Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Dezember 2012 und in der anschließenden Rechnungsstellung der Klägerin vom 20. Dezember 2012 eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags vom 15. Auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts kann ein solches Vertragsverhältnis nicht zugrunde gelegt werden. Es ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Vertrag vom 15.
Ill ZR 124/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZR124.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2015 - 21 U 3404/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, nach der in den E-Mails der Geschäftsführerin der Beklagten vom 19. Dezember 2012 und in der anschließenden Rechnungsstellung der Klägerin vom 20. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrags vom 15. Mai 2012 zu sehen ist, begegnet keinen zulassungsrechtlich erheblichen Bedenken. Die Frage, ob die in § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag bestimmte Schriftform auch auf die Vertragsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts kann ein solches Vertragsverhältnis nicht zugrunde gelegt werden. Es ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Vertrag vom 15. Mai 2012. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 67.235 € Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.08.2014 - 34 O 21793/13 -OLG München, Entscheidung vom 23.02.2015 - 21 U 3404/14 -