in Ki Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Später gab ein Zeuge Kähler an, folgendes gesehen zu haben» Der mehrere Meter hinter dem Iastzug haltende Personenwagen des Klägers sei ruckartig angefahren und habe dabei den Lastzug beschädigt, dann sei aus Richtung des Personenwagens eine Frau weggelaufen; einen Mann habe er beim ttagen nicht gesehen, Die Polizei ließ zwei Blutproben beim Kläger entnehmen; die Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 0,8 bzwo 0,7 O/oo, Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein, soweit es sich um den Vorwurf der Trunkenheit am Steuer, der Unfallverschuldung und der Verkehrsunfallflucht handelte« Auf ihren Antrag verhängte das Amtsgericht am 4« Oktober 1962 gegen den Kläger durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 25 DM wegen VerkehrsUber-tretung, weil er seinen Kraftwagen - nachdem er damit in angetrunkenem Zustand gefahren sei - beim Verlassen nicht verschlossen habe (Übertretung, strafbar nach §§ 35 StVO, Der Kläger ist der Meinung, daß er die Kosten der Blutuntersucnung nicht zu tragen habe, weil sie wegen einer Tat entstanden seien, wegen der das Verfahren eingestellt worden sei. Er hat beantragt, das Land zur Zahlung von 132,55 DM nebst Zinsen zu Vorurteilen, und festzustellen, daß er zur Tragung der Kosten des Beschlusses der Strafkammer vom 7» Uai 1963 nicht verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Kläger habe nach § 463 StPO die Kosten des Verfahrens einschließlich des Ermittlungsverfahrene zu tragen, soweit sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden seien, wegen der er verurteilt worden sei. Wenn Tatmehrheit Vorgelegen habe, hätte der Kläger nur diejenigen Kosten nicht zu tragen brauchen, die als Kosten des Ermittlungsverfahrens wegen der eingestellten Taten einwandfrei ausscheidbar seien. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung insbesondere folgendes ausgefUhrt: Die Polizeibeamten hätten pflichtgemäß gehandelt, weil hinreichender Verdacht dafür bestanden habe, daß der Kläger nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, in diesem Zustand einen Unfall verursacht und sich der Feststellung seiner Beteiligung durch die Flucht entzogen habe. Anlaß der Blutuntersuchung sei nach dem Anschreiben der Polizei an den Sachverständigen nur der Verdacht gewesen, daß der Kläger unter Alkoholeinfluß einen Verkehrsunfall verursacht habe. Dagegen richtet sich die Revision des Landes, mit der dieses den Abweisungsantrag weiter verfolgt« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise derart, daß an Stelle des Peststellungsanspruchs die Verurteilung zur Zahlung weiterer 10,- DM erfolge« Dabei stützt er dio Klago nur hilfsweise auf eine Pflichtverletzung der Polizeibeamten. Im Strafbefehl waren dem Kläger die "Kosten des Verfahrens" auferlegt« Bach § 463 Abs« 1 StPO hatte der Kläger die Kosten des Verfahrens dann nur insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden waren, wegen deren er verurteilt worden ist« Zu diesen Kosten des Verfahrens gehören nach § 465 Abs. 1 Satz 3 StPO auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten, also die Kosten des Ermittlungsverfahrens. In solchen Fällen geht die gefestigte höchstrichterliche Rechteprechung dahin (RGSt 75, 303/306; BGHSt 14, 136)i Der Angeklagte muß grundsätzlich alle Kosten tragen; bei der Staatskasso bleiben nur die ausscheidbaren Kosten, die sich allein auf den Teil des Verfahrens beziehen, wegen dessen der Angeklagte nicht verurteilt worden ist. Der in den Akten befindliche Bericht der Polizei, der am gleichen Tage gefertigt ist, an dem die Blutprobe dem Sachverständigen Übersandt wurde, umriß den gegen den Kläger bestehenden Verdacht und das gegen ihn anhängige Verfahren dahin; er sei trotz deutlich erkennbaren Alkoholgenusses mit seinem Wagen gefahren, habe den parkenden Lastzug angefahren und habe sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne sein Fahrzeug zu verschließen. Der Amtsrichter hat bei Erlaß des Strafbefehls den vorangegangenen Alkoholgenuß des Klägers und das Ergebnis der BlutunterBuchung zu dem Nachteil des jetzigen Klägers verwertet, so daß die Kosten der Blutuntersuchung sich auch auf die Tat bezogen haben, wegen deren der Kläger verurteilt worden ist. Der Strafbefehl bezeichnet nämlich nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Übertretung, sondern enthält eine nähere Begründung, die mit den Worten beginnt; "Nachdem Sie gegen 23 Uhr in angetrunkenem Zustand - zwei Ihnen abgenommene Blutproben ergaben Blutalkoholkonzentrat ionon von 0,8 und 0,7 O/oo - mit Ihrem PKV» von der Gaststätte ... Denn auch die Tatwurzel und das Tatmotiv, das Maß der Schuld sowie die psychologische Erklärung des Verhaltens des Täters dürfen bei der Strafzu demessung berücksichtigt werden, auch wenn es sich nur um eine Übertretung handelt. wegen deren der Kläger später verurteilt worden ist« Nach § 465 StPO hat der Kläger auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, obwohl die Kosten zugleich im Zuge von Ermittlungen wegen eines Verhaltens entstanden sind» das später nicht Gegenstand der Verurteilung war« Bei dieser Hechtslage ist kein Baum für einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung, auf den die Hevisionsorv/iderung des Klägers vorsorglich noch hingewiesen hat« Denn dem Kläger ist kein Sonderopfer auferlegt« Die Gerichte haben dem Gesetz entsprechend die Kosten von einem Verurteilten nach Grundsätzen erhoben, die gegen alle Beschuldigten in gleicher Weise angewandt werden« Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob überhaupt in solchen Fällen bei einer falschen Kostenentscheidung ein enteignungsgleicher Eingriff vorliegen könnte« Das Land Schleswig-Holstein wird nach dem gemäß Art« 25 seiner Landessatzung erlassenen Bestimmungen stets durch den Fachminister oder diesem unterstellte Bohörden vertreten« Der Kläger hat die Klage gegen das Land nur erhoben, soweit es durch den Justizminister und diesem unterstellte Behörden vertreten wird. Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelziige folgt aus § 97 ZPO» Dabei hat der Senat fiir das Revisionsverfahren noch die bis zu dem 31» Dezember 1964 gültig gewesene Bestimmung des § 97 Abs« 3 a.P. ZPO angewandt» wonach die Landeskasse die Kosten der Revisionsinstanz in Amtshaftungssachen auch beim Obsiegen zu tragen hat» wenn der Wert des Streitgegenstandes 500,- DM nicht übersteigt und das Land die Revision eingelegt hat» Diese besonderen Voraussetzungen sind hier gegeben» Dem Senat erscheint es sachgemäß, diese Bestimmung trotz ihrer inzwischen erfolgten Aufhebung auf dieses Verfahren anzuwenden, weil die Bestimmung bei Einlegung der Revision noch galt) das Änderungsgesetz vom 27o November 1964 (BGBl 1 935), das den § 97 Abs» 3 ZPO aufgehoben hat, läßt nicht erkennen, daß diese Änderung sich auch auf derartige schon laufende Verfahren auswirken sollte»
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES Verkündet am 21o März 1966 Scheibl, Juetiz-obereekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lII_ZK-i2i/64 URTEIL in dem Rechtsstreit des Landes Schleswig- Ho treten durch Generalstaatsanwalt in S 1 s t e i n, ver- Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Hechtsanwalt Dr. gegen den Kundfunkmechaniker Werner t in Ki Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt# Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 1964 aufgehoben» Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges, das beklagte Land die der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand} Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich unrichtiger Erhebung von Kosten in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren» Der Personenkraftwagen des Klägers war kurz vor Mitternacht des 29» August 1962 in Kiel in der Bonln-straßo auf einen stehenden Anhänger eines Lastzuges aufgefahren, wobei geringer Sachschaden entstanden war. Das herbeigerufeno Unfallkomoando fand den Wagen des Klägers unverschlossen vor« Der Kläger erschien alsbald aus einer nahegelegenen Gastwirtschaft. Hr stand deutlich unter Alkoholeinfluß und erklärte, er habe nichts davon bemerkt, daß sein ..agen auf den Lastzug aufgefahren sei. Später gab ein Zeuge Kähler an, folgendes gesehen zu haben» Der mehrere Meter hinter dem Iastzug haltende Personenwagen des Klägers sei ruckartig angefahren und habe dabei den Lastzug beschädigt, dann sei aus Richtung des Personenwagens eine Frau weggelaufen; einen Mann habe er beim ttagen nicht gesehen, Die Polizei ließ zwei Blutproben beim Kläger entnehmen; die Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 0,8 bzwo 0,7 O/oo, Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein, soweit es sich um den Vorwurf der Trunkenheit am Steuer, der Unfallverschuldung und der Verkehrsunfallflucht handelte« Auf ihren Antrag verhängte das Amtsgericht am 4« Oktober 1962 gegen den Kläger durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 25 DM wegen VerkehrsUber-tretung, weil er seinen Kraftwagen - nachdem er damit in angetrunkenem Zustand gefahren sei - beim Verlassen nicht verschlossen habe (Übertretung, strafbar nach §§ 35 StVO, 21 StVG)j im Strafbefehl wurden dem Kläger "die Kosten des Verfahrens" auferlegt« Das Amtsgericht forderte daraufhin vom Kläger auch die Zahlung der durch Blutentnahme und Blutuntersuchung entstandenen polizeilichen Ermittlungskoaten mit 132,55 DH« Der Kläger bezahlte den Betrag zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung und legte Hinterher Erinnerung ein« Das Amtsgericht wies die Erinnerung am 26« Februar 1963 zurück. Die Strafkammer verwarf die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 7« Mai 1963 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" kostenpflichtig. Der Kläger ist der Meinung, daß er die Kosten der Blutuntersucnung nicht zu tragen habe, weil sie wegen einer Tat entstanden seien, wegen der das Verfahren eingestellt worden sei. Die Entscheidungen des Kostenbeamten sowie der Hichter seien falsch und enthielten eine schuldhafte Amtspflichtverletsung. Im Berufungsrechtszug hat er auch vorgetragen, die Polizeibeamten hätten eine Blutuntersuchung nicht vornehmen dürfen und ebenfalls pflichtwidrig gehandelt. Er hat beantragt, das Land zur Zahlung von 132,55 DM nebst Zinsen zu Vorurteilen, und festzustellen, daß er zur Tragung der Kosten des Beschlusses der Strafkammer vom 7» Uai 1963 nicht verpflichtet sei. Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist dem Klagvorbringen aus Hechtsgründen entgegengetreten. Es meint, die Entscheidungen des Kostenbeamten und der beteiligten Richter seien richtig, keineswegs schuldhafte Verfehlungen. Die Polizeibeamten hätten ebenfalls pflichtgemäß gehandelt, doch sei der Justizminister insoweit zur Vertretung des Landes nicht befugt. Das Landgericht hat die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: Der Kläger habe nach § 463 StPO die Kosten des Verfahrens einschließlich des Ermittlungsverfahrene zu tragen, soweit sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden seien, wegen der er verurteilt worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, wie das Verhältnis der durch den Strafbefehl geahndeten Übertretung zu den weiteren Verfehlungen sei. Palls die Übertretung in Tateinheit zu der Verkehrsunfallflucht und Trunkenheit am Steuer gestanden hätte, liege dieselbe Tat vor. Wenn Tatmehrheit Vorgelegen habe, hätte der Kläger nur diejenigen Kosten nicht zu tragen brauchen, die als Kosten des Ermittlungsverfahrens wegen der eingestellten Taten einwandfrei ausscheidbar seien. Das treffe hier nicht zu. Die Peststellung des Blutalkoholgehaltes habe immer auch der Feststellung der Schuld bezüglich der Verkehrsunfallflucht und der unterbliebenen Fahrzeugsicherung gedient. Auch eine unrichtige Sachbehandlung liege nicht vor, weil die Blutuntersuchung sachgemäß gewesen sei. Auf jeden Fall fehle es an einem Verschulden der beteiligten Richter, weil die Entscheidungen der herrschenden Rechtsprechung entsprächen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung insbesondere folgendes ausgefUhrt: Die Polizeibeamten hätten pflichtgemäß gehandelt, weil hinreichender Verdacht dafür bestanden habe, daß der Kläger nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, in diesem Zustand einen Unfall verursacht und sich der Feststellung seiner Beteiligung durch die Flucht entzogen habe. - Die gerichtlichen Entscheidungen - die keine Urteile seien - enthielten dagegen schuldhafte Pflichtverletzungen. Die Kosten der Blutunter-suchung seien nicht wegen der Übertretung entstanden, die allein im Strafbefehl geahndet worden sei. Anlaß der Blutuntersuchung sei nach dem Anschreiben der Polizei an den Sachverständigen nur der Verdacht gewesen, daß der Kläger unter Alkoholeinfluß einen Verkehrsunfall verursacht habe. Die angebliche Unfallflucht und das Verlaosen eines unverschlossenen Wagens ständen niemals in Tateinheit zur alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung. Deshalb sei es unerheblich, ob das Ergebnis der Untersuchung auch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit bei der Übertretung hätte verwertet werden können. Es hätten keino Anhaltspunkte Vorgelegen, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Alkoholgenuß hätte fraglich sein können. Allerdings könne dem Urkundsbeamten kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil dio Richter seino Auffassung bestätigt hätten. Beim Amtsrichter könne das dahinstehen. Die Richter der Straf- kanmer hätten jedenfalls fahrlässig ihre Pflichten verletzt« Sie hätten - vielleicht unter Verwendung eines Vordrucks -die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen", obwohl sich der Arats-rienter mit den entscheidenden Prägen nicht befaßt habe« Ihre falsche Gesetzesauslegung sei vorwerfbar, weil die Lösung sowohl dem Gesetz wie auch den Erläuterungsbüchern ohne weiteres zu entnehmen gewesen wäre. Zwar habe jetzt die Zivilkammer die Entscheidung der Strafkammer gebilligt, doch sei die Ansicht der Zivilkammer nicht vertretbar« Dagegen richtet sich die Revision des Landes, mit der dieses den Abweisungsantrag weiter verfolgt« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise derart, daß an Stelle des Peststellungsanspruchs die Verurteilung zur Zahlung weiterer 10,- DM erfolge« Dabei stützt er dio Klago nur hilfsweise auf eine Pflichtverletzung der Polizeibeamten. Entscheidungsgründe * Die Revision ist begründet, da ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art.34 GG nicht besteht, weil die vom Kläger beanstandeten Kostenentscheidungen dem Gesetz entsprechen« Im Strafbefehl waren dem Kläger die "Kosten des Verfahrens" auferlegt« Bach § 463 Abs« 1 StPO hatte der Kläger die Kosten des Verfahrens dann nur insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden waren, wegen deren er verurteilt worden ist« Zu diesen Kosten des Verfahrens gehören nach § 465 Abs. 1 Satz 3 StPO auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten, also die Kosten des Ermittlungsverfahrens. Der Kläger v,f»r hier nur wegen einer Übertretung verurteilt worden, weil er seinen Wagen beim Verfassen nicht abgeschlossen hatte. Da8 Ermittlungsverfahren war demgegenüber auch wegen des Verdachts weiterer Straftaten anhängig gewesen; insoweit hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch eingestellt. Dieser Fall ist bei der Kostenfrage ebenso zu behandeln, wie wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung teilweise freigesprochen oder nur in beschränktem Umfange verurteilt wird. In solchen Fällen geht die gefestigte höchstrichterliche Rechteprechung dahin (RGSt 75, 303/306; BGHSt 14, 136)i Der Angeklagte muß grundsätzlich alle Kosten tragen; bei der Staatskasso bleiben nur die ausscheidbaren Kosten, die sich allein auf den Teil des Verfahrens beziehen, wegen dessen der Angeklagte nicht verurteilt worden ist. Hier waren die Kosten durch eine Blutuntersuchung entstanden. Diese Blutuntersuchung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ganz unbeschränkt angeordnet, nämlich wegen aller Straftatbestände, für die in lern damaligen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens Ver-dachtsgründe Vorlagen. Das Berufungsgericht meint, die Blutuntersuchung sei nur wegen des Verdachts der Trunkenheit am Steuer und der Beschädigung des Lastzuges, nicht aber wegen.des Verdachts der Unfallflucht und des Offenlassens des Viagens durchgeführt. Das ist keine tatsächliche Feststellung, sondern eine Bewertung des unstreitigen Inhalts der Strafakten. Das Oberlandesgericht stützt sich für seine Auffassung nur auf die entsprechende Bemerkung in dem Vordruck, mit dem die Polizei die Blutproben an den Sachverständigen gesandt hat. Diese Bemerkungen dienten aber schon nach dem Inhalt des Vordrucks nur zur allgemeinen Erläuterung und Begründung dafür, warum die Blut- probe abgenommen war» Die Polizei hatte in diesem Augenblick bereits ein Ermittlungsverfahren in viel weiterem Umfange eingeleitet, nämlich wegen aller strafbaren Handlungen, die sich möglicherweise aus dem gesamten erfaßten, historischen Vorgang ergeben konnten. Der in den Akten befindliche Bericht der Polizei, der am gleichen Tage gefertigt ist, an dem die Blutprobe dem Sachverständigen Übersandt wurde, umriß den gegen den Kläger bestehenden Verdacht und das gegen ihn anhängige Verfahren dahin; er sei trotz deutlich erkennbaren Alkoholgenusses mit seinem Wagen gefahren, habe den parkenden Lastzug angefahren und habe sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt, ohne sein Fahrzeug zu verschließen. Banach besteht für den Senat kein Zv,eifei, daß die Polizei wegen dieser Vorkommnisse Insgesamt die Ermittlungen geführt und dafür auch die Blutuntersuchung vorgenommen hat, ohne daß sich die Polizei schon in diesem Augenblick schlüssig zu werden brauchte, nach welcher Richtung, mit welcher Wirkung und für welchen Straftatbestand das Ergebnis der Blutuntersuchung später wirklich von Bedeutung werden konnte. Der Amtsrichter hat bei Erlaß des Strafbefehls den vorangegangenen Alkoholgenuß des Klägers und das Ergebnis der BlutunterBuchung zu dem Nachteil des jetzigen Klägers verwertet, so daß die Kosten der Blutuntersuchung sich auch auf die Tat bezogen haben, wegen deren der Kläger verurteilt worden ist. Der Strafbefehl bezeichnet nämlich nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Übertretung, sondern enthält eine nähere Begründung, die mit den Worten beginnt; "Nachdem Sie gegen 23 Uhr in angetrunkenem Zustand - zwei Ihnen abgenommene Blutproben ergaben Blutalkoholkonzentrat ionon von 0,8 und 0,7 O/oo - mit Ihrem PKV» von der Gaststätte ... gefahren waren o..". Die Schilderung schließt - 9 ~ ait den V/orten ".o. verließen Sie das Fahrzeug, um eine andere Gaststätte aufzusuchen, und vergaßen dabei die Wagentür abzuschließen’1 o Der Strafrichter hat damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß er die Angetrunkenheit des Klägers als erheblich fUr die Tat angesehen, also mindestens als einen die Tat veranlassenden oder fördernden Umstand gewertet hat. Das Gericht durfte das bei der Strafzu demessung verwerten. Denn auch die Tatwurzel und das Tatmotiv, das Maß der Schuld sowie die psychologische Erklärung des Verhaltens des Täters dürfen bei der Strafzu demessung berücksichtigt werden, auch wenn es sich nur um eine Übertretung handelt. Eine derartige Übertretung ist je nach den Begleitumständen und ihrem Anlaß gerade im Strafmaß unterschiedlich zu bewerten. Das hier den Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung bildende..: Nichtabschlioßon des parkenden Kraftwagens und dae darin liegende Versehen ist anders zu werten und anders zu ahnden, je nachdem ob es einem viel beschäftigten Kaufmann infolge Überarbeitung oder einem in Eile befindlichen Arzt, einem im Einsatz tätigen Amts träger oder von einem angetrunkenen Kraftfahrer nach Feierabend unterlaufen ist. Auch diese Übertretung war eine mit Strafe bedrohte Handlung, die Anlaß zu dem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB sein kann, weil sie immerhin im 11 Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten11 begangen ist. Mindestens kann eine solche durch Alkoholgenuß veranlaßte oder geförderte Übertretung bei einer späteren Entscheidung nach § 42 m StGB erheblich ins Gewicht fallen. Alle derartige für die Strafzu demessung erheblichen Tatsachen dürfen nur verwertet werden, wenn eie ordnungsmäßig und sicher festgestellt sind. Deshalb diente die Klärung des Umfangs des Alkoholgenuo8es und des Grades einer Trunkenheit des 10 - Klägers - die der Sachverständige als “leichte Betrunkenheit“ bezeichnet hat - der Ermittlung einer Strafzu demessungstatsache auch für die Übertretung! wegen deren der Kläger später verurteilt worden ist« Nach § 465 StPO hat der Kläger auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, obwohl die Kosten zugleich im Zuge von Ermittlungen wegen eines Verhaltens entstanden sind» das später nicht Gegenstand der Verurteilung war« Bei dieser Hechtslage ist kein Baum für einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung, auf den die Hevisionsorv/iderung des Klägers vorsorglich noch hingewiesen hat« Denn dem Kläger ist kein Sonderopfer auferlegt« Die Gerichte haben dem Gesetz entsprechend die Kosten von einem Verurteilten nach Grundsätzen erhoben, die gegen alle Beschuldigten in gleicher Weise angewandt werden« Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob überhaupt in solchen Fällen bei einer falschen Kostenentscheidung ein enteignungsgleicher Eingriff vorliegen könnte« Auf eine etwaige Pflichtverletzung der Polizeibeamten kann die Klage nicht gestützt werden, selbst wenn diese Beamten Landesbedienstete waren« Denn der Beklagte ist insoweit nicht ordnungsmäßig vertreten (§§ 51, 56 ZPO). Das Land Schleswig-Holstein wird nach dem gemäß Art« 25 seiner Landessatzung erlassenen Bestimmungen stets durch den Fachminister oder diesem unterstellte Bohörden vertreten« Der Kläger hat die Klage gegen das Land nur erhoben, soweit es durch den Justizminister und diesem unterstellte Behörden vertreten wird. Der Justizminister ist aber nicht der für die Polizei zuständige Fachministor. Der Revision muß daher stattgegeben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelziige folgt aus § 97 ZPO» Dabei hat der Senat fiir das Revisionsverfahren noch die bis zu dem 31» Dezember 1964 gültig gewesene Bestimmung des § 97 Abs« 3 a.P. ZPO angewandt» wonach die Landeskasse die Kosten der Revisionsinstanz in Amtshaftungssachen auch beim Obsiegen zu tragen hat» wenn der Wert des Streitgegenstandes 500,- DM nicht übersteigt und das Land die Revision eingelegt hat» Diese besonderen Voraussetzungen sind hier gegeben» Dem Senat erscheint es sachgemäß, diese Bestimmung trotz ihrer inzwischen erfolgten Aufhebung auf dieses Verfahren anzuwenden, weil die Bestimmung bei Einlegung der Revision noch galt) das Änderungsgesetz vom 27o November 1964 (BGBl 1 935), das den § 97 Abs» 3 ZPO aufgehoben hat, läßt nicht erkennen, daß diese Änderung sich auch auf derartige schon laufende Verfahren auswirken sollte» Dr» Pagendarm Dr» Kreft Lr. Arndt Bundesrichter Gähtgens Bundesrichter Keßler ist beurlaubt und ortsab- ist beurlaubt; er ist wesend; er ist an dor Leistung an der Leistung der der Unterschrift verhindert» Unterschrift verhindert» Dr. Pagendarm Dr» Pagendarm