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BGH · III ZR 123/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 123/79

BGB § 839 Fl Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 22 AO aF), wenn die Gemeinsame Strafsachenstelle eines Finanzamtes ein Steuerstrafverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgibt (§ 425 AO aF) und die dabei übersandten Akten auch Vorgänge enthalten, die den Verdacht nichtsteuerlicher Delikte (hier: Betrug zu dem Nachteil der Bundesrepublik) begründen. Juli 1979 im Kostenpunkt und, soweit zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. schöpfte den Verdacht, der Kläger habe bei der Abwicklung von Beschaffungsaufträgen für die Bundeswehr die Bundesrepublik Deutschlang betrügerisch geschädigt. Darin wurde der Verdacht geäußert, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Lieferung von 100 Akkumulatoren an das BWB einen (versuchten) Betrug begangen habe, und die OFD um Weisung gebeten, ob die zuständige Staatsanwaltschaft hierüber informiert werden solle. auf die Möglichkeit weiterer Unregelmäßigkeiten des Klägers bei der Abwicklung von Beschaffungsaufträgen der Bundeswehr hin und bezog sich dabei insbesondere auf Panzerketten-Geschäfte des Klägers mit den schon genannten GflMHfc-Werken. Mai 1964 gab die Gemeinsame Strafsachenstelle das Verfahren nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 22. Juni 1964 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zu dem Nachteil der Bundesrepublik ein. Das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger wurde im Jahre 1976 nach § 153 a StPO eingestellt, nachdem er über 100.000 DM an Steuern entrichtet und ferner einen Betrag von 60.000 DM an eine gemeinnützige Einrichtung geleistet hatte. Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Diese Amtspflichtverletzung habe dazu geführt, daß das Bundesverteidigungsministerium sowie das BWB von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren und ihn deswegen bei der Vergabe von Aufträgen durch Stellen der Bundeswehr nicht mehr berücksichtigt hatten. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, T,als der Kläger wegen der am 20. 1. Das Berufungsgericht erblickt ein amtspflichtwidriges, nämlich gegen das Steuergeheimnis (§ 22 AO aF) verstoßendes Verhalten der Beamten des beklagten Landes darin, daß sie bei der an sich rechtmäßigen Abgabe des Steuerstrafverfahrens an die Staatsanwaltschaft die Aktenteile nicht ausgesondert hätten, die sich auf - rechtmäßig gewonnene - Erkenntnisse allgemein strafrechtlicher Art (den Verdacht des Betruges zu dem Nachteil der Bundeswehr) bezogen. Im Streitfall bestand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein zwingendes öffentliches Interesse daran, die zuständige Staatsanwaltschaft im Zuge der Abgabe des Steuerstrafverfahrens auch über die (in den Akten niedergelegten) Umstände, die den Verdacht des Betruges zu dem Nachteil der Bundesrepublik begründeten, zu unterrichten. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse wurde für § 22 AO aF angenommen, wenn beim Unterbleiben der Mitteilung die Gefahr bestand, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten würden (Mattern, Das Steuergeheimnis, Allerdings rechtfertigte das allgemeine Interesse an der Verfolgung nichtsteuerlicher Straftaten noch keine Ausnahme von dem prinzipiellen Geheimhaltungsgebot des § 22 AO aF. Denn seinerzeit war der Verdacht begründet, daß sich der Kläger durch Betrugsdelikte, die als WirtSchafts Straftaten im weiteren Sinne einzustufen sind (vgl. Nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Abgabe des Steuerstraf-verfahrens bestand auf Grund konkreter Tatsachen für die Beamten der Strafsachenstelle genügender Anlaß für die Annahme, der Haushalt des geschädigten Bundes könne durch einen schweren Korruptionsfall in größerem Umfange beeinträchtigt sein. Für die Beurteilung des zwingenden öffentlichen Interesses in dem dargelegten Sinne ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens ein Anfangsverdacht , der zu weiteren (allgemein) strafrechtlichen Ermittlungen Anlaß bieten konnte (vgl. Das Berufungsgericht legt daher einen rechtlich unzutreffenden Maßstab an, wenn es sich auf die EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 1968 bezieht, die nach nahezu vierjährigen, umfassenden Ermittlungen erlassen wurde und sich somit auf eine breitere Beurteilungsgrundlage stützen konnte, als sie den Beamten der Strafsachenstelle bei der Abgabe des Verfahrens zur Verfügung stand. Das Berufungsgericht hat überdies bei der Prüfung der Frage, von welcher Größenordnung des mutmaßlich vom Kläger angerichteten Schadens die Beamten ausgehen durften, rechtsfehlerhaft in erster Linie das sog. Es hätte sich indes bei der gebotenen Ausschöpfung des Prozeßstoffes auch mit dem sog. Somit bestand für die Beamten begründeter Anlaß zu der Annahme, durch betrügerische Machenschaften des Klägers seien in großem Ausmaße öffentliche Mittel zu dem Nachteil der Bundeswehr fehlgeleitet worden. Nach alledem stand den Beamten ein zwingendes öffent liches Interesse zur Seite, als sie bei der Abgabe des Steuerstrafverfahrens an die Staatsanwaltschaft die Vorgänge, die nichtsteuerliche Straftaten betrafen, nicht aus den Akten entfernten. Da die Beamten schon aus diesem Grunde amtspflichtgemäß handelten, kann dahingestellt bleiben, ob ihr Vorgehen auch nach § 426 Abs. 2 AO aF wegen eines Sachzusammenhangs zwischen Steuervergehen und nichtsteuerlichen Delikten gerechtfertigt war (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beamten das erwähnte Standardwerk von Koch/Wolter zu Rate gezogen. Januar 1964 wurden ferner die Werke von Koch, Abgabenordnung, und von Terstegen, Steuerstrafrecht, angeführt, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat. Den Beamten des beklagten Landes kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie im Zeitpunkt der Abgabe des Steuerstrafverfahrens an die zuständige Staats- Daß ein solcher von den Beamten nicht ohne hinreichende Tatsachengrundlage angenommen wurde, wird auch dadurch bestätigt, daß die mit der Sache befaßte Staatsanwaltschaft sogleich gegen den Kläger umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges zu dem Nachteil der Bundesrepublik einleitete und in deren Verlauf gegen ihn auch einen richterlichen Durch suchungs- und Beschlagnahmebeschluß erwirkte.

Zitierte Normen: § 22 AO § 153a StPO § 839 BGB § 22 AO
ErmittlungBeamteLandBerufungsgerichtAOBundeswehrStaatsanwaltschaftVerdachtKläger

Volltext der Entscheidung

Sf
 Nachschlagewerks Ja BGHZ:	nein
 AbgO idF v. 22. Mai 1931 (RGBl I S. 161) §§ 22, 425;
BGB § 839 Fl
 Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 22 AO aF), wenn die Gemeinsame Strafsachenstelle eines Finanzamtes ein Steuerstrafverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgibt (§ 425 AO aF) und die dabei übersandten Akten auch Vorgänge enthalten, die den Verdacht nichtsteuerlicher Delikte (hier: Betrug zu dem Nachteil der Bundesrepublik) begründen.
BGH, Urt. v. 12. Februar 1981 - III ZR 123/79 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 123/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Februar 1981 Schorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes B ■ vertreten durch
»
1.
den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Kl Mfllmstraße H9	4,
2. den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Ho®straße M,	4,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Dr. mmm -
gegen
 Herrn August G, DJBHi, Ba■■■■#»	a.Tr.,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Frhr.
2
S9
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Grundurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 1979 im Kostenpunkt und, soweit zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1977 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger betrieb seit 1948 in KflBHHB einen Import- und Export-Großhandel mit Fahrzeugersatzteilen sowie Industriebedarf und -ausrüstungen. Im Zuge einer Ende Mai 1963 abgeschlossenen Betriebsprüfung (Zoll) entstand bei den Beamten der Verdacht, der Kläger unter-
halte unkorrekte Geschäftsbeziehungen zu dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB), zu den Werken GmbH in Homburg/Saar sowie zu Beamten und Offizieren der Bundeswehr. Der Betriebsprüfungsdienst Zoll unterrichtete die Zollfahnungsstelle KMB, die ihrerseits Ermittlungen aufnahm. Er setzte ferner mit Schreiben vom 20. Mai 1963 unter Übersendung verschiedener Unterlagen den Steuerfahndungsdienst beim Finanzamt Karlsruhe von den Verdachtsgründen in Kenntnis.
Der Steuerfahnungsdienst führte in der Zeit vom 21. Oktober 1963 bis 25. Februar 1964 (mit Unterbrechungen) beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Der hierbei tätige Steuerfahnder K. schöpfte den Verdacht, der Kläger habe bei der Abwicklung von Beschaffungsaufträgen für die Bundeswehr die Bundesrepublik Deutschlang betrügerisch geschädigt. Das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde in einem sog. Erfahrungsbericht des Finanzamts iflH vom 13. Januar 1964 an die Oberfinanzdirektion (OFD),
Abt. Steuern, niedergelegt. Darin wurde der Verdacht geäußert, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Lieferung von 100 Akkumulatoren an das BWB einen (versuchten) Betrug begangen habe, und die OFD um Weisung gebeten, ob die zuständige Staatsanwaltschaft hierüber informiert werden solle. In einem - als vertraulich gekennzeichneten Vermerk vom 25. Februar 1964 wies der Steuerfahnder K. auf die Möglichkeit weiterer Unregelmäßigkeiten des Klägers bei der Abwicklung von Beschaffungsaufträgen der Bundeswehr hin und bezog sich dabei insbesondere auf Panzerketten-Geschäfte des Klägers mit den schon genannten GflMHfc-Werken.
Im Rahmen der Betriebsprüfung war auch der Verdacht umfangreicher Steuerverkürzungen durch den Kläger aufgetreten. Die OFD veranlaßte, daß der Betriebsprüfungsbericht der Gemeinsamen Strafsachenstelle bei dem Finanzamt übersandt wurde. Diese wurde gebeten, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu prüfen, es bejahendenfalls einzuleiten und umgehend an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Mit Schreiben vom 20. Mai 1964 gab die Gemeinsame Strafsachenstelle das Verfahren nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl I S. 161) an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ab. Dem Schreiben waren die Steuerstrafakten beigefügt. Diese enthielten u.a. den Betriebsprüfungsbericht, Umsatzlisten, den Erfahrungsbericht vom 13. Januar 1964 und den vertraulichen Aktenvermerk vom 25. Februar 1964.
Daraufhin übernahm die Staatsanwaltschaft das Steuerstrafverfahren und leitete am 1. Juni 1964 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zu dem Nachteil der Bundesrepublik ein. In die Ermittlungen wurden das Landeskriminalamt Stuttgart und das Bundesverteidigungsministerium eingeschaltet. Die Wohnung des Klägers und seine Büro- und Lagerräume wurden durchsucht; dabei wurden nahezu die gesamten Geschäftsunterlagen sichergestellt.
Das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger wurde im Jahre 1976 nach § 153 a StPO eingestellt, nachdem er über 100.000 DM an Steuern entrichtet und ferner einen Betrag von 60.000 DM an eine gemeinnützige Einrichtung geleistet hatte. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges war von der Staatsanwaltschaft am
 
18. März 1968 teils nach § 170 Abs. 2 StPO, teils nach § 428 Abs. 2 AO nF eingestellt worden.
Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Er hat dazu (soweit im Revisionsrechtszug noch von Interesse) vorgetragen: Die Finanzbehörden hätten unter Bruch des Steuergeheimnisses die Staatsanwaltschaft von den nichtsteuerstrafrechtlichen Verdachtsmomenten in Kenntnis gesetzt. Diese Amtspflichtverletzung habe dazu geführt, daß das Bundesverteidigungsministerium sowie das BWB von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren und ihn deswegen bei der Vergabe von Aufträgen durch Stellen der Bundeswehr nicht mehr berücksichtigt hatten. Aufgrund der Weisungen dieser Behörden seien auch die Geschäftsbeziehungen der Firmen GflMHi-Werke und Henschel-Werke zu ihm abgebrochen worden. Dies habe dazu geführt, daß der Umsatz seines Unternehmens erheblich gesunken und schließlich 1966 der Geschäftsbetrieb ganz zu dem Erliegen gekommen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, T,als der Kläger wegen der am 20. Mai 1964 erfolgten Abgabe der sog. nichtsteuerstrafrechtlichen Vorgänge (Akkumulatorenfall, Vorgang ”Gleis-kettenteile”, Umsatzlisten) ... Schadensersatz aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begehrt.” Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Den Bediensteten des beklagten Landes fällt schon objektiv keine Amtspflicht Verletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zur Last; zu demindest handelten sie nicht schuldhaft.
I.
1.	Das Berufungsgericht erblickt ein amtspflichtwidriges, nämlich gegen das Steuergeheimnis (§ 22 AO aF) verstoßendes Verhalten der Beamten des beklagten Landes darin, daß sie bei der an sich rechtmäßigen Abgabe des Steuerstrafverfahrens an die Staatsanwaltschaft die Aktenteile nicht ausgesondert hätten, die sich auf - rechtmäßig gewonnene - Erkenntnisse allgemein strafrechtlicher Art (den Verdacht des Betruges zu dem Nachteil der Bundeswehr) bezogen. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Den Beamten der Finanzbehörden obliegt zwar grundsätzlich gegenüber den Steuerpflichtigen die Amtspflicht, das (auch) ihrem Schutz dienende Steuergeheimnis zu wahren (vgl. Koch/Wolter, Das Steuergeheimnis, 1958, S. 155 ff). Das Steuergeheimnis wird jedoch nur amtspflichtwidrig verletzt, wenn es unbefugt preisgegeben wird. Eine Befugnis zur Offenbarung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen konnte sich unter der Geltung des § 22 AO aF aus gesetzlichen Vorschriften, einem zwingenden öffentlichen Interesse oder der Zustimmung der durch das Steuergeheimnis geschützten Person ergeben (allg. Meinung, vgl. etwa Koch/Wolter aaO S. 42 m.w.Nachw. und Tipke/Kruse AO,
 
10. Aufl., Bd. II, § 22 AO aF Rdn. 11; zu dem heutigen Rechtszustand vgl. § 30 Abs. 4 AO vom 16. März 1976,
BGBl I S. 613). Im Streitfall bestand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein zwingendes öffentliches Interesse daran, die zuständige Staatsanwaltschaft im Zuge der Abgabe des Steuerstrafverfahrens auch über die (in den Akten niedergelegten) Umstände, die den Verdacht des Betruges zu dem Nachteil der Bundesrepublik begründeten, zu unterrichten.
2.	Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse wurde für § 22 AO aF angenommen, wenn beim Unterbleiben der Mitteilung die Gefahr bestand, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten würden (Mattern, Das Steuergeheimnis,
1952, S. 44; Koch/Wolter aaO S. 58; Tipke/Kruse aaO
§ 22 AO aF Rdn. 14 m.w.Nachw.). Allerdings rechtfertigte das allgemeine Interesse an der Verfolgung nichtsteuerlicher Straftaten noch keine Ausnahme von dem prinzipiellen Geheimhaltungsgebot des § 22 AO aF. Vielmehr konnte ein zwingendes öffentliches Interesse aus Gründen der Strafverfolgung nur bejaht werden, wenn ein unabweisbares Bedürfnis nach Aufklärung und Ahndung besonders schwerwiegender Straftaten bestand (Koch/Wolter aaO S. 131; Terstegen, Steuer-Strafrecht, 1956, S. 128 u.a. für schwere Korruptionsfälle).
3.	Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn seinerzeit war der Verdacht begründet, daß sich der Kläger durch Betrugsdelikte, die als WirtSchafts Straftaten im weiteren Sinne einzustufen sind (vgl. heute § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO), in erheblichem Ausmaße zu Unrecht öffentliche Mittel verschafft und diese der noch im Auf-
bau befindlichen Bundeswehr entzogen hatte. Nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Abgabe des Steuerstraf-verfahrens bestand auf Grund konkreter Tatsachen für die Beamten der Strafsachenstelle genügender Anlaß für die Annahme, der Haushalt des geschädigten Bundes könne durch einen schweren Korruptionsfall in größerem Umfange beeinträchtigt sein.
Für die Beurteilung des zwingenden öffentlichen Interesses in dem dargelegten Sinne ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens ein Anfangsverdacht , der zu weiteren (allgemein) strafrechtlichen Ermittlungen Anlaß bieten konnte (vgl. auch § 152 Abs. 2 StPO: "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte”), vorlag. Darauf muß schon deshalb abgehoben werden, weil, jedenfalls nachdem die Steuerstrafsache abgabereif war, für die Finanzbehörden für eine weitere Aufklärung nicht-steuerlicher Delikte kein Raum mehr war. Das Berufungsgericht legt daher einen rechtlich unzutreffenden Maßstab an, wenn es sich auf die EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 1968 bezieht, die nach nahezu vierjährigen, umfassenden Ermittlungen erlassen wurde und sich somit auf eine breitere Beurteilungsgrundlage stützen konnte, als sie den Beamten der Strafsachenstelle bei der Abgabe des Verfahrens zur Verfügung stand.
Das Berufungsgericht hat überdies bei der Prüfung der Frage, von welcher Größenordnung des mutmaßlich vom Kläger angerichteten Schadens die Beamten ausgehen durften, rechtsfehlerhaft in erster Linie das sog. Akkumulatorengeschäft herangezogen. Es hätte sich indes bei der gebotenen Ausschöpfung des Prozeßstoffes auch mit dem sog. Panzerkettengeschäft, bei dem es um erheblich
 
höhere Beträge ging, befassen müssen. Dieses Geschäft wird allerdings nicht in dem Erfahrungsbericht vom 13. Januar 1964, wohl aber in dem Aktenvermerk vom 25. Februar 1964 erwähnt. Zwar enthält dieser Vermerk keine Angaben über die Höhe des Schadens. Aber damals lag schon der Betriebsprüfungsbericht (Zoll) vom 18. März 1963 mit eingehenden Einzelangaben vor. Daraus war auf ein nicht unerhebliches Ausmaß des Schadens zu schließen. Damit steht im Einklang, daß sich das Bundesverteidigungsministerium im anschließenden Ermittlungsverfahren als um 1 Mio DM geschädigt bezeichnet hat. Zudem sah die Staatsanwaltschaft Koblenz schon zu Beginn der Ermittlungen (13. Juli 1964) einen Zusammenhang mit dem Komplex des bekannten Falles Dr. Goergen/ Firma Henschel. Auch in dem Aktenvermerk des Steuerfahnders K. vom 25. Februar 1964 war auf mögliche Querverbindungen zu einem Korruptionsfall in Braunschweig hingewiesen worden. Somit bestand für die Beamten begründeter Anlaß zu der Annahme, durch betrügerische Machenschaften des Klägers seien in großem Ausmaße öffentliche Mittel zu dem Nachteil der Bundeswehr fehlgeleitet worden. Auch die Staatsanwaltschaft ist bei ihren umfangreichen Ermittlungen zunächst von diesem Verdacht ausgegangen.
Nach alledem stand den Beamten ein zwingendes öffent liches Interesse zur Seite, als sie bei der Abgabe des Steuerstrafverfahrens an die Staatsanwaltschaft die Vorgänge, die nichtsteuerliche Straftaten betrafen, nicht aus den Akten entfernten. Da die Beamten schon aus diesem Grunde amtspflichtgemäß handelten, kann dahingestellt bleiben, ob ihr Vorgehen auch nach § 426 Abs. 2 AO aF wegen eines Sachzusammenhangs zwischen Steuervergehen und nichtsteuerlichen Delikten gerechtfertigt war (vgl. dazu etwa Mattem aaO S. 50 f).
10 -

ii.
Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einem objektiv amtspflichtwidrigen Handeln der Beamten des beklagten Landes ausgehen wollte, würde es jedenfalls an einem Verschulden fehlen. Die Beamten sind in einem schwierigen Fall auf Grund sorgfältiger Nachprüfung zu einem zu demindest rechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "zwingenden öffentlichen Intereses" bot in der Anwendung auf den vorliegenden Fall erhebliche Schwierigkeiten, Eine Fallgestaltung, wie sie hier zu beurteilen war, war -was das Berufungsgericht nicht genügend beachtet - damals weder höchstrichterlich entschieden noch im Schrifttum näher behandelt noch durch Verwaltungsanordnung klar geregelt. Die Beamten der beteiligten Finanzbehörden haben das Rechtsproblem erkannt und dazu nähere Erwägungen angestellt. Sie haben sich bei der Lösung der Rechtsfrage auch der einschlägigen Literatur bedient. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beamten das erwähnte Standardwerk von Koch/Wolter zu Rate gezogen.
In dem Erfahrungsbericht vom 13. Januar 1964 wurden ferner die Werke von Koch, Abgabenordnung, und von Terstegen, Steuerstrafrecht, angeführt, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat. Schließlich wurde in die Prüfung der Frage auch die OFD eingeschaltet. Das Berufungsgericht überspannt die Sorgfaltsanforderungen an die Beamten, wenn es diese zur Klärung der Rechtsfrage vorgenommenen Maßnahmen nicht für ausreichend erachtet.
Den Beamten des beklagten Landes kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie im Zeitpunkt der Abgabe des Steuerstrafverfahrens an die zuständige Staats-
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anwaltschaft den Verdacht hegten, der Kläger sei in einen schwerwiegenden Korruptionsfall verwickelt und habe bei der Abwicklung von Bundeswehraufträgen der öffentlichen Hand beträchtlichen Schaden zugefügt. Es wurde schon oben darauf hingewiesen, daß für die Beamten nur ein in diese Richtung gehender Anfangsverdacht zu bestehen brauchte. Daß ein solcher von den Beamten nicht ohne hinreichende Tatsachengrundlage angenommen wurde, wird auch dadurch bestätigt, daß die mit der Sache befaßte Staatsanwaltschaft sogleich gegen den Kläger umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges zu dem Nachteil der Bundesrepublik einleitete und in deren Verlauf gegen ihn auch einen richterlichen Durch suchungs- und Beschlagnahmebeschluß erwirkte.
III.
Hiernach liegt keine amtspflichtwidrige Verletzung des Steuergeheimnisses vor. Daher war auf die Revision des beklagten Landes das auf Klageabweisung lautende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Nüßgens	Tidow	Kröner
 Boujong
Scholz-Hoppe