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BGH · III ZR 123/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 123/67

Der obsiegende Revisionskläger hat keinen Bereicherungs anspruch nach § 717 Abs.3 ZPO, wenn eine von ihm durch Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils erwirkte Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners mit der Aufhebung dieses Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 868 ZPO auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt,die Klägerin habe 50.000 DM als Darlehen gewährt und den Willen ausgedrückt, das Darlehen solle zu ihren Lebzeiten nicht rückforderbar sein, sondern mit dem Erbteil ihrer Tochter Frau GeMHHB verrechnet werden. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unentschieden gelas sen, ob das Darlehen nur Inge FflHP gewährt worden ist oder dieser und ihrem früheren Ehemann Hermann IW,weil es in jedem Fall wegen des vereinbarten Kündigungsausschlusses nicht zur Rückzahlung fällig sei. Ob die Scheidung der Ehe zwischen Inge und Hermann FflHB die Fälligkeit des Darlehens beeinflußt, hat das Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft. Es ist von der Annahme ausgegangen, daß die Klägerin bei der Darlehensgewährung den Fortbestand der Ehe erwartet habe;das Berufungsgericht hat aber ein Festhalten am Vertrag nicht als unzu demutbar für die Klägerin angesehen, weil sie ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz 50.000 DM habe weggeben können und weil ihre berechtigten wirtschaftlichen Interessen und die ihrer Tochter Frau GeflH)-■■I, die ebenfalls nach der Vorstellung der Klägerin nach deren Tod die Darlehenssumme nicht zurückfordern können solle, durch die Darlehensgewährung über die Scheidung hinaus nicht ernsthaft berührt würden. Die Revision rügt u.a., das Berufungsgericht habe der Scheidung der Ehe zwischen Inge und Hermann FM^D nicht die gebührende Bedeutung beigemessen;es habe nämlich den Vertrag der Klägerin mit Hermann nicht daraufhin ausgelegt,ob für den Fall der Scheidung ein außerordentliches Kündigungsrecht als vereinbart zu gelten habe, und bei den Ausführungen zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage habe das Berufungsgericht den Zweck des Vertrages und die Folgen seines Wegfalls außer Betracht gelassen.Diese Rügen sind begründet: Ob aber wirklich die Klägerin, falls sie die Geldhingabe auch mit Hermann FflH^ vereinbart hat, die Rückzahlung nur nach Lösung von diesem Vertrag verlangen kann, ob nicht vielmehr dieser Vertrag selbst sie für den Pall der Scheidung zur Rückforderung berechtigt, das hätte das Berufungsgericht zuvor durch ergänzende Auslegung des Vertrages ermitteln müssen: Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß die Klägerin bei der Geldhingabe mit dem Portbestand der Ehe zwischen Hermann und Inge PflHB rechnete, und es hält die Vorstellung, daß diese Ehe Bestand habe,zu demindest für eine mögliche Grundlage des beiderseitigen Geschäftswillens. Es ist geboten, solche Vertragslücken durch ergänzende Auslegung nach § 157 BGB, falls möglich, zu schließen (BGHZ 9,273, 277 f), und deswegen hätte das Berufungsgericht in erster Linie prüfen müssen, ob wirklich die Scheidung nach Inhalt und Zweck der Vereinbarung für die vertraglichen Beziehungen der Partner bedeutsam war, und ob bei ergänzender Auslegung des Vertrages für den Pall der Scheidung ein Recht der Klägerin als vereinbart zu gelten hat, die Hermann PflHB gewährte Stimme zurückzufordern. Diese Prüfung wird nicht ersetzt durch die Ausführungen des Berufungsgerichts in anderem Zusammenhang, daß es für die Klägerin durchaus zuzu demuten sei, Hermann PflHB die ihm etwa gewährte Summe trotz der Scheidung zu belassen. 6 des Berufungsurteils), kann zweifelhaft sein; ein Darlehen liegt nur vor, wenn der Geber das Recht hat,die gewährte Summe zurückzufordern, und wenn der Nehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist (BGHZ 25, 174,177 f). 7 a.E.) für möglich hält, Inge und Hermann FflHB auch nach dem Tod der Klägerin vereinbarungsgemäß nicht zur Rückzahlung der 50,000 DM verpflichtet sein sollten. b) Nur wenn es an einem hinreichenden Anhalt fehlt für die ergänzende Auslegung der beiderseitigen Erklärungen, daß ein Rückforderungsrecht der Klägerin für den Fall der Scheidung vereinbart sei, kommt es mithin darauf an, ob mit der Scheidung die Geschäfts-grundlage weggefallen ist und ob infolgedessen der Klägerin ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. In Jedem Fall aber sind alle Begleitumstände des jeweiligen Vertrages, insbesondere die verkannte Geschäftsgrundlage, im Hinblick auf die individuelle Gestaltung und den inneren Sinn und Zweck des Geschäfts daraufhin zu beurteilen, ob sie ein Festhalten am Vertrag als mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar erscheinen lassen (LM Nr. 12 zu BGB § 242 (Bb), Nr. 2 zu BGB § 779). Das Berufungsgericht hat im Gegensatz dazu wesentliche Umstände des Vertrages nicht berücksichtigt bei der Prüfung, ob der Klägerin zuzu demuten ist, Hermann die ihm etwa zugewendete Summe trotz der Scheidung zu belassen; es hat insbesondere den Geschäftszweck außer Betracht gelassen, nämlich ob etwa die Klägerin mit der Geldhingabe ausschließlich eine wirtschaftliche Grundlage für die Ehe von Inge und Hermann F^MB schaffen wollte und ob sie - ggf.-an Hermann Fi^Hi nur deswegen - zu Lasten des Erbteils ihrer Tochter - gezahlt hat, weil sie damit einen dauernden Vorteil aus dieser Zahlung für ihre Enkelin Inge als Ehefrau des Hermann zu gewähr- gen als § 717 Abs.3 ZPO gerechtfertigt ist, kann hier nicht entschieden werden; denn nur ein Anspruch aus dieser Vorschrift ist mit dem Inzidentantrag zur Entscheidung gestellt. Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Klägerin in der Revisionsinstanz mit einem Anspruch auf Zahlung von 36.000 DM abgewiesen worden ist, und daß zu Beginn des Revisionsverfahrens, nämlich bis zur Konkurseröffnung, der Streitwert noch 50.000 DM betrug.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 157 BGB § 717 ZPO
vertragenIngeBerufungsgerichtRechtDarlehenZPOHermannKlägerinScheidung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 717 Abs. 3, 868
Der obsiegende Revisionskläger hat keinen Bereicherungs anspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO, wenn eine von ihm durch Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils erwirkte Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners mit der Aufhebung dieses Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 868 ZPO auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
BGH, Urt. v. 15. Februar 1971 - III ZR 123/67 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
e

&
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_123/67	URTEIL	Verkündet	am
15. Februar 1971 Schorm,
 JustizSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Dorothea
>
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Ralph L	, i-w
FflBistlStraße 0, als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen des Architekten Hermann Vt Pä®straße M,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt ■■■■B -
 
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 1966, an Ver-kündungs Statt zugestellt am 22. Juni/28.
Juli 1966, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 36.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, wird abgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin überwies im August I960 50.000 DM auf ein gemeinsames Bankkonto des früheren Beklagten, des jetzigen Gerneinschuldners Hermann Friedl, und seiner damaligen Ehefrau Inge	einer	En-
kelin der Klägerin. Die Ehe des Hermann FflHB mit Inge	ist	geschieden	worden.	Die Klägerin hat
 in den Vorinstanzen behauptet, mit der Überweisung der 50.000 DM habe sie Hermann und Inge FflHB ein zinsloses Darlehen gewährt, und sie hat mit dieser Klage Rückzahlung der Darlehenssumme von Hermann FSH verlangt.
Hermann FBBB hat behauptet, nicht ihm habe die Klägerin 50.000 DM zugewendet, sondern nur seiner früheren Ehefrau, und zwar als Geschenk nach Absprache mit dieser und Frau Hanna GeflHHBP» der Mutter der Inge FflB und Tochter der Klägerin,daß auf deren Erbteil nach der Klägerin die Schenkung an Inge FflBHI verrechnet werden solle.
Der Klage auf Zahlung von 50.000 DM und Zinsen hat das Landgericht bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Während des Revisionsverfahrens ist Hermann in Konkurs gefallen. Der beklagte Konkursverwalter hat die Klageforderung bestritten, und die Klägerin beantragt nun,
 
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß der Anspruch in Höhe von
50.000	DM nebst 4 # Zinsen aus 5.000 DM seit dem 4* Juni 1964 und aus weiteren
45.000	DM seit dem 9. November 1964 zur Konkurstabelle im Konkurs über das Vermögen des Architekten Hermann PfBB festgestellt werde.
Die Klägerin beantragt ferner,
 den Beklagten zu verurteilen,an die Klägerin 36.000 DM und 4 $> Zinsen seit dem 13. Januar 1967 zu zahlen.
Diesen Antrag hält die Klägerin aus §§ 717 Abs. 3 ZPO, 59 Nr. 3, 11 KO für gerechtfertigt auf Grund folgenden Sachverhalts: Aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts in dieser Sache ließ die Klägerin auf zwei Grundstücksanteilen des Hermann P|HB Zwangshypotheken von je 25.000 DM eintragen; nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Eröffnung des Konkursverfahrens hat der jetzige Beklagte die Löschung dieser Hypotheken veranlaßt und die Miteigentumsanteile Hermann EHHV für 36.000 DM veräußert.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt,die Klägerin habe 50.000 DM als Darlehen gewährt und den Willen ausgedrückt, das Darlehen solle zu ihren Lebzeiten nicht rückforderbar sein, sondern mit dem Erbteil ihrer Tochter Frau GeMHHB verrechnet werden. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich unentschieden gelas sen, ob das Darlehen nur Inge FflHP gewährt worden ist oder dieser und ihrem früheren Ehemann Hermann IW,weil es in jedem Fall wegen des vereinbarten Kündigungsausschlusses nicht zur Rückzahlung fällig sei.
Ob die Scheidung der Ehe zwischen Inge und Hermann FflHB die Fälligkeit des Darlehens beeinflußt, hat das Berufungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft. Es ist von der Annahme ausgegangen, daß die Klägerin bei der Darlehensgewährung den Fortbestand der Ehe erwartet habe;das Berufungsgericht hat aber ein Festhalten am Vertrag nicht als unzu demutbar für die Klägerin angesehen, weil sie ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz 50.000 DM habe weggeben können und weil ihre berechtigten wirtschaftlichen Interessen und die ihrer Tochter Frau GeflH)-■■I, die ebenfalls nach der Vorstellung der Klägerin nach deren Tod die Darlehenssumme nicht zurückfordern können solle, durch die Darlehensgewährung über die Scheidung hinaus nicht ernsthaft berührt würden.
 
Die Revision rügt u.a., das Berufungsgericht habe der Scheidung der Ehe zwischen Inge und Hermann FM^D nicht die gebührende Bedeutung beigemessen;es habe nämlich den Vertrag der Klägerin mit Hermann
 nicht daraufhin ausgelegt,ob für den Fall der Scheidung ein außerordentliches Kündigungsrecht als vereinbart zu gelten habe, und bei den Ausführungen zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage habe das Berufungsgericht den Zweck des Vertrages und die Folgen seines Wegfalls außer Betracht gelassen.Diese Rügen sind begründet:
a)	Bas Berufungsgericht sieht in dem Zahlungsbegehren der Klägerin das Bestreben,sich von dem Vertrag mit Hermann FHBI, falls er auch mit diesem geschlossen worden ist,zu lösen; deshalb macht es ein Recht der Klägerin, die 50.000 DM von Hermann FflHB wegen der Scheidung seiner Ehe zurückzufordern, von der erschwerenden Voraussetzung abhängig, daß es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar sein müsse, wenn Hermann FflBB diese Summe trotz der Scheidung entgegen dem Willen der Klägerin behalten könne. Dies ist - neben dem Wegfall der Geschäftsgrundlage - in der Tat Voraussetzung für das Rückforderungsrecht der Klägerin, wenn sie sich mit diesem Begehren von einem Vertrag mit Hermann FflHH lösen will (vgl. dazu BGHZ 2, 176, 188 f; LM Nr. 57 zu BGB § 242 (Bb)). Ob aber wirklich die Klägerin, falls sie die Geldhingabe auch mit Hermann FflH^ vereinbart hat, die Rückzahlung nur nach Lösung von diesem Vertrag verlangen kann, ob nicht
 
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vielmehr dieser Vertrag selbst sie für den Pall der Scheidung zur Rückforderung berechtigt, das hätte das Berufungsgericht zuvor durch ergänzende Auslegung des Vertrages ermitteln müssen: Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß die Klägerin bei der Geldhingabe mit dem Portbestand der Ehe zwischen Hermann und Inge PflHB rechnete, und es hält die Vorstellung, daß diese Ehe Bestand habe,zu demindest für eine mögliche Grundlage des beiderseitigen Geschäftswillens. Indem sie die Möglichkeit einer Scheidung nicht bedacht und nichts vereinbart haben für den Pall der Scheidung der Ehe, haben die Klägerin und Hermann EflMP demnach möglicherweise einen für ihre vertraglichen Beziehungen wesentlichen Umstand nicht geregelt. Es ist geboten, solche Vertragslücken durch ergänzende Auslegung nach § 157 BGB, falls möglich, zu schließen (BGHZ 9,273, 277 f), und deswegen hätte das Berufungsgericht in erster Linie prüfen müssen, ob wirklich die Scheidung nach Inhalt und Zweck der Vereinbarung für die vertraglichen Beziehungen der Partner bedeutsam war, und ob bei ergänzender Auslegung des Vertrages für den Pall der Scheidung ein Recht der Klägerin als vereinbart zu gelten hat, die Hermann PflHB gewährte Stimme zurückzufordern.
Diese Prüfung wird nicht ersetzt durch die Ausführungen des Berufungsgerichts in anderem Zusammenhang, daß es für die Klägerin durchaus zuzu demuten sei, Hermann PflHB die ihm etwa gewährte Summe trotz der Scheidung zu belassen. Denn bei dieser Auslegung
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kommt es nicht darauf an,ob es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar ist, wenn die Klägerin diese Summe nicht zurückfordern kann; die ergänzende Auslegung ändert nicht etwa den Vertrag im Widerspruch zu dem Parteiwillen (BGH, aaO), und deswegen muß ein Rückforderungsrecht der Klägerin schon unter weniger weitgehenden Voraussetzungen als im Pall der Vertragsänderung gemäß § 242 BGB nach Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden: Dieses Recht hat die Klägerin schon dann, wenn die Erklärungen der Vertragspartner nach Treu und Glauben so verstanden werden müssen, daß ein Rückforderungsrecht der Klägerin im Pall der Scheidung, wenngleich die Partner bei Vertragsschluß diesen Pall gar nicht erwogen haben, deswegen als selbstverständlich mitvereinbart anzusehen ist, weil dieses Recht nicht ohne offenbaren Widerspruch zu dem tatsächlich Vereinbarten und dem Zweck des Geschäfts geleugnet werden kann (vgl, dazu BGHZ 40, 91, 104).
Welchen Inhalt dieses Rückforderungsrecht der Klägerin ggf. hat und ob es an weitere Voraussetzungen, etwa eine Kündigung, geknüpft ist, hängt von der Art des Vertrages ab, auf Grund dessen die Klägerin 50.000 DM hingegeben hat. Ob diese Summe als Darlehen gewährt worden ist, wie das Berufungsgericht annimmt (vgl. insbesondere S. 6 des Berufungsurteils), kann zweifelhaft sein; ein Darlehen liegt nur vor, wenn der Geber das Recht hat,die gewährte Summe zurückzufordern, und wenn der Nehmer zur Rückzahlung verpflichtet ist (BGHZ 25, 174,177 f).
 
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Mit dieser Voraussetzung eines vom Berufungsgericht angenommenen Darlehensgeschäfts ist es schwerlich vereinbar, wenn, was das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (S. 7 a.E.) für möglich hält, Inge und Hermann FflHB auch nach dem Tod der Klägerin vereinbarungsgemäß nicht zur Rückzahlung der 50,000 DM verpflichtet sein sollten.
b)	Nur wenn es an einem hinreichenden Anhalt fehlt für die ergänzende Auslegung der beiderseitigen Erklärungen, daß ein Rückforderungsrecht der Klägerin für den Fall der Scheidung vereinbart sei, kommt es mithin darauf an, ob mit der Scheidung die Geschäfts-grundlage weggefallen ist und ob infolgedessen der Klägerin ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Auch die Voraussetzungen der Zumutbarkeit hat das Berufungsgericht verkannt, indem es nur darauf abgestellt hat, daß der endgültige Verlust der 50.000 DM für die Klägerin und ihre voraussichtliche Erbin, weil sie vermögend sind, wirtschaftlich tragbar ist. Ob nach dem Wegfall der Geschäft sgrundlage ein Festhalten am Vertrag zu demutbar ist, hängt nur in Ausnahmefällen von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ab (LM Nr. 2 zu BGB § 242 (Ba) und Nr. 12 zu BGB § 242 (Bb)). In Jedem Fall aber sind alle Begleitumstände des jeweiligen Vertrages, insbesondere die verkannte Geschäftsgrundlage, im Hinblick auf die individuelle Gestaltung und den inneren Sinn und Zweck des Geschäfts daraufhin zu beurteilen, ob sie ein Festhalten am Vertrag als mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar erscheinen lassen (LM Nr. 12 zu BGB § 242 (Bb), Nr. 2 zu BGB § 779).
 
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz dazu wesentliche Umstände des Vertrages nicht berücksichtigt bei der Prüfung, ob der Klägerin zuzu demuten ist, Hermann	die	ihm	etwa	zugewendete	Summe trotz
 der Scheidung zu belassen; es hat insbesondere den Geschäftszweck außer Betracht gelassen, nämlich ob etwa die Klägerin mit der Geldhingabe ausschließlich eine wirtschaftliche Grundlage für die Ehe von Inge und Hermann F^MB schaffen wollte und ob sie - ggf. -an Hermann Fi^Hi nur deswegen - zu Lasten des Erbteils ihrer Tochter - gezahlt hat, weil sie damit einen dauernden Vorteil aus dieser Zahlung für ihre Enkelin Inge als Ehefrau des Hermann	zu gewähr-
leisten glaubte.
c)	Das Revisionsgericht kann nicht selbst entscheiden, ob die Klage, soweit Feststellung zur Konkurstabelle begehrt wird, begründet ist; denn das Berufungsgericht hat nicht - wie ausgeführt - diejenigen Tatsachen festgestellt, von denen diese Entscheidung abhängt. Deswegen führen die aufgezeigten Rechtsfehler insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache. Damit erhält die Klägerin Gelegenheit, die weiteren Angriffe gegen das Berufungsurteil in der neuen Berufungsverhandlung vorzubringen; es kann deswegen dahinstehen, ob diese Rügen begründet sind.
2. Ob der Anspruch, den die Klägerin mit dem in der Revisionsinstanz erstmals geltend gemachten Zahlungsantrag verfolgt, aus anderen Anspruchsgrundla-
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gen als § 717 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt ist, kann hier nicht entschieden werden; denn nur ein Anspruch aus dieser Vorschrift ist mit dem Inzidentantrag zur Entscheidung gestellt.
§ 717 Abs. 3 ZPO begründet jedenfalls den Zahlungsantrag nicht. Die genannte Vorschrift gibt einen Anspruch auf Erstattung dessen,was der obsiegende Revisionskläger auf Grund des angegriffenen und aufgehobenen Berufungsurteils - durch dessen Vollstreckung oder zu ihrer Abwehr - hingegeben hat.Die Zwangshypotheken, welche die Klägerin mit dem erstinstanzlichen Urteil erwirkt hatte, hat sie aber nicht auf Grund einer Vollstreckung des Berufungsurteils oder zur Abwehr der Vollstreckung zurückgewährt; vielmehr hat sie diese Zwangshypotheken schon mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach § 868 ZPO kraft Gesetzes verloren,ohne daß es noch einer Vollstreckungsmaßnahme des jetzigen Gemein-schuldners oder Beklagten bedurfte (vgl. auch Baumbach-Lauterbach ZPO 30. Aufl. zu § 868).
Eine Rückgewähr der Hypotheken könnte die Klägerin daher auf Grund des § 717 Abs. 3 ZPO nicht beanspruchen. Noch weniger ist zu ersehen, wie aus dieser Vorschrift ein Anspruch der Klägerin auf den Erlös hergeleitet werden soll, den der Beklagte mit der Veräußerung der belasteten Miteigentumsanteile erzielt hat.
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3. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen. Bei dieser Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Klägerin in der Revisionsinstanz mit einem Anspruch auf Zahlung von 36.000 DM abgewiesen worden ist, und daß zu Beginn des Revisionsverfahrens, nämlich bis zur Konkurseröffnung, der Streitwert noch 50.000 DM betrug.
Meyer	Dr. Beyer Dr. Hußla Gähtgens Keßler