Sie forderte die Rückzahlung des gesamten Darlehensrestbetrages von 2.921 DM und hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 3.241,12 DM (nebst 1 % Zinsen pro Monat seit dem 18. Wegen der engen Verbindung des Bezirksleiter- und des Darlehensvertrags müsse die Klägerin Einwendungen aus dem Vertrag mit der Firma GP gegen sich gelten lassen. Das Landgericht hat die Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 2.392,12 DM (nebst 12 % Zinsen aus 36,17 DM seit dem 2. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten zusätzlich zur Zahlung von 704,06 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig ist (§ 134 BGB). Danach kommt in Betracht, daß die bei der Vermittlung des Darlehens zusammenwirkenden Personen - der Generalvertreter der Firma GP und die für das Kreditvermittlungsinstitut Handelnden - den Verbotstatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO erfüllt haben. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen über die Tätigkeit des Generalvertreters für das Kreditvermittlungsinstitut und die Art ihrer Zusammenarbeit getroffen hat. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die Organe oder sonstigen Vertreter der Kreditvermittlerfirma durch die Einschaltung des außerhalb der Geschäftsräume handelnden Generalvertreters der Firma GP eine auf die Kreditbeschaffung gerichtete, gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßende Tätigkeit entfalteten. c) § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kredits im Reisegewerbe nur Kreditgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Die gewonnenen Mitarbeiter sollten nach diesem Vertrag in der Art von Handelsvertretern in die Vertriebsorganisation der Firma GP eingegliedert werden und sich - so war der Vertrag von den Mitarbeitern zu sehen - durch ihre vertragsentsprechende Tätigkeit auf eigene Rechnung eine ständige Erwerbsquelle schaffen. Die Nichtigkeit eines verbotenerweise im Reisegewerbe vermittelten Darlehensvertrags wirkt schlechthin, somit auch im Verhältnis zur Klägerin, selbst wenn ihre Organe oder sonstigen Vertreter bei der Annahme des Kreditantrags der Beklagten keine Kenntnis von der Art der Darlehensvermittlung gehabt haben sollten. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Darlehensvertrag wegen Zusammenhangs mit betrügerischen Geschäften der Firma GP nach § 138 BGB nichtig ist. a) Zwar ist der Mitarbeitervertrag der Beklagten zu 2) mit der Firma GP nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem Vorbringen der Beklagten sittenwidrig. Infolge des Hinzutretens dieser besonderen Umstände ist der Mitarbeitervertrag der Firma GP mit der Beklagten zu 2) nach dem vom Berufungsgericht festgestellten oder Jedenfalls von den Beklagten vorgetragenen, revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt wegen sittenwidrigen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner (Mitarbeiter) nichtig (§ 138 BGB), ohne daß es einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) bedurfte. b) Die Sittenwidrigkeit des finanzierten Mitarbeitervertrags könnte den Darlehensvertrags aber nur erfassen, wenn beide Verträge eine rechtliche Einheit bildeten (§ 139 BGB) oder wenn sich die Klägerin selbst im Zusammenhang mit der Finanzierung des Mitarbeitervertrags gegenüber dem Geschäftspartner (Darlehensbewerber) Sitten widrig verhalten hätte. Sie ergeben insbesondere nicht» daß die Organe der Klägerin und die für sie bei der Annahme des Kreditantrags handelnden Vertreter das beantragte Darlehen für die Finanzierung eines Mitarbeitervertrags der Firma GP gewährten» um aus dem sittenwidrigen Geschäftssystem dieser Firma Vorteile für die Klägerin zu ziehen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß sich die für die Klägerin handelnden Vertreter in sittenwidriger Veise leichtfertig der Einsicht in die Zusammenhänge verschlossen. c) Aus dem Verhalten der Kreditvermittlerin folgt nicht, daß der Darlehensvertrag wegen eines Zusammenhangs mit dem finanzierten Mitarbeitervertrag sittenwidrig ist. Das Vissen der Organe und sonstigen Vertreter des Kreditvermittlungsinstituts kann bei der Beurteilung des Darlehensvertrags nach § 138 BGB nicht ohne weiteres als Wissen der Klägerin gelten. Insoweit kommt in Betracht, daß sich die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Sittenwidrigkeit des finanzierten Geschäfts entgegenhalten lassen muß (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß der Darlehensvertrag nicht wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig ist. Es hat allerdings die gebotene Gesamtwürdigung des Vertrags und der Vertragsumstände unterlassen, ob dieser Vertrag wegen einer Häufung unangemessener, den Darlehensnehmer übermäßig belastender Regelungen nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwirdig Es hat ausgeführt, bei einem reinen Barkredit - wie hier - könne eine grundsätzliche Belehrungspflicht über mögliche Risiken oder Gefahren des mit dem Darlehen finanzierten Rechtsgeschäfts nicht bejaht werden. Mit dieser Begründung läßt sich jedoch eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht verneinen. 2. Allerdings ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Die Klägerin sieht überdies, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei den von ihr gewährten Darlehen - jedenfalls regelmäßig und bei einem Darlehen in der Größenordnung des den Beklagten gewährten - davon ab, sich vom Darlehensbewerber den Verwendungszweck des Darlehens angeben zu lassen, u. So ist der Darlehensgeber bei einem finanzierten Abzahlungskauf verpflichtet, den Käufer/ Darlehensnehmer vor Irrtümern Uber seine Rechte und Pflichten zu schützen, die sich daraus ergeben können, daß sich aus seiner Sicht die beiden rechtlich selbständigen Verträge als wirtschaftliche Einheit darstellen. Eine Aufklärungspflicht (Belehrungs-, Offenbarungspflicht) dieser Art kann für den Darlehensgeber nicht nur beim finanzierten Abzahlungskauf bestehen, sondern auch in anderen Fällen mit vergleichbarer Interessenlage, so bei der Finanzierung von Arbeitnehmerbeteiligungen (vgl. Will die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer ein Klein- oder Anschaffungsdarlehen als "Personalkredit" oder "Barkredit" gewähren, so hat sie bei entsprechenden Fallgestaltungen die Pflicht, Darlehensbewerber, bei denen die Gefahr eines Irrtums besteht, eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen und seine Rückzahlung von dem finanzierten Rechtsgeschäft und seinen Risiken völlig unabhängig sind. 3. a) Die Klägerin wendet sich als Teilzahlungsbank (Ratenkreditbank) Jedenfalls auch an geschäftsunerfahrene und rechtsunkundige Darlehensbewerber, die der von der Klägerin angebotenen Kleinkredite insbesondere zu dem Erwerb bestimmter Gegenstände bedürfen, also nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Erwerb selbst aus eigenen Mitteln zu finanzieren. b) Die Klägerin bedient sich für die Werbung und Vertragsanbahnung mit dem von ihr angesprochenen Kundenkreis nicht nur eigener Filialen, sondern auch der Zusammenarbeit mit Kreditvermittlern. Durch diese Zusammenarbeit, die der Klägerin nach dem "Grundsatz der zulässigen Arbeitsteilung" freisteht (Schubert AcP 168, 470 ff), erwachsen für einen geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Darlehensbewerber zusätzliche Risiken. Sorgt die kreditgebende Bank in diesem Fall nicht oder nicht ausreichend für die erforderliche Aufklärung über das Verhältnis zwischen Darlehen und finanziertem Rechtsgeschäft und über die Risikoverteilung, so hat sie keine Gewißheit, daß der Darlehensbewerber die gebotene Aufklärung auf andere Weise erhält. Daran ändert auch nichts, daß der Kreditvermittler hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbständiger Gewerbetreibender (Makler) ist. Eine Aufklärungspflicht traf die Klägerin auch gegenüber den Beklagten, als diese über die Kreditvermittlerin bei ihr ein Darlehen beantragten. Vielmehr wiesen die Vertreter und Mitarbeiter der Firma GP bei den Werbeveranstaltungen auf die sich bereithaltenden "Finanzleute" (Kreditvermittler) hin. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht s ist auch nicht auszuschlieBen, daß sich die nicht hinreichend belehrten Beklagten gegenüber der Klägerin auch nach § 242 BGB auf die Nichtigkeit (Sittenwidrigkeit) des Mitarbeitervertrags berufen dürfen. Eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann hier aber dem Darlehensrückzahlungsbegehren entgegenstehen, selbst wenn sich die Klägerin das Wissen der "Mittelspersonen*, der Vertreter des Kreditvermittlungsinstituts, nicht mit der Folge einer Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags selbst zurechnen lassen müßte. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, inwieweit die Beklagten durch eine Verletzung der Aufklärungspflicht geschädigt wurden und ob - bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags - Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen. Bei der Feststellung des Schadensumfangs ist von Bedeutung, ob die Beklagten durch den Erwerb einer Mitarbeiterstelle der Firma GP unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechenbare Vorteile erlangt haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 123/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17. Mai 1979 S c h o r m , Justizamtsinspektor als Urkundabeamter der GeachftftMtelle 1. des Herrn Karl R 2. der Frau Marlies R beide wohnhaft in Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die CflH C4HHIAG, HflUBP-HfllP-Allee 4P» vertreten durch den Vorstand Bankdirektor Helmut VflBP und Bankdirektor Willy ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 1977 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin gewährte den Beklagten auf den Antrag des Beklagten zu 1) vom 30. März 1973 ein Darlehen von 3.400 DM (zuzüglich 1.102 DM Kreditgebühren und 68 DM Bearbeitungsgebühr) • Im Antrag war als Verwendungszweck "Möbel" angegeben. Die Beklagte zu 2) trat dem Darlehens-Vertrag als Mitschuldnerin bei. Das Darlehen sollte in 36 Monatsraten ab dem 1. Mai 1973 zurückgezahlt werden. Die gesamte Darlehensschuld sollte ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Raten sofort fällig und zahlbar sein, wenn die Beklagten mit zwei fälligen Raten ganz oder teilweise in Rückstand gerieten. Im Falle des Verzugs sollte die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von 6 DM für eigene Bearbeitungs- und Mahnkosten je rückständige Rate sowie auf Zahlung von 1 % Verzugszinsen für jeden angefangenen Monat haben. Von der Fälligkeit der gesamten Darlehensschuld an sollten bis zu ihrer Tilgung aus der jeweiligen Höhe der Darlehensforderung 1 % Zinsen pro Monat berechnet werden. Die Beklagten haben die erste Rate von 125 DM und 11 weitere Raten mit je 127 DM gezahlt. Wegen Nichtzahlung der am 1. Mai und am 1. Juni 1974 fälligen Raten berechnete die Klägerin zusammen 12 DM Bearbeitungsgebühren. Sie forderte die Rückzahlung des gesamten Darlehensrestbetrages von 2.921 DM und hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 3.241,12 DM (nebst 1 % Zinsen pro Monat seit dem 18. Oktober 1974 aus з. 086,17 DM und 2 DM für vorgerichtliche Mahnschreiben) zu verurteilen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und и. a. geltend gemacht, das Darlehen der Klägerin habe zur Finanzierung eines sittenwidrigen Bezirksleitervertrages zwischen der Beklagten zu 2) und der Firma PflHHHP (GP) gedient, die im Schneeball system Reinigungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben habe. Wegen der engen Verbindung des Bezirksleiter- und des Darlehensvertrags müsse die Klägerin Einwendungen aus dem Vertrag mit der Firma GP gegen sich gelten lassen. Das Landgericht hat die Beklagten unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 2.392,12 DM (nebst 12 % Zinsen aus 36,17 DM seit dem 2. April 1974, aus weiteren 96,39 DM seit dem 2. Mai 1974, 96,39 DM seit dem 2. Juni 197^ und 2.132,66 DM seit dem 25. Oktober 1974) verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten zusätzlich zur Zahlung von 704,06 DM verurteilt. Die Beklagten erstreben mit der zugelassenen Revision die Abweisung der Klage. Entsehe idungsgründe Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. I. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig ist (§ 134 BGB). Zu dieser Prüfung hätte der von den Beklagten vorgetragene - zu dem Teil unstreitige, jedenfalls revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegende - Sachverhalt Anlaß geboten. Schon aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. 1. Ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Das hat der erkennende Senat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - mehrfach entschieden (vgl. Senatsurteil in BGHZ 71, 358 ff sowie Senatsurteil vom 6. Juli 1978 - III ZR 63/76 ■ WM 1978, 1154 - insoweit in NJW 1978, 2144 nicht abgedruckt - und die beiden Urteile vom 8. Februar 1979 -III ZR 2/77 * WM 1979, 429 und III ZR 14/78 « WM 1979, 550). Die Nichtigkeitsfolge ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO. Das Verbot der Vermittlung eines Darlehensgeschäfts hat den Zweck, die von den Reisegewerbetreibenden aufgesuchte minderbemittelte Bevölkerung vor der Eingehung unüberlegter Verpflichtungen zu schützen. Das in § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO normierte Verbot dient damit (auch) dem Schutz des Verbrauchers. Sein Schutzzweck besteht darin, den Verbraucher davor zu bewahren, daß seine wirtschaftliche Entschließungsfreiheit in bestimmten Situationen durch Übereilung, durch irreführende mündliche Angaben, durch zudringliches Verhalten des Reisegewerbetreibenden beeinträchtigt wird. Damit geht der Schutzzweck der Norm über den Zweck sonstiger gewerberechtlicher Verbote (z.B. des Verbots des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen) hinaus, die sich nur gegen die Art der Vornahme eines sonst unbedenklichen Rechtsgeschäfts richten und deren Verletzung deshalb nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führen muß. 2. a) Die Beklagten wurden nach dem von ihnen vorgetragenen Sachverhalt auf Werbeveranstaltungen der Firma GP für einen (von der Beklagten zu 2) abgeschlossenen) Mitarbeitervertrag geworben. Auf diesen Veranstaltungen waren mehrere Finanzierungsvermittler zugegen, die sich für die Vermittlung eines Kredits bereithielten, der zur Finanzierung des von jedem geworbenen Mitarbeiter im voraus zu entrichtenden Preises für die zu vertreibenden Reinigungsmittel, für Schulungskurse usw. und für Abfindung anderer Mitarbeiter erforderlich sein konnte. Die Werbe- Veranstalter wiesen besonders auf diese Finanzleute hin, weil die Vertragsinteressenten häufig auf eine Finanzierung des Einstandspreises für die Nitarbeiterstelle angewiesen waren. Nach dem Vorbringen der Beklagten suchte der Generalvertreter der GP BfB sie auf und holte ihre Unterschrift unter das Kreditantragsformular ein, nachdem er sie schon auf der Veranstaltung darauf hingewiesen hatte, er habe eine Finanzierungsmöglichkeit. Er arbeitete mit der B0- und H^iHHIV1 Kredit GmbH in SflHHP zu~ sammen. Danach kommt in Betracht, daß die bei der Vermittlung des Darlehens zusammenwirkenden Personen - der Generalvertreter der Firma GP und die für das Kreditvermittlungsinstitut Handelnden - den Verbotstatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO erfüllt haben. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen über die Tätigkeit des Generalvertreters für das Kreditvermittlungsinstitut und die Art ihrer Zusammenarbeit getroffen hat. b) Entsprechend dem Schutzzweck der Verbotsvorschrift des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO gehört zur Vermittlung eines Kreditgeschäfts jede auf Beschaffung eines Darlehens gerichtete Tätigkeit. Die Rechtsprechung hat hier schon die Werbung von Mitgliedern für eine Spar- und Darlehensgemeinschaft genügen lassen (vgl. Landmann/Rohmer GewO § 56 Rdn. 107 mit Hinweis auf KG GewA 30, 76; OLG Hamburg NJW 1962, 1123). Der Generalvertreter hat sich hier selbst im Rahmen einer als gewerblich einzustufenden Werbetätigkeit als Mitarbeiter der Firma GP in den Dienst der Kreditbeschaffung gestellt. Er kann damit durch seine aktive Einschaltung in die Finanzierungsvermittlung außerhalb eigener Geschäftsräume sowie außerhalb der Geschäftsräume der Firma GP und des Kreditvermittlungsinstituts in verbotener Weise bei der Kreditbeschaffung, der Finanzierung des Mitarbeitervertrags, mitgewirkt haben. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die Organe oder sonstigen Vertreter der Kreditvermittlerfirma durch die Einschaltung des außerhalb der Geschäftsräume handelnden Generalvertreters der Firma GP eine auf die Kreditbeschaffung gerichtete, gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßende Tätigkeit entfalteten. Zur Erfüllung des Verbotstatbestands genügt eine den Kunden werbende, ihn beratende und das Darlehensgeschäft vorbereitende Tätigkeit eines Vermittlers außerhalb der Geschäftsräume des Vermittlungsinstituts, selbst wenn in den Geschäftsräumen des Instituts noch weitere Verhandlungen geführt werden und wenn der Darlehensbewerber den Darlehensantrag erst dort unterschreibt (vgl. das Senatsurteil in BGHZ 71, 358, 362, 363). c) § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Kredits im Reisegewerbe nur Kreditgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf (oder dem Abschluß eines Bausparvertrags) stehen. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Sie gilt insbesondere nicht, wenn die Darlehensaufnahme mit einem Mitarbeitervertrag, wie ihn die Beklagte zu 2) mit der Firma GP geschlossen hat, im Zusammenhang steht (vgl. das Senatsurteil BGHZ 71, 358, 363). Der Firma GP kam es zwar auf den Absatz ihrer Waren an die gewonnenen Mitarbeiter an. Es handelte sich aber nach der Ausgestaltung dieser Mitarbeiterverträge - auch gerade aus der Sicht der gewonnenen Mitarbeiter - nicht um bloßen Warenkauf. Vielmehr war die Begründung eines Mitarbeiterverhältnisses Vertragsgegenstand. Dem entspricht es, daß die Firma GP für die gewonnenen Mitarbeiter nicht nur Warenlieferun- 8 gen, sondern auch sonstige Leistungen (Schulungen) vorsah und in Rechnung stellte. Die gewonnenen Mitarbeiter sollten nach diesem Vertrag in der Art von Handelsvertretern in die Vertriebsorganisation der Firma GP eingegliedert werden und sich - so war der Vertrag von den Mitarbeitern zu sehen - durch ihre vertragsentsprechende Tätigkeit auf eigene Rechnung eine ständige Erwerbsquelle schaffen. Die Nichtigkeit eines verbotenerweise im Reisegewerbe vermittelten Darlehensvertrags wirkt schlechthin, somit auch im Verhältnis zur Klägerin, selbst wenn ihre Organe oder sonstigen Vertreter bei der Annahme des Kreditantrags der Beklagten keine Kenntnis von der Art der Darlehensvermittlung gehabt haben sollten. II. 1. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Darlehensvertrag wegen Zusammenhangs mit betrügerischen Geschäften der Firma GP nach § 138 BGB nichtig ist. a) Zwar ist der Mitarbeitervertrag der Beklagten zu 2) mit der Firma GP nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem Vorbringen der Beklagten sittenwidrig. Die verantwortlichen Personen der Firma GP spiegelten danach bei der planmäßigen Werbung ihrer Mitarbeiter hohe Gewinnaussichten und gute Absatzchancen vor. Die Eingliederung der gewonnenen neuen Mitarbeiter in die Vertriebsorganisation beruhte auf einem "Schneeballsystem" der Weiterwerbung immer neuer Mitarbeiter. Bei den GP-Waren handelte es sich um nicht eingeführte, minderwertige Artikel. Wegen der hohen Verdienstspanne zwischen Einkauf- und Endverbraucherpreis waren sie überteuert und ließen sich daher nicht leicht verkaufen. Infolge des "Schneeballsystems" mußten die Absatz-und Gewinnchancen der Mitarbeiter rasch abnehmen. Die Verantwortlichen der Firma GP dehnten ihre Werbung auch auf Personen aus, die eigene Mittel für den "Einstandspreis" nicht aufbringen konnten und auf den Werbeveranstaltungen von anwesenden Kreditvermittlern umworben wurden. Durch Irreführung über die Gewinn- und Absatzaussichten in diesem Schneeballsystem nutzten die Verantwortlichen der Firma GP die Leichtgläubigkeit und die geschäftliche Unerfahrenheit und Unkundigkeit der anzuwerbenden Mitarbeiter zu ihrem Vorteil aus. Infolge des Hinzutretens dieser besonderen Umstände ist der Mitarbeitervertrag der Firma GP mit der Beklagten zu 2) nach dem vom Berufungsgericht festgestellten oder Jedenfalls von den Beklagten vorgetragenen, revisionsrechtlich der Beurteilung zugrundezulegenden Sachverhalt wegen sittenwidrigen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner (Mitarbeiter) nichtig (§ 138 BGB), ohne daß es einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) bedurfte. b) Die Sittenwidrigkeit des finanzierten Mitarbeitervertrags könnte den Darlehensvertrags aber nur erfassen, wenn beide Verträge eine rechtliche Einheit bildeten (§ 139 BGB) oder wenn sich die Klägerin selbst im Zusammenhang mit der Finanzierung des Mitarbeitervertrags gegenüber dem Geschäftspartner (Darlehensbewerber) Sitten widrig verhalten hätte. 10 - Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch weder das eine noch das andere zu entnehmen. Sie ergeben insbesondere nicht» daß die Organe der Klägerin und die für sie bei der Annahme des Kreditantrags handelnden Vertreter das beantragte Darlehen für die Finanzierung eines Mitarbeitervertrags der Firma GP gewährten» um aus dem sittenwidrigen Geschäftssystem dieser Firma Vorteile für die Klägerin zu ziehen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß sich die für die Klägerin handelnden Vertreter in sittenwidriger Veise leichtfertig der Einsicht in die Zusammenhänge verschlossen. c) Aus dem Verhalten der Kreditvermittlerin folgt nicht, daß der Darlehensvertrag wegen eines Zusammenhangs mit dem finanzierten Mitarbeitervertrag sittenwidrig ist. Das Vissen der Organe und sonstigen Vertreter des Kreditvermittlungsinstituts kann bei der Beurteilung des Darlehensvertrags nach § 138 BGB nicht ohne weiteres als Wissen der Klägerin gelten. Verhalten und Wissen der von der Klägerin eingeschalteten Kreditvermittlerin können jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt erheblich sein. Insoweit kommt in Betracht, daß sich die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Sittenwidrigkeit des finanzierten Geschäfts entgegenhalten lassen muß (vgl. hierzu unten zu IV). 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß der Darlehensvertrag nicht wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig ist. Es hat allerdings die gebotene Gesamtwürdigung des Vertrags und der Vertragsumstände unterlassen, ob dieser Vertrag wegen einer Häufung unangemessener, den Darlehensnehmer übermäßig belastender Regelungen nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwirdig 11 ist (vgl. zu dem Erfordernis der Gesamtwürdigung die nach der Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 « NJW 1979, 805 - WM 1979, 225 und vom 11. Januar 1979 -III ZR 119/77 * NJW 1979, 808 - WM 1979, 270). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben Jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB. a) Die Höhe der Kreditgebühren, des Entgelts für die Kapitalnutzungsmöglichkeit, ist hier für sich allein nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags zu begründen. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat das Berufungsgericht insoweit nicht festgestellt. b) Die Klägerin hat nach den von ihr festgelegten Darlehensbedingungen Anspruch auf Erstattung eines Betrags von 6 DM für eigene Bearbeitungs- und Mahnkosten Je rückständiger Rate sowie auf Zahlung von 1 % Verzugszinsen Je angefangenem Monat. Von der Fälligkeit der gesamten Darlehensschuld an werden bis zu ihrer Tilgung 1 % Zinsen pro Monat aus der Jeweiligen Höhe der Darlehensforderung berechnet. Auch diese Bedingungen überschreiten nicht den Rahmen des üblichen und Angemessenen. c) Die von der Klägerin festgestellten Darlehensbedingungen regeln allerdings nicht die Frage der Rückerstattung "nicht verbrauchter" Kreditgebühren für den Fall, daß die gesamte noch offenstehende Kreditforderung zur sofortigen Zahlung fällig wird. Das Berufungsgericht hat, dem Vorbringen der Klägerin folgend, angenommen, daß diese 12 die gesamten KreditgebUhren und zusätzlich die vertraglich festgelegten Verzugszinsen von 1 % zu fordern berechtigt ist. Die KreditgebUhren sind als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. die o.a. Senat surteile vom 9. November 1978 und vom 11. Januar 1979). Das Berufungsgericht wird daher, falls erforderlich, zu prüfen haben, ob jedenfalls die Höhe dieser "Doppelverzinsung" für die ursprünglich vorgesehene Laufzeit des Darlehens als sittenwidrig eingestuft werden muß, falls eine Auslegung oder eine richterliche Inhaltskontrolle des Vertrags nach § 242 BGB nicht ohnehin zu dem Ergebnis führt, daß der Klägerin bei Fälligkeit des gesamten restlichen Darlehens für die gleichen Zeiträume nicht zugleich die vereinbarten Darlehenszinsen (Kreditgebühren) und die vertraglich festgelegten "Verzugszinsen" zustehen. Den Parteien ist Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine abschließende Entscheidung ist auch insoweit noch nicht möglich. III. 1. Das Berufungsgericht hat eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Belehrungspflichten) durch die Klägerin verneint. Es hat ausgeführt, bei einem reinen Barkredit - wie hier - könne eine grundsätzliche Belehrungspflicht über mögliche Risiken oder Gefahren des mit dem Darlehen finanzierten Rechtsgeschäfts nicht bejaht werden. Die Vertreter der Klägerin hätten zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags keine Kenntnis von den betrügerisehen Machenschaften der Klägerin gehabt. Deshalb scheide auch eine unter dieser Voraussetzung möglicherweise anzunehmende Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht durch die Klägerin aus. Mit dieser Begründung läßt sich jedoch eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber den Beklagten nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht verneinen. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum. 2. Allerdings ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Die Klägerin sieht überdies, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei den von ihr gewährten Darlehen - jedenfalls regelmäßig und bei einem Darlehen in der Größenordnung des den Beklagten gewährten - davon ab, sich vom Darlehensbewerber den Verwendungszweck des Darlehens angeben zu lassen, u. a. - wie der Geschäftsführer der Klägerin ausgesagt hat - um Schwierigkeiten der Darlehensabwicklung bei Störungen im Bereich des finanzierten Geschäfts zu vermeiden. Einem Darlehensgeber können gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen vorvertragliche. Aufklärungspflichten gegenüber dem Darlehensbewerber obliegen, deren Inhalt und Umfang sich nach der Art des Darlehens und nach dem Aufklärungsund Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers richten. So ist der Darlehensgeber bei einem finanzierten Abzahlungskauf verpflichtet, den Käufer/ Darlehensnehmer vor Irrtümern Uber seine Rechte und Pflichten zu schützen, die sich daraus ergeben können, daß sich aus seiner Sicht die beiden rechtlich selbständigen Verträge als wirtschaftliche Einheit darstellen. Die kreditgebende Bank hat den Darlehensnehmer danach u.a. im Rahmen des ihr Zumutbaren in wirksamer Weise darüber aufzuklären, welche Risiken sich aus einer unrichtigen 14 - Vorausquittung ergeben (BGHZ 33, 293, 296; 47, 207, 210, 211). Zum Inhalt des durch die Vertragsverhandlungen begründeten vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gehört in diesen Fällen nach den im redlichen Verkehr zu stellenden Anforderungen eine Offenbarungspflicht des Kreditgebers für solche Umstände, die für die Entschließung des anderen Teils erkennbar bedeutsam werden können. Eine Aufklärungspflicht (Belehrungs-, Offenbarungspflicht) dieser Art kann für den Darlehensgeber nicht nur beim finanzierten Abzahlungskauf bestehen, sondern auch in anderen Fällen mit vergleichbarer Interessenlage, so bei der Finanzierung von Arbeitnehmerbeteiligungen (vgl. das Senatsurteil BGHZ 72, 92 ff). Solche Pflichten können aber auch selbst dann nicht stets verneint werden, wenn die kreditgewährende Bank dem Darlehensnehmer ein Klein- oder Anschaffungsdarlehen als "Personalkredit" oder "Barkredit" zur Verfügung stellt. Eine Pflicht zur Aufklärung des Darlehensnehmers über das mit der Aufnahme des Darlehens verbundene rechtliche Risiko ist jedenfalls bei solchen Fallgestaltungen möglich, die nach der Interessenlage, insbesondere nach dem Aufklärungsund Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers, dem finanzierten Abzahlungskauf entsprechen, wenn also die Gefahr eines Irrtums über die Rechtslage, insbesondere über die Risikoverteilung, droht. Will die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer ein Klein- oder Anschaffungsdarlehen als "Personalkredit" oder "Barkredit" gewähren, so hat sie bei entsprechenden Fallgestaltungen die Pflicht, Darlehensbewerber, bei denen die Gefahr eines Irrtums besteht, eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Darlehen und seine Rückzahlung von dem finanzierten Rechtsgeschäft und seinen Risiken völlig unabhängig sind. 15 - 3. a) Die Klägerin wendet sich als Teilzahlungsbank (Ratenkreditbank) Jedenfalls auch an geschäftsunerfahrene und rechtsunkundige Darlehensbewerber, die der von der Klägerin angebotenen Kleinkredite insbesondere zu dem Erwerb bestimmter Gegenstände bedürfen, also nicht in der Lage oder nicht willens sind, den Erwerb selbst aus eigenen Mitteln zu finanzieren. b) Die Klägerin bedient sich für die Werbung und Vertragsanbahnung mit dem von ihr angesprochenen Kundenkreis nicht nur eigener Filialen, sondern auch der Zusammenarbeit mit Kreditvermittlern. Bei der Einschaltung eines Kreditvermittlers verzichtet sie auf einen unmittelbaren Kontakt mit dem Darlehensbewerber. Sie stellt ihre Darlehensantragformulare Darlehensvermittlern zur Verfügung, die den Antrag für die Kunden ausfüllen oder Jedenfalls bei der Ausfüllung des Darlehensantrags behilflich sind. Sie selbst behält sich nur eine zusätzliche Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden vor und entscheidet danach über die Annahme des Kreditantrags. Durch diese Zusammenarbeit, die der Klägerin nach dem "Grundsatz der zulässigen Arbeitsteilung" freisteht (Schubert AcP 168, 470 ff), erwachsen für einen geschäftsunerfahrenen und rechtsunkundigen Darlehensbewerber zusätzliche Risiken. Er wird den Darlehensvermittler wenn nicht als "Bank", so doch, ähnlich wie der Käufer den darlehensvermittelnden Verkäufer beim finanzierten Abzahlungskauf, als Vertreter oder wenigstens als Vertrauensperson der kreditgebenden Bank ansehen. Er wird deshalb möglicherweise eine Verbindung zwischen dem Kreditvermittler und dem Partner des finanzierten Rechtsgeschäfts als eine Verbindung zwischen diesem Partner und der Bank werten. 16 - Sorgt die kreditgebende Bank in diesem Fall nicht oder nicht ausreichend für die erforderliche Aufklärung über das Verhältnis zwischen Darlehen und finanziertem Rechtsgeschäft und über die Risikoverteilung, so hat sie keine Gewißheit, daß der Darlehensbewerber die gebotene Aufklärung auf andere Weise erhält. Ihr bleibt es überlassen, wie sie für diese Aufklärung sorgen will. Sie kann diese Aufklärung durch schriftliche unmißverständliche, eindeutige und unübersehbare Belehrung selbst vornehmen. Sie kann die Aufklärung - insbesondere auch zur Erläuterung ihrer Bedingungen - dem Kreditvermittler übertragen. Erfüllt dieser die ihm übertragene Pflicht der Klägerin nicht, so muß allerdings sie für sein Verschulden einstehen. Daran ändert auch nichts, daß der Kreditvermittler hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbständiger Gewerbetreibender (Makler) ist. Es kommt entscheidend auf die Funktionen an, die er im Auftrag oder mit Billigung der Klägerin im Einzelfall ausübt, und nicht darauf, unter welcher Bezeichnung er tätig wird (vgl. Schubert aaO S. 494). 4. Eine Aufklärungspflicht traf die Klägerin auch gegenüber den Beklagten, als diese über die Kreditvermittlerin bei ihr ein Darlehen beantragten. a) Darlehen und Mitarbeitervertrag bedingten sich für die Beklagten in ihrer Sicht wechselseitig. Der Mitarbeitervertrag der Firma GP mit der Beklagten zu 2) war davon abhängig, daß sie den "EinstandspreisN vorauszahlte • Ohne dessen Finanzierung hätte sie - hiervon geht das Berufungsgericht aus - die gegenüber der Firma GP eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen können. Sie war daher auf ein Darlehen angewiesen. Dieses hätten die Be- klagten nicht aufgenommen, wenn die Firma GP sie nicht für eine (von der Beklagten zu 2) übernommene) Mitarbeiterstelle geworben hätte. b) Die Beklagten haben nicht aus eigener Initiative die Verbindung zur Klägerin gesucht, um von ihr einen Kredit zur freien Verfügung zu erlangen. Vielmehr wiesen die Vertreter und Mitarbeiter der Firma GP bei den Werbeveranstaltungen auf die sich bereithaltenden "Finanzleute" (Kreditvermittler) hin. Die Mitarbeiter der Firma GP arbeiteten ihrerseits mit den Finanzleuten zur Kreditvermittlung zusammen. c) Bei dieser Fallgestaltung war eine Aufklärung der Beklagten objektiv geboten. Ohne die auf den Werbeveranstaltungen der Firma GP angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten hätten die Bewerber, die einen Mitarbeitervertrag nur auf Kredit abschließen konnten, sich selbständig um einen Kredit bemühen müssen. In diesem Fall wären die Verhandlungen über die Darlehensgewährung dem Einfluß der GP-Werbung mehr oder weniger entzogen gewesen. Dies hätte es den Bewerbern ermöglicht, die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Risiken unbeeinflußtund kritisch zu überdenken. So kam ihnen das Risiko, daß sie das Darlehen trotz des Verlustes der Darlehensvaluta zurückzahlen müssen, nicht mehr deutlich zu dem Bewußtsein. Die Klägerin hat demnach ihre Pflicht zur Aufklärung der Beklagten verletzt. Umstände, die sie von der gebotenen Aufklärung befreit haben könnten, hat sie nicht dargelegt. d) Wegen der Falschangabe: "Verwendungszweck: Möbel" muß ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten erwogen 18 - / werden. Zur Beurteilung ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen jedoch. IV. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht s ist auch nicht auszuschlieBen, daß sich die nicht hinreichend belehrten Beklagten gegenüber der Klägerin auch nach § 242 BGB auf die Nichtigkeit (Sittenwidrigkeit) des Mitarbeitervertrags berufen dürfen. Die Sittenwidrigkeit eines finanzierten Vertrags kann dem Darlehensrückzahlungsbegehren nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter besonderen Umständen entgegenstehen (vgl. die Senatsurteile vom 23. November 1978 -III ZR 61/77 « NJW 1979, 868 * WM 1979, 299 und vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76 * NJW 1978, 1427 - WM 1978, 459). Zwar ist der finanzierte Mitarbeitervertrag nicht als finanzierter Abzahlungskauf beweglicher Sachen zu werten, weil er auf die Eingliederung der Mitarbeiter in die Vertriebsorganisation der Firma GP abzielte, so daß die Grundsätze des sog. Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Abzahlungsgeschäft nicht unmittelbar anzuwenden sind. Eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann hier aber dem Darlehensrückzahlungsbegehren entgegenstehen, selbst wenn sich die Klägerin das Wissen der "Mittelspersonen*, der Vertreter des Kreditvermittlungsinstituts, nicht mit der Folge einer Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags selbst zurechnen lassen müßte. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Bei der Beurteilung werden hier insbesondere die Funktionen bedeutsam, die die Klägerin dem Kreditvermittlungsinstitut aufgetragen hat. 19 - V. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, inwieweit die Beklagten durch eine Verletzung der Aufklärungspflicht geschädigt wurden und ob - bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags - Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen. Bei der Feststellung des Schadensumfangs ist von Bedeutung, ob die Beklagten durch den Erwerb einer Mitarbeiterstelle der Firma GP unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechenbare Vorteile erlangt haben. Bei einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtigen Darlehensgeschäfts ist der Schutzzweck der Verbotsnorm zu berücksichtigen (vgl. das Senatsurteil vom 8. Februar 1979 - III ZR 14/78 « WM 1979, 550). Nüßgens Krohn Peetz Kröner Boujong