Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Gärtnereibetrieb des Klägers nach Maßgabe und im Umfang des Klageantrags kostenlos mit Wasser zu beliefern. Die Auslegung dieser individuell vereinbarten Vertragsklausel durch das Berufungsgericht ist möglich und läßt einen revisionsrechtlich erheblichen Mangel nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF 5" III ZR 123/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gärtnermeisters Christian Straße 15, Wi - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Firma Theodor & Co. KG, vertreten durch die Theodor KflBp^GmbH, diese vertreten durch den Geschartsführer Bf |weg, W( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. WII 2 & Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Februar 1988 - 5 U 182/87 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Streitwert: 144.312,50 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat die Klage ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Gärtnereibetrieb des Klägers nach Maßgabe und im Umfang des Klageantrags kostenlos mit Wasser zu beliefern. Eine solche Verpflichtung der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 des notariellen Vertrages vom 14. Januar 1969, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die Auslegung dieser individuell vereinbarten Vertragsklausel durch das Berufungsgericht ist möglich und läßt einen revisionsrechtlich erheblichen Mangel nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm