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BGH

Gericht: BGH

geb*Ä,^®1944' durch ihre uutier, die Klägerin hat der III® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr® Delbrück, Prof.Dr® Meiss, Dr* Kleinewefers, Dr® Bock und Riexschel für Recht erkannt: Durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Paderborn vom 13« Januar 1949 sind die Beklagten im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit T^|^ wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel rechtskräftig verurteilt worden» Beide Beklagten haben am 14» Januar 1949 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet« Juli 1948 anlässlich eines erneuten bedrohlichen Auftnuchens dec T®-auf dem Heimweg von der Fischerhütte nach Hause in den Schutz der beiden Beklagten begeben« hachdem nun Prau Si^|^ und Präulein mit den Beklagten sich in Frau Wohnung begeben hatten, ha- be t4H^ durch äurfe mit Steinchen gegen die Fensterscheiben des Zimmers von Prau SiWtKKD und durch provozierende Rufe die Beklagten herausgelockt, sich zunächst vor den Ilause verborgen gehalten, schliesslich aber dem auf- und abgehenden GflHHHK einen Gegenstand - wahrscheinlich einen Zigarrenstummel - ins Gesicht geworfen und ihn geschlagen. Hie Beklagten sind im übrigen der Ansicht, der Tod beruhe auf dem heimlichen Genuss von Sekt, Tee und Kaffee, und haben daher beantragt, die Kläger mit ihrer Klage abzuweisen. ge der Kläger zu 2a) Waisenrente von der Landesversicherungsanstalt Westfalen erhält, eine in voraus fällige monatliche*Rente von 35 HK zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern auch den weiteren Schaden .aus { 844 Abs 2 BGB bis zur Höhe einer, monatlichen längstens bis zun 9. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision unter Aufrechterhaltung ihres Abweieungs-antrags. Die Revision musste Erfolg haben0 lo Sie wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Tod sei durch Dickdnrmriss hervorgerufen worden. Sie hat ausgeführt, die Beklagten hätten ein Obergutachten darüber beantragt, dass der verbotswidrige Genuss von Seht durch Tfll^ die Ursache des Todes gewesen sei. Dieser Beweisantritt habe nicht übergangen werden dürfen, da das den Urteil zugrunde liegende Gutachten nur mündlich i>i der Ilauptver-handlung erstattet worden, sein-genauer Inhalt aber im Urteil des Schwurgerichts nicht wiedergegeben sei. Bedenken als Beweisurkunde in diesen Rechtsstreit verwendet werden konnte* Die Beklagten haben sich auch nicht gegen die Wiedergabe des Gutachtens im Urteil des Schwurgerichts gewandt, sondern gegen den Inhalt der Erklärung des Sachverständigen, und ein Obergutachten beantragt» Es liegt aber im Ermessen des Gerichts, ob es ein weiteres Gutachten einholen will oder nicht» Ein Rechtsverstoss ist insoweit nicht erkennbar« 2» Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Rotwehr verneint, und beruft sich hierbei auch auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts, das ausgefilhrt hat, es sei von den Angaben der Zeuginnen Frau und Fräulein S v/eggegangen und schliesslich in der Fischerhütte eingekehrt« Bort hätten sie die beiden Beklagten, die sie bis dahin allenfalls von Ansehen kannten, an ihren Tisch gebeten, Später sei TPP® gekommen und habe eine drohende Greste gewacht« Um den Weg von der Fischerhütte durch den Wald nicht allein zurücklegen zu müssen, seien die Frauen mit den Beklagten zusammen gegangen« Kaum seien die beiden Paare in der Wohnung von Frau Siegmund gewesen, als TPPP Steinchen gegen die Fenster geworfen in in lautem Ton die Beklagten aufgefordert habe, zu gehen« Bas Landgericht fährt sodann fort: n Wenn es nicht schon in diesem Augenblick zu einem tätlichen Zusammenstoss zwischen T®p) und den Beklagten gekommen ist, so ist dies nur den beiden Frauen zuzuschreiben, die ihre Begleiter davon abhielten, herauszulaufen und sich näher mit T®Pfe zu beschäftigen« Erst nachdem draussen Ruhe eingetreten war, gingen die Beklagten heraus und sondierten dort die Lage« Es kam dann im weiteren Verlaufe zu zwei Zusammenstössen des T0P® mit den Beklagten0M Bas Landgericht hat angenommen, TpPP sei mit der Ent- Das Landgericht ist der Auffassung, dass sicherlich ”seit dem Nachmittag des 14* Juli eine Dauerangriff shandlung des TflHP gegen Fräu Si^U^' gegeben sei. Es hat- ausgeführt, gegenüber den auf 5 823 Abs 1 und 2 EGB in Verbindung mit £ 226 St GB gestützten Ansprüchen der Kläger treffe die Beklagten die Beweislast für das Vorliegen einer Hotv/ehrftandlung. T^|^^ habe sich vor dem Haus und sodann, als er in 120 m Entfernung vom Hause von den Beklagten erreicht worden sei, auch argriffsweise gegen den Beklagten zu 1) gewendet« Diese ITotwehr-lagen habe das Berufungsgericht nicht ausreichend aus -einander gehalten. a) Soweit die Revision der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe irrigerweise eine Absicht des erneut bei Frau Si^^P einzudringen, verneint, handelt es sich um einen Angriff gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts auf Grund der erhobenen Beweise, die einen mit der Revision angreifbaren Rechts- b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den Angriff des TflBfc gegen CHflMBBMl vor dem Hause der Prau SiflHPnicht mehr berücksichtigt, da dieser abgeschlossen war und keine Uotwehr ermöglichte. Es kommt also für die Beurteilung, ob die Beklagten sich in ITotwehr befunden haben, lediglich auf den Sachverhalt an, wie er sich nach der Flucht des abgespielt hat. Hier ergibt das Urteil des Landgerichts, dass sich zur Flucht wandte und die Beklagten hinter ihn herliefen* Each dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sich Tofall erst • umgedreht, kurz bevor er von GflHHHP erreicht worden sei. Inzwischen kam der Angeklagte XflBP hinzu, hielt fest, schlug ihn ins Gesicht und trat ihn im Verlauf des sich entwickelnden Handgemenges vor den Leib« schrie laut und jämmerlich um Hilfe«” Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt den Beweis der ITotwehr nicht als erbracht ansieht, so lässt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen0 Es handelte sich unter diesem Umstünden nicht um einen Angriff des flüchtenden sondern um einen solchen der Beklagten, gegen den sich zur Wehr setzte« Die Hil- c) Die Revision meint jedoch weiter, .es habe geprüf werden müssen, ob die Beklagten sich nicht in einem entschuldbaren Irrtum über das Vorliegen von ITotwehr, insbesondere über die Portdauer eines gegenwärtigen Angriffs befunden hätten« Wenn schon das Landgericht dieser Auffassung gewesen sei, so müsse den Beklagten jedenfalls Putativnotwehr zugute gehalten werden« Diese ITüge der Revision ist begründet und musste zur Aufhebung und Zurückverweisung führen« Das Berufungsge-' rieht hat sich nicht dazu geäussert, ob und inwieweit die Beklagten davon ausgegangen sind und annehmen konn ten, sie seien zu ihrem Vorgehen berechtigt« Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, die Beklagten seien der Meinung gewesen, in Notwehr zu handeln« weil von seiten des ein rechts- Die Revision hat weiter vorgetragen, Schwurgericht und Berufungsgericht hätten übereinstimmend den Tod auf einen Fusstritt des Beklagten zu 2) zurückge-führt* Somit könne der Beklagte zu 1) für den Tod nicht haftbar sein, denn er habe sich an Fusstritten gegen T^H nicht beteiligt.-Das Reichsgericht habe bei einem ähnlichen Vorgang .bei Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung, insbesondere beim Raufhandel, jedem* Beteiligten den Bntlastungsbeweis gestattet, dass seine Handlung den Schaden nicht habe verursachen können. haltens durch eine Handlung verwirklicht worden ist, deren Täter nicht ermittelt werden, haften alle Beteiligten mit der Möglichkeit des lTackwei-ses, dass sie den Erfolg nicht herbeigeführt haben. In diesem Palle, d0h0 bei einem bewussten Zusammenwirken zu einer unerlaubten Handlung wird jede einzelne Teilhandlung für die Gesamthandlung auch insoweit kausal, als Erfolg eintritt« Eies gilt selbst dann, wenn der eine Mittäter die den rechtswidrigen Erfolg herbeiführende Handlung nicht selbst begangen hat« Um einen solchen Fall der haftungsbegründenden Mittäterschaft handelt es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgericht So Eas Urteil des Schwurgerichts befasst sich eingehend mit der 7,'illensrichtung der Beklagten und kommt zu dem vom Berufungsgericht Uber -nommenen Ergebnis, die Beklagten hätten ge- Hieraus hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten gefolgert« Eie eingetragene Eolge, der Tod des T^Hfe ist einer solchen Handlungsweise auch adäquat« Es ist nicht so aussergewöhnlichy dass bei einer Auseinandersetzung ein i’usstritt in den Leib eines Angegriffenen erfolgt und zu dem Tode führt, mag auch der Hille der Beklagten sich nur auf die Körperverletzung bezogen haben« Eie Haftung beider Beklagten ist daher rechtsirrtunsfrei vom Berufungsge- Bei der erneuten Verhandlung ist den Beklagten auch Gelegenheit gegeben, ihre Angriffe zur Höhe und zu dem Übergang der Forderung auf einen Versicherungsträger vorzutragen*

Berufungsgericht®AngriffKlägerTodRevision

Volltext der Entscheidung

2499 088
f
III ZR I24/5O
Verkündet am 17o April 1952 Fieser,Just®Angest® als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit 1«) des Potografen Fritz Wilhelm G'
Bad	C—fcallee —
2.) des Kraftfahrers Alfred HflIV in Bad tfflMfes t ra s s e
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr®
gegen
1.)
fitwe Regina	in	Bad
v DfHBBBstrasse 20) die minaerjähri aJ Franz
b)	Doris
c)	Günther d.) Werner e) Marlies _
gesetzlich vertr zu 1),
Kläger, Berufungskläger und Revi s i onsb eklagt en,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr, 1
,ipj:
geb*Ä,^®1944' durch ihre uutier, die Klägerin
 hat der III® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr® Delbrück, Prof.Dr® Meiss, Dr* Kleinewefers, Dr® Bock und Riexschel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 60 Oktober 1950 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttck-verwiesen®
Von Rechts
 wegen
 
/
Tatbestand:
Am. 14* Juli 1948 kam es kurz vor Kitternacht zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beklagten und dem Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2 a) bis e), dem Schneidermeister T#-Dieser wurde einige Tage später in das Krankenhaus eingeliefert und an einem Dickdarmeinriss behandelt« Er starb am 25* Juli 1948 im Krankenhaus»
Durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Paderborn vom 13« Januar 1949 sind die Beklagten im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit T^|^ wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel rechtskräftig verurteilt worden» Beide Beklagten haben am 14» Januar 1949 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet«
Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Vermögensschadens. Sie haben die Erstattung der Beerdigungskosten, ihrer Aufwendungen für Ärzte und Krankenhaus und eine Rente.wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt seitens des verstorbenen Emil TflHl begehrt• sowie eine Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für allen weiteren bereits entstandenen und etwaigen künftigen Schaden verlangt. Olme nähere Angaben über das Einkommen des Verstorbenen zu machen, haben sie beantragt,
1» festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den durch den Tod ihres Ehemannes bezw« Vaters entstandenen und weiter entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen*
2. die Beklagten zu verurteilen.
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a)	an die Illägerin zu 1) eine monatlich im voraus zu zahlende Rente von 100 DU zu zahlen,
b)	an die Kläger zu 2) eine monatlich im voraus zu zahlende Rente von 30 DU für jedes Hind bis zur Erreichung des 20« Lebensjahrs zu zahlen«
3«) 1. 373,35 DU zu zahlen.
Die Kläger haben behauptet, die Ursache des Todes liege in dem Darinriss, der durch Schlagen oder Treten seitens der Beklagten entstanden sei« Die Beklagten haben sich auf Hotwehr berufen und dazu vorgetragen, T^H^ habe der Ehefrau des in Russland befindlichen Si^|||^ seit längerer Zeit nnckgestellt. Diese habe sich deshalb an Abend des 14. Juli 1948 anlässlich eines erneuten bedrohlichen Auftnuchens dec T®-auf dem Heimweg von der Fischerhütte nach Hause in den Schutz der beiden Beklagten begeben« hachdem nun Prau Si^|^ und Präulein	mit	den Beklagten sich in Frau	Wohnung begeben hatten, ha-
be t4H^ durch äurfe mit Steinchen gegen die Fensterscheiben des Zimmers von Prau SiWtKKD und durch provozierende Rufe die Beklagten herausgelockt, sich zunächst vor den Ilause verborgen gehalten, schliesslich aber dem auf- und abgehenden GflHHHK einen Gegenstand - wahrscheinlich einen Zigarrenstummel - ins Gesicht geworfen und ihn geschlagen. Dann sei Tfli^ fortgelaufen«	in	einigem Abstand Xd^
seien ihm gefolgt, kurz bevor	TflflB er-
reicht hatte, habe dieser sich umgedreht, geschlagen und vor den Bauch getreten, wobei dieser noch einen Schuh des T4SB) in den Händen behalten habe und auf den Rucken gefallen sei. Inzwischen sei herbeigekoenen, habe T^Hfc geschlagen und
 sei über ihn gefallen. TflHP sei nicht getreten worden. Dieser habe aber seinen gegen Prau Si^^i^ gerichteten Angriff fortgesetzt. Da T^Hp	vor
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der Wohnung der Frau Si^H^ und kurz vor der Einholung bei der Verfolgung angegriffen habe, sei ihr Handeln durch Hotwehr geboten gewesen.
Hie Beklagten sind im übrigen der Ansicht, der Tod beruhe auf dem heimlichen Genuss von Sekt, Tee und Kaffee, und haben daher beantragt, die Kläger mit ihrer Klage abzuweisen.
Has Landgericht hat die Ursache des Todes dahingestellt gelassen und die Klage wegen Uotwehr abgewiesen. Has Berufungsgericht hat ITotwelir verneint und auf die Berufung der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu Händen der Kutter 1000 BLI sowie seit dem 26. Juli 1948 bis zu dem Zeitpunkt, solr.n~ ge der Kläger zu 2a) Waisenrente von der Landesversicherungsanstalt Westfalen erhält, eine in voraus fällige monatliche*Rente von 35 HK zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern auch den weiteren Schaden .aus { 844 Abs 2 BGB bis zur Höhe einer, monatlichen längstens bis zun 9. Februar 1974 laufenden Rente von 35 HU zu ersetzen, der sich nach den Wegfall der von der Landesversicherungsanstalt Westfalen für die Kläger zu 2) gezahlten Waisenrenten dadurch ergibt, .dass die Leistungen der Landesversicherungsanstalt geringer und damit die Unterhalt sansprüche der Klägerin zu 1) und der übrigen Kläger zu 2) höher werden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision unter Aufrechterhaltung ihres Abweieungs-antrags. Hie Kläger bitten, die Revision suriicl:zu\/eisenf
 
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Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen Bedenken. Dass der Y/ert des Streitgegenstandes im kosteninteresse auf weniger als 6000 DU festzusetzen war, beruht lediglich auf der für die Ermittlung der Rechtsmitteigrenze nicht anwendbaren Sondervorschrift des § 10 Abs 2 GED*
II.
Die Revision musste Erfolg haben0 lo Sie wendet sich zunächst gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Tod sei durch Dickdnrmriss hervorgerufen worden. Sie hat ausgeführt, die Beklagten hätten ein Obergutachten darüber beantragt, dass der verbotswidrige Genuss von Seht durch Tfll^ die Ursache des Todes gewesen sei. Dieser Beweisantritt habe nicht übergangen werden dürfen, da das den Urteil zugrunde liegende Gutachten nur mündlich i>i der Ilauptver-handlung erstattet worden, sein-genauer Inhalt aber im Urteil des Schwurgerichts nicht wiedergegeben sei. Es stehe daher nicht fest, ob dem Sachverständigen der dem Zivilprozess zugrunde liegende Sachverhalt bekannt gewesen sei«
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Diese Rüge ist nicht begründet« Der Sachverständige hatte gerade darüber zu befinden, ob die von	®in-
genommenen Pittssigkeifen den Tod verursacht haben oder nicht. Also war die Grundlage gerade die Tatsache, dass T^Hfc verbotswidrig Flüssigkeiten zu sich genommen hat. Dass das Gutachten im Strafverfahren nur mündlich erstattet und ein schriftliches Gutachten des Arztes nicht, vorhanden ist, kann hier nicht als wesentlich angesehen werden. Es handelt sich um eine in tatsächlicher
 Hinsicht einfache Feststellung, die in den Strafgericht liehen Urteil wiedergegeben ist und ohne . Bedenken als Beweisurkunde in diesen Rechtsstreit verwendet werden konnte* Die Beklagten haben sich auch nicht gegen die Wiedergabe des Gutachtens im Urteil des Schwurgerichts gewandt, sondern gegen den Inhalt der Erklärung des Sachverständigen, und ein Obergutachten beantragt» Es liegt aber im Ermessen des Gerichts, ob es ein weiteres Gutachten einholen will oder nicht» Ein Rechtsverstoss ist insoweit nicht erkennbar«
2» Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Rotwehr verneint, und beruft sich hierbei auch auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts, das ausgefilhrt hat, es sei von den Angaben der Zeuginnen Frau	und	Fräulein	S
zugehen. Diese seien zwar wegen ihrer Aussagen, die mit dem hier zur Entscheidung stehenden Tatsachenkomplex zusamnenhingen, rechtskräftig wegen Ilein-eides verurteilt worden.Ihren Aussagen vor dem Berichterstatter, die sehr eingehend gewesen seien, müsse jedoch geglaubt werden. Frau Si^H^ sei hiernach mit	in Verbindung getreten, um mit
 seiner Hilfe .Tauschgeschäfte zu tätigen,; Da T^^ ihr gegenüber jedoch Yflinsche, die über die geschäftlichen Beziehungen hinausgingen, gehabt habe, habe sie sich, um ihn geschäftlich nicht zu verstimmen, . zu einem Spaziergang bereit gefunden.Am 11» Juli 1948 s&i T^B9 in betrunkenem Zustand in der Wohnung Siegmund erschienen und habe sich dort stundenlang in einer ungehörigen Reise aufgeführt. Es sei nicht geglückt, T^H^ zu bewegen die Y/ohnung zu verlassen. Da auch Frau Si^H^ abgelehnt habe, mit ihm zu gehen, habe er diese und seine ebenfalls lier-beigeholte Ehefrau eingeschlossen und sich unter Mitnahme des Mantels der Frau	entfernt.	Jeden-
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 falls habe dieser Vorfall in seinen Einzelheiten eine ungewöhnliche Zudringlichkeit des Tofall erkennen lassen«	habe	dann	einige	Tage	später
 wiederum versucht, Frau Si^H^ zu bewegen, mit ihm nach PaPBHP zu fahren« Biese habe es jedoch verstanden, eine klare Antwort hinauszuzögern« Tifr-sei alsdann am 14« Juli 1948 allein gefahren und nach seiner Rückkehr zur Wohnung von Frau Si® * PPP gegangen, die jedoch abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen hatte, damit angenommen werde, sie sei nicht zu Hause« Ba Frau SiPPPP erkannt habe, Tf|^ werde es nicht bei diesem erfolglosen Versuch belas-
sen, sei sie mit Fräulein
v/eggegangen und
 schliesslich in der Fischerhütte eingekehrt« Bort hätten sie die beiden Beklagten, die sie bis dahin allenfalls von Ansehen kannten, an ihren Tisch gebeten, Später sei TPP® gekommen und habe eine drohende Greste gewacht« Um den Weg von der Fischerhütte durch den Wald nicht allein zurücklegen zu müssen, seien die Frauen mit den Beklagten zusammen gegangen« Kaum seien die beiden Paare in der Wohnung von Frau Siegmund gewesen, als TPPP Steinchen gegen die Fenster geworfen in in lautem Ton die Beklagten aufgefordert habe, zu gehen« Bas Landgericht fährt sodann fort: n Wenn es nicht schon in diesem Augenblick zu einem tätlichen Zusammenstoss zwischen T®p) und den Beklagten gekommen ist, so ist dies nur den beiden Frauen zuzuschreiben, die ihre Begleiter davon abhielten, herauszulaufen und sich näher mit T®Pfe zu beschäftigen« Erst nachdem draussen Ruhe eingetreten war, gingen die Beklagten heraus und sondierten dort die Lage« Es kam dann im weiteren Verlaufe zu zwei Zusammenstössen des T0P® mit den Beklagten0M Bas Landgericht hat angenommen, TpPP sei mit der Ent-
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fernung der Beklagten allein nicht zufrieden gewesen,
M er hatte weitergehende Absichten”. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagten hätten die Wohnung zwar erst verlassen, als es draussen still gewesen sei. ”Sie trauten dem Frieden aber nicht und gingen auf und ab”, um die weitere, durchaus ungewisse Entwicklung abzuwarten. Sie brauchten nicht lange’ zu warten, bis	der	sich	verborgen gehalten hatte,
 wieder aktiv wurde. Es kam zu dem Züsammenstoss und einer zeitweiligen Flucht des T^|^ mit erneutem Zusammen-stoss." Das Landgericht ist der Auffassung, dass sicherlich ”seit dem Nachmittag des 14* Juli eine Dauerangriff shandlung des TflHP gegen Fräu Si^U^' gegeben sei. ”die erst gewaltsam beendet wurde, als T#-nach vorangegangener Verfolgung im Handgemenge mit	zu	Pal1 gekommen sei”.'
Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat- ausgeführt, gegenüber den auf 5 823 Abs 1 und 2 EGB in Verbindung mit £ 226 St GB gestützten Ansprüchen der Kläger treffe die Beklagten die Beweislast für das Vorliegen einer Hotv/ehrftandlung. Diesen Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht.
Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht
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in Übereinstimmung mit dem Schwurgericht der Auffassung, ein Fusstritt durch einen der beiden Beklagten sei erwiesen. Da dieser Tritt einen flüchtenden Gegner getroffen habe, könne im Gegensatz zur Meinung des Landgerichts nicht von einem gegenwärtigen Angriff gesprochen werden. Es habe sich nicht um eine notwendige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen Angriff gehandelt9 vielmehr habe ein flüchtender Gegner unschädlich gemacht werden sollen. Das Handeln sei rechtswidrig und beide Beklagten hätten hierfür zu haften (5 840 BGB).
Die Revision meint hierzu im einzelnen, es habe ein gegenwärtiger Angriff gegen Frau Si^B^pPund gegen die Beklagten Vorgelegen. T^|^^ habe sich vor dem
 Haus und sodann, als er in 120 m Entfernung vom Hause von den Beklagten erreicht worden sei, auch argriffsweise gegen den Beklagten zu 1) gewendet« Diese ITotwehr-lagen habe das Berufungsgericht nicht ausreichend aus -einander gehalten.
a)	Soweit die Revision der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe irrigerweise eine Absicht des erneut bei Frau Si^^P einzudringen, verneint, handelt es sich um einen Angriff gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts auf Grund der erhobenen Beweise, die einen mit der Revision angreifbaren Rechts-
irrtum nicht erkennen lässt. Hatte aber
 nicht die
 Absicht, wieder bei Frau Siegmund einzudringen, so entfällt schon aus diesem Grunde insoweit eine ITotwehrliand-lung durch die Beklagten zugunsten von Frau Si^HHP*
b)	Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den Angriff des TflBfc gegen CHflMBBMl vor dem Hause der Prau SiflHPnicht mehr berücksichtigt, da dieser abgeschlossen war und keine Uotwehr ermöglichte. Es kommt also für die Beurteilung, ob die Beklagten sich in ITotwehr befunden haben, lediglich auf den Sachverhalt an, wie er sich nach der Flucht des	abgespielt hat. Hier ergibt das Urteil des Landgerichts, dass	sich	zur
 Flucht wandte und die Beklagten hinter ihn herliefen*
Each dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sich Tofall erst • umgedreht, kurz bevor er von GflHHHP erreicht worden sei. Hach dem ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil des Schwurgerichts (4 Es 4/48) vom 13. Januar 1949 verfolgten die Beklagten	um	ihm	einen
 Denkzettel zu geben. T^H^prief laut um Hilfe."Die Zeugin	hörte von ihrer Wohnung aus, wie eine
 Kännerstimne sagte: Lassen Sie das Hilferufen sein, es nützt Ihnen doch nichts ! Bei der Tankstelle holte	ein.	Dieser	drehte	sich um5
schlug mit Händen und Füssen um sich und traf Gfl|^-mit dem Fuss gegen den Leib. Inzwischen kam der
 Angeklagte XflBP hinzu, hielt	fest,	schlug
 ihn ins Gesicht und trat ihn im Verlauf des sich entwickelnden Handgemenges vor den Leib«	schrie
 laut und jämmerlich um Hilfe«” Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt den Beweis der ITotwehr nicht als erbracht ansieht, so lässt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen0 Es handelte sich unter diesem Umstünden nicht um einen Angriff des flüchtenden	sondern	um	einen	solchen der Beklagten, gegen den sich	zur	Wehr setzte« Die Hil-
ferufe sind und konnten vom Berufungsgericht dahin gedeutet werden, dass	jeder	Auseinanderset-
zung mit seinen Verfolgern ausweichen und sich nur verteidigen wollte« Dem steht die Peststellung, dass mit Händen und Pässen um sich schlug, nicht entgegen« Es lässt somit keinen Rechtsirrtum erken-nen, wenn das Berufungsgericht erklärt hat, "der Fusstritt traf einen flüchtenden Gegner"• Damit sollte zu dem Ai'.sdruck kommen, dass	- jeden-
falls in diesem Zeitpunkt - nicht als Angreifer angesehen werden konnte« Es befänden eich also weder der Beklagte zu 1) noch der zu 2)	gegenüber
 in ITotwehr«
c)	Die Revision meint jedoch weiter, .es habe geprüf werden müssen, ob die Beklagten sich nicht in einem entschuldbaren Irrtum über das Vorliegen von ITotwehr, insbesondere über die Portdauer eines gegenwärtigen Angriffs befunden hätten« Wenn schon das Landgericht dieser Auffassung gewesen sei, so müsse den Beklagten jedenfalls Putativnotwehr zugute gehalten werden« Diese ITüge der Revision ist begründet und musste zur Aufhebung und Zurückverweisung führen« Das Berufungsge-' rieht hat sich nicht dazu geäussert, ob und inwieweit die Beklagten davon ausgegangen sind und annehmen konn ten, sie seien zu ihrem Vorgehen berechtigt« Sollte
 
das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, die Beklagten seien der Meinung gewesen, in Notwehr zu handeln« weil von seiten des	ein	rechts-
widriger gegenwärtiger Angriff vorlag, so hätten die Beklagten in vermeintlicher Notwehr gehandelt*
Es hleibt alsdann zwar die Uiderrechtlichkeit ihrer Handlungsweise, bestehen, und es wäre weiter zu prüfen, ob die Beklagten schuldlos eine Uotwehrlage annehmen durften* \7enn insoweit eine Fahrlässigkeit zu verneinen wäre, müsste die auf §§ 823 ff BGB gestützte Klage abgewiesen werden*
Sollte das Berufungsgericht jedoch nach der neuen Verhandlung zu der Auffassung gelangen, eine verneint liehe ITotwehrhandlung habe nicht Vorgelegen, so ist noch folgendes zu beachten:
Die Revision hat weiter vorgetragen, Schwurgericht und Berufungsgericht hätten übereinstimmend den Tod auf einen Fusstritt des Beklagten zu 2) zurückge-führt* Somit könne der Beklagte zu 1) für den Tod nicht haftbar sein, denn er habe sich an Fusstritten gegen T^H nicht beteiligt.-Das Reichsgericht habe bei einem ähnlichen Vorgang .bei Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung, insbesondere beim Raufhandel, jedem* Beteiligten den Bntlastungsbeweis gestattet, dass seine Handlung den Schaden nicht habe verursachen können. Da nach den Fes'Stellungen der tödliche Fusstritt nur vom Beklagten zu 2) herrühre, sei der Entlastungsbeweis für den Beklagten zu 1) geführt.	.	’
Die Revision verkennt hier den Unterschied der Haftung aus $ 830 Abs 1 Satz 1 und Abs 1 Satz 2 BGB* Kur dann, wenn mehrere an einem gefährdeten Verhalten beteiligt sind und die Gefahr innerhalb dieses Ver-*
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haltens durch eine Handlung verwirklicht worden ist, deren Täter nicht ermittelt werden, haften alle Beteiligten mit der Möglichkeit des lTackwei-ses, dass sie den Erfolg nicht herbeigeführt haben. Eies findet aber keine Anwendung, wenn ein gemeinsames Zusammenwirken vorliegt, so dass die Beteiligten als Mittäter anzusehen sind.
In diesem Palle, d0h0 bei einem bewussten Zusammenwirken zu einer unerlaubten Handlung wird jede einzelne Teilhandlung für die Gesamthandlung auch insoweit kausal, als Erfolg eintritt« Eies gilt selbst dann, wenn der eine Mittäter die den rechtswidrigen Erfolg herbeiführende Handlung nicht selbst begangen hat« Um einen solchen Fall der haftungsbegründenden Mittäterschaft handelt es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgericht So Eas Urteil des Schwurgerichts befasst sich eingehend mit der 7,'illensrichtung der Beklagten und kommt zu dem vom Berufungsgericht Uber -nommenen Ergebnis, die Beklagten hätten	ge-
meinsam verfolgt, um ihn 3:örperlich zu misshau .ein, und sie hätten, wie sich aus dem gesamten äusseren Tatablauf ergebe, bei der Körperverletzur.g in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt« Eer Vorsatz beider habe sich auf eine Körperverletzung bezogen und sie hätten diese in'Voller Überlegung curch-geführt. Hieraus hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten gefolgert« Eie eingetragene Eolge, der Tod des T^Hfe ist einer solchen Handlungsweise auch adäquat« Es ist nicht so aussergewöhnlichy dass bei einer Auseinandersetzung ein i’usstritt in den Leib eines Angegriffenen erfolgt und zu dem Tode führt, mag auch der Hille der Beklagten sich nur auf die Körperverletzung bezogen haben« Eie Haftung beider Beklagten ist daher rechtsirrtunsfrei vom Berufungsge-
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rieht bejaht worden«
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Die von der Revision angezogene Entscheidung
.des Reichsgerichts (RGZ 121, 400 ff) behandelt
 aber gerade nicht die Haftung der Beteiligten nach
§ 830 Abs 1 Satz 1 EGB, sondern nur den Pall, dass
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bei mehreren Schadensurhebern - im Gegensatz zu dem hier zur Entscheidung stehenden Pall - keine gemeinschaftliche üandlung vorliegt0
3-o Begründet ist auch der Hinweis der Revision, der gesamte Sachverhalt rechtfertige bei	die	An-
wendung des § 254 BGB* Hierauf haben sich die Beklagten bereits im ersten Rechtszug ausdrücklich berufen* In der Berufungsinstanz ht«ben sie vorgetragen, habe durch sein Verhalten überhaupt die erörterten Vorkommnisse verursacht und verschuldet* Hütte der Kläger, so meinen die Beklagten, Frau Sief^^ nicht belästigt, so wäre es gar nicht zu dem Zusainmenstoss gekommen*
Das Berufungsgericht ist auf die Präge des IJitVerschuldens nicht eingegangen* Auch dieser Rechtsirrtum nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils„
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Das Reichsgericht hat mehrmals ausgesprochen,
 dass eine Anwendung des § 254 BGB dann gerechtfertigt
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ist, wenn der Verletzte die Täter durch sein Benehmen zu den Ausschaltungen (körperliche Uisshandlung) gereizt hat, sogar dann, wenn das Reizen bei einer früheren Gelegenheit erfolgt ist (RGJT7 1S07 S 77; RG Recht 1921 Ir 2560; RGUarn Jahrb 1911 S 45 Hr 7 * KarnHspr 1911 Hr 261; RG WarnJahrb 1911 S 43 ITr 6; Enneccerus-lehoann, Lehrbuch § 16 Anm 4)» Unter Umständen ist ein mitwirkendes Verschulden auch gegenüber vorsätzlichen Schädigungen zu beachten (RG Varn Jahrb 1911, 43 Er 9, RGZ 76, 315)o
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Bei der erneuten Verhandlung ist den Beklagten auch Gelegenheit gegeben, ihre Angriffe zur Höhe und zu dem Übergang der Forderung auf einen Versicherungsträger vorzutragen*
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen*
Dr* Delbrück	Jleiß	Dr«I'leinewefers
 Dr* Bock	Rietschel
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