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BGH · III ZR 123/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 123/68

Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, mit der ein Grundstückseigentümer die Regelung in einem Umlegungsplan, wonach hinsichtlich der von dem betreffenden Eigentümer eingeworfenen Grundstücksfläche sum Seil eine Landabgabe für Yerkehrszwecke, sum Lei! eine Zuweisung einer anderen Grundstücksfläche sowie die Entrichtung von Ausgleichszahlungen stattfinden soll, aufgehoben sehen will, ist mit 20 V.H. des Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Flächej. einer Beilfläche von *651' qm in die Bau 1 andum 1 egung für das Bau ge Met Mim eiu Bezogen worden v/ark nach dem vom umlegungsausscliuß_auf Grund der Sitzung vom 6. 317) den Wert des Beschwerde-gegenständes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grund st licks eigen t ümer die in einem. anschlagt und eine, auch nur entsprechende Anwendung von § 6 ZPO angesichts der einer Umlegung zugrunde, liegenden Idee der ungebrochenen Ports©tsung des .Eigentums an einem verwandelten Grundstück abgolehnt. Auch bei .einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, wo der Eigentümer die sein Grundstück betreffende Regelung des Umlegungsplanes - nämlich hinsichtlich der eingeworfenen Fläche zu dem leil eine Xahdabgäbe für Verkehrs-zwecke, zu dem feil die Zuweisung eines anderen Grundstücks sowie die Festsetzung von Ausgleichszahlungen - aufgehoben wiesen will, ist, wie dies nach den über §161 BBauG entsprechend anwendbaren Bestimmungen in §§ 3, 511 a Abs. 2, § 546 Abs.. einem Besitz-, oder Eigentums streit der Wert der Bache maßgebend ist, hat auszuseheiden, und zwar .auch dann, wenn der Eigentümer von der in dem Umlegungsplan angeordneten Ümlegungsmaßnahme derart betroffen .wird.- oder auch nur' betroffen sein will, daß die Umlegungsmaßnahme eine Enteignung darstellt. ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten mit Rücksicht auf die Rechtswegbestimmung des Art. 14 GO für Streitigkeiten über EnteignungsentSchädigungen gegeben sei, ausgeführt, daß die Umlegung zu einer Enteignung des betroffenen Eigentümers führen könne, nämlich wenn von dem Eigentümer innerhalb des Umlegungsverfahrens mehr gefordert.werde als die Hinnahme der Pflicht, grundsätzlich in die Umlegung einzutreten und bei ihr Grundbesitz von gleichem Wert zurückzuerhalten. Enteignung und demgemäß die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den bürgerlichen Gerichten bejaht hat, bei der hier zu entscheidenden Präge der Streitwert bem es sung nicht an folgendem vorbeigegangen werden: Die Pälle sind in das Umlegungsverfahren eingebettet; Umlegung aber bedeutet ihrem Wesen nach eine ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück; als solche ist eine Umlegung grundsätzlich keine Enteignung, weil dem Eigentümer bei Anlegung einer vernünftigen wirtschaftlichen Beträchtungsweise seih Eigentum nicht genommen wird, sondern in veränderter Gestalt erhalten bleibt. Eine in einem Umlegungsverfahren ergriffene Maßnahme kann in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch wenn sie enteignenden Charakter hat, , von dem betroffenen Eigentümer, der sie aufgehoben sehen will, mit einem Antrag auf gerichtliche. Das alles führt dazu, bei der tunlichst von Schwierigkeiten frei*-'suhaltenden Pestsetzung des Streit- .und -Beschwerdewerts, hier für den Streit über das Verlangen des Eigentümers auf Aufhebung einer seinen Grundbesitz betreffenden Regelung des Umlegungsplanes im aufgezeigten Sinn, einheitlich den Wert nach dem über § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Eigentümers an dem Obsiegen mit seinem Antrag (seinem Rechtsmittel) zu bestimmen ohne Rücksicht darauf, ob sachlich-rechtlich die Umlegungsmaßnahme eine Enteignung beinhaltet oder nicht. Wenn nach dieser Entscheidung der Wert des Be schwerdegegen-standes einer Berufung oder Revision, die sich gegen die Zulässigkeit einer'Grenzregelung richtet, in entsprechender Anwendung von § 6 ZPO nach dem Wert der Teilfläche zu bestimmen ist, die der Rechtsmittel führer im Wege einer einseitigen Zuteilung oder eines Flä-chenaustausehes an einen anderen Eigentümer verlieren soll, so beruht dies entscheidend auf der Überlegung dahin; Die GrensregeTung steht einer Enteignung zu demindest in den Bällen nahe, in denen sie eine einseitige Zuteilung einer Fläche zu dem Gegenstand hat, also eine' Maßnahme , die § 80 BBauG gleichrangig neben.einem Flächenaustausch -vorsieht, während die Umlegung eben auf dem Grundsatz beruht, daß jeder Teilnehmer bei der Umlegung für seinen Grundbesitz wertgleiches Band zurückerhält, sein Grundstück, wenn auch in geänderter Gestalt, behält. Februar 1968 (BGHZ 49, 517) entschiedenen Fall zu dem Wert der Grund stucksfläche in Beziehung zu setzen, die in das Umlegungsverfahren einbezogen worden ist und von der Regelung des Umlegungsplanes betroffen ‘ wird. Rur hei einer solchen Berechnung läßt sich hier eine nicht mit unangebrachten,' vielfach kaum lösbaren Schwierigveiten belastete Ermittlung des Streit-und Beschwerdewerts ermöglichen, die als solche von der Natur der Sache her tunlichst -einfach, praktikabel und auch für die Beteiligten vorher berechenbar sein soll» Jedoch ist es, wie nunmehr herauszustellen ist,, eben der das rechtliche Erscheinungsbild prägende Sinn der Umlegung, das Eigentum an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken nicht zu nehmen, sondern nur zu verändern und das Eigentum in veränderter Gestalt fortsetzen zu lassen» Insoweit bringt das Verfahren auch nur eine den Eigentümer allgemein im Rahmen der Sozialbindung treffende Pflichtig-keit zu dem fragen» Von dieser Betrachtungsweise her erscheint es angängig und sachgerecht, das Interesse des Antragstellers und Rechtsmittelführers bei einer Fallgestaltung wie hier ebenfalls mit 20 y.H« des Wertes des Grund und Bodens zu bewerten, einschließlich vorhandener Aufbauten, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen (§ 60 BBauG), - sowohl mit Rücksicht darauf, daß das vom Antragsteller beigebrachte,/diesen Betrag nennende Gutachten selbst davon spricht, die Heckenanpflanzung werde nicht nur durch die Umlegung, sondern durch weitere Straßenbaumaßnahmen betroffen, als auch im Hinblick darauf, daß der im Gutachten eingesetzte Betrag von 150 DM/lfd«m erheblich übersetzt erscheint sondern höchstens mit ' 1.000 DM,

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 6 ZPO § 161 BBauG § 14 GO § 6 ZPO § 80 BBauG
GrundstückUmlegungsverfahrenWertEnteignungUmlegungZPOEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ s i	_ _ja
 BundesbauG § 161; ZBQ §§ 3, 311 a Abs. 2, 546 Abs. 3
Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, mit der ein Grundstückseigentümer die Regelung in einem Umlegungsplan, wonach hinsichtlich der von dem betreffenden Eigentümer eingeworfenen Grundstücksfläche sum Seil eine Landabgabe für Yerkehrszwecke, sum Lei! eine Zuweisung einer anderen Grundstücksfläche sowie die Entrichtung von Ausgleichszahlungen stattfinden soll, aufgehoben sehen will, ist mit 20 V.H. des Wertes des Grund und Bodens der eingeworfenen Flächej. einschließlich vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen, zu bemessen.
BGH, Besohl.V* 13* Eebruar 1969 - III ZR 123/68 - OLG Bamberg
I J
V Ö
BUNDESGERICHTSHOF
J_.2R.123/6S_	BESCHLUSS
In der Baulandsach.8
■betreffend die Umlegung des Baugehiets 11 rj hier hl.hr. AjjHI?
rn i1
2öteiligtej_
1s Bugen. A Straße fli
 Antragsteller im'gerichtlichen Verfahren und Revisionsfuhrer5
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Proseßhevollmächtigter; Rechtsanwalt j
2o Stadt
 durch den Ersten Bürgermeister
 gesetzlich vertreten
 im
Verfahren und' Revisionsgegnerin
 im Berufungsverfahren	Rechtsanm
 vertreten durch:
5. Umlegungsausschuß n3HHBn ^er Stadt H vertreten durch seinen Vorsitzendem
»v
■. , ~ y
 
Der,III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ragendarm so vie der Bundesricliter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler ohne mündliche Verhandlung am 13» Februar 1969'
Deschlossen:
Der .Wert des Beschverdegegenstandes der Revision wird-auf	..
4.080 DM
festgesetzt.
0 r ü n d e :	"	■*.'
Der .Antragsteller hat von dem ihm. gehörenden 201744 Qm großen Grundstück Bl.Kr. flH der Stadt	'	iaa
 mit. einer Beilfläche von *651' qm in die Bau 1 andum 1 egung für das Bau ge Met Mim	eiu Bezogen worden v/ark
 nach dem vom umlegungsausscliuß_auf Grund der Sitzung vom 6. Harz 1967 beschlußmäSig atif ge stell ten Ümlegungspflän vom .15- Harz 196? einen .Abzug von 91 qm für Verkehr s-zwecke hinzunehmen und für die weiter ein geworfenen 560 qm die nordöstlich der geplanten'Erschließungsstraße liegende Bl. Nr. HB mit '540 qm zu erhalten; dabei‘soll die 14inderzuw eisung von 20 qn mit 23 BM/qm = 460 BK ausgeglichen und für die neu sugeteilten 540 cm. zu dem Ausgleich von dem Eigentümer durch die Umlegung erwachsenden Vor-: teilen ein Betrag von 0,50 BH/qm? also zu Basten des Antragstellers 270 2M sowie eine Entschädigung' für mBaum-
■ bestand'.ln Höhe von 20 DH geleistet werden. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, den Beschluß des ümlegungsaussehnssee insofern■auisuheben, als er in dem Umlegungsplan den Verlauf der geplanten Straße über das Plurstück	vor	sieht.
Die Zulässigkeit der Revision bemißt sich nach dem Bundesbaugesetz. Ihr Streitwert ergibt sich aus den nächst einenden Erwägungen,
 Der Senat hat für den Geltungsbereich des Bundes-baügesetzes in seiner Grundsatzentscheidung'vom 22» Pobruar 1968 (BGHZ 49? 317) den Wert des Beschwerde-gegenständes einer Berufung oder Revision, mit der ein oder mehrere Grund st licks eigen t ümer die in einem. Umlegung s b e schluß angeordnete (Binbesi ehung ihres Grundbe-sitzes in ein Umlegungsverfahren anfechten, über § 161 BBauG in entsprechender Anwendung von §§ 3..b 546 Abs 1 3?
§ 511 a Abs. 2 ZPO mit 20. v*H. des Wertes des Grund und Bodens, ggf. einschließlich, vorhandener. Aufbauten, ver-
anschlagt und eine, auch nur entsprechende Anwendung von § 6 ZPO angesichts der einer Umlegung zugrunde, liegenden Idee der ungebrochenen Ports©tsung des .Eigentums an einem verwandelten Grundstück abgolehnt. Ir hat- dabei
 das.im Bereich des § 3 ZPO eingreifende freie Ermessen , für die Wertbestimmung an dem Interesse des Eigentümers ausgerichtet, das dieser daran hat, daß sein Grundstück •nicht, in die Umlegung einbezogen wird, dieses Int eres s e aber angesichts der .sonst hinsichtlich'seiner Bewertung auiftretenden, kaum oder nur mit unverhältnismäßiger Müh6 su lösenden Schwierigkeiten In BesIehung su dem Wert
 des Grundstücks gesetzt, dessen Einbeziehung in das Umlegungsverfahren gerade den Streit auslöst und dessen Wert sich in der Hegel, maßgeblich, auf das Interesse des Eigentümers auswirkt.
Schon vorher hatte der Senat im Urteil vom 13,. Juli 1967 (BGHZ 48, 200) den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, die seitens des Snteigneten auf Zuweisung von Ersatzland statt einer Geldentschädigung zielt, ebenfalls unter Rückgriff auf •
§ 3 ZPO' nach dem Interesse des Enteigneten, mit seinem Rechtsmittel die Enteignungsbehörde zur Zuweisung von Ersatzland statt der zuerkannten Geldentschädigung verpflichtet zu sehen, bestimmt,' dieses mit 20 v.H. des Wertes der enteigneten Flache, für die eine' Abfindung in Band in Betracht kommt, bemessen und namentlich' die Berücksichtigung von Folgeschäden, die der Enteignete bei einem Verlust von Grund und Boden für seine Berufsoder Erv/erbstätigkeit befürchtet, abgelehntV’
Auch bei .einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, wo der Eigentümer die sein Grundstück betreffende Regelung des Umlegungsplanes - nämlich hinsichtlich der eingeworfenen Fläche zu dem leil eine Xahdabgäbe für Verkehrs-zwecke, zu dem feil die Zuweisung eines anderen Grundstücks sowie die Festsetzung von Ausgleichszahlungen - aufgehoben wiesen will, ist, wie dies nach den über §161 BBauG entsprechend anwendbaren Bestimmungen in §§ 3, 511 a Abs. 2, § 546 Abs.. 5 ZPO die Regel 1st, der Streit-' ' und Beschwerdewert nach freiem Ermessen festzusetzen.
Eine entsprechende Anwendung von § 6 ZPO, wonach bei
 
einem Besitz-, oder Eigentums streit der Wert der Bache maßgebend ist, hat auszuseheiden, und zwar .auch dann, wenn der Eigentümer von der in dem Umlegungsplan angeordneten Ümlegungsmaßnahme derart betroffen .wird.- oder auch nur' betroffen sein will, daß die Umlegungsmaßnahme eine Enteignung darstellt.
Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 3. März 1958 (BGH2 27? 15) und 12. Oktober 1959 (BGHZ 31? 49)? bei denen,, es letztlich auf die Erage ankam? ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten mit Rücksicht auf die Rechtswegbestimmung des Art. 14 GO für Streitigkeiten über EnteignungsentSchädigungen gegeben sei, ausgeführt, daß die Umlegung zu einer Enteignung des betroffenen Eigentümers führen könne, nämlich wenn von dem Eigentümer innerhalb des Umlegungsverfahrens mehr gefordert.werde als die Hinnahme der Pflicht, grundsätzlich in die Umlegung einzutreten und bei ihr Grundbesitz von gleichem Wert zurückzuerhalten. Babei ist aber bereits in.dem Urteil vom 3. März 1958 hervorgehoben worden, u.a. seien angemessen beschränkte Landabga-bon,.die bei der Umlegung den beteiligten Grundstückseigentümern, für Zwecke der Erschließung', des Umlegungsobjekts. auferlegt würden, ebensowenig Enteignungen wie ^ Geldabfindungen {Spitzenbeträge), die im Umlegungsverfahren für diejenigen beteiligten Grundstückseigentümer ausgewiesen würden, die, weil die Realteilung des Grund und Bodens nach dem Wer tverhältnis des eingebrachten Eigentums nicht restlos auf gehe, durch entsprechende Landzuweisungen nicht 4en vollen Gegenwert ihres sin- . geworfenen Grundbesitzes erhalten kannten. .. ,v *
 
Indessen kann auch in diesen Fällen, in denen der Senat in seinen 'beiden vorgenannten Entscheidungen das Vorliegen einer. Enteignung und demgemäß die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den bürgerlichen Gerichten bejaht hat, bei der hier zu entscheidenden Präge der Streitwert bem es sung nicht an folgendem vorbeigegangen werden:
Die Pälle sind in das Umlegungsverfahren eingebettet; Umlegung aber bedeutet ihrem Wesen nach eine ungebrochene Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück; als solche ist eine Umlegung grundsätzlich keine Enteignung, weil dem Eigentümer bei Anlegung einer vernünftigen wirtschaftlichen Beträchtungsweise seih Eigentum nicht genommen wird, sondern in veränderter Gestalt erhalten bleibt. Eine in einem Umlegungsverfahren ergriffene Maßnahme kann in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auch wenn sie enteignenden Charakter hat, , von dem betroffenen Eigentümer, der sie aufgehoben sehen will, mit einem Antrag auf gerichtliche. Entscheidung, gegen dessen Abweisung ihm die Rechtsmittel der Berufung und Revision sustehen können, ebenso angegriffen xyerden wie in den Fällen, in denen die Maßnahme einen solchen Charakter nicht annimmt. Überdies ist die Abgrenzung der Pälle, in denen der Senat eine für die Ent scheel igungsfrage den Rechtsweg eröffnende Enteignung gesehen hat, nicht immer leicht zu treffen. Das alles führt dazu, bei der tunlichst von Schwierigkeiten frei*-'suhaltenden Pestsetzung des Streit- .und -Beschwerdewerts, hier für den Streit über das Verlangen des Eigentümers auf Aufhebung einer seinen Grundbesitz betreffenden Regelung des Umlegungsplanes im aufgezeigten Sinn, einheitlich den Wert nach dem über § 3 ZPO zu schätzenden
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Interesse des Eigentümers an dem Obsiegen mit seinem Antrag (seinem Rechtsmittel) zu bestimmen ohne Rücksicht darauf, ob sachlich-rechtlich die Umlegungsmaßnahme eine Enteignung beinhaltet oder nicht.
Dem gewonnenen Ergebnis' Steht das Urteil des Senats vom 1. Juli 1968 (BGHZ 50, 291) nicht entgegen. Wenn nach dieser Entscheidung der Wert des Be schwerdegegen-standes einer Berufung oder Revision, die sich gegen die Zulässigkeit einer'Grenzregelung richtet, in entsprechender Anwendung von § 6 ZPO nach dem Wert der Teilfläche zu bestimmen ist, die der Rechtsmittel führer im Wege einer einseitigen Zuteilung oder eines Flä-chenaustausehes an einen anderen Eigentümer verlieren soll, so beruht dies entscheidend auf der Überlegung dahin; Die GrensregeTung steht einer Enteignung zu demindest in den Bällen nahe, in denen sie eine einseitige Zuteilung einer Fläche zu dem Gegenstand hat, also eine' Maßnahme , die § 80 BBauG gleichrangig neben.einem Flächenaustausch -vorsieht, während die Umlegung eben auf dem Grundsatz beruht, daß jeder Teilnehmer bei der Umlegung für seinen Grundbesitz wertgleiches Band zurückerhält, sein Grundstück, wenn auch in geänderter Gestalt, behält.
Bas sonach maßgebende Interesse des Antragstellers ist aus denselben Erwägungen heraus wie in dem mit Urteil vom 22. Februar 1968 (BGHZ 49, 517) entschiedenen Fall zu dem Wert der Grund stucksfläche in Beziehung zu setzen, die in das Umlegungsverfahren einbezogen worden ist und von der Regelung des Umlegungsplanes betroffen ‘ wird. Sie und ihr Schicksal 1st es, das in einem Fall wie hier den Streit auslöst, und ihr Wert wird au chv: hier
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in der Regel maßgeblich das Interesse des Eigentümers bestimmen. Rur hei einer solchen Berechnung läßt sich hier eine nicht mit unangebrachten,' vielfach kaum lösbaren Schwierigveiten belastete Ermittlung des Streit-und Beschwerdewerts ermöglichen, die als solche von der Natur der Sache her tunlichst -einfach, praktikabel und auch für die Beteiligten vorher berechenbar sein soll»
Dabei kann jedoch nicht nur der Wert der Fläche, sondern nur ein Bruchteil von ihm als Streit- und Beschwerdewert angesetzt werden» Freilich ist in der. eben genannten Entscheidung vom 22. Februar 1968 die Ansetzung von ein Fünftel des Wertes auch damit begründet worden, ein Umlegungsbeschluß, wie er in jenem Streitfall ange-fechten war, stelle nur die Einleitung der Umlegung dar, erst der Vollzug des Umlegungsverfahrens und der hes abschließende Umlegungsplan ergebe., was aus einem in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstück würde. Jedoch ist es, wie nunmehr herauszustellen ist,, eben der das rechtliche Erscheinungsbild prägende Sinn der Umlegung, das Eigentum an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken nicht zu nehmen, sondern nur zu verändern und das Eigentum in veränderter Gestalt fortsetzen zu lassen» Insoweit bringt das Verfahren auch nur eine den Eigentümer allgemein im Rahmen der Sozialbindung treffende Pflichtig-keit zu dem fragen» Von dieser Betrachtungsweise her erscheint es angängig und sachgerecht, das Interesse des Antragstellers und Rechtsmittelführers bei einer Fallgestaltung wie hier ebenfalls mit 20 y.H« des Wertes des Grund und Bodens zu bewerten, einschließlich vorhandener Aufbauten, Anpflanzungen und sonstiger Einrichtungen (§ 60 BBauG),
die von der Heuregelung im Umlegungsplan nachhaltig berührt werden können. Dagegen ist namentlich eine Wertminderung, die eine nicht in das Umlegungsverfahren einbezogene Restfläche eines Grundstücks erfährt, ebensowenig wie im Fall der Anfechtung der Enteignung eines Grundstücksteiles als rechtswidrig (LM BBauG § 161'Hr* 1) zu ■berücksichtigen«
Mithin ergibt sich für den gegenwärtigen Streitfall folgende Berechnung des Revisionswertes:
1.	In das Umlegungsverfahren eingeworfene
651 qm zu 23 DM/qm	14.973	DM;
der Umstand, daß einem anderen Eigentümer von der Stadt MflHiHHpein Quadratmeterpreis von 27 DM gewährt worden ist, reicht nicht aus, einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis in dieser Höhe anzunehmen;
2.	der .Wert der Heckenbepflanzung kann keines- • falls mit 15.150 DM veranschlagt werden
- sowohl mit Rücksicht darauf, daß das vom Antragsteller beigebrachte,/diesen Betrag nennende Gutachten selbst davon spricht, die Heckenanpflanzung werde nicht nur durch die Umlegung, sondern durch weitere Straßenbaumaßnahmen betroffen, als auch im Hinblick darauf, daß der im Gutachten eingesetzte Betrag von 150 DM/lfd«m erheblich übersetzt erscheint sondern höchstens mit '	1.000	DM,
3.	der Wert einer vorhandenen, im Zuge der.
Durchführung des Umlegungsplans in Wegfall kommenden Umzaunung mit höchstens •	420	DM,
4.	der vorhandene und im Zuge der Durchführung
 des Umlegungsplans zu beseitigende Wasser*-anschluß mit	4*040	DM;
- 10-
Übertrag:
die 'weiteren vom Antragsteller bei seiner Wertberechnung eingesetzten Posten sind nicht zu berücksichtigen;
20 v.K. aus 20.433.DM ergeben rund
 Pr. Pagendarm	Pr.	Kreft
 Dr. HuJBla	Keßler
 ft *
20.433 IM
20.433 DM; 4.080 IM.
Dr. Arndt
1