Auf Antrag des Klägers hat das Amt für Verteidigungs-lasten in MflHfe - ausgehend von einer vollen Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen - eine Entschädigung von 22.029,66 DM zugebilligt, worin der Verdienstausfall für die Vergangenheit mit 1.824,77 DM und ein Schmerzensgeld von 15.000 DM enthalten sind. Mit der Klage hat der Kläger gebeten, ihm als Verdienst-auofall weitere 9.225 DM nebst 4 v.H. Prozeßzinsen und - da angesichts der Schwere seiner Verletzungen ein Schmerzensgeld von wenigstens 40.0Q0 DM angemessen sei - ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt werde, mindestens aber 25.000 DM, ebenfalls nebst 4 v.H. Prozeßzinsen zuzusprechen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, weil der Kläger mit den festgesetzten Beträgen richtig den vollen Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens erhalten habe. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der die Abweisung der Klage erbeten wurde, zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den als weiteres'Schmerzensgeld geforderten Betrag auf 20.000 DM nebst Zinsen erhöht. 1, Der Tatbestand des Berufungsurteils hält als unstreitig fest, daß die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers außer Streit sei. Auch die Revision zieht weder die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen des Klägers in Zweifel, noch dessen Anspruch auf ein Schmerzensgeld, über den allein zu entscheiden ist, nachdem die Beklagte ihre Revision hierauf beschränkt hat (§ 559 ZPO). Der Grund des Anspruchs bedarf daher keiner Erörterung; der Senat kann vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld für den vollen Schaden hat, der nicht Vermögensschaden ist (§ 847 BGB). Der Kläger werde auf Lebensdauer nicht nur völlig arbeitsunfähig sein, sondern darüber hinaus auch aller Annehmlichkeiten und Freuden beraubt sein, die das Leben dem im Unfellzeitpunkt erst 51 Jahre alten Mann geboten habe. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, auf die das Berufungsurteil sich bezieht, ist darüber hinaus ausgeführt: Der Kläger habe - nach ärztlichem Gutachten - lange Zeit Schmerzen erleiden müssen, die das normale Maß überstiegen. noch nicht überwundenen Schmerzen sowie der festgestellten schwersten Dauerschäden, die eine ständige Lebensbedrohung bedeuten und dem Kläger die Fortführung lieber Gewohnheiten und die Teilnahme am tätigen Leben unmöglich machen« Daß hierdurch der Kläger, ein - wie die Erörterung in den Tatsacheninstanzen ergeben hat - sehr tätiger und erfolgreicher Mann, hart betroffen v/orden ist, leugnet auch die Revision nicht* 2. Gegenüber der vom Berufungsgericht für billig erkannten Höhe des Schmerzensgeldes greifen die einzelnen Rügen der Revision nicht durch* Richtig ist, daß der Richter sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darauf be~ schränken darf, die erlittenen Schmerzen und sonstigen immateriellen Schäden im einzelnen aufzuzählen und dann einen mehr oder weniger willkürlich bestimmten Geldbetrag als Schmerzensgeld festzusetzen, sondern die Höhe des Schmerzensgeldes muß auch erkennbar zu der Art und Dauer der erlittenen Schäden in einer angemessenen Beziehung stehen; billig ist demnach eine Entschädigung nur dann, wenn sie - bei Beachtung der nach BGHZ 18, 149 zu berücksichtigenden Umstände - der durch eine angemessene Rücksichtnahme auf den entstandenen Schaden gebotenen Höhe entspricht (vgl* • LM zu BGB § 847 Nr. 4; BGH VersR 1959, 458, 459; BGB-RGRK zu § 847 An. 7). Denn das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die einzelnen Verletzungen und ihre Folgen aufzuzählen, es hat vielmehr gerade deren Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers geprüft und damit eine wertende Betrachtung aller beachtenswerten Umstände vorgenommen. Ausdrücklich brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht einzugehen (BGHZ 3, 162, 175)f zu demal die Beklagte sich gegen die Höhe des vom Kläger geforderten und vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages ausschließlich mit der Begründung wandte, die Rechtsprechung habe in anderen vergleichbaren Fällen geringere Beträge fürvangemessen gehalten. Dieser Gesichtspunkt aber war unbeachtlich, denn ein Schmerzensgeld kann billig stets nur nach den Umständen des Einzelfalles bemessen werden (BGH VersR 1961, 460); die Revision ist hierauf nicht zurückgekommen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Feststellungen Uber die Liebhabereien und die Freizeitgestaltung des Klägers versäumt, es habe insbesondere nicht dem Kläger zugute halten dürfen, daß er auf eine Erholung als Bergsteiger und Skifahrer dauernd verzichten müsse, ohne festzustellen, ob ihm seine angespannte berufliche Tätigkeit hierzu überhaupt Zeit gelassen habe, ist zu sagen; Der Kläger hat schon in der Klageschrift (dort Bl. 25, 26) vorgetrageh, er habe sich vor dem Unfall sportlich vielfach betätigt, sei seit 1920 aktiver Skispörtler - daneben Bergsteiger -gewesen, habe 1927 den Führerschein für Kraftfahrzeuge erv/or- In seiner Berufungsbegründung (dort Bl. 4 = Bl. 153) hat der Kläger diesen Vortrag dahin wiederholt, er habe sich vor dem Unfall nicht nur im Rahmen seines Geschäfts mit besonderem Erfolg betätigt, sondern auch in seiner Freizeit als Bergsteiger und Skiläufer Erholung und Entspannung gefunden. Das Berufungsgericht konnte ferner der Beweisaufnähme entnehmen, daß der Kläger vor dem Unfall ein ungewöhnlich tatkräftiger und betriebsamer Mann war, und schließlich die Erfahrung verwenden, daß Männer dieser Art sich vielfach auch bei angespannter Tätigkeit die Zeit für die notwendige Erholung zu schaffen wissen, zu demal die Arbeit des Klägers nicht derart war, daß sie ihn ständig an seine Arbeitsräume fesselte. Schließlich kann der Revision nicht gefolgt werden* wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger einen gewissen Ausgleich schon dadurch erhalte, daß er sich infolge der erzwungenen Untätigkeit seiner Familie mehr widmen könne, als ihm dies früher möglich gewesen sei. Insoweit verkennt die Revision zunächst die Besonderheiten des kleinen Familienbetriebes, der den Kläger - selbst wenn in der Beweisaufnahme gelegentlich von einer 16-stündigen Arbeitszeit die Rede gewesen ist - niemals seiner Familie völlig entzog, sondern ihm eine Arbeit in ihrer Mitte und unter ihrer Mithilfe ermöglichte. Zum anderen verkennt die Revision, daß gerade der Verlust der 3olbstgewählten Lebensform, selbst wenn sie von dem üblichen abweicht und einem Außenstehenden als eine Plage erscheinen Deshalb sieht auch der weitere Vortrag der Revision, es könne nicht als ein beachtliches Übel angesehen werden, wenn der Kläger zur Mäßigkeit im Essen und Trinken gezwungen und auf leichte Kost beschränkt sei, die Dinge nicht richtig«.
XII ZR 124/b_2 2226 068 Verkündet am 13. Februar 1964 Scheibl, JustizobersekretUr ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der b D ________________ handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Nordamerika und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. • gegen den Käsereibesitzer Han£*_Bo^M^ ln Nr. Gemeinde Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtigens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Am 30. Oktober 1936 fuhr auf der St^HMtraße Nr« ein amerikanischer Personenkraftwagen, der von einem Soldaten der US-Streitkräfte gelenkt wurde und zu dem Überholen einer Kolonne seine linke Pahrbahnseite benutzte, frontal auf den ihm entgegenkommenden Volkswagen-Bus des Klägers auf. Hierbei erlitt der Kläger gefährliche Verletzungen, die einen langen Aufenthalt im Krankenhaus sowie mehrere Operationen notwendig machten und deren Folgen nachwirken. Auf Antrag des Klägers hat das Amt für Verteidigungs-lasten in MflHfe - ausgehend von einer vollen Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen - eine Entschädigung von 22.029,66 DM zugebilligt, worin der Verdienstausfall für die Vergangenheit mit 1.824,77 DM und ein Schmerzensgeld von 15.000 DM enthalten sind. Mit der Klage hat der Kläger gebeten, ihm als Verdienst-auofall weitere 9.225 DM nebst 4 v.H. Prozeßzinsen und - da angesichts der Schwere seiner Verletzungen ein Schmerzensgeld von wenigstens 40.0Q0 DM angemessen sei - ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen das Gerichts gestellt werde, mindestens aber 25.000 DM, ebenfalls nebst 4 v.H. Prozeßzinsen zuzusprechen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, weil der Kläger mit den festgesetzten Beträgen richtig den vollen Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens erhalten habe. Das Bandgericht hat dem Kläger den begehrten Verdienst-ausfall sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 15 000 DM, beides mit 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1959» zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der die Abweisung der Klage erbeten wurde, zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers den als weiteres'Schmerzensgeld geforderten Betrag auf 20.000 DM nebst Zinsen erhöht. Hiergegen hat nur die Beklagte Revision eingelegt. Sie hat ihren - ursprünglich auf volle Abweisung der Klage gerichteten - Antrag in der Revisionsbegründung dahin eingeschränkt, daß nur die Abweisung des Anspruchs auf ein weiteres Schmerzensgeld begehrt werde. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheid ungsgründe s I. ' Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Schadensfall nach den Bestimmungen in Art. 8 des Pinanzver-trages zu behandeln sei; das entspricht der Auffassung des Berufungsgerichts. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat Bedenken hiergegen nicht ergeben. Ebenso ist die Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 6: PV nicht in Zweifel gezogen worden. Die Klagefrist von zwei Monaten (Art. 8 Abs. 10 PV) ist gewahrt. Der Teilbescheid des Amts für Verteidigungslasten vom 15. Juli 1959 ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers am 25« Juli 1959 zugestellt worden. Die Einreichung der Klageschrift am 21. September 1959 war daher rechtzeitig, weil die Klage "demnächst11 zugestellt wurde (§ 261 b ZPO), II. 1, Der Tatbestand des Berufungsurteils hält als unstreitig fest, daß die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers außer Streit sei. Auch die Revision zieht weder die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen des Klägers in Zweifel, noch dessen Anspruch auf ein Schmerzensgeld, über den allein zu entscheiden ist, nachdem die Beklagte ihre Revision hierauf beschränkt hat (§ 559 ZPO). Der Grund des Anspruchs bedarf daher keiner Erörterung; der Senat kann vielmehr davon ausgehen, daß der Kläger Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld für den vollen Schaden hat, der nicht Vermögensschaden ist (§ 847 BGB). 2. Das Berufungsurteil stellt zunächst fest, daß der Kläger durch den Unfall die nachstehend angeführten Verletzungen erlitts 1. Schädel-contusion 2. Kieferverletzung mit Lockerung der Prontzähne 3. Thorax-contusion mit contusio cordis 4. Allgemeiner Unfallschock mit lange andauernder schwerer Arrythmie 5. Komplizierter Oberschenk'eltrümmerbruch links 6. Komplizierter Unterschenkelbruch links 7. Verletzung des Kniegelenks links mit Tibia-Kopf-■brüch^- 8. Binnenverletzung des rechten Kniegelenks (Prolaps der Gelenkkapsel) 9. Bruchverletzung am linken Handgelenk (Abriß des Griffortsatzes der Elle). Den Anlaß zu einer Erhöhung des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes um weitere 5 000 DM haben dem Berufungsgericht die nachstehenden Erwägungen gegeben? Der Kläger sei insgesamt 414 Tage in stationärer Behandlung gev/eaen und habe sich acht umfangreichen Operationen unterzogen, von denen sieben ohne Narkose ausgeführt werden mußten. Er habe Dauerschäden schwerster Art davongetragen. Das linke Bein sei auf die Dauer völlig gebrauchsunfähig? das rechte Bein und die linke Hand seien in der Gebrauchsfähigkeit, stark eingeschränkt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich bereits starke Veränderungen ergeben mit ständigen Kreuzschmerzen, auch im Sitzen und Liegen. Die contusio cordis wirke sich in Kreislauf- und Durchblutungsstörungen aus, die HerzcLuetschung bringe eine ständige Lebensbedrohung mit sich. Der Kläger werde auf Lebensdauer nicht nur völlig arbeitsunfähig sein, sondern darüber hinaus auch aller Annehmlichkeiten und Freuden beraubt sein, die das Leben dem im Unfellzeitpunkt erst 51 Jahre alten Mann geboten habe. Der Kläger sei seit dem Unfall impotent. Er sei bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf die Hilfe anderer Feröonen angewiesen. Infolge des unfallbedingten Zahnschadens könne er nur leichte Kost zu sich nehmen und wegen seines Herzschadens nur noch mäßig essen und trinken. Er müsse auf eine Erholung als Bergsteiger und Skifahrer dauernd verzichten. Unstreitig habe sich seit dem Ersturteil der Gesundheitszustand verschlechtert. Alle diese Umstände im Zusammenhang mit den vom Landgericht bereits angeführten Gründen ließen ein Schmerzens- geld von insgesamt 35 OOO DM als angemessenen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und für die Lebensbeeinträchtigung erscheinen, wobei auch die Kaufkraftminderung des Geldes seit dem Unfall zu berücksichtigen sei» In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, auf die das Berufungsurteil sich bezieht, ist darüber hinaus ausgeführt: Der Kläger habe - nach ärztlichem Gutachten - lange Zeit Schmerzen erleiden müssen, die das normale Maß überstiegen. Die Todesangst habe eine besondere seelische Beeinträchtigung bedeutet. Der Kläger könne nur ganz kurze Zeit stehen; jede Arbeitsverrichtung sei dabei ausgeschlossen. In seiner Käserei könne er sich kaum bewegen, weil dort wegen der Nasse die Gefahr eines Sturzes zu groß sei. Zum Stehen und Gehen brauche der Kläger zwei Stacke; der Gang sei sehr behindert und unbeholfen. Treppensteigen könne der Kläger kaum ohne fremde Hilfe. Er könne - wegen der Verletzung von Kniegelenk und Hüfte - auch nicht längere Zeit auf einem Pleclc sitzen. Es sei glaubhaft, daß der Kläger dauernd Schmerzen habe und dadurch auch im Schlaf gestört werde. V III. ' Die Revision bleibt erfolglos. • . 1. Nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 18, 149» 154) hat das Schmerzensgeld eine doppelte Punktion zu erfüllen: Es soll einmal dem Vei’letzten einen angemessenen Ausgleich bieten für erlittene Schmerzen, Verunstaltungen und Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens und soll zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Verletzten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat; dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund, die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen ist die wesentlichste Grundlage hei der Ausmessung der billigen • Entschädigung, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist« Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen (§ 287 ZPO), sie läßt sich nicht streng rechnerisch ermitteln (BGH VersR 1958, 60). Da mithin die Bemessung grundsätzlich in das Ermessen des Tatrichters gestellt ist, kann dessen Entscheidung - was auch die Revision nicht verkennt - im Revisionsrechtszug nicht daraufhin überprüft werden, ob das zugesprochene Schmerzensgeld überreichlich oder allzu dürftig ist; vielmehr beschränkt sich die Prüfung des Revisionsgerichts darauf, ob die Entscheidung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum, insbesondere einer Verkennung der für die Bemessung von Art und Höhe des Schmerzensgeldes rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte beruht (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 84-7 Anm. 12). Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muß das Tatsachengericht die; tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auslegung in den Entscheidungsgründen darlegen (BGHZ 6, 62). Das Berufungsgericht hat sich - wie seine Feststellungen ergeben - bemüht, bei seiner Entscheidung die Gesamtheit der Umstände, die dem Schadensfall sein Gepräge geben (BGHZ 18, 149, 156), zu berücksichtigen. Es konnte - das zieht auch die Revision nicht in Zweifel - ohne Rechtsfehler zu einem hohen Schmerzensgeld gelangen, angesichts des alleinigen Verschuldens des amerikanischen Soldaten, für das die einzutreten hat, der erheblichen langändiauernden / noch nicht überwundenen Schmerzen sowie der festgestellten schwersten Dauerschäden, die eine ständige Lebensbedrohung bedeuten und dem Kläger die Fortführung lieber Gewohnheiten und die Teilnahme am tätigen Leben unmöglich machen« Daß hierdurch der Kläger, ein - wie die Erörterung in den Tatsacheninstanzen ergeben hat - sehr tätiger und erfolgreicher Mann, hart betroffen v/orden ist, leugnet auch die Revision nicht* 2. Gegenüber der vom Berufungsgericht für billig erkannten Höhe des Schmerzensgeldes greifen die einzelnen Rügen der Revision nicht durch* Richtig ist, daß der Richter sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darauf be~ schränken darf, die erlittenen Schmerzen und sonstigen immateriellen Schäden im einzelnen aufzuzählen und dann einen mehr oder weniger willkürlich bestimmten Geldbetrag als Schmerzensgeld festzusetzen, sondern die Höhe des Schmerzensgeldes muß auch erkennbar zu der Art und Dauer der erlittenen Schäden in einer angemessenen Beziehung stehen; billig ist demnach eine Entschädigung nur dann, wenn sie - bei Beachtung der nach BGHZ 18, 149 zu berücksichtigenden Umstände - der durch eine angemessene Rücksichtnahme auf den entstandenen Schaden gebotenen Höhe entspricht (vgl* • LM zu BGB § 847 Nr. 4; BGH VersR 1959, 458, 459; BGB-RGRK zu § 847 Anm. 7). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen jedoch eine Verletzung dieser Grundsätze nicht erkennen. Denn das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die einzelnen Verletzungen und ihre Folgen aufzuzählen, es hat vielmehr gerade deren Auswirkungen auf die Lebensführung des Klägers geprüft und damit eine wertende Betrachtung aller beachtenswerten Umstände vorgenommen. Eine ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die die Revision vermißt, v/ar in diesem Zusammenhang entbehrlich. Die Verhältnisse des Käsereibetriebes, den der Kläger führte, sind im Berufungsrechtszug eingehend erörtert worden. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu im ersten Teil der Entscheidungsgriinde, der den Vermögensschaden des Klägers behandelt, getroffen hat, ermöglichen die Abwägung, was ein Schmerzensgeld von 35 000 DM für den Kläger bedeutet; sie rechtfertigen zugleich - nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe - die Annahme, daß das Berufungsgericht auch diese Frage erwogen hat. Ausdrücklich brauchte das Berufungsgericht hierauf nicht einzugehen (BGHZ 3, 162, 175)f zu demal die Beklagte sich gegen die Höhe des vom Kläger geforderten und vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages ausschließlich mit der Begründung wandte, die Rechtsprechung habe in anderen vergleichbaren Fällen geringere Beträge fürvangemessen gehalten. Dieser Gesichtspunkt aber war unbeachtlich, denn ein Schmerzensgeld kann billig stets nur nach den Umständen des Einzelfalles bemessen werden (BGH VersR 1961, 460); die Revision ist hierauf nicht zurückgekommen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Feststellungen Uber die Liebhabereien und die Freizeitgestaltung des Klägers versäumt, es habe insbesondere nicht dem Kläger zugute halten dürfen, daß er auf eine Erholung als Bergsteiger und Skifahrer dauernd verzichten müsse, ohne festzustellen, ob ihm seine angespannte berufliche Tätigkeit hierzu überhaupt Zeit gelassen habe, ist zu sagen; Der Kläger hat schon in der Klageschrift (dort Bl. 25, 26) vorgetrageh, er habe sich vor dem Unfall sportlich vielfach betätigt, sei seit 1920 aktiver Skispörtler - daneben Bergsteiger -gewesen, habe 1927 den Führerschein für Kraftfahrzeuge erv/or- 10 ben und habe als leidenschaftlicher Tänzer bei geselligen Veranstaltungen vorgetanzt. In seiner Berufungsbegründung (dort Bl. 4 = Bl. 153) hat der Kläger diesen Vortrag dahin wiederholt, er habe sich vor dem Unfall nicht nur im Rahmen seines Geschäfts mit besonderem Erfolg betätigt, sondern auch in seiner Freizeit als Bergsteiger und Skiläufer Erholung und Entspannung gefunden. Diesem Vortrag ist die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten; das Berufungsgericht konnte ihn daher im Rahmen der freien Würdigung nach § 287 ZPO als unbestritten behandeln. Das Berufungsgericht konnte ferner der Beweisaufnähme entnehmen, daß der Kläger vor dem Unfall ein ungewöhnlich tatkräftiger und betriebsamer Mann war, und schließlich die Erfahrung verwenden, daß Männer dieser Art sich vielfach auch bei angespannter Tätigkeit die Zeit für die notwendige Erholung zu schaffen wissen, zu demal die Arbeit des Klägers nicht derart war, daß sie ihn ständig an seine Arbeitsräume fesselte. Schließlich kann der Revision nicht gefolgt werden* wenn sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger einen gewissen Ausgleich schon dadurch erhalte, daß er sich infolge der erzwungenen Untätigkeit seiner Familie mehr widmen könne, als ihm dies früher möglich gewesen sei. Insoweit verkennt die Revision zunächst die Besonderheiten des kleinen Familienbetriebes, der den Kläger - selbst wenn in der Beweisaufnahme gelegentlich von einer 16-stündigen Arbeitszeit die Rede gewesen ist - niemals seiner Familie völlig entzog, sondern ihm eine Arbeit in ihrer Mitte und unter ihrer Mithilfe ermöglichte. Zum anderen verkennt die Revision, daß gerade der Verlust der 3olbstgewählten Lebensform, selbst wenn sie von dem üblichen abweicht und einem Außenstehenden als eine Plage erscheinen i 11 mag, einen entschädigungsföhigen nichtvermögensrechtlichen Schaden fUr den Betroffenen bedeuten kann. Deshalb sieht auch der weitere Vortrag der Revision, es könne nicht als ein beachtliches Übel angesehen werden, wenn der Kläger zur Mäßigkeit im Essen und Trinken gezwungen und auf leichte Kost beschränkt sei, die Dinge nicht richtig«. Da das Berufungsurteil hiernach einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist die Revision sich als unbegründet und ist zurückzu-woisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte. Dr.Pagendarm Dr. Beyer Br. Hußla Gähtgens Bundesrichter Kessler ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm