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BGH · III ZR 124/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 124/67

Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 180 September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dra Arndt, Dto Hußla, Gähtgenc, Keßler und Dr» Reinhardt für Recht erkannt% 4/9 die Beklagten Y/ilhelm und Lydia als Erben der Elisabeth Der am 11«, Oktober 1959 verstorbene Kiesbaggereibesitzer Y/ilhelm im folgenden Erblasser genannt - war zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks in Kr HIB (Grundbuch von KrflHHBd* 172 Bl« 8035)« Er hatte den Anteil von seiner Schwester insoweit als Gesamtschuldner Von Rechts wegen Tatbestand? Der Notar habe sich nicht mit ihm, sondern nur mit der als sogenannte Vertrauenoperson zugezogenen Lydia HBHHH verständigt, der Mutter der Beklagten Elisabeth Diese habe dem Erblasser bei der Unter- 1o Gegenüber der Beklagten Elisabeth feotzustcllcn, daß das von dem verstorbenen Kiesbaggcreibesitzcr Wilhelm KflHpp aus Kapellen Kreis Moers am 5^0ktobcr 1959 vor den Notar Wilhelm GfliHBin Duisburg-Meidorich errichtete Testament nichtig ist« 20 Den Beklagten Wilhelm HflHHHi zu verurteilen, dieAuflassung der im Grundbuch von KnMVBdo 172 Bl» 8055 auf den Namen der Elisabeth KflHHV zu Kapellen eingetragenen Grundstückshälftc an die Klägerin sowie den Medizinstudenten Klaus KflBPpin Heidelberg zu erklären und deren Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch zu bewilligen» Sie sind der Ansicht, daß die Feststellungsklage mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig und die Klägerin nicht befugt sei, Beistung an Klaus KflIB zu verlangen» Im übrigen stellen sie die behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers sowie Formfehler bei Abfassung des Testaments in Abrede und haben vorgetragen, das Testament habe einem schon lange gehegten Wunsch des Erblassers entsprochen» Das Landgericht hat angenommen, daß der Erblasser bei Errichtung des Testaments geschäftsunfähig gewesen sei und hat den Klageanträgen stattgegeben» * Die Beklagte Elisabeth während des Revisionorcchtszugoco Da ihre Erben zunächst noch nicht benannt werden konnten, wurde das Verfahren, soweit es gegen sie gerichtet war, abgetrennt und durch Teilurteil vom 12«, Januar 1967 über die Revision nur in Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Wilhelm entschieden« Inzwischen sind als Erben der Elisabeth KflHHHl deren Eltern, der Beklagte Wilhelm HUHIHl und dessen Ehefrau Lydia gebo benannt worden» Mit der Revision verfolgen diese Beklagten den Klageabweisungsantrag weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels auch im Verhältnis zu diesen Beklagten« Unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe zwar die Testierfähigkeit des Erblassers unterstellt, sei aber bei der Erörterung der Formfehler praktisch wieder von der Testierunfähig-keit des Erblassers ausgegangen« Die Revision zieht erkennbar diese Schlußfolgerung aus der Ausführung des Berufungsgerichts, "der Erblasser konnte bei Errichtung des Testaments - aus welchen Gründen auch immer, z« B0 wegen großer körperlicher Schwäche - offenbar seinen Namen nicht schreiben o««"« Damit hat das Berufungsgericht nicht die Testierfähigkeit des Erblassers verneint* Das Oberlandesgericht hat aus dieser Vermutung auch nur den Schluß gezogen, daß eine Schreibunfähigkeit des Erblassers den Notar zu einem Vorgehen nach § 2242 Abs« 3 BGB hätte veranlassen müssen, trifft dann aber die Feststellung, der Notar sei nicht davon überzeugt gewesen, daß der Erblasser seinen Namen nicht schreiben könne« Daß aber das Berufungsgericht die von ihm vermutete Schreibunfähigkeit des Erblassers - eine Vermutung, die rechtlich ohne jede Bedeutung blieb - etwa einer vermuteten Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinne des § 2029 Abs« 4 BGB gleichgooctzt und damit möglicherweise eine solche unterstellt hat, zeigt auch die Revision nicht auf* Dem Revisionsgericht ist im Rahmen der erhobenen Rügen eine Prüfung nur dahin möglich, ob der Tatrichtcr alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände beachtet und nicht gegen Verfahrensund Auslegungsregeln, gegen Erfahrungcsätzc oder die Denkgesetzc verstoßen hat« Solche Pchlcr zeigt die Revision nicht auf« Soweit sie ausführt, das "Schriitgebilde11 in Testament könne nicht lediglich als bloßer Schnörkel bezeichnet werden, der "Schriftzug" sei zwar zitterig, lasse aber deutlich charakteristische Merkmale und die Entstehung aus den Namenszug erkennen, wobei sie auf einzelne, angeblich erkennbare Buchstaben hinweist, ist hierin nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen Beweiswürdigung zu sehen« 4) Ohne Rechtsverstoß hat mithin das Berufungsgericht das Pehlen einer Unterschrift des Erblassers unter dem Testament vom 5« Oktober 1959 angenommen« Dieser Formfehler allein hat schon gemäß den §§ 2232, 2242 Abs, 1 Satz 1, 125 BGB die Nichtigkeit des Testaments zur Folge und trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, so daß os keines Eingehens mehr auf die vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Formfehler und die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bedarf«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NotarBerufungsgerichtElisabethErblasserWilhelmTestamentKlägerinUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

2034 056
BUNDESGERICHTSHOF
/
V
IM NAMEN DES VOLKES
SCHLUSS-
III ZR 124/67	URTEIL
Verkündet am
18o September 1967 Schorm9
Justizangestollter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
10 des Kicsbaggereibeoitzers W^helni H
und seiner Ehefrau Lydia HflBIBB? geb,
 Kapellen Krs« MH U|®v'eg§, als Erben der an 9o April 1965 verstorbenen Beklagten Elisabeth
2. des Kieobaggcrcibcoitzors Wilhelm H flHHBHHHH Kapellen Krs„	UflBweg
 Beklagten und Revisionskläger;* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
dio Zahnärztin Pro Gerda SflB^Hstraße
 gebe K
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3)r
2 -
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 180 September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dra Arndt,
 Dto Hußla, Gähtgenc, Keßler und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt%
Die Revision der Beklagten Wilhelm HHHHB und Lydia	als
 Erben der am 9«. April 1965 verstorbenen Beklagten Elisabeth HHHHH gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Düsseldorf vom 28 a Oktober 1964 wird zurückgewiesen«
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben zu tragen?
5/9 der Beklagte Wilhelm	und
4/9 die Beklagten Y/ilhelm und Lydia als Erben der Elisabeth
 Der am 11«, Oktober 1959 verstorbene Kiesbaggereibesitzer Y/ilhelm	im	folgenden Erblasser
 genannt - war zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks in Kr HIB (Grundbuch von KrflHHBd* 172 Bl« 8035)« Er hatte den Anteil von seiner Schwester
 insoweit als Gesamtschuldner
 Von Rechts wegen
 Tatbestand?
 
Elisabeth KJBÜB geerbt, die noch als Berechtigte in Grundbuch eingetragen ist.
Am 22. September 1952 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges Testament, in den er - wie die Beteiligten es auslegen - den Beklagten Wilhelm Hzu dem Erb.Qn einsetzte und mehrere Vermächtnisse verfügte«,
Den beseichneten Grundstücksantcil vermachte er seiner Schwägerin Frau Dr. Johann	deren	Erben«,
Frau Dr«,	Jahre	1959	vor den Erblasser
 verstorben. Ihre Erben sind die Klägerin und deren Neffe Klaus KflBHV zu De 1/2*
Am 5o Oktober 1959 errichtete der Erblasser in seiner Wohnung in Kapellen vor dem Notar GfHHaus Dui3burg-Meidcrich ein Testament, in dem er den Grundstücksanteil in Abweichung von dem früheren Testament der früheren Beklagten Elisabeth	der
 Tochter des Beklagten Yfilhelm	vermachte.
Um die Gültigkeit dieses Testamentes geht der Streit der Parteien.
Die Klägerin hat vorgetragens Der Erblasser habe am 5o Oktober 1959 weder sprechen noch schreiben können. Der Notar habe sich nicht mit ihm, sondern nur mit der als sogenannte Vertrauenoperson zugezogenen Lydia HBHHH verständigt, der Mutter der Beklagten Elisabeth	Diese habe dem Erblasser bei der Unter-
schrift auch die Hand geführt. Dem Erblasser habe zu dieser Zeit die Fähigkeit gefehlt, die Bedeutung eines Testamentes einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im übrigen sei das Testament auch wegen Form-inangels nichtig. Es enthalte weder eine ordnungsgemäße Unterschrift des Erblassers noch habe dieser eine mündliche Erklärung abgegeben oder die Niederschrift
 
/
genehmigt, noch beurkunde die Niederschrift die Erklärung des Erblasserso
 Die Klägerin hat beantragt?
1o Gegenüber der Beklagten Elisabeth
 feotzustcllcn, daß das von
 dem verstorbenen Kiesbaggcreibesitzcr
 Wilhelm KflHpp aus Kapellen Kreis
 Moers am 5^0ktobcr 1959 vor den Notar
 Wilhelm GfliHBin Duisburg-Meidorich
 errichtete Testament nichtig ist«
• •
20 Den Beklagten Wilhelm HflHHHi zu verurteilen, dieAuflassung der im Grundbuch von KnMVBdo 172 Bl» 8055 auf den Namen der Elisabeth KflHHV zu Kapellen eingetragenen Grundstückshälftc an die Klägerin sowie den Medizinstudenten Klaus KflBPpin Heidelberg zu erklären und deren Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch zu bewilligen»
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten«
Sie sind der Ansicht, daß die Feststellungsklage mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig und die Klägerin nicht befugt sei, Beistung an Klaus KflIB zu verlangen» Im übrigen stellen sie die behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers sowie Formfehler bei Abfassung des Testaments in Abrede und haben vorgetragen, das Testament habe einem schon lange gehegten Wunsch des Erblassers entsprochen»
Das Landgericht hat angenommen, daß der Erblasser bei Errichtung des Testaments geschäftsunfähig gewesen sei und hat den Klageanträgen stattgegeben» *
* Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen»
 
Die Beklagte Elisabeth	während
 des Revisionorcchtszugoco Da ihre Erben zunächst noch nicht benannt werden konnten, wurde das Verfahren, soweit es gegen sie gerichtet war, abgetrennt und durch Teilurteil vom 12«, Januar 1967 über die Revision nur in Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Wilhelm	entschieden«	Inzwischen sind als
 Erben der Elisabeth KflHHHl deren Eltern, der Beklagte Wilhelm HUHIHl und dessen Ehefrau Lydia gebo	benannt	worden»
Mit der Revision verfolgen diese Beklagten den Klageabweisungsantrag weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels auch im Verhältnis zu diesen Beklagten«
Entncheidungsgründe s
1)	Das Berufungsgericht hält die erhobene Peststcllungs-klagc für zulässige Das läßt einen Rechtsfehler nicht
 erkennen; auch die Revision erhebt hierzu keine Rügen«
2)	Während das Landgericht das Testament vom 5« Oktober 1959 wegen Testierunfähigkeit des Erblassers im
 Sinne von § 2229 Abs* 4 BGB bei Errichtung des Testaments für ungültig angesehen hat, läßt das Berufungsgericht diese Präge dahingestellt, hält indes das Testament wegen verschiedener Formfehler für nichtig, darunter wegen fehlender Unterschrift des Erblassers»
Diese Erwägung trägt das Urteil«
Nach den §§ 2232, 2242 Abs« 1 Satz Z BGB ist für die Rechtsgültigkeit eines öffentlichen Testaments, wie cs hier vorliegt, unter anderen zwingende Voraussetzung
 
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die eigenhändige Unterschrift dec Erblassers«, Kann der Erblasser nach der Überscugung des Notars nicht schreiben, so kann die Unterschrift des Erblassers nur durch die Feststellung dieser Überzeugung in der Testament s-niederschrift ersetzt worden (§ 2242 Abo«, 3 BGB)«, Eine solche Feststellung ist hier in der Tectamcntsnicdcr-schrift nicht enthalten, auch ergibt sich sonst nicht aus ihr, daß der Notar den Erblasser etwa für schrcib-unfühig gehalten und nur die Formvorschrift des § 2242 AbSo 3 BGB außer acht gelassen hat«, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann der Umstand, daß der Notar die Überzeugung von einer Sprcch- und Sehbehinderung des Erblassers gewonnen hatte, hierfür nicht ausreicheno Es ist daher davon auszugehen, daß der testierfähige Erblasser auch schreiben konnte, also die Hechtsgültigkeit des Testaments seine Unterschrift zur Voraussetzung hatte»
Bas Gesetz enthält keine Bestimmungen über die Ausführung der Unterschrift» Die dafür wesentlichen Merkmale ergeben sich daher aus Sprachgebrauch und .Jesetzes-zweek» Dies führt nach ständiger Rechtsprechung (OIG Düsseldorf, NJ\7 1956, 923; BGHSt 12, 317; BGH MDR I960, 396) zu Mindestanforderungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind» Hierbei kann nicht der Wille des Unterschreibenden genügen, das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten zu lassen» Im Hinblick auf die Sicherheit im Rechtsverkehr kommt es vielmehr auf das äußere, sich dem Beschauer bietende Schriftbild an» Der Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift» Eine Lesbarkeit wird allerdings nicht verlangt, zu demal dies kein sicheres Unterscheidungsmerkmal wäre, da das Urteil über die Lesbarkeit nach der Person
 
des Beurteilenden unterschiedlich ausfallen kann» Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen bleiben daher unschädlicho Der Mangel darf indes nicht so weit gehen, daß der "Schriftzug” nicht mehr als ein solcher ange-sprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben auch nicht mehr andeutungsweise zu erkennen ist» Es muß zu demindest ein Maß an Ähnlichkeit mit dieser Schrift in dem Sinne erhalten bleiben, daß ein Dritter, der den Namen des Unterschreibenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterschreibende also erkennbar bleibt« Ausreichend, aber auch erforderlich’ ist mithin ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterzeichnung eines Namens dar-stellto Nur damit ist auch der Zweck des Gesetzes erreicht, daß die Unterschrift erkennbar von dem Erblasser geleistet wird«,
Dieser Rechtsprechung folgt das Berufungsgericht und fcommt bei Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, daß hier eine Unterschrift nicht vorliege« Es führt hierzu aus: Das Gebilde, das der Erblasser zustande gebracht habe, bestehe au3 einer gekritzelten Linie, die jeglicher charakteristischer Merkmale entbehre und deren Entstehung aus dem Namenszug des Erblassers nicht einmal andeutungsweise herauszulesen sei« Es handele sich um einen bloßen Schnörkel« An dieser Beurteilung ändere nichts, daß der Erblasser sehr schwach gewesen sei, im Bett gelegen habe, aufgestützt worden sei, seine Brille nicht gehabt, mit fremder Feder geschrieben und daß die Ehefrau des Zweitbeklagten seinen Arm oder seine Hand gestützt habe« Auch unter solchen Umständen sei eine Unterzeichnung
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erforderlich, die das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Ähnlichkeit und Erkennbarkeit aufv/cise. Wenn die Leistung einer solchen Unterschrift infolge von Behinderungen nicht möglich sei, müsse der Notar nach § 22^2 Abs«, 3 BGB verfahren*
3)	Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts v/endet
 sich die Revision ohne Erfolg*
Unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe zwar die Testierfähigkeit des Erblassers unterstellt, sei aber bei der Erörterung der Formfehler praktisch wieder von der Testierunfähig-keit des Erblassers ausgegangen« Die Revision zieht erkennbar diese Schlußfolgerung aus der Ausführung des Berufungsgerichts, "der Erblasser konnte bei Errichtung des Testaments - aus welchen Gründen auch immer, z« B0 wegen großer körperlicher Schwäche - offenbar seinen Namen nicht schreiben o««"« Damit hat das Berufungsgericht nicht die Testierfähigkeit des Erblassers verneint* Das Oberlandesgericht hat aus dieser Vermutung auch nur den Schluß gezogen, daß eine Schreibunfähigkeit des Erblassers den Notar zu einem Vorgehen nach § 2242 Abs« 3 BGB hätte veranlassen müssen, trifft dann aber die Feststellung, der Notar sei nicht davon überzeugt gewesen, daß der Erblasser seinen Namen nicht schreiben könne« Daß aber das Berufungsgericht die von ihm vermutete Schreibunfähigkeit des Erblassers - eine Vermutung, die rechtlich ohne jede Bedeutung blieb - etwa einer vermuteten Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinne des § 2029 Abs« 4 BGB gleichgooctzt und damit möglicherweise eine solche unterstellt hat, zeigt auch die Revision nicht auf*
 
Bei den weiteren in dienern Zusammenhang erhobenen Bügen verkennt die Revision, daß der Tatrichter ctv/aige Mängel einer Unterschrift gemäß § 286 ZPO nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu beurteilen hat«
Dem Revisionsgericht ist im Rahmen der erhobenen Rügen eine Prüfung nur dahin möglich, ob der Tatrichtcr alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände beachtet und nicht gegen Verfahrensund Auslegungsregeln, gegen Erfahrungcsätzc oder die Denkgesetzc verstoßen hat« Solche Pchlcr zeigt die Revision nicht auf« Soweit sie ausführt, das "Schriitgebilde11 in Testament könne nicht lediglich als bloßer Schnörkel bezeichnet werden, der "Schriftzug" sei zwar zitterig, lasse aber deutlich charakteristische Merkmale und die Entstehung aus den Namenszug erkennen, wobei sie auf einzelne, angeblich erkennbare Buchstaben hinweist, ist hierin nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen Beweiswürdigung zu sehen«
4)	Ohne Rechtsverstoß hat mithin das Berufungsgericht das Pehlen einer Unterschrift des Erblassers unter
 dem Testament vom 5« Oktober 1959 angenommen« Dieser Formfehler allein hat schon gemäß den §§ 2232, 2242 Abs, 1 Satz 1, 125 BGB die Nichtigkeit des Testaments zur Folge und trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, so daß os keines Eingehens mehr auf die vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Formfehler und die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bedarf«
5)	Auch die Revision der Beklagten Wilhelm und Lydia HflHB als Erben der verstorbenen Beklagten
 Elisabeth HBHHHI t daher als unbegründet zurückzuweisen«
Da somit diese Beklagten hinsichtlich der Festst ellungsklagc und der Beklagte Wilhelm	in
 Teilurteil von 12® Januar 1967 hinsichtlich der Leistungsklage mit der Revision unterlegen sind und es sich un zwei selbständig nebeneinanderstehende Ansprüche handelt, haben von den Kosten des Revisionsrochtszuges der Beklagte Wilhelm HUB 5/9 und die Beklagten Wilhelm und Lydia HflHHlB als Erben der Elisabeth üflHHIB4/99 insoweit als Gesamtschuldner, zu tragen (§§ 97, 100 Abs» 4- ZPO)®
Dr® Arndt	Dr«	Hußla	Gähtgens
 Keßler
 Dr« Reinhardt