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BGH · III ZR 123/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 123/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kröhn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27, April 1987 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Für die der beklagten Stadt obliegende Streupflicht gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Der Pflichtige hat durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Dabei hat der Pflichtige stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes, so daß das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Wenn aber leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so daß grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz des Schneefalls gestreut werden (Senatsurteil vom 13. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zeugin ain 13. Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht daher mit Recht für den Fußgängerüberweg eine Streupflicht der Beklagten angenommen. Die Beklagte hat zwar am Unfalltag etwa gegen 6.30 Uhr den Überweg abstreuen lassen. Seine Auffassung, es sei der Beklagten zuzu demuten gewesen, den Überweg nach etwa drei Stunden erneut zu bestreuen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat die Auffassung gebilligt, daß eine Großstadt einen verkehrswichtigen, ampelgesicherten gefährlichen Überweg im Laufe des Tages nach etwa drei Stunden erneut bestreuen müsse, weil innerhalb dieses Zeitraums die Wirkung einer Streuung bei der damaligen, für Winterglättebildung idealen Wetterlage durch den Verkehr beseitigt wurde (Urteil vom 13. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze auch auf die Beklagte, eine Universitätsstadt von rd. - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Beklagte von den am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnissen Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Hinweis der Beklagten auf den Mangel an Arbeitskräften und Finanzmitteln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision der Beklagten im Endergebnis erfolglos bleiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
glättenverkehrenWirkungBerufungsgerichtUhrZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 123/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt
 vertreten durch'den Magistrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, BffllHB Platz 3,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Direktor Dr. H.-J.
Straße 5, Bf|M,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kröhn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 27, April 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1986 - 1 U 139/85 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 162.997,— DM.
Gründe :
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Für die der beklagten Stadt obliegende Streupflicht gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Der Pflichtige hat durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Für Fußgänger müssen dabei innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Allerdings ist es unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Fußgängerwege sind für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Dabei hat der Pflichtige stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes, so daß das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung zuzubilligen.
Das Streuen ist in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen darf das Streuen unterbleiben, falls es wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen.
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Wenn aber leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so daß grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz des Schneefalls gestreut werden (Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 101/68 =
VersR 1969, 667 m.w.Nachw.). Diese Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortentwicklung. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten.
2. Die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zeugin	ain	13.	Januar	1982 gegen 11.10 Uhr auf einem
 schneebedeckten und "gefährlich glatten" Fußgängerüberweg gestürzt und hat sich dabei schwer verletzt. Der Fußgängerüberweg war ampelgesichert, er führte über eine verkehrsreiche Hauptverkehrsstraße mit hoher Verkehrsdichte. Ausgehend von der dargelegten Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht daher mit Recht für den Fußgängerüberweg eine Streupflicht der Beklagten angenommen. Auch hat die Beklagte selbst die Unfallstelle in ihrem Streuplan als "vordringlich" zu bestreuen gekennzeichnet. Die Beklagte hat zwar am Unfalltag etwa gegen 6.30 Uhr den Überweg abstreuen lassen. Das sei jedoch - so hat das Berufungsgericht ausgeführt -bei den bestehenden Verhältnissen unzureichend gewesen. Die Wirkung des Streugutes halte wegen der hohen Verkehrsdichte allenfalls drei Stunden vor. Die Beklagte sei daher zu einem Nachstreuen spätestens gegen 9.30 Uhr verpflichtet gewesen.
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Hätte sie sich so verhalten, wäre der Unfall, der sich gegen 11.10 Uhr ereignet habe, vermieden worden. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
Allerdings ergibt sich eine Verletzung der Streupflicht nicht schon aus der zeitweisen Verkehrsunsicherheit der zu bestreuenden Stelle, sondern erst aus der Unterlassung gebotener und zu demutbarer Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung von Glätte (BGH VersR 1970, 1130). Das hat das Berufungsgericht jedoch beachtet. Seine Auffassung, es sei der Beklagten zuzu demuten gewesen, den Überweg nach etwa drei Stunden erneut zu bestreuen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat hat die Auffassung gebilligt, daß eine Großstadt einen verkehrswichtigen, ampelgesicherten gefährlichen Überweg im Laufe des Tages nach etwa drei Stunden erneut bestreuen müsse, weil innerhalb dieses Zeitraums die Wirkung einer Streuung bei der damaligen, für Winterglättebildung idealen Wetterlage durch den Verkehr beseitigt wurde (Urteil vom 13. März 1969 aaO). Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze auch auf die Beklagte, eine Universitätsstadt von rd. 80.000 Einwohnern, angewendet hat. Naturgemäß erhöht der gesteigerte Fahrzeugverkehr auf den Hauptverkehrsstraßen die Anforderungen an die Sicherheit. Eine dadurch herbeigeführte Erweiterung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht liegt im Begriffe dieser Pflicht (Senatsurteil vom 24. März 1955
-	Ill ZR 192/53 = LM § 823 (De) Nr. 18). Sie hält sich auch noch im Bereich des der Beklagten Zumutbaren. Zudem ist
-	wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Beklagte von den am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnissen
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nicht überrascht worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Hinweis der Beklagten auf den Mangel an Arbeitskräften und Finanzmitteln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
Erfolglos macht die Revision geltend, auch wenn die Beklagte sich entsprechend dem Berufungsurteil verhalten und gegen 9.30 Uhr den Überweg nochmals abgestreut hätte, wäre gegen 11.10 Uhr die Zeugin	verunglückt,	weil zu die-
ser Zeit das Streugut bereits wieder abgefahren gewesen wäre. Die Behauptung steht im Gegensatz zu den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Die dagegen angebrachten Verfahrensfügen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO). Ein schadenminderndes Mitverschulden der Zeugin	^at ^as Be~
rufung'sgericht ohne Rechtsfehler verneinen dürfen.
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Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision der Beklagten im Endergebnis erfolglos bleiben.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg