BGB § 839 Cb; StVZO § 25 Die Amtspflicht der Beamten einer Zulassungsstelle, den Zeitpunkt der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs sorgfältig zu ermitteln und richtig in den Fahrzeugbrief einzutragen, dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Erwerber eines Kraftfahrzeugs. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 1. Darüber hinaus wird die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin sie in dem Berufungsrechtszug erweitert hat. Das Gericht sah als nachgewiesen an, daß der Wagen erstmals im Oktober 1969 in Italien zugelassen worden war und gab deshalb dem Wandlungsbegehren des Erwerbers statt. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe auf die Richtigkeit des Zulassungsdatums im Fahrzeugbrief vertrauen dürfen. Die Klägerin hat zunächst einen Betrag von 6.448,74 DM als ihr in dem Rechtsstreit gegen den Erwerber entstandene Kosten geltend gemacht. Im BerufUngsrechts-zug hat sie insoweit insgesamt einen Betrag von 11.277,96 Ml und als Mindererlös bei dem Weiterverkauf des Wagens weitere 11.000 DM, jeweils nebst Zinsen, ersetzt verlangt. Die Beklagte hat erwidert, bei der Prüfung des Zeitpunktes der ersten Zulassung des Wagens hätten ihr keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin obgelegen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Sachbearbeiterin der beklagten Stadt bei der Feststellung und Eintragung des Zeitpunktes der ersten Zulassung in den Fahrzeugbrief keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin als der späteren 1. Im Ergebnis ohne Belang ist, daß die vom Berufungsgericht angeordnete Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Amtspflichten gegenüber dem Erwerber eines Fahrzeugs obliegen, dieser also Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, rechtsfehlerhaft war.Denn, die Folge wäre nur die Unwirksamkeit der Beschränkung. Die Zulassung der Revision läßt sich nur auf Teile des Streitstoffs beschränken*über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt im Wege eines Teil- oder Zwischenurteils entschieden werden kann (BGHZ 76, 397, 399; BGH Urteil vom 30. 2. Ob ein Geschädigter als "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte Die Verpflichtung des Beamten einer Zulassungsstelle, das Erstzulassungsdatum eines Fahrzeugs sorgfältig zu ermitteln und in den Fahrzeugbrief einzutragen, besteht nicht im Interesse Dritter, insbesondere dient sie nicht dem Schutz des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs bei Vermögensdispositionen (a.A. Schlechtriem NJW 1970, 1993» 1995; vgl. Dementsprechend hat der Senat anerkannt, daß die Amtspflichten, die den Zulassungsbeamten hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeugbriefe auferlegt sind, gegenüber dem Eigentümer,dem dinglich Berechtigten an dem Kraftfahrzeug (Senatsurteile BGHZ 10, 122, 125; vom 29. Januar 1973 -III ZR 32/71 = aaO), und demjenigen, der aufschiebend Eigentum daran erworben hat, bestehen (Senatsurteil BGHZ 30, 374, 377 f.; vgl. Das gilt auch für die Eintragung des ErstZulassungsdatums als Teil der Fahr Zeugbeschreibung, wie ausdrücklich in der Richtlinie zu dem Fahrzeugbrief vom 20. Wenn der Erwerber eines Kraftfahrzeugs Wert auf die Frage, legt, wann es erstmals in den Verkehr gekommen ist, muß er deshalb selbst Nachforschungen anstellen. Stellt die Zulassungsstelle wie hier einen Fahrzeugbrief für einen bereits früher einmal zugelassenen Pkw aus, muß sie das Erstzulassungsdatum anhand von ihr vorgelegten Urkunden und gegebenenfalls durch Anfragen bei Behörden feststellen« Solche Erkundigungen sind auch dem Erwerber eines Fahrzeugs möglich (vgl. Es zeigt sich auch hier, daß der Erwerber eines Fahrzeugs insoweit nicht auf die Eintragung im Fahrzeugbrief vertrauen kann und soll. auch das Senatsurteil BGHZ 75, 120), nicht die Tendenz abgeleitet werden, die Drittstellung der durch Amtspflichtverletzungen Geschädigten sei weiter als früher auszudehnen. In dem genannten Urteil ging es um die Dritt-bezogenheit von Überwachungspflichten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und um die Funktion dieses Aufsichtszweiges aufgrund der Vorschriften des Kreditwesen-
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
BGB § 839 Cb; StVZO § 25
Die Amtspflicht der Beamten einer Zulassungsstelle, den Zeitpunkt der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs sorgfältig zu ermitteln und richtig in den Fahrzeugbrief einzutragen, dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Erwerber eines Kraftfahrzeugs.
BGH, Urt. v. 26. November 1981 - III ZR 123/80 - OLG München
LG Augsburg.
t.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 123/80 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26. November 1981 Schorm,
Justizamtsinspektor
als Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle
der Stadt A ,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
g e g e n
die Firma Auto Inhaber Rüdiger C
Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. 0. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 1980 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 11. Oktober 1978 wird zurückgewiesen. Darüber hinaus wird die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin sie in dem Berufungsrechtszug erweitert hat.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen Tatbestand
Bei der Zulassung eines bisher in Italien registrierten Personenkraftwagens Ferrari 365 GTB/4 zu dem Verkehr in Deutschland entnahm die Zulassungsstelle der beklagten Stadt den in italienischer Sprache vorgelegten Urkunden als Tag der ersten Zulassung den 6. April 1973 und trug dieses Datum in den Fahrzeugbrief ein. Aus den Urkunden folgte, daß der Wagen bereits am 17. März 1972 oder noch früher in Italien zugelassen worden sein mußte.
Die Klägerin verkaufte den von ihr inzwischen erworbenen Pkw am 1. Februar 1977 für 32.000 DM. Der Erwerber ließ den zur Bezahlung hingegebenen Scheck mit der Begründung sperren, das Fahrzeug sei entgegen den Angaben der Klägerin in ihren Verkaufsanzeigen zu dem ersten Mal vor dem Jahr 1973 zugelassen worden. Eine Zahlungsklage der Klägerin blieb erfolglos. Das Gericht sah als nachgewiesen an, daß der Wagen erstmals im Oktober 1969 in Italien zugelassen worden war und gab deshalb dem Wandlungsbegehren des Erwerbers statt. Die Klägerin verkaufte den daraufhin von ihr zurückgenommenen Wagen zu dem Preise von 21.000 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe auf die Richtigkeit des Zulassungsdatums im Fahrzeugbrief vertrauen dürfen. Durch die falsche Eintragung habe die Sachbearbeiterin eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Die Klägerin hat zunächst einen Betrag von 6.448,74 DM als ihr in dem Rechtsstreit gegen den Erwerber entstandene Kosten geltend gemacht. Im BerufUngsrechts-zug hat sie insoweit insgesamt einen Betrag von 11.277,96 Ml und als Mindererlös bei dem Weiterverkauf des Wagens weitere 11.000 DM, jeweils nebst Zinsen, ersetzt verlangt.
Die Beklagte hat erwidert, bei der Prüfung des Zeitpunktes der ersten Zulassung des Wagens hätten ihr keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin obgelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter.
t
.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Sachbearbeiterin der beklagten Stadt bei der Feststellung und Eintragung des Zeitpunktes der ersten Zulassung in den Fahrzeugbrief keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin als der späteren
i t . '
Erwerberin des Ferrari oblagen.
1. Im Ergebnis ohne Belang ist, daß die vom Berufungsgericht angeordnete Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle Amtspflichten gegenüber dem Erwerber eines Fahrzeugs obliegen, dieser also Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, rechtsfehlerhaft war.Denn, die Folge wäre nur die Unwirksamkeit der Beschränkung. Die Zulassung der Revision läßt sich nur auf Teile des Streitstoffs beschränken*über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt im Wege eines Teil- oder Zwischenurteils entschieden werden kann (BGHZ 76, 397, 399; BGH Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 = NJW 1981, 287; Tiedtke WM 1977, 666, 677), nicht aber auf eine Rechtsfrage oder ein Tatbestandsmerkmal.
Das Urteil muß deshalb insgesamt nachgeprüft werden {vgl. Tiedtke aaO S. 668; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO
40. Auf1, § 546 Anm. 2 Ca; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl.
§ 546 Anm. 5 b; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl* § 546 Anm. III 11b).
2. Ob ein Geschädigter als "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte
i
t:
5 —
zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (Senatsurteile BGHZ 74, 144, 146 f. sowie vom 21. Mai 1981 -III ZR 167/79 = NJW 1981, 2347, 2348 und vom 4. Juni 1981 -III ZR 51/80 = NJW 1981, 2345, 2346 - jeweils m.w.Nachw.).
3. Die Verpflichtung des Beamten einer Zulassungsstelle, das Erstzulassungsdatum eines Fahrzeugs sorgfältig zu ermitteln und in den Fahrzeugbrief einzutragen, besteht nicht im Interesse Dritter, insbesondere dient sie nicht dem Schutz des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs bei Vermögensdispositionen (a.A. Schlechtriem NJW 1970, 1993» 1995; vgl. zu den Amtspflichten eines TÜV-Sachverständigen schon das Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - IXI ZR 32/71 = NJW 1973, 458).
a) Die Einführung des Kraftfahrzeugbriefs durch die Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11. April 1934 (RGBl I 303) sollte in erster Linie dazu dienen, eine Handhabe zur Sicherung des Eigentums zu schaffen (vgl. die Ausführungsanweisung zur vorgenannten Verordnung -RMinBl. 1934 S. 319 Nr. 1 Abs. 1 sowie die Senatsurteile BGHZ 10, 122, 124; 18, 110, 115; 30, 374, 376; vom 31. März I960 - III ZR 36/59 = WM I960, 492, 494). Dementsprechend hat der Senat anerkannt, daß die Amtspflichten, die den Zulassungsbeamten hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeugbriefe auferlegt sind, gegenüber dem Eigentümer,dem dinglich Berechtigten an dem Kraftfahrzeug (Senatsurteile BGHZ 10, 122, 125; vom 29. Oktober 1953 -III ZR 119/52 = NJW 1953, 1910, 1911; vom 11. Januar 1973 -III ZR 32/71 = aaO), und demjenigen, der aufschiebend Eigentum daran erworben hat, bestehen (Senatsurteil BGHZ 30, 374, 377 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 = NJW 1965, 911, 912).
i
Außer der eigentumschützenden Funktion hat der Kraft fahrzeugbrief lediglich statistische und polizeiliche Aufgaben, die allein im Allgemeininteresse bestehen (vgl. die oben genannte Ausführungsanweisung Nr. 1 Abs. 1 und die vorstehend angeführten Urteile). Das gilt auch für die Eintragung des ErstZulassungsdatums als Teil der Fahr Zeugbeschreibung, wie ausdrücklich in der Richtlinie zu dem Fahrzeugbrief vom 20. Juni 1972 (VkBl. 1972, 354), zuletzt geändert durch Erlaß vom 21. September 1979 (VkBl. 1979, 689) unter A. 2.4.2. hervorgehoben ist (vgl. auch Wirsing, Verkehrsdienst 1971, 321, 324). Der Tag der ersten Zulassung ist maßgebend für die Altersgliederung der Kraftfahrzeuge in der Bestandsstatistik (Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 27. Mai 1963 - VkBl. 1963, 223). In polizeilicher Hinsicht spielt die Erstzulassung nach § 72 Abs. 2 StVZO für die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung eine Rolle (vgl. dazu den Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 29. Januar 1962 - VkBl. 1962, 66).
b) Uber die statistischen und polizeilichen Belange hinaus kommt der Eintragung des Erstzulassungsdatums nach dem Willen des Verordnungsgebers keine Bedeutung zu. Dieser Zeitpunkt stellt zwar im Gebrauchtwagenhandel einen wertbildenden Faktor dar (BGH, Urteil vom 6. Februar 1980 VIII ZR 275/78 = NJW 1980, 1097, 1098). Ein Käufer solcher Fahrzeuge mißt dieser Eintragung im Fahrzeugbrief gewöhnlich Gewicht bei. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß es nicht der Zweck dieser Eintragung ist, ein Vertrauen des Erwerbers in deren Richtigkeit zu schützen \ind ihn so vor Vermögens Schäden zu bewahren. Wenn der Erwerber eines Kraftfahrzeugs Wert auf die Frage, legt, wann es erstmals in den Verkehr gekommen ist, muß er deshalb selbst Nachforschungen anstellen. Zu Unrecht wendet die Klägerin dagegen ein, daß die "Lebensgeschichte"
des Kraftfahrzeugs nur nach den Angaben im Fahrzeugbrief beurteilt werden könne. Stellt die Zulassungsstelle wie hier einen Fahrzeugbrief für einen bereits früher einmal zugelassenen Pkw aus, muß sie das Erstzulassungsdatum anhand von ihr vorgelegten Urkunden und gegebenenfalls durch Anfragen bei Behörden feststellen« Solche Erkundigungen sind auch dem Erwerber eines Fahrzeugs möglich (vgl. § 26 Abs. 5 StVZO).
c) Der bloßen statistischen und polizeilichen Funktion der Eintragung des Tages der ersten Zulassung entsprechen auch die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften. Danach muß dieses Datum auch dann in den Fahrzeugbrief eingetragen werden, wenn es nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. In einem solchen Fall ist es vorgeschrieben, den 1. Juli des Jahres einzutragen, das als Baujahr in Betracht kommt. Ist auch das Baujahr nicht bekannt, ist das mutmaßliche Baujahr einzusetzen (so: Richtlinie zu dem Fahrzeugbrief aaO unter A. 7.3.2.; sowie Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 29. Januar 1962 aaO). Das eingetragene Erstzulassungsdatum bietet nach dieser Verwaltungsanordnung keine verläßliche Gewähr der Richtigkeit. Es zeigt sich auch hier, daß der Erwerber eines Fahrzeugs insoweit nicht auf die Eintragung im Fahrzeugbrief vertrauen kann und soll.
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus der Senatsentscheidung in BGHZ 74, 144 (vgl. auch das Senatsurteil BGHZ 75, 120), nicht die Tendenz abgeleitet werden, die Drittstellung der durch Amtspflichtverletzungen Geschädigten sei weiter als früher auszudehnen. In dem genannten Urteil ging es um die Dritt-bezogenheit von Überwachungspflichten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und um die Funktion dieses Aufsichtszweiges aufgrund der Vorschriften des Kreditwesen-
gesetzes. Schlüsse auf den Umfang des Schutzes von Individualinteressen in anderen Bereichen staatlichen Handelns können deshalb aus dieser Entscheidung nicht hergeleitet werden.
4. Da die Bediensteten der Beklagten Amtspflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt haben, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage insgesamt unter Belastung der Klägerin mit den Kosten der Rechtsmittelzüge abzuweisen.
Nüßgens Krohn Tidow
Kröner Boujong