Der lil, Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom b, März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendann sowie der Bundesrichter Dim. Kreft, Dr „ Arndt, Keßler und Dro Heinhardt für Hecht erkannt: Der Kläger vertritt die Auffassung, der Zuschlag und das ihm zugrunde liegende Verfahren beruhten in beiden Fällen auf Gesetzesverletzungen0 Mit der am 16o Februar 1965 bei dem Landgericht eingegangenen und am 10e März 196 5 zugestellten Klage hat'-. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im wesentlichen geltend gemacht: Der Anspruch sei nicht verjährt, da die Voraussetzungen des § 852 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gegeben gewesen seien„ im übrigen seien die Fehler der Zwangsversteigerungsverfahren als enteignungs- oder auf-opferungsgleiche .Eingriffe zu werten, so daß die all-gemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren gelte0 Auch müsse das beklagte Land die durch die fehlerhaften Verfahren zu Unrecht erhobenen höheren Gebühren nach Bereicherungsgrundsätzen zurückerstatten„ Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen„ Mit der Revision macht der Kläger seinen Klage-anspruch weiter geltende Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß er nur noch die Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs weiterverfolge o Selbst wenn der Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren von den Gerichten unter Verletzung des geltenden Rechts erteilt worden sei, könne der damit verbundene Kingriff in die Rechte des Klägers nicht als enteignungsgleicher Eingriff gewertet werden« Zwar handele es sich bei dem Zuschlag um einen Hoheitsakt« Es fehle aber an einem Eingriff zugunsten des Gemeinwohls« Gegenstand der Zwangsversteigerung sei ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, um dessen Durchsetzung und Vollstreckung es allein gehe« 1085 und EGIIZ 30, 123/125) zu dem Ausdruck gebracht hat, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Staat für einen Gläubiger ausbringt, ihrem Wesen nach nicht als enteignende Maßnahmen betrachtet werden« Die Zwangsvollstreckung, zu der auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks rechnet, dient dazu, mit staatlicher Hilfe Individualansprüche eines oder mehrerer Gläubiger gegenüber dem Schuldner durchzusetzen« Der Staat wird als Vollstreckungsorgan in erster Linie zur Wahrnehmung der Gläubigerinteressen und nicht zur Verwirklichung übergeordneter Interessen der Allgemeinheit tätig» Zwar weist die Revision zu Recht Im Gegensatz hierzu si )ht bei der Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsschuldner dem Staat, der durch seine Organe für den Gläubiger die Zwangsvollstreckungshandlungen ausführt und durchsetzt, notwendig als ein bestimmter, nicht austauschbarer einzelner gegenüber. Aus diesen Gründen ist die ungerechtfertigte Durchführung einer Zwangsvollstrekkungsmaßnahme kein enteignungsgleicher Eingriff, Der Betroffene kann wegen der sich hieraus für ihn ergebenden Nachteile vom Staat als dem die Vollstreckungsmaßnahme Ausführenden gegebenenfalls Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen oder Ausgleich nach Bereicherungsrecht, nicht aber eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen verlangen. entschädigung wegen der nach seiner Meinung unberechtigten Zwangsversteigerung seiner Grundstücke versagt« Ob und welche Ansprüche in einem solchen Falle ihm etwa als Schadensersatz nach Amtshaftungsrecht oder als Ausgleich nach Bereicherungsrecht gegen den Staat zustehen, bedarf keiner Erörterung, weil der Kläger hier nur noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend macht, wie er in der Verhandlung vor dem Senat durch seinen Anwalt hat erklären lassen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 123/66 URTEIL Verkündet am 6 o März 1967 Sctaorm, Just izangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten V/alter B HBP , ßflUHP5 pflHBHBHHVsTraße fl - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, diese^ve^retencturch den Generalstaats-amvalt in - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr, flHHH Der lil, Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom b, März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendann sowie der Bundesrichter Dim. Kreft, Dr „ Arndt, Keßler und Dro Heinhardt für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 260 Mai 1966 wird zurückgewiesen * Der Kläger hat die Kosten des Revisions-reehtszuges zu tragen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer des in H( jtraße belegenen Grundstücks und des in K| He0H0stroße ^^allee^^, belogenen Grundbesitzesc Die Grundstücke sind zwangsversteigert worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 5Oc Januar 1957 - 18 K 58/55 AG Kassel - wurde der Zuschlag für das Grundstück E®BBBBB®straße ^^erteilt 0 Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts in Kassel vom 27o Februar 1957 zurückgewiesen, seine weitere sofortige Beschwerde durch Beschluß des Oberlandesgerichtc Frankfurt vom 21„ Harz 1957 verworfene Der Zuschlag für den in Kassel-Wehlheiden telegenen Grundbesitz wurde durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 7. März 1957 (18 K 98/54 AG Kassel) dem meistbietenden Gläubiger auf dessen Beschwerde erteilte Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18» !,Iai 1957 zurückgewiesen0 Der Kläger vertritt die Auffassung, der Zuschlag und das ihm zugrunde liegende Verfahren beruhten in beiden Fällen auf Gesetzesverletzungen0 Mit der am 16o Februar 1965 bei dem Landgericht eingegangenen und am 10e März 196 5 zugestellten Klage hat'-. er das beklagte Land zunächst auf Ersatz des ihm hierdurch angeblich entstandenen Schadens nach Amtshaftungsgrund-antsen in Anspruch genommen, nachdem er zuvor durch mehrere Gesuche und Beschwerden erfolglos um das Ar-menreeht für die Klage nachgesucht hatte0 Der Kläger hat beantragt ? lo das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 14»410 DM zu zahlen, 2. festsustellen? daß der Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus der unzulässigen Zuschlagserteilung in den Verfahren 18 K 98/54 und 18 K 58/55 entstanden seio Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten,. Fs hat sich gegen die Auffassung des Klägers gewendet und die Einrede der Verjährung erhoben0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche des Klagers verjährt seien0 Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im wesentlichen geltend gemacht: Der Anspruch sei nicht verjährt, da die Voraussetzungen des § 852 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gegeben gewesen seien„ im übrigen seien die Fehler der Zwangsversteigerungsverfahren als enteignungs- oder auf-opferungsgleiche .Eingriffe zu werten, so daß die all-gemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren gelte0 Auch müsse das beklagte Land die durch die fehlerhaften Verfahren zu Unrecht erhobenen höheren Gebühren nach Bereicherungsgrundsätzen zurückerstatten„ Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen„ Mit der Revision macht der Kläger seinen Klage-anspruch weiter geltende Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß er nur noch die Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs weiterverfolge o Die Revision ist unbegründete Bas Berufungsgericht hat Ansprüche aus Enteignungsrecht mit folgenden Erwägungen versagt: 5 - Selbst wenn der Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren von den Gerichten unter Verletzung des geltenden Rechts erteilt worden sei, könne der damit verbundene Kingriff in die Rechte des Klägers nicht als enteignungsgleicher Eingriff gewertet werden« Zwar handele es sich bei dem Zuschlag um einen Hoheitsakt« Es fehle aber an einem Eingriff zugunsten des Gemeinwohls« Gegenstand der Zwangsversteigerung sei ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, um dessen Durchsetzung und Vollstreckung es allein gehe« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden 0 Nach den von der Rechtsprechung zu dem enteignungsgleichen Eingriff entwickelten Grundsätzen kann eine unrechtmäßige hoheitliche Maßnahme einen Entschädigungsanspruch nur auslösen, wenn sich die Maßnahme für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit wesensmäßig als eine Enteignung darstellt (EGHZ 6, 270/289)« '.Vie der Senat bereits mehrfach (NJW 1959? 1085 und EGIIZ 30, 123/125) zu dem Ausdruck gebracht hat, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Staat für einen Gläubiger ausbringt, ihrem Wesen nach nicht als enteignende Maßnahmen betrachtet werden« Die Zwangsvollstreckung, zu der auch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks rechnet, dient dazu, mit staatlicher Hilfe Individualansprüche eines oder mehrerer Gläubiger gegenüber dem Schuldner durchzusetzen« Der Staat wird als Vollstreckungsorgan in erster Linie zur Wahrnehmung der Gläubigerinteressen und nicht zur Verwirklichung übergeordneter Interessen der Allgemeinheit tätig» Zwar weist die Revision zu Recht 6 darauf hin, daß der Staat dadurch, daß er zur Wahrung des Rechtsfriedens dem Gläubiger seinen Schutz und seine Zwangsmittel zur Verfügung stellt, zugleich ein Anliegen der Allgemeinheit erfüllt„ Im Vordergrund der von ihm durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme steht jedoch das Ziel, dem Gläubiger zu seinem Recht su verhelfen. Der Vollstreckungsschuldner erbringt das ihm durch die Vollstreckungsmaßnahme abgeforderte "Opfer" dem Vollstreckungsgläubiger und nicht der Allgemeinheit» Demgegenüber liegt das Wesen der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs in der Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit- an dem es in der Zwangsvollstreckung fehlt» Hinzu kommt - wie der Senat in BGHZ 30, 123 näher dargelegt hat -, daß bei der Enteignung begrifflich statt des Betroffenen auch eine andere Person zu der im Interesse der Allgemeinheit abgeforderten Leistung herangezogen werden könnte. Im Gegensatz hierzu si )ht bei der Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsschuldner dem Staat, der durch seine Organe für den Gläubiger die Zwangsvollstreckungshandlungen ausführt und durchsetzt, notwendig als ein bestimmter, nicht austauschbarer einzelner gegenüber. Aus diesen Gründen ist die ungerechtfertigte Durchführung einer Zwangsvollstrekkungsmaßnahme kein enteignungsgleicher Eingriff, Der Betroffene kann wegen der sich hieraus für ihn ergebenden Nachteile vom Staat als dem die Vollstreckungsmaßnahme Ausführenden gegebenenfalls Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen oder Ausgleich nach Bereicherungsrecht, nicht aber eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen verlangen. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht dem Kläger eine Enteignungs- 7 entschädigung wegen der nach seiner Meinung unberechtigten Zwangsversteigerung seiner Grundstücke versagt« Ob und welche Ansprüche in einem solchen Falle ihm etwa als Schadensersatz nach Amtshaftungsrecht oder als Ausgleich nach Bereicherungsrecht gegen den Staat zustehen, bedarf keiner Erörterung, weil der Kläger hier nur noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff geltend macht, wie er in der Verhandlung vor dem Senat durch seinen Anwalt hat erklären lassen. Damit muß die Kevision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden„ Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen. Dro Pagendarm Bundesrichter Dr. Kreft Br. Arndt ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br. Pagendarm Keßler Bundesrichter Dr» Reinhardt ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert o Br. Pagendarm