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BGH · III ZR 124/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 124/66

'Grundstückseigentümer im lahmen der gesetzlich geregelten Inhaltsund Schrankenbestimmungen des Eigentums hinzunehmen o Eine Enteignung liegt dementsprechend selbst dann nicht vor, 'wenn das Grundstück infolge der in vermehrtem Maße darauf .einwirkenden Immissionen in seinem Wert beein- Mai 1967 unter Mitwirkung des Sehatspräsidenten Dr. Bagendärm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr. Hußla, Gäthgens und Dr. Beinhardt v Die Anschlußrevision der Grundstückseigen-tümerin Frau Irma egen das Urteil des Senats für BaulandSachen des Kammergerichts in.Berlin vom 10. ■ ■■■■K ,y ...hoben und das Urteil der Kammer für Bauland-■■■.■■■■’vsachen des Bandgeriehts Berlin vom 22. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden ■; 1 der Grund S tückseigentümerin Frau Irma 00V Die für diese Bauten erteilten Bauscheine vom V 7« Juni 1963 enthalten u.a» die Auflage, an der Grenze zu dem Grundstück der Eigentümerinzur Vermeidung von Störungen eine dichte Anpflanzung mit Bäumen sowie hohen "dichten Sträuchern vorzunehmeh, h " '■■lüffahsüng'':'vertreten,- eine nach ■§'44 "'Abs.1 Ir» :"1''BBauG zu entschädigende Wertminde-' rung des Grundstiioks liege darin, daß die'erst durch den Bebauungsplan eingetretenb" Gharafcteränderung des Gebietes ihr wie auch Jedem Kaufinteressenten sowohl verwaltungsgerichtliche ''"als auch zivilrechtliche Abwehrrnaßnahinen gegen die von dem laehbargrundstück ausgehende Xärmbe-lästigüng unmögliche mache. Die Bigentüraerln hat dem- -entsprechend beantragt, den Bescheid des Senators für Bau- und1 Wohnungswesen vom 15. August 1963 zu ändern und für die Beeinträchtigung ihres Grundstücks eine Ent- ; Schädigung von 75 o 000 DM fest zusetzen . Berlin ist dem angefochtenen Bescheid darin beigetreten, daß § 44 BBauG schon mangels der dort vorausgesetzten Herabklassifizierung nicht anwendbar sei. Darüber hinaus hat BflUfc eine durch den Bebauungsplan verursachte Wertminderung der von der Eigentümerin behaupteten Art in Abrede gestellt. ■.Bas Landgericht -/Kammer für /Baulands®,eiten -vhat'ilber den Varkehrswert 'des Grundstücks' /der :;ligenf'Ümerin.:':'Unmittel--bar vor .'.und nach den lnkrhfttreteh/des/'Bebauung:sp;La'ns'''X -56 ■..^e.in'Butachten..J.os;Gütachferaus:s:dhusses''vfür Grund stückswerte aingeholt,{das zu dem Ergebnis gekommen ist, der vor dem. "Dementsprechend hat das Landgericht den angefochtenen Bescheid abgeändert " und für die durch den Bebauungsplan X - 56 eingetretene Wertminderung des Grundstücks der Eigentümerin eine Entschädigung in Höhe von 24,000 Bl festgesetzt, Bas Kammergericht hat auf die Berufung 'bin die Entschädigung auf 12,000 DM herabgesetzt» /. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Bevisior verfolgt BMM den Intrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung weiter. Die Begründung des iKammergsrichts, mit der es der auf § 44 BBauG gestützten Klage 'teilweise - ■stattge-geben Batgipfelt in der Brwigung, Abs, 1 Nr, 1 der genannten Bestimmung müsse über 'den'/iWortiMt'^hlnaus dahin ausgelegt werden, {.daß ein Grundstückseigentümer eine Entschädigung auch dann verlangen, könnewenn1 durch den /neuen Bebauungsplan zwar keine Änderung in den"Möglichkeiten der Nutzung."■■Seines eigenen'Grundstücks hingetreten seien, ihm aber Vö’bhbr vorhanden'.gewesene rechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen die von einem Nachbargrundstück ; Dadurch, daß durch den neuen Behauungeplah den Bigentümern der von diesem Blan erfaßten Grundstücke die Möglichkeit"gegeben ist>-ihre Grundstücke -auch- als Wassersportgelände zu benutzen, und daß daraufhin auf dem Nachbargrundstück der Eigentümerin-Wasaersportanlagen gebaut und eingerichtet worden sind! -von denen Lärm ausgeht, der die Eigentümerin auf ihrem'Grundstück nicht mehr die bis dahin gewöhnte Ruhe finden läßt, ist nicht in enteignender Weise in das--Grundstück der Eigentümerin eingegriffen worden. Denn ; nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von einem - enteignenden oder enteignungsgieichen - vgingriff'' nicht nur hei einer gewollten und gezielten Beeinträchtigung eines als Eigen- das- Grundstück der Eigentümerin in seiner saeh~: '■liehen 'Substanz', /.aber auch in "seihen Nutzungs-'und ¥er~ ■■wertungsmögliehkeit-en selb st'-nicht beeinträchtigt worden : /ist, wird: nuoh vom Kammgerlöht/nicht-..verkanntiCDie; :Praget bleibt mithin,'".'Ob has' Grundstück . -ygrundstücke aufrecht -/erhalten bleibt und nicht geändert ; wird»-Mit anderen Werten gesagt umfaßt die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht den Schutz dagegen, daß durch die Bauplahung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert Wird» Das Kammergericht sieht die enteignende Wirkung des Bebauungsplans entscheidend darin, daß die Eigentümerin sich vor Inkrafttreten des Bebauungsplans X - 56 gegen Lärmbelästigungen, wie sie nunmehr von dem Nachbargrundstück ausgehen, hätte wehren können, nun / aber nicht /mehr» Aber selbst wenn man mit dem Kammergericht davon ausgeht, daß vor/Inkrafttreten des Be-bauungsplans die Eigentümerin kraft Nachbarrechts in "weiterem. "Maße gegen lähm und Geräusche, die von-den Naehbargrundstücken auegehen, geschlitzt gewesen wäre ala nunmehr unter der Geltung des genannten Plans, so würde ■das keine "Enteignung" bedeuten* Was ein Grundstückseigentümer an Geräuschen, Gerüchen,, und sonstigen "Immissiönen", die von anderen Grundstücken ausgehen, hinnehmen muß, ist abschließend im Nachbarrecht, insbesondere .in''den'"Bestimmungen der §§ 906, 1004 BGB geregelt« Diese gesetzlichen Regelungen gehören zu den Inhaltsund Schrankenbeatimmungen ira Sinne 'des Art. 14 Abs» 1 Satz 2 GG, dia"den verf assungsmäßig: als ■■■■"Eigentum":..geschützten Rechts:--', kreis''des Einzelnen ab'steöken. für die dem Gesetzgeber'vorbehaltene Regelung'':dbsv:inhdlt:s’''' und der Schranken des-Eigentums bildet, widerstreiten würden, -Eine Unverträglichkeit "der geltenden bürgerlichen nachbarrechtlichen Bestimmungen mit der Sübstanz-garähtie aber ist zu verneinen, da unter den hier interessierenden Bestimmungen keine zu finden ist, die das, was unter dem'Grundrecht des Eigentums verstanden werden muß, in seinem Wesensgehalt antastet. Wenn das Nachbaiiecht es zuläßt, daß ein Grundstückseigentümer von anderen Grundstücken ausgehende Geräusche:bder ändere v-.-/■Immissionen in einem gegenüber einem früheren Zustand vermehrten Maße wegen Änderung der Ortsübliehkeit derartiger Immissionen oder aus sonstigen Gründen dulden muß, dann ist das sonach von dem GrundStückseigentümer /Im Rahmen;der gesetzlich geregelten Inhalts- tmd SehrankenbeStimmungen des Eigentums hinzunehmen» Dementsprechend liegt auch dann, wenn das Grundstück infolge der in vermehrtem, Maße darauf einwirkenäen Immissionen in seinem Wert mehr oder weniger beeinträchtigt wird , eine Enteignung nicht vor, weil insoweit in verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht eingegriffen worden ist, in dem Duldenmüssen der Einwirkungen vielmehr lediglich die Grenzen des verfassungskräftig ge-: schützten Eigentums zutage treten» Selbst wenn es also ;.■'richtig sein sollte, daß das iachbarrecht - was hier offen bleiben kann..- der Eigentümerin nach Inkrafttreten des Bebauungsplans X - 56 vorher gegeben gewesene Abwehrmöglichkeiten versagt, dann müßte die Eigentümerin das hinnehmeh, ohne aus dem Gesichtspunkt der Enteignung eine Entschädigung verlangen zu -können» . Ist es aber so, "daß der hier gegebene Sachverhalt einen Entschääiguhgsahspruch;der Eigentümerin aus allgemeinen enteignühgsrechtlicheh"Grundsätzen nicht auszu- gericht ehta;Ch0i'dahda:'':VGrund für: die von ihm vorgenommene erweiternde Auslegung des § 44 "Abs» 1 Ir. BBauG.d;Biese Bestimmung "Will in 'Wirklichkeit''nicht nur nach ihrem ; ■ Wortlaut, sondern auch nach'Sinn und Zweck einem Grund-..stückseigentümer eine Entschädigung'nur in den Pallen ' : gewähren, in denen das ihm'gehörende'bebaute Grundstück selbst 'von der Aufhebung oder Inderung der bisher zulässigen' baulichen lutzung betroffen und dadurch in seinem Wert nicht nur unweBentlich beeinträchtigt wird» Diese föraussetzungen 'sind^hifer nicht :gegeben»;:- D::,v;' ' vDer Pall, daß die Eigentümerin grundstück ausgehenden lärmbelästigungen allgemeinen nachbärrechtlichen Maß hinaus aus von dem Sachbar-über das nach hinzunehmende ■besonderen Gründen, insbesondere infolge Wirksamwerdens staatlichen Hoheitsrechts, duld und sie aus diesem Grunde einen - vielfach als en müßte bürgerlich- Ob die Eigentümerin7aufgrund der - durch dös Er-glnzungsgesetz vom 22» Bezember 1959 (BGBl 1,1781j eingeführten -Bestimmung des § 906 Abs. 2 BGB eine" Ent-Schädigung verlangen kann, kann dahinstehen» 7Au'ch.:'öin solcher Anspruch ist - ganz abgesehen davon, daß er sich gegen den Benutzer des Grundstücks richten muß, von dem die Störungen ausgehen - nicht Gegenstand des Rechtsstreits. V Nach/alledem muß der Eigentümerin ein Entschädigungs- u ansprueh, wie sie ihn in dem vorliegenden Verfahren geltend macht, versagt bleiben. Auf die Rechtsmittel muß hingegen'"das" ürteilldes Kammerge'ffehtssoweit, es zu dem lacht eil IMIN erkennt,' aufgehoben'7 und" '.muß'77 das 'Urteil des landgeriehta dahiU'''augehnflert'''-we'rden, daß'.' Die Kosten des Rechtsstreits hat die Eigentümerin als die im Prozeß Unterlegene gemäß § 161 BBauG in Verbindung mit §§ 91, 97 ZPO in vollem Umfange allein zu tragenc iir.

Zitierte Normen: § 44 BBauG § 906 BGB
KammergerichtGrundstück©GrundBebauungsplanBerlinEigentümerinEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s'ja BGHZ.s V.	v/ja
BUndesbauG § 44 Abs* 1 Hr, 1; GG Art- 14 A, Ba, Ge
 Die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie umfaßttnicht den Schutz des --Öih^dstUcfesoigentümers.. dagegen» daß durch die
 Bauplänung die Nutzbarkeit anderer Grunds wird.
tücke geändert
 Wenn das Nadhbarrecht es zuläßt, daß ein Grundstückseigentümer von anderen Grundstücken ausgehende Geräusche oder ändere nImmissionen11 in einem gegenüber einem früheren Zu-
stand vermehrten Maße dulden muß, dann ist das von dem
'Grundstückseigentümer im lahmen der gesetzlich geregelten Inhaltsund Schrankenbestimmungen des Eigentums hinzunehmen o Eine Enteignung liegt dementsprechend selbst dann nicht vor, 'wenn das Grundstück infolge der in vermehrtem Maße darauf .einwirkenden Immissionen in seinem Wert beein-
trächtigt wird.
.BGHV :-Nrto :vV-22." Mai 1967 - III ZR 124/66 - EG Berlin
LG Berlin
B UND ES GE RICH TS1I0F
IM NAMEN DES VOLKES
HI 2R 124/66
URTEIL
Verkündet am
22. Mai 196?"
Sehorm,
 Justizangesteilte!
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Baulandsache
 betreffend das Grundstüclc BBMHHHpi (WMHHHI) , Af§	VHI
gpi; 48, eingetragen';:in demrbeim	';;'
Grundbuch' W®BBÄ';':''Band SB "Blatt
 Beteiligtes
1. Brau Irma 0
«eh?; B|
48,
Eigentümerin, AntragsteXlerin für das gerichtliche VerfahrenV/-f ??'■■■■■ Revisionsheklagte und Anschlußrevisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter; /Rechtsanwalt Br.
Bau- und Wohnungswesen, B{
2. Senator ;; (W
3o BMHi, vertreten durch den Senator für Finanzen,
 Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, /Reviöionsklägerin und Anschlußrevision.sheklagter :ff
.- ProzeßbevoIlmächtigters Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf diemündliehe Verhandlung vom 22. Mai 1967 unter Mitwirkung des Sehatspräsidenten Dr. Bagendärm sowie der Bundesrichter Dr» Kreft, Dr. Hußla, Gäthgens und Dr. Beinhardt v
für Recht erkannt;
Die Anschlußrevision der Grundstückseigen-tümerin Frau Irma	egen das Urteil des
 Senats für BaulandSachen des Kammergerichts in.Berlin vom 10. Mai 19661wirdzurückge-
.wiesen.
Auf die Rechtsmittel. BtlBHRs .werden das vor-bezeichnete Urteil d j Kammergerichts, soweit es zu dem Nachteil' -	erkannt hataufge-
■ ■■■■K ,y ...hoben und das Urteil der Kammer für Bauland-■■■.■■■■’vsachen des Bandgeriehts Berlin vom 22. November 1965 abgeänderb; ■
Der Antrag der GrundStückseigentümerin
 Frau Irma 0®^ auf gerichtliche Entscheidung /
wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden ■; 1 der Grund S tückseigentümerin Frau Irma 00V
Ton■Rechts wegen
3
faibestandi
 Bie Beteiligte zu 1) - ißt folgenden; Eigentümerin -
hat im Jahre 1956 das am Westufer des GflflBi WSHflHB in ßflHB gelegene und fast 3.500 qmgroße'i®rundstuck^;v :
48 (Grundbuch von W^HRBd» Bl erworben*: Bas - das Grundstück der 'Eigentümerin mitum-
fassende
 Gelände
zwischen K
Straße ■ und H
war seit November 1953 i& flachennutzungsplan als ("Sonder-zwockflache für den lassersport" vorgesehen,, Bio;Eigen-
tümerin ließ das auf dem Grundstück befindliche alte
 zweigeschossige und von acht Mietpärtelen bewohnte Villen- 1“ gebäude äbreißen und im Jahre 1958 ein zweigeschossiges v. Einfamilien-landhaus mit eingebauter Boppelgarage errichtern
;mit Verordnung vom 1. März 1962 (GVB1„ 269)1 dl festgesetzten Bebauungsplan :X - 56 wurde das Gelande zwischen K^HHstraße und	aufgrund des § 17 Abs» 5 PlanG
in Verbindung mit § 174 Abs. 1 IBBauGals "Sonderzweckfläche
„..'für :den Wassersport" ausgewiesen. dBie: vPlanerginzungsbe- .v ''Vstimmungen besagen unteriff „ Ir'-	'	'
^Innerhalb der Sottderzweekfllchen für"dehl:!ässer-.-: sport sind bauliche Anlagen „ die dem 1lasser sport:
"'../dienen, .'insbesondere .zur'lagefung tyohi-'Wasser-'
:/f ahrzeugen sowie :fohnbauten und die . dazugehörigen /lebenanlagen zulässig;»'^Ausnahmsweise können .nicht störende-kleine Werkstätten für die Instand- -1 : setgung von Spo-rtboO'ten."Zugela.S3'en werden#’*Als' Maß~der baulichen lutzung wird eine größte Bau- 1 ...masse von 1,0 m3 umbauten Raumes , je qm Baugrund-.stück, offene Bauweise, zulässige Geschoßanzahl = ■■ yzwei Vollgeschosse, f estgesetzt» " ;'
Diese Regelung trat an die Stelle der bis dahin nach § 7 Hr. 8 BauO 1958 geltenden;
h V "Im allgemeinen Wohngetoet sind zülässlgf'': h r-.ä) Wohngebäudej
i'b) Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe ..und Gaststätten, wenn sie keine Nachteile oder ■^Belästigungen für die nähere .Umgebung"verur-k'0:
"hs sehen können, und Fremdenheime»
Gebäude ' für soziale, kulturelle,:':;:'gesundheitliche.i\'v;;
und sportliche Zwecke und für ;die öffentliche Ver~vh.
Wältung können zugelassen werden.»"
.Das an das Grundstück der Eigentümerin' in'.'südlicher "".Richtung angrenzende, im Eigentum'' BilBBis stehende ünbS-
:baute"Grundstück m 5— "■ IMMMI 46 wurde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in zwei feilstücken an den '
den PBMMi Ruderklub "GfHHflfe" (213 Mitglieder) verpachtet und ist von diesen Vereinen mit einem zweigeschossigen massiven Dcppelbootshaus bebaut worden; dafür sind insgesamt 69 Wageneinstellplätze anzulegen»
Die für diese Bauten erteilten Bauscheine vom V 7« Juni 1963 enthalten u.a» die Auflage, an der Grenze zu dem Grundstück der Eigentümerinzur Vermeidung von Störungen eine dichte Anpflanzung mit Bäumen sowie hohen "dichten Sträuchern vorzunehmeh, h	"
Die Eigenttimerin, deren Einwendungen gegen"’den Be- ;
. bauungsplsn unberücksichtigt geblieben sind, machte beim"
; Senator für Bau- und Wohnungswesen mit . Schreiben vom.. .■rlS.hMäi.l"962hwegen Änderung des ^'.städtebaulichen Zustands'1 "' ■durch :den "Bebauungsplan'X - 36'..BritsChädigühgsanSprüche:''',
■ in Höhe ■■von 75.000 3)1 (= 25	.des":Won:Ihr ':mit"'"300.Ö00''':"'I)I
.'.'angegebenen Grundstückswerteö:X;"g'eltendr Iri'. "'dieser Höhe;
hst'.nach'■'.■■■Ihrer leinubg der': fferi;';lh:r©s -■nur/'"Wohnzwecken Miehehdeh■ Grundstücks"■ dadurch■■::geiBihd'ert':»::'i:'äaß die ""erst .huihh'''hle:'';'Gmwidmu^	'■■■:'a.il:^:.öjiiiö 1'rLe"'-::ZuiL^s's'iglcex-tiff,
VV'Oh'''ffhss er Sportanlagen.'' und" derldadurc^	'gewordene''!..
::':B'oo'tö^attS'’baU''’ 211 erheblichen Geräuschbeläö'ti'gung:'eh"'::.auf ;iihi>ein'''':;{jfuh'dö'tüek geführt habe» Der Senatorifür Bau-: und ' : :; "ffohnüngsffeS'en lehnt© 'mit Bescheid vom 15» tAügust':lL963 Iden/-^	ab,	weil	er	"''weder	aus^-idem	■	!■;
■\aile'ln''\lg	144	Bbsl	X	/Ir» 1"BBauG
■■■noch' .:".na:dh -allgemeinen'''.©ÄtBlgnuhgsrechtllchett' Torschrif- '': :",ten,:'Soweit".'diese dansbehtübei^	seien.,-''',
[ZU'.begründen' sei.
■ ■':.•'.■ :.Die'':BIgentiimerin''.hat'■■■■'dagegen';'Antrag' auf geriehtliche ''Butscheidung' gestellttund'.die '■■lüffahsüng'':'vertreten,- eine nach ■§'44 "'Abs. 1 Ir» :"1''BBauG zu entschädigende Wertminde-' rung des Grundstiioks liege darin, daß die'erst durch den Bebauungsplan eingetretenb" Gharafcteränderung des Gebietes ihr wie auch Jedem Kaufinteressenten sowohl verwaltungsgerichtliche ''"als auch zivilrechtliche Abwehrrnaßnahinen gegen die von dem laehbargrundstück ausgehende Xärmbe-lästigüng unmögliche mache. Die Bigentüraerln hat dem- -entsprechend beantragt, den Bescheid des Senators für Bau- und1 Wohnungswesen vom 15. August 1963 zu ändern und für die Beeinträchtigung ihres Grundstücks eine Ent- ; Schädigung von 75 o 000 DM fest zusetzen .
Dem gegenüber hat BflflBi um Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gebeten. Berlin ist dem angefochtenen Bescheid darin beigetreten, daß § 44 BBauG schon mangels der dort vorausgesetzten Herabklassifizierung nicht anwendbar sei. Darüber hinaus hat BflUfc eine durch den Bebauungsplan verursachte Wertminderung der von der Eigentümerin behaupteten Art in Abrede gestellt.
■.Bas Landgericht -/Kammer für /Baulands®,eiten -vhat'ilber den Varkehrswert 'des Grundstücks' /der :;ligenf'Ümerin.:':'Unmittel--bar vor .'.und nach den lnkrhfttreteh/des/'Bebauung:sp;La'ns'''X -56 ■..^e.in'Butachten..J.os;Gütachferaus:s:dhusses''vfür Grund stückswerte aingeholt,{das zu dem Ergebnis gekommen ist, der vor dem.
; Inkrafttreten-des Bebauungsplans mit :rund 240,000 BI anzunehmend o Verkehrswert des bebauten Grundstücks sei durch den Bebauungsplan um’ 10 fo gemindert /worden. "Dementsprechend hat das Landgericht den angefochtenen Bescheid abgeändert " und für die durch den Bebauungsplan X - 56 eingetretene Wertminderung des Grundstücks der Eigentümerin eine Entschädigung in Höhe von 24,000 Bl festgesetzt,
 Bas Kammergericht hat auf die Berufung	'bin
 die Entschädigung auf 12,000 DM herabgesetzt» /.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Bevisior verfolgt BMM den Intrag auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung weiter. Die Eigentümerin erstrebt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung ■ des landgerichtlichen Urteils»
Ent scheidungsgründe; /
Die Begründung des iKammergsrichts, mit der es der auf § 44 BBauG gestützten Klage 'teilweise - ■stattge-geben Batgipfelt in der Brwigung, Abs, 1 Nr, 1 der genannten Bestimmung müsse über 'den'/iWortiMt'^hlnaus dahin ausgelegt werden, {.daß ein Grundstückseigentümer eine Entschädigung auch dann verlangen, könnewenn1 durch den /neuen Bebauungsplan zwar keine Änderung in den"Möglichkeiten der Nutzung."■■Seines eigenen'Grundstücks hingetreten seien, ihm aber Vö’bhbr vorhanden'.gewesene rechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen die von einem Nachbargrundstück ;
-'lim Rahmen ;4©T/;'dU'rcii:''::iiien Bebauungsplan neuzugelassenen. ;4. 3ehu.tsungsm0gf.lcte	-	ausgehende	Lärmbelästigung;:f;-.:j
genommen'-aaiOnv' '".Bes;■■' Kssmergericht h.ilt dies'ehAuslegung' : -für gehot:ln.■j^r'W0iI'::ln'’diesen' Bällen bereits"'dine Bn't-'; I.;.: s chad igungspf3li chi :aus. -allgemeinen ■enteignüngsrechtli/Oheh' Grund satzen'.'"'.anz^^	und	deshalb	ein©:'derfas'MngS'-..;’
konforme Ansiegtegldea'v§ 44 lbs. 1 Nr. 1 BBauG es-'gebiete, ■von diosir''''Boa:tismung "huch den hier intere9öxerenden''.'llall. mit •’ umfaß''t ■■sein''.:zu''''lääsen, eine .Auslegung, v.der 'Wortlaut''.
'Sinn dar''''BettimamBg: nicht swingend entgegen stünden.
•Dieser 'M'ffässungl kann jedoch bereits -in-'.'ihrem 'Än-'"'; satzpunkt nicht."beig'epf lichtet werden. Entgegen .d er: Me i-: nung des Kammergerichts""''liegt bei dem hier 'gegebenen'f.;t '■'Sachverhalt ein "'-enteignender "Tatbestand, • äer"'"bereiis'" nach allgemeinen enteighurtgsrechtlichen Grundsätzen -eine .Ent-" schMäigungspfOlichtaUölösen würdes nicht vor. Dadurch, daß durch den neuen Behauungeplah den Bigentümern der von diesem Blan erfaßten Grundstücke die Möglichkeit"gegeben ist>-ihre Grundstücke -auch- als Wassersportgelände zu benutzen, und daß daraufhin auf dem Nachbargrundstück der Eigentümerin-Wasaersportanlagen gebaut und eingerichtet worden sind! -von denen Lärm ausgeht, der die Eigentümerin auf ihrem'Grundstück nicht mehr die bis dahin gewöhnte Ruhe finden läßt, ist nicht in enteignender Weise in das--Grundstück der Eigentümerin eingegriffen worden. Das ergibt sich zwar nicht bereits 1
daraus - insoweit hat das Kammergericht recht -? daß es
- ..................................• .»
an einem ''gewolltenuuhd ;gezielten "EingriffV..."'fehlt. Denn ; nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von einem - enteignenden oder enteignungsgieichen - vgingriff'' nicht nur hei einer gewollten und gezielten Beeinträchtigung eines als Eigen-
8
tum zu qualifizierenden Vermögenswerten leehtsgütes ge-©prochen''werden? es reichtvielmehi? für eile Annahme eines "Eingriffs" aus, daß eine'■■hoheitliche Maßnahme unmittelbare
- -nicht nur mittelbare - -Auswirkungen auf bas Eigentum'/: im; Sinne des Enteignungsrechts, mithin auf das Eigentum'-in;''^-'" alien seinen'/Ausstrahlungen hat :.{B§HZ 37, 44; M irv :1 zu -f " 77 BlG"usä.v;) o Jedoch fehlt ":6B;;"hier auch'; an**,dieser-v,Vcräus= .-setzüng»
Tut '.'Daß' das- Grundstück der Eigentümerin in seiner saeh~: '■liehen 'Substanz', /.aber auch in "seihen Nutzungs-'und ¥er~ ■■wertungsmögliehkeit-en selb st'-nicht beeinträchtigt worden : /ist, wird: nuoh vom Kammgerlöht/nicht-..verkanntiCDie; :Praget bleibt mithin,'".'Ob has' Grundstück . der "Eigentümerin hraft'./der ver-:::.fassungs'mäGigen::.-Eigentumsgarän'tie auch dagegen'/geschützt -'.'.ist, daß'von'./e'in:em''':Ä	-infolgei-ier'"durch-'"
den neuen" Bebauungspläne^	gewordenen	/Benützung	zu
r-Wasserspertzwecken' lärräbeihstigungen:::.:ausgehen:,: gegen die /sich die Eigentümerin kraft Nachbarrechts nicht mehr' " ■''.''wehreh'-''kanh.:./I)as ist/nicht; der Pall» Es gehört nicht zu dem Bestandteil der Hechtsstellung eines'Grundstückseigentümers , daß die einmal gegebene Nutzbarkeit der Nachbar- , . -ygrundstücke aufrecht -/erhalten bleibt und nicht geändert ; wird»-Mit anderen Werten gesagt umfaßt die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht den Schutz dagegen, daß durch die Bauplahung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert Wird» Das Kammergericht sieht die enteignende Wirkung des Bebauungsplans entscheidend darin, daß die Eigentümerin sich vor Inkrafttreten des Bebauungsplans X - 56 gegen Lärmbelästigungen, wie sie nunmehr von dem Nachbargrundstück ausgehen, hätte wehren können, nun / aber nicht /mehr» Aber selbst wenn man mit dem Kammergericht davon ausgeht, daß vor/Inkrafttreten des Be-bauungsplans die Eigentümerin kraft Nachbarrechts in "weiterem. "Maße gegen lähm und Geräusche, die von-den
i
Naehbargrundstücken auegehen, geschlitzt gewesen wäre ala nunmehr unter der Geltung des genannten Plans, so würde ■das keine "Enteignung" bedeuten* Was ein Grundstückseigentümer an Geräuschen, Gerüchen,, und sonstigen "Immissiönen", die von anderen Grundstücken ausgehen, hinnehmen muß, ist abschließend im Nachbarrecht, insbesondere .in''den'"Bestimmungen der §§ 906, 1004 BGB geregelt« Diese gesetzlichen Regelungen gehören zu den Inhaltsund Schrankenbeatimmungen ira Sinne 'des Art. 14 Abs» 1 Satz 2 GG, dia"den verf assungsmäßig: als ■■■■"Eigentum":..geschützten Rechts:--', kreis''des Einzelnen ab'steöken. 'bxe:''.Güitijgkeit diesar ■:Be-;/;o':rl Stimmungen könnte imöÜichte der 'ligehtiimsgarantie des Art .'"'.'.14 GG nur in Präge gestellt werden.wenn Substanzgarantie des . Art. 19 Abs» 2 GG, ■■■die ';.eihe':'GrehZe:.;;\i.;''''::; für die dem Gesetzgeber'vorbehaltene Regelung'':dbsv:inhdlt:s’''' und der Schranken des-Eigentums bildet, widerstreiten würden, -Eine Unverträglichkeit "der geltenden bürgerlichen nachbarrechtlichen Bestimmungen mit der Sübstanz-garähtie aber ist zu verneinen, da unter den hier interessierenden Bestimmungen keine zu finden ist, die das, was unter dem'Grundrecht des Eigentums verstanden werden muß, in seinem Wesensgehalt antastet. Wenn das Nachbaiiecht es zuläßt, daß ein Grundstückseigentümer von anderen Grundstücken ausgehende Geräusche:bder ändere v-.-/■Immissionen in einem gegenüber einem früheren Zustand vermehrten Maße wegen Änderung der Ortsübliehkeit derartiger Immissionen oder aus sonstigen Gründen dulden muß, dann ist das sonach von dem GrundStückseigentümer /Im Rahmen;der gesetzlich geregelten Inhalts- tmd SehrankenbeStimmungen des Eigentums hinzunehmen» Dementsprechend liegt auch dann, wenn das Grundstück infolge der in vermehrtem, Maße darauf einwirkenäen Immissionen in seinem Wert mehr oder weniger beeinträchtigt wird , eine Enteignung nicht vor, weil insoweit
- 10
in verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht eingegriffen worden ist, in dem Duldenmüssen der Einwirkungen vielmehr lediglich die Grenzen des verfassungskräftig ge-: schützten Eigentums zutage treten» Selbst wenn es also ;.■'richtig sein sollte, daß das iachbarrecht - was hier offen bleiben kann..- der Eigentümerin nach Inkrafttreten des Bebauungsplans X - 56 vorher gegeben gewesene Abwehrmöglichkeiten versagt, dann müßte die Eigentümerin das hinnehmeh, ohne aus dem Gesichtspunkt der Enteignung eine Entschädigung verlangen zu -können» .
Ist es aber so, "daß der hier gegebene Sachverhalt einen Entschääiguhgsahspruch;der Eigentümerin aus allgemeinen enteignühgsrechtlicheh"Grundsätzen nicht auszu-
lösen vermochte,ihann fällt damit der für das Kammer-
gericht ehta;Ch0i'dahda:'':VGrund für: die von ihm vorgenommene
 erweiternde Auslegung des § 44 "Abs» 1 Ir.	BBauG.d;Biese
 Bestimmung "Will in 'Wirklichkeit''nicht nur nach ihrem ; ■ Wortlaut, sondern auch nach'Sinn und Zweck einem Grund-..stückseigentümer eine Entschädigung'nur in den Pallen ' : gewähren, in denen das ihm'gehörende'bebaute Grundstück selbst 'von der Aufhebung oder Inderung der bisher zulässigen' baulichen lutzung betroffen und dadurch in seinem Wert nicht nur unweBentlich beeinträchtigt wird» Diese föraussetzungen 'sind^hifer nicht :gegeben»;:- D::,v;'
' vDer Pall, daß die Eigentümerin grundstück ausgehenden lärmbelästigungen allgemeinen nachbärrechtlichen Maß hinaus aus
 von dem Sachbar-über das nach hinzunehmende ■besonderen Gründen, insbesondere infolge
 Wirksamwerdens staatlichen Hoheitsrechts, duld und sie aus diesem Grunde einen - vielfach als
 en müßte
 bürgerlich-
rechtlicher Aufopferungeanspruch bezeiehneten - Entschädi-
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gungsanspruch geltend machen könnte (vgl» u.a, BGHZ 16, 366, 369, 370; Urt» v. 11» Juli 1963- III ZR 55/62 = NJf 1963,2020), liegt nicht vor. Ein solcher Anspruch wird hier auch nicht erhöhen.
Ob die Eigentümerin7aufgrund der - durch dös Er-glnzungsgesetz vom 22» Bezember 1959 (BGBl 1,1781j eingeführten -Bestimmung des § 906 Abs. 2 BGB eine" Ent-Schädigung verlangen kann, kann dahinstehen» 7Au'ch.:'öin solcher Anspruch ist - ganz abgesehen davon, daß er sich gegen den Benutzer des Grundstücks richten muß, von dem die Störungen ausgehen - nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
V Nach/alledem muß der Eigentümerin ein Entschädigungs- u ansprueh, wie sie ihn in dem vorliegenden Verfahren geltend macht, versagt bleiben. Die Anschlußrevision unterliegt7 dementsprechend der Zurückweisung. Auf die Rechtsmittel muß hingegen'"das" ürteilldes Kammerge'ffehtssoweit, es zu dem lacht eil IMIN erkennt,' aufgehoben'7 und" '.muß'77 das 'Urteil des landgeriehta dahiU'''augehnflert'''-we'rden, daß'.' her Antrag der Eigentümerin auf'.;ge'rich:tliche':'''lntscheidung 77 in vollem Umfange zurückgewiesen wird. ;;
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Eigentümerin
 als die im Prozeß Unterlegene gemäß § 161 BBauG in Verbindung mit §§ 91, 97 ZPO in vollem Umfange allein zu tragenc
 iir. Pagendarm	Dr»	Kreft	;Br„	Hußla
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