Sie fordert von der Beklagten als Erbin eitlere die Rückzahlung eines Teilbetrags von 6 125 DM aus einem auf 12 250 DM lautenden Schuldschein vom 23. Sie wurde über die Frist zur Ausschlagung 30v/ie darüber belehrt, daß die Erbschaft als angenommen gelte, wenn sic nicht innerhalb der Frist ausgocchlagen werde. Bs dürfte jedoch, wenn auch an sich gültig, überholt sein bzw, widerrufen durch das Testament vom 12.Mai I960." In den folgenden Wochen legte die Klägerin auf Aufforderung des Nachlaßgerichts zwei von- dom Verstorbenen geschriebene und untor3chriebene Schriftstücke vor, die nach ihrem Inhalt als lotztwilligo Verfügungen gewertet worden können• Der Rcchtspfleger eröffnete sie am 17« Oktober 1961 durch Selbstlosen in Abwesenheit der Parteien oder sonstiger Personen. Die Klägerin meint, Beklagte habe die Erbschaft durch eine schlüssige Handlung, nämlich die Einreichung des Nachlaßverzcichniscco angenommen, im übrigen auch nicht rechtzeitig ausgcschlagen. September 1961 begonnen, da sie an jenem Tage den Inhalt der anderen Testamente noch nicht gekannt und deshalb die vom Gesetz vorgeschricbene Kenntnis vom Anfall der Erbschaft nicht besessen habe. Das Berufungsgericht führt aus, durch die Testamentseröffnung am 12.September 1961 habe die Beklagte im Hinblick auf die anderen inhaltlich noch nicht bekannten Testamente des Erblassers die nach § 1944 Abs.2 BGB für den Beginn der Ausschlagungsfrist erforderliche sichere Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft noch nicht besessen. Zeugenaussage nicht nur clahin unterrichtet, daß sie nach seiner Auffassung die für den Fristboginn erforderliche Kenntnis am 12.September 1961 noch nicht erlangt habe, er habe ihr sogar gesagt, daß eine Ausschlagung so lange nicht erfolgen könne, bio die Alston zurück seien, denn dann könne ihnen (d.h. der Beklagten und einem zu ihrer Unterstützung vor dem Nach-loßgericht miterochienenen Zeugen Häusler) ja erst der ganze Inhalt des (anderen) Testaments bekenntge-geben werden. Damit dringt die Revision nicht durch» Die Präge, ob ein bestimmtes Verhalten als Annahme einer Erbschaft zu werten ist, fällt im wesentlichen in den dem Tatrichter vorbehaltenen Bereich der Tatsachenwürdigung. Sie kann vom Revisionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegongen ist, keine wesentlichen Umstände übersehen und nicht gegen die Verfahrensregeln, Erfah-rungseätze oder Denkgeootze verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, sondern ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß angesichts der Erklärung der Beklagten vom 12. Man müsse im Hinblick auf die Persönlichkeit der Beklagten und ihr späteres Verhalten - sie habe immer wieder beim Uach-laßgcricht vorgesprochen, um sich Über die Präge der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu unterrichten - annehmen, daß sie gewillt gewesen sei, eine Annahme-öder Ausschlagungserklärung ausdrücklich wörtlich abzugoben, und man könne nicht davon ausgehen, daß ihr der Gedanke gekommen sei, sie könne die Annahme dadurch erklären, daß sie ein Inventarverzeichnis ein- eine schlüssige Handlung liegen, durch die der Handelnde seinem Willen Ausdruck verleiht, die Erbschaft anzunehmen, oder die er selbst ohne solchen Willen als Annahmeerklärung deshalb gegen sich gelten lassen müßte, weil sie im Vorkehr als solche verstanden wird. Wenn ec aus diesen und insbesondere aus dom Verhalten der Beklagten nicht den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe durch die Einreichung dos Verzeichnisses die Annahme der Erbschaft erklären wollen, so liegt dies «auf dem der Nachprüfung dos Ec-vioionsgcrichto entzogenen Gebiete der Tatsachenwürdigung. ITbcnsowenig ist es revisionoroehtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu dom Schlüsse gelangt ist, die Beklagte müsse unabhängig von ihrem Willen die Einreichung des Nachlaßverzeichnisses als Annahme der Erbschaft gegen sich gelten lassen. September 1961 zur Niederschrift des Nachlaßgorichts weiterhin erklärt hatte, sie werde sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ausdrücklich erklären. 1.) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Auosehlagungofrist habe nicht am 12. September 1961 zu laufen begonnen, weil die Beklagte an diesem Tage die erfordorlieho Kenntnis vom Anfall der Erbschaft noch nicht erlangt habe. 2.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe zur Zeit der Eröffnung des sie als Erbin bestimmenden Testaments die erforderliche sichere Kenntnis noch nicht besessen. Sie habe, wie ihre Erklärung vom 12o September 1961 ergebe, gewußt, daß ein weiteres Testament vorhanden sei. widerrufen sein "dürfte", auch von dem die Niederschrift aufnehmenden Rechtspfleger Heinz stammen, so zeige doch gerade dies ebenfalls, daß die Beklagte die nach dem Gesotz vorauszusetzonde volle Kenntnis nicht gehabt habe. September 1961, sondern auch seine Aussage in diesem Rechtsstreit zeige, der Ansicht gewesen, daß die Beklagte die notwendige Kenntnis von ihrer Berufung noch nicht besitze, da ihr der Inhalt des bei der Klägerin befindlichen Testaments noch unbekannt gewesen sei und sie daher nicht gewußt habe, Selbst wenn man die Meinung des Rechts-pflegcrs ala rechtsirrig ansehen wolle, so folge daraus nur, daß auch die Auffassung der Beklagten auf einem Rechtsirrtum beruht habe. Die auf dem Vorliegon eines anderen, ihr inhaltlich noch unbekannten Testaments beruhenden Zweifel seien, da sie an konkrete Tatsachen anknüpften, begründet gewesen und hätten daher zunächst die Kenntnis der Beklagten von ihrer Berufung ausgeschlossen. Mai I960 als echt und rechtsverbindlich anerkenne, mußte das Berufungsgericht angesichts der sonstigen Erklärungen der Beklagten über ein weiteres Testament nicht eine genügend sichere Kenntnis dos Erbschaftsanteils schließen. Ebenso hat dao Berufungsgericht gewürdigt, daß die Beklagte in der fraglichen Zeit bereits ihren späteren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt 13i-chinger, zugezogen und dieser in einem Schreiben an die Klägerin vom 15« August 1961 auf die testa-? Wenn es hieraus angesichts der späteren eingehenden Belehrung der Beklagten durch den zuständigen Rechtspfleger keine Schlüsse zugunsten der Klägerin gezogen hat, so liegt dies auf dem der Nachprüfung des Rcvioionsgerichto grundsätzlich entzogenen Gebiete der Tatsachenwürdigung und läßt einen in der Revioionsinstanz beachtlichen Verstoß, insbesondere eine Verletzung von 3ir-fahrungoSätzen, nicht erkennen. September 1961 über die Ausochlagungsfrist belehrt hat, mußte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht ausdrücklich ausoinandersetzen, weil für den Beginn dor Prist nicht die Ansicht dco Rechts-pflegcro, sondern die Kenntnis der Beklagten von ihrer Berufung entscheidend war. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht, v/io die Revision meint, an den Rechtsbegriff der Kenntnis zu hoho Anforderungen gestellt. Seine Überlegung, daß sich die rechtounkundigc Beklagte naturgemäß die Auffassung des Rechtspflegers zu eigen gemacht habe und daß die von diesem stammende Formulierung in der Nie- Beklagten an, und wenn diese aus der vom Rechtspfleger vorgeschlagenen Formulierung schloß, daß ernsthafte Zv/eifel bestünden, ob sie überhaupt Erbin sei, dann fehlte ihr nicht nur die Überzeugung von ihrer Berufung zur Erbfolge, sondern cs kann auch nicht von einem zuverlässigen Erfahren der in Betracht kommenden Umstände gesprochen worden. Die Revision kann nicht, wie sie meint, etwas anderes daraus herleitcn, daß das frühere Testament die Rechtsstellung der Beklagten als Älleincrbin nicht hätte beseitigen, sondern nur durch Vermächtnisse oder Auflagen hätte beeinträchtigen können. Hier hat das Berufungsgericht aus der Formulierung der Niederschrift aber gerade entnommen, daß die Beklagte sich über ihro Berufung als Erbin nicht hinreichend klar gewesen sei.
IIJ_ZR_123/63
Verkündet am 12. November 1964
Justizangestellter ale Urkundobeamter der Geschäftsstelle
2165 096
Im Namen dos Volkes In dem Rechtsstreit
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isaboth S b Landkreis
geb. Uj , Nr
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Klägerin und Rcviaionoklägerin,
- Prozcßbovollmächtigters
Rechtsanwalt
gegen
Frau Kunigundo F(BB (Bayern),
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traßc SK Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr. Kroft, Dr. Arndt,
Dr. Beyer und Keßler für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 2. Zivilsenats dos Oberlandesgcrichts Nürnberg vom 18. April 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten dos Revisions rechtszuges.
Von Rechts wogen
Tatbestand:
Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag dem am 9» August 1961 in Fürth verstorbenen früheren Kaufmann Max Darlehen in Höhe von etwa 100 000 DM ge-
währt. Sie fordert von der Beklagten als Erbin eitlere die Rückzahlung eines Teilbetrags von 6 125 DM aus einem auf 12 250 DM lautenden Schuldschein vom 23. Mai 1961.
hat die Beklagte, die ihm zuletzt den Haushalt geführt hatte, durch ein eigenhändiges Testament vom 12. Mai I960 als Alleinorbin eingesetzt.
Das Testament wurde am 12. September 1961 in ihrer Gegenwart vom Rechtspflegcr des Amtsgerichts - Nachlaß-gerichts - Fürth eröffnet. Die Beklagte erklärte zur Niederschrift des Amtsgerichts, daß sic darüber, ob sic die Erbschaft annchme oder ausschlagc, noch keine Erklärung abgebon wolle. Sie wurde über die Frist zur Ausschlagung 30v/ie darüber belehrt, daß die Erbschaft als angenommen gelte, wenn sic nicht innerhalb der Frist ausgocchlagen werde. Die Beklagte gab noch folgendes an:
"Der Erblasser soll noch ein weiteres Testament hinterlassen haben. Es wird sich in Händen von Frau Elisabeth S^B^in bci
befinden. Bs dürfte jedoch, wenn auch an sich gültig, überholt sein bzw, widerrufen durch das Testament vom 12.Mai I960."
Ferner erklärte sie:
"Ich werde nach Möglichkeit innerhalb zwei Wochen eine endgültige Erklärung darüber abgebon, ob ich die Erbschaft annehme oder ausschlage. Der geringe Nachlaß befindet sich in meiner V/ohnung.
Für den Fall dor Annahme der Erbschaft werde ich ein -Tachlaßvorzeichnis übersenden bzw. zu dem Termin mitbringen."
In den folgenden Wochen legte die Klägerin auf Aufforderung des Nachlaßgerichts zwei von- dom Verstorbenen geschriebene und untor3chriebene Schriftstücke vor, die nach ihrem Inhalt als lotztwilligo Verfügungen gewertet worden können• Der Rcchtspfleger eröffnete sie am 17« Oktober 1961 durch Selbstlosen in Abwesenheit der Parteien oder sonstiger Personen. Dann sandte er die
Akten an das Amtsgericht lauf/Pegn« mit der Bitte um
erst
Anhörung der Klägerin. Von dort kamen sie/Ende Dezember
1961 zurück. Nunmehr erklärte die Beklagte am 3.Januar
1962 zu Protokoll des Nachlaßgerichts, daß sic die Erb-schaft ausschlage und vorsorglich auch die Versäumung der Ausachlagungsfrist anfechte« In der Zeit zwischen dem 12. September 1961 und dem 3«- Januar 1962 hatte sic mehrfach beim Nachlaßgericht vorgesprochen, um sich nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen. Am 25« September 1961 hatte sic ein Nachlaßverzeichnio eingereicht.
Die Klägerin meint, Beklagte habe die Erbschaft durch eine schlüssige Handlung, nämlich die Einreichung des Nachlaßverzcichniscco angenommen, im übrigen auch nicht rechtzeitig ausgcschlagen. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6 125 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, vorsorglich ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehaltcn.
Sie macht geltend, sie habe bei der Übersendung des Nachlaßverzoichnisses nicht die Absicht gehabt, die Erbschaft anzunehmen, sondern diese rechtzeitig ausgeschlagen. Die Ausschlagungsfrist habe nicht schon am
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12. September 1961 begonnen, da sie an jenem Tage den Inhalt der anderen Testamente noch nicht gekannt und deshalb die vom Gesetz vorgeschricbene Kenntnis vom Anfall der Erbschaft nicht besessen habe. Sie habe im übrigen in der Folgezeit wiederholt versucht, ihre Ausschlagungserklärung beim Nachlaßgericht anzubringen. Der Rechtspfleger habe die Erklärung aber nicht angenommen, v/eil sich die Akten noch beim Amtsgericht Lauf/Pegn. befunden hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen .
Entschoidungsgründo:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, durch die Testamentseröffnung am 12.September 1961 habe die Beklagte im Hinblick auf die anderen inhaltlich noch nicht bekannten Testamente des Erblassers die nach § 1944 Abs.2 BGB für den Beginn der Ausschlagungsfrist erforderliche sichere Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft noch nicht besessen. Diese Kenntnis habe sie erst am 3. Januar 1962 gewonnen,und ihre am selben Tage erklärte Ausschlagung sei daher rechtzeitig. Die Beklagte habe auch die Erbschaft nicht durch die Einreichung eines Nachlaßver-zeichnisses angenommen. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, die Ausschlagung der Erbschaft sei selbst dann als rechtzeitig anzusehen, wenn die Ausschlogungsfrist schon am 12. September 1961 in Lauf gesetzt worden sei. Denn der Rechtspfleger habe die Beklagte nach seiner
Zeugenaussage nicht nur clahin unterrichtet, daß sie nach seiner Auffassung die für den Fristboginn erforderliche Kenntnis am 12.September 1961 noch nicht erlangt habe, er habe ihr sogar gesagt, daß eine Ausschlagung so lange nicht erfolgen könne, bio die Alston zurück seien, denn dann könne ihnen (d.h. der Beklagten und einem zu ihrer Unterstützung vor dem Nach-loßgericht miterochienenen Zeugen Häusler) ja erst der ganze Inhalt des (anderen) Testaments bekenntge-geben werden. Wollte man annehmen, daß die Auffassung dos Rechtspflegcro irrig gewesen sei, so müsse der Beklagten zugebilligt worden, daß sie durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Ausschlagungsfrist gehindert worden sei, weil sic sich auf die amtliche Behandlung der Sache verlassen habe und nicht habe wissen können, daß diese unrichtig war. Auch in diesem Falle wäre also, da sie bei ihrer Meinung geblieben sei, am Tage ihrer Ausschlagungserklärung die Fristgemäß § 205 BGB noch nicht abgelaufen gewesen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergobnis ohne Erfolg.
II.
Nach § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sic angenommen hat. Auf die \/irkcomkoit der Ausschlagungserklärung vom 3. Januar 1962 käme cs daher nicht mehr an, wenn in der Einreichung dos Naehlaßvorzeichnisses durch die Beklagte am 25. September 1961 die Annahme der Erbschaft zu erblicken wäre. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu seinem gegenteiligen Ergebnis durch eine fehlerhafte Würdigung der Umstände gelangt: Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der einzige Grund für die Einrci-
chung dieses gesetzlich nicht vorgesehenen Verzeichnisses die im Protokoll vom 12. September 1961 fest-gehaltene Aufforderung des Rechtspflegers gewesen sei. ■Venn die Beklagte das Verzeichnis entsprechend dieser Aufforderung überreicht habe, sei es unmöglich, diesen Vorgong anders zu würdigen, als die Beklagte das angekündigt habe, nämlich als Annahme der Erbschaft.
Damit dringt die Revision nicht durch» Die Präge, ob ein bestimmtes Verhalten als Annahme einer Erbschaft zu werten ist, fällt im wesentlichen in den dem Tatrichter vorbehaltenen Bereich der Tatsachenwürdigung.
Sie kann vom Revisionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegongen ist, keine wesentlichen Umstände übersehen und nicht gegen die Verfahrensregeln, Erfah-rungseätze oder Denkgeootze verstoßen hat. Derartige Verstöße vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, sondern ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß angesichts der Erklärung der Beklagten vom 12. September 1961, im Palle der Annahme der Erbschaft werde sie in zwei Wochen ein Mach-laßverzciqhnis einroichen, dessen fristgemäße Einreichung unter Umständen als Annahme gedeutet v/ordon könne. Es hat weiter ausgeführt, hier bestehe jedoch zu einer solchen Deutung kein genügender Anlaß. Man müsse im Hinblick auf die Persönlichkeit der Beklagten und ihr späteres Verhalten - sie habe immer wieder beim Uach-laßgcricht vorgesprochen, um sich Über die Präge der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu unterrichten - annehmen, daß sie gewillt gewesen sei, eine Annahme-öder Ausschlagungserklärung ausdrücklich wörtlich abzugoben, und man könne nicht davon ausgehen, daß ihr der Gedanke gekommen sei, sie könne die Annahme dadurch erklären, daß sie ein Inventarverzeichnis ein-
reiche, zu demal nicht zu erwarten sei, daß sie den Wortlaut ihrer - vom Rechtspfleger formulierten -Erklärung vom 12. September 1961 in den folgenden Wochen genau im Kopfe behalten habe.
Soweit diese tatrichterliche Würdigung vom Re-vioionsgericht nachprüfbar ist, läßt sic einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig. In der Einreichung cine3 Nachlaßverzeichnisses muß ebensowenig wie etwa in der Verfügung Uber Na chl a ßg egen stände (BGB RGRK ll.Aufl. § 1643 Anm.8) eine schlüssige Handlung liegen, durch die der Handelnde seinem Willen Ausdruck verleiht, die Erbschaft anzunehmen, oder die er selbst ohne solchen Willen als Annahmeerklärung deshalb gegen sich gelten lassen müßte, weil sie im Vorkehr als solche verstanden wird. Die Einreichung eines Nachlaß-Verzeichnisses kann eine vom Nachlaßgcrieht geforderte Sichcrungsmaßnahmc oder ein Mittel des Erben sein, seine Haftung zu beschränken (§§ I960 Abs.2, 1993 BGB). Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend auf die Umstände abgestollt, unter denen das Verzeichnis ein-goreicht worden ist. Wenn ec aus diesen und insbesondere aus dom Verhalten der Beklagten nicht den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe durch die Einreichung dos Verzeichnisses die Annahme der Erbschaft erklären wollen, so liegt dies «auf dem der Nachprüfung dos Ec-vioionsgcrichto entzogenen Gebiete der Tatsachenwürdigung. ITbcnsowenig ist es revisionoroehtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu dom Schlüsse gelangt ist, die Beklagte müsse unabhängig von ihrem Willen die Einreichung des Nachlaßverzeichnisses als Annahme der Erbschaft gegen sich gelten lassen. Dieses Ergebnis wird vielmehr schon durch den vom Berufungsgericht berücksichtigten Umstand getragen, daß die
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Beklagte am 12. September 1961 zur Niederschrift des Nachlaßgorichts weiterhin erklärt hatte, sie werde sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ausdrücklich erklären.
III.
1.) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen das Ergebnis des Berufungsgerichts, die Auosehlagungofrist habe nicht am 12. September 1961 zu laufen begonnen, weil die Beklagte an diesem Tage die erfordorlieho Kenntnis vom Anfall der Erbschaft noch nicht erlangt habe. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Kenntnis im Sinne des § 1944 Abs.2 BGB nur die zuverlässige Kenntnis ist.
Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit don Grundsätzen, die Rechtsprechung und lehre entwickelt haben und an denen festzuhalten ist (RG in J”/ 1902 Boil.S.232 Nr.102 = DJZ 1902, 263 Nr.52? Leipz.2.1920, 351? OLG 6, 310? 16, 251; 38, 263; JW 1917, 669 Nr.5; Staudinger BGB 10.Auf1. § 1944 Anm.4 b; Kipp-Coing, Erbrecht ll.Aufl.§ 87 TT 2). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beginn der Ausschlagungsfrist die volle Überzeugung des Berufenen vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrunde voraussetzt oder nur ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände, wie das Reichsgericht möglicherweise in einer gewissen Abweichung von seinen oben angeführten Entscheidungen in einem die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB betreffenden Ralle angenommen hat (RG in Gruch.59» 481; BGB RGRK ll.Aufl.§ 1944 Anm.10). Denn auch ein zuverlässiges Erfahren der wesentlichen Umstände liegt nach den Peststollungon des Berufungsgerichts nicht vor. Ohne Einfluß auf den Beginn der Ausschlagungsfrist ist es, ob die fehlende Kenntnis
auf Nichtwissen oder auf einem tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum beruht (RG in Y/arn.Rsp.1914 Nr.26; OLG 14, 318; Staudinger aaO; BGB RGRK aaO Anm.6-9). Die Präge, v/ann der Erbe die erforderliche Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erlangt hat, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur (RGZ 70, 360), Für sie gilt hinsichtlich der Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ebenfalls, was oben zur Frage der Annahme der Erbschaft gesagt ist*
2.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe zur Zeit der Eröffnung des sie als Erbin bestimmenden Testaments die erforderliche sichere Kenntnis noch nicht besessen. Sie habe, wie ihre Erklärung vom 12o September 1961 ergebe, gewußt, daß ein weiteres Testament vorhanden sei. Sie habe zv/ar angenommen, daß es durch aas von ihr vorgelegte Testament "überholt bzv/. widerrufen" sei, habe aber andererseits den Inhalt dieses Testaments nicht gekannt. Möge die Formulierung, daß das andere Testament überholt bzv/. widerrufen sein "dürfte", auch von dem die Niederschrift aufnehmenden Rechtspfleger Heinz stammen, so zeige doch gerade dies ebenfalls, daß die Beklagte die nach dem Gesotz vorauszusetzonde volle Kenntnis nicht gehabt habe. Die Beklagte habe sich, da sie in rechtlichen Dingen Laie gewesen sei, naturgemäß die Auffassung des Rechtspflogers zu eigen gemacht. Dieser aber sei, wie nicht nur die Niederschrift vom 12. September 1961, sondern auch seine Aussage in diesem Rechtsstreit zeige, der Ansicht gewesen, daß die Beklagte die notwendige Kenntnis von ihrer Berufung noch nicht besitze, da ihr der Inhalt des bei der Klägerin befindlichen Testaments noch unbekannt gewesen sei und sie daher nicht gewußt habe,
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welchen Einfluß dieses Testament auf ihr Erbrecht haben würde. Selbst wenn man die Meinung des Rechts-pflegcrs ala rechtsirrig ansehen wolle, so folge daraus nur, daß auch die Auffassung der Beklagten auf einem Rechtsirrtum beruht habe. Dieser schließe aber ebenfalls die Kenntnis aus.
Die auf dem Vorliegon eines anderen, ihr inhaltlich noch unbekannten Testaments beruhenden Zweifel seien, da sie an konkrete Tatsachen anknüpften, begründet gewesen und hätten daher zunächst die Kenntnis der Beklagten von ihrer Berufung ausgeschlossen. Die Zweifel seien er3t beseitigt worden, als ihr der Inhalt des anderen Testaments und die Stellungnahme der Klägerin hierzu bekannt-gegeben worden seien, also am 3. Januar 1962. Erst an diesem Tage habe daher die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen.
3.) Die gegen diese Ausführungen erhobenen ver-fahrens-und matericllrochtlichen Rügen der Revision dringen nicht durch.
a) Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände übersehen habe, wie die Revision meint. Aus der protokollierten Erklärung der Beklagten vom 12. September 1961, daß sie das Testament vom 12. Mai I960 als echt und rechtsverbindlich anerkenne, mußte das Berufungsgericht angesichts der sonstigen Erklärungen der Beklagten über ein weiteres Testament nicht eine genügend sichere Kenntnis dos Erbschaftsanteils schließen. Die Tatsache, daß die Beklagte damit rechnete, das andere Testament dürfte überholt bzw. widerrufen sein, ist vom Berufu^iecricht nicht
Überochen, sondern ausdrücklich erörtert worden, worauf unten noch näher einzugehen sein wird»
Ebenso hat dao Berufungsgericht gewürdigt, daß die Beklagte in der fraglichen Zeit bereits ihren späteren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt 13i-chinger, zugezogen und dieser in einem Schreiben an die Klägerin vom 15« August 1961 auf die testa-? mentarioche Alleinerbschaft der Beklagten und die Möglichkeit, die Erbschaft binnen sechs 7/ochen aus-zuochlagen, hingov/iosen hatte. Wenn es hieraus angesichts der späteren eingehenden Belehrung der Beklagten durch den zuständigen Rechtspfleger keine Schlüsse zugunsten der Klägerin gezogen hat, so liegt dies auf dem der Nachprüfung des Rcvioionsgerichto grundsätzlich entzogenen Gebiete der Tatsachenwürdigung und läßt einen in der Revioionsinstanz beachtlichen Verstoß, insbesondere eine Verletzung von 3ir-fahrungoSätzen, nicht erkennen.
Mit dem von der Revision ebenfalls als übersehen gerügten Umstand, daß der Rechtspfleger die Beklagte ara 12. September 1961 über die Ausochlagungsfrist belehrt hat, mußte sich das Berufungsgericht schon deshalb nicht ausdrücklich ausoinandersetzen, weil für den Beginn dor Prist nicht die Ansicht dco Rechts-pflegcro, sondern die Kenntnis der Beklagten von ihrer Berufung entscheidend war.
b) Das Berufungsgericht hat auch nicht, v/io die Revision meint, an den Rechtsbegriff der Kenntnis zu hoho Anforderungen gestellt. Seine Überlegung, daß sich die rechtounkundigc Beklagte naturgemäß die Auffassung des Rechtspflegers zu eigen gemacht habe und daß die von diesem stammende Formulierung in der Nie-
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derschrift vom 12. September 1961, das andere 'üg-stamont "dürfte überholt bzw. widerrufen"sein, das Fehlen voller Kenntnis zeige, läßt einen Rechtsfchlor nicht erkennen. Zutreffend ist auch sein Hinweis, daß es hieran nichts ändern würde, wenn der Rechts-pfloger die Rechtslage irrtümlich beurteilt haben sollte. Denn entscheidend kam es auf die Kenntnis dc.r Beklagten an, und wenn diese aus der vom Rechtspfleger vorgeschlagenen Formulierung schloß, daß ernsthafte Zv/eifel bestünden, ob sie überhaupt Erbin sei, dann fehlte ihr nicht nur die Überzeugung von ihrer Berufung zur Erbfolge, sondern cs kann auch nicht von einem zuverlässigen Erfahren der in Betracht kommenden Umstände gesprochen worden. Die Revision kann nicht, wie sie meint, etwas anderes daraus herleitcn, daß das frühere Testament die Rechtsstellung der Beklagten als Älleincrbin nicht hätte beseitigen, sondern nur durch Vermächtnisse oder Auflagen hätte beeinträchtigen können. Zwar i3t zur sicheren Kenntnis der Berufung nicht erforderlich, daß der Berufene die ganze Tragweite der ihn einsetzenden Verfügung, die Größe des angefallo-non Erbteils und alle Belastungen durch Vermächtnisse, Auflagen usw. kennt (RG HRR 1931, 1140). Es genügt vielmehr eine sichere Kenntnis dos zur Annahme oder Ausschlagung Berechtigten, er sei Erbe geworden.
Hier hat das Berufungsgericht aus der Formulierung der Niederschrift aber gerade entnommen, daß die Beklagte sich über ihro Berufung als Erbin nicht hinreichend klar gewesen sei. Im übrigen konnte schon der Rechtspfleger davon ausgehen, daß das andere Testament nicht ohne jüimJLuß auf die Erbfolge sei, so lange die Möglichkeit nicht auszuschlicßcn war, daß in Wirklichkeit ein .der V/irksamkeit de3 späteren Testaments entgegenstehonder Erbvertrag vorlag
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(§ 2289 Abs.l BGB). Noch weniger mußte die rechtsunkundige Beklagte, hoi der eine Kenntnis der Fechts-begriffo Erbeinsetzung und Vermächtnis und des Unterschieds dieser Verfügungen nicht vorausgesetzt werden kann, in der Nachlaßverhandlung vom 12. September 1961 zu der Ansicht gelangen, daß 3ic rechtsgültig als Erbin eingesetzt sei. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Rechtspfleger formulierte Passung der Erklärung der Beklagten
"......dürfte überholt bzw. widerrufen sein11 zeige
das Pehlen der erforderlichen Kenntnis, vermag die Revision dahor weder aus materiell-, noch aus ver-fahronsrochtlichen Gründen Entscheidendes herzuleiten6
Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet, ohne daß auf die Hilfsbegründung dos Borufung3urtoils cingegongen werden müßte. Die Kostenontscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Pagendarm Dr.Kreft Dr. Arndt
Dr.Beyer Keßler