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BGH · III-ZR 124/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR 124/51

Beschluss, durch den er in Kategorie IV einge^ stuft worden war mit der Massgabe, dass er keine Staatsstellung mehr bekleiden könne, jedoch einen Teil seines Ruhegehalts erhalte, in einem von dem Beamten beantragten Wiederaufnahmeverfahren von dem Entnazifizierungs-ausschuss aufgehoben und der Beamte nunmehr in die Kategorie IV ohne BerufsbeSchränkungen eingestuft, so kann er von dem Erlass dieses Beschlusses an Fortzahlung des Ruhegehalts nicht mehr verlangen» hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ly mündlicheVerhandlung vom 10 0 März 1952 unter Mitwirkung / Unter dem 2* Mai 1945 erging an den Kläger eine Verfügung des Präsidenten der Reichsbahndirektion St^HA, daß er aus dienstlichen G-ründen zur Reichsbahndirektion Hf ähnliche Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge nicht zu-ständeno Die von dem Kläger gegen diese Verfügung eingelegte Berufung wurde durch Entscheidung des Berufungs-ausschusses vom 5o Januar 1946 zurückgewiesen. Auf Grund eines von dem Kläger in die Wege geleiteten Wiederaufnah- sungsverfügung vom 31o Dezember 1945 durch Beschluß des Berufungsausschusses vom 110 Februar 1940 aufgehobene Der Kläger wurde in Kategorie IV eingestuft mit der Maßgabe, daß er keine Staatsstellung und keine Stellung bei 1 Da dem Kläger nach dem neuen Entnazifi erungsbeschluß Ruhegehaltsbezüge nicht mehr zuständen, würde die weitere Zahlung des Ruhegehalts mit Wirkung vom Er ist der Ansicht, daß ihm das Ruhegehalt auch über ..diesen Zeitpunkt hinaus zustehe, und hat die am 5o Septernbe .1950 zugestellte Klage erhoben, mit der er Zahlung des Ruhe gehalts für die Zeit vom 1» April bis 31» August 1950 in Hohe von insgesamt 827,95 DM sowie die Feststellung begehrt daß.die Beklagte verpflichtet sei, an ihn vom 1» September 1950 ab monatlich zwei Drittel seines gesetzlichen Ruhegehalts zu zahlen» • Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die von der Beklagten gegen dieses Urteil ein gelegte Berufung zurückgewiesen». 1) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger wir zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Reichsbahn^, direktion der Deutschen Reichsbahn, versetzt word ist und ob er auf Grund des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 11o Februar 1948 einen Anspruch auf Zahlung von zwei Dritteln seines Ruhegehalts gegen die Reichsbahn erworben hat, denn nachdeiiF der Beschluß vom 110 Februar 1948 durch den Beschluß -der Zentralstelle für Berufungsausschüsse vom 80 Februar 1950 aufgehoben war und der Kläger - mit Ausnahme einer zeitweiligen Zurückstufung -keinen BerufsbeSchränkungen mehr unterlag, konnte er entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ein Ruhegehalt von der Beklagten nicht mehr verlangen. 2) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß durch den Beschluß vom 8* .** Februar.1950 eine Schlechterstellung des Klägers keinesfalls habe herbeigeführt werden sollen. rufungsausschüsse offensichtlich bei dieser Entsche davon ausgegangen sei, der Kläger werde nunmehr, wenn auch vorübergehend als Obersekretär, wieder beschäftigt werden und die 3ezüge eines aktiven Beamten erhalten» a) Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausge--gangen wird, daß die Zentralstelle für Berufungsausschüsse den Willen gehabt hat, den Kläger durch den Beschluß vom 80 Februar 1950 besser zu stellen, als er durch den Beschluß vom 110 Februar 1948 gestanden hat, so hat doch das Berufungsgericht übersehen, daß eine wesentliche Besserstellung des Klägers durch den neuen Be*. Schluß schon auf eine andere Weise eingetreten ist* Durch den Beschluß vom 11* Februar 1948 war dem Kläger die Fähig keit zur Bekleidung einer Staatsstellung und einer Anstellung bei; der Reichsbahn aberkannt worden. Diese * Beschränkung ist aber durch den Beschluß vom 80 Februar 1950 - mit Ausnahme einer kurzfristigen Zurückstufung des Klägers zu dem Obersekretär - in Wegfall gekommen* Der Beschluß vom So Februar 1950 eröffnete also dem Kläger wieder die Möglichkeit einer Rückkehr in seinen Beruf oder der Erlangung einer anderen Beamtenstellung, die ihm auf Grund der früheren Entscheidung verschlossen war. Auf die Er-reichung dieses Zieles kam' es aber dem Kläger, wie im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich mitgeteilt ist, entscheidend an. Der Kläger hat also mit seinem Wiederaufnahmeverfahren Erfolg gehabt und die Beseitigung der von ihm als belastend empfundenen Berufsbeschränkungen im wesentlichen erreicht0 b) Nach § 78 Abs 3 DBG steht ein Anspruch auf Zahlun eines Ruhegehalts nur den in den Ruhestand getretenen Beamten zu, Da der Kläger die Altersgrenze für den Eintrif in den Ruhestand noch nicht erreicht hatte, konnte er nur dadurch Ruhestandsbeamter werden, daß er in den Ruhestand versetzt wurde«, Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 78 Abs 1 DBG grundsätzlich von der Stelle verfügt;,-« die nach § 24 DBB für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; durch den Präsidenten der Reichsbahndirektion Hamburg eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht ausge.gprp.chd worden. durch ihn habe eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand ausgesprochen werden sollen, und wenn davon ausgegangen .wird, daß der Berufungsausschuß zur Versetzung des Klägers in der Ruhestand zuständig gewesen ist, so ist doch jedenfalls du/rcCv die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Februar 1948, wie di Revision mit Recht geltend macht, a ch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wieder in Wegfall gekommen. Die Zubilligung eines Teiles des Ruhegehalts durch den Beschluß vom 11. .Verwendung im öffentlichen Dienst einschließlich des Reichsbahndienstes nach der damaligen Ansicht des Beru-fungsausschusses wegen der politischen Belastung des \ Klägers nicht tragbar erschien, für den aber eine ganze ' Reihe von in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorge---Ahobenen Milderungsgründen sprachen, als Ausgleich für neuen Beschluß die BerufsbeSchränkungen in Wegfall gekommen waren, entfiel aber, diese Veranlassung für die Zubilligung eines Ruhegehalts an den Kläger, Durch den Be- Schluß vom 80 Eebruar 1950 hatte der Kläger die Stellung eines aktiven (wenn auch zur Zeit unbeschäftigten) Beamten '''zurückerhalteno Wie der Senat in seinem Urteil vom 21, i; Eebruar 1952 - III ZR 67/51 - dargelegt hat. 57 ff DBG- mit den im Beamtenrecht .vorgesehenen Wirkungen, Sie hatte demgemäß nicht das Erlöschen des Anspruchs auf die Dienstbezüge und der Anwartschaft auf die Versorgung (vgl § 66 Abs"2 DBG) zuriBolge,- 'sondern sie stellte sich rechtlich nur als eine Suspendierung vom Amte dar. Februar 1943 eingetreten, wenn in diesem Beschluß, wie die Vorinstanzen angenommen haben, eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand erblickt wird» Nachdem nun aber dieser Beschluß durch den Beschluß vom 80 Februar 1950 wieder aufgehoben war und der Kläger die Stellung eines aktiven Beamten zurückerhalten hatte, konnte er nicht gleichzeitig RuhestandÄ^Sl''1 Beamter der Beklagten sein. Alle diese Beamten J hatten aber, wie die Revision mit Recht hervorhebt, als ak- j tive Beamten keinen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts,, | c) Ob die Zentralstelle für Berufungsausschüsse, wie da Berufungsgericht annimmt, bei dem Erlaß des Beschlusses vom I 8o Februar 1950 davon ausgegangen ist, daß der Kläger alshalf wenn auch zunächst als Obersekretär, von der Beklagten wiedeil eingestellt /werden und die Bezüge eines aktiven Beamten erhal aufhe.ben und' die Weiterzahlung des Buhegehalts anordnen* Ent'- .= schloß sie sich dazu, die BerufsheSchränkungen in Wegfall ‘ r kommen zu lassen, so bedingte diese Entscheidung gleichzeitig) 7 den Portfall des Ruhegehalts, und zwar auch für die Zeit bis zur Wiedereinstellung des Klägers in den Bienst„ Darauf, ob* die Zentralstelle für Berufungsaus.schüsse diese Rechtslage erkannt hat, kommt es nicht an» Maßgebend ist, daß sie zu Gunsten des Klägers die sein Fortkommen beeinträchtigenden Berufsbeschränkungen hat aufheben wollen und sie durch ihren Beschluß aufgehoben hat* Diese Entscheidung hatte aber die zwangsläufige Folge, daß der Kläger einen Ruhegehaltsanspruch gegen die Beklagte nicht mehr behalten konnte» d) Da der Kläger das zweite Wiederaufnahmeverfahren selbst .beantragt hat, das zu dem Erlaß des Beschlusses vom S0 Februar 1950 geführt hat, bedarf es auch nicht def Prüfung, ob allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze eine Aufhebung der etwa durch den Beschluß vom 11„ Februar 1943 erfolgten Versetzung des Klägers in den Ruhestand gegen seinen Willen verboten hätten (vgl dazu Pischbach: Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz 1951 § 6? Ifrv;,-' 3) Die Revisionserwiderung hat darauf hingewiesen, daß de*, Kläger auf alle Falle Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur/'p Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG i fallenden Personen vom 11» Mai 1951 (BGBl I 307) zuständen^B die fast dieselbe Höhe erreichten wie die ihm durch den Re-f»

Zitierte Normen: § 564 ZPO
BeamteGrundBeschlußRuhegehaltsKläger

Volltext der Entscheidung

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Beschluss, durch den er in Kategorie IV einge^ stuft worden war mit der Massgabe, dass er keine Staatsstellung mehr bekleiden könne, jedoch einen Teil seines Ruhegehalts erhalte, in einem von dem Beamten beantragten Wiederaufnahmeverfahren von dem Entnazifizierungs-ausschuss aufgehoben und der Beamte nunmehr in die Kategorie IV ohne BerufsbeSchränkungen eingestuft, so kann er von dem Erlass dieses Beschlusses an Fortzahlung des Ruhegehalts nicht mehr verlangen»
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III ZR 124/51
Verkündet' /'/ am 3 o April 1952	;
Fieser , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge/ scliäf ts st eile
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Prozeßbevollmächt igt er:.Recht sahwalt
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hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ly
 mündlicheVerhandlung vom 10 0 März 1952 unter Mitwirkung /
des Senatsprasidenten: Uri; Riese und der Bundesrichter ,-J. : •:
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 Dr o Uelhaar	- 'W-; 'I-' l/!:'k/' vir ;'-.'-/V'I'--- 1.' V- JAvl;
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Auf die Revision der-Beklagten wird das Urteil des .V-30/Zivilsenats des Hanseatischen 0ber 1 andesgerichts. in Hamburg vom 5 « April 1951 aufgehobene, . ;' V* k^4;'
Auf die Berufung der Beklagten wird in Abänderung des'/'. Urteils der 3« Zivilkammer des Landgerichts in: .Hamburg// vom 17o November 1950 die Klage abgewiesena ...	t ' :/ ;r
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu .trägen» i/-
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Beamter auf Lebenszeit der Reichsbahn-
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der Deutschen Reichsbahn, die vor dem Zu
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 dienstlichen G-ründen zur Reichsbahndirektion Hf
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Der Kläger begab sich alsbald nach HflB und mel-
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dete sich bei der Reichsbahndirektion	zu dem	Dienst-
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der Militärregierung aus dem Reichsbahndienst entlassen* In der Verfügung war zu dem Ausdruck•gebracht, daß dem Kläger über die ihm bereits gezahlten Dienstbezüge hinaus
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weitere Ansprüche auf Gehalt, Wartegeld, Ruhegehalt oder
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ähnliche Dienstbezüge oder Versorgungsbezüge nicht zu-ständeno Die von dem Kläger gegen diese Verfügung eingelegte Berufung wurde durch Entscheidung des Berufungs-ausschusses vom 5o Januar 1946 zurückgewiesen. Auf Grund eines von dem Kläger in die Wege geleiteten Wiederaufnah-
meverfahrens wurden diese Entscheidung und die Entlas-
sungsverfügung vom 31o Dezember 1945 durch Beschluß des Berufungsausschusses vom 110 Februar 1940 aufgehobene Der Kläger wurde in Kategorie IV eingestuft mit der Maßgabe, daß er keine Staatsstellung und keine Stellung bei 1
der Reichsbahn bekleiden könne, daß ihm aber zwei Drittel
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' seiner ^ension gewährt v/ürden„ Die Reichsbahndirektion v
teilte dem Kläger darauf unter dem 7» April 1948 mit, daß das ihm vom Berufungsausschuß	zugebillig-
te Ruhegehalt in Höhe von zwei Dritteln des gesetzlichen .
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Ruhegehalts 165,59 EM betrage, es werde vom 1. April 1948 an/ an den Kläger gezahlt werden. Diesem Schreiben fügte sie Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts beio	•;
Da der Kläger seine Rückkehr in den aktiven Beamtendienst erstrebte, betrieb er bei der Zentralstelle für Be-ruxungsausschüsse erneut ein Wiederaufnahmeverfahren. In diesem Verfahren wurde durch Beschluß vom 80 Februar 1950 die Entscheidung vom 11» Februar 1948 aufgehoben. Der Berufung des Klägers wurde stattgegeben. Er wurde erneut in Kategorie IV eingestuft. Er unterlag aber keinen Beschäfti gungsbeschränkungen mehr, wurde allerdings bis zu dem 31 * Dezember 1950 zu dem Obersekretär zurückgestuft. In der Begründ des Beschlusses ist ausgeführt, der Ausschuß habe der 1 Zugehörigkeit des Klägers zur SS, die mehr formeller wesen sei, mit der Zurückstufung zu dem Obersekretär bis . Dezember 1950 Rechnung getragen, ihm aber nicht wei n den Wiedereintritt bei der Reichsbahn verwehrt. Der er beantragte auf Grund dieses Beschlusses seir endung als Beamter der Beklagten. Ihm wurde daz Eisenbahndirektion	der Beklagten unter dem
z 1950 mitgeteilt, daß er einstweilen nicht wieder 1 schäftigt werden könne, jedoch für eine 7/iederbeschäfti vorgemerkt sei. Da dem Kläger nach dem neuen Entnazifi erungsbeschluß Ruhegehaltsbezüge nicht mehr zuständen, würde die weitere Zahlung des Ruhegehalts mit Wirkung vom
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I» April 1950 an eingestellt werden, Oer Kläger erhol) gegen diesen Bescheid Beschwerde,die von dem Präsidenten der Eisenhahndirektion	unter	dem	26»	April	1950
zurückgewiesen wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Be-schwerdehescheid hatte ebenfalls keinen Erfolge Der Xla-'ger erhielt von der Eisenbahndirektion	unter dem
12o Juli 1950 die Mitteilung, die Hauptverwaltung der Be-klagten habe entschieden, daß dem Kläger weder das Ruhegehalt weitergezahlt werden dürfe, noch daß eine Ausnahme von der Einstellungssperre gemacht werden könne» Dem Kläger ist seit dem 1. April 1950 ein Ruhegehalt nicht mehr,, gezahlt worden»
Er ist der Ansicht, daß ihm das Ruhegehalt auch über ..diesen Zeitpunkt hinaus zustehe, und hat die am 5o Septernbe
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.1950 zugestellte Klage erhoben, mit der er Zahlung des Ruhe gehalts für die Zeit vom 1» April bis 31» August 1950 in Hohe von insgesamt 827,95 DM sowie die Feststellung begehrt daß.die Beklagte verpflichtet sei, an ihn vom 1» September 1950 ab monatlich zwei Drittel seines gesetzlichen Ruhegehalts zu zahlen» •
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die von der Beklagten gegen dieses Urteil ein gelegte Berufung zurückgewiesen». "lit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag .auf lageabweisung weiter und beantragt hilfsweise, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Die Revision ist begründete	.
1) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger wir zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Reichsbahn^, direktion	der	Deutschen	Reichsbahn,	versetzt word
 ist und ob er auf Grund des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 11o Februar 1948 einen Anspruch auf Zahlung von zwei Dritteln seines Ruhegehalts gegen die Reichsbahn erworben hat, denn nachdeiiF der Beschluß vom 110 Februar 1948 durch den Beschluß -der Zentralstelle für Berufungsausschüsse vom 80 Februar 1950 aufgehoben war und der Kläger - mit Ausnahme einer zeitweiligen Zurückstufung -keinen BerufsbeSchränkungen mehr unterlag, konnte er entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ein Ruhegehalt von der Beklagten nicht mehr verlangen.
2) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß durch den Beschluß vom 8* .** Februar.1950 eine Schlechterstellung des Klägers keinesfalls habe herbeigeführt werden sollen. Die Entscheidung vom 8o Februar 1950 sei nämlich in einem vom Kläger betriebenen Wiederaufnahmeverfahren ergangen» Daß diese Au legung des Beschlusses vom 8» Februar 1950 zutreffen ergebe sich auch daraus, daß die Zentralstelle für
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rufungsausschüsse offensichtlich bei dieser Entsche davon ausgegangen sei, der Kläger werde nunmehr, wenn auch vorübergehend als Obersekretär, wieder beschäftigt werden und die 3ezüge eines aktiven Beamten erhalten»
Entscheidungsgründe^
BRK Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt
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a)	Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausge--gangen wird, daß die Zentralstelle für Berufungsausschüsse den Willen gehabt hat, den Kläger durch den Beschluß vom 80 Februar 1950 besser zu stellen, als er durch den Beschluß vom 110 Februar 1948 gestanden hat, so hat doch das Berufungsgericht übersehen, daß eine wesentliche Besserstellung des Klägers durch den neuen Be*. Schluß schon auf eine andere Weise eingetreten ist* Durch den Beschluß vom 11* Februar 1948 war dem Kläger die Fähig keit zur Bekleidung einer Staatsstellung und einer Anstellung bei; der Reichsbahn aberkannt worden. Diese * Beschränkung ist aber durch den Beschluß vom 80 Februar 1950 - mit Ausnahme einer kurzfristigen Zurückstufung des Klägers zu dem Obersekretär - in Wegfall gekommen* Der Beschluß vom So Februar 1950 eröffnete also dem Kläger wieder die Möglichkeit einer Rückkehr in seinen Beruf oder der Erlangung einer anderen Beamtenstellung, die ihm auf Grund der früheren Entscheidung verschlossen war. Auf die Er-reichung dieses Zieles kam' es aber dem Kläger, wie im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich mitgeteilt ist, entscheidend an. Der Kläger hat also mit seinem Wiederaufnahmeverfahren Erfolg gehabt und die Beseitigung der von ihm als belastend empfundenen Berufsbeschränkungen im wesentlichen erreicht0
b)	Nach § 78 Abs 3 DBG steht ein Anspruch auf Zahlun eines Ruhegehalts nur den in den Ruhestand getretenen
 Beamten zu, Da der Kläger die Altersgrenze für den Eintrif in den Ruhestand noch nicht erreicht hatte, konnte er nur dadurch Ruhestandsbeamter werden, daß er in den Ruhestand versetzt wurde«, Die Versetzung in den Ruhestand wird gemäß § 78 Abs 1 DBG grundsätzlich von der Stelle verfügt;,-« die nach § 24 DBB für die Ernennung des Beamten zuständig wäre;
Das Recht zur Ernennung eines Reichsbahninspektors stand auf Grund II des Erlasses des "Führers und Reichskanzlers] vom 10. Juli 1937 (*RGB1 I 769) und III A der Anordnung desj Reichsverkehrsministers vom 2* Oktober 1942 (RGBl I 639) den Präsidenten der Reichsbahndirektionen zu, .Hier ist abe! durch den Präsidenten der Reichsbahndirektion Hamburg eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht ausge.gprp.chd worden. Durch die Verfügung vom 7o April- 1948 ist lediglic;
die Höhe des dem Kläger vondem Berufungsausschuß in Eambu;*«
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zugebilligten Ruhegehalts festgesetzt worden. Auch wenn angenommen wird, daß der Beschluß des Berufungsausschusses vom! 11. Februar 1948 sinngemäß dahin auszulegen ist. durch ihn habe eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand ausgesprochen werden sollen, und wenn davon ausgegangen .wird, daß der Berufungsausschuß zur Versetzung des Klägers in der Ruhestand zuständig gewesen ist, so ist doch jedenfalls du/rcCv die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Februar 1948, wie di Revision mit Recht geltend macht, a ch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wieder in Wegfall gekommen.
Die Zubilligung eines Teiles des Ruhegehalts durch den Beschluß vom 11. Februar 1948 kann ihre innere Be-
daß dem Klager,.

gründung nur darin finden
 dessen Rieder-
.Verwendung im öffentlichen Dienst einschließlich des Reichsbahndienstes nach der damaligen Ansicht des Beru-fungsausschusses wegen der politischen Belastung des \ Klägers nicht tragbar erschien, für den aber eine ganze ' Reihe von in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorge---Ahobenen Milderungsgründen sprachen, als Ausgleich für
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seine■' dauernde Entfernung aus dem öffentlichen Dienst aus .
:r' Billigkeitsgründen eine Entschädigung in Form eines Teiles »des Ruhegehalts gewährt werden sollte, nachdem durch den . neuen Beschluß die BerufsbeSchränkungen in Wegfall gekommen waren, entfiel aber, diese Veranlassung für die Zubilligung eines Ruhegehalts an den Kläger, Durch den Be-
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}. Schluß vom 80 Eebruar 1950 hatte der Kläger die Stellung eines aktiven (wenn auch zur Zeit unbeschäftigten) Beamten '''zurückerhalteno Wie der Senat in seinem Urteil vom 21, i; Eebruar 1952 - III ZR 67/51 - dargelegt hat. war nämlich die von der Besatzungsmacht aus politischen Gründen ange ordnete Entfernung eines Beamten aus seinem Amt keine Ent-* las sung gemäß §§ 50,. 57 ff DBG- mit den im Beamtenrecht .vorgesehenen Wirkungen, Sie hatte demgemäß nicht das Erlöschen des Anspruchs auf die Dienstbezüge und der Anwartschaft auf die Versorgung (vgl § 66 Abs"2 DBG) zuriBolge,- 'sondern sie stellte sich rechtlich nur als eine Suspendierung vom Amte dar. Der Kläger blieb also trotz der aus politischen Gründen 7 erfolgten "Entlassung" vom 31« Dezember 1945 weiter Beamter,
 er hatte allerdings auf Grund ausdrücklicher Anordnung der
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Besatzungsmacht einstweilen keinen Anspruch auf Zahlung seiner Dienstbezüge, Eine Änderung der beamtenrechtlichen
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Stellung des Klägers war erst durch den Beschluß vom 11,

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Februar 1943 eingetreten, wenn in diesem Beschluß, wie die Vorinstanzen angenommen haben, eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand erblickt wird» Nachdem nun aber dieser Beschluß durch den Beschluß vom 80 Februar 1950 wieder aufgehoben war und der Kläger die Stellung eines aktiven Beamten zurückerhalten hatte, konnte er nicht gleichzeitig RuhestandÄ^Sl''1 Beamter der Beklagten sein. Der Kläger hatte nunmehr dieselbe p .rechtliche Stellung wie die anderen Beamten, die.in KategoriJ p IV ohne Berufsbeschränkung - sei es auch unter zeitweiliger | Zurückstufung - eingereiht worden waren. Alle diese Beamten J hatten aber, wie die Revision mit Recht hervorhebt, als ak- j tive Beamten keinen Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts,, |
Bei ihnen war vielmehr die Zubilligung eines Ruhegehaltes / durch die Fntnazifizierungsausschüsse deswegen nicht möglich! weil sie mangels einer Versetzung in den Ruhestand nicht Ruhl
.standsbeamte werden konnten. Es würde aber*, wie die Revision! zutreffend ausführt, eine völlig ungerechtfertigte Bevorzuguvw^ des Klägers bedeuten, wenn dieser im G-egensatz zu den politis^v
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geringer belastet erscheinenden und deshalb sofort in Kategoff rie IV ohne Berufsbeschränkungen eingestuften Beamten, denen ein Ruhegehalt .nicht zugebilligt werden konnte, für die Zeit/-bis zu seiner Wiedereinstellung in den aktiven Dienst ein Ruhegehalt beziehen würde. .•	■	d
c)	Ob die Zentralstelle für Berufungsausschüsse, wie da Berufungsgericht annimmt, bei dem Erlaß des Beschlusses vom I 8o Februar 1950 davon ausgegangen ist, daß der Kläger alshalf wenn auch zunächst als Obersekretär, von der Beklagten wiedeil eingestellt /werden und die Bezüge eines aktiven Beamten erhal
 
f • würde, ist für die Entscheidung des HechtsStreits ohne Be-: . deutung. Wie ausgeführt, konnte die Zentralstelle für Be-
rufungsausschüsse nicht gleichzeitig die BerufsbeSchränkungen
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aufhe.ben und' die Weiterzahlung des Buhegehalts anordnen* Ent'- .= schloß sie sich dazu, die BerufsheSchränkungen in Wegfall ‘ r kommen zu lassen, so bedingte diese Entscheidung gleichzeitig) 7 den Portfall des Ruhegehalts, und zwar auch für die Zeit bis zur Wiedereinstellung des Klägers in den Bienst„ Darauf, ob* die Zentralstelle für Berufungsaus.schüsse diese Rechtslage erkannt hat, kommt es nicht an» Maßgebend ist, daß sie zu Gunsten des Klägers die sein Fortkommen beeinträchtigenden Berufsbeschränkungen hat aufheben wollen und sie durch ihren
 Beschluß aufgehoben hat* Diese Entscheidung hatte aber die zwangsläufige Folge, daß der Kläger einen Ruhegehaltsanspruch gegen die Beklagte nicht mehr behalten konnte»

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d) Da der Kläger das zweite Wiederaufnahmeverfahren selbst .beantragt hat, das zu dem Erlaß des Beschlusses vom S0 Februar 1950 geführt hat, bedarf es auch nicht def Prüfung, ob allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze eine Aufhebung
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der etwa durch den Beschluß vom 11„ Februar 1943 erfolgten Versetzung des Klägers in den Ruhestand gegen seinen Willen verboten hätten (vgl dazu Pischbach: Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz 1951 § 6? Anni I 1 und Rote 1 mit weiteren Rachweisen)» Der Kläger mag diese Folge seines
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fiederaufnahmeahtrages nicht vorausgesehen und nicht heab-sichtigt haben, er muß sie jedoch hinnehmen. Sein Wille ging, wie aus dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen
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ist, dahin, seine Wiedereinstellung in den Reichsbahndienst

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Ifrv;,-' 3) Die Revisionserwiderung hat darauf hingewiesen, daß de*, Kläger auf alle Falle Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur/'p Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG i fallenden Personen vom 11» Mai 1951 (BGBl I 307) zuständen^B die fast dieselbe Höhe erreichten wie die ihm durch den Re-f»
' Schluß vom 11 o Februar 1948 sugebilligten Ruhegehaltsansorticke
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RDiese Ansprüche sind jedoch-nicht Gegenstand des Recht ssti«,iU ~9er Kläger hat hier ausschließlich Ruhegehaltsansprüche
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*< *	;R fgemacht; auf Grund des genannten Gesetzes stehen aber dem
§L> : feiger, der die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienSj"-
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5 ■ fähig ist, Ruhegehaltsansprüche keinesfalls zu, v	J»;'|
Die Revision ist daher begründet
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 Urteil aufzuheben ist (§ 564 ZPO)« Gleichzeitig ist in der Sache selbst zu entscheiden, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die'Sache zur Endentscheidung im Sinne der Abweisung der Klage reif ist (§ 565 Abs 3 Nr 1 ZPO)*

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO«
Senatspräsident Dr« Riese ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert»
Dr» Delbrück	Dr.	Delbrück
 Dr, Kleinewefers	Dr.	Gelhaar
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