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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz,” Wenn sich auf einer Straße ein Wasserrohrbruch ereignet hat,, und wenn das Wasser aus dem Rohrbruch in nicht' allzu weiter Entfernung zutage getreten ist, muß der Ve r ke hr s s i cherunvs p f1ich-lige Erwägungen darüber anstellen, welchen Verlauf das unterirdisch ausströmende Wasser genommen hat. Rechtsanwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Eietschel» Dr »Weber, Dr»Beyer und Dr»Hußla für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5» Für seinen Schaden nimmt er die beklagte Stadt in Anspruch, weil diese ihrer Verkehrssichorungspflicht schuldhaft nicht genügt, habe, Es habe sich nämlich einige Wochen vorher auf der Straße oberhalb des Tageebruches ein Wasserruhr'bruch ereignet,. Beim Zufüllen der Wasserrohrbruchstelle 'durch Bedienstete der Beklagten hätten diese Anlaß gehabt' von der Bruchstelle ab die Straße aufzureißen und fest zustellen., welchen Weg das' Wasser unter der Straßendecke genommen habe. Die Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, die unmittelbare Umgebung der Wasserrohrbruchstelle ab zutasten und abzuklopfen, Ihre verantwortlichen Organe härten es schuldhaft unterlassen,, ihre Arbeiter mit allgemeinen 'Weisungen zu versehen, wie im bergDäugefährdeten Gebiet auf abfallenden Straßen bei der Beseitigung von Rohrbrüchen zu verfahren sei. er werde nunmehr beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 5 »2671 32 DM zu verurteilen, da er während der Instandset— sungszeit seines Wagens einen Verdienstausfal1 von 10 Arbeitstagen von je etwa 23 LM, insgesamt in Höhe von 690 Li!, erlitten habe; ein weiterer Verdienstausfa.il werde nicht geltend gemacht ,- In der Verhandlung vor dem 'Berufungsgericht hat er schließlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6«100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 5« Dezember 1950 zu verurteilen» I, Das Berufungsgericht führt, gestützt auf die'Beweisaufnahme , zunächst aus, daß der Lastzug des Klägers durch den Tagesbruch zu Schaden gekommen ist» und daß dieser infolge des früheren Wasserrohrbruches entstanden war, Von dieser tatsächlichen Feststellung ausgehend verneint das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bei Beseitigung des Wasserrohrbruches, Sie habe bei dessen Behebung keine Maßnahmen unterlassen, die von ihr hätten verl werden können. rund iO Keren» Da das Land, ge r j.cht bei seiner Ortsbesicht 1 --gung die Entfernung mit 7 - 8 m festgestellt har, legt das Berufungsgericht seinen, weiteren Ausführungen aber nur diese Entfernung zu GrundeDemnach würden, so führt das Berufungsgericht weiser aus,, die Arbeiter der Beklagten einen Hohlraum, an der spateren Tagesbiuehsteile auch nicht erreicht haben,, wenn sie die Straße im Umkreis von 4 bis 5 m aufgebrochen hatten,, Es habe sich im Anschluß an die Isgesbruchstel-xe m Richtung der früheren Wasserrohrbruchstelle nämlich kein Hohlraum befunden- Die Tagesbruchstelle habe sich lediglich trichterförmig nach unten auf 3 ra erweitert,. Die in den Boeker* sehen Keller eingedrungene Schlammmenge habe der aus der Rohrbruchsteile weggeschwemmten Erde entsprochen,, Zum Auf brechen der Straße in der ganzen Länge zwischen der Wasserrohrbruchstelle und dem Hause Boeker habe demnach keine Veranlassung bestanden» An dieser Feststellung könne auch die Tatsache nichts ändern, daß die Straße Am Kornmarkt im' bergbaugefährdeten Gebiet der Stadt Essen liege. Es komme vielmehr auf den einzelnen Fall an, Irgendwelche Spuren von UnterSpülungen hätten sich beim Abrasten der Trichterränder des Wasserrohrbruches mit dem Spaten und beim Abklopfen der Straßendecke mit dem Hammer, das im Umkreis von 2 m vorgenommen worden sei, nicht erge--ben. Durch Abklopfen der ganzen Strecke mit dem Kammer hätten Hohl-räume wegen der Dicke der Straßendecke nicht festgestellt werden können» Es habe auch kein Anlaß bestanden, die Straße während eines längeren Zeitraumes für den Verkehr um, ab zuwar ten, o'b sich irgendwo noch den Verkehr de Senkungen bemerkbar machen würden,. Hieraus ergebe sich - mindestens sei mangels anderweiter Erörterungen, des Berufungsgerichts zu unterstellen daß auf.der Strecke zwischen dem Rohrbruch und dem Kaufhaus Boeker das Wasser sich in dem Erdreich einen Weg gebahnt und Erdraacsen weggespült haben müsse * Das Erdreich unter dieser Straßendecke sei daher erkennbar verändert und nicht mehr mit Sicherheit zu dem Tragen der Straßendecke geeignet gewesen „ ■ Ob /-der )d Zeuge eine Identität <jler an der Rohrbruchstelle fehlenden Brdira.seen mit den in den. 3» Gestützt auf die Feststellung,-daß der Lastzug des Klägers durch einen Tagesbruch zu Schaden gekommen ist, der eine Folge des Wassexrohrbruch.es war , geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Beklagte dem Kläger schadensersatzpflichtig ist, wenn sie ihre Pflicht, für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu sorgen, schuldhaft verletzt hat, a) La y/asserr ohrbrüche erfahrungsgemäß zu Unter Spülungen der Straßendecke und damit zu einer den Verkehr gefährdenden Herabsetzung ihrer Tragfähigkeit führen können, müssen die für die Verkehrssicherheit auf der Straße Verantwortlichen, wenn sich ein Wasöerrohrbruch .ereignet' hat, Vorsorge dafür treffen, daß etwaige, den Verkehr gefährdende UnterSpülungen nach Möglichkeit entdeckt und alsdann beseitigt werden. Im vorliegenden Falle wird der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten vorgewoxfen, sie habe die Möglichkeiten zur Entdeckung der durch den Wasserrohrbruch verursachten, den Verkehr gefährdenden Unter Spülungen schuldhaft nicht ausgeschöpft, Es bedarf daher zunächst der Prüfung, welche Möglichkeiten zur Entdeckung derartiger UnterSpülungen in Fällen wie dem vorliegenden bestehen, die durch folgende Umstände charakterisiert Werdens Las Wasser hat an. uswu aufgetreten, die darauf hindeuten konnten, daß durch den unterirdischen Abfljuß des Wassers von der Kohr- ’> Bruchstelle bis zu dem Austritt des Wassers (hier im Keller) Hohl räume unter der Straßendecke ausgespült seien.. daß die Menge des aus einem Eohrbruchtrichter fortgeschwemmten Erdreiches etwa mit der Menge des an der V/asseraustrittsstelle (hier dem Keiler) zurückgebliebenen Schlammes übereinstimmt, läßt kein sicheres urteil darüber zu, ob das Wasser auf seinem unterirdischen Weg nicht noch andere Ausspülungen und damit den Verkehr gefährdende Kohlräume hervorgerufen hat 5 denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß alles fortgeschwemmte Erdreich sich als Schlamm von der Wasseraustrittssteile niedergeschlagen hat«, ' Dabei hat der Gutachter sich nicht des näheren darüber ausgelassen, in welchem Umfange auf diesem unterirdischen Weg des Wassers mit Ausspülungen und mit Hohlraumbildungen zu rechnen ist, insbesondere hat er nicht dazu Stellung genommen, ob die ■ Führt dieser unterirdische Weg des Wassers nach den Ausführungen des Gutachtens mi e i s t an Kabel- und Kanalleitungen entlang, so wird die Lage derartiger Leitungen in der Nähe der Eohrbruchstelle häufig einen entscheidenden Anhaltspunkt für den vermutlichen unterirdischen Lauf des Wassers abgeben, Führt eine derartige Leitung, an der das Wasser vermutlich entlangge strömt ist, von der E ohrb r uch s t e1-le aus in die Halle der Stelle, wo das Wasser zur age getreten ist (hier im Boeker-’--sehen Keller), so wird der Sicherungs- Er wird daher die Prüfung, oh sich v e r ke h r s g e fährd@nrie Hohlräume gebildet haben, auf die über diesem vermutlichen Y/eg des Wassers liegenden Peile der Straße beschränken dürfen, liegen diese Teile überhaupt nicht unter der Fahrbahn der Straße, so wird sich aie Prüfung darauf be schräme diesem Straßenteil zu erwartende gängerweg meist nur der Fußgänge Führen aber derartige Leitungen, zuerst als vermutlicher Weg des unterirdisch abfließenden Wassers anbieten, von der Fähe per Bohrbruchstelle nicht in die Fähe der Wasseraustrittssteile (hier in‘die Bähe des Boelter’sehen Kellers), so, wird der Verkehrssicherungspflichtige versuchen müssen, zu ermitteln, welchen Weg das Wasser zur dem in Frage kommenden leitungsgraben von der Wasserrohr-bruchstelle genommen hat» Hierbei können andere Leitungsgräben von Bedeutung sein, die den zuerst in Frage kommenden leitungsgraben kreuzen und unmittelbar oder mittelbar über weitere Leitungsgräben in die Hähe der V?a 3 S G X ü. nach dem Gutachten nahe, daß sich zwischen dem zunächst' in prage kommenden Leitungsgraben und der Wasseraustrittsstelle Wohj räume oder aufgelockerte Erdschichten befinden, die das -joy] dem zuerst in Frage kommenden Leitungsgraben zur fa^.-eräustrittsstelle abgeleitet haben. Würde das nach der Erfahrung allgemein oder im Hinblick auf die besondere Bodenbeschaffenheit der Örtlichkeit zu bejahen sein, so müßte der Verkehrssicherungspflichtige an dieser Steile, wo das Wasser nicht an Leitungen entlanggeströmt ist, ganz besonders sorgfältig prüfen, ob eine Verkehrsgefährdung durch Ausspülungen eingetreten ist <.Demnach wird der Verkehrssicherungspflichtige bei der Prüfung, in welcher Weise das Wasser unterirdisch von der Rohr-brachste Ile zur Wasseraustrittsstelle geströmt ist, in diesen Pallen die Lage der in der Hähe befindlichen Leitungsgräben ermitteln müssen. Stellt sich dann heraus, daß das Wasser nach Lage dieser Leitungsgräben nicht von der Hohrornehsvelle zur Wasseraustrittsstelle hätte strömen dürfen, so wird er versuchen müssen, die Beschaffenheit des Erdreiches zwischen den in frage kommenden Leitungsgräben und der Wasseraustrittsstelle,’ vor allem Im Hinblick auf natürliche Hohlräume und auf andere Auflockerungen als durch Leitungsgräben prüfen müssen. langt werden»' Jedoch kann eine Verletzung der Verkeilxssiche-rungspflicht dann vorliegen, wenn die Leitung der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft die Praktiker des Ausbesserungstrupps nicht darauf hinge wie sen hat, daß der vermutliche' Lauf des unterirdisch ahströmenden Wassers zu ermitteln und -auf seine ganze Länge darauf zu untersuchen ist, oh durch Unter spulungen verkehr sgefähröenöe Hohl räume entstanden sind.’' Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dann vorliegen» wenn nicht darauf hingewie'sen worden ist; daß der zunächst unbekannte Weg des Uvassers möglicherweise durch Einsicht in die Pläne über die Lage der Versorgungsleitungen; die als Wasserabflußweg in erster Linie in-Präge kommen, ermittelt werden kann;? Endlich kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch darin liegen, daß in Pallen, indenen der unterirdische Weg des Wassers von der Hohrbruchstelie zur Wasseraustrittsstelle von dem il besserungstrupp nicht hat ermittele werden können» eine Überprüfung durch Straßenbau-Techniker, also' auch theoretisch'geschulte Kräfte, unterlasse^ worden ist 5 bei der Organisation der Ämter des Verke hrssi eherungspflichtigen muß darauf geachtet werden» daß von solchen ungeklärten Pallen die Leitung des Verkehrssioherungspfiiciltigen Kenntnis erhält, damit sie erforderlichenfalls ihre Straßenbau!echniker zur Aufklärung des vermutlichen Weges des unterirdischen Wasserlaufes ein-set sen kamic Hach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Ermittlung des vermutlichen Weges des unterirdisch strömenden Wassers könnten allgemeine Weisungen erforderlich sein, wie bei dem’Ver- Eine Begründung für diese Ansicht des Sachverständigen wäre umso erforderlicher gewesen, weil der Werkmeister 'ßiflMSMfeals Zeuge bekundet hat, das Wasse habe nach dem Gefälle nur in Sichtung auf den nördlich des Rohrbruche s gelegenen Kanaleinste:ige;schaciit hin eine Unter Spülung hervorrufen können. Der Sachverständige sagt auch nicht, wie das Wasser, wenn es an der Postkabelleitung unter dem südlichen Bürgersteig entlang geflossen ist, den Tagesbruch auf der Fahrbahn, die sich nördlich der Postkabel befindet, Wenn das Eindringen der Schiammas.se in den Keller des Ha Boeker von den für die Beseitigung des Wasserrchrbruchs Verantwortlichen zur Zeit der Aufdeckung des Wasserrohrbruches damit hätte erklärt werden können., daß das ausgetretene Wasser vermutlich seinen lauf bis zu dem Keller an Kanal- oder sonstigen Leitungen entlang - sei es an Gen vom Gutachter erwähnten Post-. genommen habe, und we" ■lasser auf solchen Wegen nach der Erfahrung das umliegende gewachsene Erdreich nicht unterspült, dann mag es nicht erforderlich gewesen sein, die Straße vom Wasserrohrbruch an bis zur Austrittsotelle des Wassers im Bceker? daß man sich damit begnügt hat, die Wasserrohrj)ruchstelle vorsorglich auch in Richtung auf den Kanäle ins tejge schacht hin abzutasten und zuklopfeno Wenn aber nach den örtlichen Verhältnissen damit zu rech-" nen war, daß das Wasser von der Rohr Bruchstelle bis zur Kasse' austrittsstelle im Boeker*sehen Keller nicht nur an Leitungs-gräben entlang geflossen ist, sondern auch durch nicht von Leitungsgräben aufgelockertes .Erdreich geströmt sein muß, dann; würde das Ab tasten und Abklopfen um die Wasserrohrbruchstelle' herum möglicherweise nicht als ausreichend angesehen werden können- Ein solcher Fall würde etwa vorliegen, wenn, wie der Verkmeister Gerhards ausgeführt hat, anzunehmen war, das Wasser sei von dem durch Gerhards erwähnten Einsteige-- ,1: ist das Urteil auf die Revision hin aufzuheben» Weil es anderer seits aber nicht möglich ist, im Sinne der Klage zu entscheid den, ist die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsger icht zurückzuverweisen „

WegerforderlichStraßeBerufungsgerichtStraßendeckeHohlraumKlägerWasserkellern

Volltext der Entscheidung

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Pur das Nachschlagewerk •	i
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; BGB §§ 89, 823
Rechtssatz,” Wenn sich auf einer Straße ein Wasserrohrbruch
 ereignet hat,, und wenn das Wasser aus dem Rohrbruch in nicht' allzu weiter Entfernung zutage getreten ist, muß der Ve r ke hr s s i cherunvs p f1ich-lige Erwägungen darüber anstellen, welchen Verlauf das unterirdisch ausströmende Wasser genommen hat. Wenn auf Grund des Wasserlaufes mit Ausschwemmungen und Hohlraumbildungen unter der Straßendecke zu. rechnen ist, muß der Verkehrssiche rungspflichtige geeignete Maßnahmen ergreifen, um solche Hohlräume auf zufinden , und die Gefahr eines Einbruches der Straßendecke beseitigen»
Hach Lage der Verhältnisse können allgemeine Anweisungen an die mit der Beseitigung von V/asser-rohrbrüchenj Beauftragten- darüber erforderlich sein, welche Methoden zur Auffindung etwaiger Hohlraumbildungen anzuwenden sind* Insbesondere kann es erforderlich sein, die zur Beseitigung von lasserrohrbrüehen eingesetzten Bautrupps anzuweisen, bei ungeklärtem Lauf des unterirdisch . ausströmenden Wassers Meldungen an die Vorgesetzte Dienststelle zu erstatten, damit diese ! ihre gtraßenbautechniker zur Prüfung des vermut- : liehen Wasserlaufs einsetzen kann»
Aktenzeichen? Ill ZR 124/54 Urteil des BGH vom 5= Dezember 1955
LG Essen OLG Hamm
III_ ZR_ 124/54

Verkündet It»Protokoll am 5= Dezember 1955 Vogt, Justizobersekr 'als Urkundsbeamter r.der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Transportunternehmers Hermann_
S t raß e
Klägers, Berufungsklägers und Revisionskiägers»
in
- ProzeßbeVollmachtigterg
 Rechtsanwalt
gegen
 die Stadt Essen., vertreten durch den Rat der Gemeinde»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter £
Rechtsanwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Pagendarm, Eietschel» Dr »Weber, Dr»Beyer und Dr»Hußla
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5»
März 1954 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurr ü c kv e rwlesen»
Von Rechts wegen
2
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Tatbestand;
Am 14o Dezember- 1950 ereignete sich kurz vor Mitternacht auf der abfallenden|Straße "Am Kornmarkt" in Essen ein Tagesbruch, Die Teerrnakadamdecke der Fahrbahn und die darunter liegenden Großpflastersteine brachen ein.. Es entstand eine etwa 1 Meter tiefe ? sich nach unten verbreiternde Öffnung;, deren oberer Durchmesser etwas mehr als 1 ir* betrug,. Der Kläger behauptet;, der Einbruch habe sich ereignet« als er mit seinem Lastzug über diese Stelle gefahren sei. Sein Lastzug sei dabei beschädigt worden. Für seinen Schaden nimmt er die beklagte Stadt in Anspruch, weil diese ihrer Verkehrssichorungspflicht schuldhaft nicht genügt, habe, Es habe sich nämlich einige Wochen vorher auf der Straße oberhalb des Tageebruches ein Wasserruhr'bruch ereignet,. Dabei sei Wasser unterirdisch ausgetreten, habe das Erdreich weggeschwemmt und dabei einen Hohlraum gebildet dort, wo später der Tagesbruch erfolgt sei. Beim Zufüllen der Wasserrohrbruchstelle 'durch Bedienstete der Beklagten hätten diese Anlaß gehabt' von der Bruchstelle ab die Straße aufzureißen und fest zustellen., welchen Weg das' Wasser unter der Straßendecke genommen habe. Es sei nämlich infolge des Wasserrohrbruches Schlamm in den Keller des unterhalb der Tagesbruchstelle gelegenen Hauses Boeker geschwemmt worden; dadurch sei der Rohrbruch entdeckt worden, Mit Veränderungen der Erbmasse und Hohlraumbildungen,, die die Tragfähigkeit der Straßendecke zu beeinträchtigen geeignet waren.; sei demnach zu rechnen gewesen und zwar umso mehr, als hier Bergschäden,Senkungen den Wasserrohrbrueh verursache hätten, und diese nicht punktförmig, sondern in einem Umkreis von 4 bis 5 rn aufträten. Die Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, die unmittelbare Umgebung der Wasserrohrbruchstelle ab zutasten und abzuklopfen, Ihre verantwortlichen Organe härten es schuldhaft unterlassen,, ihre Arbeiter mit allgemeinen 'Weisungen zu versehen, wie
 im bergDäugefährdeten Gebiet auf abfallenden Straßen bei der Beseitigung von Rohrbrüchen zu verfahren sei.
Im übrigen hafte die Beklagte auf Schadensersatz schon deshalb; weil sie das Risiko bergbaulicher Einwirkungen auf die Straßen übernommen habe,
 her Kläger hat beantragt! die Beklagte zu verurteilen) ihr 4=577,32 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. Dezember 1950 zu zahleno	j
Die beklagte Stadt hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß der Lastzug des Klägers überhaupt beim Durchfahren des Tagesbruches beschädigt worden ist und daß dieser mit dem Wasserrohrbruch in Zusammenhang gestanden hat. Keinesfalls 'sei ein Hohiraum im Erdreich an dieser Stelle zu vermuten gewesen, so daß kein Anlaß bestanden habe, nach dem Wasserrohrbruch die ganze Straße bis zu dem Kaufhaus Boeker aufzureißen-. Die Wasserrohrbruchstelle sei auf etwa sich anschließende Hohlräume untersucht und ihre Umgebung abgeklopft worden, um etwaige Hohlräume in der Nachbarschaft zu finden. Diese Prüfung sei ohne Ergebnis geblieben, Ihre verfassungsmäßigen Vertreter treffe keinesfalls ein Verschulden? denn die Arbeiten zur Beseitigung des Wasserrohrbrudhes seien von gut ausgesuchten, gut geschulten und ständig von leitenden Fachbeamten überwachten Angehörigen der Städtischen Werke ausgeführt worden. Eine Haftung für Bergschädenfolgen habe sie nie übernommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Im Berufun verfahren hat der Kläger zunächst angekündigt, daß er den -Klaganspruch in Höhe seines Verdienstausfalles erweitern werde, Sein Lastzug sei vierzehn Tage lang wegen Instandsetzungsarbeiten nicht benutzbar gewesen, er habe ihn dann rund vier Wochen lang weiterbenützen können.) An •
schließend aber habe ex ihn verkaufen müssen,, weil Licht-
und Bremsanlage dauernd ausgefallen und der Lastzug immer instand set zungs'be.dürf tiger geworden sei, Erst nach weiteren vier Wochen sei es ihm gelungen, einen neuen Lastzug zu kaufen. Liesen habe er in delr zehn Tage währenden Einfahrzeit " r nicht voll beladen können. Len Schaden werde er ■ ~r substantiieren» Er hat dann schriftsätzlieh angekündigt.,, er werde nunmehr beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 5 »2671 32 DM zu verurteilen, da er während der Instandset— sungszeit seines Wagens einen Verdienstausfal1 von 10 Arbeitstagen von je etwa 23 LM, insgesamt in Höhe von 690 Li!, erlitten habe; ein weiterer Verdienstausfa.il werde nicht geltend gemacht ,- In der Verhandlung vor dem 'Berufungsgericht hat er schließlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6«100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 5« Dezember 1950 zu verurteilen»
Las Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Im Revisionsverfahren beantragt der Kläger, den Klagantrag in dem in der Berufungsinstanz erweiterten Umfange dein Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruches an das Landgericht, hilfsweise an das Berufungsgericht zurückzuverweisen„ Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Ent sche idungsgründe£
1 o
Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger ’"auch den durch den Unfall entstandenen Verdienstaus-fall" ersetzt verlangt. Daraus, daß das Berufungsgericht "wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen""auf den
5
t7
vorgetragenen Akteninlialt Bezug genommen" hat, ergibt sich, daß nicht nur der Schriftsatz vom 7, Mai 1953 Prozeßgegenstand geworden ist, in dem der Kläger seine Klag-forderung entsprechend einem Verdienstausfall an 30 Tagen zu je 23 DM um 690 DM erhöht hat... sondern auch der vorausgegangene .Schriftsatz vom 27 » j April 1953?. in 'dem er schlech hin Erweiterung seines Klaganspruches in Höhe seines Verdienst ausf alles angekündigt und eine längere Dauer des Ver-dienstausfalles angegeben hat als die 50 Tage? die der Berechnung seiner Klagforderung von 690 DM zugrunde liegen.
Da dem späteren Schriftsatz nicht entnommen werden kann, der Kläger habe dadurch, daß er die Erhöhung des Klagantrags zunächst auf 690 DM bemaß, auf die angekündigke ? den gesamten Verdienstausfall umfassende Klagerweiterung verzichten wollen, fehlt es für die endgültig geltend gemachte ''Myof.dertihg • von 6., 100 DM nicht an einer Begründung»
Bei dieser Sachlage ist die Revision zulässig? denn es liegt
 nicht eine der Begründung entbehrende Erhöhung der Klag-
:
for de rung über die Revisionssumme hinaus vor, die mißbräuchlich nur darum erfolgt wäre, um einen Streitwert zu schaffen» der die Anfechtung des üi“teils mit der Revision ermöglichen sollte (vgl HG in HER 1938 Nr 35)»
II.
I, Das Berufungsgericht führt, gestützt auf die'Beweisaufnahme , zunächst aus, daß der Lastzug des Klägers durch den Tagesbruch zu Schaden gekommen ist» und daß dieser infolge des früheren Wasserrohrbruches entstanden war, Von dieser tatsächlichen Feststellung ausgehend verneint das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten bei Beseitigung des Wasserrohrbruches, Sie habe bei dessen Behebung keine Maßnahmen unterlassen, die von ihr hätten verl werden können. Die Entfernung zwischen beiden Brüchen be-• trage nach der von der Beklagten vorgelegten Skizze - gegen die der Kläger nichts Durchgreifendes Vorbringen könne -
rund iO Keren» Da das Land, ge r j.cht bei seiner Ortsbesicht 1 --gung die Entfernung mit 7 - 8 m festgestellt har, legt das Berufungsgericht seinen, weiteren Ausführungen aber nur diese Entfernung zu GrundeDemnach würden, so führt das Berufungsgericht weiser aus,, die Arbeiter der Beklagten einen Hohlraum, an der spateren Tagesbiuehsteile auch nicht erreicht haben,, wenn sie die Straße im Umkreis von 4 bis 5 m aufgebrochen hatten,, Es habe sich im Anschluß an die Isgesbruchstel-xe m Richtung der früheren Wasserrohrbruchstelle nämlich kein Hohlraum befunden- Die Tagesbruchstelle habe sich lediglich trichterförmig nach unten auf 3 ra erweitert,. Die Straßendecke darüber habe keinerlei Risse oder sonstige Hinweise auf etwaige unter Spülungen gezeigt,. Die in den Boeker* sehen Keller eingedrungene Schlammmenge habe der aus der Rohrbruchsteile weggeschwemmten Erde entsprochen,, Zum Auf brechen der Straße in der ganzen Länge zwischen der Wasserrohrbruchstelle und dem Hause Boeker habe demnach keine Veranlassung bestanden» An dieser Feststellung könne auch die Tatsache nichts ändern, daß die Straße Am Kornmarkt im' bergbaugefährdeten Gebiet der Stadt Essen liege. Es sei im übrigen nicht erforderlich und für eine Ruhrgroßstadt auch gar nicht zu verantworten, bei jedem durch. Bergschäden eingetretenen Rohr-
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.brueh ohne besondere Anhaltspunkte die Straße im Umkreis von 4 bis 5 m aufzubrechen. Es komme vielmehr auf den einzelnen Fall an, Irgendwelche Spuren von UnterSpülungen hätten sich beim Abrasten der Trichterränder des Wasserrohrbruches mit dem Spaten und beim Abklopfen der Straßendecke mit dem Hammer, das im Umkreis von 2 m vorgenommen worden sei, nicht erge--ben. Ein Abhorchen der ganzen Strecke bis zu dem Kaufhaus Boeker mit dem Geophon-Gerät sei sc3aon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil mit diesem Gerät nur Geräusche ausströmenden Was-' sers, nicht stille Hohlräume festgestellt werden konnten.
Durch Abklopfen der ganzen Strecke mit dem Kammer hätten Hohl-räume wegen der Dicke der Straßendecke nicht festgestellt werden können» Es habe auch kein Anlaß bestanden, die Straße
 während eines längeren Zeitraumes für den Verkehr um, ab zuwar ten, o'b sich irgendwo noch den Verkehr de Senkungen bemerkbar machen würden,.
au sperren', gef ahrden-
2o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Maß' der Sorgfaltspflieht der Beklagten bei einem V7ass er rohrbruch
 der hier aufgetretenen Art verkannt,-,
Die' Tagesbruchstelle liege zwischen der Steile des V/aa-serrohrbruch.es und dem. Kaufhaus Boeker. Hieraus ergebe sich - mindestens sei mangels anderweiter Erörterungen, des Berufungsgerichts zu unterstellen daß auf.der Strecke zwischen dem Rohrbruch und dem Kaufhaus Boeker das Wasser sich in dem Erdreich einen Weg gebahnt und Erdraacsen weggespült haben müsse * Das Erdreich unter dieser Straßendecke sei daher erkennbar verändert und nicht mehr mit Sicherheit zu dem Tragen der Straßendecke geeignet gewesen „ ■ Ob /-der )d Zeuge	eine	Identität	<jler an der Rohrbruchstelle
 fehlenden Brdira.seen mit den in den. Keller des Kaufhauses Boeker hineingespülten Schlammassen angenommen habe, sei nicht - erörtert, aber für die von der Beklagten zu erfüllende Sorgfaltspflicht auch belanglos, denn in jedem Dalle müßten zwischen dem Kaufhaus Boeker und der Bohrbruehsteile Hohlräume entstanden gewesen sein, deren Auffüllung nicht ersichtlich, jedenfalls nicht sichergestellt gewesen sei. Möge auch im allgemeinen keine Verpflichtung bestehen, bei einem Hohrbruch die Straße auf mehrere Meter Länge aufzu-reiiBen, so habe doch der vorgeschilderte Umstand in die- . sem Balle dazu dringenden Anlaß gegeben, Ein Abtasten der Trümmerränder der Rohrbruchstelle mit dem Spaten und ein
i
Abklopfen der Straßendecke im Umkreis von 2 m sei völlig . ungenügend gewesen»
3» Gestützt auf die Feststellung,-daß der Lastzug des Klägers durch einen Tagesbruch zu Schaden gekommen ist, der eine Folge des Wassexrohrbruch.es war , geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Beklagte dem Kläger schadensersatzpflichtig ist, wenn sie ihre Pflicht, für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu sorgen, schuldhaft verletzt hat,
a) La y/asserr ohrbrüche erfahrungsgemäß zu Unter Spülungen der Straßendecke und damit zu einer den Verkehr gefährdenden Herabsetzung ihrer Tragfähigkeit führen können, müssen die für die Verkehrssicherheit auf der Straße Verantwortlichen, wenn sich ein Wasöerrohrbruch .ereignet' hat, Vorsorge dafür treffen, daß etwaige, den Verkehr gefährdende UnterSpülungen nach Möglichkeit entdeckt und alsdann beseitigt werden. Im vorliegenden Falle wird der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten vorgewoxfen, sie habe die Möglichkeiten zur Entdeckung der durch den Wasserrohrbruch verursachten, den Verkehr gefährdenden Unter Spülungen schuldhaft nicht ausgeschöpft, Es bedarf daher zunächst der Prüfung, welche Möglichkeiten zur Entdeckung derartiger UnterSpülungen in Fällen wie dem vorliegenden bestehen, die durch folgende Umstände charakterisiert Werdens Las Wasser hat an. der Bohrbxuchstelle einen Trichter (hier' von 2 cbm) unter der Straßendecke ausgespült, ohne daß ein Austreten an der Erdoberfläche bemerkt worden wäre? es ist dann in einem Keller zutage getreten, der in einer so geringen Entfernung von der Wasserrchrbruehsteöie lag, daß den Beteiligten klar war, es handele sich bei dem im Keller ausgetretenen Wasser um Wasser aus dem Bohrbrueh, Im Keller ist eine Schlammenge zurückgeblieben, die etwa dem Rauminhalt des an der Rohrbruchstelle ausgespülten Trichters entspricht. An der Erdoberfläche, vor allem an der Straßendecke, sind keinerlei .Anhaltspunkte wie Risse, Senkungen. uswu aufgetreten, die darauf hindeuten konnten, daß
 durch den unterirdischen Abfljuß des Wassers von der Kohr- ’> Bruchstelle bis zu dem Austritt des Wassers (hier im Keller) Hohl räume unter der Straßendecke ausgespült seien..
In einem solchen halle gilt folgendes?
Ser Umstand., daß die Menge des aus einem Eohrbruchtrichter fortgeschwemmten Erdreiches etwa mit der Menge des an der V/asseraustrittsstelle (hier dem Keiler) zurückgebliebenen Schlammes übereinstimmt, läßt kein sicheres urteil darüber zu, ob das Wasser auf seinem unterirdischen Weg nicht noch andere Ausspülungen und damit den Verkehr gefährdende Kohlräume hervorgerufen hat 5 denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß alles fortgeschwemmte Erdreich sich als Schlamm von der Wasseraustrittssteile niedergeschlagen hat«,	'
.Desgleichen kann in einem solchen Falle'aus einem Fehlen von Eissen oder Senkungen ander Erdoberfläche, vor allem an der Straßen0berflachs, kein Schluß dahin gezogen werden, daß sich Hohlräume unter der Straßenoberfläche nicht gebildet haben, weil, wie der Gutachter ausführt, dis starke Straßenunterläge infolge ihrer Wölbung und der dadurch bedingten "Verspannung" auch über Hohlräumen zunächst unverändert, bleibt«.
hach dera Gutachten des' Sachverständigen pflegt unterirdisch ausströmendes Wasser'sich seinen Weg durch vorhandene Hohlräume des Erdkörpers, meist an Kabel- und Kanal-ieitungen entlang, zu suchen, jbis es allmählich versickert oder an irgend einer Stelle austritt. Dabei hat der Gutachter sich nicht des näheren darüber ausgelassen, in welchem Umfange auf diesem unterirdischen Weg des Wassers mit Ausspülungen und mit Hohlraumbildungen zu rechnen ist, insbesondere hat er nicht dazu Stellung genommen, ob die ■
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Gefahr der Bildung von Hohiräumen durch Ausspülung gleich oder verschieden groß ist, je nachdem, oh das Wasser an Kabel-und KanalLeitungen, also an einem ausgehobenen und dann wieder verdrillten künstlichen Graben, oder durch natürliche Hohlräume des gewachsenen Bodens und durch Hohlräume strömt , die nicht auf künstlichen Xanalgräben. sondern auf anderen künstlichen Lockerungen des gewachsenen Bodens beruhen, wie z.B. Lockerungen, dis durch Bergbau verursacht sind« Jedoch läßt der Gutachter erkennen, daß auf diesem unterirdischen Y/ege des Y/assers in gewissem Umfange Ausspülungen in der Hegel ein-t re ten und sich dadurch Hehl räume bilden kennenBesteht somit die Möglichkeit, daß das Wasser bei, seinem unterirdischen Ablauf Unser Spülungen und. Hbhlräume verursacht haben kann, so muß der Verkehrssicherungspflichtige Erwägungen darüber anstellen, welchen Weg das ausströmende Wasser genommen haben kann, ob danach mit Unterspülungen der Straßendecke zu rechnen ist oder ob nach der Erfahrung angenommen werden kann, daß das Wasser Wege gefunden hat, auf denen es, ohne gefährliche Hohlraume durch Ausspülung zu bilden, versickert ist.
Im Vordergrund dieser Erwägungen steht also die Ermittlung des unterirdischen Weges des Y/assers, Hierbei und bei der Beurteilung der Gefahren, die sich aus dem vom Y/asser genommenen Weg ergeben, wird zu berücksichtigen sein*
Führt dieser unterirdische Weg des Wassers nach den Ausführungen des Gutachtens mi e i s t an Kabel- und Kanalleitungen entlang, so wird die Lage derartiger Leitungen in der Nähe der Eohrbruchstelle häufig einen entscheidenden Anhaltspunkt für den vermutlichen unterirdischen Lauf des Wassers abgeben, Führt eine derartige Leitung, an der das Wasser vermutlich entlangge strömt ist, von der E ohrb r uch s t e1-le aus in die Halle der Stelle, wo das Wasser zur age getreten ist (hier im Boeker-’--sehen Keller), so wird der Sicherungs-
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irdisch strömende Wasser diesen Weg genommen hat.. Er wird daher die Prüfung, oh sich v e r ke h r s g e fährd@nrie Hohlräume gebildet haben, auf die über diesem vermutlichen Y/eg des Wassers liegenden Peile der Straße beschränken dürfen, liegen diese Teile überhaupt nicht unter der Fahrbahn der Straße, so wird sich aie Prüfung darauf be schräme diesem Straßenteil zu erwartende gängerweg meist nur der Fußgänge Führen aber derartige Leitungen, zuerst als vermutlicher Weg des unterirdisch abfließenden Wassers anbieten, von der Fähe per Bohrbruchstelle nicht in die Fähe der Wasseraustrittssteile (hier in‘die Bähe des Boelter’sehen Kellers), so, wird der Verkehrssicherungspflichtige versuchen müssen, zu ermitteln, welchen Weg das Wasser zur dem in Frage kommenden leitungsgraben von der Wasserrohr-bruchstelle genommen hat» Hierbei können andere Leitungsgräben von Bedeutung sein, die den zuerst in Frage kommenden leitungsgraben kreuzen und unmittelbar oder mittelbar über weitere Leitungsgräben in die Hähe der V?a 3 S G X ü. u. strittsstelle
 aus, so liegt es
 führen. Scheiden derartige Leitung? nach dem Gutachten nahe, daß sich zwischen dem zunächst' in prage kommenden Leitungsgraben und der Wasseraustrittsstelle Wohj räume oder aufgelockerte Erdschichten befinden, die das -joy] dem zuerst in Frage kommenden Leitungsgraben zur fa^.-eräustrittsstelle abgeleitet haben. Die Prüfung zwischen
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 Qtraße umfasse
 präge kommenden leitungsgrahen und der Y/asser-le wird alsdann einen, räumlich größeren Teil der)
n müssen, weil an dieser Stelle sieh ein be-
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rdischer Weg des Wassers nicht ohne weiteres
^	Gerade in diesem r’ail wird auch die im G-ut-
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■ „v,.,. ^aiier behandelte Frage bedeutungsvoll., ob an Stel achtel nichu	-
„„	d&s	Nasser	nicht	entrang	von	Leitungen,	sondern	.
ggrj., 8.0. cxei.:e.i
durch natürliehe Hohlräume cider in anderer Weise als durch Leitungsgräben aufgelockertes Erdreich geflossen ist, die Gefahr der Bildung von Ausspülungen besonders groß ist. Würde das nach der Erfahrung allgemein oder im Hinblick auf die besondere Bodenbeschaffenheit der Örtlichkeit zu bejahen sein, so müßte der Verkehrssicherungspflichtige an dieser Steile, wo das Wasser nicht an Leitungen entlanggeströmt ist, ganz besonders sorgfältig prüfen, ob eine Verkehrsgefährdung durch Ausspülungen eingetreten ist <.
Demnach wird der Verkehrssicherungspflichtige bei der Prüfung, in welcher Weise das Wasser unterirdisch von der Rohr-brachste Ile zur Wasseraustrittsstelle geströmt ist, in diesen Pallen die Lage der in der Hähe befindlichen Leitungsgräben ermitteln müssen. Soweit das aus Merkmalen an der Erdoberfläche (Kanaldeckein, Abstellhähnen, Telefon- und Telegrafen-schachten.) nicht einwandfrei ersichtlich ist, wird er die Pläne über die Lage dieser unterirdischen Gräben heranziehen müssen. Stellt sich dann heraus, daß das Wasser nach Lage dieser Leitungsgräben nicht von der Hohrornehsvelle zur Wasseraustrittsstelle hätte strömen dürfen, so wird er versuchen müssen, die Beschaffenheit des Erdreiches zwischen den in frage kommenden Leitungsgräben und der Wasseraustrittsstelle,’ vor allem Im Hinblick auf natürliche Hohlräume und auf andere Auflockerungen als durch Leitungsgräben prüfen müssen. Hierbei können.-.
- je nach Lage des Falles - die Heranziehung geologischer Karten - im vorliegenden Pall, wo es sich um ein Gebiet handelt ..unter dem Bergbai umfeehv - auch.. Feststellungen über die Auswirkungen des Bergbaues auf die Erdschichten unter der Straßendecke ge-boten-'sein,	j
Selbstverständlich kann von den Vorarbeitern und Führern der Arbeitstrupps, die zur Beseitigung von Wasserrohrbrüchen eingesetzt werden,. zunächst nur eine Prüfung des vermutlichen Weges des Wassers auf Grund ihrer praktischen Erfahrungen ver-
langt werden»' Jedoch kann eine Verletzung der Verkeilxssiche-rungspflicht dann vorliegen, wenn die Leitung der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft die Praktiker des Ausbesserungstrupps nicht darauf hinge wie sen hat, daß der vermutliche' Lauf des unterirdisch ahströmenden Wassers zu ermitteln und -auf seine ganze Länge darauf zu untersuchen ist, oh durch Unter spulungen verkehr sgefähröenöe Hohl räume entstanden sind.’' Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dann vorliegen» wenn nicht darauf hingewie'sen worden ist; daß der zunächst unbekannte Weg des Uvassers möglicherweise durch Einsicht in die Pläne über die Lage der Versorgungsleitungen; die als Wasserabflußweg in erster Linie in-Präge kommen, ermittelt werden kann;? auch könnte hei abfallenden Straßen, und besonders im ber gbauge’f ähr äeien Gebiet, ein Hinweis darauf erforderlich sein, daß die Erdschichtungen; ihre etwaigen Senkungen und Abbrüche auf den Ablauf unterirdisch ausgetretenen Wassers von Einfluß sein können, und daß deshalb geologische Karten oder ähnliches einzusehen sind. Endlich kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch darin liegen, daß in Pallen, indenen der unterirdische Weg des Wassers von der Hohrbruchstelie zur Wasseraustrittsstelle von dem il besserungstrupp nicht hat ermittele werden können» eine Überprüfung durch Straßenbau-Techniker, also' auch theoretisch'geschulte Kräfte, unterlasse^ worden ist 5 bei der Organisation der Ämter des Verke hrssi eherungspflichtigen muß darauf geachtet werden» daß von solchen ungeklärten Pallen die Leitung des Verkehrssioherungspfiiciltigen Kenntnis erhält, damit sie erforderlichenfalls ihre Straßenbau!echniker zur Aufklärung des vermutlichen Weges des unterirdischen Wasserlaufes ein-set sen kamic
 Hach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Ermittlung des vermutlichen Weges des unterirdisch strömenden Wassers könnten allgemeine Weisungen erforderlich sein, wie bei dem’Ver-
dacht, daß gewachsener Soden unter Minderung der Tragfähigkeit der Straßendecke weggeschwemmt sein könnte, nach etwaigen -Hohlräumen zu suchen ist. Welche Maßnahmen im einzelnen geboten sind, um etwaige Hohlraumbildungen zu entdecken und den Straßenverkehr zu sichern, wird von den örtlichen Verhältnissen abhängen» Dabei wird auch an die Anbringung von Probelöchern oder Schlitzen zu denken sein, die der Senat in einem ähnlichen Palle als geeignete Mittel zur Entdeckung von Hohlräumen nach Wasserrohrbrüchen bezeichnet hat (Urt, vom 31.
 Mai 1954 - III SR 19/53 - i.S. Bochum ,/. Weber - 9b 185/52 OLG Hamm) ..
b) Zur Beurteilung, ob in dieser Beziehung schuldhafte Unterlassungen vorgekomraen sind, und ob das Berufungsgericht, als es ein Verschulden der Bediensteten und der Organe der Beklagten verneinte, den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen PestStellungen.
Der Sachverständige meiht, das Wasser sei hier zweifellos an der im südlichen Bürgersteig liegenden Pesikabellei-tung entlang geflossen und dann mit dem aufgelösten Schlamm durch das undichte Mauerwerk in den Boeker-sehen Keller eingedrungen. Dem Gutachten ist aber nicht zu entnehmen, wie das Wasser zu der unter dem südlichen Fußweg liegenden Post-kabelleitung gelangt sein soll. Eine Begründung für diese Ansicht des Sachverständigen wäre umso erforderlicher gewesen, weil der Werkmeister 'ßiflMSMfeals Zeuge bekundet hat, das Wasse habe nach dem Gefälle nur in Sichtung auf den nördlich des Rohrbruche s gelegenen Kanaleinste:ige;schaciit hin eine Unter Spülung hervorrufen können. Der Sachverständige sagt auch nicht, wie das Wasser, wenn es an der Postkabelleitung unter dem südlichen Bürgersteig entlang geflossen ist, den Tagesbruch auf der Fahrbahn, die sich nördlich der Postkabel befindet,
 
mityerursacht haben soll? ex stellt das aber gleichfalls als zweifellos hin und aas Berufungsgericht folgt ihm» Feststellungen hinsichtlich des Wasserverlaufs hat also das Berufungsgericht nicht getroffen» Es fehlen auch Feststellungen darüber, welchen Lauf des unterirdisch strömenden Wassers die Bediensteten der Beklagten nach Aufdeckung des Wassernohrhruchs vermuten durften..
Wenn das Eindringen der Schiammas.se in den Keller des Ha Boeker von den für die Beseitigung des Wasserrchrbruchs Verantwortlichen zur Zeit der Aufdeckung des Wasserrohrbruches damit hätte erklärt werden können., daß das ausgetretene Wasser vermutlich seinen lauf bis zu dem Keller an Kanal- oder sonstigen Leitungen entlang - sei es an Gen vom Gutachter erwähnten Post-. Kabelleitungen oder an der Kanalleitung., zu der der von Gerhards erwähnte Einsteigeschacht gehörte -. genommen habe, und we" ■lasser auf solchen Wegen nach der Erfahrung das umliegende gewachsene Erdreich nicht unterspült, dann mag es nicht erforderlich gewesen sein, die Straße vom Wasserrohrbruch an bis zur Austrittsotelle des Wassers im Bceker? sehen Keller aufsursl sen. Es mag dann kein Verschulden darin liegen., daß man sich damit begnügt hat, die Wasserrohrj)ruchstelle vorsorglich auch in Richtung auf den Kanäle ins tejge schacht hin abzutasten und zuklopfeno
 Wenn aber nach den örtlichen Verhältnissen damit zu rech-" nen war, daß das Wasser von der Rohr Bruchstelle bis zur Kasse' austrittsstelle im Boeker*sehen Keller nicht nur an Leitungs-gräben entlang geflossen ist, sondern auch durch nicht von Leitungsgräben aufgelockertes .Erdreich geströmt sein muß, dann; würde das Ab tasten und Abklopfen um die Wasserrohrbruchstelle' herum möglicherweise nicht als ausreichend angesehen werden können- Ein solcher Fall würde etwa vorliegen, wenn, wie der Verkmeister Gerhards ausgeführt hat, anzunehmen war, das Wasser sei von dem durch Gerhards erwähnten Einsteige-- ,1:
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schacht aus an dem zu diesem Schacht gehörenden Kanalgraben entlang geströmt und wenn dieser Kanalgraben nicht in die Nähe des Boeker’sehen Kellers führte, so daß alsdann das Wasser von diesem etwa im Fahr damnt des Kornraarktes liegenden Kanalgraben zu dem südlichen Bürgersteig und alsdann sum Boeker?sehen Keller geströmt wäre. Gerade bei dieser - nach dem bisherigen Prczeßergebnis in Frage kommenden -Paligestaltung könnten auch dis oben erörterten allgemeinen Organisationspflichten der Beklagten verletzt sein.
Die Präge, ob die Beklagte durch den Wasserrohrbruch etwa gebotene Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs schuldhaft unterlassen hat, läßt sich somit mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen noch nicht entschei-d e n,
Da die bisherigen Feststellungen es dem Senat nich erxaögli chen nachsuprüfen, ob das Berufungsgericnc eine Fanriassig-keit der Beklagten mit Hecht verneint hat, kann das angefoc tene urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden!» Da andere Grunde, die seine Auf r echter h a i t u ;a g rechtfertigen könnten, ni cn u vor liegen., ist das Urteil auf die Revision hin aufzuheben» Weil es anderer
 seits aber nicht möglich ist, im Sinne der Klage zu entscheid den, ist die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsger icht zurückzuverweisen „
Dr-Pagendarm	Rietschel Dr»Weber
 Sr »Beyer
 Sr,Hußia