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BGH · 111 ZR 123/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZR 123/65

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des IO.' März 1965 ‘wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern der beklagte Ehemann als Schuldner und die beklagte Ehefrau als Bürgin zur Zahlung verpflichtet| sind,. Auf Grund eines mit der Klägerin am 31»'März1 1952 abgeschlossenen Darlehensvertrages erhielt der beklagte Ehemann aus Mitteln des Soforthilfefonds ein sogenanntes Gemeinschaftshilfe-Darlehen von 30.000 DM, für das die beklagte Ehefrau durch schriftliche Erklärung vom gleichen Tage die selbstschuldnerische Bürgschaft Daraufhin schloß die Klägerin am 19o IJuli 1954 mit Seinen Darlehensvertrag, nach dem diesem ein Aufbaudarlehen zur Übernahme des Gemeinschaftshilfe-Darlehens der Firma F.R. FMBMl von 30.000 DM gewährt wurde. Dann forderte sie mit Schreiben vom 2o August 1961 die Beklagten zu angemessenen Ratenzahlungen auf.Im Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.000 DM zu zahlen. Sie hä(ben vorgetragen: Die Klägerin habe den beklagten Ehemann aus der Haftung entlassen, nachdem die Schuld von übernommen worden sei. wie sie meint, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten deshalb gegeben, weil die Darlehensmittel aus, öffentlichen Geldern stammen und es sich bei dem behördlichen Bescheid, durch den das Darlehen bewilligt worden ist, um einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-akt handelt» Beide Umstände schlossen die Möglichkeit nicht aus, die Darlohensgewährung selbst in Form eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages vorzunehmen» Die öffentliche Hand bedient sich, besonders auf dem Gebiete der vorsorgenden Verwaltung, zur Erfüllung ihrer ho-heitlichen Aufgaben ih weitem Umfang bürgerlich-rechtlicher Formen und Geschäfte» Wenn sie im Rahmen der Daseinsvorsorge Kredite gewährt, z»B» Flüchtlingsoder Wiederaufbaukredite, dann 3ind ihre Beziehungen zu den Darlehensempfängern jedenfalls in der Regel zweistufig März 1952 stellt sich als bürgerlich-rechtlicher Darlehensvertrag dar sowohl nach seiner Bezeichnung und dem;Inhalt seiner wesentlichsten Einzelbestimmungen wie auf Grund der Tatsache, daß er von der Klägerin abgeschlossen wurde, die - wie unten noch darzulegen nein wird - nicht als Vertreterin der Behörde, sondern - wenn auch für deren Rechnung - eigenen Na-mens handelte, und die gegenüber dem Beklagten keine hoheitlichen Befugnisse besaß, sondern ihm auf bürgerlich-rechtlicher Ebene gegenübertrat, wie das zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden normalerweise der Pall ist. Der Revision ist einzuräumen, daß der Text des Darlehensvertrages nicht in allen Punkten volle Klarheit zeigt und die öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand, der Klägerin und dem Beklagten nicht in’der an sich wünschenswerten Weise auseinanderhält. Ebenfalls ohne Erfolg zweifelt die Revision die Sachbefugnis der Klägerin an» Sie stützt sich dabei auf den Darlehensvertrag vom 31» März 1952» Allerdings ist dort in Ziffer 1 1 der Präsident des Haupt“ amtes für Soforthilfe als Darlehensgeber bezeichnet, der "Uber" das Kreditinstitut, nämlich die Klägerin, dem Darlehensnehmer auf Grund eines Bescheides des Hauptamtes vom 25„ März 1952 aus Mitteln des Soforthilfefonds ein Gemelnschaftahilfe-Darlehen in Höhe: von 30o000'dm zur Verfügung stellt» Die Revision meint, nach diesem Vertrage sei die Klägerin als das zwischengeschaltete Kreditinstitut offensichtlich nicht Gläubigerin, sondern- übe nur eine Art Abwicklungs- oder Durchführungstätigkeit hin- sichtlich des vom Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe gewährten Darlehens aus» Aus den Bedingungen sei keinesfalls eine Ermächtigung der Klägerin abzule-sen, Prozesse.in eigenem Namen zu führen« Diese Regelung entspreche durchaus der Bestimmung des § 46 des Soforthilfegesetzes, wonach im Rahmen der verfügbaren Mittel Beträge.für Schaffung von Arbeitsplätzen unter bestimmten Voraussetzungen,bereitgestellt würden* und der Vorschrift des § 70 Abs» 3 Soforthilfegesetz, wonach der Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe über die Bereitstellung von Mitteln für Zwecke der Gemein-schaftahilf'e, worunter auch die, Hilfe flir Arbeitsplätze.falle,.zu entscheiden habe« Die Revision verweist dann noch auf die anderslautende Passung des mit Seeburger geschlossenen Vertrages, in dem "aas Kreditinstitut" das Darlehen auf Grund eines Bescheides des Lastenausgleichsamtes zur Verfügung stellt« Dem ist entgegenzuhalten: Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in den Tatsacheninstanzen nicht in Zweifel gezogen und deshalb vom Berufungsgericht nicht eigens begründet worden« Nach dem Tatbestand des Baru-fungsurteils, dessen Berichtigung nicht (beantragt worden ist, hat die Klägerin dem beklagten Ehemann das Darlehen gewährt« Was die Revision will, ist nicht lediglich eine andere rechtliche Wertung eines unstrei- tigen Sachverhalts, sondern auch eine abv^eichende Feststellung dahin, daß die Klägerin nicht, wovon entsprechend ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag das Berufungsgericht offensichtlich ausgegangen ist, das Darlehen in eigenem Namen für.Rechnung des Ausgleichsamtes gegeben hat, d«h« in treuhänderischer Verwaltung von,Mitteln, die ihr von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt worden sind« Schon des- Damit ist zugleich der Meinung der Revision die Grundlage entzogen, die Bürgschaftserklärung der beklagten Ehefrau sei nicht dem Darlehensgeber gegenüber abgegeben worden und deshalb wirkungslos» Die Beklagten sind auch nicht, wie die Revision weiter meint, durch den Eintritt SMHPBi von ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei geworden» Die Tatsache, daß Seeburger Schuldner des Darlehens geworden ist, und die Umstände, unter denen das geschehen ist, haben nicht kraft Gesetzes entgegen dem Willen der Gläubigerin die Entlassung der Beklagten aus ihren Verpflichtungen zur Folge» Die Umwandlung des Gemeinschaftshilfe-Darlehens, das den Beklagten gegeben war, in ein Aufbaüdarlehen, wie es SlKKtt/tßli gewährt worden ist, bedeutete nicht das Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses„ Es ist nicht richtig, daß jede Umwandlung eines Schuldverhältnisses, die mit dem Eintritt eines neuen Schuldners verbunden ist, die Verpflichtung des bisherigen Schuldners erlöschen läßt» Es kommt vielmehr, jedenfalls im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit (§ 505 BGB), in erster Linie auf die besondere Gestaltung an, die die Beteiligten dem Rechtsverhältnis gegeben haben» Hier ist gerade nicht die Leistung eines Dritten vom Gläubiger an Erfüllungs Statt angenommen'worden, wie die Revision vorgibt, und infolgedessen ist nicht der in § 564 BGB vorgesehene Erfolg des Erlö- Regierungspräsidenten vom 80 April 1954, durch den Seeburger das Aufbaudarlehen von 30»OOO DM "für die Übernahme des der früheren Firma P.ß» 13MHI *. <> bewilligten Gemeinschaftsdarlehens gewährt" wurde und in dem es unter Ziffer 9 heißt, die Brstdarlehensnehmerin habe das Weiterbestehen der Schuldverpflichtung ausdrücklich anzuerkenneno Der Wille der Klägerin war also ~ entsprechend dem Bescheid des Regierungspräsidenten - darauf gerichtet, SäflHHHPNl zusätzlich als Schuldner neben dem Beklagten haften zu lassen» Es bestand für sie keiner-lei Anlaß, den Beklagten aus der Haftung zu entlassen» Die Übernahme des Darlehens durch lag im In- 414, 415 BGB, auf die die Revision abstellen will, kann nichts anderes hergeleitet werden» Sie schließen die sog» kumulative Schuldübernahme, deren Möglichkeit in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, nicht aus und verlangen für die befreiende Schuld-Übernahme eine Erklärung des Gläubigers, durch die der bisherige Schuldner aus seiner Haftung entlassen wird, und die hier eben nicht voriiegt»( Vo Das Berufungsgericht hält den von den Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand für unbegründet» Auch das greift die Revision ohne Erfolg an» Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Verwirkung eines Anspruchs voraus, daß seit der Möglichkeit, ihn geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände dazukommen, die die verspätete Verfolgung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen la'ssen (RGZ 155? Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt» Napb der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 65, 134, 139; 134, 126, 128; 148, 65, 66; BGH LM zu ZPO § 100 Nr» 2 mit zustimmender Besprechung von Lauterbach in JZ 1956, 99; RGR 11«

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 505 BGB § 91 ZPO
GrundBerufungsgerichtDarlehenUmstandKlägerinBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
111 ZR 123/65
URTEIL
Verkündet am
25» Mürz 1968 Schorm,
' Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Pritz und Hildegard P
Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr<,
i
gegen
 vertreten durch ihren Vorstand, die Sp direktoren Ernst MWHKHb und Antonius Sch
'j Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr« Hußla, Keßler und Dr. Nüßgens	,	^
für Recht erkannt:
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des IO.' Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 1965 ‘wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern der beklagte Ehemann als Schuldner und die beklagte Ehefrau als Bürgin zur Zahlung verpflichtet| sind,.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte; insoweit werden das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Und das Urteil der 9° Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 1964 im Kostenpunkt abgeändert.
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Von Rechts wegen
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Auf Grund eines mit der Klägerin am 31»'März1 1952 abgeschlossenen Darlehensvertrages erhielt der beklagte Ehemann aus Mitteln des Soforthilfefonds ein sogenanntes Gemeinschaftshilfe-Darlehen von 30.000 DM, für das die beklagte Ehefrau durch schriftliche Erklärung vom gleichen Tage die selbstschuldnerische Bürgschaft
"... -i ' ■■■	'	...	;./;■	....	':	■	;	\	'	""	.	...
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Übernahm. Außerdem wurden der Klägerin Maschinen und
E'inri'chtungsgegenstäode aus dem.- Holzverarbeitungsbe-
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trieb des Beklagten sicherungsweise übereignet.
Durch Vertrag vom 8. November 1952 verkaufte der Beklagte mit Kenntnis der Klägerin seinen Betrieb an Franz Josef Ss—üt„ Dieser verpflichtete sich, den Beklagten von allen Zahlungspflichten äuöi dem Darlehensvertrag' mit der Klägerin freizustellen'. Bö war vorgesehen, die Umschreibung des' Kredites auf StflMMPPHi zu erwirken.
Wegender Betriebsveräußerung kündigte die Klägerin das Darlehen mit Schreiben vom 3. November 1953 unter Hinweis auf die Darlehensbedingungen fristlos. Dabei wies sie den Beklagten auf das Fortbestehen seiner Schuldverpflichtung hin und bat um ein schriftliches Anerkenntnis. Durch Schreiben vom.gleichen Tage benachrichtigte sie die beklagte Ehefrau, von der Kündigung V -Xi.:-	. .	X^/lA	A.'. A ' '
'Mit Bescheid vom 8. April 1954 genehmigte der Regierungspräsident in Köln die Übertragung des Darlehens FWWHl auf smmmm mit der Bestimmung, daß die Erstdarlehensnehmerin - die Firma F.R.	~
das Weiterbestehen der Schuldverpflichtung ausdrücklich anzuerkennen habe. Daraufhin schloß die Klägerin am 19o IJuli 1954 mit Seinen Darlehensvertrag, nach dem diesem ein Aufbaudarlehen zur Übernahme des Gemeinschaftshilfe-Darlehens der Firma F.R. FMBMl von 30.000 DM gewährt wurde. Als	der	soi-
’• ne Zahlungsverpflichtungen zunächst erfüllt hatte, nicht mehr zahlte, kündigte die Klägerin 1 nach Einho- ! lung der erforderlichen Genehmigung das Darlehen zu dem'
28.« Februar 1957 und teilte dies dem beklagten Ehemann
 mit Schreiben vom 2?.» Februar 1957 mit. Sie fügte hinzu, sie werde nach erfolgter Verwertung der ihr siche-rungsweise Ubereigneten Maschinen und Einrichtungsgegenstände auf die Angelegenheit zurUckkommen»
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Im Sommer I960 verkaufte die Klägerin das Siche- .
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rungsgut zu dem Schätzwert von 5»116 EM» Den Erlös abzüglich der Unkosten in Höhe von 1.616 DM schrieb sie dem
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Konto SCBHflgBi gut. Dann forderte sie mit Schreiben vom 2o August 1961 die Beklagten zu angemessenen Ratenzahlungen auf.
Im Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.000 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuwei-
aen.
Sie hä(ben vorgetragen: Die Klägerin habe den beklagten Ehemann aus der Haftung entlassen, nachdem die Schuld von	übernommen	worden sei. Die Kläge-
rin habe die ihr sicherungsweise übereigneten Gegenstände zu billig verkauft; diese hätten zu dem Zeitpunkt 'des Verkaufs einen Wert von mindestens 12.000 bis 15.000 DM besessen. Die Klägerin habe es auch versäumt, an die Beklagten heranzutreten, so daß diese keine Möglichkeit gehabt hätten, bei der Verwertung der Maschinen mitzuwirken .
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Behauptung, der Ehemann sei aus der Haftung entlassen worden, hält es auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt.
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Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben» Auf die Anschlußberufung der Klägerin sind sie als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 15°100 DM zu zahlen»	i v.v'-
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Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen»	,	;
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Entscheidungsgrunde^:
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In den beiden ersten Rechtszügen sind Gerichte und; Parteien davon ausgegangen, daß der Klaganspruch vor den bürgerlichen Gerichten zu verfolgen sei» Die Revision bezweifelt letzteres zu Unrecht» Es i3t nicht,
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wie sie meint, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten deshalb gegeben, weil die Darlehensmittel aus, öffentlichen Geldern stammen und es sich bei dem behördlichen Bescheid, durch den das Darlehen bewilligt worden ist, um einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-akt handelt» Beide Umstände schlossen die Möglichkeit nicht aus, die Darlohensgewährung selbst in Form eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages vorzunehmen» Die öffentliche Hand bedient sich, besonders auf dem Gebiete der vorsorgenden Verwaltung, zur Erfüllung ihrer ho-heitlichen Aufgaben ih weitem Umfang bürgerlich-rechtlicher Formen und Geschäfte» Wenn sie im Rahmen der Daseinsvorsorge Kredite gewährt, z»B» Flüchtlingsoder Wiederaufbaukredite, dann 3ind ihre Beziehungen zu den Darlehensempfängern jedenfalls in der Regel zweistufig
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geordnet: 1 der Bewilligungsbescheid gehört dem öffentlichen Rechte an, der zu seiner Ausführung geschlossene Barlehensvertrag dem bürgerlichen Recht (BGH Urteil vom 22o Mai 1962 - VI ZR 256/61 = WM 1962, 929; BGHZ 40, 206, 210 mit Nachweisen). Der Vertrag vom 31. März 1952 stellt sich als bürgerlich-rechtlicher Darlehensvertrag dar sowohl nach seiner Bezeichnung und dem;Inhalt seiner wesentlichsten Einzelbestimmungen wie auf Grund der Tatsache, daß er von der Klägerin abgeschlossen wurde, die - wie unten noch darzulegen nein wird - nicht als Vertreterin der Behörde, sondern - wenn auch für deren Rechnung - eigenen Na-mens handelte, und die gegenüber dem Beklagten keine hoheitlichen Befugnisse besaß, sondern ihm auf bürgerlich-rechtlicher Ebene gegenübertrat, wie das zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden normalerweise der Pall ist. Daran ändert es nichts, daß in Ziffer I des Darlehensvertrages die Weisung, über die Gewährung von Gemeinschaftshilfe zur Schaffung von Dauerarbeits-platzen vom 17. Juli 1951 (BAnz Nr. 165) zu dem wesentlichen Bestandteil des Vertrages erklärt, der Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe - Verwalter des Sofort-hilfefonäs - als Darlehensgeber bezeichnet und auf den Bewilligungsbescheiä Bezug genommen ist. Der Revision ist einzuräumen, daß der Text des Darlehensvertrages nicht in allen Punkten volle Klarheit zeigt und die öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand, der Klägerin und dem Beklagten nicht in’der an sich wünschenswerten Weise auseinanderhält. Dies muß aber zurücktreten gegenüber den oben aufgeführten Umständen, die entscheidend für das Vorliegen eines bürgerlich-rechtlichen Darlehensvertrages sprechen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist daher gegeben.
 
11.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei in der letzten mündlichen Verhandlung vom B8. Januar 1965 nicht richtig besetzt gewesen (§ 551 Nr» 1 ZPO)» Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts .Köln war dessen 10. Zivilsenat im Januar 1965 mit einem Senatspräsidenten, drei Oberlandesgerichtsräten und einem Hilfsrichter, dem Landgerichtsrat Schmitz-Justen, besetzt« Die Besetzung des Senats mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern wurde1 vom Präsidium wegen des starken Geschäftsumfanges zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege für unvermeidbar gehalten. Die Unterteilung der Senate in Sitzgruppen war vom Präsidium den Vorsitzenden' übertragen und für den hier in Rede stehenden 10. Zivilsenat dahin geregelt worden, daß für das Geschäftsjahr alle anfallenden Geschäftsnummern auf die Sachbearbeiter in einer Nummerntafel vorweg aufgeteilt, die Sitzungstage jeweils für mehrere Monate im voraus nach Sitzungstag und Besetzung festgelegt wurden und die Besetzung des Senats für die einzelnen Sachen in der Weise bestimmt wurde, daß die erste mündliche Verhandlung aufden nächsten Termin angesetzt wurde, an dem der Berichterstatter als Beisitzer mitwirkte.
1
Die Rüge ist unbegründet. Die Besetzung mit insgesamt 5 Richtern ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstandenEin oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Zahl hinaus kann der Geschäftsverteilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich zuteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Geschäftslast, erforder-
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lieh ist (BVerfGE 18, 344 = NJW 1965,' 1219; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteile vom 21. Oktober 1965 - II ZR 2/65; vom 7° Dezember 1965’
- V ZR 123/64; vom 14« Juni 1966 - VI ZR 27*9/64). Die Möglichkeit der willkürlichen Bildung mehrerer Sitzgruppen, die die Revision offensichtlich lediglich auf Grund der Tatsache behauptet, daß der Senat mit fünf Richtern besetzt war, scheidet auf Grund der vom Vorsitzenden getroffenen Maßnahmen aus» Auch' daraus, daß zur fraglichen Zeit sämtliche Berufungssenate des Oberlandesgerichts Köln überbesetzt waren, kann die Revision1 nichts herleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil diese Behauptung nicht in der Revisionsbegründung1 und innerhalb der Begründungsfrist, sondern erst nach deren Ablauf in der Revisionsverhandlang geltend gemacht wurde»
1:r	-
in.
Ebenfalls ohne Erfolg zweifelt die Revision die Sachbefugnis der Klägerin an» Sie stützt sich dabei auf den Darlehensvertrag vom 31» März 1952» Allerdings ist dort in Ziffer 1 1 der Präsident des Haupt“ amtes für Soforthilfe als Darlehensgeber bezeichnet, der "Uber" das Kreditinstitut, nämlich die Klägerin, dem Darlehensnehmer auf Grund eines Bescheides des Hauptamtes vom 25„ März 1952 aus Mitteln des Soforthilfefonds ein Gemelnschaftahilfe-Darlehen in Höhe: von 30o000'dm zur Verfügung stellt»
Die Revision meint, nach diesem Vertrage sei die Klägerin als das zwischengeschaltete Kreditinstitut offensichtlich nicht Gläubigerin, sondern- übe nur eine Art Abwicklungs- oder Durchführungstätigkeit hin-
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sichtlich des vom Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe gewährten Darlehens aus» Aus den Bedingungen sei keinesfalls eine Ermächtigung der Klägerin abzule-sen, Prozesse.in eigenem Namen zu führen« Diese Regelung entspreche durchaus der Bestimmung des § 46 des Soforthilfegesetzes, wonach im Rahmen der verfügbaren Mittel Beträge.für Schaffung von Arbeitsplätzen unter bestimmten Voraussetzungen,bereitgestellt würden* und der Vorschrift des § 70 Abs» 3 Soforthilfegesetz, wonach der Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe über die Bereitstellung von Mitteln für Zwecke der Gemein-schaftahilf'e, worunter auch die, Hilfe flir Arbeitsplätze.falle,.zu entscheiden habe« Die Revision verweist dann noch auf die anderslautende Passung des mit Seeburger geschlossenen Vertrages, in dem "aas Kreditinstitut" das Darlehen auf Grund eines Bescheides des Lastenausgleichsamtes zur Verfügung stellt«
Dem ist entgegenzuhalten: Die Aktivlegitimation der Klägerin ist in den Tatsacheninstanzen nicht in Zweifel gezogen und deshalb vom Berufungsgericht nicht eigens begründet worden« Nach dem Tatbestand des Baru-fungsurteils, dessen Berichtigung nicht (beantragt worden ist, hat die Klägerin dem beklagten Ehemann das Darlehen gewährt« Was die Revision will, ist nicht lediglich eine andere rechtliche Wertung eines unstrei-
-r.:	.. I
tigen Sachverhalts, sondern auch eine abv^eichende Feststellung dahin, daß die Klägerin nicht, wovon entsprechend ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag das Berufungsgericht offensichtlich ausgegangen ist, das Darlehen in eigenem Namen für.Rechnung des Ausgleichsamtes gegeben hat, d«h« in treuhänderischer Verwaltung von,Mitteln, die ihr von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt worden sind« Schon des-
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. .. ,.] • ■■
halb karin die Rüge, die Klägerin sei nicht1 aktiv‘legitimiert, keinen Erfolg haben»
Damit ist zugleich der Meinung der Revision die Grundlage entzogen, die Bürgschaftserklärung der beklagten Ehefrau sei nicht dem Darlehensgeber gegenüber abgegeben worden und deshalb wirkungslos»
IV o	/
Die Beklagten sind auch nicht, wie die Revision weiter meint, durch den Eintritt SMHPBi von ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei geworden» Die Tatsache, daß Seeburger Schuldner des Darlehens geworden ist, und die Umstände, unter denen das geschehen ist, haben nicht kraft Gesetzes entgegen dem Willen der Gläubigerin die Entlassung der Beklagten aus ihren Verpflichtungen zur Folge» Die Umwandlung des Gemeinschaftshilfe-Darlehens, das den Beklagten gegeben war, in ein Aufbaüdarlehen, wie es SlKKtt/tßli gewährt worden ist, bedeutete nicht das Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses„ Es ist nicht richtig, daß jede Umwandlung eines Schuldverhältnisses, die mit dem Eintritt eines neuen Schuldners verbunden ist, die Verpflichtung des bisherigen Schuldners erlöschen läßt» Es kommt vielmehr, jedenfalls im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit (§ 505 BGB), in erster Linie auf die besondere Gestaltung an, die die Beteiligten dem Rechtsverhältnis gegeben haben» Hier ist gerade nicht die Leistung eines Dritten vom Gläubiger an Erfüllungs Statt angenommen'worden, wie die Revision vorgibt, und infolgedessen ist nicht der in § 564 BGB vorgesehene Erfolg des Erlö-
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schens des ursprünglichen Schuldverhältnisses eingetreten » Der Wille, den Beklagten weiter haften au lassen,
 ist im Schreiben der Klägerin vom 3» November 1953 deut-
-r -.	•	.	•	■	1
lieh zu dem Ausdruck gebracht, ebenso in dem Bescheid de3
Regierungspräsidenten vom 80 April 1954, durch den Seeburger das Aufbaudarlehen von 30»OOO DM "für die Übernahme des der früheren Firma P.ß» 13MHI *. <> bewilligten Gemeinschaftsdarlehens gewährt" wurde und in dem es unter Ziffer 9 heißt, die Brstdarlehensnehmerin habe das Weiterbestehen der Schuldverpflichtung ausdrücklich anzuerkenneno Der Wille der Klägerin war also ~ entsprechend dem Bescheid des Regierungspräsidenten - darauf gerichtet, SäflHHHPNl zusätzlich als Schuldner neben dem Beklagten haften zu lassen» Es bestand für sie keiner-lei Anlaß, den Beklagten aus der Haftung zu entlassen» Die Übernahme des Darlehens durch	lag	im	In-
teresse des Beklagten, der, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und seinen Betrieb nicht fortführen konnte»	\-'l	'	'
, ,	Unrichtig ist die Ansicht der Revision, der Be-
klagte hätte nur dann weiter gehaftet, wenn er die verlangte dahingehende Bestätigung abgegeben hätte» Vielmehr hätte seine Freistellung, wie das Berufungsgericht zutreffend auofübrt, die Zustimmung der Gläubigerin vorausgesetzt» Aus den Bestimmungen der §§
414, 415 BGB, auf die die Revision abstellen will, kann nichts anderes hergeleitet werden» Sie schließen die sog» kumulative Schuldübernahme, deren Möglichkeit in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, nicht aus und verlangen für die befreiende Schuld-Übernahme eine Erklärung des Gläubigers, durch die der bisherige Schuldner aus seiner Haftung entlassen wird, und die hier eben nicht voriiegt»(
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Vo
 Das Berufungsgericht hält den von den Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand für unbegründet» Auch das greift die Revision ohne Erfolg an» Nach gefestigter Rechtsprechung setzt die Verwirkung eines Anspruchs voraus, daß seit der Möglichkeit, ihn geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände dazukommen, die die verspätete Verfolgung des Anspruchs als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen la'ssen (RGZ 155? 148, 152; 158, 100, 107;
’BGHZ 25, 47, 52)« Das Vorliegen solcher Umstände hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint»
Die Klägerin hat nichts getan, woraus die Beklagten den Schluß hätten ziehen können, die Klägerin werde sie nicht mehr in Anspruch nehmen«
VI o
Auch' im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehlpr zu dem Nachteil der Beklagten erkennen«
Richtigzustellen bleibt indes folgendes:
Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt» Napb der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 65, 134, 139; 134, 126, 128; 148, 65, 66; BGH LM zu ZPO § 100 Nr» 2 mit zustimmender Besprechung von Lauterbach in JZ 1956, 99; RGR 11«
Auf 1 o § 773 Annio 2; ausführlich Staudinger, BGB 11« Auflo Anm«, 9, 42 vor § 765), haften Hauptschuldner und Bürge - auch bei selbstschuldnerischer Bürgschaft - nicht als Gesamtschuldner« Dementsprechend
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; ; . ' - ; ■ ■ ' . ■ ' ^ , muI3 der Urteilssatz des Berufungsurteils anders gefaßt werden«.
Weil die Beklagten nicht Gesamtschuldner sind, können ihnen auch nicht die Kosten als Gesamtschuldnern auferlegt werden» Vielmehr fallen ihnen die Kosten des Rechtsstreits je,zur Hälfte zur Last (§§ 91, 97, 100 Abs» ,1, 4 ZPOj BGH LM § 100 ZPO Nr. 2).
Br« Kreft	Dr.	Arndt	Br»	Hußla
 Dr» Nüßgens
 Keßler