daß diesor Schachtkörper auf der rechten Seite mindestens 6?5 cm auo der Fahrbahn herausgeragt habo und die Straße nach rechts abgo-fallen aoio Die Klägerin hat von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der HiflHUB^atraßo als Ersatz für den durch den Aufprall ihres Wagens auf den Schachtkörper angeblich entstandenen Schaden (einschließlich Abschleppkoston und Kosten für die Anmietung oines Eroatzwagens) 2 379?2o DM verlangt. Bio Revision bittet demgegenüber einmal um Überprüfung der bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, daß Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen grundsätzlich nach § 825 BGB und nicht nach § 839 EGB in Verbindung mit Art«, 34 GrundG zu beurteilen 3eieno Weiter macht die Revision geltend«, daß jedenfalls in U *.:■ Württemberg ganz allgemein die Vorkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen als öffentlichrechtlicho Pflicht normiert worden und dem©ntsprechend eino Verletzung derselben nach Amt shaft ungerecht zu beurteilen soi0 Abgesehen davon habe die Beklagte im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts in einer den in BGHZ 9? so daß auch aus diesem Grunde bei einer Verletzung der Vorkehrssichorungspflicht die Verletzung von Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB in Verbindung mit Art«, 34 GG in Mitte stehec Dieses Vorbringen der Revision kann nicht als von vornherein abwegig und völlig unhaltbar bezeichnet werden«, so daß nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen die Revision als zulässig erachtet worden muß« Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich mit den in IVürttenberg geltenden Sondervorschriften auseinandorgesetzt0 Bo kann offen bleiben, ob trotz dieser Nichterwähnung des Landesrechtes dem Berufungsurteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß ea die Präge, ob auf Grund irrevisiblen württembergischen Landesrechte die Verletzung der den Gemeinden für ihre Straßen obliegenden Verkehrssicherungr’-pflicht als Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu beurteilen sei, in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und sie - mit bindender Wirkung für den erkennenden Senat - verneint hat» Nämlich selbst dann, wenn der Senat die Rechtslage insoweit ohne Bindung an das Berufungsgericht zu beurteilen hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern® Soweit die Verkehr esicherungspflicht durch unterbliebenes oder ungenügendes Reinigen oder Bestreuen der Straßen verletzt worden ist und die Reinigungs- und; Streupflicht ihre gesetzliche Grundlage im württembergischen Gesetz vom 6» Juni 1923 (RegBl 1923, 73) findet - ein Pall, der hier nicht vor liegt -, hat das 0berlande9gericht Stuttgart schon wiederholt ausgesprochen, daß es sich dabei um einen nach § 823 BGB zu beurteilenden Sachverhalt handelt (vgl® OLG Stuttgart in VRS 11, 1.7 und dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5«/7® August 1961 III ZR 86/60 = VersR 1961, 887)® in den Pällen, in denen die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wie hier, in der Nichtbeseitigung eines mangelhaften baulichen Zustandes der Straße zu sehen und die gesetzliche Grundlage für die Instandhaltungspflioht in der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angezogenen Württembergischen Wegoordnung vom 23/Oktober 18o8 (RegBl 18o9, 19) -in der Passung der Verordnung vom 6® Juli 1873 (RegBl 1873, 295) - su suchen ist, gilt nichts anderes® Denn dafür, daß der aus der hier in Rede stehenden Art der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sich ergebende Schadensersatzanspruch nicht nach privatrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB), Schließlich kann auch aus dem Entwurf eines Straßengesetzeo für Baden-Württemberg (Beilage 3283 der Drucksachen des 3« lan-tagos von Baden-Württemberg) nichts Entscheidendes für die Beklagte gewonnen werden« Entgegen der Meinung der Revision sprechen weder der Wortlaut noch die Begründung der §§ Io und 67 des Entwurfs dafür? Gewalt sei, als dienstliche Aufgabe übertragen und die Errichtung des Stadtbauamtes sowie seine dienstlichen Aufgaben durch Veröffentlichung in der Zeitung der Allgemeinheit kundgegeben0 Dieses Vorbringen der Beklagten ist jedoch nicht geeignet«, die Einordnung des Klageanspruchs als eines Amtshaftungsanspruchs zu rechtfertigeno Selbst wenn man von der Richtigkeit des Tatsachenvortrages der Beklagten ausgeht, sind die Voraus« Setzungen für eine hoheitsrechtliche Wahrnehmung der Verkehrs« sicherungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Straßen durch die Gemeinde nicht gegeben« Es bedarf dazu einer der Allgemeinheit gegenüber kundgegebenen ausdrücklichen Erklärung und eines entsprechenden Organisationsaktes im Rahmen der Organisations« gewalt der zuständigen Organe (BGHZ 9, 373* 388)« Diese Voraussetzungen sind damit:, daß die Beklagte dem Stadtbauamt die Sorge für den verkehrssicheren Zustand der öffentlichen Straßen übertragen und die Errichtung des Stadtbauamtes und seine dienstlichen Aufgaben durch Veröffentlichung in der Zeitung bekannt gemacht hatnoch keinesfalls gegeben» Wenn das Stadt« bauamt auch als. Baupolizeibehörde Träger öffentlicher Gewalt sein mag9 so ist damit keinesfalls gesagt , daß alle Aufgaben des Bauamtes hoheitsrechtlicher Art seien» Zu den allgemeinen Aufgaben der Stadtbauämter gehören in der Regel ebenfalls Aufgaben, die ohne Zweifel nicht dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden können, wie etwa Bau und Unterhaltung stadt-eigener Häuser u. dergl» Es kann daher schon aus diesem Grunde keinesfalls allein wegen der Übertragung der Sorge für den verkehrssicheren Zustand der Straßen auf das Stadtbauamt die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht als eine hoheitliche Aufgabe angenommen werden, zu demal die Beklagte nichts in der Richtung vörgetragen hat, daß etwa ihrem Stadtbauamt - von der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Straßen abgesehen - aller Regel zuwider ausschließlich hoheitliche Aufgaben oblägen oder daß sie dem Stadt'bauamt die Wenn die Beklagte meint, das Erfordernis der Kundgebung an die Allgemeinheit sei in der Entscheidung in BGHZ 27, 278, 282 nicht mehr aufrecht erhalten worden, so trifft das nicht zu« Für eine solche Annahme gibt die genannte Entscheidung keinen Anhalt, ganz abgesehen davon, daß es bei ihr nicht um die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, sondern um die - auf öffentlichem Hecht beruhende - Pflicht zur po-lizeimäßigen IVegoreinigung auf Grund des Preußischen Wege-roinigungsgesetzes ging. Wenn es weiter ausgeführt hat, daß auch bei Anwendung der Vorschriften Uber dio Amtshaftung dio Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustohen hätte, so ist das in dem vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, da es sioh. insoweit lediglich um eine Hilfserwägung handelt* dio die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht trägt und nichts daran ändert, daß ausschließlich die Bestimmung des § 823 BGB die Rechtsgrundlage für dio Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht bildet« Durch das Rechtsmittel der Beklagten ist die Revisionsinstanz - wie ebenfalls in der bereits erwähnten Entscheidung des Senats in 3GHZ 4o, 76 ausgefUhrt ist - nicht zur Nachprüfung dos Borufungsurteilo schlechthin, sondern nur insoweit eröffnet worden, als es um die - vorstehend abgeschlossene - Prüfung dos Klageanspruchs als eines gemäß § 547 Abs. 2 Nr0 2 ZPO rovisionarechtlich privilegierten Anspruchs geht, während darüber hinaus dio Entscheidung des Berufungsgerichts der tiberprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterstellt worden ist und nicht unterstellt werden kann» Mithin ist dem erkennenden Senat eine Nachprüfung des BerufungsUrteils dahin verschlossen, ob das Berufungsgericht mit Recht die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungopflicht gemäß § 823 BGB bejaht hat:oder nicht *
Ill ZR 123/62 Verkündet on l4o November 1963 Pieser, Justisangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstello \ / 2226 091 Im Namen des Voikos In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägorin., - prozeßbevollmachtigter Rechtsanwalt Br«, gegen dio Pirna führ er in Pr au Klementine Mi _ M ■■■■• & Co« GmbH, , vertreten durch dio Geschäfts-ebenda. - Pr oze Üb ev olimächt igt er: ✓ Klägerin und Revisionsbeklagto9 Rechtsanwalt hat der IIIo Zivilsenat dös Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Oktober 1963 unter Mitwirkung des ;2 . • v Senatspräsidenten Br« Pagonderm sowie der Bundesrichtcr Dr0 Kraft, 3>r„ Arndt, Br* Hußla und Br> Reinhardt für Recht erkannt; Bio Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 3« Zivilsenats des Oberlanaeagerichto Stuttgart vom 23o November 1961 wird zurUckgowieoen«. Bxe Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegte Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Die Klägerin verlangt von der beklagten Schadencersata znit folgender Begründung; Der Ehemann ihrer Geschäftsführerin habo am 24« November 1958 mit ihrem Personenkraftwagen die Mi0|^IVs^7a^0 7n befahren« Dabei sei der Wagen mit der Vorderachae gegen einen Schachtkörper gestoßen? was darauf Zurücksuführen sei? daß diesor Schachtkörper auf der rechten Seite mindestens 6?5 cm auo der Fahrbahn herausgeragt habo und die Straße nach rechts abgo-fallen aoio Die Klägerin hat von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der HiflHUB^atraßo als Ersatz für den durch den Aufprall ihres Wagens auf den Schachtkörper angeblich entstandenen Schaden (einschließlich Abschleppkoston und Kosten für die Anmietung oines Eroatzwagens) 2 379?2o DM verlangt. Vor dem Landgericht hat sio? nachdem die Beklagte 4oo DM bezahlt hatte? zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2 379?2o DM nebst Zinsen abzüglich am 31«» Oktober 1959 gezahlter 4oo DM beantragt« Das Landgericht hat. die .Beklagte unter Berücksichtigung einer Mitverursachung des Schadens durch die Betrieb ogefahr des Kraftwagens und eines mitwirkenden Verschuldens des Fahrers zur Zahlung von 979*38 DH nebst Zinsen abzüglich am 31o Oktober 1959 gezahlter 4oo DM verurteilt« Gegen dieses Erteil haben beide Parteien erfolglos Berufung eingelegt« Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klago weiter« Die Klägerin bittet in erster Linie um Verwerfung? hilfswoioo um Zurückweisung dos Rechtsmittels« Bntscheid ungsgründ es Da dor Wert des Besehwerdegogenstandes mit nur 579? 38 Bli die Rovioions3umme nicht erreicht, das Berufungsgericht die Revision auch nicht zugelaason hat (§ 546 Abs« 1 ZPO), v/ürdo die Revision nur unter don besonderen Voraussetzungen des § 547 Abo«, 2 ZPO statthaft sein* Die Unanwendbarkeit der Nr«, 1 dieser Vorschrift steht außer Frage«> Bio Voraussetzungen der Bestimmung unter Nr«, 2 sind zwar - wie der Senat in seinen 11 o Juli 1965 (III ZR 61/62 = BGHZ 4o,76) ausgeführt hat -nicht nur dann gegeben, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein solcher ist, für den dio Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, oder wenn das Berufungsgericht irrigerweise einen solchen Anspruch als gegeben erachtet hat« Vielmehr ist die Revision unter den hier in Redo stehenden Gesichtspunkten auch dann zulässig, wenn zwar das Berufungsgericht den Klageanspruch nicht als einen privilegierten Anspruch erachtet hat und er auch rechtlich nicht als ein solcher Anspruch zu erachten ist, wenn aber gerade darüber der Streit der Parteien geht und die Bin Ordnung des Klageanspruchs als eines privilegierten Anspruchs nicht von vornherein als abwegig und ausgeschlossen erscheinen muß« Hier haben Band-und Oberlandesgericht die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs allein in der nach § 825 BGB zu beurteilenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für die Mittelbergstraßc gesehen« Bio Revision bittet demgegenüber einmal um Überprüfung der bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, daß Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen grundsätzlich nach § 825 BGB und nicht ^ / nach § 839 EGB in Verbindung mit Art«, 34 GrundG zu beurteilen 3eieno Weiter macht die Revision geltend«, daß jedenfalls in U *.:■ Württemberg ganz allgemein die Vorkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen als öffentlichrechtlicho Pflicht normiert worden und dem©ntsprechend eino Verletzung derselben nach Amt shaft ungerecht zu beurteilen soi0 Abgesehen davon habe die Beklagte im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts in einer den in BGHZ 9? 373? 387/8 aufgesteilten Erfordernissen entsprechenden Woiso die Voraussetzungen für Giro hoheitsrechtliche Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht geschaffen? so daß auch aus diesem Grunde bei einer Verletzung der Vorkehrssichorungspflicht die Verletzung von Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB in Verbindung mit Art«, 34 GG in Mitte stehec Dieses Vorbringen der Revision kann nicht als von vornherein abwegig und völlig unhaltbar bezeichnet werden«, so daß nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen die Revision als zulässig erachtet worden muß« In der Sache kann indes der Revision nicht gefolgt werden; vielmehr geht es auch im vorliegenden Pall bei der Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht um die nach § 823 BGB zu beurteilende Verletzung einer privatrechtlichen Pflicht«; Daß die Grund löge für die Verkehr ssicherungapf licht auch hinsichtlich der öffentlichen Straßen grundsätzlich im Privatrocht zu suchen ist, entspricht der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof in ständiger Praxis fort-goführton Rechtsprechung (vgl« BGH2» 9? 373 ff; 14? 83? 87? 16,95 u.a«), von der abzugehen der Senat keinen Anlaß hat? die Revision hat neue Gesichtspunkte insoweit nicht vorgotra-gen«, Daß in Württemberg auf Grund des dort geltenden Bandes-rochts at was anderes zu gelten hätto, ist nicht dargotan«, Das i ;; i f s ■ ■■ :;«■ • M h :! *■ Vr-' ■ :• =•; !: • ■ V.- I Berufungsgericht hat sich nicht ausdrücklich mit den in IVürttenberg geltenden Sondervorschriften auseinandorgesetzt0 Bo kann offen bleiben, ob trotz dieser Nichterwähnung des Landesrechtes dem Berufungsurteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß ea die Präge, ob auf Grund irrevisiblen württembergischen Landesrechte die Verletzung der den Gemeinden für ihre Straßen obliegenden Verkehrssicherungr’-pflicht als Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zu beurteilen sei, in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und sie - mit bindender Wirkung für den erkennenden Senat - verneint hat» Nämlich selbst dann, wenn der Senat die Rechtslage insoweit ohne Bindung an das Berufungsgericht zu beurteilen hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern® Soweit die Verkehr esicherungspflicht durch unterbliebenes oder ungenügendes Reinigen oder Bestreuen der Straßen verletzt worden ist und die Reinigungs- und; Streupflicht ihre gesetzliche Grundlage im württembergischen Gesetz vom 6» Juni 1923 (RegBl 1923, 73) findet - ein Pall, der hier nicht vor liegt -, hat das 0berlande9gericht Stuttgart schon wiederholt ausgesprochen, daß es sich dabei um einen nach § 823 BGB zu beurteilenden Sachverhalt handelt (vgl® OLG Stuttgart in VRS 11, 1.7 und dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 5«/7® August 1961 III ZR 86/60 = VersR 1961, 887)® in den Pällen, in denen die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wie hier, in der Nichtbeseitigung eines mangelhaften baulichen Zustandes der Straße zu sehen und die gesetzliche Grundlage für die Instandhaltungspflioht in der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angezogenen Württembergischen Wegoordnung vom 23/Oktober 18o8 (RegBl 18o9, 19) -in der Passung der Verordnung vom 6® Juli 1873 (RegBl 1873, 295) - su suchen ist, gilt nichts anderes® Denn dafür, daß der aus der hier in Rede stehenden Art der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sich ergebende Schadensersatzanspruch nicht nach privatrechtlichen Grundsätzen (§ 823 BGB), ■ * sondern nach Amtshaftungsrecht zu beurteilen sein sollte, .der , sind Wegoordnung und auch der Instruktion für die Wegemeister 6 - auf den Königlichen Chausseen vom 25« April 18o8 (HegBl 18o8? 333) und der Verfügung betreffend die Verbesserung und die Unterhaltung der Staataitraßon .innerhalb der Ortsetter vom 13« Mai 1837 (RegBl 1837? 231) ausreichende Anhaltspunkte nicht su entnehmen (vgl* auch Georg Schmid? Das öffentliche Wegerocht in Württemberg? 1932? S« 11 ff)o Es kann deshalb dahinstehen? ob und inwieweit' die genannten Vorschriften für die Mittelbergstraße in Saulgau überhaupt Anwendung finden können« Schließlich kann auch aus dem Entwurf eines Straßengesetzeo für Baden-Württemberg (Beilage 3283 der Drucksachen des 3« lan-tagos von Baden-Württemberg) nichts Entscheidendes für die Beklagte gewonnen werden« Entgegen der Meinung der Revision sprechen weder der Wortlaut noch die Begründung der §§ Io und 67 des Entwurfs dafür? dieser gehe von der Auffassung aus? bereits nach jetzigem Recht werde inäWürttemberg die Verkehra-sichsrungspflicht für öffentliche Straßen höheitsrechtlieh wahrgenommen« Im Gegenteils In der Begründung zu § 67 des Entwurfs heißt es? die Rechtsprechung habe bisher die zivilrechtliche Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausschließlich auf §’ 823 BGB gestützt? jedoch billige der Bundesgerichtshof dem Gesetzgeber das Recht zu? die Ünterhaltungspflicht und die Verkehrssicheruhgspflicht • als hoheitlicho Aufgabe zu regeln? und davon mache der Entwurf Gebrauch." Nach diesen Ausführungen geht der Entwurf ganz offensichtlich davon aus? daß die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht als hoheitliche Aufgabe erst auf Grund des beabsichtigten neuen Gesetzes erfolgen soll? und zwar im Gegensatz zu dem zur Zeit noch bestehenden Rechtszustand. Im Blick auf die in BGHZ 9? 373? 388 dargelegten Voraussetzungen für eine hoheitsrechtlicho Wahrnehmung der Verkchrs-sicherungspflicht hat die Beklagte vorgetragen, sie habe die Sorge für den verkehrssicheren Zustand der öffentlichen Straßen dem Stadtbauamt? das als Baupolizeibehörde Träger Öffentlicher ff* Gewalt sei, als dienstliche Aufgabe übertragen und die Errichtung des Stadtbauamtes sowie seine dienstlichen Aufgaben durch Veröffentlichung in der Zeitung der Allgemeinheit kundgegeben0 Dieses Vorbringen der Beklagten ist jedoch nicht geeignet«, die Einordnung des Klageanspruchs als eines Amtshaftungsanspruchs zu rechtfertigeno Selbst wenn man von der Richtigkeit des Tatsachenvortrages der Beklagten ausgeht, sind die Voraus« Setzungen für eine hoheitsrechtliche Wahrnehmung der Verkehrs« sicherungspflicht hinsichtlich der öffentlichen Straßen durch die Gemeinde nicht gegeben« Es bedarf dazu einer der Allgemeinheit gegenüber kundgegebenen ausdrücklichen Erklärung und eines entsprechenden Organisationsaktes im Rahmen der Organisations« gewalt der zuständigen Organe (BGHZ 9, 373* 388)« Diese Voraussetzungen sind damit:, daß die Beklagte dem Stadtbauamt die Sorge für den verkehrssicheren Zustand der öffentlichen Straßen übertragen und die Errichtung des Stadtbauamtes und seine dienstlichen Aufgaben durch Veröffentlichung in der Zeitung bekannt gemacht hatnoch keinesfalls gegeben» Wenn das Stadt« bauamt auch als. Baupolizeibehörde Träger öffentlicher Gewalt sein mag9 so ist damit keinesfalls gesagt , daß alle Aufgaben des Bauamtes hoheitsrechtlicher Art seien» Zu den allgemeinen Aufgaben der Stadtbauämter gehören in der Regel ebenfalls Aufgaben, die ohne Zweifel nicht dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden können, wie etwa Bau und Unterhaltung stadt-eigener Häuser u. dergl» Es kann daher schon aus diesem Grunde keinesfalls allein wegen der Übertragung der Sorge für den verkehrssicheren Zustand der Straßen auf das Stadtbauamt die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht als eine hoheitliche Aufgabe angenommen werden, zu demal die Beklagte nichts in der Richtung vörgetragen hat, daß etwa ihrem Stadtbauamt - von der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Straßen abgesehen - aller Regel zuwider ausschließlich hoheitliche Aufgaben oblägen oder daß sie dem Stadt'bauamt die 7/ahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich als hoheitsrechtlich zu erledigende Aufgabe zugewiesen habe. Auf die Präge einer ausreichenden Kundgebung an die Allgemeinheit braucht deshalb in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mehr eingegangen zu werden«, 3s sei jedoch bemerkt? Wenn die Beklagte meint, das Erfordernis der Kundgebung an die Allgemeinheit sei in der Entscheidung in BGHZ 27, 278, 282 nicht mehr aufrecht erhalten worden, so trifft das nicht zu« Für eine solche Annahme gibt die genannte Entscheidung keinen Anhalt, ganz abgesehen davon, daß es bei ihr nicht um die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, sondern um die - auf öffentlichem Hecht beruhende - Pflicht zur po-lizeimäßigen IVegoreinigung auf Grund des Preußischen Wege-roinigungsgesetzes ging. Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Verletzung der Verkebrs-sicherungspflicht der Boklagton nach § 823 BGB beurteilt. Wenn es weiter ausgeführt hat, daß auch bei Anwendung der Vorschriften Uber dio Amtshaftung dio Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustohen hätte, so ist das in dem vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, da es sioh. insoweit lediglich um eine Hilfserwägung handelt* dio die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht trägt und nichts daran ändert, daß ausschließlich die Bestimmung des § 823 BGB die Rechtsgrundlage für dio Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht bildet« ♦ Durch das Rechtsmittel der Beklagten ist die Revisionsinstanz - wie ebenfalls in der bereits erwähnten Entscheidung des Senats in 3GHZ 4o, 76 ausgefUhrt ist - nicht zur Nachprüfung dos Borufungsurteilo schlechthin, sondern nur insoweit eröffnet worden, als es um die - vorstehend abgeschlossene - Prüfung dos Klageanspruchs als eines gemäß § 547 Abs. 2 Nr0 2 ZPO rovisionarechtlich privilegierten Anspruchs geht, vL : :: i ■■ = ! - 2 während darüber hinaus dio Entscheidung des Berufungsgerichts der tiberprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterstellt worden ist und nicht unterstellt werden kann» Mithin ist dem erkennenden Senat eine Nachprüfung des BerufungsUrteils dahin verschlossen, ob das Berufungsgericht mit Recht die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungopflicht gemäß § 823 BGB bejaht hat:oder nicht * Die Revision der Beklagten unterliegt daher der Zurückweisung 0 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 ZPO die Beklagte zu tragen« Br« ragend arm Br.« Kreft Br« Arndt Br„ Hußla Br« Reinhardt I