Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Darunter befanden sich auch Laubgehölze, die nach den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen nur eingeführt werden dürfen,' wenn sie unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes gegen die San-Josfe-Schildlaus entseucht worden sind. Sie verplombten die Ladung und ließen die Einfuhr bedingt mit der Auflage zu, daß die vorgeschriebene Entseuchung unter der Aufsicht des Pflanzenschutzamtes Bonn-Bad Godesberg in Gronau-Glanerbrücke an der deutsch-niederländischen Grenze vorgenommen werde. Die Begasungsanlage in Gronau wird vom Institut für Pflanzenschutz, Saatgutuntersuchung und Bienenkunde der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als fiskalisches Unternehmen betrieben. Sie nehmen zudem für den Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in sei ner Eigenschaft als Landesmittelbehörde die Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes wahr. Sie hat zunächst von der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (als Selbstverwaltungskörperschaft) und nach Klageänderung von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangt. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG) verneint, weil die Zollbeamten in Gronau, soweit sie anläßlich der Entseuchungen am 3. März 1980 (zugleich) für das beklagte Land tätig geworden seien, keine ihnen gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, zu demindest nicht schuldhaft gehandelt hätten. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beamten in Gronau damals rechtlich in mehrfacher Hinsicht tätig geworden sind, dabei auch für das beklagte Land. Als Angehörige des (amtlichen) Pflanzenschutzdienstes waren sie für das beklagte Land tätig: Die Aufgaben des Pflanzenschutzes (vgl. 947; Art. V des Übereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum vom 18. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt nach § 21 PflSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die abfertigenden Zollstellen bekannt (vgl. Im Lande Nordrhein-Westfalen ist zuständige Behörde (Landesmittelbehörde) für den Landesteil Westfalen der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter (§7 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, für Amtspflichtverletzungen eines Beamten, der für verschiedene, rechtlich voneinander unabhängige Behörden tätig sei, hafte nach Art. 34 GG diejenige Körperschaft, die dem Beamten gerade die Aufgaben anvertraut habe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen sei. 3. Das Berufungsgericht hat eine in den Haftungsbereich des beklagten Landes fallende Amtspflichtverletzung der Beamten in Gronau bei der ihnen als Pflanzenschutzdienst obliegenden Beaufsichtigung der Entseuchung ohne Rechtsirrtum verneint. a) Nach § 4 Nr. 1 Buchst, b PflSchG ist der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u.a. ermächtigt, durch RechtsVerordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem Schutze gegen die Gefahr dei Einschleppung von Schadorganismen und Krankheiten die Einfuhr von Pflanzen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können, von einer Untersuchung, Entseuchung, Entwesung oder von der Beibringung eines amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisses abhängig zu machen. 313 - PflBV) dürfen bestimmte Pflanzen nur eingeführt werden, wenn sie an der Einlaßstelle unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes gegen die San-Jos6-Schildlaus entseucht worden sind (vgl. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die in § 4 PflBV angeordnete Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes solle der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen dadurch Vorbeugen, daß die vor der Einfuhr vorgeschriebene Entseuchung von Pflanzen, die von der San-Jos6-Schildlaus befallen sein könnten, im Interesse des Pflanzenschutzes und damit der Allgemeinheit wirksam kontrolliert werde. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Beamten hätten diese ihnen obliegende Amtspflicht korrekt wahrgenommen, weil die Klägerin nicht behaupte, daß an den begasungspflichtigen Pflanzen Schäden entstanden seien, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufsichtspflicht erstreckte sich, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht auch darauf, andere als begasungspflichtige Pflanzen von einer Entseuchung fernzuhalten, wie die Revision meint. Die Beamten waren in ihrer Eigenschaft als Pflanzenschutzdienst des Landes nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß solche Pflanzen vor der Entseuchung ausgesondert wurden. c) Auch soweit die Beamten des Pflanzenschutzdienstes neben der ihnen nach § 4 PflBV auferlegten besonderen Aufsichtspflicht die allgemein einem jeden Beamten obliegende Pflicht trifft, bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit hierdurch Betroffene tunlichst vor Schäden zu schützen (vgl. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ein fehlsames Verhalten der Beamten in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsorgane im Rahmen des Pflanzenschutzdienstes rechtsfehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Haftung des beklagten Landes komme auch insoweit nicht in Betracht, als die von der Klägerin geltend gemachten Schäden durch die Entseuchung selbst verursacht worden seien. Insoweit seien die Beamten in Gronau nicht in ihrer Eigenschaft als im hoheitlichen Bereich für das beklagte Land handelnde Pflanzenschutzbeauftragte tätig geworden, sondern privatrechtlich für die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, die sich ihrer - neben den amtlichen Tätigkeiten als Zollbedienstete und Pflanzenschutzbeauftragte - beim Betrieb der als fiskalisches Unternehmen geführten Entseuchungsanlage als Personal bedient habe. Es ist zwar anerkannt, daß bei Tätigkeiten im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe, die dem Zweck dieser Aufgabe dienen, für sich allein betrachtet aber nicht das besondere Gepräge hoheitlicher Betätigung aufweisen, vielmehr von jedermann vorgenommen werden können und dürfen, der gesamte Tätigkeitsbereich als einheitlich angesehen und insgesamt als hoheitlich beurteilt werden kann (BGB-RGRK § 839 Rn. 117 ff. Der Betrieb der Begasungsanlage in Gronau-Glanerbrücke und die Vornahme der Entseuchungen stellen denn auch nicht ein Vorhaben des beklagten Landes dar. Diese Tätigkeiten sind vielmehr der vom Land Nordrhein-Westfalen rechtlich getrennten Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe zuzurechnen, deren Institut für Pflanzenschutz, Saatgutuntersuchung und Bienenkunde Träger der (fiskalisch organisierten) Anlage ist. Daß sich die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bei dem Betrieb der Anlage aus Gründen rationellen Personaleinsatzes der (Bundes- )Zollbeamten, die zugleich auch Pflanzenschutzbeauftragte des Landes sind, in einer weiteren (dritten) Eigenschaft als Personal bedient, ändert daran nichts. 5. Der Revision ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie geltend macht, es liege ein in den Verantwortungsbereich des beklagten Landes fallender Organisationsmangel vor, weil das beklagte Land in schuldhaft amtspflichtwidriger Weise nicht dafür gesorgt habe, daß die nach § 4 (jetzt § 9) PflBV unter seiner Aufsicht vorgeschriebene Entseuchung in ordnungsmäßiger Weise, insbesondere durch qualifizierte Bedienungskräfte, vorgenommen werde. Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit es zu den dem beklagten Land nach dem Pflanzenschutzgesetz und der Pflanzenbeschauverordnung obliegenden hoheitlichen Aufgaben gehört, dafür zu sorgen, daß Entseuchungsanlagen vorhanden sind und, soweit sie von einem Dritten in privatrechtlicher Form betrieben werden, ordnungsmäßig funktionieren. auch die Übersicht in der Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Sie wurde von der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als einer unter staatlicher Aufsicht stehenden rechtsfähigen Selbstverwaltungskörperschaft (§§ 20, 23 des Geset zes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen; § 20 des Landesorganisations gesetzes) betrieben, und zwar in fiskalischer Form. Inwiefern bei dieser Sachlage ein in den hoheitlichen Aufgabenbereich des beklagten Landes fallender und von ihm zu vertretender Organisationsmangel anzunehmen ist, der zu den mit der Klage geltend gemachten Schäden führte, zeigt die Revision nicht auf.Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren bislang Schäden infolge Begasung nicht entseuchungspflichtiger Gehölze nicht aufgetreten, jedenfalls nicht gemeldet wor den. 1. Nach § 15 PflSchG ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung u.a. Pflanzen, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, vernichtet werden. Die Pflanzen, für die die Klägerin Entschädigung begehrt, sind nicht aufgrund Gesetzesbefehls entseucht und dabei möglicherweise vernichtet worden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Die Entschädigungspflicht ist an hoheitliche Maßnahmen geknüpft,die den Enteignungstatbestand erfüllen, weil sie dem einzelnen ein Sonderopfer auferlegen und nicht nur die Sozialbindung des Eigentums konkretisieren. Die von der Klägerin behaupteten und mit der Klage geltend gemachten Schäden betreffen dagegen Nadelgehölze, die nicht entseuchungspflichtig sind. Die Durchführung der Entseuchung fällt aber, wie ausgeführt, nicht in den Bereich der Aufgaben, die dem beklagten Land nach dem Pflanzenschutzgesetz und der Pflanzenbeschauverordnung zur hoheitlichen Wahrnehmung übertragen sind. Diese Vorschrift gewährt einen Entschädigungsanspruch nach Billigkeitsgesichtspunkten, wenn durch eine Maßnahme aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt wird, der nicht nach § 15 abzugelten ist. so daß darunter auch eine Tätigkeit fällt, wie sie im Streitfall der (amtliche) Pflanzenschutzdienst in Gro-nau-Glanerbrücke entfaltet hat, kann ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob es sich bei § 16 PflSchG um eine Enteignungsvorschrift handelt, die als (bloße) Härteklausel in Ergänzung der Entschädigungsregelung des §15 ergangen ist (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GG Art. 34; BGB § 839 A, Fm; PflanzenschutzG idF d. Bek. v. 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591 m. Änd. v. 16. Juni 1973, BGBl. I S. 749) §§ 15, 16; PflanzenbeschauVO idF d. Bek. v. 11. Mai 1970 (BGBl. I s. 477 m. Änd. v. 29. Oktober 1975, BGBl. I S. 2707) § 4 a) Zum Umfang der den Pflanzenschutzdiensten der Länder nach dem Pflanzenschutzgesetz und der Pflanzenbeschauverordnung obliegenden Amtspflichten. b) Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 15, 16 des Pflanzenschutzgesetzes. BGH, Urt. v. 16. Februar 1984 - III ZR 124/82 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 124/82 URTEIL Verkündet am: 16. Februar 1984 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkunasbearnier in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle s*> Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr.Werp für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1982 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen behaupteten Fehlverhaltens von Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Pflanzenschutzbeauftragten des Landes. Die Klägerin, die in der Nähe von 'Münster (Westfalen) eine Baumschule betreibt, hatte Anfang 1980 bei zwei italienischen Baumschulen größere Mengen von Laub- und Nadelgehölzen bestellt. Darunter befanden sich auch Laubgehölze, die nach den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen nur eingeführt werden dürfen,' wenn sie unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes gegen die San-Josfe-Schildlaus entseucht worden sind. Als am 1. März 1980 auf einem Sattelschlepper und am 3. März 1980 auf einem Lastwagen mit Anhänger Transporte für die Klägerin an der österreichisch-deutschen Grenze eintrafen,stellten die auch mit den Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes betrauten Beamten des Zollamts Kiefersfelden-Autobahn fest, daß sich unter den Lieferungen 13 bzw. 244 entseuchungspflichtige Gehölze befanden. Sie verplombten die Ladung und ließen die Einfuhr bedingt mit der Auflage zu, daß die vorgeschriebene Entseuchung unter der Aufsicht des Pflanzenschutzamtes Bonn-Bad Godesberg in Gronau-Glanerbrücke an der deutsch-niederländischen Grenze vorgenommen werde. Der Transportunternehmer brachte die Ladungen nach Gronau und übergab sie dort der Streithelferin, die als Zollabfertigungsspediteur tätig wurde. Die Streithelferin brachte die Sendungen zur Begasungsanlage Gronau-Glanerbrücke, wo am 3. März 1980 der gesamte Inhalt des Sattelauflegers und am 4. März 1980 der Inhalt des Anhängers, wegen der Gefahr gesundheitlicher Schäden für den Fahrer nicht auch der des Motorwagens, mit Blausäure entseucht wurden. Die Begasungsanlage in Gronau wird vom Institut für Pflanzenschutz, Saatgutuntersuchung und Bienenkunde der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als fiskalisches Unternehmen betrieben. Beamte des Zollamts Gronau-Glanerbrücke bedienen diese Anlage. Sie nehmen zudem für den Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in sei ner Eigenschaft als Landesmittelbehörde die Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes wahr. Bescheinigungen über die durchgeführte Entseuchung übersandten sie an das Zollamt Kiefersfelden-Autobahn. Die Klägerin hat behauptet, durch die Begasung seien zahlreiche nicht entseuchungspflichtige Nadelgehölze beschädigt worden. Sie hat zunächst von der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (als Selbstverwaltungskörperschaft) und nach Klageänderung von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 65.864,50 DM nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz allen durch die nicht ordnungsgemäße Begasung entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG) verneint, weil die Zollbeamten in Gronau, soweit sie anläßlich der Entseuchungen am 3. und 4. März 1980 (zugleich) für das beklagte Land tätig geworden seien, keine ihnen gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, zu demindest nicht schuldhaft gehandelt hätten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beamten in Gronau damals rechtlich in mehrfacher Hinsicht tätig geworden sind, dabei auch für das beklagte Land. In ihrer Eigenschaft als Zollbeamte im Dienste des Bundes (Art. 87 Abs. 1, 108 Abs. 1 GG, §§ 1, 12 des Finanzverwaltungsgesetzes idF vom 30. August 1971, BGBl. I S. 1427, mit Änderung zuletzt vom 26. November 1979, BGBl. I S. 1953) führten sie die ihnen nach dem Zollgesetz (idF d. Bekanntmachung vom 18. Mai 1970, BGBl. I S. 529, mit Änderung vom 14. Dezember 1976, BGBl. I S. 3341) obliegende (endgültige) Zollabfertigung der (an der Einlaßstelle in Kiefersfelden bedingt zur Einfuhr zugelassenen) Gehölze durch. Für die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (als Selbstverwaltungskörperschaft vertreten durch den Präsidenten, vgl. § 20 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen vom II. Februar 1949, GV.NW. S. 53 = SGV.NW. 780) bedienten sie die von deren Institut für Pflanzenschutz, Saatgutuntersuchung und Bienenkunde in privatrechtlicher Form betriebene Entseuchungsanlage. Als Angehörige des (amtlichen) Pflanzenschutzdienstes waren sie für das beklagte Land tätig: Die Aufgaben des Pflanzenschutzes (vgl. Art. IV und VI des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. Dezember 1951, BGBl. 1956 II S. 947; Art. V des Übereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum vom 18. April 1951, BGBl. 1955 II S. 927 und 1956 II S. 581) werden nach § 19 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes idF vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591 mit Än- derung vom 16. Juni 1978, BGBl. I S. 749) - PflSchG -von den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen wahrgenommen (Pflanzenschutzdienst). Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken nach § 20 PflSchG bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr mit. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt nach § 21 PflSchG im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die abfertigenden Zollstellen bekannt (vgl. Bek. der Einlaßstellen für die Pflanzenbeschau vom 22. April 1969, BAnz. Nr. 76 vom 23. April 1969 S. 1). Im Lande Nordrhein-Westfalen ist zuständige Behörde (Landesmittelbehörde) für den Landesteil Westfalen der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter (§7 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962, GV.NW. S. 421 = SGV.NW. 2005; § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 10. Januar 1969» GV.NW. S. 105 = SGV.NW. 7823). In Gronau-Glanerbrücke sind Beamte des Zolldienstes mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes im Nebenamt beauftragt. 2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, für Amtspflichtverletzungen eines Beamten, der für verschiedene, rechtlich voneinander unabhängige Behörden tätig sei, hafte nach Art. 34 GG diejenige Körperschaft, die dem Beamten gerade die Aufgaben anvertraut habe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen sei. Ob diese Ausführungen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen (vgl. insbesondere die Urteile BGHZ 53, 217, 219; 87, 202, 204; vgl. ferner BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 51 ff. m.w.Nachw.) bedarf nicht der Entscheidung. Denn Jedenfalls haben die Beamten, soweit danach eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes in Betracht käme (Art. 34 GG), keine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. 3. Das Berufungsgericht hat eine in den Haftungsbereich des beklagten Landes fallende Amtspflichtverletzung der Beamten in Gronau bei der ihnen als Pflanzenschutzdienst obliegenden Beaufsichtigung der Entseuchung ohne Rechtsirrtum verneint. a) Nach § 4 Nr. 1 Buchst, b PflSchG ist der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u.a. ermächtigt, durch RechtsVerordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem Schutze gegen die Gefahr dei Einschleppung von Schadorganismen und Krankheiten die Einfuhr von Pflanzen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind oder sein können, von einer Untersuchung, Entseuchung, Entwesung oder von der Beibringung eines amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisses abhängig zu machen. Nach § 4 Abs. 1 der insoweit ergangenen Pflanzenbeschauverordnung (in der hier anzuwendenden Fassung der Bek. vom 11. Mai 1970, BGBl. I S. 477» mit Änderung vom 29. Oktober 1975, BGBl. I S. 2707; jetzt § 9 der Pflanzenbeschauverordnung vom 15. März 1982, BGBl. I S. 329, mit Änderung vom 21. März 1983, BGBl. I S. 313 - PflBV) dürfen bestimmte Pflanzen nur eingeführt werden, wenn sie an der Einlaßstelle unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes gegen die San-Jos6-Schildlaus entseucht worden sind (vgl. dazu Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht, 2. Aufl. 1967 S. 567 ff., S. 572 f.). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PflBV (jetzt § 9 Abs. 3 Nr. 2) kann der Pflanzenschutzdienst die Entseuchung an einem anderen Ort 8 als der Einlaßstelle zulassen, soweit hierdurch die Gefahr einer Einschleppung der San-Josfe-Schildlaus nicht vergrößert wird. b) Die ihnen hiernach als Pflanzenschutzbeauftragten des beklagten Landes obliegenden Aufsichtspflichten haben die Beamten in Gronau nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die in § 4 PflBV angeordnete Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes solle der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen dadurch Vorbeugen, daß die vor der Einfuhr vorgeschriebene Entseuchung von Pflanzen, die von der San-Jos6-Schildlaus befallen sein könnten, im Interesse des Pflanzenschutzes und damit der Allgemeinheit wirksam kontrolliert werde. Die Aufsichtspflicht bestehe in der Überprüfung, ob entseuchungspflichtige Pflanzen ordnungsgemäß begast worden seien. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Beamten hätten diese ihnen obliegende Amtspflicht korrekt wahrgenommen, weil die Klägerin nicht behaupte, daß an den begasungspflichtigen Pflanzen Schäden entstanden seien, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Aufsichtspflicht erstreckte sich, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht auch darauf, andere als begasungspflichtige Pflanzen von einer Entseuchung fernzuhalten, wie die Revision meint. Die Beamten waren in ihrer Eigenschaft als Pflanzenschutzdienst des Landes nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß solche Pflanzen vor der Entseuchung ausgesondert wurden. Wie sich auch aus § 13 PflBV (jetzt § 8 Abs. 5) ergibt, ist es Sache des Einführenden, derartige Maßnahmen zu treffen. Die den Beamten des Pflanzen- Schutzdienstes obliegende Aufsichtspflicht dient nicht auch dazu, einen Dritten, der mit den entseuchungspflichtigen auch andere Pflanzen ohne rechtliche Verpflichtung begasen läßt, vor finanziellem Schaden zu bewahren. c) Auch soweit die Beamten des Pflanzenschutzdienstes neben der ihnen nach § 4 PflBV auferlegten besonderen Aufsichtspflicht die allgemein einem jeden Beamten obliegende Pflicht trifft, bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit hierdurch Betroffene tunlichst vor Schäden zu schützen (vgl. BGB-RGRK § 839 Rn. 193 ff. m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine Amtspflichtverletzung verneint. Allgemeine Betreuungs- und Fürsorgepflichten sind nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beamten zu einem entsprechenden Hinweis nur verpflichtet gewesen wären, wenn Anhaltspunkte dafür Vorgelegen hätten, daß die von ihnen beaufsichtigte Behandlungsweise zu Schäden führen könnte. Nach den von der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren in der Vergangenheit Schäden infolge Begasung nicht entseuchungspflichtiger Gehölze aber noch nicht aufgetreten, jedenfalls nicht gemeldet worden. Es entsprach der Ublichkeit, bei Fahrzeugen mit gemischter Ladung,aus Kostengründen die ganze Ladung zu begasen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ein fehlsames Verhalten der Beamten in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsorgane im Rahmen des Pflanzenschutzdienstes rechtsfehlerfrei verneint. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Haftung des beklagten Landes komme auch insoweit nicht in Betracht, 10 als die von der Klägerin geltend gemachten Schäden durch die Entseuchung selbst verursacht worden seien. Insoweit seien die Beamten in Gronau nicht in ihrer Eigenschaft als im hoheitlichen Bereich für das beklagte Land handelnde Pflanzenschutzbeauftragte tätig geworden, sondern privatrechtlich für die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, die sich ihrer - neben den amtlichen Tätigkeiten als Zollbedienstete und Pflanzenschutzbeauftragte - beim Betrieb der als fiskalisches Unternehmen geführten Entseuchungsanlage als Personal bedient habe. Das hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Es ist zwar anerkannt, daß bei Tätigkeiten im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe, die dem Zweck dieser Aufgabe dienen, für sich allein betrachtet aber nicht das besondere Gepräge hoheitlicher Betätigung aufweisen, vielmehr von jedermann vorgenommen werden können und dürfen, der gesamte Tätigkeitsbereich als einheitlich angesehen und insgesamt als hoheitlich beurteilt werden kann (BGB-RGRK § 839 Rn. 117 ff. m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 277/61 = LM VerwR Allgemeines /Abgrenzung zw. hoheitlicher und privatrechtl. Tätigkeit/ Nr. 9). So liegt es hier aber nicht. Es fehlt schon an einer einheitlichen hoheitlichen Aufgabe des beklagten Landes, in die die Entseuchung als solche eingeordnet ist. Nach § 4 (jetzt § 9) PflBV obliegt den Landesbehörden die Aufsicht über die vorgeschriebene Entseuchung, nicht deren Durchführung selbst. Weder das Pflanzenschutzgesetz noch die Pflanzenbeschauverordnung schreibt den Pflanzenschutzdiensten der Länder vor, Entseuchungsanstalten zu betreiben. Diese Tätig- keit ist auch nicht auf öffentliche Aufgabenträger beschränkt, Sie kann vielmehr grundsätzlich von jedermann vorgenommen werden. Der Betrieb der Begasungsanlage in Gronau-Glanerbrücke und die Vornahme der Entseuchungen stellen denn auch nicht ein Vorhaben des beklagten Landes dar. Diese Tätigkeiten sind vielmehr der vom Land Nordrhein-Westfalen rechtlich getrennten Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe zuzurechnen, deren Institut für Pflanzenschutz, Saatgutuntersuchung und Bienenkunde Träger der (fiskalisch organisierten) Anlage ist. Eine Aufgabe (schlicht-)hoheitlicher Verwaltung wird insoweit -anders als etwa bei der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses - nicht wahrgenommen (vgl. Senatsentscheidungen BGHZ 87, 9, 12 und vom 24. Mai 1973 - III ZR 178/70 = LM BGB § 839 A Nr. 36 = NJW 1973, 1650, 1651). Daß sich die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bei dem Betrieb der Anlage aus Gründen rationellen Personaleinsatzes der (Bundes- )Zollbeamten, die zugleich auch Pflanzenschutzbeauftragte des Landes sind, in einer weiteren (dritten) Eigenschaft als Personal bedient, ändert daran nichts. Die Tätigkeit der Beamten als Aufsichtspersonal des beklagten Landes ist von ihrer Tätigkeit als Bedienungspersonal der Landwirtschaftskammer zu trennen. 5. Der Revision ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie geltend macht, es liege ein in den Verantwortungsbereich des beklagten Landes fallender Organisationsmangel vor, weil das beklagte Land in schuldhaft amtspflichtwidriger Weise nicht dafür gesorgt habe, daß die nach § 4 (jetzt § 9) PflBV unter seiner Aufsicht vorgeschriebene Entseuchung in ordnungsmäßiger Weise, insbesondere durch qualifizierte Bedienungskräfte, vorgenommen werde. 12 Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit es zu den dem beklagten Land nach dem Pflanzenschutzgesetz und der Pflanzenbeschauverordnung obliegenden hoheitlichen Aufgaben gehört, dafür zu sorgen, daß Entseuchungsanlagen vorhanden sind und, soweit sie von einem Dritten in privatrechtlicher Form betrieben werden, ordnungsmäßig funktionieren. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung von Beamten des beklagten Landes. Eine Anlage zur Entseuchung gegen die San-Jos6-Schildlaus war in Gronau-Glanerbrücke vorhanden (vgl. auch die Übersicht in der Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. April 1969, BAnz. Nr. 76 vom 23. April 1969 S. 1). Sie wurde von der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als einer unter staatlicher Aufsicht stehenden rechtsfähigen Selbstverwaltungskörperschaft (§§ 20, 23 des Geset zes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen; § 20 des Landesorganisations gesetzes) betrieben, und zwar in fiskalischer Form. Inwiefern bei dieser Sachlage ein in den hoheitlichen Aufgabenbereich des beklagten Landes fallender und von ihm zu vertretender Organisationsmangel anzunehmen ist, der zu den mit der Klage geltend gemachten Schäden führte, zeigt die Revision nicht auf. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren bislang Schäden infolge Begasung nicht entseuchungspflichtiger Gehölze nicht aufgetreten, jedenfalls nicht gemeldet wor den. 13 - II. Das Berufungsgericht hat Entschädigungsansprüche der Klägerin nach §§ 15, 16 PflSchG (die nach § 17 PflSchG im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind) verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Nach § 15 PflSchG ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung u.a. Pflanzen, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, vernichtet werden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Pflanzen, für die die Klägerin Entschädigung begehrt, sind nicht aufgrund Gesetzesbefehls entseucht und dabei möglicherweise vernichtet worden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. § 15 PflSchG stellt eine Enteignungsvorschrift dar, die mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf, BT-Drucks. V/875 S. 15). Sie setzt einen (rechtmäßigen) unmittelbaren Eingriff von hoher Hand in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin voraus (vgl. BGB-RGRK vor § 839 Rn. 31 m.w.Nachw.). Die Entschädigungspflicht ist an hoheitliche Maßnahmen geknüpft,die den Enteignungstatbestand erfüllen, weil sie dem einzelnen ein Sonderopfer auferlegen und nicht nur die Sozialbindung des Eigentums konkretisieren. § 15 PflSchG betrifft u.a. den Fall, daß das Eigentum an Pflanzen, die als solche nicht unmittelbar gefährlich sind, sondern beispielsweise nur mittelbar die Verbreitung einer Krank- 14 - heit fördern, durch angeordnete Vernichtung vollständig entzogen wird (vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf, BT-Drucks. V/875 S. 15). Eine solche Maßnahme liegt hier nicht vor. Die Anordnung der Entseuchung betraf 13 bzw. 244 bestimmte, im einzelnen aufgeführte Laubgehölze. Daß diese nicht Träger der San-Jos£-Schildlaus sein und damit keine Gefahr für deren Einschleppung darstellen konnten, wird von der Revision nicht geltend gemacht. Die von der Klägerin behaupteten und mit der Klage geltend gemachten Schäden betreffen dagegen Nadelgehölze, die nicht entseuchungspflichtig sind. Die Schäden sind nicht durch die (hoheitliche) Anordnung der Entseuchung entstanden. Sie haben ihre Ursache vielmehr in der Art und Weise, wie die Entseuchung durchgeführt worden ist. Die Durchführung der Entseuchung fällt aber, wie ausgeführt, nicht in den Bereich der Aufgaben, die dem beklagten Land nach dem Pflanzenschutzgesetz und der Pflanzenbeschauverordnung zur hoheitlichen Wahrnehmung übertragen sind. 2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Entschädigungsanspruch nach § 16 PflSchG verneint. Diese Vorschrift gewährt einen Entschädigungsanspruch nach Billigkeitsgesichtspunkten, wenn durch eine Maßnahme aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt wird, der nicht nach § 15 abzugelten ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine dem beklagten Land zuzurechnende Maßnahme im Sinne der Vorschrift 15 - liege nicht vor, weil die Anordnung der Entseuchung durch die bayerischen Behörden erfolgt sei, während die Beamten in Gronau-Glanerbrücke diese Anordnung lediglich ausgeführt hätten. Ob dem gefolgt werden kann oder ob der Begriff der Maßnahme weiter zu fassen ist (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 86, 356, 358 m.w.Nachw.), so daß darunter auch eine Tätigkeit fällt, wie sie im Streitfall der (amtliche) Pflanzenschutzdienst in Gro-nau-Glanerbrücke entfaltet hat, kann ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob es sich bei § 16 PflSchG um eine Enteignungsvorschrift handelt, die als (bloße) Härteklausel in Ergänzung der Entschädigungsregelung des §15 ergangen ist (vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf, BT-Drucks. V/875 S. 15; vgl. jetzt auch § 28 des Regierungsentwurfs eines Pflanzenschutzgesetzes, BR-Drucks. 355/83), oder um einen (selbständigen) Aufopferungstatbestand (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Regierungsentwurf, BT-Drucks. V/875 S. 21). Ein Anspruch der Klägerin ist jedenfalls ausgeschlossen, weil auch § 16 PflSchG wiederum voraussetzt, daß der eingetretene Vermögensnachteil durch eine hoheitliche Maßnahme zugefügt worden ist. Das ist nicht der Fall. III. Jedenfalls aus dem vorstehend (zu II 2) genannten Grunde sind auch Ersatzansprüche der Klägerin nach dem nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetz (§ 41, jetzt § 39 OBG NW), worauf die Klägerin in der Klageschrift hingewiesen hatte, sowie aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) nicht gegeben. 16 - IV. Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krohn Tidow Engelhardt Halstenberg Werp