Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Hier hat die Klägerin als Subventionsgeberin durch die Gestaltung des 1966 geschlossenen Darlehensvertrages erkennbar gezeigt, daß sie sich bei der Darlehensgewährung (dem Vollzug der bewilligten Subvention) der Mittel des Privatrechts bedienen will. insbesondere § 11 des Vertrages mit der Wahl eines Gerichtsstandes (Hamburg) für die aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten und der Beauftragung eines privaten Rechtsträgers (der Deutschen Revisions- und Treuhandaktiengesellschaft Treuarbeit) mit der Verwaltung des Darlehens (vgl* ferner zur "Zweistufenlehre11 zuletzt das Senatsurteil vom 9. Die Sache hat auch im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende, also grundsätzliche Bedeutung. c) Auch die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben könnte. 3. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch bei der Beurteilung der Verträge und des Sachverhalts im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen. a) Die erstmals von der Revision geltend gemachte Rechtsunverbindlichkeit der Darlehensverträge ist dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. b) Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Darlehensverträgen gegeben hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vertrag gewährleistet dem Darlehensnehmer die mehrfachen Vergünstigungen (zinsgünstiges Darlehen mit weiteren Stundungs- und Erlaßmöglichkeiten) nur solange in vollem Umfang, als er das Schiff bestimmungsgemäß nutzt.
BUNDESGERICHTSHOF £/Z in zr 124/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der HGmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilfried H (HflHPstr. 0B, KflUB) MHHftstr. 0, C Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirt-schaft und Forsten, dieser vertreten durch die TfllHBBBl AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr* Heinz und Dir. Dr. Heinz EflHHP, Y^^Ring Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kroner am 13. Dezember 1979 gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 14. Juli 1978 -1 U 81/77 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Erfolgsaussicht. 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, soweit das Berufungsgericht die Darlehensverträge bürgerlich-rechtlich eingeordnet hat. Insoweit läßt die Entscheidung auch einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hier hat die Klägerin als Subventionsgeberin durch die Gestaltung des 1966 geschlossenen Darlehensvertrages erkennbar gezeigt, daß sie sich bei der Darlehensgewährung (dem Vollzug der bewilligten Subvention) der Mittel des Privatrechts bedienen will. Hierfür spricht insbesondere § 11 des Vertrages mit der Wahl eines Gerichtsstandes (Hamburg) für die aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten und der Beauftragung eines privaten Rechtsträgers (der Deutschen Revisions- und Treuhandaktiengesellschaft Treuarbeit) mit der Verwaltung des Darlehens (vgl* ferner zur "Zweistufenlehre11 zuletzt das Senatsurteil vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78). 2. Die Sache hat auch im übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende, also grundsätzliche Bedeutung. a) Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, den die Subventionsgeberin auf der Grundlage der vom Bundes minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Richtlinien für die Gewährung von Neubaudarlehen an Unternehmen der Großen Hochsee- und Großen Heringsfischerei vom 28. Mai 1962 (BAnz. Nr. 106 vom 6. Juni 1962) im Zusammenwirken mit den beteiligten Ressorts und der Firma Treuarbeit ausgearbeitet hat. Insgesamt hat die Klägerin 24 Darlehensverträge dieser Art über gewinnabhängig zu bedienende Fischereidarlehen abgeschlossen. Bei 7 Verträgen sind die Darlehen nach Verkauf oder Untergang der Schiffe vorzeitig zurückgezahlt oder auf den Käufer übertragen worden. Seit 1970 sind Verträge dieser Art nicht mehr abgeschlossen worden. Die bei der Veräußerung des Schiffes auftretende Frage, welcher Zeitpunkt für den Erlaß der Zinsforderung maßgeblich ist, ist bisher nur in dem hier zur Entscheidung gestellten Einzelfall erheblich geworden. b) Die Klägerin hat in allen diesen Verträgen mit den Darlehensnehmern (auch für Darlehensnehmer mit ei- 4 - nem Sitz außerhalb Hamburgs), so behauptet sie unwidersprochen, als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Bei den Darlehensnehmern handelt es sich um Kaufleute, die mit der Klägerin wirksam Gerichtsstandsvereinbarungen treffen können (vgl. § 38 Abs. 1 ZPO). Der Anwendungsbereich der formularvertraglichen Bestimmungen erstreckt sich somit nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus, so daß sie nicht revisibel sind (§ 549 ZPO). c) Auch die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben könnte. 3. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch bei der Beurteilung der Verträge und des Sachverhalts im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen. a) Die erstmals von der Revision geltend gemachte Rechtsunverbindlichkeit der Darlehensverträge ist dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. b) Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Darlehensverträgen gegeben hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Vertragswortlaut und ist auch im übrigen mit den anerkannten Auslegungsregeln vereinbar. Insbesondere widerspricht sie nicht Sinn und Zweck des Vertrages. Der Vertrag gewährleistet dem Darlehensnehmer die mehrfachen Vergünstigungen (zinsgünstiges Darlehen mit weiteren Stundungs- und Erlaßmöglichkeiten) nur solange in vollem Umfang, als er das Schiff bestimmungsgemäß nutzt. c) Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Parteien die "Übertragung” der Darlehen auf die Käuferin der Schiffe im Berufungsrechtszug vorgetragen haben, muß die Revision der Beklagten erfolglos bleiben. Mit der Veräußerung der Schiffe trat die in § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verträge bestimmte Rechtsfolge, die Fälligkeit der Restdarlehen und der Zinsen, auch der gestundeten Zinsen, ein. Die spätere "Übertragung" der Darlehen auf die Erwerberin der Schiffe hat die durch die Veräußerung begründete Fälligkeit der Zinsen nicht v/ieder entfallen lassen. Nüßgens Krohn Tidow Peetz Kroner