie haben nicht einmal die behauptete Höhe in irgendeiner Weise erläutert; der Betrag von 8.580,— DM spricht eher dafür, daß es sich nicht um eine Provision für den Kredit der Klägerin, sondern für das Bauspardarlehen der ÖS handelte, das unstreitig auch von vermittelt worden war (8.580,-- DM = 3 % von 286.000,— DM). Entscheidend ist jedenfalls folgendes: Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB mit Recht nur auf die der Klägerin bei Vertragsschluß bekannten Umstände abgestellt. Die Beklagten haben zwar behauptet, daß die Klägerin von der Einschaltung des Vermittlers wußte, nicht aber, daß sie Kenntnis von der angeblichen Provisions Zahlung von 8.580,— DM an hatte. Unstreitig ergab sich aus dem Zahlungsauftrag vom 5 22. Februar 1980 nur eine Maklergebühr von 2.750,— DM, die nach dem Vorbringen der Revisionskläger an die Kreditvermittlung gezahlt und vom Landgericht bei der Zinsbe- rechnung berücksichtigt worden ist. Nach dem Parteivorbringen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Klägerin bei Vertragsschluß nicht wußte, was die Beklagten selbst erst in zweiter Instanz vorgetragen haben, daß nämlich an Jdi, der nach ihrem Revisionsvortrag als Untervermittler tätig war, weitere 8.580,— DM zu zahlen waren. 2. Bedenken gegen den zweiten, am 20. Mai 1981 geschlossenen Kreditvertrag leitet die Revision nur aus der Nichtigkeit des vorangegangenen ersten Vertrags her. Bei Wirksamkeit des ersten Vertrags verstößt der Inhalt des zweiten nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Hilfsauf- rechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht durchgreifen lassen, weil der Vermittler bei der Beratung der Beklagten über die Gesamtfi- nanzierung nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin war. Das Schuldverhältnis zwischen den Parteien beschränkte sich auf das Versicherungsdarlehen über 55.000,— DM. Selbst wenn die Klägerin wußte, daß die Beklagten mit diesem Betrag nur die Finanzierungslücke eines weit umfangreicheren Vorhabens decken wollten, war sie nicht zu einer umfassenden Beratung über die Gesamtfinanzierung verpflichtet. Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf das BGH-Urteil vom 27. Februar 1974 - V ZR 85/72 = 6 NJW 1974, 849, 851/852: Anspruchsgegner war dort nicht ein Kreditinstitut, sondern ein - auch beratend tätiges - Wohnungsbauunternehmen, das mit dem Prozeßgegner einen Kauf-und Bauträgervertrag geschlossen hatte. In beiden Fällen können unterschiedliche Prüfungsund Aufklärungspflichten bestehen. Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg