Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 839 B,B; GG Art.
Bei wirtschaftslenkenden Maßnahmen folgt ans der Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten und rücksichtsvollen Verhalten, daß die Verwaltung die Bedingungen einer öffentlichen Ausschreibung während ihrer Laufzeit nicht hinterher zu dem Nachteil früherer Bewerber abändern darf. Ebenso darf sic die öffentlich bekanntgemachten Bedingungen einer Ausschreibung jedenfalls solange nicht zu dem Nachteil der Teilnehmer einer früheren Ausschreibung ändern, die denselben Marktbereich betrifft, als die auf Grund der früheren Ausschreibung und unter Berücksichtigung der Bedingungen der zweiten Ausschreibung abgeschlossenen Geschäfte noch nicht abgewickelt sind.
BGH, Ürt. v. 10. Januar 1963 - III ZR 124/61 OLG Frankfurt(Main)
LG Frankfurt(Main)
I2J-ZIL224/61
Verkündet am 10. Januar 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Drkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der GejflHP-I^|^^ Gesellschaft mit beschränkter Haftung in vertreten durch ihre Geschäftsführer,
1. Dipl. Kaufmann Wilhelm 5p^^^,
2. Kaufmann Wilhelm BrflBWt beide in BuflHHl’ Me®H®str
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Pr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dje mündliche Verhandlung vom 10.Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kreft, Pr. Arndt, Dr. Hußla und. Gähtgens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. März 1961 aufgehoben.
Die Sache wird. zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koßten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die sie heim Erwerb von Futter-getreide aus Vorräten der Beklagten, der sogenannten B®Blreserve, angeblich durch pflichtwidriges Vorhalten der Beklagten erlitten hat.
Die Beklagte stellte durch Bekanntmachung Nr.507 vom 12. Dezember 1958 aus der B^l^reserve je 70.000 t inländischen Roggen und ausländische Gerste mit der Maßgabe zu dem Verkauf, daß nur gleiche Mengen beider Getreidearten gemeinsam erworben werden könnten und das Getreide nur zur Herstellung von Mischfutter verwandt werden dürfe; eine entsprechende Verpflichtungserklurnng eines Mischfntterherstellers ffiÄ-te gleichzeitig mit der Anforderung eingereicht werden; als Grundpreis wurden für 1 t Roggen 375 DM und für 1 t Gerste zunächst 400 DM, später rückwirkend 395 DM festgesetzt. Das Getreide mußte bis zu dem Ende des auf dem KontraktSchluß folgenden Monat3 ohne Nachfrist abgenommen v/erden. Die Klägerin kaufte am 23. Dezember 1958 je 12.000 t sowie am 6. März 1959 je 41.750 t Gerste und Roggen. Sie legte eine Erklärung der mit ihr eng verbundenen Firma "DefllBP
KGmbH1' - abgekürzt: "de^^" - vom 5» März 1959 vor, in* der diese bestätigte, je 50.000 t Putter-roggen und Futtergerste von der Klägerin gekauft zu ha-ben, und sich zur Verarbeitung des Getreides zu Mischfutter verpflichtete. Die Verträge zwischen den Prozeßparteien sind beiderseits erfüllt, doch blieb die Ware boi der Beklagten auf Lager, soweit die Klägerin sie nicht abrief; am 30.Juni 1959 übereignote die Beklagte der Klägerin den in ihren Lagern befindlichen Rost von rd. 35.000 t und verlangt seitdem Lagergeld von der Klägerin.
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Burch eine vreitere Bekanntmachung Nr.521 vom 12. Februar 1959 hot die Beklagte den Verkauf inländischen Roggens ans der B^l^reserve znm Export an, und zwar gegen die Berechtigung zur Einfuhr gleicher Mengen Gerste, Hafer, Mais oder Milocorn zu Futter-zvveckon; dabei wurde der Abgabepreis für 1 t ausländischer Gerste auf 375 DM bzw. 380 DM festgesetzt und die Verwendung der Gerste im Inland nicht beschränkt. Mit Abschluß des Roggen^Vorkaufsvertrages sollte dem Binführer eine vorläufige Übernahmezusage gegeben werden, und er konnte zwischen den genannten Getroidearten wählen; es hieß in der Bekanntmachung weiter, daß mit der Benennung der Getreideart durch den Einführer diese endgültig bestimmt sei und Anträge auf Änderung der Bedingungen nicht genehmigt würden.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Ansprüche folgendes vorgetragen:
Sie habe von den im März 1959 gekauften Mengen etwa je 35.000 t Gerste und Roggen nicht absetzen können. Das habe die Beklagte durch Pflichtwidrigkeiten bei und nach Abschluß der Verträge verschuldet. Die Beklagte habe dabei ihre Monopolstellung und ihre hoheitlichen Befugnisse mißbraucht, um durch das Verlangen einer Koppelung den schwer absetzbaren inländischen Eutterroggen aus der B^l^^reserve zu verkaufen. Diese Koppelung sei unzulässig gewesen und verstoße auch gegen die Verordnung über die Verbilligung des Warenverkehrs vom 29. Oktober 1937 (RC-Bl I 1142). Die festgesetzten' Preise, insbesondere 395 DM für die Gerste, seien unangemessen gewesen. Die Boklagte habe sonst den Preis für Verkäufe aus der Bundesreserve stets nach dem Abgabepreis berechnet, den sie bei Übernahme eingeführten Getreides festgesetzt habe, das wären damals 375 DM je t gewesen. An diese jahrelange Übung sei sie gebunden gewesen. Die Beklagte habe ferner
durch Erlaß der Bekanntmachung Nr.521 und deren späterer Handhabung die Vertragsgrundlage erschüttert und der Klägerin einen Verkauf der im März erworbenen Gerste •unmöglich gemacht. Eie Beklagte habe entgegen der Be-# kanntmachung Nr. 521 später einigen Importeuren gestattet, ihre zunächst auf Hafer lautende Wahl auf Gerste nmzusteilen; dadurch seien rd. 39.000 t Gerste günstiger eingeführt worden. Eie Klägerin habe auf die ursprüngliche Passung der Bekanntmachung Nr.521 vertraut und danach ihre Maßnahmen eingerichtet. Eic Beklagte hätte deshalb mindestens später dem Verlangen der Klägerin auf entsprechende Umgestaltung auch ihrer Verträge entsprechen müssen. Eie Erklärung der idefl^ sei dafür ohne Bodeutung, denn entgegen dem Inhalt dieser Erklärung habe die dc®^ die Ware von der Klägerin noch nicht gekauft; die Prozeßparteien seien sich einig gewesen, daß die wirklichen Abnehmer und Käufer noch hätten gefunden werden müssen, und daß die de|^ von ihrer Verpflichtungserklärung durch Eintritt dieser Käufer hätte entlastet werden sollen.
Eie Klägerin errechnet ihren Gesomtschaden auf ra. 3,5 Millionen EM und hat davon einen in der Klage näher aufgoglioderten Teilbetrag von 100.000 EM geltend gemacht. Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt.
Eie Beklagte hat beantragt, die Klage abauv/cioen, und ist dom Vortrag der Klägerin insbesondere mit folgenden Ausführungen ontgegengetreten:
Allo ihre Maßnahmen hätten der Marktordnung gedient und sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen,insbesondere des Getreidegesetzes gehalten. Sie habe den in der B^i^reserve vorhandenen inländischen Roggen alsbald und im Interesse der deutschen Landwirtschaft
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zu angemessenen Preisen abgeben müssen. Dazu sei die Koppelung mit Gerste nötig gewesen. Die festgesetzten Preise seien angemessen urid marktgerecht gewesen, denn die Börsenpreise für ausländische Gerste hätten damals durchschnittlich 420 DM je t betragen. Sie sei nicht verpflichtet, bei privatrechtlichen Verkäufen ans der B^Hfereserve den Preis dem Abgabepreis anzupassen, den sie durch Verwaltrmgsakt bei Importübernahmen fest-setze. Die Klägerin sei nicht gezwungen worden, die Verträge abzuachließen. Die Bekanntmachung Nr. 521 habe die Toilnehmer an der Ausschreibung Nr.507 nicht beeinträchtigen können, weil beide zeitlich auseinanderfielen; die durch die Umstellung von Hafer auf Gerste einznführende Gerste hätte frühestens im Juni 1959 im Inland zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe falsch spekuliert, weil sie über ihren Bedarf gekauft und fast die ganze mit der Bekanntmachung 507 freigegebene Menge erworben habe, um damit auf den Markt zu drücken. Diese Spekulation sei infolge schlechter Vorbereitung und ungenügender Marktbeobachtung seitens der Klägerin mißlungen; diesen Schaden müsse die Klägerin selbst tragen. Die Änderungen der Übernahmeerklärungen auf Grund der Bekanntmachung Nr. 521 seien zulässig und im Interesse des deutschen Marktes notwendig gewesen, weil Haferimporte in der zunächst beantragten Höhe für den deutschen Markt nicht tragbar gewesen wären« Die Beklagte habe sich auf die Krkläi^g der det^^ vom 5*
März 1959 verlassen dürfen; der Klägerin sei nur gestattet gewesen, die in der Erklärung angegebene Herstellerfirma gegen einen anderen Bearbeiter auszuwechseln.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheid^mgsgründ£:
I.
Bas Berufungsgericht hat folgendes ansgeführt:
Die Bekanntmachung Nr. 507 sei rechtmäßig und der Preis von 395 BI«! nicht zu beanstanden. Die Koppelung von Roggen mit Gerste sei als sachgerechte Auflage zulässig gewesen. Die Verordnung vom 29* Oktober 1937 sei spätestens 1954 außer Kraft getreten. Auch die Bekanntmachung Nr. 521 sei rechtmäßig. Die Beklagte sei su einer Änderung ihrer Maßnahmen befugt gewesen.
Bio Klägerin hätte die gekaufte Ware bis sum Wirksara-werden der neuen Ausschreibung absetzen können, wenn sie nicht zu viel gekauft hätte, ohne sich vorher über eine Absatzmöglichkeit zu vergewissern. Sie müsse die Polgen der vorgelegten wahrheitswidrigen Erklärung der de^B selbst tragen. Die Umstellung der Einfuhranträge von Hafer auf Gerste sei rechtmäßig; die Beklagte habe insoweit aus Gründen der Marktordnung von ihrem Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht.
Biese Entscheidung ist nicht frei von Rechts-fehlern.
II.
1.) Im Ausgangspunkt ist dom Berufungsurteil zuzu-stimmen, daß die Klägerin ihre Ansprüche auch auf die Bestimmungen über Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG stützen kaww Denn die Beklagte ist eine auf Grund des Getrcidegcsetzoo in der Passung vom 24. November 1951 (BGBl I 901) errichtete bundesoigene selbständige Anstalt öffentlichen Rechts, die nach Maßgabe des Ge-trcidegccctzcG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und der 3ich die Bundesregierung zur Wirtschafte-
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lonkung auf dem Gebiete der Ernährungswirtschaft bedient. Als juristische Person öffentlichen Rechts kann sie diese Aufgaben durch hoheitliches Handeln bewältigen. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit, daß die Bediensteten der Beklagten insbesondere bei Ausschreibungen, Annahme oder Ablehnung einer Übernahme von Getroideimporten ein öffentliches Amt im Sinne der AmtshaftungsbeStimmungen ausüben. Auch die Ausschreibungen sind öffentlichrechtliche Vorgänge, nämlich An-staltsordnungen mit Rechtsnormcharakter. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugohen. (S.dazu: BGH II ZR 30/£5: vom 16. Februar 1956 * BGHZ 20,' 77;
III ZR 195/56 vom 21. April 1958; III ZR 174/60 vom 21. Dezember 1961 * MDR 1962, 377?.Ill ZR 178/60 vom 21. Dezember 1961; BVerwG 3, 205;*6, 244; 7, 264s 11,187).
Das schließt nicht ans, daß die Beklagte ihre öffentlichen Aufgaben unter Umständen auch mit Mitteln des Privatrechts erfüllt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16. Februar 1956 (BGHZ 20,77) zuzustiramen ist, daß bei der Getreideeinfuhr zwar die Übernahmeerklämng einen Verwaltungsakt darstolle, aber einen privatrechtlichen Kaufvertrag begründe, weil es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine solche Übernahme handelt« Entscheidend sind immer - abgesehen von einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - der nach außen in die Erscheinung getretene Wille der Behörde und die von ihr gewählte Organisations-, form. Bei der Vorratshaltung der Beklagten spricht stets viel für eine privatrechtliche Ausgestaltung. Deshalb wird durchweg die Auffassung vertreten, daß die entgeltliche Abgabe aus der B^HPIreserve durch die Beklagte regelmäßig in der Form eines privatrechtlichen Kaufvertrages geschehe (BVerwG 7, 264). Im vorliegenden Fall sind sich die Prozeßparteien ebenfalls darüber einig.
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Dor Senat schließt sich für den hier zu entscheidenden Pall dieser Auffassung an, weil ihre Richtigkeit durch die Art des Angebotes in der Bekanntmachung 507 sov/ic durch Inhalt und Form der als Kaufverträge bezeichne-ten Geschäfte bestätigt wird. Die Urkunden über dieses Geschäft verwenden die typischen Ausdrücke kaufmännischer Handelskäufe und enthalten die Vereinbarung eines Schiedsgerichts sowie eine Abrede über die Geltung der Einhoitsbedingungen des deutschen Getreidehandels.
Die Klägerin verkennt das nicht, meint aber, daß die Beklagte bei der der Vorbereitung der Verträge dienenden Ausschreibung und nach Abschluß der Verträge durch andere hoheitliche Maßnahmen Amtspflichten schuldhaft verletzt habe, die der Klägerin gegenüber bestanden hätten. Bas ist rechtlich möglich.
2.) Zu den Amtspflichten, deren Verletzung hier in Präge steht, gehören folgende:
Alle Amtsträger, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die Gesetze zu beachten sowie gerecht und unparteiisch zw verfahren. v/irtschaftslenkonden Maßnahmen und insbesondere bei Ausschreibungen hat die öffentliche Hand daruuf zu achten, daß alle Lenkungcmaß-nahmon nach Umfang, Bauer und Stärke ai?f das am Zweck der Maßnahme auszurichtende Maß beschränkt werden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Bie Beamten haben auf die berechtigten Interessen der betroffenen Wirtschaftskrise Rücksicht zu nehmen, um vermeidbare Schäden möglichst zu verhindern. Die Verwaltung hat v/eiter darauf zu achten, daß für alle Bewerber gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen und erhalten bleiben. Sie darf ohne sachliche Gründe keinen Bewerber bevorzugen oder benachteiligen.
Bic Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten verpflichtet die Amtsträger ferner, eine in bestimmter
’Weise geplante und begonnene Maßnahme entsprechend dnrchzuführen und sich dabei nicht zu ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen, wenn die Rücksichtnahme auf Interessen der Beteiligten das gebietet. Bas Vertrauen des Bürgers, das er in die Beständigkeit behördlicher Maßnahmen gesetzt hat, darf nach dem auch im Bereich der Öffentlichen Verwaltung geltenden Grundsatz von Treu ?*nd Glauben nioht mißachtet werden. Bas gilt besonders, wenn eine Behörde - etwa durch eine öffentliche Bekanntmachung - einen Tatbestand geschaffen hat, mit dessen Fortbestand die Beteiligten rechnen dürfen, und auf dessen Geltung sie im Rahmen vernünftiger Erwägungen ihre geschäftlichen Maßnahmen abgestellt oder eingeleitet haben, Bie Ver- • waltung darf deshalb auch die Bedingungen einer Ausschreibung nach ihrem Beginn nicht ohne weiteres abändern, wenn Interessenten darauf ihre geschäftlichen ‘ Maßnahmen gestützt haben (BGH III ZR 131/55 vom 28.
Jan war 1957; III ZR 24/58 vom 30. April 1959 = NJW 1959. 1429; III ZR 125/59 vom 26. September I960 « NJW I960, 2334; III ZR 48/60 vom 27. April 1961 = MUR 1961, 749;' III ZR 165/60 vom 21. Bezember 1961 » VersR 1962, 471; III ZR 174/60 vom 21. Bezember 1961 * MBB 1962, 377;
III ZR 117/61 vom 5, Bezember 1962).
III.
Eine Verletzung derartiger Amtspflichten bei Erlaß der Bekanntmachung Nr. 507 vom 12. Bezember 1958 ist durch das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler verneint worden.
1.) Bie Koppelung des Verkaufs von Gerste und Koggen nach dieser Bekanntmachung war eine zulässige marktordnende Maßnahme.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich dabei um die Zufügung einer Auflage zu einer öffentlichen Ausschreibung gehandelt habe. Nach § 8 Abs.6 ■und 5 des Getreidegesetzes dürfe die Beklagte bei der Durchführung ihrer Maßnahmen Auflagen erteilen and insbesondere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Weiter-lieferung, über die gebietliche Verteilung und über den Verwendungszweck treffen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts hätte darüber hinaus die Beklagte sogar mit ihren hoheitlichen Maßnahmen alle Auflagen verbinden dürfen, die damit innerlich zusammengehörten, in den Kreis der der Beklagten übertragenen öffentlichen Aufgaben fielen und durch gesetzliche Vorschriften nicht verboten seien.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine echte Auflage im verwaltungsrechtlichen Sinne handelte. ■ Das ist zweifelhaft. Denn als Auflage bezeichnet man eine zu dem Hauptinhalt eines Verwaltungsaktes hinzutretende erzwingbare hoheitliche Anordnung, wobei der Verwaltungs-akt in seinem rechtlichen Schicksal von der Auflage - anders als bei einer Bedingung - nicht schlechthin abhängig ist. Jedoch ist dem Berufungsgericht darin zu-zustimmen, daß die Beklagte bei Festlegung der Einzelbestimmungen einer Ausschreibung einen ähnlich umrisoenen Spielraum wie bei der Zufügung von Auflagen hat, den sie im Rahmen der Gesetze und insbesondere gemäß der ihr durch das Getreidegesetz übertragenen Aufgaben und eingorümnten Befugnisse nach ihrem Ermessen ausfüllen darf. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, daß sie durch die Koppelung einen Anreiz habe schaffen wollen, um den schwer absetzbaren inländischen Roggen alsbald und zu angemessenen Preisen zu veräußern, was ihr im Interesse der deutschen Landwirtschaft und der Gosamtwirtschaft zweckmäßig und notwendig erschienen sei.Diese Erwägung liegt im Bereich der der Beklagten übertragenen Aufgaben und erscheint
sachgemäß. Die Klägerin hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklagte bei Ausübung dieses Ermessens sich von sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen habe leiten lassen, die allein bei derartigen Er-mesoensohtscheidungen Amtshaftungsansprüche begründen könnten (BGHZ 22, 258/263; DRiZ 1962, 130; BGB-RGRK 11.Auf1. § 839 Anm.35).
b) Dem Berufungsgericht ist darin zu zu stimmen, daß dieser Koppelung insbesondere nicht die Verordnung über die Verbilligung des Warenverkehrs vom 29. Oktober , 1937 (RGBl I 1142) entgegenstanl, weil diese Verordnung außer Kraft getreten ist oder hier nicht anwendbar war.
Nach dieser Verordnung war u.a. bei Strafe verboten, die Abgabe von Lebens-oder Futtermitteln davon abhängig zu machen, daß gleichzeitig Lebens-oder Futtermittel anderer Art oder Güte oder andere Waren abgenommen wurden oder ihre Abnahme versprochen wurde; weiter war Vorboten, zur Erreichung der Abgabe bestimmter Arten von Lebens-oder Futtermitteln andere Lebena-oder Futtermittel oder andere Waren abzunehmen, ihre Abnahme zu versprechen odor in Aussicht zu stellen. Der Reichskommissar für die Preisbildung konnte Ausnahmen zulassen.
Diese Verordnung ist bisher nicht ausdrücklich aufgehoben. Aber das Y/irtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (Y/iGBl 193) brachte eine neue Strafvorschrift gegen preistreibende Machenschaften, darunter in § 20 Nr. 3 die Bestimmung, daß allgemein die Abgabe von Gütern oder Leistungen deB lebenswichtigen Bedarfs nicht davon abhängig gemacht werden durfte, sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Güter oder Leistungen anzunehmen. Damit war das Koppelungsverbot neu und umfassender geregelt worden. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen tritt ein nenos Gesetz, das die Materie eines älteren Gesetzes ornout regelt, an die Stelle des alten Gesetzes, auch
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Y/enn das neue Gesetz die frühere Vorschrift nicht ausdrücklich aufhebt. Das Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 wurde später durch das V/irtschaftsstrafgesotz 1954 (Gesetz vom 9» Juli 1954 - BGBl I 175) ersetzt; dieses neue Wirtschaftsotrafgesetz 1954 hat ans wirtschaftspolitischen Gründen alle Tatbestände des § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes von 1949 fallen gelassen und auch später anläßlich der Wiedereinführung eines Preisüberhöhungsverbotes in § 2 a durch das Xnderungsgesotz vom 19. Dezember 1956 (BGBl I 924) auf diese Tatbestände nicht wieder zurückgegriffen. Bei dieser Entwicklung spricht viel dafür, daß seit dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 Koppolungsgcschäfto weder strafbar noch verboten sind, soweit sie nicht andere Tatbestände des Wirtschaftsstrafgesetzes erfüllen. Diene Präge bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn selbst ’wenn die Verordnung noch in Kraft ist, hätte die Beklagte hier aus folgenden Gründen dagegen nicht verstoßen:
Die Verordnung über die Verbilligung des Warenverkehrs betrifft nach ihrer Überschrift und ihrem Inhalt nur den "Warenverkehr’', also nch dem Sprachgebrauch dos Gesetzgebers lediglich den privatrechtsgoschäftlichen Handelsverkehr, nicht aber wirtschaftslenkende und sonstige hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung. Es ist weder nötig noch üblieh, durch eine mit Strafdrohung versehene Verordnung die marktordnenden Befugnisse öffentlicher Lenlcungsorgane einzuschränken. Schoß deshalb galt die Verordnung nicht für Öffentlichrechtliche Ausschreibungen der Beklagten. Im übrigen sah die Verordnung vom 29- Oktober 1937 Ausnahmegenehmigungen durch cino oberste Verwaltungsstelle vor. Die Beklagte war zwar zur Erteilung einer solchen Ausnahmegenohmigung nicht befugt, aber das spätere Getreidegesetz ermächtigte die Beklagte zu allen für die Sicherung der Ernährung notwendigen, each-
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gemäßen Maßnahmen. Parin kommt mindestens der Wille des Gesetzgebers zu dem Ausdruck» daß die Beklagte bei Gctrcide-geschäften auch Koppelungen bei der Abgabe oder Einfuhr von Getreide entgegen der etwa noch fortgeltenden Verordnung zur Verbilligung des Warenverkehrs vornehmen dürfe, falls das zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig erscheint. Piese allgemeine gesetzliche Billigung hat sogar eine stärkere Kraft als die Brtei-lung einer bloßen Ausnahmegenehmigung im Einzelfall und ermöglicht dieselbe Losung» die bei sinnvoller Anwendung der Verordnung durch eine Ansnahmegenehmignng möglich gewesen wäre.
c) Neben der Sache liegt der gelegentliche Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung, daß es der Verwaltung verboten ist, ihre Amtshandlungen von im Gesetz nicht, vorgesehenen wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen (vgl. BGHZ 26, 84; 55» 69). Penn im vorliegenden Pall hat die Verwaltung ihre Amtstätigkeit nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht, sondern in einem einheitlichen hoheitlichen Akt einen gemeinschaftlichen Verkauf verschiedener Getreidearten am der Bundesreserve vorgesehen.
2.) Unbegründet sind auch die Bedenken der Klägerin gegen die Pestsetzting des Preises für Gerste auf 595 PM in der Bekanntmachung 507.
Pas Berufungsgericht hat diese Preisbestimmung nicht als Pflichtverletzung angesehen, sondern gemeint, daß die Beklagte dabei im Rahmen ihres Ermessens eine sachgerechte Entscheidung getroffen habe. Es hat dabei folgendes berücksichtigt!
Unstreitig habe sich dieser Preis in den im damaligen Getreidepreisgesetz vorgeschriebenen Grenzen
(360 - 400 DM) gehalten. Der Abgabepreis für übernommene ausländische Gerste entsprechender Herkunft habe bei 385 DM und 375 DM gelegen. Auf dem deutschen Markt sei zu jener Zeit ausländische Gerste mit Beträgen um 420 DM gehandelt worden.
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn die Beklagte hat nach ihrer Stellung und nach ihrem Aufgabenbereich die Möglichkeit, auch auf die Preise für Getreide einzuwirken. Sie bestimmt das Angebot durch die Einfuhren; Angebot und Nachfrage bestimmen wiederum den Preis. Alle ihre Maßnahmen müssen sich notwendigerweise auf die Preise auswirken, deshalb spricht man auch bei ihrer Tätigkeit von der sogenannten Preis-und Mengenschiense. Die Klägerin hat koine Tatsachen vortragen können, die dafür sprechen, daß die Beklagte bei Ausübung ihres bei der Preisfestsetzung vorhandenen Ermessens sachwidrigen Erwägungen Raum gegeben hat. Die Revision meint zwar , die Beklagte habe willkürlich gehandelt, doch fehlen dafür entsprechende Tatsachen. Die Beklagte hatte darauf hingewieson, daß es ihr bei dem vorgeschriebenen Verwendungszweck sachgemäß erschienen sei, auf die Preise des deutschen Marktes abzustollen, weil auch die Hersteller und Häiid-ler von Putter auf dem deutschen Markt hätten kaufen müssen. Sie habe weiter beabsichtigt, durch die Koppelung mit dem Koggenkauf das Gesamtgoschäft günstiger zu gestalten. Selbst wenn diese Maßnahmen unzweckmäßig oder nicht notwendig gewesen wären, würde darin noch keine Pflichtwidrigkeit bei Ausübung des Ermessens liegen.
Allerdings hatte die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe Jahre hindurch bei Verkäufen aus der B®-^|reservc stets den Grundpreis in der Höhe dos Abgabepreises für hoheitlich übernommene Einfuhren eingcholton. Das verpflichtete die Beklagte jedoch nicht, diese Übung
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ständig fortzusetzen. Die Beklagte durfte aus sachlichen Gründen, wie sie hier Vorlagen, von einer früheren Verwaltungsübung auch in Binzeifällen wieder abweichen, wie unten noch näher ausgeführt wird« Die Klägerin konnte sich insoweit auch nicht auf einen •'Vertrauenstatbestand” berufen, weil diese Preise rechtzeitig vorher bekanntge-raoeht waren und es ihr freistand, ob sie von der Ausschreibung Kr.507 Gebrauch machen öder auf andere Ausschreibungen warten wollte.
Jedenfalls ergibt das alles, daß die Beklagte bei der Festsetzung des Verkaufspreises weder gesetzwidrig noch oachwidrig oder willkürlich gehandelt hat.
IV«
Dagegen kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Berufungsgericht den Vorwurf der Klägerin zurückgev/iosen hat, die Beklagte habe nach Abschluß der Märzvorträge durch andere hoheitliche Maßnahmen der Klägerin den alsbaldigen gewinnbringenden Absatz der gekauften Ware unmöglich gemacht, insbesondere durch die spätere, der Bekanntmachung Kr. 521 widersprechende Umstellung der Übernahmezusagen von Hafer auf Gerste.
1.) Das Berufungsgericht hat*dazu folgendes aus-goführts Die Bekanntmachung Hr.521 datiere vom 12. Februar 1959 und liege damit Ml/4 Jahr” nach der Bekanntmachung Hr.507 vom 12. Dezember 1958? Geschäfte a?*f Grund beider Bekanntmachungen hätten daher schon zeitlich so auseinanderfollen müssen, daß Störungen nicht möglich gewesen seien.- Die Beklagte sei nicht gehindert gewesen, in späteren Ausschreibungen andere Bestimmungen als vorher zu treffen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf gehabt und hätte nicht darauf vertrauen können, daß die Bedingungen der Ausschreibung
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Nr. 507 in spateren Ausschreibungen beibehalton v/ürdcn. Die Klägerin hätte ihre Ware bis zu dem Wirkoamwerdcn der neuen Ausschreibung absetzen können, wenn 3ie nicht eine übergroße Menge ans der B^B^reservc gekauft hätte, ohne sich über die Absatzmöglichkeit vorher hinreichend zu vergewissern. Die von ihr vorgelegto Bescheinigung der deuka sei wahrheitswidrig geweson; hätte die Klägerin eine wahrheitsgemäße Erklärung vorgelegt und sich insoweit nach der Bekanntmachung gerichtet, dann hätte sie keinen Schaden erlitten. Die Umstellung der Hafer-auf Gersteeinfuhr sei ans Gründen der Marktordnung nötig gewesen und rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß es bei der ersten Wahl der Importeure bloiben würde, zu demal die Umstellung zu einer Zeit erfolgte, als das Geschäft der Klägerin aus den Märzverträgen längst hätte abgewiekolt sein müssen.
2.) Der Revision ist zuzugoben, daß das Berufungsgericht damit dem Vorbringen der Klägerin und der Rechtsprechung Uber die Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten und zur Rücksichtnahme nicht völlig gerecht wird. Die Gründe vermischen auch das mitwirkende Verschulden und die Verursachungsfrage mit der Prüfung einer Pflichtverletzung.
a) Gewiß darf die Beklagte ans Gründen der Marktordnung oder sonstigen sachlichen Erwägungen ihr Ans-Schreibungssystem ändern. Das hat der Senat wiederholt bejaht. Der Grundsatz von der Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten verbietet es ihr nicht, ihre Maßnahmen nach Bedarf den veränderten Marktvcrhältnissen, Änderungen des Weltmarktes oder der inländischen Wirtschaftslage sowie sonst veränderten Situationen oder den jeweiligen handelspolitischen Vorstellungen und Sielen der Bundesregierung, anz’ipassen, insbesondere
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andcre Ausschreibungsbedingungen vorzusehen oder neue Lenkungsmaßnahmen zu ergreifen (BGH III ZR 165/60 vom 21. Dezember 1961 = VersR 1962, 421; III ZR 117/61 vom 3. Dezember 1962). Trotzdem kann im Einzelfall der Verwaltung aus anderen Gründen eine solche Änderung versagt sein, insbesondere bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im öffentlichen Recht und infolge der sich daraus ergebenden Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten oder kraft der aus dem Grundsatz der Verhültnismäßigkeit folgenden Pflicht der Verwaltung zu dem jederzeit rücksichtsvollen Verhalten. Dafür war entscheidend, ob die Beklagte einen Tatbestand geschaffen hatte, auf dessen Fortbestand die Klägerin nach Treu und Glauben vertrauen durfte und auf Grund dessen sie vernünftigerweise vertretbare Maßnahmen getroffen oder eingoleitet hatte.
Die Klägerin hatte dazu folgendes vorgetragen;
Sie habe; die Verträge am 6. Marz 1959 geschlossen, als noch die Bekanntmachung Hr. 507 und bereits die Bekanntmachung Nr.. 521 galt. Jfaoh der Ausschreibung Nr. 521 spllten Einfuhrlizenzen für 150.ÖOÖ t Getreide erteilt werden, und zwar nach Wahl des Einführers für Hafer, Mais, Gerste oder Miloeorn. Sie habe sich nach dem Ergebnis der Ausschreibung Anfang März 1959 erkundigt gehabt; bis zu dem 5* März 1959 J^ien Übernahmevertrüge über rd. 69.000 t Hafer und’ nur für 15*000 t Gerste zugesagt gewesen. Die Klägerin habe auf Grund ihrer Marktbeobachtung und Erfahrung erkannt, daß nun ein Bedarf an ausländischer Gerste bestehen werde. Auch die folgenden Erklärungen hätten bis auf 2.000 t auf Hafer gelautet. Die Klägerin habe weiter aus der Bekanntmachung Hr. 521 ersehen, daß eine Abänderung der WahlcrklUrungen nicht gestattet war, und habe sich daraufhin entschlossen, auf Grund der Bekanntmachung Hr. 507 die große Menge Gerste mit Roggen gekoppelt
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aus der B(BHPreserve 311 erwerben. Erst hinterher, nämlich am 20. M«rz and 10.April 1959 habe die Beklagte die Übernahmeerklärungen ausser Ausschreibung 521 für eine Menge von rd. 39.000 t/Hafer auf Gerste umgestellt. Biese große Menge Gerste sei auf den Markt zu ungleich günstigeren Bedingungen gekommen, nämlich zn billigerem Freis, nicht mit Koggen gekoppelt und ohne Zwang zur Mischfutterverwendung. Dadurch sei die von der Klägerin gekaufte Gerste unabsetzbar geworden.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht ausreichend anseinandergesetzt. Falls diese Angaben zutrafen, also die Klägerin sich in ihren Entschlüssen wirklich in dieser Form durch die ihr bekannt gewordenen, von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen hatte beeinflussen lassen, hätte die Beklagte in der Tat die Situation der Klägerin in äußerst ungünstiger VJeise beeinflußt. Dieses Verhalten der Beklagten, die eine Monopolstellung auf dem Gebiet der Getreideeinfuhr ausübt, war unvorhersehbar und in seinen Auswirkungen für das vorangegangene Geschäft der Klägerin nachteilig. Die Beklagte hatte damit einen durch eine öffentliche Bekanntmachung eingeleiteten Tatbestand, auf den die Klägerin ihre wohlerwogenen Dispositionen gründete und vernünftigerweise gründen durfte, durch eine nicht vorhersehbare Änderung der Übernahmeerklärungen wesentlich und nachteilig verändert. Das muß im Zweifel als Verstoß gegen die Pflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten und als Verletzung einer auch der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht gewertet werden. Denn immerhin stand die Klägerin in besonderen Beziehungen zur Beklagten. Die Beklagte hatte eine erhöhte Verantwortung, weil sio auf dom Gebiete der Gotrcideimporte eine Monopols tcllung besitzt. Sie lenkt die Einfuhren durch eine fortlaufende Kette öffentlichrechtlicher Maßnahmen. Sie darf zwar, wie ausgeführt, die Bedingungen ihrer Ausschreibungen, Bekanntmachungen und Satzungen aus sach-
liehen Gründen ändern, muß aber wissen und beachten, daß alle Importeure unter den verschiedenen Möglichkeiten der wechselnden Bekanntmachungen wählen und ihre Dispositionen auf die Gesamtheit aller Maßnahmen der Beklagten einrichten. ^Insofern entstand für die Beklagte die Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin bei Erlaß und Handhabung der Bekanntmachung Nr. 521, auch wenn die hier streitigen Käufe auf einer früheren Bekanntmachung beruhten. Die Beklagte muß bei ihren Entschließungen Rücksicht auf die noch laufenden Bekanntmachungen nehmen. Damit werden der Beklagten keine übermäßigen Pflichten auferlegt, denn sie darf alle Ausschreibungen auf begrenzte und Übersehbare Mengen beschränken und alle ihre Maßnahmen befristen. Doshalb kann und muß von ihr verlangt werden, bei einer AusSchreibung auf frühere Ausschreibungen Rücksicht zu nohmon, die noch nicht restlos a|gewiekelt sein können. Wie die Verwaltung während des Laufes einer Ausschreibung die Bedingungen dieser Ausschreibung nicht hinterher zu dem Nachteil früherer Bewerber ändern darf (BGH NJW I960, 2534), darf sie auch Öffentlich bekanntgemachte Bedingungen einer Ausschreibung jedenfalls solange nicht zu dem Nachteil der Teilnehmer einer früheren, damit kollidierenden Ausschreibung ändern, als die auf Grund jener früheren Ausschreibung und unter Berücksichtigung der Bedingungen der späteren Ausschreibung abgeschlossenen Geschäfte oder Maßnahmen noch nicht abgewickelt sein können.
TTnerheblich ist es dabei, ob die Beklagte glaubte, wie sie vorgetragen hat, es nicht verantworten zu können, die große Menge Hafer hereinzunehmen, auf die sich die Wahlerklärungen nach der Bekanntmachung Nr. 521 bezogen. Denn dazu hätte die Beklagte nur die Haferimporte einzuschränken brauchen; die Klägerin ist nur dadurch benachteiligt, daß Wünsche auf Haferimporte überraschend in
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solche auf Gersteimporte ‘eingestellt sind. Vor der Abwicklung der vorangegangenen Bekanntmachung Nr. 507 durfte die Beklagte nicht alsbald in so großem Umfange statt der Einfuhr von Hafer die Einfuhr von Gerste entgegen ihrer eigenen öffentlichen Bekanntmachung und zu besseren Bedingungen als nach der Bekanntmachung 507 gestatten.
Mit diesen Erwägungen hätte das Berufungsgericht eine Amtopflichtverletzung der Beklagten durch Verstoß gegen ihre Pflicht zu dem konsequenten Verhalten dem Grunde naoh bejahen müssen.
b) Der Verstoß gegen die Pflicht zu dem konsequenten Verhalten oder jedenfalls insoweit ein Verschulden würde aber entfallen, wenn die Beklagte die Ausschreibung Nr.521 erst änderte, als die auf Grund der Ausschreibung Nr. 507 eingeleiteten Geschäfte bereits abgewickelt waren oder mindestens die Beklagte das ohne Verschulden annehmen durfte. Dasselbe würde gelten, wenn aus anderen Gründen die zweite Bekanntmachung die auf Grund der früheren Verlautbarung eingeleiteten Geschäfte nicht mehr beeinträchtigen konnte oder die Beklagt das annehmen durfte.
Dafür ist zunächst die Behauptung der Beklagten von Bedeutung, Einfuhren auf Grund der Bekanntmachung Nr. 521 hätten nicht vor Juni 1959 in der eintroffen und deshalb Geschäfte auf Grund der Ausschreibung Nr. 507 nicht mehr, berühren können. Damit wird sich das Berufungsgericht anseinanderzusetzen haben, weil sich das aus dom Wortlaut der Bekanntmachungen nicht ohne weiteres ergibt. Jedoch ist dazu das Vorbringen der Klägerin von Bedeutung, daß schon mit der Erteilung einer Einfuhrlizenz - also bereits Ende März 1959 - die anderen Importeure entsprechende Mengen Gerste zu entsprechend geringeren Preisen mindestens hätten anbieten oder auf andere
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”7oi3e sogar tatsächlich hätten zur Verfügung stellen können, so daß "bereits in diesem Augenblick der Absatz der Gerste durch die Klägerin erschwert oder unmöglich geworden sei.
Vor allem'--wird dafür die vom Berufungsgericht nur in anderem Zusammenhang behandelte Erklärung der deijka vom 5. März 1959 von Bedeutung. Biese Erklärung ging .. dahin, daß die äe^^ das gesamte von der Klägerin aus der B^j^reserve erworbene Getreide fest "gekauft” hatte und sich verpflichtete, "die gekaufte Ware ausschließlich zur Herstellung von Mischfutter zu verarbeiten und das Mischfutter nur auf dem inländischen Markt abzusetzen". Hach dem Wortlaut dieser Erklärung durfte die Beklagte bei ihren weiteren Entschließungen davon ausgehen, daß damit der Klägerin der Absatz auch der durch die Kärzverträge gekauften Getreidemengen gelungen war und die Klägerin durch eine neue Ausschreibung oder die Änderung einer laufenden anderen Ausschreibung nicht berührt" werden würde. Der Beklagten konnte dann kein Vorwurf aus ihrem spateren Vorgehen mehr gemacht werden.
Die Klägerin hat jedoch behauptet, die deuka habe das Getreide entgegen dem Wortlaut der Erklärung nicht gokauft gehabt, und die Beklagte habe dies gewußt sowie darauf Rücksicht nehmen müssen. Im einzelnen hatte oie vorgotragen, ihr Geschäftsführer habe mit dem Di-
rektor SehflHBBl der Beklagten schon längere Zeit vor Abschluß der hier streitigen Verträge darüber verhandelt und sich mit ihm geoinigt, daß die Klägerin die nach der Bekanntmachung 507 erforderliche Bescheinigung nicht von dem wirklichen Käufer der Ware beibringo, sondern von der mit der Klägerin eng verbundenen de(^B, die später von ihren Verpflichtungen in Höhe der von den echten Käufern übernommenen Bosten entlassen werden sollte. Hach dem Bestreiten der Beklagten hatte sie zusammenfassend
unter Beweis gestellt.
daß die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß die defl^ nicht Käufer für die gesamte Warenmenge sein, sondern nur die Verpflichtungscrklä-rung abgeben sollte, während die wirklichen Abnehmer, d.h. die Firmen, die von der Klägerin kaufen sollten, erst noch gefunden werden müßten.
Die Beklagte hatte demgegenüber vorgetragen, daß von ihrer Seite lediglich erklärt worden sei, daß keine Bedenken dagegen erhoben werden v/ürden, wenn die Verarbeitung durch ein anderes Kraftfutterwerk erfolgen würde und dann dieser andere Käufer eine entsprechende Ver-pflichtungserklärung abgeben würde; bis dahin wäre jedoch die de^p verpflichtet geblieben.
Die Klägerin hatte zu dem Beweise bereits einen Aktenvermerk ihres Geschäftsführers vom 13. Januar 1959 vorgelegt, der folgenden Wortlaut hatte:
"Wie schon an dem verangegängenen Tage telefonisch besprochen, können die Verpflichtungs-erklärungen ansgotauscht werden. '"
Die Klägerin hatte ferner eine für das Gericht bestimmte Erklärung der de^^ vom 6. Januar i960 ein-gereicht, in der diese u.a. erklärt hatte:
Sie sei von der Klägerin, dahingehend unterrichtet v/orden, daß gemäß Entscheidung der Beklagten eine von ihr abgegebene formularmäßige Vorpflichtungs-erklärung keine endgültige Bindung ihrerseits dar-ctollc, sondern jederzeit durch Verpflichtungoerklärung anderer Futterv/orke ersetzt bzw. aus-getauscht worden könnte. Ein echter Ankauf durch sio habe nicht stattgofunden; die fragliche Menge überoteigo bei weitem ihre Kapazität; sic hätte sich aber gegenüber der Klägerin in der ’Weise ab-gcoichert, daß diese ihr- etwaige:-: Verpflichtungen von der Hand halten werde, die aus einem bcstim-mungswidrigen Verkauf seitens der Klägerin et'wa entstehen könnten.
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Das Berufungsgericht hat sich auch mit diesem Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt, sondern nur auf die "V/ahrheitswidrig3ceit" def Erklärung der douka abgestellt. Es hat auch den Beweisantrag nicht beschieden. Dieser Beweisantrag war erheblich, weil danach die Beklagte gewußt hätte, daß die Klägerin die mit den Märzverträgen gekauften Getreidemengen gerade noch nicht abgesetzt hatte,, sondern einen Käufer erst habe suchen wollen} die Beklagte sollte sich nach dem T/ortlaut des Beweisantrages auch damit einverstanden erklärt und somit diese Umgehung ihrer Ausschrei-bungsbedingungen hingonommen haben. Nach den früheren Darlegungen hätte die Beklagte dann bei ihren weiteren Maßnahmen auf die nicht abgewickelten März-Verträge der Klägerin noch Rücksicht nehmen müssen.
Gewiß wurde die von der Klägerin zu dem Beweisantrag gegebene Begründung durch die vorerwähnten beiden Urkunden abgeschwächt, doch ist weder dem Tatbestand noch dem Akteninhalt zu entnehmen, daß die Klägerin damit ihre unter Beweis gestellte weitergehende Behauptung als erledigt angesehen oder gar zurückgenommen hat.
V.
Sonstige Ansprüche bestehen allerdings nicht.
1.) Die Klägerin hat weiter vorgetragen, daß sie ihre Ansprüche hilfsweise auch auf folgenden Gesichtspunkt stütze: Die privatrechtlichen Verkäufe aus der BflH^roservc verstießen gegen die erwähnte Verordnung vom 29. Oktober 1937? damit seien die Verträge nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstießen, und die Klägerin könne den Kaufpreis znrückverlangen.
Das Berufungsgericht hat diesen Gedanken nicht erörtert, v/eil es der Auffassung ist, daß die Verordnung
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von 1937 'bereits bei Abschluß der Verträge außer Kraft getreten sei. Das zeigt nach den früheren Ausführungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler»
2.) Die Klägerin hat weiter dargelegt, daß das Verhalten der Beklagten auch als schuldhafte Vertragsverletzung gewertet werden müsse; wer eine Y/are zu dem Weiterverkauf veräußert, dürfe nicht gleichzeitig oder kurz darauf Maßnahmen ergreifen, die dem Käufer einen Absatz der Ware unmöglich machten, "insbesondere wenn der Verkäufer eine Monopolstellung inne hat.
Das bedarf keiner weiteren Erörterung, denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz, wogen schuldhafter Vertragsverletzung decken sich insoweit mit dem Amtshaftungsanspruch wegen schuldhaften Vorstoßes gegen die Dflicht der Verwaltung zu dem konsequenten Verhalten oder zur Rücksichtnahme der Verwaltung bei hoheitlichem Vorgehen. Beide Ansprüche werden durch dieselbe Quelle, nämlich die Verpflichtung zu dem Verhalten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsleben getragen.
3») Die Klägerin hatte endlich ihre Ansprüche auch auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff gestützt.
Das Berufungsgericht erörtert diese Ansprüche nicht, doch ist das für das Ergebnis ohne Bedeutung, weil solche Ansprüche nach dem bisherigen Streitstand nicht bestehen. Ansprüche auf Entschädigung wegen enteignenden oder ent-eignungsgloichen Eingriffs nach Art.14 GG entfallen, weil die Beklagte durch ihre hoheitlichen Maßnahmen nicht in Vermögenswerte Rechtsgüter der Klägerin im Sinne des Entoignungsrechts eingegriffen hat. Sie hat nach dem Vortrag der Klägerin nur dazu mitgev/irkt, daß der Absatz der gekauften Y/are erschwert oder verhindert wurde. Die
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Beeinträchtigung derartiger bloßer Chancen, Aussichten oder Erwartungen enthält keinen enteignenden Eingriff (BGH EK BGB § 839 C Nr.5; IM GG Art. 14 Ce, 24; III ZR 112/60 vom 27. November 1961).
Aus den zu IV ausgeführten Gründen muß deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur andorv/oiten Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurück-vorweioen worden.
Br. Pogendarm Br, Kreft Br. Arndt
Br. Hußla Gähtgens